Urteil vom Landgericht Bonn - 1 O 17/16
Tenor
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln in dieser Sache vom 22.10.2015 - 31 O 388/15 - wird bestätigt.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Zu seinen Mitgliedern zählen u.a. 13 Verlage und 5 Werbeagenturen.
3Die Verfügungsbeklagte bietet unter der Domain „V-nr.de“ ein Online-Register an, in dem Internetnutzer nach Unternehmen recherchieren können. Ein Registereintrag beinhaltet die Möglichkeit, Branchen, Firmen, Adressen, Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail- und Internetadressen nebst Verlinkung auf die eigene Website, Informationstexte, eine Routenplanung mit Standortbestimmung und ein Logo zu veröffentlichen. Der Kunde hat außerdem die Möglichkeit, seine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bekanntzumachen und/oder eine solche durch die Verfügungsbeklagte beantragen zu lassen. Für die vorgenannten Leistungen berechnet die Verfügungsbeklagte ihren Kunden 398,88 € zzgl. MWSt. jährlich. Internetnutzer können nach den eingetragenen Informationen dann kostenfrei recherchieren.
4Die Verfügungsbeklagte versendet Werbeschreiben an Ärzte und andere Gewerbetreibende. Wegen des Inhalts und der Gestaltung dieser Schreiben wird auf die Anlagen A 3 bis A 5 (Bl. ## ff. GA) Bezug genommen. Das Schreiben Anlage A 3 versandte sie vor dem 01.04.2015 und die Schreiben Anlagen A 4 und A 5 vor dem 18.08.2015 an Herrn Dr. X.
5Der Verfügungskläger hat mit am 21.10.2015 beim Landgericht Köln eingegangenen Schriftsatz vom 14.10.2015 beantragt, der Verfügungsbeklagen im Wege einer einstweiligen Verfügung zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr an Dritte, zu denen vertragliche Beziehungen nicht bestehen, Schreiben wie in den Anlagen A 3 bis A 5 wiedergegeben zu versenden. Das Landgericht Köln hat am 22.10.2015 die einstweilige Verfügung wie beantragt erlassen. Diese ist der Verfügungsbeklagten am 02.11.2015 zugestellt worden, die daraufhin mit Schriftsatz vom 10.11.2015 Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung erhoben hat. Mit Beschluss vom 13.01.2016 hat sich das Landgericht Köln für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Bonn verwiesen.
6Der Verfügungskläger trägt vor, die Schreiben Anlagen A 3 bis A 5 seien von dem Adressaten der Schreiben bzw. dessen Berufsverband übersandt am 24.09.2015 bei ihm eingegangen.
7Der Verfügungskläger beantragt,
8die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 22.10.2015 zu bestätigen.
9Die Verfügungsbeklagte beantragt,
10unter Aufhebung des Beschlusses vom 22.10.2015 den Verfügungsantrag zurückzuweisen.
11Sie meint, der Verfügungskläger sei nicht aktivlegitimiert. Insbesondere ergebe sich die Befugnis, Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerin geltend zu machen, nicht aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Es fehle auch an einem Verfügungsgrund. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG sei widerlegt. Es sei mehr als unwahrscheinlich, dass der Verfügungskläger von den Schreiben Anlagen A 3 bis A 5 erst im September 2015 Kenntnis erlangt habe. Es bestehe zudem kein Verfügungsanspruch, insbesondere nicht gemäß § 5 UWG. Die von ihr versandten Schreiben seien nicht irreführend.
12Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 10.02.2016 Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe
14Der gegen die einstweilige Verfügung vom 22.10.2015 eingelegte Widerspruch bleibt ohne Erfolg. Die einstweilige Verfügung ist aufrechtzuerhalten.
151.
16Der Verfügungskläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert.
