Urteil vom Landgericht Bonn - 9 O 510/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen zu je 50%.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin zu 1) ist die Ehefrau, die Klägerin zu 2) die Tochter des Herrn M3 (im Folgenden „der Verstorbene“ genannt), der am 09.07.2011 durch Suizid verstarb. Vom 01.06.2011 bis zu seinem Tode befand er sich in psychotherapeutischer Behandlung im Hause der Beklagten.
3Die Klägerinnen sowie zusätzlich Herr M, der Sohn des Verstorbenen, klagten vor dem AG Euskirchen (4 C 702/11) und nachfolgend im Berufungsverfahren vor dem LG Bonn (8 S 114/12) gegen die Beklagte auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen betreffend die Behandlung des Verstorbenen. Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos. Hinsichtlich des Inhalts der beiden klageabweisenden Urteile wird auf die Beiakte LG Bonn, 8 S 114/12, Bezug genommen.
4Mit der Klage machen die Klägerinnen Schmerzensgeld sowie materiellen Schadensersatz, u.A. Unterhaltsschaden und Haushaltsführungsschaden geltend.
5Die Klägerinnen behaupten bzw. sind der Ansicht, dass die Behandlung im Hause der Beklagten nicht lege artis erfolgt sei und dass bei hypothetisch ordnungsgemäßer Behandlung der Suizid des Herrn M3 verhindert worden wäre. Sie meinen, dass die Behandlungsunterlagen der Beklagten vom Gericht beizuziehen seien, damit auf dieser Grundlage ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden könne. Der mutmaßliche Wille des Verstorbenen gehe dahin, dass seine Familie umfassend über seine Behandlung zu informieren sei und dass ihr die effektive Führung des vorliegenden Schadensersatzprozesses ermöglicht werde. Der Verstorbene habe der Klägerin zu 1) die Tagebuchaufzeichnungen bzw. Briefe (Anlage K 15) auch schon zu Lebzeiten (jedenfalls teilweise) zukommen lassen. Ein Geheimhaltungsinteresse des Verstorbenen im Hinblick auf den Inhalt der Behandlungsunterlagen gegenüber den Klägerinnen bestehe nicht, weil der Verstorbene sein abnormes Sexualverhalten, also sein Verhalten und seine Gefühle hierzu, selbst dokumentiert habe und der Klägerin zu 1) sowie teilweise seinen Kindern zur Verfügung gestellt habe. Es entspreche daher dem Interesse des Verstorbenen, dass seine Nachkommen den vorliegenden Schadensersatzprozess erfolgreich führen können, wozu die Herausgabe der Behandlungsunterlagen jedenfalls an das Gericht bzw. an den Sachverständigen notwendig sei.
6Die Klägerinnen beantragen,
71.
8a) die Beklagte zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft M4, M5 und M2 ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber 12.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
9b) an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen weiteren Schadensersatz i.H.v. 3.747,77 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
10c) an die Klägerin zu 1) weiteren Schadensersatz i.H.v. 102.465,15 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
11d) an die Klägerin zu 2) weiteren Schadensersatz i.H.v. 33.923,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
122. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen den gesamten zukünftigen immateriellen und materiellen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus der Behandlung des Herrn M3 in der Zeit vom 01.06.2011 bis zum 09.07.2011 durch die Beklagte noch entstehen wird, soweit diese Schadensersatzansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
133. die Beklagte zu verurteilen, 3.509,19 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an außergerichtlichen Kosten an sie zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagte behauptet, dass es dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entspreche, seiner Familie nicht die vollständigen Behandlungsunterlagen zukommen zu lassen. Zudem sei diese Frage bereits rechtskräftig entschieden worden mit Urteil des LG Bonn vom 27.09.2012, 8 S 114/12. Die Klägerinnen könnten nicht über den Umweg einer Schadensersatzklage doch noch an die Behandlungsunterlagen gelangen. Der Vortrag zur Schadenshöhe werde bestritten, zumal die Berechnung nicht plausibel sei.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 25.02.2015 Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19Die zulässige Klage ist unbegründet.
