Urteil vom Landgericht Bonn - 8 S 81/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 22.03.2013 – 101 C 116/12 – abgeändert und wie folgt neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 232,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.05.2012 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 76 % und die Beklagte 24 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht wird, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.
4II.
5Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung noch offener Mietwagenkosten in Höhe von 232,18 € gemäß §§ 823, 249 BGB i.V.m. § 398 BGB zu.
6Die Klägerin hat Anspruch auf den ortsüblichen Normaltarif. Das OLG Köln hat in mehreren Urteilen vom 30.07.2013 (u.a. Az. 15 U 186/12) und vom 01.08.2013 (u.a. Az. 15 U 09/12, juris) seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben und schätzt den ortsüblichen Normaltarif gemäß § 287 ZPO nunmehr anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem „Mietpreisspiegel“ des Unternehmens eurotaxSCHWACKE (im Folgenden Schwacke-Liste) und dem „Marktpreisspiegel Mietwagen“ des Fraunhofer-Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden Fraunhofer-Liste) im maßgebenden Postleitzahlenbezirk ergebenden Normaltarife. Aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung im hiesigen Landgerichtsbezirk folgt die Kammer unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung der geänderten Rechtsprechung des OLG Köln (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 19.11.2013, Az. 8 S 311/12). Auf die Ausführungen in den Urteilen des OLG Köln vom 30.07.2013, Az. 15 U 186/12, und vom 01.08.2013, Az. 15 U 09/12, wird Bezug genommen.
7Der Vortrag der Klägerin in den Schriftsätzen vom 04.10.2013 und 11.11.2013 vermag hieran nichts zu ändern. Die von der Klägerin vorgebrachten Einwände waren Gegenstand mehrerer Gehörsrügen gegen die Urteile des OLG Köln vom 30.07.2013 und vom 01.08.2013; diese Gehörsrügen hat das OLG Köln zwischenzeitlich zurückgewiesen (vgl. nur Beschluss vom 01.10.2013, Az. 15 U 222/11).
8Soweit sich die Beklagte gegen die von der Klägerin geltend gemachten, gesondert in Rechnung gestellten Kosten für Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeuges wendet, hat die Berufung keinen Erfolg. Bei der Schadensschätzung legt die Kammer hier – wiederum der Rechtsprechung des OLG Köln folgend (vgl. nur Urteil vom 30.07.2013, Az. 15 U 186/12) – in Ermangelung entsprechender Angaben bei der Fraunhofer-Liste allein die in der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste angegebenen (Brutto-)Werte zugrunde. Sind die aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen tatsächlichen Kosten für die betreffende Nebenleistung niedriger, sind diese maßgeblich.
9Die Zustell- und Abholkosten sind ersatzfähig. Die Zeugin H hat bestätigt, dass die Geschädigte den Mietwagen an ihrem Firmensitz in F übernommen und bei der Reparaturwerkstatt in X abgegeben hat, so dass die Klägerin das Fahrzeug dorthin verbringen bzw. wieder abholen lassen musste. Die Kammer hat keine Veranlassung, die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin H, die sich dabei auf die ihr vorliegenden Unterlagen gestützt hat, in Zweifel zu ziehen.
10Einen Abzug wegen ersparter Eigenkosten muss sich der Geschädigte aus den zutreffenden Gründen in dem angefochtenen Urteil, auf die Bezug genommen wird, nicht entgegenhalten lassen. Soweit die Beklagte in erster Instanz bestritten hat, dass die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erforderlich gewesen sei, ist das Urteil des Amtsgerichts ebenfalls nicht zu beanstanden. Abgesehen davon hat die Beklagte diese Einwände mit der Berufung auch nicht weiter verfolgt.
11Damit ergibt sich folgende, der Klägerin aus der Anmietung des Ersatzfahrzeuges noch zustehende Schadensersatzforderung, wobei die Berechnung entsprechend den Vorgaben in der neuen Rechtsprechung des OLG Köln erfolgt, indem ausgehend von der tatsächlich erreichten Gesamtmietdauer der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerten entnommen und daraus ein 1-Tages-Wert errechnet wird, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird (vgl. nur OLG Köln, U. v. 01.08.2013, Az. 15 U 09/12, juris), sowie unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin selbst im vorliegenden Fall die Schwacke-Liste für 2011 zugrunde gelegt hat:
12PLZ-Gruppe | 537 |
Fahrzeugklasse | 4 |
Tage | 17 |
Schwacke 2011 (Tagespreis; arithm. Mittel) Fraunhofer (Tagespreis; gemittelt aus Internet- und Telefontarif) Arithmetisches Mittel/Tag | 89,41 € 33,67 € 61,54 € |
Normalpreis (§ 287 ZPO) | 1.046,18 € |
Zustellung/Abholung | 46,00 € |
Summe (brutto) Zahlung Rest | 1.092,18 € 860,00 € 232,18 € |
Klage ursprünglich | 985,80 € |
Der der Klägerin über die bereits erfolgte Zahlung hinaus noch zustehende Betrag beträgt somit 232,18 €.
14Die ausgeurteilte Verzinsung folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB, nachdem die Beklagte unstreitig mit Schreiben vom 08.05.2012 weitere Zahlungen abgelehnt hat.
15III.
16Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
17IV.
18Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO besteht keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
19V.
20Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 985,80 €.
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Referenzen
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