Urteil vom Landgericht Bonn - 1 O 462/09
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, 16.430,42 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.12.2009 an die Klägerin zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, weitere 10.000,00 € an die Klägerin zu zahlen.
3.
Die Beklagte wird zudem verurteilt, vorbehaltlich einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse ab dem 01.01.2010 lebenslang eine monatliche Rente i.H.v. 1.203,64 € auf den erlittenen Haushaltsführungsschaden an die Klägerin zu zahlen. Die Rente ist zahlbar für jeweils drei Monate im Voraus bis zum 3. Werktag des jeweils relevanten Monats.
4.
Auf das Anerkenntnis der Beklagten wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung vom 27.11.2013 entstehen, aus dem Unfall vom 15.3.2005 auf dem Parkplatz der Musikschule in ##### F zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden,
5.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.759,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.12.2009 freizustellen.
6.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 28 % und die Beklagte zu 72 %.
8.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
T a t b e s t a n d
2Die am ##.##.19## geborene Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom 15.03.2005 in F geltend.
3Die Klägerin wurde gegen 16:20 Uhr auf dem Parkplatz der Musikschule in der Tstraße in F als Fußgängerin von dem zum damaligen Zeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen $$ – && ## bei einem rückwärtigen Fahrmanöver erfasst und zu Boden geschleudert. Hierbei schlug die Klägerin mit dem Kopf auf dem Asphalt auf und zog sich schwere Kopfverletzungen zu. Der Unfallhergang und die Haftung der Beklagten dem Grunde nach sind zwischen den Parteien unstreitig.
4Die Klägerin erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma 2. Grades mit frontaler Kontusionsblutung und hirnorganischer Wesensänderung sowie eine Dissoziationsstörung mit psychogener Amnesie infolge des unfallbedingten Traumas.
5Unmittelbar nach dem Verkehrsunfall wurde die Klägerin mittels Rettungswagen in die chirurgische Abteilung des N-Hospitals F verbracht, wo sie sich vom 15.3.2005 bis 08.04.2005 in stationärer Behandlung befand. Im Zeitraum vom 10.5.2005 bis 17.6.2005 erfolgte eine stationäre Rehabilitationsbehandlung im neurologischen Reha-Zentrum H e.V. in C.
6Auf Veranlassung der Beklagten erfolgte unter dem 19.6.2006 eine Begutachtung der Klägerin durch die Klinik für Neurologie der Universität zu L. Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses dieser Untersuchung wird auf die Klageschrift (vgl. Bl. # d.A.) Bezug genommen. Am 23.5.2007 erfolgte eine Begutachtung der Klägerin durch die Deutsche Rentenversicherung. Hierbei wurden ein ausgeprägtes hirnorganisches Psychosyndrom, eine Beeinträchtigung des Geruchs- und Geschmackssinns sowie Kopfschmerzen nach einem schweren Schädel-Hirn-Trauma festgestellt. Aufgrund dieser Beschwerden wurde die Klägerin auf nicht absehbare Zeit für lediglich unter 3 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar angesehen.
7Im Zeitraum Ende Mai 2007 bis Ende August 2008 erfolgte im Auftrag der Beklagten eine weitere, umfassende Begutachtung der Klägerin durch das Universitätsklinikum F2. Wegen der Einzelheiten der festgestellten unfallbedingten Verletzungen wird auf die Klageschrift (vgl. Bl. # d.A.) Bezug genommen. In Ihrem Gutachten gingen die beiden Hauptgutachter Dr. med. T2 und Prof. Dr. N2 von einer unfallbedingten (haushaltsspezifischen) Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin für den Zeitraum vom 15.03.2005 bis 31.12.2006 von 60 % und für den Zeitraum ab 01.01.2007 bis auf Weiteres von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 % aus.
8Vor dem Unfall litt die Klägerin bereits unter einer schlaffen Lähmung der rechten Schulter sowie unter Asthma.
