Urteil vom Landgericht Bonn - 18 O 315/15
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 23.300,- € ab dem 20.01.2016 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens nebst Zinsen und Kosten in Anspruch. Dem liegt Folgendes zugrunde:
3Die Klägerin gewährte dem Beklagten im Jahre 2014 Darlehen über insgesamt 23.300,- €. Am 21.05.2014 übergab sie dem Beklagten in bar 22.500,- € und am 06.11.2014 weitere 800,- €. Unter dem 07.01.2015 schlossen die Parteien hierüber nachträglich einen schriftlichen Darlehensvertrag, Anl. K 1. Darin hieß es:
4„Zinsfreies Privatdarlehen
5zwischen L und N
6Rückzahlbar und abarbeitbar
7nach Möglichkeit und persönlicher Absprache
8über € 23.300,--„
9Unterhalb der Unterschriften der Parteien wurde handschriftlich hinzugesetzt:
10„Beide Partner vereinbaren folgende Rückzahlungsmöglichkeiten:
11- handwerkliche Arbeitsleistungen
- größtmögliche Rückzahlungssumme nach Hausverkauf“
Im Januar 2015 wandte sich die Klägerin an ihre Prozessbevollmächtigten. Diese forderten unter dem 30.01.2015 den Beklagten u.a. auf, das Darlehen in notarieller Urkunde (mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung) festzuschreiben und der Klägerin eine geeignete Sicherheit (Grundschuld) zu stellen, Anl. K 2.
13Mit E-Mail vom 09.02.2015, Anl. K 3, erklärte der Beklagte u.a., er sei nur mit einer Absicherung einverstanden, jedoch nicht mit Zwangsvollstreckung. Er behalte sich vor, jegliches bis jetzt besprochenes sowie ein Darlehen zu dementieren.
14Mit Schreiben vom 26.02.2015, Anl. K 4, erklärte die Klägerin die Kündigung des Darlehens. Nach weiteren Verhandlungen schlossen die Parteien unter dem 12.06.2015, Anl. K 7, eine Vereinbarung über die Modalitäten des Darlehens. Hierauf wird Bezug genommen. U.a. hieß es:
15„Der Schuldner bemüht sich derzeit um die Veräußerung seiner Immobilie X-Straße in I. Aus dem Verkaufserlös ist das (Rest-) Darlehen vollständig zu tilgen. Der Schuldner wird die Gläubigerin insoweit laufend über den Stand der Verkaufsbemühungen unterrichten. […]
16Der Schuldner verpflichtet sich, der Gläubigerin ein notarielles Schuldanerkenntnis über die Darlehenssumme von 23.200,00 € mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung zu bestellen.“
17Gleichwohl kam es zunächst nicht dazu, dass der Beklagte ein notarielles Schuldanerkenntnis vorlegte. Mit Schreiben vom 30.09.2015, Anl. K 10, setzte die Klägerin dem Beklagten hierzu eine Frist bis zum 14.10.2015. Unter dem 13.11.2015 kündigte die Klägerin nach neuerlicher Beauftragung ihrer Bevollmächtigten das Darlehen gegenüber dem Beklagten abermals, Anl. K 12.
18Nach Zustellung der Klageschrift am 07.01.2016 erkannte der Beklagte mit notarieller Urkunde vom 19.01.2016 an, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 23.300,- € in der Weise zu schulden, dass die Verbindlichkeit durch dieses Schuldanerkenntnis selbständig begründet wird (§ 781 BGB) und die Forderung zur Zahlung fällig ist. Er übersandte der Klägerin diese Urkunde.
19Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe gegen zentrale Vertragspflichten, nämlich die Bestellung eines notariellen Schuldanerkenntnisses und laufende und geeignete Berichte über den Stand der Verkaufsbemühungen vorzulegen, verstoßen, weswegen sie das Darlehen aus wichtigem Grunde habe kündigen können.
20Die Klägerin beantragt,
21den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 23.300,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.11.2015 sowie weitere 1.242,84 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
22Der Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Ergänzend wird wegen des weiteren Parteivorbringens auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
25Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von 23.300,- € unzulässig (geworden). Denn der Klägerin fehlt, nachdem der Beklagte mit notarieller Urkunde vom 19.01.2016 die Forderung anerkannt und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, insoweit das Rechtsschutzbedürfnis.
26Wegen der Nebenforderungen ist die Klage zulässig und teilweise begründet. Zinsen auf die Hauptforderung kann die Klägerin ab dem 20.01.2016 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen, §§ 286 Abs. 2 Ziffer 4, 288 BGB. Denn der Beklagte hat gegenüber der Klägerin anerkannt, dass die Forderung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis vom 19.01.2016 zur Zahlung fällig ist. Einer Mahnung der Klägerin bedurfte es angesichts der Umstände des Einzelfalles nicht. Für die Zeit vom 01.11.2015 bis zum 19.01.2016 steht der Klägerin gegen den Beklagten jedoch kein Anspruch auf Zinsen zu. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf den Hinweis vom 17.02.2016. Diesem Hinweis des damals die Akte bearbeitenden Richters schließt sich der Vorsitzende an.
27Auch ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Kosten hat die Klägerin gegen den Beklagten nicht. Denn sie war am 13.11.2015 nicht zu einer Kündigung des Darlehens berechtigt. Die anwaltlichen Kosten der Kündigung nach neuerlicher Beauftragung ihrer Bevollmächtigten hat die Klägerin daher selbst zu tragen.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 11, 711, 709 ZPO.
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Referenzen
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