20Die Klage ist nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft (§ 322 ZPO) unzulässig. Es wird nach dem Streitgegenstandsbegriff hier im Hinblick auf das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Bonn vom 27.09.2012, 8 S 114/12, nicht derselbe Anspruch noch einmal geltend gemacht, über den gemäß § 322 Abs. 1 ZPO bereits entschieden worden ist, sondern ein anderer Anspruch (dessen Durchsetzung nur inzident durch die Wirkung der Rechtskraft gehindert wird bei der Frage der Beweisführung, vgl. hierzu die Ausführungen im Folgenden). Die Klage ist zwar unzulässig hinsichtlich der begehrten Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen zukünftiger immaterieller Schäden, weil angesichts des Todes des Verstorbenen unvorhersehbare zukünftige Schäden (auch der Angehörigen) nicht denkbar sind (Grundsatz der Einheit des Schmerzensgeldes), aber da die Klage auch insoweit unbegründet ist, vermochte hierüber in der Sache unter Absehung von einer (Teil-)Abweisung als unzulässig entschieden zu werden (Ausnahme vom Vorrang des Prozessurteils nach § 256 ZPO).
21Die Klage ist insgesamt wegen Beweisfälligkeit der Klägerinnen für einen Behandlungsfehler der Beklagten als unbegründet abzuweisen.
22Dem Beweisangebot des medizinischen Sachverständigengutachtens hinsichtlich der behaupteten Falschbehandlung ist nicht nachzugehen. Dieses Beweisangebot ist von vornherein ungeeignet wegen der fehlenden, nicht beizuziehenden Behandlungsunterlagen der Beklagten. Eine sachgerechte, belastbare Beweiserhebung durch medizinisches Sachverständigengutachten könnte nur auf Basis der Behandlungsunterlagen der Beklagten durchgeführt werden, also wenn das Gericht gemäß § 142 ZPO der Beklagten aufgeben könnte bzw. müsste, dass sie die vollständigen Behandlungsunterlagen dem Gericht vorlegen müsste, damit ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger auf dieser Datengrundlage ein belastbares Sachverständigengutachten erstellen könnte. Über diesen Anspruch ist aber bereits gemäß § 322 Abs. 1 ZPO rechtskräftig entschieden worden. Der Anspruch des Gerichts bzw. die Ermächtigung aus § 142 ZPO entspricht in der vorliegenden Konstellation lediglich der Ausübung des Herausgabeanspruchs des Patienten (= des Verstorbenen, dessen Recht die Klägerinnen als Rechtsnachfolgerinnen ausüben wollen) gegenüber dem Arzt (= der Beklagten) hinsichtlich der Behandlungsunterlagen. Über diesen Herausgabeanspruch ist mit Urteil des Landgerichts Bonn vom 27.09.2012 (8 S 114/12) rechtskräftig dahingehend entschieden worden, dass die Klägerinnen sowie Herr M2 gegen die Beklagte keinen solchen Anspruch gegen die Beklagte haben. Die Kammer ist daher an dieses Urteil dahingehend gebunden, dass die Behandlungsunterlagen der Beklagten nicht gemäß § 142 ZPO beigezogen werden können und dürfen. Die Vorstellung der Klägerinnen, wonach die Behandlungsunterlagen nur an das Gericht oder nur an den Sachverständigen herausgegeben werden könnten, widerspricht schon dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Denn alles, was Gegenstand des Prozesses ist, muss zur Kenntnis der Parteien gelangen (können). Zudem müsste sich der Sachverständige spätestens in seinem Gutachten mit dem Inhalt der Behandlungsunterlagen dezidiert auseinandersetzen, so dass die Klägerinnen damit mittelbar Kenntnis vom Inhalt der Behandlungsunterlagen erlangen würden, weil sie – zwangsläufig – Kenntnis vom Gutachten erlangen würden bzw. könnten.
23Nur vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass unterstellt, dass die Kammer nicht wegen der materiellen Rechtskraftwirkung daran gehindert wäre, die Behandlungsunterlagen beizuziehen, die Beiziehung ungeachtet dessen aus den Erwägungen des Urteils der 8. Zivilkammer des LG Bonn vom 27.09.2012, 8 S 114/12, abzulehnen bzw. nach dem Ermessen der Kammer nicht anzuordnen wäre. Dem Urteil der 8. Zivilkammer ist zu folgen. Die Sachlage ist unverändert. Zur Vermeidung von Wiederholungen bezieht sich die Kammer auf die dortigen Ausführungen, die allen Beteiligten bekannt sind. Nach § 142 ZPO steht die Beiziehung darüber hinaus im Ermessen des Gerichts. Nach dem Ermessen der Kammer ist die Beiziehung in Anbetracht der schutzwürdigen Interessen des Verstorbenen nicht veranlasst. Die Klägerinnen mögen meinen, dass sie sowieso bereits über das abnorme Sexualverhalten des Verstorbenen Kenntnis haben und deshalb der mutmaßliche Wille des Verstorbenen nicht dahin gehe, dass seinen Angehörigen der Inhalt der Behandlungsunterlagen vorenthalten werde – für den Preis der Unmöglichkeit der Führung eines Schadensersatzprozesses. Hierbei bedenken die Klägerinnen aber nicht, dass die Behandlungsunterlagen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere Details des abnormen Sexualverhaltens des Verstorbenen enthalten, die über die bisherige Kenntnis der Angehörigen hinausgehen. Zudem berücksichtigen die Klägerinnen auch nicht, dass die Erfolgsaussicht des vorliegenden Schadensersatzprozesses selbst bei hypothetischer Beiziehung der Behandlungsunterlagen in der Prognose maximal bei 10% liegen dürfte, da eine Kausalität (bzw. „ersatzweise“ ein grober Behandlungsfehler) in der vorliegenden Fallkonstellation eines Suizids der kausal auf falsche stationäre Behandlung zurückzuführen sei kaum beweisbar ist nach der Erfahrung der für Arzthaftungssachen spezialzuständigen Kammer. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verstorbene wegen einer solch kleinen Chance auf finanzielle Vorteile seiner Erben in Kauf genommen hätte, dass die ihm offenkundig äußerst peinlichen Details seines Sexualverhaltens posthum seinen Angehörigen (und insbesondere seinen Kindern) bekannt werden.