9Die Klägerin ist nicht erwerbstätig und lebt mit ihren drei Kindern in einem 4-Personen-Haushalt zusammen. Die Kinder sind 19##, 19## und 20## geboren worden. Seit dem Unfall kann die Klägerin ihrer Tätigkeit als allein erziehende Hausfrau und Mutter nur noch eingeschränkt nachkommen.
10Im Unfallzeitpunkt lebte die Familie in einer Mietwohnung in N3, die aus vier Zimmern, einer Küche und einem Bad bestand und ca. 100 m² umfasste. Die Wohnung war durchschnittlich ausgestattet mit einem Kühlschrank, einer Waschmaschine und einem Gefrierschrank, umfasste jedoch keine Geschirrspülmaschine. Nach dem Klägervortrag - die Beklagte bestreitet dies mit Nichtwissen - lebt die Klägerin seit Mai 2006 mit ihren Kindern in C2 in einer Mietwohnung bestehend aus 6,5 Zimmern, Küche und Bad, welche 200 m² umfasst.
11Die Klägerin bediente sich im Zeitraum von November 2005 bis einschließlich Juni 2009 verschiedener Haushälterinnen, welche ihre Leistungen in Rechnung gestellt haben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Replik (Bl. ## ff. d.A.) sowie die Anlagen K 21 bis K 28 Bezug genommen.
12Der Klägerin wurde ab dem 01.04.2005 bis einschließlich März 2007 eine monatliche Erwerbsminderungsrente in Höhe von 718,26 € gewährt. Seit April 2007 beläuft sich die monatliche Erwerbsminderungsrente auf 870,35 €.
13Die Klägerin hat die Beklagte vorgerichtlich mit anwaltlichem Schreiben vom 19.05.2009 aufgefordert, die Haftung dem Grunde nach für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall bis spätestens zum 05.06.2009 anzuerkennen. Dem ist die Beklagte vorgerichtlich nicht nachgekommen.
14Mit der am 24.12.2009 zugestellten Klage macht die Klägerin einen normativen Haushaltsführungsschaden i.H.v. 64.751,56 € für den Zeitraum März 2005 bis Dezember 2009 abzüglich bereits durch die Beklagte geleisteter Zahlungen i.H.v. 28.152,00 € geltend. Wegen der Einzelheiten der Berechnung des fiktiven Schadens durch die Klägerin wird auf die Klageschrift (vgl. Bl. # d.A.) Bezug genommen. Zudem begehrt die Klägerin Anwaltskosten i.H.v. 3.056,60 € gemäß Rechnung vom 22.06.2006 ihrer vormals bevollmächtigten Vertreter (vgl. Anlage K 19) und die allgemeine Kostenpauschale i.H.v. 25,00 €.
15Des Weiteren begehrt die Klägerin von der Beklagten den weiteren Haushaltsführungsschaden ab dem 01.01.2010 vierteiljährlich im Voraus zu leisten. Zudem macht die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld geltend, das über den von Beklagtenseite unstreitig bereits gezahlten frei verrechenbaren Vorschuss i.H.v. 45.000,00 € hinausgeht.
16Die Klägerin behauptet, dass die Haushaltshilfen im Zeitraum von November 2005 bis Juni 2009 nur einen Teil der tatsächlich notwendigen Arbeiten erbracht hätten. Darüber hinaus habe die älteste Tochter der Klägerin überobligatorische Leistungen im Haushalt erbringen müssen. Ferner hätten Freunde und Bekannte unentgeltliche Hilfe geleistet.
17Die Klägerin beantragt,
181. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 39.681,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 10.854,74 € seit dem 6.6.2009 sowie aus einem weiteren Betrag von 28.826,42 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
192. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres - beginnend ab dem 1.1.2010 - eine Rente auf den erlittenen Haushaltsführungsschaden in Höhe von je 3.706,41 € zu zahlen,
203. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes, über den bereits gezahlten Betrag von 45.000 € hinausgehendes Schmerzensgeld - jedoch mindestens in Höhe eines weiteren Betrages von 20.000 € - nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.06.2009 zu zahlen,
214. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen, aus dem Unfall vom 15.3.2005 auf dem Parkplatz der Musikschule in ##### F zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden,
225. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von weiteren Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 3.089,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen,
23Die Beklagte hat den Klageantrag zu 4) anerkannt und beantragt,
24die Klage im Übrigen abzuweisen.
25Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Berechnung des Haushaltsführungsschadens durch die Klägerin eine konkrete und fiktive Abrechnung unzulässig vermische. Da sich die Klägerin mehrerer Helferinnen bedient habe, die ihre Leistungen in Rechnung gestellt haben, verbiete sich jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich Juni 2009 eine fiktive Abrechnung nach den Tabellen von Schultz-Borck/Hoffmann. Die Berechnung der Klägerin lasse zudem die unterschiedliche Wohnungsgröße außer Betracht.
26Die Beklagte ist der Ansicht, dass die – unstreitig vorhandenen – unfallunabhängigen Vorleiden der Klägerin bei der Bemessung des Haushaltsführungsschadens Berücksichtigung finden müssen. Denn bereits aufgrund der schlaffen Lähmung der rechten Schulter und Asthmas sei die Klägerin bereits vor dem Unfall zu 50 % in ihrer Haushaltsführung beeinträchtigt gewesen, so dass allein von einer unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von zunächst 30 % und ab dem 1.1.2007 von 35 % auszugehen sei.
27Die Beklagte behauptet weiter, nicht lediglich 28.152,00 €, sondern 28.902,00 € auf den Haushaltsführungsschaden der Klägerin geleistet zu haben. Hierzu verweist sie auf die Anlage B 2. Zudem bestreitet sie die Richtigkeit und Angemessenheit der Rechtsanwaltsgebührenrechnung vom 22.08.2006 der ehemals Bevollmächtigten der Klägerin.
28Die Beklagte ist schließlich der Auffassung, dass das bereits gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 45.000,00 € angemessen sei.
29Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. G vom 16.12.2011 (vgl. Anlageheft) und Dr. med. G2 (Bl. ### ff. d.A.). Auf den Inhalt der Gutachten wird Bezug genommen.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
32Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
33I.
34Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das für den Antrag zu 4) notwendige Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO gegeben. Die Klägerin ist nach wie vor gesundheitlich beeinträchtigt, woraus sich die Möglichkeit zukünftiger Schäden ergibt, die sie zum Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht beziffern kann.
35II.
36Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
371. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen materiellen Schadens in Höhe von 16.430,42 € gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG.
38a) Die Haftung der Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG steht dem Grunde nach außer Streit.
39b) Die Klägerin ist durch den Unfall an ihrer Gesundheit geschädigt worden. Sie erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma 2. Grades mit frontaler Kontusionsblutung und hirnorganischer Wesensänderung sowie eine Dissoziationsstörung mit psychogener Amnesie infolge des unfallbedingten Traumas.
40c) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Haushaltsführungsschadens für den Zeitraum März 2005 bis Dezember 2009 i.H.v. 16.405,42 €.
41aa) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin für den Zeitraum vom 15.03.2005 bis zum 31.12.2006 eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 % und ab dem 01.01.2007 von 70 % erlitten hat.
42(1) Die Parteien gehen aufgrund des Gutachtens der Universität F2 der Hauptgutachter Dr. med. T2 und Prof. Dr. N2 übereinstimmend von einer haushaltsspezifischen Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin für den Zeitraum vom 15.03.2005 bis 31.12.2006 von 60 % und für den Zeitraum ab dem 01.01.2007 von 70 % aus.
43(2) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Behauptung der Beklagten, die Klägerin sei aufgrund einer schlaffen Lähmung der rechten Schulter und Asthmas bereits vor dem Unfall zu 50 % in ihrer Haushaltsführung beeinträchtigt gewesen, als widerlegt anzusehen.
44(a) Der Sachverständige Professor Dr. G hat in seinem orthopädischen Gutachten vom 16.12.2011 festgestellt, dass aufgrund der Luxation der rechten Schulter jedenfalls keine signifikante Funktionseinschränkung anzunehmen sei. Zwar sei es aus orthopädischer Sicht nachvollziehbar, dass durch die Funktionseinschränkungen im rechten Schultergelenk insbesondere Überkopftätigkeiten im Haushalt für die Klägerin nicht oder nur noch deutlich erschwert durchführbar waren. Doch sei die rechte Schulter nur im geringsten Teil Grund für eine Haushaltshilfe.