17Die Klagemöglichkeit des Verbandes gemäß dieser Vorschrift hat eine Doppelnatur und betrifft sowohl die prozessuale Klagebefugnis als auch die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung (BGH v. 07.05.2015, I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 [juris-Rn. 13]; BGH v. 01.03.2007, I ZR 51/04, GRUR 2007, 809 [juris-Rn. 12]; BGH v. 11.07.1996, I ZR 79/94, GRUR 1996, 804 [juris-Rn. 19]). Der in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG genannte Begriff der Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art ist weit auszulegen. Er erfasst solche Waren oder Dienstleistungen, die sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann (BGH v. 07.05.2015, I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 [juris-Rn. 14]; BGH v. 01.03.2007, I ZR 51/04, GRUR 2007, 809 [juris-Rn. 14]). Bei der Beurteilung der Klagebefugnis ist daher nicht allein auf solche Mitgliedsunternehmen abzustellen, welche mit dem angegriffenen Werbetreibenden auf der gleichen Wirtschaftsstufe stehen und identische Waren oder Dienstleistungen anbieten. Es können vielmehr auch solche Unternehmen zu berücksichtigen sein, die einen unterschiedlichen Abnehmerkreis haben und deren Angebot - ob Ware oder Dienstleistung - sich (auch nur zeitweilig) mit dem des Wettbewerbers überschneidet oder dieses - auch künftig - ersetzen kann (BGH v. 11.07.1996, I ZR 79/94, GRUR 1996, 804 [juris-Rn. 23]). Nicht maßgeblich ist, ob das eine Unternehmen gerade bei den Waren oder Dienstleistungen, die mit den beanstandeten Wettbewerbsmaßnahmen beworben worden sind, mit dem anderen Unternehmen im Wettbewerb steht (BGH v. 01.03.2007, I ZR 51/04, GRUR 2007, 809 [juris-Rn. 14]). Einem Wettbewerbsverband gehört eine im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erhebliche Anzahl von Unternehmern an, wenn diese Mitglieder als Unternehmer, bezogen auf den maßgeblichen Markt, in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann. Dies kann auch schon bei einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder anzunehmen sein. Darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind, kommt es nicht an (BGH v. 07.05.2015, I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 [juris-Rn. 14]; BGH v. 01.03.2007, I ZR 51/04, GRUR 2007, 809 [juris-Rn. 15]).
18Die Verfügungsbeklagte ist mit ihrem Angebot im Branchenbereich des Verlagswesens tätig, indem sie in ihrem Firmenregister bestimmte Informationen ihrer Kunden veröffentlicht ähnlich wie etwa in einem Telefon- bzw. Branchenbuch. Ferner besteht dadurch, dass die Kunden der Beklagten durch die Eintragung in dem Verzeichnis mit der Möglichkeit, u.a. auch Informationstexte, eine Verlinkung auf die eigene Website, eine Routenplanung mit Standortbestimmung und ein Logo zu veröffentlichen, ihre Unternehmen bewerben können, eine Überschneidung mit dem Branchenbereich der Werbeagenturen. Zu den Mitgliedern des Verfügungsklägers zählen 13 Verlage, von denen 12 bundesweit tätig sind, sowie 5 bundesweit tätige Werbeagenturen, womit eine hinreichende Anzahl an Unternehmen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG vorhanden ist.
192.
20Es besteht gegen die Verfügungsbeklagte ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung des Versendens von Schreiben wie Anlagen A 3 bis A 5 gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 3, 5 Abs. 1 UWG.
21Ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in einem Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 3 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG (BGH v. 30.06.2011, I ZR 157/10, GRUR 2012, 184, juris). Das Gleiche gilt, wenn das Formularschreiben darauf angelegt ist, bei flüchtigem Lesen den Eindruck zu erwecken, von einer Behörde bzw. amtlichen oder quasi-amtlichen Stelle zu stammen und ein gesetzlich oder sonst vorgeschriebenes Handeln des Adressaten zu betreffen, und der nichtamtliche Charakter und die bloße Angebotsqualität des Schreibens verschleiert werden sollen (siehe auch OLG Düsseldorf v. 14.02.2012, 20 U 100/11, WRP 2012, 731, juris). Das ist hier der Fall.
