Urteil vom Landgericht Bonn - 6 S 138/14

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 30.05.2014 – 126 C 5/14 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.

Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen zu folgenden Fragen:

1. Stellt eine Nebenkostenabrechnung auf Basis der Vorjahreswerte (bzw. generell wenn offen gelegt wurde oder anderweitig bekannt ist, dass die in der Nebenkostenabrechnung vom Vermieter angesetzten Gesamtkosten nicht den tatsächlichen Gesamtkosten des betreffenden Abrechnungsjahres entsprechen) eine gemäß § 259 BGB i.V.m. § 556 BGB formell wirksame Nebenkostenabrechnung dar?

Stellt eine solche Abrechnung eine unwirksame Scheinabrechnung gemäß § 117 BGB analog i.V.m. § 259 BGB dar?

2. Wird mit einer solchen ggf. formell wirksamen Abrechnung die Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 S. 2 BGB gewahrt mit der Rechtsfolge, dass § 556 Abs. 3 S. 3 BGB keine Nachforderungen auf Basis einer folgenden formell als auch inhaltlich zutreffenden Abrechnung bis zum Betrag der Nachforderung laut erster Abrechnung ausschließt?

Insbesondere:

a) Vermag eine solche ggf. formell wirksame Abrechnung aufgrund Auslegung oder erweiternder Anwendung von § 556 Abs. 3 S. 3 BGB im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Norm die Abrechnungsfrist nicht zu wahren mit der Folge, dass der Vermieter auch nicht eine Nachforderung bis zur Höhe des Nachzahlungssaldos der ersten Abrechnung fordern kann?

b) Ist dem Vermieter wegen Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB (in der Regel) versagt, sich auf eine solche ggf. formell wirksame Abrechnung zu berufen mit der Folge, dass der Vermieter auch nicht eine Nachforderung bis zur Höhe des Nachzahlungssaldos der ersten Abrechnung fordern kann?


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