45(b) Die Sachverständige Dr. G2 hat in seinem Gutachten vom 24.05.2013 festgestellt, dass die Klägerin an keiner Asthmaerkrankung leidet, die sich limitierend auf Aktivitäten des täglichen Lebens auswirkt. Die Fähigkeit der Klägerin zur Führung des Haushalts werde durch ihr Asthma mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht beeinträchtigt.
46(c) Die Kammer ist davon überzeugt, dass die festgestellte haushaltsspezifische Minderung der Erwerbsfähigkeit von zunächst 60 % für den Zeitraum vom 15.03.2005 bis 31.12.2006 und sodann von 70 % seit dem 01.01.2007 unfallbedingt und nicht etwa auf Vorerkrankungen zurückzuführen ist.
47(d) Dies folgt aus den plausiblen Feststelllungen der Sachverständigen. Denn die Kammer hat keinen Anlass, an den umfassend begründeten, in sich stimmigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. G und Dr. G2, die auf einem eingehenden Studium der Gerichtsakte und der beigezogenen Behandlungsunterlagen beruhen, zu zweifeln. Der Sachverständige Prof. Dr. G hat die Klägerin darüber hinaus untersucht. Die Sachverständigen haben die zugrunde liegenden wissenschaftlich-medizinischen Zusammenhänge ausführlich und nachvollziehbar erläutert und sachlich bewertet.
48bb) In Ermangelung abweichender konkreter Anhaltspunkte kann sich die gerichtliche Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO an dem Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann orientieren (vgl. BGH, U. v. 3.2.2009 – VI ZR 183/08 – zitiert nach juris). Hiernach ist der objektiv erforderliche Zeitaufwand für die Weiterführung des Haushalts mit dem Prozentsatz der konkreten Behinderung und dem Stundenlohn für eine erforderliche Hilfskraft zu multiplizieren. Hiervon ist die Rente eines Sozialversicherungsträgers in Abzug zu bringen, soweit sie sich auf den Ausfall in der Haushaltsführung für die Familienangehörigen entsprechend der Kopfzahl bezieht (vgl. Küppersbusch Personenschaden, 9. Aufl. 2007 Rn. 189).
49(1) Der Aufwand zur Führung eines Haushalts in verschiedenen Größenordnungen, auch in Form eines Vier-Personen-Haushalts kann unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung ohne Sachverständigengutachten durch die Kammer festgestellt werden (§ 287 ZPO).
50(2) Das als Schätzgrundlage anerkannte Werk von Schulz-Borck/Pardey (Der Haushaltsführungsschaden, 6. Auflage 2000) sieht für einen Haushalt mit vier Personen, einschließlich einem Kind im Alter zwischen 6 und 18 Jahren, einen Stundenanteil der nicht erwerbstätigen allein erziehenden Frau von 66,3 Stunden vor (Seite 61 Tabelle 8).
51(3) Der Mehrbedarf aufgrund der Größe der jetzigen Wohnung der Klägerin vermag die Kammer indes nicht zu berücksichtigen, da die Klägerin erst nach dem Unfall eine Wohnung von 200 qm bezogen hat. Im Unfallzeitpunkt bewohnte die vierköpfige Familie eine Wohnung von 100 qm, was in etwa der mit 93 qm zugrunde zulegenden durchschnittlichen Wohnungsgröße, an der sich das Tabellenwerk von Schulz-Borck/Pardey gemäß Tabelle 1 a orientiert (Der Haushaltsführungsschaden, 6. Auflage 2000, S. 26), entspricht.