22Die inkriminierten Schreiben der Verfügungsbeklagten erwecken aufgrund ihrer Aufmachung, insbesondere des Briefkopfs, der Art und Weise der Registrierungsaufforderung sowie der zitierten gesetzlichen Vorschriften den Eindruck, dass hier behördlich bzw. gesetzlich gefordertem Handeln Folge geleistet werden muss. Einen unmissverständlichen Hinweis darauf, dass es sich um ein für den Adressaten unverbindliches Angebot zum Abschluss eines kostenpflichtigen privatwirtschaftlichen Vertrags handelt, enthalten die Schreiben auf den ersten Blick gerade nicht.
23Ihrem sachlichen Gehalt nach sind die Schreiben privatwirtschaftliche Werbung der Verfügungsbeklagten bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern, sich gegen Entgelt erstmals in ihr Internet-Firmenregister eintragen zu lassen. Sie enthalten in der Gestalt eines teilweise bereits mit den Daten des Adressaten ausgefüllten Formulars ein Angebot der Verfügungsbeklagten, das der jeweilige Adressat durch Ausfüllen und Rücksenden annehmen kann. Dieser Gehalt, der sich bei aufmerksamer Lektüre durchaus erschließt, wird dadurch verschleiert, dass nicht, wie der Verkehr es bei Werbung erwartet, der Gegenstand der angebotenen Leistung und ihr Preis sowie der privatwirtschaftliche Anbieter werblich, reklamehaft herausgestellt werden und im Anschluss daran eine Bestellmöglichkeit für das angepriesene Produkt geboten wird, sondern dass sich die mageren Angaben zur privatwirtschaftlichen Natur des Anbieters, der angebotenen Leistung und zu ihrem Preis nur unauffällig im Kleingedruckten finden. Ins Auge sticht dagegen der (quasi-)amtlich bzw. behördenähnlich anmutende Briefkopf mit dem Logo „V-Nr.de“ mit Sternenkranz bzw. doppelköpfigem Adler und der fettgedruckten Angabe „Deutsches Firmenregister zur Erfassung und Registrierung von selbständigen Gewerbetreibenden“ bzw. „Zentrales Gewerberegister zur Erfassung und Registrierung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern“. Diese Bezeichnungen deuten auf eine amtliche Tätigkeit hin, ebenso wie die fettgedruckten Betreffzeilen „Erfassung gewerblicher Firmendaten (§ 14 BGB)“ bzw. „Eintragung Zentrales Gewerberegister (§ 14 BGB)“. Das Gleiche gilt für die die Angabe unten in dem Erinnerungsschreiben Anlage A 4 „Zentrales Gewerberegister Erfassung“ mit dem Zusatz: „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“ statt einer Unterschrift. All dies ruft nicht die Vorstellung des Betriebs eines privaten Internetverzeichnisses hervor. Die Befriedigung des Allgemeininteresses, Informationen über Gewerbebetriebe von einer einzigen Stelle zu erhalten, werden die angesprochenen Verkehrskreise nach ihren Erfahrungen mit Verzeichnissen wie dem Gewerberegister, Handelsregister oder dem Grundbuch am ehesten von einer öffentlichen Einrichtung erwarten. Wenn es um eine Erstbestellung bei einem privaten Anbieter geht, gibt es im Übrigen nichts zu „erfassen“. Die Zuordnung eines Vorgangs zu einer „AN-Nummer“, wie sie rechts oben in dem Formular vorgenommen wird, ist ihrerseits eher bei Verwaltungen zu erwarten. Des Weiteren liegt bei privater Werbung um eine Erstbestellung auch nicht die unten in dem Formular durch Fettdruck und den Zusatz „Wichtig“ hervorgehobene Aufforderung nahe, „fehlende oder fehlerhafte Daten“ zu „ergänzen oder korrigieren“. In privater Werbung um Aufträge ist man erst recht nicht auf ein Insistieren gefasst, wie es sich in dem Formular links unten findet: „Geschriebene und ergänzte Daten … nochmals auf ihre Richtigkeit kontrollieren. - Mit Ihrer Unterschrift bestätigen -“. Die Worte „bei Annahme“ mögen überlesen bzw. aufgrund der sonstigen Aufmachung des Schreibens falsch eingeordnet werden. Die Angabe in dem Kasten rechts oben „Rückantwort gebührenfrei per Fax bis … an …“ ist mit dem Hinweis auf die Gebührenfreiheit eines Faxes und der Fristsetzung für die Aufnahme in ein Internetverzeichnis sinnlos, erweckt aber wiederum den Eindruck der Amtlichkeit. Dies gilt auch für die Wahl des Begriffs „Register“.
