Urteil vom Landgericht Bonn - 17 O 118/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs zwischen ihnen geschlossener Darlehensverträge.
3Der Kläger unterzeichnete als Verbraucher und Darlehensnehmer am 21.08.2009 unter der Hauptdarlehensnummer ##########, Unterkontonummer -### einen an die Beklagte als Kreditinstitut und Darlehensgeberin gerichteten Darlehensantrag (Anlage K1), den er zuvor postalisch von der Beklagten erhalten hatte, über die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 75.000,00 € mit einem bis zum 30.09.2019 gebundenen Zinssatz von 4,15 % nominal, 4,23 % effektiv und einer monatlichen Rate von 384,38 € bei anfänglicher 2 %iger Tilgung. Auf Seiten 6 und 7 war eine von dem Kläger unterschriebene Widerrufsbelehrung beigefügt (Bl. ##R, ## d.GA.).
4Diesen Antrag nahm die Beklagte mit Schreiben vom 28.08.2009 (Anlage K2, Bl. ##-## d.GA.) an.
5Die Beklagte unterbreitete des Weiteren postalisch unter dem 31.08.2009 dem Kläger ein Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrages (Anlage K3, Bl.##R-## d.GA.) aus Finanzierungsmitteln der L über 35.000,00 € unter der Hauptdarlehensnummer ##########, Unterkontonummer -### über die Gewährung von 35.000,00 € bei einem bis zum 30.09.2019 gebundenen Sollzinssatz von 4,00 % nominal, 4,06 % effektiv, einer ab dem 30.12.2010 einsetzenden anfänglichen Tilgung in Höhe von 1,3937143 % und Vierteljahresraten in Höhe von 471,95 €. Dieses Angebot unterzeichnete der Kläger und sandte das für die Beklagte bestimmte unterschriebene Exemplar an diese zurück. Auf Seiten 8 und 9 war eine vom Kläger unterschriebene Widerrufsbelehrung beigefügt (Bl. ##-## d.GA.).
6Die Parteien vereinbarten jeweils die Stellung einer Grundschuld als Sicherheit. Dem kam der Kläger nach. Die Beklagte brachte die Darlehensbeträge auf Abruf des Klägers am 19.10.2009 zur Auszahlung. Der Kläger erbrachte die vereinbarten Ratenzahlungen.
7Im April 2012 schlossen die Parteien eine Vereinbarung über die vorzeitige Vertragsaufhebung über die bezeichneten Darlehensverträge (Anlage K5, Bl. ##-##R d.GA.). Diese wies eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 9.419,39 € nebst Gebühren in Höhe von 150,00 € und 66,05 € und Restdarlehensvaluten in Höhe von 71.193,77 € bzw. 34.249,76 € aus. Die von der Beklagten am 04.04.2012 und dem Kläger unterschriebene Vereinbarung enthielt über den Unterschriften u.a. folgende Angaben:
8„Mit den vorgenannten Bedingungen erklärt/erklären sich der/die Darlehensnehmer einverstanden. Nach Zahlung der vorgenannten Beträge sind alle gegenseitigen Ansprüche bezüglich der v.g. Darlehensbeträge abgegolten.“
9Der Kläger erbrachte die hiernach vereinbarten Zahlungen zeitnah vollständig.
10Mit E-Mail vom 30.07.2015 (Anlage K6, Bl. ## d.GA.) widerrief der Kläger das Darlehen unter der Hauptdarlehensnummer ########## unter Aufforderung zur Abrechnung und Fristsetzung zur Stellungnahme und Rückerstattung bis zum 10.08.2015. Mit Schreiben vom 23.09.2015 wies die Beklagte den Widerruf zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.10.2015 widerrief der Kläger erneut die Darlehensverträge und mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 19.11.2015 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung von 20.082,78 € bis zum 03.12.2015 auf. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 24.11.2015 ab.
11Auf die bezeichneten Anlagen wird hinsichtlich Inhalt und Gestaltung vollständig verwiesen.
12Der Kläger macht nach erklärter Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche 20.082,78 € geltend.
