Urteil vom Landgericht Bonn - 1 O 370/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Am 28.02.2014 besuchte die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann, Herrn L H, ab 14:19 Uhr das F in C, welches die Beklagte betreibt. In diesem Schwimmbad befindet sich eine ca. 122 m lange Wasserrutsche. Am Einstieg der Rutsche ist eine Ampel angebracht, welche 4 Sekunden lang ein grünes Lichtsignal sendet, wenn die Fahrt begonnen werden kann und ansonsten Rot anzeigt. Der Start- und Zielbereich der Rutsche sind durch Videokameras überwacht. Sowohl am Einstieg als auch am Ausstieg der Rutsche sind Piktogramme mit ausführlichen Hinweisen zur Benutzung angebracht, sowie die Aufschrift, dass die „Benutzung auf eigene Gefahr“ geschehe.
3Die Beklagte hält sich beim Betrieb der Rutsche an sämtliche Sicherheitsvorgaben der einschlägigen DIN (DIN EN 1069-1 und DIN EN 1069-1). Die Rutsche wird täglich durch das Personal der Beklagten kontrolliert. Daneben wird die Anlage jährlich auf die vollständige Betriebssicherheit hin überprüft. Die letzte Überprüfung der Rutsche vor dem Schwimmbadbesuch der Klägerin wurde am 09.10.2013 durch den TÜV U durchgeführt. Für die Überprüfung wird auf die Bescheinigung des TÜVs über die jährliche Inspektion der Großwasserrutsche Bezug genommen (Anlage B 3a). Die bei der Überprüfung festgestellten Mängel wurden vor der weiteren Benutzung der Rutsche beseitigt. Zudem entsprach die Beklagte allen Betriebsauflagen. Auch die folgende turnusmäßige Prüfung vom 10.12.2014 bestätigte, dass gegen den Betrieb der Rutsche keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen.
4Am 06.03.2014 teilte die Klägerin der Beklagten telefonisch mit, dass sie am 28.02.2014 während der Benutzung dieser Rutsche verunfallt sei.
5Die Beklagte lehnte über ihre Haftpflichtversicherung eine Regulierung des geltend gemachten Schadens mit Schreiben vom 23.04.2014 ab. Mit anwaltlichen Schreiben der Klägerin wurde die Beklagte mit Fristsetzung bis zum 08.05.2014 zur Regulierung aufgefordert.
6Die Klägerin behauptet, sie sei bei der Benutzung der Rutsche, nach etwa 2/3 der Strecke der Rutschfahrt, an einer Stelle, welche eine leichte Steigung aufweise, in der Rutsche stecken geblieben. An dieser Stelle sei wenig Wasser gewesen. Ihr Tempo habe sich verlangsamt, ohne jegliches zutun. Dies sei wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass die von ihr getragene Art der, gleichwohl üblichen, Badebekleidung in Zusammenwirken mit der Beschaffenheit der Rutsche, dazu geführt habe, dass sich die Klägerin verlangsamt habe. Sie habe dann versucht, sich mit Händen und Füßen weiter nach vorne zu arbeiten, wobei es ihr nicht möglich gewesen sei, aufzustehen. An einer Stelle, welche wieder stärker abgefallen sei, habe sie langsam wieder Fahrt aufgenommen. Aufgrund dieser zeitlichen Verzögerung sei der Ehemann der Klägerin, der, nachdem die Ampel wieder auf Grün umgesprungen sei, seine Fahrt begonnen habe, mit erheblicher Geschwindigkeit mit den Füßen voran auf ihren Rücken aufgeprallt. Ihm sei es jedoch unmöglich gewesen, seine Fahrt zu verlangsamen und einen Aufprall zu verhindern. Die Klägerin habe nach dem Vorfall Schmerzen verspürt, habe diesen jedoch zunächst keine große Bedeutung beigemessen. Sie habe dann jedoch gegen 15:20 Uhr den Schwimmbadbesuch beendet, da die Schmerzen schlimmer geworden seien und sie keine als kompetent erkennbare Person im Schwimmbad aufgefunden habe. Sie habe aufgrund dieses Vorfalls Frakturen am 4. und 5. Brustwirbel erlitten. Ihr seien daher Kosten wegen Verdienstausfalls in Höhe von 554,40 EUR und Fahrtkosten in Höhe von 106,80 EUR sowie 123,60 EUR für Eigenanteile bei Medikamenten entstanden.
