Beschluss vom Landgericht Bonn - 6 T 272/13
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 02.12.2013 – 042 L 12/13 – aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Mit Beschluss vom 05.03.2013 ordnete das Amtsgericht Siegburg die Zwangsverwaltung über mehrere Grundstücke (bzw. Miteigentumsanteile an solchen) des Schuldners an und bestellte den Rechtsanwalt N aus T zum Zwangsverwalter. Hinsichtlich der Einzelheiten des Anordnungsbeschluss wird auf Bl. # – # d.A. Bezug genommen.
4Mit Schreiben vom 30.10.2013 rügte die Beschwerdeführerin das Verhalten des Zwangsverwalters unter Bezugnahme darauf, dass sie Ersteigerin des Grundstückes im Verfahren ## K ##/13 sei, welches die Grundstücksrechte zum Gegenstand hatte, die im vorliegenden Verfahren von der Zwangsverwaltung betroffen waren (Bl. ## d.A.). Mit Beschluss vom 30.09.2013 – rechtskräftig seit dem 06.11.2013 – war der Beschwerdeführerin der entsprechende Zuschlag erteilt worden (Bl. ### d.A.). Mit Schriftsatz vom 20.11.2013 bestellten sich die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin und beantragten Akteneinsicht vor dem Hintergrund, dass beträchtliche Gebäudeschäden, insbesondere Wasserschäden, festgestellt worden seien, die bei ordnungsgemäßer Verwaltungstätigkeit zu vermeiden gewesen seien.
5Das Amtsgericht erteilte mit Verfügung vom 22.11.2013 einen Hinweis, wonach ein Akteneinsichtsrecht nur für den Zeitraum ab dem 30.09.2013 bestehe. Das Amtsgericht führte weiter aus, dass davon ausgegangen werde, dass sich der Antrag erledigt habe, da sich ab diesem Zeitpunkt in der Akte nur die Schriftsätze der J sowie der Aufhebungsbeschluss (nebst Zustellungsnachweisen) befänden, die aber ohnehin bekannt sein dürften (Bl. ### d.A.). Mit Schriftsatz vom 28.11.2013 teilten die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin sodann mit, dass sich der Antrag auf Akteneinsicht vom 20.11.2013 nicht erledigt habe, sondern aufrechterhalten werde. Mit Beschluss vom 02.12.2013 bewilligte das Amtsgericht für den Zeitraum ab dem 30.09.2014 Akteneinsicht durch Übersendung einer Kopie der Verfahrensakte ab Bl. ## und wies im Übrigen, also für die Aktenbestandteile vor Bl. ## der Akte, den Antrag zurück.
6Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 06.12.2013 und beantragt, den angefochtenen Beschluss abzuändern und der Antragstellerin auch Einsicht in die Gerichtsakte bis Bl. ## zu gewähren.
7II.
8Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Akteneinsicht vor Bl. ## d.A., also in die gesamte Verfahrensakte, ist begründet.
9Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Ablehnung der Akteneinsicht durch das Amtsgericht gemäß § 299 Abs. 1 ZPO für den Teil der Akte, der vor dem 30.09.2013 datiert (Bl. # – ## d.A.). Soweit das Amtsgericht im Beschluss den 30.09.2014 nannte, ist dies ein unbeachtliches Schreibversehen. Das Amtsgericht meinte ersichtlich den Tag des Zuschlags – den 30.09.2013 – und nicht ein zukünftiges Datum.
10Der Beschwerdeführerin steht ein Recht auf Akteneinsicht in die gesamte Verfahrensakte, also auch für die Aktenbestandteile, die vor dem 30.09.2013 datieren, gemäß § 299 Abs. 1 ZPO zu.
11Die Kammer nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die ausführlichen Hinweise im Beschluss vom 18.12.2013, die folgendermaßen lauteten:
12Die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, den Beschluss des Amtsgerichts vom 02.12.2013 aufzuheben und die Sache zur Entscheidung des Amtsgerichts, wie die umfassende Akteneinsicht konkret zu gewähren ist, zurückzuverweisen.
13Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den erteilten Hinweisen binnen 2 Wochen.
