Urteil vom Landgericht Bonn - 1 O 364/14
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 08.09.2014 in der Fassung des Antrages aus der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Verfügungsklägerinnen auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Verfügungsbeklagte betreibt in L die “T, D“. Hierbei handelt es sich um eine englischsprachige Privatschule in Form einer anerkannten Ergänzungsschule im Sinne von § 118 SchulG NRW (vgl. Verwaltungsgericht Köln, Beschluss v. 12.09.2014 – 10 L 1688/14 = Bl. ##f. d.A.), an der die Kinder nach dem englischen Schulsystem unterrichtet werden. Die Schule strebt eine religiöse und weltanschauliche Neutralität an. Ein konfessioneller Religionsunterricht wird dort nicht erteilt. Darüber hinaus besteht an der Schule eine Uniformpflicht. Die Kleiderordnung nebst Jahrgangsstufung (Anlage 2 zum Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 10.10.2014 = Bl. ## I - ## I d.A.) enthält unter anderem folgenden Passus „Headwear“:
3Headwear is not part of the school uniform and must not be worn on the school premises. (…) Headwear is not to be worn in the school building and has to be taken off when entering.
4Die Schulregeln von “T“ finden sich in den Handbüchern „Lower School Parent Handbook“ und „Secondary School Guide“ (Anlagen 1 und 2 zum Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 20.10.2014). Diese Handbücher liegen ebenso wie die Uniformregelung im Büro („School Office“) und an der Pforte der Schule aus und können dort eingesehen werden.
5Im Jahre 2010 meldeten die Eltern die am 31.07.2001 geborenen Verfügungsklägerinnen an der „T“ an. Die jeweils von den Eltern unterzeichneten Anmeldeformulare (Anlage 1 zum Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 10.10.2014 = Bl. ## I – ## I und Bl. ## I – ## I d.A.) enthalten neben Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter anderem über der Unterschriftszeile den Zusatz:
6I confirm that I have read and accept all school rules and regulations as set out in the current school prospectus (…).
7Mit Schreiben vom 30.11.2010 begrüßte die „T“ die Verfügungsklägerinnen zum Unterrichtsbeginn am 11.01.2011 (Anlage 1, aaO., Bl. ## I und Bl. ## I. d.A.). Seitdem besuchen die Verfügungsklägerinnen diese Schule.
8Im vorangegangenen Schuljahr entschlossen sich die Verfügungsklägerinnen dazu, in dem kommenden – derzeit laufenden - Schuljahr das Kopftuch anzulegen. Sie sehen das Kopftuch aufgrund ihres islamischen Normenverständnisses als eine religiöse Pflicht. Der Verzicht auf das Kopftuch führt bei den Verfügungsklägerinnen zu einer Gewissensbelastung, da sie nach ihrer religiösen Überzeugung der Ansicht sind, sich im Zustand der Sünde zu befinden, wenn sie sich ohne das Kopftuch in der Öffentlichkeit zeigen.
9Nachdem erste Anfragen des Vaters der Verfügungsklägerinnen bei der Verfügungsbeklagten hinsichtlich des Tragens eines Kopftuch negativ verliefen, wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerinnen mit Schreiben vom 02.12.2013 (Bl. ## - ## d.A.) unter näherer Darstellung der – zwischen den Parteien in tatsächlicher Hinsicht unstreitigen – Diskussion im Schul- und Hochschulwesen in Großbritannien betreffend das Tragen eines Kopftuches mit der Bitte an die Verfügungsbeklagte, das Anliegen der Verfügungsklägerinnen noch einmal zu überdenken. Hierauf antwortete der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 13.02.2014 (Bl. ## - ## d.A.), dass eine ausnahmsweise Gestattung des Tragens eines Kopftuches während der Schulzeit nicht in Betracht komme.
10Nach den Sommerferien des Jahres 2014 erschienen die Verfügungsklägerinnen zum Beginn des neuen Schuljahres mit einem Kopftuch an der Schule. Dem Vater der Verfügungsklägerinnen wurde daraufhin telefonisch mitgeteilt, dass die Verfügungsklägerinnen das Schulgelände mit dem Kopftuch nicht mehr betreten dürften. Diese Anordnung wurde gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerinnen auf dessen Bitte vom 28.08.2014 (Bl. ## d.A.) mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten vom 02.09.2014 (Bl. ## d.A.) bestätigt.
