Urteil vom Landgericht Bonn - 9 O 188/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 1/10 und die Klägerin zu 9/10.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin betreibt einen ambulanten Intensiv-Pflegedienst. Dieser verfügt über Versorgungsverträge nach § 72 SGB XI und §§ 32, 132 SGB V mit den Landesverbänden der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen, unter anderem mit der B/I, bei welcher die Beklagte gesetzlich kranken- und pflegeversichert ist. Am 29.12.2011 beauftragte die Beklagte durch ihre Vertreterin Frau O2 die Klägerin mit der Erbringung ambulanter Intensivpflege und parallel mit der Durchführung notwendiger Grundpflege über insgesamt 24 Stunden am Tag. Die Beklagte ist in die Pflegestufe III der Pflegeversicherung eingeordnet worden. Die Behandlungspflege wurde auf Basis eines Stundensatzes i.H.v. 31,00 € vereinbart und abgerechnet. Gegenstand der Klage sind acht Rechnungen über die Leistungen der Grundpflege für den Zeitraum 02.01.2012 bis einschließlich 31.08.2012 (Bl. ## – ## d.A.).
3Die B Krankenversicherung erbrachte (wegen der unterschiedlichen Anzahl von Kalendertagen je Monat und wegen einer Neubewertung des Grundpflegeaufwands ab Juli 2012) monatlich in der Höhe wechselnde Zahlungen an die Klägerin im genannten Zeitraum und zwar folgendermaßen:
4Januar 2012 : 21,63 Stunden X 31,00 € pro Stunde X 30 Tage = 20.115,90 €
5Februar 2012: 21,63 Stunden X 31,00 € pro Stunde X 29 Tage = 19.445,37 €
6März 2012: 21,63 Stunden X 31,00 € pro Stunde X 31 Tage = 20.786,43 €
7April 2012: 21,63 Stunden X 31,00 € pro Stunde X 30 Tage = 20.115,90 €
8Mai 2012: 21,63 Stunden X 31,00 € pro Stunde X 31 Tage = 20.786,43 €
9Juni 2012: 21,63 Stunden X 31,00 € pro Stunde X 30 Tage = 20.115,90 €
10Juli 2012: 21,47 Stunden X 31,00 € pro Stunde X 31 Tage = 20.632,67 €
11August 2012: 21,47 Stunden X 31,00 € pro Stunde X 31 Tage = 20.632,67 €
12Gesamt: 162.631.27 €
13Zur Berechnung der B/I wird Bezug genommen auf ihre Schreiben vom 17.01.2012 und vom 30.07.2012 (Bl.### ff. d.A.) sowie auf die Berechnung des Sozialgerichts Köln (Bl. ### ff. d.A.).
14Die Pflegeversicherung erbrachte in diesem Zeitraum monatliche Leistungen an die Klägerin in Höhe von monatlich jeweils 1.550,00 €, also insgesamt i.H.v. 12.400,00 €.
15Das Sozialamt (Rhein-Sieg-Kreis) leistete für diesen Zeitraum an die Klägerin am 10.12.2012 eine Zahlung i.H.v. 7.226,10 € und am 29.07.2013 eine weitere Zahlung i.H.v. 113,17 €.
16Im gerichtlichen Mahnverfahren machte die Klägerin eine Hauptforderung i.H.v. insgesamt 26.980,58 € geltend (Zustellung des Mahnbescheids am 20.11.2012).
17Die Klägerin behauptet zuletzt, dass Grundlage der Vereinbarung zur Erbringung der Grundpflege das Angebot vom 22.12.2011 (Bl. ### d.A.) gewesen sei. Es sei eine Vereinbarung zur Abrechnung der Grundpflegeleistungen nach Sachleistungskomplexen – wie im Angebot angegeben – vereinbart worden. Die Geschäftsführerin der Klägerin habe am 22.12.2011 mit Frau O2 dieses Angebot vor beidseitiger Unterzeichnung des Vertrags besprochen und ihr auch zusammen mit dem unterschriebenen Vertrag (Anlage zur Klageschrift) übergeben.
18Sie ist der Ansicht, dass die Zahlungen der B Krankenversicherung allein auf die gesondert abgerechneten und nicht streitgegenständlichen Behandlungspflegekosten zu verrechnen seien. Eine Aufklärungspflichtverletzung liege nicht vor, weil sie selber davon ausgegangen sei, dass notfalls das Sozialamt sämtliche Kosten tragen werde, also dass im Endergebnis keine ungedeckten Eigenanteile von der Beklagten zu tragen sein würden.