14Die zulässige sofortige Beschwerde dürfte Erfolg haben.
15Nach Auffassung der Kammer ist dem Amtsgericht durchaus darin zuzustimmen, dass „Partei“ i.S.v. § 299 Abs. 1 ZPO im Zwangsverwaltungsverfahren nur derjenige ist, der Beteiligter des Zwangsverwaltungsverfahrens i.S.d. ZVG ist und dass der Ersteher des in Rede stehenden Objekts im Hinblick auf das (parallel zum Zwangsversteigerungsverfahren geführte) Zwangsverwaltungsverfahren nicht Beteiligter gemäß § 9 ZVG ist, aber seit Zuschlagserteilung Beteiligter i.S.d. § 154 ZVG ist (vgl. BGHZ 179, 336).
16Die Kammer vermag allerdings nicht die auf dieser Basis gezogene Schlussfolgerung des Amtsgerichts zu teilen, dass dem Ersteher lediglich ein zeitlich-inhaltlich eingeschränktes Akteneinsichtsrecht gemäß § 299 Abs. 1 ZPO für den Zeitraum ab Zuschlagserteilung zustünde. Dabei ist nicht entscheidend, dass sich die diskutierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (aaO) explizit nur auf die Beteiligteneigenschaft der WEG-Verwaltung für die gesamte Dauer des Zwangsverwaltungsverfahrens bezog. Der Bundesgerichtshof hat allgemeine Ausführungen dazu gemacht, dass sich der Beteiligtenbegriff von § 9 ZVG und § 154 ZVG nicht zwingend decken muss. Hiervon geht auch das Amtsgericht aus, meint aber, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin erst seit dem Zuschlag Beteiligte ist, rechtlich zur Folge habe, dass sie nur in dem entsprechenden zeitlich-inhaltlichen Umfang Akteneinsicht erhalten kann gemäß § 299 Abs. 1 ZPO. Dieser Schlussfolgerung vermag die Kammer nicht zu folgen. § 299 Abs. 1 ZPO geht in der Regel von einem umfassenden Akteneinsichtsrecht aus, wonach der Antragssteller also Einsicht in die gesamte Verfahrensakte erhält (vgl. Zöller-Greger, 28. Auflage, § 299, Rn. 4). Eine beschränkte Akteneinsicht ist in der Regel nur im Rahmen von § 299 Abs. 2 ZPO zu prüfen und ggf. zu gewähren zur Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der anderen Beteiligten (vgl. Zöller-Greger, 28. Auflage, § 299, Rn. 6a, 6b). Dass der Umstand, dass ein Beteiligter erst ab einem bestimmten Zeitpunkt des Verfahrens Beteiligter geworden ist, zur Folge habe, dass nur ein entsprechend beschränktes Akteneinsichtsrecht bestünde, wäre demnach als Ausnahme von § 299 Abs. 1 ZPO besonders begründungsbedürftig und nicht etwa, warum einem solchen Beteiligten ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zustünde – was der Regelfall ist, ungeachtet dessen, seit wann jemand Beteiligter ist. Einen solchen tragfähigen Grund für eine zeitlich-inhaltlich beschränkte Akteneinsicht vermag die Kammer nicht zu erkennen. Vielmehr bestehen sachliche Gründe dafür, dem Ersteher als Beteiligten im Zwangsverwaltungsverfahren gemäß § 154 ZVG (seit Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren) ein umfassendes und nicht nur ein zeitlich-inhaltlich eingeschränktes Akteneinsichtsrecht zu gewähren. Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass die Beurteilung, ob der Zwangsverwalter seine ab Zuschlagserteilung bestehenden Pflichten gegenüber dem Ersteher ordnungsgemäß erfüllt hat, vielfach nur beurteilt werden kann, wenn der Ersteher sich über die gesamte bisherige Tätigkeit des Zwangsverwalters informieren kann. Vor diesem Hintergrund erscheint kaum angemessen, im Hinblick auf § 299 Abs. 1 ZPO eine zeitlich-inhaltliche Differenzierung dahingehend vorzunehmen, dass lediglich ein eingeschränktes Akteneinsichtsrecht bestünde, bezogen auf Aktenbestandteile, die ab dem Zeitpunkt der Zuschlagserteilung entstanden sind. Es erscheint vielmehr auch nach Sinn und Zweck von § 299 Abs. 1 BGB, wonach sich Beteiligte über den Verlauf und Stand des Verfahrens umfassend informieren können sollen, sachgerecht, dass es für das (umfassende) Akteneinsichtsrecht gemäß § 299 Abs. 1 ZPO allein darauf ankommt, ob der Antragssteller Beteiligter ist – unabhängig davon, seit wann.
