Urteil vom Landgericht Bonn - 9 O 8/13
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kläger tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den Gerichtsgebühren und der auf Beklagtenseite anfallenden anwaltlichen Verfahrensgebühr tragen die Klägerin zu 1) 4 %, der Kläger zu 2) 3 %, die Klägerin zu 3) 7 %, der Kläger zu 4) 3 %, die Klägerin zu 5) 11 %, die Klägerin zu 6) 5 %, die Kläger zu 7) bis 9) jeweils 15 % und der Kläger zu 10) 22 %. Von den übrigen Gerichtskosten und den übrigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin zu 1) 5 %, der Kläger zu 2) 4 %, die Klägerin zu 3) 9 %, der Kläger zu 4) 4 %, die Klägerin zu 5) 14 %, die Klägerin zu 6) 7 % und die Kläger zu 7) bis 9) jeweils 19 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Kläger zu 1) bis 4) und zu 8) sind Pferdezüchter. Der Beklagte betreibt eine tierärztliche Pferdeklinik. Er war seit 2002 Eigentümer des Pferdes „B“, das auch „B2“ genannt wurde. Dieses Pferd wurde auch für Blut- und Plasmaspenden eingesetzt.
3Am 17. Mai 2011 verkaufte der Beklagte der Klägerin zu 3) eine solche Plasmaspende.
4Der Beklagte führte am 27. Oktober 2011 bei einem Pferd der Klägerin zu 5) („E“) und am 11. Mai 2012 bei einem Pferd des Klägers zu 4) ("Fohlen aus M") jeweils eine Plasmatransfusion mit Plasma des Pferdes „B2“ durch.
5Im April 2012 befanden sich auch die Pferde „K“ und „E2“ zur Behandlung in der Tierklinik des Beklagten.
6Die Kläger behaupten, dass B2s Blut mit einem Virus („Equine Infektiöse Anämie“ = EIA) verseucht gewesen sei. Nach den Regeln der tierärztlichen Sorgfalt habe die Spende ohne vorherige Untersuchung, bei der sich die Verseuchung gezeigt hätte, nicht verkauft oder verwendet werden dürfen.
7Ein Teil der an die Klägerin zu 3) verkauften Plasmaspende sei deren Pferd „O“ verabreicht worden. Dieses Pferd habe die in derselben Zucht untergebrachten Pferde der Klägerin zu 1) („P“) und des Klägers zu 2) („E3“) angesteckt. Die Pferde der Kläger zu 4) und 5) seien durch das verwendete Plasma infiziert worden. Das Pferd K gehöre der Klägerin zu 6). Das Pferd E2 gehöre zur Hälfte dem Kläger zu 7) und zur anderen Hälfte den Eheleuten X und J T. Beide Pferde seien während der Behandlung in der Klinik des Beklagten infiziert worden. Nach Entdeckung der Infektion seien die infizierten Pferde auf Anordnung des Veterinäramtes getötet worden.
8Die Klägerin zu 1) verlangt 5.000 € als Wertersatz für das Pferd „P“, 1.000 € als Ersatz für eine Wertminderung ihres Pferdes „J2“, das wegen einer für ihre Hobbyzucht vom Veterinäramt angeordneten Betriebssperre die Fohlenprüfung 2012 versäumt habe und mindestens 700 € Schmerzensgeld wegen eigenen Leidens und Problemen im Zusammenhang mit der Sperrung.
9Der Kläger zu 2) verlangt 5.000 € als Wertersatz für das Pferd „E3“ und mindestens 500 € Schmerzensgeld wegen eigenen Leidens in der Zeit bis zur Tötung seines Tieres.
10Die Klägerin zu 3) verlangt 10.000 € für den Wertverlust ihrer Zucht, 537,69 € für die Kosten der tierärztlichen Verabreichung der Plasmaspende, 171,57 € als Erstattung des Kaufpreises, 39,00 € für die beim Kauf entstandenen Fahrkosten und mindestens 1.000 € Schmerzensgeld wegen eigenen Leidens in der Zeit bis zur Tötung der Tiere.