13Er ist der Ansicht, er habe seine auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen wirksam widerrufen. Das Widerrufsrecht sei im Juli 2015 noch nicht erloschen gewesen, da die Widerrufsbelehrungen aus mehreren Gründen fehlerhaft seien. Ihm habe sein eigener schriftlicher Antrag im Original oder in Abschrift zur Verfügung gestellt werden und er habe seine eigene Vertragserklärung zurück erhalten müssen. Die Belehrung hinsichtlich des Fristbeginns könne er dahingehend verstehen, dass der Vertragsantrag der Beklagten für den Fristbeginn genügt habe. Die Belehrung über die Widerrufsfolgen sei einseitig gestaltet, sodass der Verbraucher nicht die Pflichten der Beklagten zum Wertersatz ersehen könne. Zudem seien die Ausführungen zu verbundenen Geschäften nicht einschlägig und verwirrend. Hinsichtlich der Rechtsfolgen stünde ihm ein Anspruch auf Wertersatz für vermutet gezogene Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu, während die Beklagte auf die Zinsreihe SUD ### monatsweise zu verweisen sei. Hinsichtlich der Berechnung wird auf Seiten ##-## der Klageschrift sowie Anlage K13 (Bl.##-##, ##-##R d.GA.) verwiesen.
14Der Kläger beantragt,
151. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 20.082,78 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des jeweils gültigen Basiszinssatzes seit dem 03.12.2015 zu zahlen;
162. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.613,16 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des jeweils gültigen Basiszinssatzes seit dem 03.12.2015 freizustellen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie ist der Auffassung, der Widerruf des Klägers sei verfristet, da er nicht innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist erfolgt sei. Die Widerrufsbelehrung genüge den gesetzlichen Anforderungen. Jedenfalls im Juli 2015 sei ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers verwirkt gewesen. Ferner verhalte sich der Kläger rechtsmissbräuchlich, da er nur eine formale Rechtsposition ausnutzen wolle, um die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung sowie Nutzungsersatz zurückzuerhalten.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2016 (Bl. ##-##R d.GA.) Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe
22Die zulässige Klage ist unbegründet.
23Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 20.082,78 €, weder aus § 346 Abs. 1, Abs. 2 BGB noch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB.
24Die streitgegenständlichen Darlehensverträge haben sich nicht durch den Widerruf des Klägers vom 30.07.2015 und vom 22.10.2015 in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt.
25Auf die Schuldverhältnisse sind gem. Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB die zum Zeitpunkt der Abgabe der Vertragserklärung des Klägers am 21. bzw. Anfang September 2009 geltenden Vorschriften des BGB bzw. der BGB-InfoV anzuwenden.
26Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung stand dem Kläger kein Widerrufsrecht mehr nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. zu.
27Der von dem Kläger am 30.07. und 22.10.2015 erklärte Widerruf ist verfristet. Er erfolgte nicht innerhalb der 14-tägigen Frist gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. Der Kläger kann sich auch nicht auf den unbefristeten Fortbestand des Widerrufsrechts gem. § 355 Abs. 3 S.3 BGB a.F. berufen, denn das Widerrufsrecht war im Juli 2015 bereits erloschen.
28Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Es ist dem Vortrag der Parteien nicht zu entnehmen, ob die Vertragsschlüsse unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln nicht nur abgeschlossen sondern auch angebahnt wurden.
29Die Widerrufsbelehrungen wären bei einem Fernabsatzvertrag nicht vollständig. Gemäß § 312d Abs. 2, Abs. 5 S. 2 BGB a.F. ist hinsichtlich des Fristbeginns in diesem Fall auch auf den Erhalt der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB a.F. abzustellen, wozu die Widerrufsbelehrungen keine Angaben enthalten.