19Die Klägerin hat zunächst mit Anspruchsbegründung und in den Terminen zur mündlichen Verhandlung am 09.10.2013 und am 22.04.2015 beantragt,
20die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 20.020,12 Euro nebst Zinsen i.H.v. 652,11 € sowie weiterer Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16.04.2013 aus 20.020,12 € zu zahlen.
21Sie hat dabei mit Schriftsatz vom 14.06.2013 erklärt, dass sich die Erledigungserklärung auf die Mehrforderung von 6.960,46 € beziehe. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung zugestimmt.
22Die Beklagte hat im Übrigen beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Zuletzt beantragt die Klägerin,
25die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 26.980,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2012 abzüglich am 10.12.2012 gezahlter 7.226,10 € und abzüglich weiterer am 29.07.2013 gezahlter 113,17 € zu zahlen.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Die Beklagte bestreitet, dass eine konkrete Vereinbarung zur Art der Abrechnung der Grundpflegeleistungen getroffen worden sei. Insbesondere sei keine Abrechnung nach Sachleistungskomplexen vereinbart worden; weder sei das Angebot vom 27.01.2012 (Bl. ## d.A.), noch das Angebot vom 22.12.2011 Gegenstand der Vertragsgespräche gewesen und/oder übergeben worden. Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin vorliege, weil die Klägerin – soweit unstreitig – gewusst habe, dass die Beklagte mittellos sei und keine von der Kranken- und Pflegeversicherung bzw. vom Sozialamt ungedeckte Kosten tragen könne.
29Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen C und O. Die Geschäftsführerin der Klägerin sowie die Vertreterin der Beklagten, Frau O2, wurden persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2015 Bezug genommen.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe
32Die zulässige Klage ist unbegründet.
33Der zuletzt gestellte Klageantrag der Klägerin, der auf Anregung der Kammer so gestellt wurde, ist dahingehend zu verstehen, dass hinsichtlich der im Vergleich zum bisherigen Antrag nicht mehr begehrten Zinsen für vor dem 20.11.2012 liegende Zeiträume die Klage zurückgenommen worden ist. Die Beklagte hat dem konkludent zugestimmt. Eines Kostenantrages bedurfte es insoweit nicht, weil es insoweit um eine hier nicht für die Kostenentscheidung relevante Nebenforderung ging (vgl. § 92 Abs. 2 ZPO). Sowohl hinsichtlich des am 10.12.2012 gezahlten Betrags von 7.226,10 € als auch hinsichtlich des am 29.07.2013 gezahlten Betrags von 113,17 € liegen – zumindest konkludente – übereinstimmende Erledigungserklärungen vor. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 14.06.2013 stehen dem nicht entgegen. Hiermit wollte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nur klarstellen, dass sich die Erledigungserklärung nur teilweise auf die Hauptforderung und teilweise auf die Zinsen bezog, wie sich auch schon aus der Anspruchsbegründung ergab.
34Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus den der Klage zugrunde liegenden Rechnungen vom 01.05.2012 bis 03.09.2012 (Bl. ## bis ## d.A.) i.H.v. insgesamt 26.980,58 € (worin bereits die Erfüllungsleistungen der Pflegeversicherung i.H.v. monatlich 1.555,00 € abgezogen worden sind, so dass die Rechnungen effektiv über einen Betrag von insgesamt 39.420,58 € lauten) zu. Die im Hinblick auf die den Rechnungen zugrunde liegenden Leistungen i.H.v. ursprünglich 36.013,94 € begründete Forderung (hierzu siehe im Folgenden) ist mit entsprechender zumindest konkludenter Tilgungsbestimmung durch Zahlung der B Krankenversicherung i.H.v. insgesamt 18.160,73 € (s.u.), der B Pflegeversicherung i.H.v. insgesamt 12.400,00 € (= 8 X 1.550,00 €) und des Sozialamts i.H.v. 7.339,27 € (7.226,10 € + 113,17 €) – also i.H.v. 37.900,00 € - (über-)erfüllt worden (§ 362 BGB). Die grundsätzlich i.H.v. 36.013,94 € begründete Forderung ist also vollständig durch Erfüllung erloschen.
35Es kann dabei offen bleiben, ob die Einwände der Beklagten zur Erbringung der abgerechneten Leistungen überhaupt als Bestreiten der Erbringung der Leistung anzusehen ist bzw. ob ein solches Bestreiten als hinreichend substantiiert anzusehen wäre angesichts der der Beklagten bzw. ihrer Vertreterin bekannten 24-Stunden-Versorgung durch die Pflegekräfte der Klägerin, die im Kern auch nicht in Abrede gestellt wird.
36Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vermag die Kammer jedenfalls nicht zugunsten der insoweit beweisbelasteten Klägerin gemäß § 286 ZPO festzustellen, dass die Klägerin (durch ihre Geschäftsführerin) mit der für die Beklagte vertretungsberechtigten Tochter, Frau O2, den Pflegevertrag mit dem Inhalt geschlossen hätte, dass die Abrechnung der Grundpflege auf Basis von Sachleistungskomplexen entsprechend des Angebots vom 22.12.2011 (Bl. ### d.A.) – oder gar auf Basis des Angebots vom 27.01.2012 (Bl. ## d.A.) geschlossen worden wäre, also dass eines dieser oder ein ähnliches Angebot der Beklagten bei Vertragsschluss übergeben worden wäre oder jedenfalls konkret zwischen den Parteien besprochen worden wäre. Die Geschäftsführerin der Klägerin trug im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2015 zwar vor, dass die Abrechnung nach Sachleistungskomplexen für die Grundpflege mit der Vertreterin der Beklagten, Frau O2, (nur) am 22.12.2011 vor Unterzeichnung des schriftlichen Vertrags besprochen worden sei und dass sie dabei auch den „Kostenvoranschlag“ vom 22.12.2011 (Angebot vom 22.12.2011, Bl. ### d.A.) übergeben habe. Die Kammer vermag indes diesen Vortrag nicht als bewiesen anzusehen (§ 286 ZPO) aufgrund der gegenteiligen Darstellung der Vertreterin der Beklagten, Frau O2, die vortrug, dass ihrer Erinnerung nach ein solcher „Kostenvoranschlag“ nicht übergeben worden sei und auch nicht konkret über eine unterschiedliche Abrechnung der Behandlungspflege (nach Stundensätzen) und der Grundpflege (nach Sachleistungskomplexen) gesprochen worden sei. Schon gar nicht seien Einzelpreise und/oder die Häufigkeit der Erbringung der einzelnen Sachleistungskomplexe besprochen worden. Die Kammer vermag keine Anhaltspunkte dafür zu sehen, der Darstellung der Geschäftsführerin der Klägerin eher zu folgen als derjenigen der Vertreterin der Beklagten, wobei es nicht einmal darauf ankommt, dass der durchaus wechselnde Sachvortrag der Klägerin, wonach z.B. mit der Klageschrift noch vorgetragen wurde, dass das Angebot vom 27.01.2012 Grundlage des Vertragsschlusses gewesen sei (Bl. ## d.A.), auch nicht für die Richtigkeit der Sachdarstellung der Klägerin spricht. Es liegt aufgrund erheblicher Zweifel i.S.v. § 286 ZPO zumindest ein sogenanntes „non liquet“ vor. Die Bekundungen der Zeugin C und der Zeugin O waren unergiebig, da beide nichts Konkretes dazu sagen konnten, ob über die Vergütung der Grundpflege nach Sachleistungskomplexen gesprochen worden ist bzw. ob das Angebot vom 22.12.2011 Gesprächsthema war und/oder übergeben worden ist.
37Schon nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin ist über die Vergütung nach Sachleistungskomplexen auch nicht am 16.12.2011 beim Erstkontakt der Parteien bzw. ihrer Vertreter gesprochen worden und auch nicht später am 11.01.2012 im Beisein von Frau X. Daher war auch eine Vernehmung der Zeugin X entbehrlich, die lediglich zum Inhalt des Gespräches vom 11.01.2012 als Zeugin benannt worden ist und nach Darstellung beider Parteien auch nur hierzu etwas hätte sagen können. Ebenso wenig war nach dem (letzten) eigenem Sachvortrag der Klägerin alternativ zur Beispielsrechnung die „Vereinbarung gemäß § 89 SGB XI über die Vergütung ambulanter Pflegeleistungen“ (Anlage zur Klageschrift) Gegenstand des Vertragsgesprächs; erst recht wurde dieses Dokument nicht der Vertreterin der Beklagten übergeben vor oder bei Vertragsschluss am 22.12.2011.
