Beschluss vom Landgericht Bonn - 6 T 141/15

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 20.05.2015 wird zurückgewiesen.

Dem Schuldner wird für den Wiedereinsetzungsantrag vom 27.03.2015 und für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L aus C gewährt.

Die Rechtsbeschwerde wird zu folgender Frage zugelassen:

Gebietet es der verfassungsrechtliche Grundsatz des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens, von der Anwendung der Ausschlussfrist nach § 234 Abs.3 ZPO auch dann keinen Gebrauch zu machen, wenn ein Dritter ohne Wissen und gegen den Willen des Zustellungsempfängers durch Vorenthaltung der ihm übergebenen Sendung die Ursache für die Fristversäumung gesetzt und sich dieser Dritte vorher nicht als unzuverlässig erwiesen hat?


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