24Soweit die Klägerinnen damit argumentieren, dass der Verstorbene sein Verhalten und seine Gefühle wegen seines abnormen Sexualverhaltens der Klägerin zu 1) und seinen Kindern „zur Verfügung gestellt habe“, womit nach Anhörung der Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2015 behauptet werden soll, dass die Anlage K 15 ihr bereits vor dem Tod des Verstorbenen zugegangen sei, was die Beklagte bestreitet, hat die Klägerin hierfür schon keinen tauglichen Beweis angeboten. Es spricht im Übrigen auch viel dafür, dass die Klägerin zu 1) diese Aufzeichnungen tatsächlich erst posthum zusammen mit den sonstigen in der Klinik befindlichen Sachen des Verstorbenen von der Beklagten erhalten hat. Die Beklagte weist dabei auch zutreffend auf den Inhalt des „Briefs“ vom 28.06. (Bl. ## d.A.) hin, wonach der Verstorbene ausführte, dass die Klägerin zu 1) diesen Brief „in einem Jahr zusammen mit dem Brief von gestern“ erhalten sollte. Im Gesamtzusammenhang dürfte sich aus der Anlage K 15 ergeben, dass der Verstorbene eine Art Tagebuchaufzeichnung in Briefform verfasste, die er aber allenfalls nach einem erheblichen Zeitablauf seiner Ehefrau zukommen lassen wollte. Folglich sprechen diese Aufzeichnungen nicht entscheidend für einen mutmaßlichen Willen des Verstorbenen hinsichtlich der Einsicht in die Behandlungsunterlagen zugunsten seiner Ehefrau und seiner Kinder. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem eigenen Sachvortrag der Klägerinnen nichts dazu, dass der Verstorbene gewollt hätte, dass seine Kinder – wie die Klägerin zu 2) – Kenntnis vom Inhalt der Behandlungsunterlagen erlangen sollten. Der Verstorbene hat nach dem eigenen (zumal bestrittenen und unbewiesenen) Vortrag der Klägerinnen seine Ausführungen in der Anlage K 15 allenfalls seiner Ehefrau, der Klägerin zu 1), zugänglich machen wollen. Durch die Beiziehung der Behandlungsunterlagen würde aber auch die Klägerin zu 2) (jedenfalls mittelbar, s.o.) vom Inhalt Kenntnis erlangen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verstorbene dies gewollt hätte, wobei nach der allgemeinen Lebenserfahrung sehr viel dafür spricht, dass ein Vater nicht wünscht, dass (ihm) peinliche Details seines Sexualverhaltens posthum seinen Kindern bekannt werden (selbst unterstellt er wäre mutmaßlich mit einer Kenntnisnahme seiner Ehefrau einverstanden).
25Insgesamt ist damit dem Beweisantritt des medizinischen Sachverständigengutachtens für für den Tod des Verstorbenen kausale Behandlungsfehler nicht nachzugehen.
26Die Klage ist damit bereits dem Grunde nach infolge Beweisfälligkeit unbegründet.
27Es kann daher offen bleiben, ob die Klage hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen schlüssig wäre, woran die Kammer insbesondere im Hinblick auf den Unterhaltsschaden und den Haushaltsführungsschaden erhebliche Zweifel hat.
28Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
29Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
30Streitwert: bis zu 200.000,00 € (152.136,32 € bezifferte Anträge zu 1 a) bis d) plus geschätzter Wert des Feststellungsantrags)
31Rechtsbehelfsbelehrung:
32Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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