Beschluss vom Landgericht Bonn - 16 T 226/11
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 14.02.2011 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und der Verwerfung des Einspruchs aufgehoben.
Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse auferlegt.
1
Gründe
2I.
3Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 5.000,00 EUR wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen zum Stichtag 31.03.2008 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers.
4Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes erstmals mit Verfügung vom 15.07.2009 angedroht. Mit Verfügung vom 17.09.2010, zugestellt am 21.09.2010 hat es das angedrohte Ordnungsgeld festgesetzt und ein zweites Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR angedroht. Dagegen hat die Beschwerdeführerin unter dem 29.09.2010 (Eingang) Einspruch eingelegt. Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 14.02.2011 das bezeichnete zweite Ordnungsgeld unter Verwerfung des Einspruchs festgesetzt.
5Gegen die ihr am 16.02.2011 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 28.02.2011 sofortige Beschwerde eingelegt.
6Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 06.05.2011 hat das Bundesamt für Justiz der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
7II.
8Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
9Die Beschwerdeführerin war berechtigt, von der Befreiungsmöglichkeit nach § 264 Abs. 3 HGB Gebrauch zu machen, wenngleich ihre Muttergesellschaft ihren Sitz entgegen dem Wortlaut des § 264 Abs. 3, 290 HGB nicht im Inland, sondern in Österreich hat. Dies ergibt sich in richtlinienkonformer Auslegung des § 264 Abs. 3 HGB. In Anlehnung an die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts; Beschluss vom 17.01.2013 - 1 BvR 121/11 - sieht es das Gericht als fernliegend an, die Möglichkeit einer richtlinienkonformen Auslegung zu verneinen. Das Bundesverfassungsgericht führt weiter aus:
10"Aus den Gesetzgebungsmaterialien zum Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz ergibt sich kein Anhalt für eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dahin, nur Töchter inländischer Gesellschaften zu begünstigen. Vielmehr wollte der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Entwurfs die in Art. 57 der Richtlinie vorgesehenen Befreiungsmöglichkeiten in das deutsche Recht übertragen (vgl. BTDrucks 13/7141, S. 9). Aus den Gesetzgebungsmaterialien ist nicht erkennbar, wieso entgegen dem Wortlaut der Richtlinie (Buchstabe a: „das Mutterunternehmen unterliegt dem Recht eines Mitgliedstaates“) die Übernahme auf inländische Mutterunternehmen hätte begrenzt werden sollen. Die Möglichkeit, von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen, weil der Gesetzgeber die Richtlinie zutreffend umsetzen wollte, scheint damit eröffnet (vgl. BGHZ 179, 27 <34 ff.>). Bei deren Schließung wäre auch das unmittelbar anwendbare primärrechtliche Diskriminierungsverbot wegen der Staatsangehörigkeit zu bedenken, das bei der Niederlassungsfreiheit aus Art. 49AEUV folgt (vgl. BVerfGE 129, 78 <97 m.w.N.)."
11Für eine richtlinienkonforme Anwendung des § 264 Abs. 3 HGB a.F. spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Art. 1 Nr. 4 c des am 21.12.2012 mit Wirkung für Jahres- und Konzernabschlüsse betreffend Geschäftsjahre nach dem 31.12.2012 in Kraft getretenen MicroBilG eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs von § 264 Abs. 3 HGB auf Muttergesellschaften mit Sitz in der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorsieht.
12Anlass zur (weiteren) Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs besteht vor diesem Hintergrund nicht.
13Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 3 Kost).
14Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin beruht nach billigem Ermessen auf § 335 Abs. 5 S. 7 HGB.
15Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB).
16Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,00 EUR.
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Referenzen
- 1 BvR 121/11 1x (nicht zugeordnet)
- HGB § 4 (weggefallen) 1x
- HGB § 264 Pflicht zur Aufstellung; Befreiung 5x
- HGB § 335 Festsetzung von Ordnungsgeld 1x