Urteil vom Landgericht Bonn - 31 O 3/19
Tenor
1.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin), eine iranische Bank mit Sitz in X und einer im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung, der Filiale in G, ist mit der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagten), einem Telekommunikationsunternehmen mit Sitz in D, durch Verträge über Mobilfunk-Leistungen sowie Festnetz-/Internet-Leistungen verbunden. Die Klägerin unterliegt seit dem 05.11.2018 den von der amerikanischen Regierung gegen iranische Unternehmen und den iranischen Staat verhängten Embargomaßnahmen. Sie ist u.a. seit dem 12.11.2018 von der Teilnahme am SWIFT-System für internationale Überweisungen ausgeschlossen.
3Die Beklagte ist Teil des Konzerns der E AG, der ca 50 % seines Konzernumsatzes in den USA erwirtschaftet und im Konzern dort über 50.000 Mitarbeiter beschäftigt.
4Unter der Kundennummer ######## haben die Parteien Verträge über Mobilfunk-Dienstleistungen für drei verschiedene Rufnummern geschlossen, denen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrunde liegen (Anlage Ast 2).
5Die Beklagte hat mit Schreiben vom 16.11.2018 zu den jeweiligen Kundennummern ########## und ######## gegenüber der Klägerin die im Einzelnen aufgeführten Leistungen gekündigt und die Leistungseinstellung angekündigt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sie davon ausgehen müsse, "dass Sie ihren vertraglichen Pflichten nicht mehr nachkommen können".
6Soweit die Beklagte daraufhin die Festnetz- und Internetleistungen eingestellt hatte, war dieses Gegenstand des zwischen den Parteien geführten einstweiligen Verfügungsverfahrens 31 O 27/18 LG Bonn. Die Kammer hatte insoweit mit Urteil vom 21.12.2018 die zuvor erlassene einstweilige Verfügung bestätigt, durch die die Wiederherstellung des Internetanschlusses und die Aufhebung der Sperre der Festnetzanschlüsse angeordnet worden war. Die Beklagte hat gegen diese Entscheidung Berufung zum Oberlandesgericht Köln eingelegt (19 U 3/19), über die noch nicht entschieden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das den Parteien bekannte Urteil vom 21.12.2018 – 31 O 27/18 - Bezug genommen.
7Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt die Klägerin die Aufhebung der Sperre von drei Karten für Mobilfunkgeräte.
8Die Beklagte hat die Karten für die drei von der Klägerin genutzten Mobilfunkgeräte seit dem 07.01.2019 gesperrt. Dabei erstreckte sich die Sperre zunächst nur auf die ausgehenden Gespräche. Inzwischen sind die Karten komplett für alle ein- und ausgehenden Gespräche gesperrt. Die Beklagte hat dies damit begründet, dass die Klägerin die Mobilfunkrechnungen für Oktober 2018 vom 08.11.2018 über 139,27 € sowie für November 2018 vom 11.12.2018 über 126,58 € nicht bezahlt habe. Auch nachdem die Klägerin Ergebnisse einer Nachforschung der C über die Weiterleitung der Beträge an die M, das kontoführende Institut der Beklagten, vorgelegt hatte, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 10. und 17.01.2019, dass die Beträge nicht ihrem Konto gutgeschrieben worden seien.
9Die kontoführende Bank hat auf Nachfrage der Beklagten dieser mit Schreiben vom 21.01.2019 mitgeteilt, dass die betroffenen Zahlungen von ihr aus geschäftspolitischen Gründen gestoppt worden seien und derzeit überprüft würden. Am 22.01.2019 sind die beiden Beträge dem Konto der Beklagten gutgeschrieben worden. Der Rechnungsbetrag für den Monat Dezember 2018 über 130,67 € ist dem Konto der Beklagten wiederum nicht gutgeschrieben worden. Ein entsprechendes Schreiben der kontoführenden Bank zur Überprüfung der Zahlung liegt der Beklagten wiederum vor.
10Die Beklagte hat nunmehr mit Schreiben vom 21.01.2019 die bestehenden Mobilfunkverträge auch ordentlich zum 01.05.2019 gekündigt.