38Folglich vermag die Kammer insgesamt nicht festzustellen, dass i.S.v. §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 des schriftlichen Vertrags vom 22.12.2011 (Anlage 1 zur Klageschrift) eine konkrete Abrechnungsbasis nach Sachleistungskomplexen für die Grundpflegeleistungen zwischen den Parteien vereinbart worden wäre. Insbesondere ist nicht feststellbar, dass die Beispielsrechnung vom 22.12.2011 (Bl. ### d.A.) konkret Inhalt des beidseitigen Vertragswillens geworden wäre. Zwar regelt § 4 Abs. 1 allgemein die Abrechnung nach Sachleistungskomplexen, aber ohne konkrete Benennung der einzelnen Sachleistungskomplexe und der Einzelpreise geht diese Regelung ins Leere und führt in diesem Punkt zu einer Lücke im Vertrag. Diese Lücke im Vertrag ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände durch ergänzende Vertragsauslegung dahingehend zu schließen, dass die Parteien bei hypothetischer Kenntnis von dieser Lücke für die Grundpflege dieselbe Abrechnungsbasis gewählt hätten wie für die Behandlungspflege, also Abrechnung auf Stundenbasis zu einem Satz von 31,00 € je Stunde (§§ 133, 157, 242, 612 Abs. 2 BGB). Dabei spricht zunächst bei einer unerkannten Lücke im Vertrag hinsichtlich der Basis der Vergütungsberechnung in der Regel viel dafür, dass die Parteien entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung vereinbart hätten. Insoweit argumentiert die Klägerin, dass aus ihrer Sicht die vorgenommene Abrechnung nach Sachleistungskomplexen der üblichen Vergütung entspräche. Hierfür spricht durchaus zunächst auch § 4 des schriftlichen Vertrags. Dabei muss aber auch berücksichtigt werden, dass bei einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht die einseitigen Vorstellungen einer Vertragspartei entscheidend sind (und auch nicht immer „automatisch“ das, was üblich ist), sondern was beidseitig, übereinstimmend gewollt gewesen wäre in Anbetracht aller konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Wenn die Beklagte alle wesentlichen Umstände gekannt hätte, hätte sie einer Abrechnung der Grundpflege nach Sachleistungskomplexen nicht zugestimmt, sondern hätte diese aus nachvollziehbaren, sachlichen Gründen abgelehnt und hätte auf einer einheitlichen Stundenabrechnung bestanden – und zwar wegen des Urteils des BSG vom 17.06.2010 (B 3 KR 7/09 R) und der hierauf basierenden Abrechnungsweise der B (Krankenversicherung und Pflegeversicherung). Da das BSG und diesem folgend die B eine hälftige Teilung der Kosten des Grundpflegeaufwands zwischen Krankenversicherung und Pflegeversicherung propagieren, ist es sachgerecht und wäre aus Sicht der Beklagten damit die sinnvollste Abrechnungsmethode gewesen, eine einheitliche Abrechnungsbasis für Krankenpflege und Grundpflege im Pflegevertrag zu vereinbaren, um Abrechnungsschwierigkeiten zu vermeiden. Aus Sicht der Beklagten war angesichts ihrer Mittellosigkeit entscheidend, dass die Pflege gesichert sein würde, dass sie keine ungedeckten Eigenkosten tragen müsste und dass sie keinen Streitigkeiten mit Versicherungen oder dem Sozialamt ausgesetzt sein würde. Dieses Ergebnis war objektiv nur erreichbar, wenn für Grund- und Behandlungspflege eine einheitliche Abrechnungsbasis vereinbart wird – wie der vorliegende Prozess anschaulich zeigt. Denn bei einheitlicher Abrechnung auf Stundenbasis kann man die hälftige Abgrenzung des Grundpflegeaufwands abrechnungstechnisch relativ einfach vornehmen, die nach der Rechtsprechung des BSG vorzunehmen ist, während dies bei Abrechnung nach Sachleistungskomplexen für die Grundpflege gerade nicht (so einfach bzw. praktikabel) gewährleistet ist.
