Urteil vom Landgericht Bonn - 7 O 220/14

Tenor

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Klägerinnen zu 1) und 2) Einsicht zu gewähren in folgende Unterlagen:

Buchhaltungsunterlagen sowie Originalbelege der von dem Beklagten zu 2) in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 vereinnahmten Pachterträge und sonstigen Einnahmen im Zusammenhang mit sämtlichen Unterpachtverhältnissen und sonstigen Nutzungsverhältnissen, insbesondere sämtliche beim Beklagten zu 2) und bei dem ehemaligen Beklagten zu 1) angefallenen Verwaltungs-, Personal-, Unterbringungs-, Porto-, Telekommunikations-, Fahrt- und sonstigen Kosten im Hinblick auf die einbehaltenen Pachtzahlungen der Kleingartenanlagen in

(a)              N-Q, Bahnlinie N Hbf-O, W-Straße, Bahnlinie N Hbf-B2, Grundstück Fl.Nr. ####/72, Gemarkung Q zu 15.709 m²,

(b)              N-Q, Nähe Istr., Grundstück Fl.Nr. ####/##, Gemarkung Q zu 212 m²,

(c)              N-Q, Wstr., Grundstück Fl.Nr. ####/##, Gemarkung Q zu 283 m²,

(d)              N-Q, I-Straße, Grundstück Fl.Nr. ###-Teilfläche, Gemarkung Q zu 20.417 m².

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägerinnen zu 1) und 2) sowie dem Kläger zu 3) auferlegt.

Das Urteil ist wegen Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.