11Mit weiterem Schreiben vom 11.09.2014 (Bl. ## d.A.) wies die „T“ die Eltern der Verfügungsklägerinnen auf die bestehende Schulpflicht hin und bat darum, die Verfügungsklägerinnen umgehend, spätestens aber am 15.09.2014 wieder an dem Unterricht teilnehmen zu lassen, da man sich andererseits gezwungen sehe, die Behörden einzuschalten. Ergänzend wurde auf die Einhaltung der Kleiderordnung der „T“ hingewiesen, da ansonsten eine vorschriftsgemäße Beschulung nicht erfolgen könne und werde.
12Die Verfügungsklägerinnen vertreten die Rechtsansicht, dass ihnen aus den Rechtsgrundsätzen von Treu und Glauben, der Drittwirkung von Grundrechten, insbesondere Art. 4 GG, sowie den Vorschriften von § 2 SchulG NRW gegen die Verfügungsbeklagte ein Anspruch auf das Tragen des Kopftuches zustünde. Sie tragen dazu – im Tatsächlichen zwischen den Parteien unstreitig – vor, bei dem Kopftuch handele es sich nicht um ein religiöses Symbol, sondern um ein Kleidungsstück, dessen Tragen Ausdruck einer für verbindlich gehaltenen Normkultur sei, der sich nicht allein in seinem Normcharakter erschöpfe, vielmehr ein Maßstab für den Umgang mit Intimität in der Öffentlichkeit und des damit verbundenen Schamempfindens sei.
13Die Verfügungsklägerinnen behaupten, bei der Einschulung sei zwischen den Parteien lediglich vereinbart worden, dass die Schüler eine Schuluniform tragen, so wie auch in dem „Lower School Parent Handbook“ gefordert. Eine Kopfbedeckung sei in keiner der bei Vertragsabschluss vorgelegten, ausgelegten oder übersandten Unterlagen erwähnt worden. Im Vorfeld hätten die Eltern der Verfügungsklägerinnen bei der Einschulung mit dem Zeugen P als Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten über die Frage des Kopftuches gesprochen. Dort sei den Eltern versichert worden, dass das Tragen des Kopftuches kein Problem sei. Auch habe man dort einen Jungen gesehen, der ein um seine Haare geschlungenes Tuch getragen habe, wobei zwischen den Parteien unstreitig ist, dass mit Ausnahme der Verfügungsklägerinnen keine der Schülerinnen an der „T“ ein Kopftuch trägt.
14Die Verfügungsklägerinnen beantragen,
15sie im Wege der einstweiligen Verfügung zum Besuch der „T“ mit Kopftuch zuzulassen, wobei das Kopftuch sich in Farbe und Stoff in die Schuluniform einfügen muss und dergestalt getragen wird, dass das auf der Schuluniform abgebildete Logo der Schule sichtbar bleibt, was dadurch gewährleistet ist, dass das Kopftuch vorne in den Kragen des Pullovers hineingesteckt wird.
16Die Verfügungsbeklagte beantragt,
17den Antrag zurückzuweisen.
18Die Verfügungsbeklagte vertritt die Rechtsansicht, dass sich die Verfügungsklägerinnen mit Unterzeichnung der Anmeldungen im Jahre 2010 sämtlichen im Tatbestand zitierten Organisationsregeln, insbesondere dem Passus „Headwear“ der Kleiderordnung, unterworfen hätten. Sie behauptet, das Verbot, Kopfbedeckungen im Schulgebäude zu tragen, sei in der Vergangenheit an der „T“ ausnahmslos umgesetzt worden.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen und Erklärungen sowie den Sachvortrag der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2014 Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Dem Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung war nicht zu entsprechen, da die Verfügungsklägerinnen den entsprechenden Verfügungsanspruch weder schlüssig dargelegt noch glaubhaft gemacht haben (§§ 940, 920 Abs.2, 936 ZPO).