39Das BSG (aaO) hat hierzu Folgendes ausgeführt, dem sich die Kammer anschließt:
40Zur Abgrenzung beider Bereiche ist wie folgt vorzugehen: Es ist zunächst von dem im MDK-Gutachten festgestellten Gesamtumfang aller Hilfeleistungen bei der Grundpflege die von der Pflegekasse geschuldete "reine" Grundpflege zu trennen und zeitlich zu erfassen; die hauswirtschaftliche Versorgung spielt in der Regel - und auch im vorliegenden Fall - keine Rolle, weil sie nicht von der Pflegefachkraft, sondern von einem Dritten (hier: von der Ehefrau des Klägers) erbracht wird. Der so ermittelte Zeitwert ist aber nicht vollständig, sondern nur zur Hälfte vom Anspruch auf die ärztlich verordnete, rund um die Uhr erforderliche Behandlungspflege (einschließlich der verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen) abzuziehen, weil während der Durchführung der Grundpflege weiterhin Behandlungspflege - auch als Krankenbeobachtung - stattfindet und beide Leistungsbereiche gleichrangig nebeneinander stehen. Aus der Differenz zwischen dem verordneten zeitlichen Umfang der häuslichen Krankenpflege und der Hälfte des zeitlichen Umfangs der "reinen" Grundpflege ergibt sich der zeitliche Umfang der häuslichen Krankenpflege, für den die Krankenkasse einzutreten hat. Die Pflegekasse hat die Kosten der Hälfte des Zeitaufwands der "reinen" Grundpflege zu tragen, jedoch begrenzt auf den Höchstbetrag für die Sachleistungen der dem Versicherten zuerkannten Pflegestufe. Reicht der Höchstbetrag zur Abdeckung dieser Kosten nicht aus, hat der Versicherte den verbleibenden Rest aus eigenen Mitteln aufzubringen; notfalls ist die Sozialhilfe eintrittspflichtig.
41Nach diesen Voraussetzungen war eine Abrechnung auf Stundenbasis das bei Weitem praktikabelste und entsprach allein dem hypothetischen Willen der Beklagten bzw. ihrer Vertreterin, Frau O2. Die von der Klägerin propagierte unterschiedliche Abrechnungsbasis für Behandlungspflege (Stundenbasis) und Grundpflege (Sachleistungskomplexe) würde hingegen zu erheblichen Problemen führen, insbesondere im Verhältnis der Beklagten zum Sozialamt, wie der vorliegende Prozess zeigt (vgl. Widerspruchsbescheid des Rhein-Sieg-Kreises vom 13.08.2013, Bl. ## d.A.). Da die Abrechnung auf Stundenbasis hinsichtlich der Höhe der Vergütung für die Grundpflege auch keinen besonders erheblichen wirtschaftlichen Nachteil für die Klägerin beinhaltet (Differenz insgesamt 3.406,64 € = 39.420,58 € - 36.013,94 €, also weniger als 10%) wie im Folgenden noch rechnerisch auszuführen sein wird, ist davon auszugehen, dass die Klägerin hypothetisch bei Erkennen der Lücke im Vertrag auch einer Abrechnung auf Stundenbasis zugestimmt und nicht auf eine Abrechnung nach Sachleistungskomplexen bestanden hätte, auch wenn sie selber gegenüber der B/I (Pflegeversicherung) grundsätzlich nach der Vereinbarung gemäß § 89 SGB XI zur Abrechnung nach Sachleistungskomplexen verpflichtet ist. Da hier die Abrechnung nach Stundensätzen zu niedrigeren Kosten als die Abrechnung nach Sachleistungskomplexen führt, ist nicht ersichtlich, dass die B/I im konkret hier vorliegenden Fall (ausnahmsweise) eine Abrechnung nach Stundensätzen beanstanden würde, so dass dieser Aspekt nicht gegen eine solche ergänzende Vertragsauslegung spricht. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Vertragsparteien bei Kenntnis sämtlicher tatsächlicher und rechtlicher Umstände erkannt hätten, dass durch die Abrechnung nach Sachleistungskomplexen eine vergleichsweise (relativ) höhere Vergütung für die Grund- als für die Behandlungspflege geschuldet worden wäre, wofür es zum Einen kaum einen sachlichen Grund gibt und was für die Beklagte die Gefahr der Tragung von „echten“ Eigenanteilen mit sich gebracht hätte, wie die aktuelle Ablehnung des Sozialamts hinsichtlich der Tragung der mit der Klage geltend gemachten Beträge zeigt (was teilweise auch mit der Frage der Erfüllungswirkung der Leistungen der B zusammenhängt aber nicht nur). Die Tragung von ungedeckten