11Der Kläger zu 4) verlangt 3.375 € als Wertersatz für das Pferd "Fohlen aus M" (unter Berücksichtigung eines von der Tierseuchenkasse gezahlten Betrages von 5.113 €), insgesamt 587,45 € für die Kosten der Behandlung durch den Beklagten, 198,25 € für Behandlungskosten bei einem anderen Tierarzt, 500 € für die Aufzucht des Fohlens und 329,40 € für den Transport des Tieres zur Untersuchungsanstalt, in der es getötet wurde.
12Die Klägerin zu 5) verlangt 14.887 € als Wertersatz für das Pferd „E“ (unter Berücksichtigung eines von der Tierseuchenkasse gezahlten Betrages von 5.113 €) und weitere 3.501,34 € als Erstattung der an den Beklagten gezahlten Behandlungskosten.
13Die Klägerin zu 6) verlangt 5.000 € als Wertersatz für das Pferd „K“ und weitere 3.306,01 € als Ersatz für verschiedene Behandlungskosten.
14Die Kläger zu 7) bis 9) verlangen 75.000 € als Ersatz für den hälftigen Wert des Pferdes „E2“.
15Die Klägerin zu 1) beantragt,
16den Beklagten zu verurteilen, ihr 6.000 €, ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 700 € und für vorgerichtliche Anwaltskosten weitere 603,93 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
17Der Kläger zu 2) beantragt,
18den Beklagten zu verurteilen, ihm 5.000 €, ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 500 € und für vorgerichtliche Anwaltskosten 546,69 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
19Die Klägerin zu 3) beantragt,
20den Beklagten zu verurteilen, ihr 748,12 € sowie ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 1.000 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Oktober 2012 und weitere 10.000 € sowie für vorgerichtliche Anwaltskosten weitere 546,69 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
21Der Kläger zu 4) beantragt,
22den Beklagten zu verurteilen, ihm 5.002,10 € und für vorgerichtliche Anwaltskosten weitere 316,18 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
23Die Klägerin zu 5) beantragt,
24den Beklagten zu verurteilen, ihr 18.388,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. August 2012 zu zahlen.
25Die Klägerin zu 6) beantragt,
26den Beklagten zu verurteilen, ihr 8.306,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten für deren vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 718,40 € freizustellen.
27Die Kläger zu 7) bis 9) beantragen,
28den Beklagten zu verurteilen, ihnen als Gesamtgläubigern 75.000,00 € und für vorgerichtliche Anwaltskosten weitere 1.880,20 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
29Der Beklagte beantragt,
30die Klagen abzuweisen.
31Der Beklagte behauptet, dass sein Pferd nie klinische EIA-Symptome gezeigt habe. Die der Klägerin zu 3) übergebene Spende habe er am 31. Januar 2011 gewonnen.
32Der Kläger zu 10), der ursprünglich den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 39.744,20 € nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten und Zinsen in Anspruch genommen hatte, hat die Klage vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Das Gericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten von Dr. T2 (Bl. ### ff. d. A.) und auf das Sitzungsprotokoll vom 22. Oktober 2014 (Bl. ### ff. d. A.) Bezug genommen.
33Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
34Die Klagen sind unbegründet.
35Die Kläger können vom Beklagten wegen der Überlassung bzw. Verwendung infizierten Blutplasmas des Pferdes B2 keinen Schadensersatz verlangen.