22Ein gegen die Verfügungsbeklagte gerichteter Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerinnen, sie im Wege der einstweiligen Verfügung in der Fassung ihres Antrages vom 31.10.2014 zum Besuch der „T“ mit Kopftuch zuzulassen, besteht nicht. Denn ein derartiger Anspruch ergibt sich weder aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Privatschulvertrag noch mittelbar oder gar unmittelbar aus den Grundrechten der Verfügungsklägerinnen, hier insbesondere den Art. 1 Abs.1, 2 Abs.1, 4 Abs.1 und Abs.2 GG.
23Das zwischen den Parteien, auf Seiten der Verfügungsklägerinnen in gesetzlicher Vertretung durch ihre Eltern (§§ 1629 Abs.1, 1626 Abs.1, 106ff. BGB), auf der Grundlage der Anmeldungen des Jahres 2010 zustande gekommene Privatschul- und Unterrichtsverhältnis richtet sich primär nach den Regelungen des Zivilrechts (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2006, 1487f.; VG Köln, Beschluss v. 12.09.2014, aaO.). Es handelt sich um ein privatrechtliches Vertragsverhältnis, das nach den Regelungen des Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff. BGB) zu beurteilen ist (vgl. OLG Brandenburg, aaO.; Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2013, § 307 Rd.635).
241. Unmittelbare vertragliche Vereinbarungen der Parteien, die das Begehren der Verfügungsklägerinnen stützen könnten, bestehen nicht. Sie werden auch von den Verfügungsklägerinnen nicht schlüssig vorgetragen. Soweit die Eltern der Verfügungsklägerinnen in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, der Zeuge P habe ihnen gegenüber auf die Nachfrage, dass die Verfügungsklägerinnen irgendwann ein Kopftuch tragen würden, gesagt, dass dies kein Problem sei, so begründet dies allein keine hinreichend konkrete und deshalb wirksame vertragliche Vereinbarung (§§ 133, 157, 242 BGB).
25Denn schon der Inhalt der als Anlagen 1 und 2 des Schriftsatzes der Verfügungsbeklagten vom 10.10.2014 zu den Akten gereichten Regelungen, deren Geltung die Eltern der Verfügungsklägerinnen jedenfalls ungeachtet der Frage der vertraglichen Wirksamkeit im Sinne der §§ 305ff. BGB zumindest formell durch ihre Unterschrift bestätigt haben, entkräftet die Wirkungen einer derart pauschalen „Zusage“ erheblich (§ 133 BGB). Darüber hinaus haben die Eltern der Verfügungsklägerinnen die streitige Äußerung des Zeugen weder in den zeitlichen und inhaltlichen Ablauf des Vertragsschlusses einordnen, noch eine konkrete Grundlage für diese Äußerung des Zeugen schildern können. Die nach alledem nur sinngemäß wiedergegebene Äußerung dieses Zeugen als damaliger schulischer Betreuer der Verfügungsbeklagten begründet deshalb keine rechtsgeschäftliche Vereinbarung mit Wirkung für und gegen die Verfügungsbeklagte.
26Dies gilt erst Recht in Anbetracht der Tatsache, dass die erforderliche Vertretungsbefugnis des Zeugen (§ 164 Abs.1 Satz 1 BGB) auch aus den behaupteten Umständen dieser Äußerung nicht abgeleitet werden kann (§ 164 Abs.1 Satz 2 BGB). Denn es ist nichts dafür ersichtlich oder von den Verfügungsklägerinnen dargetan, dass der Zeuge rechtsgeschäftlich bindende Erklärungen für die Verfügungsbeklagte hätte abgeben dürfen oder ein entsprechender Rechtsscheintatbestand hierfür gesetzt worden ist (vgl. etwa Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl. 2014, § 164 Rd.1 und – zur Beweislast - Rd.18).
27Darüber hinaus hat der Zeuge P mit eidesstattlicher Versicherung vom 30.10.2014 (Bl. ### d.A.) erklärt, eine derartige Äußerung zu keinem Zeitpunkt und auch nicht sinngemäß abgegeben zu haben.