30Bei einem nicht im Fernabsatz geschlossenen Vertrag sind die Widerrufsbelehrungen demgegenüber ordnungsgemäß. Es ist nicht erforderlich, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer seinen eigenen Antrag erneut in Abschrift zur Verfügung stellt. § 492 BGB a.F. sah lediglich in Absatz 3 eine nachvertragliche Pflicht zur Übersendung einer Abschrift des Vertrages vor. Der Kläger hatte es in der Hand, das für ihn bestimmte Exemplar des abzuschließenden Vertrages selbst zu unterschreiben, um so eine eigene Vertragserklärung zu erhalten; dass die Beklagte dem Kläger ein Exemplar des abzuschließenden Vertrages überließ, genügt von daher den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. und des § 492 Abs. 1 S. 3 BGB (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 17.12.2010 – 13 U 176/10). Auf Grund der Darstellungen im ersten Satz sowie im zweiten Spiegelstrich wird für den Verbraucher auch ersichtlich, dass es für den Fristbeginn auf die Abgabe der eigenen Erklärung („Der Darlehensnehmer kann seine […] Willenserklärung […] widerrufen“; „Darlehensangebot des Darlehensnehmers“) und nicht diejenige der Beklagten ankommt (OLG Köln, Beschluss vom 03.05.2016 – 13 U 33/16; Urteil vom 02.03.2016 – 13 U 52/15). Zu den Widerrufsfolgen enthält die Belehrung den – sogar überobligatorisch hervorgehobenen – genügenden Hinweis auf eine „beiderseitige“ Pflicht zur Rückgewähr und zur Herausgabe von Nutzungen (OLG Köln, Beschluss vom 03.02.2016 – 13 U 156/15). Die Beklagte hat auch zu den verbundenen Geschäften deutlich und hinreichend darauf abgestellt, dass diese Informationen nur einschlägig sind, wenn es sich um verbundene Geschäfte handelt, und diese Voraussetzung nachfolgend zutreffend dargestellt (OLG Köln, Beschluss vom 03.02.2016 – 13 U 156/15; Urteil vom 13.01.2016 – 13 U 84/15).
31Der Kläger hat sein Widerrufsrecht jedenfalls verwirkt.
32Die Verwirkung eines Rechts tritt ein, wenn es vom Berechtigten über längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist und der andere Teil sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einstellen durfte und sich auch tatsächlich darauf eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (BGH, Urt. v. 23.01.2014 – VII ZR 177/13; Urt. v. 14.06. 2004 – II ZR 395/01; OLG Köln, Urt. v. 25.01.2012 – 13 U 30/11). Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestands und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten zu berücksichtigen sind. Ein Verhalten des Berechtigten, das einem konkludentem Verzicht nahekommt, mindert die erforderliche Zeitdauer (BGH, Urt. v. 16.03.1979 – V ZR 38/75). Die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten wird hingegen wesentlich bestimmt durch den Umfang seiner Vertrauenssituation und seinen Informationsstand (vgl. OLG Köln, a.a.O.).
33Im Rahmen des Zeit- sowie des Umstandsmoments ist in richtlinienkonformer Auslegung von §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB a.F. und § 242 BGB zu berücksichtigen , dass Art. 6 Abs. 2 Buchstabe c) iVm Erwägungsgrund 24 Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.09.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (im Folgenden Richtlinie bzw. Richtlinie 2002/65/EG) den Ausschluss eines Widerrufsrechts für den Fall vorschreibt, dass es sich um Verträge handelt, die auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt sind, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.
34Aus diesem Grund ist bereits mit Eingang der vom Kläger veranlassten vollständigen Zins- und Tilgungsleistungen bei der Darlehensgeberin nach vorherigem Abruf des Darlehens das Widerrufsrecht ausgeschlossen. Ein späterer Zeitpunkt kommt nicht in Betracht (vgl. i.E. auch OLG Frankfurt aM, Beschluss vom 04.04.2016 – 17 U 199/15; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Aufl., § 495, Rn. 143; MüKoBGB/Wendehorst, 6. Aufl. 2012, § 312d BGB, Rn. 49 ff.).
35Bei der Richtlinie handelt es sich hinsichtlich des Widerrufsrechts um eine vollharmonisierende Richtlinie (Erwägungsgrund 13 dieser Richtlinie). Demnach dürfen die Mitgliedstaaten keine anderen als die festgelegten Bestimmungen vorsehen, soweit die Richtlinie nicht ausdrücklich etwas anderes regelt (vgl. BeckOKBGB-Schmidt/Räntsch, Stand 01.02.2007, § 312d BGB, Rn. 5).
