Urteil vom Landgericht Bonn - 1 O 205/16

Tenor

Im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens wird der Verfügungsbeklagten bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an einem ihrer Geschäftsführer, aufgegeben, es zu unterlassen, ihrer Publizitätspflicht im elektronischen Bundesanzeiger nicht dadurch zu genügen, dass sie dort die gesetzlich vorgesehenen Informationen im Sinne des § 325 Abs. 1 HGB veröffentlicht bzw., sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für sie zutreffen, siehe § 326 Abs. 2 HGB, dort hinterlegt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.


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