Eigenanteilen widerspricht im Übrigen gerade der beidseitigen Vorstellung der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wie sowohl die Zeugen als auch die Geschäftsführerin der Klägerin und die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2015 übereinstimmend angegeben haben. Alle Beteiligten gingen davon aus, dass die Beklagte im Endergebnis keine ungedeckten Eigenanteile würde tragen müssen, weil die Kosten der Behandlungs- und Krankenpflege vollständig von Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Sozialamt getragen werden würden. Diese unstreitig übereinstimmende Vorstellung der Parteien vermochte bzw. vermag indes nur dadurch verwirklicht zu werden, dass der Vertrag dahingehend ergänzend ausgelegt wird, dass für Behandlungs- und Krankenpflege einheitlich eine Abrechnung nach Stunden zum Satz von 31,00 € je Stunde gelten sollte, weil dann die Leistungen der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung und des Sozialamts alle Kosten gedeckt hätten. Dies ist kein Zirkelschluss dahingehend, dass der übereinstimmende Vertragswille eine niedrigere Forderung gewesen sei, weil sich im Nachhinein Schwierigkeiten ergeben haben, sondern eine Würdigung der konkreten Interessen der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, denen sich die Klägerin nicht verschlossen hätte und gemäß Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch nicht hätte verschließen dürfen. Ein hypothetisches Beharren der Klägerin auf einer Abrechnung nach Leistungskomplexen wäre für die Beklagte auch nicht annehmbar gewesen wäre. Es ist davon auszugehen, dass andererseits die Klägerin bei Ablehnung einer Abrechnung nach Sachleistungskomplexen durch die Beklagte „notgedrungen“ alternativ zu einem Scheitern des Vertragsschlusses der Abrechnung nach Stundensätzen zu je 31,00 € und auf Basis der Feststellungen der B zum zeitlichen Aufwand zugestimmt hätte. Dass eine solche Vergütung nicht kostendeckend gewesen wäre und nicht auch noch einen gewissen unternehmerischen Gewinn beinhaltet hätte, behauptet die Klägerin nicht.
42Aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des BGH vom 09.06.2011, III ZR 203/10 ergibt sich nichts Anderes. In dieser Entscheidung ging es nur um die Einordnung eines Pflegevertrags im Hinblick auf das Kündigungsrecht. Es ist aber natürlich möglich, dass ein Pflegevertrag auf Stundenbasis abgerechnet wird, wie z.B. auch § 89 Abs. 3 S. 1 SGB XI zeigt („Zeitaufwand“). Dass die Klägerin dies hier anders praktiziert hat, steht der dargestellten ergänzenden Vertragsauslegung nicht entgegen, wie bereits ausgeführt worden ist.
43Es ergibt sich folgende begründete Forderung auf Basis eines Stundensatzes von 31,00 € und auf Basis der Feststellungen der B:
44Januar 2012 : 4,74 Stunden X 31,00 € pro Stunde X 30 Tage = 4.408,20 €
45Februar 2012: 4,74 Stunden X 31,00 € pro Stunde X 29 Tage = 4.261,26 €
46März 2012: 4,74 Stunden X 31,00 € pro Stunde X 31 Tage = 4.555,14 €
47April 2012: 4,74 Stunden X 31,00 € pro Stunde X 30 Tage = 4.408,20 €
48Mai 2012: 4,74 Stunden X 31,00 € pro Stunde X 31 Tage = 4.555,14 €
49Juni 2012: 4,74 Stunden X 31,00 € pro Stunde X 30 Tage = 4.408,20 €
50Juli 2012: 5,06 Stunden X 31,00 € pro Stunde X 31 Tage = 4.862,66 €
51August 2012: 5,06 Stunden X 31,00 € pro Stunde X 31 Tage = 4.862,66 €
52Gesamt: 36.321,46 €
53Der zugrunde gelegte tägliche Zeitaufwand für die Grundpflege ergibt sich aus den Schreiben der B vom 17.01.2012 und vom 30.07.2012 (Anlagen zum Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 22.04.2015), was auch Grundlage der (zutreffenden) Berechnung des Sozialgerichts Köln war (vgl. Bl. ### d.A.). Diese Anknüpfungstatsachen sind zwischen den Parteien nicht streitig, sondern nur die rechtliche Frage, ob die Kosten der Hälfte dieses Zeitaufwands von der Krankenversicherung zu tragen sind und ob daher die Leistungen der Krankenversicherung insoweit als Erfüllungsleistung für die Grundpflege anzusehen ist. Diese rechtliche Frage ist zu bejahen (vgl. BSG aaO). Es geht um eine 24-Stunden-Versorgung mit hauswirtschaftlicher Versorgung durch die Familie der Beklagten, so dass die genannte Rechtsprechung des BSG einschlägig ist. Demnach hat die Krankenversicherung also ursprünglich für 21,63 Stunden täglich 31,00 € pro Stunde gezahlt, wobei die Grundpflege täglich 284 Minuten (= 4,74 Stunden) betragen hat, womit die hälftige Grundpflege täglich 2,37 Stunden ausgemacht hat. Indem die Krankenversicherung also z.B. für einen Monat mit 30 Tagen 20.115,90 € gezahlt hat, hat sie effektiv für 19,26 Stunden 17.911,80 € auf die Krankenpflege und 2.204,10 € auf die Grundpflege gezahlt und sich dabei nach dem Urteil des BSG orientiert, wie auch die e-mail von Frau X vom 26.01.2012, Bl. ## d.A., zeigt. Die Zahlungen der Krankenversicherung beinhalteten also pro Monat anteilig Erfüllungsleistungen auf die Grundpflege. Nur der Vollständigkeit halber weist die Kammer insoweit darauf hin, dass ihre Rechnungen auf Basis von Sachleistungskomplexen hinsichtlich der Grundpflege ca. 4.700,00 € bis 5.100,00 € monatlich betrugen, während 4,74 Stunden zu je 31,00 € auf Basis von 30 Tagen 4.408,20 € ausmachen würde - 2,37 Stunden entsprechend aber nur 2.204,10 €. Es liegt also im Kern wohl ein Missverständnis bei der Klägerin dahingehend vor, dass sie meint, sie habe jeden Monat ca. 20.000,00 € für die Behandlungspflege von der Krankenversicherung erhalten. Tatsächlich hat sie für die Behandlungspflege (zu Recht) monatlich nur ca. 18.000,00 € erhalten (weil die Behandlungspflege nur 19,26 Stunden täglich von Januar bis einschließlich Juni 2012 betraf), und der überschießende Betrag betraf die hälftige Grundpflege (von 4,74 Stunden täglich, also 2,37 Stunden hälftig). All dies wird bestätigt durch die Schreiben der B vom 17.01.2012 und vom 30.07.2012 (Bl. ### ff. d.A.). Die Rechtsauffassung der B ist auch zutreffend, wie bereits ausgeführt wurde.
54Dieser ursprünglich begründeten Gesamtforderung i.H.v. 36.321,46 € stehen folgende zugunsten der Beklagten wirkende Erfüllungsleistungen gegenüber:
5512.400,00 € (Pflegeversicherung)
56+ 2.204,10 € (Krankenversicherung für Januar, unstreitig nur 30 Tage, seit dem 02.01.)
57+ 2.130,63 € (Februar, Schaltjahr, 29 Tage)
58+ 2.277,57 € (März)
59+ 2.204,10 € (April)
60+ 2.277,57 € (Mai)
61+ 2.204,10 € (Juni)
62+ 2.431,33 € (Juli)
63+ 2.431,33 € (August)
64+ 7.339,27 € (Sozialamt)
6537.900,00 € (Gesamterfüllungsleistungen)
66Zur Veranschaulichung auf die einzelnen Zeiträume bezogen:
67Zeitraum 02.01.2012 bis 30.06.2012:
68 die Krankenversicherung hat monatlich für 21,63 Stunden (hierin enthalten hälftiger Grundpflegeanteil 2,37 Stunden) täglich auf Basis eines Stundensatzes von 31,00 € gezahlt, also 20.115,90 € für 30 Tage und 20.786,43 € für 31 Tage
69 Die Krankenversicherung hat also für den hälftigen Grundpflegeanteil monatlich 2.204,10 € (30 Tage) bzw. 2.277,57 € (31 Tage) (bzw. 2.130,63 € für 29 Tage im Februar) bezahlt
70 Die Pflegeversicherung hat monatlich 1.550,00 € gezahlt
71 Das Sozialamt hat umgerechnet und aufgerundet monatlich 917,47 € (= 7.339,27 €/8) gezahlt.
72Zeitraum 01.07.2012 bis 31.08.2012:
73 die Krankenversicherung hat monatlich 21,47 Stunden (hierin enthalten hälftiger Grundpflegeanteil 2,53 Stunden) täglich auf Basis eines Stundensatzes von 31,00 € gezahlt, also 20.115,90 € für 30 Tage und 20.786,43 € für 31 Tage ;
74 Die Krankenversicherung hat also für den hälftigen Grundpflegeanteil monatlich 2.352,90 € bzw. 2.431,33 € bezahlt;
75 Die Pflegeversicherung hat monatlich 1.550,00 € gezahlt;
76 Das Sozialamt hat umgerechnet und aufgerundet monatlich 917,47 € (= 7.339,27 €/8) gezahlt.
77Insgesamt ist die ursprünglich begründete Klageforderung i.H.v. 36.013,94 € also durch Erfüllungsleistungen i.H.v. 37.900,00 € erloschen. Aufgrund des im Hinblick auf die Hauptforderung überschießenden Betrags von 1.888,06 € sind auch die Zinsforderungen vollständig erfüllt, auf welche gemäß § 366 Abs. 2 BGB primär zu verrechnen war.