7Die Klägerin ist zudem der Ansicht, eine jährliche Sachverständigenüberprüfung der Rutschanlage erfülle nicht die Anforderungen, die an die Beobachtung der Verkehrssicherungspflicht zu stellen seien. Auch sei die Rotphase von 24 Sekunden bei der von der Beklagten behaupteten maximalen Rutschdauer von 24 Sekunden zu knapp bemessen. Sie hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,- Euro für die erlittenen - streitigen - Verletzungen für angemessen, aber auch ausreichend.
8Die Klägerin beantragt,
91. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen materiellen Schadensersatz in Höhe von 1.584,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Leitzins der EZB, zur Zeit 4,27%, seit dem 09.05.2014 zu zahlen,
102. an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Zinssatz der EZB seit dem 09.05.2014 zu zahlen,
113. sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 EUR freizustellen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte behauptet, sämtliche Fälle, in denen es beim Betrieb einer Großwasserrutsche zu einer Berührung zweier Personen gekommen sei, seien auf ein Fehlverhalten der Benutzer zurückzuführen. Ein Unfall wie ihn die Klägerin schildert, werde nur durch absichtliches Verlangsamen oder bewusstes Abbremsen beim Rutschen herbeigeführt. Zudem behauptet sie, die Rotphase dauere 28 Sekunden.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die geltend gemachten Ansprüche zu. Weder aus der Verletzung einer vertraglichen Schutzpflicht nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB noch aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ergibt sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von materiellen und immateriellen Schäden.
18Eine Haftung der Beklagten kann sich aus der Verletzung einer vertraglichen Schutzpflicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Benutzungsvertrag oder aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht aus allgemeinem Deliktsrecht ergeben. Da die vertraglichen Schutzpflichten hier ebenso wie die Verkehrssicherungspflichten darauf zielen, eine Verletzung der Rechtsgüter des Vertragspartners – insbesondere die körperliche Unversehrtheit – zu vermeiden und sie somit insoweit den Verkehrssicherungspflichten entsprechen, sind die zu den Verkehrssicherungspflichten entwickelten Grundsätze im Rahmen der vertraglichen Haftung ebenfalls heranzuziehen (vgl. BGH, NJW 2008, 3778).
19Die Beklagte hat nicht schuldhaft gegen eine dem Schutz der Schwimmbadbesucher dienende vertragliche Schutzpflicht oder Verkehrssicherungspflicht verstoßen.
20Der Betrieb einer Wasserrutsche bringt vielfältige Gefahren mit sich. Neben Stürzen aus nach oben offenen Röhrenrutschen kommt es im Bereich der Wasserrutschen immer wieder dadurch zu Unfällen, dass Badegäste die Rutsche in falscher Körperlage benutzen oder aber in der Rutsche selbst oder am Rutschenauslauf mit anderen Benutzern zusammenstoßen (vgl. BGH VI ZR 95/03 m.w.N.). Ursächlich hierfür können unterschiedliche Rutschtechniken und die damit einhergehenden voneinander abweichenden Rutschgeschwindigkeiten sein. Begünstigt werden Kollisionen häufig aber auch durch einen zu geringen Abstand zum Vordermann zu Beginn des Rutschvorgangs (vgl. BGH aaO; Tücks VersR 2000, 422, 423).