282. Ein vertraglicher Anspruch der Verfügungsklägerinnen auf Zulassung zum Besuch der „T“ mit Kopftuch ergibt sich auch nicht in Anwendung der Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung in Verbindung mit dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
29Für eine ergänzende Vertragsauslegung fehlt es anschließend an die Erwägungen unter 1. bereits an der erforderliche Regelungslücke, mithin an einer „planwidrigen Unvollständigkeit“ des streitgegenständlichen Privatschul- und Unterrichtsvertrages der Parteien (vgl. dazu nur Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl. 2014, § 157 Rd.3ff. m.w.N.). Denn die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus den im Tatbestand im Einzelnen zitierten Regelungen, die im Hinblick auf die hier zur Diskussion stehenden Fragen der Bekleidung der Schüler einschließlich einer Kopfbedeckung entsprechend § 315 Abs.1 BGB durch die Verfügungsbeklagte beziehungsweise den Lehrkörper der „T“ im Einzelnen zu konkretisieren und umzusetzen sind (vgl. zum Weisungsrecht einer Privatschule gegenüber einem Schüler: OLG Stuttgart NJW 1971, 2075ff.; zum Arbeitsvertrag: BAG NJW 2003, 1685, 1686f.). Die sich in diesem Zusammenhang stellende Rechtsfrage der Grundrechtsrelevanz und wird im nachfolgenden noch zu vertiefen sein.
30Ein das Begehren der Verfügungsklägerinnen tragender vertraglicher Anspruch kann schließlich auch nicht allein unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes (§ 242 BGB) dahingehend, ihren Schulbesuch nunmehr mit einem Kopftuch fortsetzen zu dürfen, begründet werden. Denn ein derartiger anspruchsbegründender abstrakter Vertrauensschutz kann infolge der vorrangigen vertraglichen Vereinbarungen als Ausdruck der Privatautonomie und der gesetzlichen Regelungen der §§ 611ff. BGB nicht aus § 242 BGB abgeleitet werden (vgl. zur Funktion von § 242 BGB nur Palandt/Grüneberg, aaO., § 242 Rd.15ff.).
31Im Übrigen spricht schon der unstreitige Lebenssachverhalt des vorliegenden Falles gegen die Annahme eines von der Verfügungsbeklagten gesetzten Vertrauenstatbestandes. Denn mit dem Ansinnen, die „T“ und deren Unterricht mit einem Kopftuch besuchen zu dürfen, sind unstreitig erstmals die Verfügungsklägerinnen als Schülerinnen an die Verfügungsbeklagte herangetreten. Die übrigen Schülerinnen indes haben, auch nach den eigenen Beobachtungen der Verfügungsklägerinnen und ihrer Eltern, an dieser Schule bislang kein Kopftuch getragen und tragen derartige Kopfbedeckungen auch nicht aktuell. Dies zeigt, dass die im Tatbestand dieses Urteils zitierte Kleiderordnung nebst dem Passus „Headwear“ im laufenden Schulbetrieb der „T“ auch umgesetzt und in dieser Form gelebt wird.
32Das eigene Erklärungsverhalten der Verfügungsklägerinnen und ihrer Eltern unterstreicht diese Würdigung. Denn die einer ausführlichen rechtlichen Diskussion zwischen den Parteien auf der Grundlage des anwaltlichen Schreibens vom 02.12.2013 vorausgegangenen Anfragen des Vaters der Verfügungsklägerinnen dokumentieren, dass diese selbst von einer Erlaubnispflichtigkeit einer Kopfbedeckung in Form des Kopftuches an der „T“ ausgegangen sind, es sich hierbei mithin um einen gegenüber der an dieser Schule vorherrschenden Praxis (erstmals) abweichenden Bekleidungszusatz handeln würde. Dementsprechend wurde diese Thematik von den bereits zu dieser Zeit anwaltlich vertretenen und damit rechtskundig beratenen Erziehungsberechtigten der Verfügungsklägerinnen nach dem Antwortschreiben des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten vom 13.02.2014 über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten – bis Ende August 2014 - nicht wieder aufgegriffen.
