Beschluss vom Landgericht Bonn - 20 O 325/16
Tenor
wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 840.000,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Antragsteller begehren eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner aufzugeben, die Antragsteller zur Teilnahme an den Paralympischen Sommerspielen im September 2016 in Rio de Janeiro zuzulassen und für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, aufzugeben.
3I.
4Die Antragsteller sind behinderte Sportler aus Russland, die an den Paralympics 2016 in Rio de Janeiro teilnehmen wollen und versichern, die Qualifikationsanforderungen für die Teilnahme an den Paralympics erfüllt zu haben.
5Mit Entscheidung vom 07.08.2016 suspendierte der Antragsgegner die Mitgliedschaft des S Verbandes (S) im Antragsgegner und schloss die einzelnen russischen Para-Athleten als Mitglieder der S von der Teilnahme an den Paralympics 2016 aus. Zur Begründung berief sich der Antragsgegner auf den Vorwurf des organisierten Staatsdopings in Russland und den am 18.07.2016 veröffentlichen Bericht von N. Dagegen erhob der S am 15.08.2016 eine Schiedsklage zum Sportschiedsgericht (CAS), welches am 23.08.2016 den Antrag des S auf die Aussetzung der Suspendierung und auf die Zulassung seiner Mitglieder zu den Paralympics in Rio ablehnte. Daraufhin legte das S am 25.08.2016 Beschwerde zum Tischen Bundesgericht ein und beantragte dort im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine vorläufige Zulassung seiner Mitglieder zu den Paralympics. Diesen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Tische Bundesgericht unter dem 30.08.2016 ab, wobei es bei seiner Entscheidung ausdrücklich die Belange der einzelnen Para-Athleten ohne Berücksichtigung ließ, da sie nicht Parteien des Schiedsverfahrens seien. Bereits am 29.08.2016 beantragten die Antragsteller bei dem Antragsgegner daraufhin jeweils ihre individuelle Zulassung zu den Spielen, die dieser mit Schreiben vom 31.08.2016 ablehnte.
6Die Antragsteller begehren nunmehr ihre Zulassung zu den Paralympics 2016 unmittelbar von dem Antragsgegner als Ausrichter der Paralympics und berufen sich auf dessen Monopolstellung. Sie halten sich durch die Verweigerung ihrer Zulassung zu den Paralymics in ihren Individualrechten verletzt.
7II.
8Der Antrag der Antragsteller auf ihre Zulassung zur Teilnahme an den Paralympics 2016 ist nicht gerechtfertigt.
9Es ist nicht hinreichend dargetan, dass sie gegen den Antragsteller einen solchen Individualanspruch als Verfügungsanspruch (§§ 935, 940 ZPO) haben.
10Anders als die Antragsteller meinen, kommt allein durch die Ausrichtung der Paralympics zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis oder vertragliches Vorverhältnis i.S.v. § 311 Abs. 2 BGB zustande. Da die Nominierung zur Teilnahme an den Paralympics im Regelfall durch das S und nicht durch den Antragsgegner erfolgt, ist nicht ersichtlich, dass die Parteien potentielle Vertragspartner wären. Entgegen der von den Antragstellern vertretenen Auffassung kann der rein tatsächliche Akt des Ausrichtens keine vertragliche Bindung zwischen den Parteien begründen.
11Aber auch aus dem Regelwerk des Antragsgegners - dort dem Zusatz: Das IPC behält sich das Recht vor, Athleten von Teilnahmevoraussetzungen zu befreien und sie zur Teilnahme an den Spielen zu nominieren, deren nationale paralympische Verbände nicht befugt sind, Athleten zur Teilnahme an den Paralympischen Spielen 2016 in Rio zu nomieren. - folgt im konkreten Fall kein Zulassungsanspruch der Antragsteller. Dem Wortlaut nach betrifft dieser Zusatz zunächst nur ein Recht des Antragsgegners, nicht hingegen einen einklagbaren Anspruch einzelner Athleten. Dass der Antragsgegner vorliegend gehalten wäre, von seinem Recht Gebrauch zu machen, dass also sein Entscheidungsermessen sich insoweit auf Null reduziert hätte, ist nicht nachzuvollziehen. Das Gericht verkennt nicht, dass die russischen Para-Athleten durch die Entscheidungen des Antragsgegners vom 07.08.2016 und vom 31.08.2016 nachhaltig in ihren sportlichen und auch wirtschaftlichen Interessen betroffen werden. Jedoch hat der Antragsgegner seine Entscheidung nachvollziehbar mit dem Vorwurf des organisierten Staatsdopings in Russland begründet. Insoweit muss es dem Antragsgegner selbst überlassen bleiben, von seinem Recht zur Zulassung einzelner Athleten Gebrauch zu machen oder aber nicht.
12Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, des Persönlichkeitsrechtes der Antragsteller, der Verhältnismäßigkeit oder der Monopolstellung des Antragsgegners sieht das Gericht dadurch nicht. Dass das J, also eine andere selbständige Rechtspersönlichkeit, in Bezug auf die nicht behinderten Sportler einen anderen Weg eingeschlagen hat als der Antragsgegner und die "sauberen" Sportler zu den Spielen zugelassen hat, vermag den Antragsgegner insoweit nicht zu binden. Soweit die Antragsteller auf eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Para-Athleten aus anderen Ländern abstellen, ist dem entgegenzuhalten, dass diese anderen Länder nicht dem Verdacht des organisierten Staatsdopings unterliegen. Zwar haben die Antragsteller keine Möglichkeit, ihr Land oder ihren Verband zu wechseln. Jedoch werden die Olympischen Spiele sowie die Paralympics weit mehr als Weltmeisterschaften oder andere sportliche Wettkämpfe dadurch gekennzeichnet, dass die Athleten an ihnen nicht nur auf eigene Rechnung, sondern vor allem für ihr Land teilnehmen. Der Charakter und die Besonderheit der Spiele können so auch dazu führen, dass der einzelne Athlet von ihm selbst nicht verschuldete Einschränkungen hinnehmen muss. Insoweit ist auch kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot der §§ 19, 20 und 33 GWB zu erkennen.
13Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) der Antragsteller durch den Antragsgegner als Monopolverband ist ebenfalls nicht vorhanden. Die Zulassung einzelner Sportler bei Beibehaltung der Suspendierung des S wäre – als die Antragsteller meinen – nicht als milderes Mittel gleichermaßen geeignet zum Kampf gegen das Doping. Zwar liefen die russischen Para-Athleten dann nicht mit ihrer Landesfahne auf und träten dabei nicht offiziell für ihr Land auf. Sie würden aber dennoch von den Zuschauern mit ihrem Land identifiziert. Als Mitglieder des S müssen die Antragsteller eine solche nicht unzumutbare Einschränkung in ihren Individualrechten hinnehmen. Eine Verletzung des Prinzips des „natural justice“ ist dabei nicht festzustellen.
14Soweit sich die Antragsteller schließlich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen, so ist dieses durch die jeweils durchgeführten Individualverfahren vom 29./31.08.2016 gewahrt.
15Rechtsbehelfsbelehrung:
16Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
17Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
18Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Bonn oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
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