21Die Beklagte als Betreiberin des Schwimmbades ist daher dazu verpflichtet, ihre Badegäste vor Gefahren zu schützen, welchen sie beim Besuch des Schwimmbads und deren Einrichtungen ausgesetzt sein können. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, wonach nach ständiger Rechtsprechung derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, dazu verpflichtet ist, alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH NJW 2008, 3775 m.w.N.). Um der rechtlich gebotenen Verkehrssicherung nachzukommen, sind all diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ein verständiger und umsichtiger Mensch für ausreichend hält, um andere Personen vor Schäden zu bewahren. Dabei hat der Betreiber nicht vor allen erdenklichen Gefahren zu schützen, jedoch regelmäßig vor denjenigen Gefahren, die über das Risiko, welches üblicherweise mit der Benutzung der Anlage einhergeht, hinausgehen und welche für den Benutzer nicht vorhersehbar und ohne weiteres erkennbar sind (BGH NJW 2008, 3775 m.w.N.). Der Betreiber eines Schwimmbades hat auch in Betracht zu ziehen, dass von einigen Benutzern die getroffenen Vorschriften und Anordnungen nicht beachtet werden, sodass er die Benutzer auch vor einer Schädigung aufgrund missbräuchlichen Verhaltens zu schützen hat (BGH, Urt. v. 21.02.1978 – VI ZR 202/76 = VersR 1978, 561).
22Diesen Anforderungen zur Begegnung der mit dem Betrieb einer solchen Wasserrutsche verbundenen typischen Risiken ist die Beklagte in ihr zumutbarer Weise nachgekommen. Sie hat vorliegend alle beim Betrieb von Röhren-Wasserrutschen einzuhaltenden sicherheitstechnischen Anforderungen beachtet und die erforderlichen Prüfverfahren durchgeführt. Sie hat die nach der DIN EN 1069-1 und DIN EN 1069-1 erforderlichen Anforderungen erfüllt. Auch wenn es sich insoweit nicht um hoheitliche Gesetzgebung handelt, sondern vielmehr um auf freiwillige Anwendung ausgerichtete technische Empfehlungen, so werden in diesem Regelwerk die anerkannten Regeln der Technik dargestellt und sind somit zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen in besonderer Weise geeignet (BGH, Urt. v. 03.02.2004, VI ZR 95/03). Insoweit geben diese Regelungen Anhaltspunkte dafür, auf die Einhaltung welcher Regeln der Technik die Verkehrsauffassung vertrauen darf. Am Eingang und Ausgang der Rutsche hat die Beklagte zudem deutlich lesbare Piktogramme mit Hinweisen zur Benutzung der Rutsche angebracht. Auf ihnen kann der Benutzer erkennen, welche Körperhaltung beim Rutschen einzunehmen ist, welchen Schwierigkeitsgrad die Rutsche hat und welche weiteren Verhaltensweisen bei der Benutzung zu beachten sind. Der Schwimmbadbesucher wird so vor Benutzung der Rutsche darüber aufgeklärt, wie er sich zu verhalten hat. Insbesondere kann der Benutzer ohne weiteres die vorgeschriebenen Körperhaltungen bei der Benutzung der Rutsche erkennen.
23Über dem Einstieg der Rutsche ist zudem eine Ampel mit einem roten und einem grünen Lichtsignal angebracht. Die Ampel ist so geschaltet, dass die Grün-Phase 4 Sekunden dauert, gefolgt von einer Rot-Phase von 28 Sekunden Dauer. Dieser Ampelschaltung liegt eine durchschnittliche Rutschzeit von 19,5 Sekunden bis 24 Sekunden zugrunde, welche durch den TÜV U festgestellt wurde. Soweit die Klägerin vorträgt, die Rotphase dauere 24 Sekunden und des Weiteren die vom TÜV angegebenen Rutschzeiten bestreitet, kann dieser Vortrag unbeachtet gelassen werden, da ihr Vortrag in Anbetracht des vorliegenden TÜV-Berichts unsubstantiiert ist, sodass der Vortrag der Beklagten zu Grunde gelegt werden konnte. Es ist bereits nicht ersichtlich, wie die Klägerin in Abweichung zur TÜV-Bescheinigung zu einer Dauer der Rotphase von 24 Sekunden kommt. Des Weiteren trägt sie keine Anknüpfungstatsachen dafür vor, die die Annahme nahe legen, dass die vom TÜV ermittelten Rutschzeiten nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.