24Die weiteren Angaben in den Schreiben, die bei sorgfältiger Lektüre den wahren Zweck der Aussendung erkennen lassen, räumen den Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit nicht aus. Nach den Kriterien des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung „Branchenbuch Berg“ (BGH v. 30.06.2011, I ZR 157/10, GRUR 2012, 184, juris) ist vielmehr entscheidend, dass die inkriminierten Schreiben geradezu darauf angelegt sind, bei einem flüchtigen Leser den dargestellten falschen Eindruck hervorzurufen. Zur Feststellung dieses Zieles reichen im Streitfall die erörterten Merkmale der Schreiben aus, die es bei einer offenen Werbung für die Erstbestellung einer Eintragung in ein privates Internetverzeichnis nicht gäbe, also das zurückhaltende Erscheinungsbild, die amtlich klingenden Begrifflichkeiten und das Fehlen jeder werblichen, reklamehaften Hervorhebung von Vorzügen von Angebot und Anbieter. Wettbewerbswidrig ist hier das Spekulieren auf einen erfahrungsgemäß selbst bei Gewerbetreibenden vorkommenden Mangel an Sorgfalt (OLG Düsseldorf v. 14.02.2012, 20 U 100/11, WRP 2012, 731 [juris-Rn. 24]).
253.
26Der Verfügungsgrund wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Die Dringlichkeitsvermutung ist nicht widerlegt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Verfügungskläger mehr als einen Monat zwischen der Kenntniserlangung von den inkriminierten Schreiben und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne zwingende Gründe untätig hat verstreichen lassen (vgl. OLG Köln v. 14.03.2012, 6 W 42/12, GRUR-RR 2012, 480 [juris-Rn. 4 ff.]). Er hat vorgetragen, erst am 24.09.2015, mithin weniger als einen Monat vor der Beantragung der einstweiligen Verfügung, Kenntnis von den Schreiben erhalten zu haben. Das ist angesichts dessen, dass er nicht der Adressat der Schreiben war und nach seinem Vorbringen der Adressat sich zunächst an seinen Berufsverband gewandt hat, der dann später den Verfügungskläger informiert hat, ohne weiteres plausibel und es liegen keine objektiven Umstände vor, die darauf hindeuten, dass die Kenntniserlangung des Verfügungsklägers bereits früher erfolgt ist. Die Verfügungsbeklagte hätte damit eine frühere Kenntnis des Verfügungsklägers darlegen und glaubhaft machen müssen, was nicht geschehen ist (vgl. OLG Hamburg v. 10.01.2002, 3 U 166/01, MDR 2002, 1026 [juris-Rn. 17 ff.]; OLG München v. 29.10.1992, 6 U 4296/92, MDR 1993, 688 [juris-Rn. 4 f.]).
274.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
295.
30Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gemäß §§ 936, 929 Abs. 1 ZPO auch ohne Vollstreckungsklausel mit der Verkündung sofort vollstreckbar (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 925 Rn. 9).
31Streitwert: 10.000,00 €.
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