Urteil vom Landgericht Bonn - 1 O 82/15

Tenor

1.       Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden und fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, sich von Versicherungsnehmern der Klägerin, denen sie aufgrund eines Auftrages eines Dritten Pannen- oder Abschlepphilfe leistet, einen Auftrag für diese Pannen- oder Abschlepphilfe erteilen zu lassen und/oder sich deren Erstattungsansprüche aus einem Versicherungsverhältnis zur Klägerin abtreten zu lassen.

2.       Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden und fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, gegenüber der Klägerin Pannen- oder Abschlepphilfeleistungen für deren Versicherungsnehmer abzurechnen, wenn und soweit die Beklagte diese aufgrund eines Auftrages eines Dritten erbracht hat.

3.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.480,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.712,19 € seit dem 18.10.2014 sowie aus weiteren 2.768,07 € seit dem 09.07.2015 zu zahlen.

4.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.822,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 18.10.2014 an die Klägerin zu zahlen.

5.       Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

6.       Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. des Tenors gegen Sicherheitsleistung von jeweils 10.000 € und hinsichtlich der Ziffern 3. und 4. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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