Beschluss vom Landgericht Bonn - 31 O 50/15
Tenor
Im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung wird angeordnet:
Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Kunden der Antragstellerin oder mit dieser im Konzern verbundenen Unternehmen unter Verwendung nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zur Antragstellerin nicht zurück gegebener und/oder selbst in diesem Zusammenhang angefertigter Kunden-und/oder Bestandslisten initiativ anzuschreiben, anzurufen und/oder anderweitig zu kontaktieren.Wie geschehen mit Anschreiben vom 5.10.2015 nebst Anlagen (Anlage AS 3):
Dem Antragsgegner wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 35.000,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
3Durch eidesstattliche Versicherung des Herrn T vom 15.10.2015 (Anlage AS 4) und das Schreiben vom 05.10.2015 nebst anliegendem Vergleichsangebot Anlage AS 3) sind sowohl die den Unterlassungsanspruch (§§ 8 Abs. 1 , 3, 4 Nr. 11, 17 UWG i.V.m. §§ 89,90 HGB) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen vermuteter Dringlichkeit gemäß § 12 Abs. 2 UWG eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann.
4Die teilweise Zurückweisung hatte wegen der Bezugnahme auf das konkrete Werbeschreiben vom 05.10.2015 zu erfolgen. Der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin erfasst nur im Kern gleiche Handlungen bezogen auf die konkrete Verletzungshandlung, die mit der Antragsschrift vorgetragen wurde. Erweist sich ein Antrag als zu unbestimmt, ist dies von Amts wegen zu berücksichtigen. Darauf wurde die Antragstellerin auch telefonisch hingewiesen. Durch die Verallgemeinerung des Antrags auf Anrufe und anderweitige Kontakte musste durch den Hinweis auf den konkreten Verstoß mit Schreiben vom 05.10.2015 (AS 3) der Bezug zur konkreten Verletzungsform hergestellt werden, damit dem Verbot nur kerngleiche Handlungen unterfallen und nicht nur ähnliche (dazu BGH GRUR, 2002, 177,178; BGHZ 194, 114- Biomineralwasser). Denn nur für derartige Handlungen des Antragsgegners wird ausgehend von dem Schreiben vom 05.10.2015 die Wiederholungsgefahr vermutet. Dass aber "anrufen" und "anschreiben" nicht ohne Weiteres im Kern gleichartig sind, hat der Antragstellervertreter bereits im Schriftsatz vom 03.11.2015 selbst ausgeführt.
5Durch die bereits abgegebene Unterlassungsverpflichtung des Antragsgegners vom 27.10.2015 wurde die Wiederholungsgefahr allerdings nicht ausgeräumt, da diese Erklärung nicht sämtliche im Kern gleichen Handlungen abdeckt. Ein im Kern gleicher Verstoß ist nämlich durchaus auch mündlich denkbar. Sofern eine Unterlassungserklärung aber - wie hier - hinter dem Unterlassungsanspruch zurückbleibt, ist diese nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen (dazu BGH Urteil vom 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438,441).
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Wegen der Konkretisierung des Unterlassungsbegehrens durch Bezugnahme auf das Werbeschreiben war wegen Geringfügigkeit eine Kostenquotelung nicht veranlasst § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
7Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
8Rechtsbehelfsbelehrung:
9Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.
10Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
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Referenzen
- § 12 Abs. 2 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- HGB § 89 1x
- HGB § 90 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- §§ 8 Abs. 1 , 3, 4 Nr. 11, 17 UWG 4x (nicht zugeordnet)
- I ZR 189/97 1x (nicht zugeordnet)