Beschluss vom Landgericht Bonn - 33 T 611/14

Tenor

Auf die Beschwerde vom 23.09.2014 gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom  19.09.2014 wird das Ordnungsgeld auf 50 € herabgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Gerichtsgebühr ist nicht zu erheben (Nr. 19115 KV GNotKG).

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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