78Soweit die Klägerin Zweifel an der Erkennbarkeit der Tilgungsbestimmungen nach ihrem Empfängerhorizont äußerte vor dem Hintergrund, dass sie erst im vorliegenden Prozess Kenntnis vom Inhalt der Schreiben der B vom 17.01.2012 und vom 30.07.2012 genommen habe, ist dies unerheblich. Aus dem Vorhergesagten ergibt sich zwanglos, dass die Klägerin nicht schlüssig dargetan hat, dass ihr in Höhe der von der Kammer als Tilgungsleistungen der Krankenversicherung für die Grundpflege angesetzten Beträge i.H.v. insgesamt 18.160,73 € ein entsprechender Zahlungsanspruch wegen Behandlungspflegeleistungen zustand. Der insoweit bestehende, bereits erläuterte Irrtum der Klägerin, wonach sie davon ausging, dass z.B. für April 2012 eine Vergütung für Behandlungspflege für 21,63 Stunden täglich für 30 Tage zu je 31,00 € pro Stunde, also insgesamt 20.115,90 € vereinbart und geschuldet war, während tatsächlich eine Vergütung der Behandlungspflege nur für 19,26 Stunden täglich zu je 31,00 € und damit 17.911,80 € für die Behandlungspflege vereinbart und geschuldet war (und 2.204,10 € für den Anteil der Krankenversicherung an der Grundpflege), ändert nichts daran, dass der Klägerin objektiv kein Anspruch (wegen der Behandlungspflege) zustand, der durch die Zahlung der 18.160,73 € getilgt worden sein könnte. Folglich ist eine etwaige erkennbare konkrete Tilgungsbestimmung i.S.v. § 366 Abs. 1 BGB irrelevant. Mangels anderweitig bestehender Forderung kann die Zahlung von insgesamt 18.160,73 € gemäß § 366 Abs. 2 BGB nur die allein bestehende, noch nicht getilgte Forderung wegen der Grundpflege erfüllt haben.
79Es kann damit offen bleiben, ob die Beklagte sich auf einen Schadensersatzanspruch aus c.i.c. (§§ 280, 311, 241 BGB) wegen Aufklärungspflichtverletzung berufen kann. Hieran hat die Kammer allerdings erhebliche Zweifel, weil die Klägerin nach ihrem nicht widerlegten Sachvortrag und nach der glaubhaften Darstellung ihrer Geschäftsführerin in der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2015 selbst davon ausgegangen ist, dass Kranken- und Pflegeversicherung sowie Sozialamt problemlos sämtliche Kosten - auch hinsichtlich der Grundpflege - decken werden würden, weil es insoweit in anderen vergleichbaren Fällen noch nie Probleme gegeben habe, so dass kein Anlass bestanden habe, auf eine Gefahr ungedeckter Eigenanteile hinzuweisen. Auf Basis der Richtigkeit dieses Sachvortrags läge keine Pflichtverletzung und erst recht kein Verschulden der Klägerin vor. Für das Vorliegen einer Pflichtverletzung wäre die Beklagte beweisbelastet.
80Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 92, 91a ZPO. Soweit die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Insoweit war die Beklagte zum Zeitpunkt der Erledigung in Verzug. Soweit die Beklagte meint, dass ihr die Kosten insoweit nicht aufzuerlegen seien, weil die betreffenden Beträge (unstreitig) von der Sozialhilfe gezahlt wurden, ist dem nicht zu folgen. Entscheidend ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands gemäß § 91a ZPO allein, dass die Beklagte die entsprechenden Beträge schuldete und im Verzug war (§ 286 Abs. 1 S. 2 BGB). Wer – zugunsten der Beklagten – die Forderung erfüllte, ist für die Kostenfrage unerheblich. Unter Anwendung der Mehrkostenmethode ergibt sich die im Tenor enthaltene Kostenentscheidung.
81Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
82Streitwert: 26.980,58 € bis zum 17.04.2013; danach 20.020,12 € bis zum 28.07.2015; danach bis zu 25.000,00 €
83Rechtsbehelfsbelehrung:
84Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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