52(4) Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OLG Köln (vgl. B. v. 19.11.2012, 19 U 125/12 – zitiert nach juris) sowie den Bedürfnissen eines vierköpfigen Haushalts geht die Kammer in Anwendung von § 287 ZPO von einem angemessenen Stundensatz i.H.v. 10,00 € aus. Im Rahmen der fiktiven Berechnung des Haushaltsführungsschadens ist lediglich der Nettolohn einer benötigten Haushaltshilfe zugrunde zu legen.
53(5) Hiernach ergibt sich ein grundsätzlich ersatzfähiger normativer Schaden von monatlich 1.591,20 € für den Zeitraum März 2005 bis Dezember 2006 (66,3 h/Woche x 0,6 = 39,78 h/Woche x 10 €/h = 397,8 €/Woche x 4 Wochen) und von monatlich 1.856,40 € ab dem 01.01.2007 (66,3 h/Woche x 0,7 = 46,41 h/Woche x 10 €/h = 464,10 €/Woche x 4 Wochen). Dies gilt vorbehaltlich der anzurechnenden Erwerbsminderungsrente, die unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs der Klägerin in Höhe von 75 % in Abzug gebracht werden muss.
54d) Die Klägerin kann den normativen Schaden jedoch nur für das zweite Halbjahr 2009 beanspruchen. Denn bis Juni 2009 hatte sie unstreitig Haushaltshilfen beschäftigt, deren Lohn durch Rechnungen nachgewiesen ist. Ein Rückgriff auf die normative Schadensberechnung ist wegen der Möglichkeit der konkreten Bezifferung des Haushaltsführungsschadens nicht notwendig. Ein darüber hinausgehender Schaden ist nicht ersichtlich.
55aa) Zwar kommt grundsätzlich auch eine normative Schadensberechnung neben einem konkret bezifferbaren Schaden in Betracht, wenn eine eingestellte Ersatzkraft nicht in der Lage ist, den gesamten unfallbedingten Ausfall der Hausfrau auszugleichen (vgl. Küppersbusch Personenschaden, 9. Aufl. 2007 Rn. 207). Denn es darf dem Schädiger nicht zugute kommen, wenn der Ausfall weiterer Haushaltsleistungen durch die überobligatorische Inanspruchnahme anderer Familienmitglieder ausgeglichen wird.
56bb) Doch macht die Klägerin im vorliegenden Fall nicht etwa einen über den konkreten Schaden hinausgehenden weiteren normativen Schaden geltend. Sie verlangt lediglich, den ihr entstandenen Haushaltsführungsschaden fiktiv zu berechnen, obwohl ihr eine konkrete Bezifferung bis Juni 2009 möglich ist. Die Klägerin hat den ihr entstandenen konkreten Haushaltsführungsschaden für diesen Zeitraum auch in der Replik beziffert.
57cc) Ein über diesen konkreten Schaden hinausgehender normativer Schaden ist auch nicht ersichtlich. Denn ausweislich der Aufstellung der Klägerin aus der Replik vor 06.04.2010 beschäftigte sie im fraglichen Zeitraum eine Haushaltshilfe mit durchschnittlich 42 - 46 Stunden in der Woche. Nach den oben gemachten Ausführungen entfallen auf die Klägerin als Haushaltsperson ihrer vierköpfigen Familie 66,3 Stunden an Haushaltstätigkeit in der Woche. Unter Berücksichtigung einer zunächst 60-prozentigen und ab dem 1.1.2007 70-prozentigen Minderung der haushaltsspezifischen Erwerbsfähigkeit steht ihr nach den Grundsätzen der normativen Berechnung des Haushaltsführungsschadens der Nettolohn für eine Haushaltshilfe für zunächst 40 Stunden in der Woche bzw. seit dem 1.1.2007 für 46 Stunden in der Woche zu. Dies aber entspricht in etwa den tatsächlich durch die Haushaltshilfen geleisteten Stunden.
58e) Insgesamt ist der Haushaltsführungsschaden der Klägerin für den Zeitraum März 2005 bis Dezember 2009 daher wie nachfolgend dargestellt zu berechnen:
59aa) Der Klägerin ist im Zeitraum März 2005 bis Juni 2009 unstreitig ein konkreter materieller Schaden i.H.v. 38.085,58 € entstanden. Denn die Beklagte hat in ihrer Duplik vom 30.07.2010 die Aufstellung der konkreten Schadensaufstellung der Klägerin in der Replik vom 06.04.2010 bis Juni 2009 unstreitig gestellt.