36Öffnungsklauseln sieht die Richtlinie 2002/65/EG für das Widerrufsrecht zwar gemäß Art. 6 Abs. 3 für den Ausschluss weiterer Widerrufsrechte vor. Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit des Art. 6 Abs. 3 Buchstaben a) und b) der Richtlinie allerdings keinen Gebrauch gemacht. Gemäß §§ 491, 495 Abs. 1 BGB a.F. bestand auch bei Immobiliardarlehensverträgen ein Widerrufsrecht; aus europarechtlicher Sicht ist unerheblich, auf welcher Rechtsgrundlage das ansonsten gleichermaßen ausgestaltete Widerrufsrecht fußt, sodass auch dieses Widerrufsrechts von der vollharmonisierenden Richtlinie 2002/65/EG erfasst ist. Den Mitgliedstaaten sollte nach Sinn und Zweck der Regelung durch diese Ausschlussmöglichkeit der Weg eröffnet sein, kein Widerrufsrecht für dort geregelte Verträge vorzusehen, sofern dies nach Auffassung der Mitgliedstaaten nicht den nationalen Rechtsvorstellungen entspricht. Sieht ein Mitgliedstaat jedoch ein Widerrufsrecht vor und macht damit deutlich, dass das Widerrufsrecht als solches auch für solche Verträge in Betracht kommt, ist eine weitergehende Differenzierung vom europäischen Richtliniengeber nicht eröffnet; weitere Abweichungsmöglichkeiten sieht die Richtlinie nicht vor.
37Auch der deutsche Gesetzgeber beabsichtigte ersichtlich und erklärtermaßen vielmehr die Bündelung und einheitliche Behandlung aller darlehensvertragsbezogener Widerrufsrechte einschließlich der Immobiliendarlehensverträge in § 495 BGB, um Verbraucherkreditgeschäfte unabhängig von ihrer Vertriebsform bspw. im Haustür-, Fernabsatz- oder Präsenzgeschäft einheitlich behandeln zu können. Die Bestimmungen über Fernabsatzverträge sollen nach der Gesetzesbegründung auch dann zur Anwendung kommen, wenn es besondere Vorschriften für einzelne Finanzprodukte gibt, insbesondere also auch, wenn es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollte dies durch Konzentration des diesbezüglichen Widerrufsrechts in § 495 BGB gelingen (BT-Drs. 15/2946, S. 16 l.Sp.). Auch hat die Bundesrepublik Deutschland nicht im Rahmen der Unterrichtung auf diesbezügliche Ausschlüsse hingewiesen, wozu sie gemäß Art. 6 Abs. 4 und 5 Richtlinie 2002/65/EG verpflichtet ist (s. Final Report, Part II, http://ec.europa.eu/consumers/financial_services/reference_studies_documents/docs/iff_eu_final_report_part02.pdf).
38Es kommt nicht darauf an, ob der streitgegenständliche Darlehensvertrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/65/EG fällt. Wie bereits dargestellt, war es Intention des Gesetzgebers die Anforderungen der Richtlinie hinsichtlich des Widerrufsrechts auf sämtliche Verbraucherdarlehensverträge zu erstrecken. Auch nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erstreckt sich die richtlinienkonforme Auslegung auch auf solche Sachverhalte, die zwar nicht unmittelbar der entsprechenden Richtlinie unterliegen, die aber nach nationalem Recht in den Anwendungsbereich der die Richtlinie – überschießend – umsetzenden Gesetze fallen. Eine Beschränkung der richtlinienkonformen Auslegung auf die von der Richtlinie erfassten Sachverhalte würde zu einer im nationalen Recht nicht verankerten, auch unter Gleichheitsgesichtspunkten bedenklichen „gespaltenen Auslegung“ ein und derselben Norm führen, mit der der Gesetzgeber gerade zum Ausdruck gebracht hat, alle in den Anwendungsbereich der Norm fallenden Sachverhalte gleich zu behandeln (vgl. BGH, Urteil vom 09.04.2002 – XI ZR 91/99 -, BGHZ 150, 248-263, Rn. 34-38; BGH, Urteil vom 09.04.2002 – XI ZR 33/99 –, Rn. 10, juris; BGH, Urteil vom 10.09.2002 – XI ZR 151/99 –, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 14.06.2004 – II ZR 395/01 –, BGHZ 159, 280-294, Rn. 12; vgl. auch für vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzende Vorschriften BGH, Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 101/15 –, Rn. 33, juris; BGH, Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 549/14 – Rn. 27, juris; Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 1409, 1414 f.).
39Ist der Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt, ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen, Art. 6 Abs. 2 Buchstabe c) Richtlinie 2002/65/EG. Es kommt nicht darauf an, ob der Verbraucher zuvor - ordnungsgemäß – über sein Widerrufsrecht informiert wurde und ob der Darlehensgeber seinen Informationspflichten nachgekommen ist. Eine differenzierte Ausgestaltung des Ausschlusses des Widerrufsrechts hat der Richtliniengeber nicht verfolgt, obwohl dies in Art. 6 Abs. 1 UAbs. 3 und 4 der inhaltlich verwandten Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz vorgesehen war. Dass der Unternehmer den Verbraucher nach Erwägungsgrund 24 Richtlinie 2002/65/EG darüber unterrichten sollte, dass das Widerrufsrecht nicht besteht, weil der Verbraucher die Erfüllung eines Vertrages ausdrücklich verlangt hat, steht dem ebenfalls nicht entgegen. Eine solche von der Richtlinie geforderte, notwendigerweise nachträgliche Information vermag auf den Entschluss des Verbrauchers, die Vertragserfüllung zu verlangen, keinen Einfluss zu haben.