33Das Vorbringen der Eltern der Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass man einmal bei einem Jungen an der Schule eine Kopfbedeckung in Form eines um die Haare geschlungenen Tuches gesehen habe, rechtfertigt vor diesem Hintergrund und in dieser Allgemeinheit keine abweichende Würdigung. Zudem ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei diesem Jungen um einen Schüler der „T“ gehandelt hat, was der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten im Termin streitig gestellt hat.
343. Das von der Verfügungsbeklagten ausgesprochene Verbot ist in Ermangelung abweichender konkreter vertraglicher Vorgaben (vgl. oben unter 1. und 2.) rechtmäßig und mit den der Verfügungsbeklagten auf der Grundlage des Privatschul- und Unterrichtsvertrages entsprechend den §§ 315 Abs.1, 242 BGB zustehenden Weisungs- und Gestaltungsrechten vereinbar. Insbesondere begründet die Weigerung der Verfügungsbeklagten, die Verfügungsklägerinnen zum Besuch der „T“ mit einem Kopftuch zuzulassen, kein die Grundrechte der Verfügungsklägerinnen verletzendes Verhalten. Aus diesem Grunde kann der streitgegenständliche Verfügungsanspruch auch nicht im Wege der sogenannten Drittwirkung aus den Grundrechten der Verfügungsklägerinnen oder ihrer Eltern abgeleitet werden.
35a) Zwar obliegt es der Verfügungsbeklagten, bei der Ausübung ihrer privatvertraglichen Weisungs- und Gestaltungsrechte grundrechtlich geschützte Positionen der Verfügungsklägerinnen und ihrer Eltern angemessen zu berücksichtigen. Denn die Grundrechte ihrer Vertragspartner entfalten über die Generalklauseln des Zivilrechts, hier in Form der Regelung des § 315 Abs.1 BGB, das Weisungsrecht nach billigem Ermessen auszuüben, und in Form der §§ 241 Abs.2, 242 BGB als Grundsatz vertraglicher Rücksichtnahmepflichten, mittelbare Wirkung (vgl. BVerfG NJW 2003, 2815f., BAG NJW 2003, 1685, 1686f.; Palandt/Grüneberg, aaO., § 242 Rd.8 jeweils m.w.N.).
36Dabei fällt das von den Verfügungsklägerinnen mit der von ihnen vorgetragenen Begründung beschlossene Tragen des Kopftuches unter den über Art. 4 Abs.1 und Abs.2 GG geschützten Bereich der Religionsfreiheit, die als Glaubens- und Bekenntnisfreiheit das Recht umfasst, nach ihrer eigenen Glaubensüberzeugung zu leben und zu handeln, mithin auch eine Schule sowie die weitere Öffentlichkeit aus religiösen Gründen nicht mehr ohne ein Kopftuch zu betreten (BVerfG NJW 2003, 2816; BVerfG NJW 1995, 2477; BAG NJW 2003, 1687). Das islamische Kopftuch stellt insoweit entgegen der Rechtsansicht der Verfügungsklägerinnen ein Symbol für eine bestimmte religiöse Überzeugung dar, weil dieses nicht ohne spezifischen Bezug zu den Glaubensinhalten des Islams gesehen und auf ein lediglich allgemeines, kulturelles Zeichen einer ethnischen Gruppe reduziert werden kann (vgl. – auch zu den nachfolgenden Ausführungen - BAG NJW 2003, 1687; Bock NZA 2011, 1201ff.; Hofmann NVwZ 2009, 74ff.; Bock NVwZ 2007, 1250ff.; Röper ZRP 2005, 32ff. jeweils m.w.N.; ebenso für Art. 9 EMRK: EGMR, Urteil vom 04.12.2008 – 27058/05 - Dogru ./. Frankreich = BeckRS 2010, 06929; EGMR, Urteil vom 10.11.2005 – 44774/98 – Leyla Sahin ./. Türkei = NVwZ 2006, 1389ff.). Deshalb gilt das Kopftuch wegen der Bedeutung, die ihm Muslime beilegen, als Sinnbild einer bestimmten Glaubensüberzeugung, als Ausdruck des Bekenntnisses der Trägerin zum islamischen Glauben und damit als sichtbares Zeichen für die Ausübung ihrer Religion. Gerade und nur deshalb fällt diese Freiheit auch in den Schutzbereich von Art. 4 GG sowie von Art. 9 EMRK. Die teilweise umstrittene Frage, ob das Tragen des Kopftuches Ausdruck eines zwingenden religiösen Gebotes des Korans ist, ist für die rechtliche Bewertung des Grundrechtsschutzes in diesem Zusammenhang nicht entscheidend (vgl. BAG NJW 2003, 1687; Bock NZA 2011, 1201f. jeweils m.w.N.).