361. Verschuldensabhängige Ansprüche aus §§ 280, 823 BGB scheiden aus, weil der Beklagte nicht fahrlässig gehandelt hat.
37Der einschlägige Sorgfaltsmaßsstab wird im Rahmen der vertraglichen und deliktsrechtlichen Haftung gleichermaßen durch den zum Zeitpunkt der Handlung anerkannten Stand der tiermedizinischen Wissenschaft bestimmt. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. T2 fiel das streitgegenständliche Geschehen zeitlich mit einer Phase zusammen, in der sich der maßgebliche Standard gerade unter dem Einfluss einer neuen Leitlinie zu Blutprodukten in der Tiermedizin fortentwickelte. Diese Leitlinie war von Wissenschaftlern einer Universität, der Zulassungsbehörde und des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erarbeitet und im März 2011 im deutschen Tierärzteblatt und im April 2011 auf der Internetseite des Bundesamtes veröffentlicht worden und hatte empfohlen, nur Blutprodukte von Spenderpferden zu verwenden, die jährlich bzw. unmittelbar vor einer ersten oder einmaligen Spende unter anderem auf EIA-Viren getestet wurden. Inzwischen wird diese Empfehlung in der Pferdemedizin allgemein befolgt. Die haftungsrechtlich entscheidende Frage ist, ob die Verwendung von Blutplasma eines ungetesteten Tieres zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Handlungen des Beklagten zwischen Mai 2011 und Mai 2012 schon standardwidrig war.
38Die in der Leitlinie ausgesprochene Empfehlung darf nicht unbesehen mit dem von jeder Pferdeklinik geschuldeten medizinischen Standard gleichgesetzt werden. Leitlinien können zwar einen aktuellen medizinischen Standard zutreffend beschreiben. Sie können aber auch veralten oder umgekehrt Standards ärztlicher Behandlung fortentwickeln (siehe zu humanmedizinischen Leitlinien BGH, Urteil vom 15. April 2014, VI ZR 382/12, VersR 2014, 879, juris Rn. 17). Die hier in Rede stehende Leitlinie war nach Auskunft des Sachverständigen kein Ausdruck eines bereits zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung allgemein anerkannten Standes der Wissenschaft. Sie war vielmehr darauf gerichtet, diesen Stand durch die zu erwartende Anerkennung in Wissenschaft und Praxis im Sinne eines verbesserten Seuchenschutzes fortzuentwickeln. Vor diesem Hintergrund war die in der Leitlinie ausgesprochene Empfehlung, Blutprodukte ungetesteter Tiere nicht mehr zu verwenden, nicht schon vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an Stand der Wissenschaft bzw. Regel der vom Beklagten zu beachtenden tierärztlichen Sorgfalt. Die Anerkennung einer Behandlungsempfehlung als Stand der Wissenschaft setzt umgekehrt nicht voraus, dass sie in der Praxis üblicherweise oder gar allgemein befolgt wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine empfohlene Vorgehensweise in der medizinischen Wissenschaft Anerkennung gefunden hat und zum ärztlichen Standardwissen gehört, dessen Kenntnis und Beachtung verlangt werden kann (BGH, Urteil vom 10. Mai 1983, VI ZR 270/81, NJW 1983, 2080 ff., juris Rn. 12 f.). In Ermangelung anderer Anhaltspunkte (z. B. Übernahme durch einschlägige Standardlehrbücher) ist die Verbreitung in der Praxis allerdings ein nicht unerhebliches Indiz für den anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft.
39Der Sachverständige Dr. T2 ist mit diesen Differenzierungen ausweislich seines schriftlichen Gutachtens ebenso wie seiner mündlichen Ausführungen in der Sitzung am 22. Oktober 2014 gut vertraut. Er ist auf dieser Grundlage mit nachvollziehbarer Begründung zu der Beurteilung gelangt, dass die in der Leitlinie ausgesprochene Empfehlung erst im Verlauf des Jahres 2012 und zwar spätestens nach Bekanntwerden der hier in Rede stehenden Infektionsfälle im Oktober zum anerkannten Standard in der Pferdemedizin geworden ist. Für einen früheren Zeitpunkt konnte er dies nicht bestätigen.
40Da die möglicherweise haftungsbegründenden Handlungen des Beklagten durchweg in der Zeit vor Oktober 2012, nämlich zwischen Mai 2011 und Mai 2012, vorgenommen wurden, und der Beklagte auch keinem Verkehrskreis angehört, an den höhere Anforderungen zu stellen sind als an alle Pferdeklinikbetreiber, ist ihm eine Verletzung der nach den Regeln der tierärztlichen Kunst erforderlichen Sorgfalt nicht vorzuwerfen.
