Urteil vom Landgericht Bonn - 9 O 8/13

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den Gerichtsgebühren und der auf Beklagtenseite anfallenden anwaltlichen Verfahrensgebühr tragen die Klägerin zu 1) 4 %, der Kläger zu 2) 3 %, die Klägerin zu 3) 7 %, der Kläger zu 4) 3 %, die Klägerin zu 5) 11 %, die Klägerin zu 6) 5 %, die Kläger zu 7) bis 9) jeweils 15 % und der Kläger zu 10) 22 %. Von den übrigen Gerichtskosten und den übrigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin zu 1) 5 %, der Kläger zu 2) 4 %, die Klägerin zu 3) 9 %, der Kläger zu 4) 4 %, die Klägerin zu 5) 14 %, die Klägerin zu 6) 7 % und die Kläger zu 7) bis 9) jeweils 19 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Entscheidungsgründe

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