37Infolge des hier einschlägigen Prüfungsmaßstabes von Art. 4 GG, der als grundrechtliche Spezialnorm zur Art. 2 Abs.1 GG anzusehen ist, verbleibt für eine Prüfung des Verhaltes der Verfügungsbeklagten unter dem Aspekt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes der Verfügungsklägerinnen im Sinne der Art. 1 Abs.1, 2 Abs.1 GG kein Raum (vgl. Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 65.Liefg., Juli 2014, Art. 4 Rd.36 m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung des BVerfG).
38b) Im vorliegenden Fall stehen diesen Grundrechtspositionen der Verfügungsklägerinnen und ihrer Eltern jedoch grundrechtlich in gleichem Umfange geschützte Positionen der Verfügungsbeklagten entgegen, denen in Abwägung der kollidierenden Grundrechte der Parteien der Vorrang gebührt.
39Denn die beanstandete Entscheidung der Verfügungsbeklagten fällt sowohl in den Schutzbereich der über Art. 12 Abs.1 Satz 2, 19 Abs.3 GG grundrechtlich garantierten Freiheit der Berufsausübung als auch der Privatschulfreiheit (Art. 7 Abs.4 Satz 1, 19 Abs.3 GG). Die der Verfügungsbeklagten über Art. 7 Abs.4 Satz 1 GG garantierte Privatschulfreiheit beruht auf dem Bestreben, ein Gegengewicht zu einem zentralisierten und politisierten öffentlichen Schulwesen und seinen Bildungs- und Erzielungszielen zu ermöglichen, indem der denkbaren Vielfalt von Bildungs- und Erziehungszielen, denen sich Eltern sowie Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften verschrieben haben, ein verfassungsrechtlich gesicherter Raum eröffnet wird (vgl. Badura in Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, 70.Lieferg., Dez.2013, Art. 7 Rd.92ff.; Leibholz/Rinck, aaO., Art. 7 Rd.180). Damit garantiert die Privatschulfreiheit die Umsetzung verschiedenster Erziehungsziele und Bildungsideen und ist damit Ausdruck eines in einer demokratischen Gesellschaft unabdingbaren Pluralismus´, der in der Vielfalt des kulturellen, bildungspolitischen, religiösen und weltanschaulichen Unterrichts zum Ausdruck kommen soll (vgl. Robbers in von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 6.Aufl. 2010, Art. 7 Rd.165 – 167; Badura, aaO., Rd.92 und Rd.107). Kennzeichnend für Privatschulen ist deshalb ein Unterricht eigener Prägung, insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis sowie die Lehrmethoden (BVerfGE 112, 74, 83; Leibholz/Rinck, aaO., Art. 7 Rd.180). Daraus folgt zudem die grundrechtlich verbürgte Freiheit des Privatschulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann (BVerfGE 112, 74, 83; Leibholz/Rinck, aaO., Art. 7 Rd.180).