412. Der Beklagte hat auch nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes keinen Schadensersatz zu leisten.
42a) Bei den Klägern zu 1) bis 4) sowie 7) bis 9) ist eine Produkthaftung durch § 1 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG ausgeschlossen. Sie kommt nach dieser Vorschrift bei Sachbeschädigungen nur dann in Betracht, wenn die beschädigte Sache vom Geschädigten hauptsächlich für den privaten Ge- und Verbrauch verwendet worden ist. Es handelt sich um eine Anspruchsvoraussetzung, die von den Klägern darzulegen ist. Die Kläger zu 1) bis 4) und zu 8) sind erklärtermaßen Pferdezüchter. Dass sie oder die Kläger zu 7) und 9), die sich mit der Klägerin zu 8) das Eigentum an Pferd E2 teilen, die betroffenen Pferde hauptsächlich für den privaten Ge- und Verbrauch verwenden, machen sie nicht geltend.
43b) Hinsichtlich des Klägers zu 6), der Schadensersatz wegen der Infektion des beim Beklagten im April 2012 behandelten Pferdes "K" verlangt, lässt sich nicht feststellen, dass der Schaden durch ein vom Beklagten hergestelltes Produkt entstanden ist. Es steht zwar auf Grund der vom Sachverständigen veranlassten Genomanalyse mit hinreichender Gewissheit fest, dass sich "K" in der Klinik des Beklagten infiziert hat. Im Hinblick auf die vom Sachverständigen aufgezeigte Möglichkeit einer Erregerübertragung durch Fluginsekten steht aber nicht fest, dass die Infektion gerade durch Blut erfolgte, dass der Beklagte dem Pferd "B2" entnommen hatte. Nur unter dieser Voraussetzung läge indessen ein Produkt im Sinne von § 2 ProdHaftG vor, an das eine Haftung nach § 1 ProdHaftG anknüpfen könnte.
44c) Hinsichtlich der Klägerin zu 5), die Schadensersatz wegen der Infektion des Pferdes "E" verlangt, kann dahinstehen, ob die insoweit durchgeführte Bluttransfusion mit der Herstellung und dem Inverkehrbringen eines Produktes im Sinne von § 2 ProdHaftG verbunden war.
45Ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen des Verlustes des Pferdes steht jedenfalls gemäß § 72a TSG nicht mehr der Klägerin zu 5) zu, weil diese durch die Tierseuchenkasse bereits in Höhe von 5.113 € entschädigt wurde und das Pferd nach der Schätzung des Sachverständigen 4.000 € wert war. Dieser Schätzung folgt das Gericht auch gegen die dagegen vorgebrachten Einwände. Die Klägerin war aufgefordert worden, alle das Pferd betreffenden Unterlagen zur Akte zu reichen. Die eingereichten Unterlagen hat der Sachverständige sorgfältig ausgewertet. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass für eine Bewertung eines älteren Tieres als Sportpferd die Abstammung gegenüber den bereits erbrachten und dokumentierten Leistungen (hier bis Ausbildungsklasse L) an Bedeutung zurücktrete; für die Bewertung als Zuchtpferd seien wiederum zurückliegende Erkrankungen zu berücksichtigen. Letztere bleiben in dem klägerseits vorgelegten Wertgutachten (Anlage K12, Bl. ### d. A.) unberücksichtigt. Die mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 29.10.2014 erst im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Verkaufsangebote zu von der Klägerin zu 5) als vergleichbar bezeichneten Pferden hätten dem Sachverständigen bereits in der Sitzung am 22. Oktober 2014 vorgehalten werden können. Sie spiegeln im Übrigen nur die Vorstellungen der Anbieter wieder, deuten aber zumindest darauf hin, dass die eigene Wertvorstellung der Klägerin (20.000,00 €) weit übersetzt ist. Zu dem beziehen sie sich eben nicht auf das Pferd der Klägerin zu 5). Daher bestand keine Veranlassung, aufgrund dieses Schriftsatzes die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
46Die für die Behandlung beim Beklagten angefallenen Kosten wären auch nach § 1 ProdHaftG nicht zu erstatten, weil sie keine Folge eines etwaigen Produktfehlers sind.
47Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100, 269, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
48Streitwert: 170.388,77 €
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Referenzen
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