24Anders als bei schriftlich gemachten Angaben von ungefähren Zeitwerten für den Rutschabstand, mit welchen nach der obergerichtlichen Rechtsprechung der Betreiber seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommt (OLG Köln, Urt. v. 20.07.00 – 7 U 201/97), ist durch den gewählten Modus einer zeitgesteuerten Ampelschaltung das Risiko eines Zusammenstoßes minimiert. Der in der Ampelschaltung berücksichtigte Zeitpuffer ist dabei auch angemessen. Selbst wenn auf einen überdurchschnittlich langsamen Benutzer der Rutsche ein überdurchschnittlich schneller Benutzer folgt, ist das Risiko eines Zusammenstoßes auf ein Minimum reduziert. Zum einen wurde für die Dauer der Rot-Phase auf die höchste durchschnittliche Rutschdauer von 24 Sekunden ein Zeitpuffer von 4 Sekunden bis zur nächsten Grün-Phase hinzugerechnet. Zum anderen ist zu beachten, dass sich der langsame Benutzer, auf den ein schneller Benutzer folgt, auch in Bewegung befindet, sodass zwischen zwei aufeinanderfolgenden Benutzern der Rutsche ein Zeitpuffer von mehr als 28 Sekunden eingeplant ist. Zudem ist zu beachten, dass der Sachverständige des TÜVs der Beklagten bestätigte, dass gegen den Betrieb der Anlage bei bestimmungsgemäßen Gebrauch unter Einhaltung der Betriebsauflagen und bei Erfüllung der weiteren Auflagen keine sicherheitsrelevanten Bedenken bestehen. Hieraus folgt, dass er die Rotphase von 28 Sekunden im Hinblick auf die von ihm ermittelte maximale Rutschzeit von 24 Sekunden als ausreichend erachtete und so den verschiedenen Rutschgeschwindigkeiten ausreichend Rechnung getragen wird. Vor diesem Hintergrund ist eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten hinsichtlich der Ampelschaltung nicht erkennbar. Insbesondere kann im Hinblick auf den TÜV-Bericht der Beklagten insoweit auch kein Verschulden zur Last gelegt werden.
25Auch ist die Qualität, bzw. Aussagekraft des TÜV-Berichts nicht dadurch vermindert, dass die Rutschversuche nicht mit sämtlich in Betracht kommenden Badebekleidungen durchgeführt wurde. Ausreichend ist, wenn die Überprüfung des Zustandes der Rutsche unter normalen Umständen, d.h. in üblicher Badebekleidung, erfolgt.
26Daneben sind der Startbereich und der Zielbereich der Rutsche videoüberwacht, sodass das Personal der Beklagten den ordnungsgemäßen Ablauf überwachen kann. Insbesondere kann durch die Videoüberwachung missbräuchliches Verhalten der Benutzer, etwa wenn mehrere Benutzer zeitgleich rutschen oder wenn einzelne Benutzer absichtlich Verzögerungen herbeiführen, erkannt werden.