17Die Kammer übersieht dabei nicht, dass die genannten Argumente alternativ auch eine Bewilligung der Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO tragen könnten, die das Amtsgericht indes unter Verweis auf einen entsprechend möglichen Antrag an die Direktorin des Amtsgerichts Siegburg nicht geprüft hat. Dies ändert aber nichts daran, dass diese Aspekte auch sachliche Argumente dafür darstellen, dass dem gemäß § 154 ZVG ab einem bestimmten Zeitpunkt auch am Zwangsverwaltungsverfahren Beteiligten ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zusteht.
18Die Kammer beabsichtigt, von einer eigenen abschließenden Sachentscheidung über den Akteneinsichtsantrag abzusehen und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, da es im pflichtgemäßen Ermessen des Amtsgerichts steht, in welcher Weise die Akteneinsicht zu gewähren ist, also insbesondere etwa durch Aktenversendung oder durch Einsichtnahmemöglichkeit auf der Geschäftsstelle des Gerichts. Die Kammer weist bereits jetzt darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung in aller Regel nicht zu beanstanden ist, wenn das Gericht die Akteneinsicht in Zwangsversteigerungsakten in der Regel nur durch Einsichtnahmemöglichkeit auf der Geschäftsstelle des Gerichts bewilligt, da solche Akten in der Regel schwer rekonstruierbar sind für den nie ausschließbaren Fall des Verlorengehens der Akte, ungeachtet der Vertrauenswürdigkeit des Empfängers, von der bei Rechtsanwälten in der Regel auszugehen ist.
19Im Hinblick auf die weitere Stellungnahme des Zwangsverwalters (während die weiteren Beteiligten keine Stellungnahme abgegeben haben) ist lediglich Folgendes zu ergänzen:
20Entgegen der Auffassung des Zwangsverwalters hat die Kammer im Hinweisbeschluss die Frage, ob der Antragssteller Partei bzw. Beteiligter des Verfahrens i.S.v. § 299 Abs. 1 ZPO ist, nicht dahingestellt gelassen, sondern hat diese Frage bejaht unter Verweis auf § 154 ZVG. Die sich daran anschließende Frage, ob dem Ersteher ein nur zeitlich eingeschränktes Akteneinsichtsrecht ab dem Zeitpunkt seiner Beteiligtenstellung zusteht oder aber ob ihm ein umfassendes Akteneinsichtsrecht auch für den Zeitraum davor zusteht, hat die Kammer im Sinne der zweitgenannten Alternative bejaht, weil ein nur eingeschränktes Akteneinsichtsrecht eine Ausnahme im Rahmen von § 299 ZPO darstellt, für welche die Kammer keine hinreichenden Argumente erkennen kann. Auch die Ausführungen des Zwangsverwalters rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Die „Zweiteilung“ des Zwangsverwaltungsverfahrens durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren führt zu der thematisierten Fragestellung – insoweit stimmen die Ansichten aller Beteiligten, des Amtsgerichts und der Kammer überein.
21Dem Zwangsverwalter ist auch durchaus darin zuzustimmen, dass zu berücksichtigen ist, dass der Ersteher bei Akteneinsicht über den Schuldner Informationen erhält, die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung tangieren können, da aus dem Antrag der beitreibenden Gläubigerin häufig die (desolaten) finanziellen Verhältnisse des Schuldners zu erkennen sind. Aber nach Auffassung der Kammer begründet dies noch nicht, dass dem Ersteher als Beteiligten nicht auch für den Zeitraum vor dem Entstehen seiner Beteiligtenstellung ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zustünde.
