Beschluss vom Landgericht Bonn - 5 S 273/13

Tenor

wird die Berufung des Klägers gegen das am 18.11.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn (117 C 29/13)

als unzulässig verworfen, § 522 Abs. 1 ZPO.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf bis 600,00 EUR festgesetzt.


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