60bb) Zudem ist der Klägerin für den Zeitraum Juli 2009 bis Dezember 2009 ein normativer Haushaltsführungsschaden in Höhe von 8.150,28 € zu ersetzen. Von dem oben ermittelten Bedarf in Höhe von 1.856,40 € im Monat sind 75 % der Erwerbsminderungsrente in Höhe von 870,35 €, die die Klägerin seit April 2007 bezieht, abzuziehen. Hieraus ergibt sich ein monatlicher normativer Schaden in Höhe von 1.203,64 €. Der Schaden für sechs Monate beläuft sich mithin auf 7.221,84 €.
61cc) Hierauf hat die Beklagte bislang 28.902,00 € gezahlt. Soweit die Klägerin lediglich 28.152,00 € in Ansatz bringt, widerspricht dies ihren vorgerichtlichen Ausführungen. In dem als Anlage K 29 vorgelegten Schreiben an die Beklagte hat sie die Abschlagszahlungen auf den Haushaltsführungsschaden mit 28.902,00 € beziffert.
62dd) Demnach ist für den Zeitraum März 2005 bis Dezember 2009 noch ein Haushaltsführungsschaden i.H.v. 16.405,42 € auszugleichen.
63d) Darüber hinaus kann die Klägerin die allgemeine Kostenpauschale i.H.v. 25,00 € verlangen. Hingegen sind ihr die durch die vormals bevollmächtigte Kanzlei in Rechnung gestellten Anwaltsgebühren i.H.v. 3.056,60 € nicht zu ersetzen. Denn die Beklagte hat in der Klageerwiderung die Richtigkeit und Angemessenheit derselben in zulässiger Weise bestritten. Hierauf hat die Klägerin nicht erwidert. Die als Anlage K 19 zur Akte gereichte Kostennote genügt der Darlegungslast der Klägerin nicht.
642. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzugszinsen seit dem 25.12.2009, nachdem die Klage am 24.12.2009 zugestellt wurde, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB. Einem darüber hinausgehenden Zinsanspruch aus einem Betrag von 10.854,74 € seit dem 06.06.2009 wie beantragt konnte dagegen nicht stattgegeben werden, da die Klägerin nicht schlüssig dargelegt hat, inwieweit die Beklagte in dieser Höhe bereits zum 06.06.2009 in Verzug gekommen ist. Im dem als Anlage K 29 zur Akte gereichten Forderungsschreiben mit einer Fristsetzung bis zum 05.06.2009 ist die vorläufige Forderung auf 30.104,74 € beziffert. Die Kammer vermag es nicht nachzuvollziehen, woraus sich der geltend gemachte Zinsanspruch aus einem Betrag von 10.854,74 € seit dem 06.06.09 ergeben soll.
653. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer monatlichen Geldrente i.H.v. 1.203,64 € seit dem 1.1.2010 gemäß § 7 Abs. 1 StVG, i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG.
66a) Soweit der Schaden nicht im Rahmen des Antrages zu 1) für den Zeitraum März 2005 bis Dezember 2009 kapitalisiert worden ist, steht der Klägerin gemäß § 843 BGB ein Anspruch auf Geldrente zu.
67b) Die Höhe ergibt sich nach dem oben Gesagten aus der folgenden Rechnung: Ausgehend von einer Haushaltstätigkeit von 66,3 Stunden in der Woche und vier Wochen im Monat sowie einer Erwerbsminderung von 70 % und unter Berücksichtigung von 75 % der Erwerbsunfähigkeitsrente beläuft sich der normative Haushaltsführungsschaden auf 1.204,64 € im Monat.
684. Die Klägerin hat zudem einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes i.H.v. 10.000,00 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 11 S. 2 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG.