22Zum einen ist eine solche Konstellation, die zu einem gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung führt bzw. führen kann, dem deutschen Prozessrecht durchaus nicht fremd. Sofern z.B. im Falle der Veräußerung oder Abtretung der Streitsache der Rechtsnachfolger im Einverständnis der Parteien gemäß § 265 Abs. 2 S. 2 ZPO den Prozess fortführt, ist anerkannt, dass der Rechtsnachfolger Einsicht in die gesamte Verfahrensakte erhält. Auch insoweit könnte argumentiert werden, dass der Rechtsnachfolger erst ab einem bestimmten Zeitpunkt Partei geworden sei und damit nur Einsicht in die Akte bis zur Rechtsnachfolge erlangen dürfe, was hingegen soweit ersichtlich von niemandem vertreten wird. Der Kammer ist dabei durchaus bewusst, dass dieser Vergleich etwas hinkt, da die Übernahme des Prozesses durch den Rechtsnachfolger immerhin von der Zustimmung der Parteien und damit auch vom Einverständnis desjenigen abhängt, dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen sein könnte. Die Konstellation ist im Zwangsverwaltungsverfahren im Kern aber nur deshalb anders, weil der entscheidende Hintergrund des Erwerbs der Beteiligteneigenschaft der zwangsweise Eigentumsverlust durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren ist – dass insoweit kein Einverständnis des Betroffenen erforderlich ist, liegt in der (rechtlichen) Natur der Sache, also des Zwangsvollstreckungsverfahrens.
23Zugunsten des Erstehers ist zudem zu berücksichtigen, dass er ein gemäß Art. 14 GG auch schützenswertes Informationsinteresse hinsichtlich seines neu erworbenen Eigentums geltend machen kann. Der Ersteher in der Zwangsversteigerung, der durch den Zuschlag gemäß § 90 ZVG Eigentümer wird, hat ein nachvollziehbares Interesse zu erfahren, wie das Zwangsverwaltungsverfahren abgelaufen ist, damit er z.B. entscheiden kann, ob auf Basis der Berichte des Zwangsverwalters Maßnahmen zum Erhalt oder zur Sanierung der Immobilie notwendig erscheinen bzw. wie der Stand der Dinge im Hinblick auf Mieter oder dergleichen ist, wofür nicht nur der Zeitpunkt des Zuschlags interessant ist, sondern auch der Zeitraum davor. Auch soweit der Ersteher sich darüber informieren will, ob dem Zwangsverwalter oder dem Veräußerer Versäumnisses vorzuwerfen sind (wie hier nach der Begründung des Antrags der Fall ist), besteht ein schützenswertes Interesse. Zwar dürften für den Zeitraum bis zum Zuschlag keine besonderen (vertraglichen) Pflichten – insbesondere des Zwangsverwalters – gegenüber dem Ersteher bestehen – insbesondere nicht gemäß §§ 311, 280, 241 Abs. 2 BGB. Aber der Ersteher ist vielfach erst durch Kenntnis des Ablaufs des gesamten Zwangsverwaltungsverfahrens, dabei insbesondere durch Kenntnis der vom Zwangsverwalter getroffenen Maßnahmen und verfassten Berichte, in der Lage zu bewerten, ob der Zwangsverwalter seine ab dem Zuschlag gegenüber dem Ersteher bestehenden Pflichten (vgl. § 154 ZVG) ordnungsgemäß erfüllt hat. So vermag der Ersteher z.B. vielfach nur zu bewerten, ob der Zwangsverwalter dringende, erkennbar notwendige Erhaltungsmaßnahmen (auch) im Zeitraum ab dem Zuschlag unterlassen hat und ob hierdurch ein Schaden entstanden ist, wenn er weiß, welche Erkenntnisse wann während des Verlaufs des Zwangsversteigerungsverfahrens vorlagen.