27Das Risiko eines Zusammenpralls zweier Badegäste in der Rutsche hat die Beklagte durch das Ergreifen dieser Maßnahmen auf ein Minimum reduziert. Für den Badegast, der die Rutsche nutzt, ist zwar nicht ohne weiteres erkennbar, ob sich noch eine Person in der Rutsche befindet, sodass er insoweit auf Schutzmaßnahmen seitens der Klägerin angewiesen ist. Das angebrachte Lichtsignal mit zeitgesteuerter Ampelschaltung stellt jedoch eine solche effektive Schutzmaßnahme zur Verhinderung eines Zusammenstoßes zweier Badegäste bei ordnungsgemäßem Rutschverhalten dar. Durch die gewählten Zeitintervalle wird den unterschiedlichen Rutschzeiten ausreichend Rechnung getragen. Der gewählte Zeitpuffer der Ampelschaltung ist ausreichend bemessen, um auch bei langsam rutschenden Benutzern, auf welche schnelle Benutzer folgen, eine Berührung zu verhindern.
28Der Beklagten kann weiterhin nicht vorgeworfen werden, dass die streitgegenständliche Rutsche nicht mit einer sensorgesteuerten Ampelanlage ausgestattet ist. Die Nachrüstung mit einer solchen sensorgesteuerten Ampelanlage, welche die Rutsche erst freigibt, wenn der Benutzer am Ausgang der Rutsche ankommt, kann zwar grundsätzlich eine Erhöhung der Verkehrssicherheit darstellen. Sie können Unfälle durch Zusammenstöße in der Rutsche allerdings auch nicht gänzlich verhindern. Wenn etwa ein Badegast regelwidrig bereits bei „Rot“ seine Fahrt beginnt, kann die Sicherungstechnik ausgehebelt werden. Der Badegast, welcher seine Rutschfahrt vor dem „Rotlichtsünder“ begonnen hat, gibt, wenn er das Ende der Rutsche erreicht hat, durch das Passieren der Sensoren die Rutsche zu dem Zeitpunkt, zu welchem sich der „Rotlichtsünder“ noch in der Rutsch befindet, wieder frei. Zudem besteht eine grundsätzliche Verpflichtung des Schwimmbadbetreibers eine Anlage stets mit der bestmöglichsten Sicherheitstechnik nachzurüsten nicht (BGH, Urt. v. 03.02.2004 - VI ZR 95/03). Auch kann diesem Urteil des BGH nicht entnommen werden, dass die Regelung der Rutschennutzung durch eine sensorgesteuerte Ampelanlage – auch bei älteren Anlagen – zum einzuhaltenden Mindeststandard gehört, denn das BGH-Urteil besagt nur, dass im damals konkret zu entscheidenden Fall eine sensorgesteuerte Ampelanlange als ausreichend angesehen wurde, nicht jedoch, dass eine zeitgesteuerte Anlage nicht als dem Sicherheitsgebot nicht mehr genügend hätte angesehen werden müssen (so auch LG Köln Urt. v. 20.12.2013 – 20 O 266/12).
29Die beim Betrieb der Rutsche von der Beklagten vorgehaltenen Sicherheitsvorkehrungen gewährleisten in einer Gesamtschau ein relativ hohes Maß an Verkehrssicherheit. Auch ist der Beklagten eine lückenlose Überwachung der Rutsche am Eingangs- sowie am Ausgangsbereich durch dort dauerhaft anwesendes Personal aufgrund des dann gegebenen erheblichen Personalaufwandes nicht zuzumuten. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine lückenlose Beaufsichtigung auch nicht erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 02.10.1979 – VI ZR 106/78; OLG Köln, VersR 1989, 159). Der Betreiber einer Rutsche in einem Schwimmbad hat die Benutzer nicht vor jeder erdenklichen Gefahr fernzuhalten, sondern einen Grad der Verkehrssicherheit herzustellen, der von der Verkehrsanschauung als ausreichender Sicherheitsgrad empfunden wird. Dem ist die Beklagte hier, mit den gewählten Sicherheitseinrichtungen nachgekommen.
30Da ein Anspruch in der Hauptsache nicht gegeben ist, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die mit dem Antrag zu 3) geltend gemachte Freistellung von ihren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
32Der Streitwert wird auf 9.584,80 EUR festgesetzt.
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