69a) Die Klägerin hat bei dem Unfall vom 15.03.2005 eine Gesundheitsschädigung erlitten. Gemäß § 11 S. 2 StVG kann bei einer Körperverletzung für den damit verbundenen immateriellen Schaden eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist nach Billigkeitserwägungen gemäß § 287 ZPO festzusetzen. Bemessungsgrundlagen sind dabei unter anderem Art und Dauer der Verletzung, Maß der Lebensbeeinträchtigung, Dauer der stationären Behandlung und Arbeitsunfähigkeit sowie die Frage der endgültigen Heilung (Palandt/Grüneberg, 70. Aufl. 2011, § 253 BGB Rn. 15 f.).
70b) In Anwendung dieser Grundsätze steht der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld i.H.v. 55.000,00 € zu. Nachdem die Klägerin bereits den durch die Beklagte geleisteten frei verrechenbaren Vorschuss i.H.v. 45.000,00 € auf den Schmerzensgeldanspruch angerechnet hat, ist in diesem Umfang gemäß § 362 Abs. 1 BGB Erfüllung eingetreten. Die Klägerin kann mithin lediglich weitere 10.000,00 € verlangen.
71aa) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat die Kammer vor allem die Schwere der Unfallfolgen berücksichtigt. Die Klägerin erlitt unstreitig aufgrund des Unfalls ein Schädel-Hirn-Trauma 2. Grades mit frontaler Kontusionsblutung und hirnorganischer Wesensänderung sowie eine dissoziative Störung mit psychogener Amnesie infolge des unfallbedingten Traumas. Aus den Verletzungen folgt eine dauerhafte schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensqualität der Klägerin. Sie ist sowohl in der Haushaltsführung als auch in der Sorge für ihre Kinder dauerhaft beeinträchtigt. Nach nunmehr fast neun Jahren, die seit dem Unfall vergangen sind, ist nach wie vor von einer 70-prozentigen Minderung der haushaltsspezifischen Erwerbsfähigkeit auszugehen.
72bb) Die Kammer hat darüber hinaus die unstreitige Dauer der initialen stationären Behandlung vom 15.03.2005 bis zum 08.4.2005 sowie die Dauer der sich anschließenden Rehabilitationsbehandlung vom 10.05.2005 bis 17.06.2005 berücksichtigt.
73cc) Ein Schmerzensgeld i.H.v. 55.000,00 € wird zur Überzeugung der Kammer sowohl der Wiedergutmachungs- als auch der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes gerecht, nachdem die Klägerin ohne ein Eigenverschulden schwer verletzt wurde und unter den Unfallfolgen nachhaltig physisch und psychisch leidet. Der Schmerzensgeldbetrag passt sich auch in vergleichbare Fälle in der Rechtsprechung ein. So hat das OLG Nürnberg bei einem festgestellten Schädelhirntrauma mit Einblutungen auf ein Schmerzensgeld von 50.000,00 € erkannt, wobei der Betroffene auf unabsehbare Zeit erwerbsunfähig gewesen ist (vgl. OLG Nürnberg, U. v. 25.10.2002, 6 U 2114/02; zitiert nach Hacks/Böhm/Ring 28. Aufl. 2010 Nr. 2658).
745. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Freistellung von den Ansprüchen aus der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 2.759,13 € gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung durfte die Klägerin sich anwaltlicher Vertretung zur Schadensregulierung bedienen. Diese Kosten sind als Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung als Schadensersatz erstattungspflichtig. Allerdings kann die Klägerin Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltsgebühren lediglich aus einem Gegenstandswert von 86.958,28 € verlangen, denn nur in diesem Umfang obsiegt die Klägerin.
75III.
761. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Soweit die Klage hinsichtlich des Antrages zu 4) durch die Beklagte anerkannt wurde, kann § 93 ZPO keine Anwendung finden. Denn die Klägerin hat die Beklagte unter dem 19.05.2009 aufgefordert, die Einstandspflicht für die materiellen und immateriellen Schäden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall anzuerkennen. Hierauf aber reagierte die Beklagte nicht, womit sie Anlass zur Klage gab.
772. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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