24Bei Abwägung der genannten in Rede stehenden – dreiseitigen – Interessen (also des Erstehers, des Schuldners und des Zwangsverwalters) erscheint angemessen, in der Regel keine Ausnahme von dem Grundsatz zu bejahen, dass einem Beteiligten ein umfassendes Akteneinsichtsrecht gemäß § 299 Abs. 1 ZPO zusteht.
25Insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Schuldners gemäß Art. 1, 2 GG hat unter Abwägung mit dem Grundrecht des Erstehers aus Art. 14 GG in der Regel – wie auch hier – zurückzustehen. Eine Ausnahme, die zu einem nur partiellen bzw. eingeschränkten Akteneinsichtsrecht führen könnte, wäre allenfalls zu bejahen, soweit die Akte Informationen enthält, die den Kernbereich der Privatsphäre des Schuldners tangieren, was insbesondere der Fall sein könnte, wenn die Akte Informationen zu internen Familienangelegenheiten des Schuldners beinhalten würde – was z.B. bei Einstellungsanträgen des Schuldners vorkommen kann. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, zumal ein solcher Umstand auch nur zur Beschränkung der Akteneinsicht führen könnte mit der Folge, dass (nur) in die betreffenden Seiten keine Akteneinsicht zu gewähren wäre. Informationen zur schlechten finanziellen Lage des Schuldners tangieren demgegenüber das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht in einem solchen Maße, dass dahinter das Eigentumsrecht des Erstehers zurückzutreten hätte. Insoweit geht es allenfalls um eine vergleichsweise gering zu bewertende „Peinlichkeit“, die nicht den Kernbereich der Privatsphäre betrifft, während andererseits erhebliche finanzielle Interessen des Erstehers betroffen sein könnten. Dabei ist auch durchaus zu berücksichtigen, dass die Offenlegung der finanziellen Probleme des Schuldners dem Zwangsversteigerungsverfahren quasi immanent ist. Schon durch die öffentliche Versteigerung des Grundbesitzes des Schuldners werden die finanziellen Probleme in der Regel bereits öffentlich. Vor diesem Hintergrund erscheint das Schutzbedürfnis des Schuldners eher gering, da es allenfalls darum gehen kann, dass weitere Details nicht zur Kenntnis des Erstehers gelangen sollen.
26Das Interesse des Zwangsverwalters, das im Kern darin liegen dürfte, dass der Ersteher von vornherein keine für den Zwangsverwalter potentiell ungünstigen Informationen betreffend der Kenntnis bzw. des Verhaltens des Zwangsverwalters während des Zwangsverwaltungsverfahrens erlangen kann, hat erst recht hinter dem Eigentumsrecht des Erstehers zurückzutreten.
27Die Sache war an das Amtsgericht aus den oben genannten Gründen des Hinweisbeschlusses zurückzuverweisen. Dem Amtsgericht ist die Entscheidung vorzubehalten, wie die zu gewährende - umfassende - Akteneinsicht zu bewilligen ist.
28Angesichts des Erfolgs der Beschwerde ist eine Kostenentscheidung und eine Wertfestsetzung nicht veranlasst.
29Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 ZPO vorliegen. Die Rechtsfrage, ob dem Ersteher ein umfassendes Akteneinsichtsrecht in die Zwangsverwaltungsakte oder nur für Aktenbestandteile ab dem Zeitpunkt des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren zusteht, ist in der Rechtsprechung bisher ungeklärt und weist grundsätzliche Bedeutung für die Praxis der Zwangsvollstreckungsgerichte auf, da vielfach parallel zum Zwangsverwaltungsverfahren eine Zwangsversteigerung hinsichtlich desselben Objekts stattfindet mit der Folge, dass der Ersteher vielfach ein Interesse an der Einsicht in die Zwangsverwaltungsakte entwickelt, wobei die Gründe hierfür unterschiedlicher Natur sein können.
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Referenzen
- BGB § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse 1x
- ZVG § 90 1x
- BGB § 299 Vorübergehende Annahmeverhinderung 1x
- ZVG § 154 6x
- 042 L 12/13 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- ZPO § 299 Akteneinsicht; Abschriften 14x
- BGB § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis 1x
- ZVG § 9 2x
- ZPO § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache 1x