Beschluss vom Landgericht Bonn - 6 T 308/14

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 05.09.2014 - Aktenzeichen 10-4390436-02-N - aufgehoben.

Das Verfahren wird zur weiteren Veranlassung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Eine Gerichtsgebühr wird für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen hinsichtlich folgender Fragen:

1.

Ist auf Antrag des Rechtsnachfolgers die Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 727 ZPO mit Offenkundigkeitsvermerk zu erteilen, wenn die Rechtsnachfolge aus dem im Internet abrufbaren Handelsregister ersichtlich ist?

2.

Ist insoweit in der Rechtsnachfolgeklausel ein konkreter Zusatz zu vermerken, woraus sich die Offenkundigkeit nach Auffassung des Gerichts ergibt und wo bzw. wie diese Information abrufbar ist, so dass dem Schuldner die Nachprüfbarkeit ermöglicht bzw. erleichtert wird?

3.

Reicht ein Vermerk gemäß § 122k Abs. 4 UmwG im Handelsregisterauszug der übertragenden Gesellschaft im Rahmen von § 727 ZPO für den Nachweis der Rechtsnachfolge gemäß § 20 Abs. 1 UmwG aus?


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.