40Die den Betrieb der „T“ kennzeichnende ausnahmslose religiöse und weltanschauliche Neutralität, wie sie nicht zuletzt in der Kleiderordnung und damit auch in dem streitgegenständlichen Verbot des Tragens eines Kopftuches zum Ausdruck kommt, fällt damit unmittelbar in den Schutzbereich der Privatschulfreiheit. Die von den Verfügungsklägerinnen erstrebte einstweilige Verfügung ist mit dieser Zielsetzung und deshalb mit diesem Grundrecht als Abwehr- und Schutzrecht (vgl. Badura, aaO., Art. 7 Rd.97ff.; Robbers, aaO., Art. 7 Rd.168ff.) nicht vereinbar. Denn das Tragen des islamischen Kopftuch als ein sichtbares und starkes Zeichen des Bekenntnisses der Trägerin zum islamischen Glauben (siehe dazu oben unter 3.a)) konkurriert mit diesem Grundsatz ausnahmsloser religiöser und weltanschaulicher Neutralität (vgl. dazu auch EGMR, Urteil vom 04.12.2008 – 27058/05 - Dogru ./. Frankreich = BeckRS 2010, 06929; EGMR, Urteil vom 10.11.2005 – 44774/98 – Leyla Sahin ./. Türkei = NVwZ 2006, 1389ff.).
41c) Auch unter Abwägung aller konkreten Umstände des vorliegenden Falles überwiegen die Grundrechtspositionen der Verfügungsklägerinnen nicht die Grundrechtsposition der Verfügungsbeklagten.
42Anschließend an den eingangs unter 1. und 2. dargelegten Erwägungen fehlt es an tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für einen konkreten Vertrauenstatbestand der Verfügungsklägerinnen, der das gleichsam bestehende Vertrauen der Verfügungsbeklagten auf die Einhaltung der Regularien nebst Kleiderordnung der „T“ überwiegen könnte.
43Auch der Umstand, dass die Verfügungsklägerinnen seit Januar 2011 an der „T“ aus dem Bereich der Mitschüler einen eigenen Freundeskreis und ein ansprechendes Bildungsniveau aufbauen konnten, die durch einen Schulwechsel gefährdet werden könnten, führt in Anbetracht der im laufenden Schulbetrieb und damit bereits seit Anbeginn ihres Schulbesuches erkennbar umgesetzten Kleiderordnung zu keiner für die Verfügungsklägerinnen günstigeren Abwägung.
44d) Die von den Verfügungsklägerinnen zitierten Regelungen des § 2 Abs.6 und Abs.7 SchulG NRW führen hier schon deshalb zu keiner abweichenden Entscheidung, da diese Regelungen ausschließlich staatliche Schulen und – über § 2 Abs.12 SchulG NRW - Ersatzschulen betreffen.
45Bei der von der Verfügungsbeklagten betriebenen „T“ handelt es sich demgegenüber um eine privat-rechtlich betriebene Ergänzungsschule (vgl. VG Köln, Beschluss v. 12.09.2014, aaO.; vgl. auch zu dieser Unterscheidung: Badura, aaO., Art. 7 Rd.101 und Rd.112; Robbers, aaO., Art. 7 Rd.181ff.). Denn eine der „T“ entsprechende vergleichbare öffentliche Schule, in denen der Schulpflicht genügt werden kann, existiert nicht. Die „T“ stellt deshalb eine sogenannte Ergänzungsschule dar, die nicht dem in Art. 7 Abs.4 Satz 2 bis 4 GG formulierten Genehmigungsvorbehalt untersteht (vgl. Robbers, aaO., Art. 7 Rd.181ff. und Rd.190 jeweils m.w.N.). Die von den Verfügungsklägerinnen zitierte Literaturmeinung (Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1, 4.Aufl. 2006, Rd.1011 = Bl. 114 – 115 d.A.), wonach die besondere landesrechtlichen Regelungen des SchulG NRW für Ergänzungsschulen dazu führen sollen, dass es sich dabei materiell um Ersatzschulen handelt, ist - wie auch die dortige Zitatstelle selbst zutreffend ausführt – mit den klaren und deshalb zwingenden verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG einerseits und Art. 7 Abs. 4 Satz 2 bis 4 GG andererseits nicht zu vereinbaren.
46Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziffer 6., 711 ZPO.
47Streitwert: 9.000,00 €
48(vgl. AG Bonn, Beschluss v. 15.10.2014 – 109 C 278/14 = Bl. ## I – ## I d.A.).
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