Beschluss vom Landgericht Bonn - 16 T 226/11

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 14.02.2011 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und der Verwerfung des Einspruchs aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse auferlegt.


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