40Unter der Vertragserfüllung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchstabe c) Richtlinie 2002/65/EG ist die Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Hauptleistungspflichten zu verstehen. Hierzu gehören jedoch bereits begrifflich nicht die von der Richtlinie geforderten vorvertraglichen Informationspflichten nach Art. 3, 5 Abs. 1 Richtlinie 2002/65/EG. Dies ergibt sich nicht nur aus dieser bereits textlich eindeutigen Differenzierung, sondern auch aus Art. 7 Abs. 1 S. 2 Richtlinie 2002/65/EG, wonach vor Beginn der Vertragserfüllung eine Zustimmung des Verbrauchers notwendig ist. Die Vertragserfüllung setzt jedoch einen bereits geschlossenen Vertrag voraus und erfasst damit die aus dem Vertrag resultierenden Pflichten. Hinsichtlich der durch § 495 Abs. 1 BGB a.F. ebenfalls umgesetzten Haustürwiderrufsrichtlinie 85/577/EWG bestätigt auch der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 10.04.2008 – Rs. C-412/06 -, Hamilton), dass jedenfalls nach Erfüllung der Hauptleistungspflichten das Widerrufsrecht, unabhängig von einer erfolgten Belehrung oder deren Fehlerhaftigkeit, aus europarechtlicher Sicht nicht mehr besteht. Wegen der vollharmonisierenden Richtlinie 2002/65/EG ist den Mitgliedstaaten ein weitergehender Verbraucherschutz, der nach der Haustürwiderrufsrichtlinie möglich war (EuGH, Urteil vom 10.04.2008, aaO, Rn. 48), ausgeschlossen. Auch widerspricht dieser sowohl von der Richtlinie 2002/65/EG als auch von der Richtlinie 85/577/EWG vorgesehene Ausschluss des Widerrufsrechts durch vollständige Erfüllung der Hauptleistungspflichten nicht dem europäischen Verbraucherschutzsystem. Das europäische Sekundärrecht zielt nicht auf einen absoluten Schutz des Verbrauchers ab; vielmehr gelten für den Verbraucherschutz auch Grenzen, insb. auch der Rechtssicherheit (vgl. EUGH, Urteil vom 10.04.2008, aaO, Rn. 39 ff.).
41Zu der vergleichbaren, hier gemäß § 312d Abs. 5 BGB a.F. allerdings nicht anwendbaren Regelung des § 312d Abs. 3 BGB (in der bis zum 07.12.2004 geltenden Fassung) hat der Bundesgerichtshof zutreffend entschieden, dass diese Vorschrift – wie auch Art. 6 Abs. 2 Buchstabe c) Richtlinie 2002/65/EG – das Erlöschen des Widerrufsrechts nicht von der Erfüllung von Unterrichtungspflichten abhängig macht. Hierdurch wird der Verbraucher auch nicht unangemessen beeinträchtigt, da ihm bei Verletzung der Informationspflichten durch den Unternehmer Schadensersatzansprüche (§ 280 BGB) zustehen können (BGH, Urteil vom 16.03.2006 - III ZR 152/05 -, NJW 2006, 1971).
42Der Kläger rief das Darlehen bei der Beklagten ab, sodass die Beklagte auf dessen ausdrücklichen Wunsch ihre Leistung am 19.10.2009 erbrachte. Die Rückführung des Darlehens erfolgte ausweislich der Vertragsaufhebungserklärung von April 2012 und der vom Kläger daraufhin veranlassten Zahlung ebenfalls auf dessen ausdrücklichen Wunsch vor Widerruf mit E-Mail vom 30.07.2015.
43Die Kostenentscheidung ist auf § 91 Abs. 1 ZPO gestützt.
44Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
45Der Streitwert wird auf 20.082,78 EUR festgesetzt.
46Rechtsbehelfsbelehrung:
47Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Referenzen
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