Beschluss vom Landgericht Bonn - 8 S 2/14
Tenor
Wird gemäß § 142 Abs. 1 ZPO angeordnet, dass die Beklagte eine Ablichtung des Darlehensvertrages mit dem Kläger zu der Kontonummer ########### vorlegt.
Der Beklagten wird hierzu eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt.
1
Gründe:
2Der Kläger nimmt in seiner Klage Bezug auf den mit der Beklagten zu dem oben genannten Konto geschlossenen Darlehensvertrag und trägt hierzu hinreichend substantiiert zu einer Allgemeinen Geschäftsbedingung des Vertrages vor, in der die Entrichtigung einer .so genannten Darlehensbearbeitungsgebühr nähere Ausgestaltung erfahren haben soll. Der Kläger selbst befindet sich nicht mehr im Besitz des Vertrages oder einer Ablichtung desselben. Demgegenüber befinden sich bei der Beklagten unstreitig die korrespondierenden Vertragsunterlagen, so dass es dieser tatsächlich möglich ist, eine Abschrift vorzulegen.
3Nach § 142 Abs. 1 ZPO kann das Gericht anordnen, dass eine Partei Unterlagen vorlegt, die sich in ihrem Besitz befinden, und auf die sich eine Partei bezogen hat. Die Anordnung kann gegenüber jeder Partei, auch der nicht darlegungs- und beweispflichtigen, erfolgen.
4In Anbetracht dessen erschien es hier geboten, der Beklagten die Vorlage der Abschrift des Vertrages aufzugeben. Der Kläger hat sich auf den Vertrag in seiner Klage bezogen, die Vertragsunterlagen befinden sich im Besitz der Beklagten. Keine durchgreifenden Bedenken bestehen letztlich gegen die Schlüssigkeit des klägerischen Vortrages. Zuzugeben ist, dass die Schilderung des Sachverhalts vergleichsweise kurz und kursorisch erfolgt, ebenso wie die Behauptung, es habe sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen gehandelt, in denen die Darlehensbearbeitungsgebühr geregelt gewesen sei, die letztlich nur mittelbar aus der rechtlichen Würdigung der Klage folgt. Der Klagevortrag ist gleichwohl aus sich heraus verständlich und geeignet den Klageanspruch zu tragen. Hierbei hat die Kammer zulässigerweise auch berücksichtigt, dass es sich bei der vorliegenden Konstellation der begehrten Rückgewähr einer Darlehensbearbeitungsgebühr um eine Fallgestaltung gehandelt, die sämtlichen professionellen Verfahrensbeteiligten aus einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren bereits vom Grundsatz bekannt ist. Schließlich hat die Kammer im Rahmen ihrer Ermessensausübung auch geprüft, ob die Herausgabe der Unterlagen sich als für die Beklagte' unzumutbar darstellt oder sonstige erhebliche Interessen der Beklagten einer Vorlage entgegenstehen und dies im Ergebnis verneint. Der Aufwand der Fertigung einer Abschrift der Vertragsunterlagen und der Übersendung erweist sich als vergleichsweise gering. Sonstige erheblichen, entgegenstehenden Interessen sind nicht erkennbar oder vorgetragen.
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