11Die Klägerin hält den Nachweis der Überweisung der Rechnungsbeträge durch die vorgelegten Auskünfte der Deutschen Bundesbank für geführt und damit die Kündigung der Verträge und Sperrung der Mobilfunkkarten für rechtswidrig. Verzögerungen bei der Gutschrift der Beträge lägen ausschließlich in der Sphäre der Beklagten und berechtigten nicht zur Sperrung. Es sei auch ein Verfügungsgrund gegeben. Der Verweis auf eine Hauptsacheklage käme einer Rechtsverweigerung gleich. Insoweit verweist sie auf entsprechende Rechtsprechung zu einer Versorgungssperre durch den Vermieter. Die von ihren Entscheidungsträgern genutzten Mobilfunkgeräte seien für die Aktionsfähigkeit der Klägerin „rund um die Uhr“ erforderlich.
12Die Klägerin beantragt,
13der Beklagten bei Meidung der Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 500.000,00 EUR aufzugeben, die Mobilfunknummern zu den Mobilfunk-Kartennummern #-#####-#####-########-1, #-#####-#####-########-2 und #-#####-#####-########-3 freizuschalten, hilfsweise die vorgenannten Nummern gegen Zahlung einer Sicherheit in Höhe von 600,00 EUR an die Beklagte freizuschalten, weiter hilfsweise diese jedenfalls bis zum 30.04.2019 freizuschalten.
14Die Beklagte beantragt,
15den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
16Die Beklagte ist der Auffassung, der Klägerin stehe schon kein Anspruch mehr auf die Mobilfunkdienstleistungen als Verfügungsanspruch zu. Sie behauptet, die Klägerin sei durch die Auswirkungen der Suspendierung der iranischen Banken aus dem SWIFT-System in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Abgesehen davon würden deutsche Banken aufgrund der „Secondary Sanctions“ ganz überwiegend keine Zahlungen der von den Sanktionen erfassten iranischen Unternehmen und Kreditinstituten annehmen. Diese Sorge, die sich nun aufgrund der verzögerten oder ausbleibenden Zahlungseingänge bestätige, mache ihr die Fortführung des Vertrages unzumutbar und rechtfertige die ausgesprochene Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 Abs. 1 BGB. Es sei der Beklagten nicht zumutbar, Leistungen zu erbringen, ohne dass die Vergütung gesichert sei. Das Lastschriftverfahren, das nach Nr. 4.1 der AGB-Mobilfunk für die Bezahlung der Rechnungen vorgesehen sei, könne mit der Beklagten nicht mehr durchgeführt werden. Die Klägerin weise auf ihrer Internetseite selbst auf die bestehenden Schwierigkeiten im Zahlungsverkehr hin. Es sei auch nicht zumutbar, monatlich Nachforschungen nach Überweisungsbeträgen vorzunehmen. Eine Abmahnung sei bei Abwägung aller Umstände nicht erforderlich gewesen.
17Hilfsweise könne die Beklagte die Vertragsbeziehungen zur Klägerin aber auch nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) beenden. Bei Abwägung aller Interessen könne der Beklagten nicht zugemutet werden, die drohenden wirtschaftlichen Nachteile auf dem US-Markt, auf dem sie die Hälfte des Konzernumsatzes erziele, hinzunehmen, wenn die Vertragsbeziehung mit der Klägerin dort bekannt werde. Jedenfalls stelle sich die Berufung auf ein fehlendes Kündungsrecht wegen des der Beklagten drohenden Schadens als rechtsmissbräuchlich dar.
18Es fehle auch an einem Verfügungsgrund, da die Klägerin sich leicht Mobilfunkleistungen bei einem Wettbewerber besorgen könne. Dies müsse sie ohnehin wegen des bevorstehenden Auslaufens der Verträge aufgrund der ordentlichen Kündigung. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung würde daher unzulässig die Hauptsache vorwegnehmen.
19Im Übrigen erhebt die Beklagte die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit und rügt eine fehlende Vollmacht der Prozessbevollmächtigten durch den iranischen Vorstand.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den vorgelegten Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2018 (Bl. 74 d.A.) verwiesen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
22I.
23Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
241.
25Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig.
26a.
27Der Antrag ist nicht wegen der erhobenen Einrede der Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO unzulässig, da diese Vorschrift im einstweiligen Verfügungsverfahren keine Anwendung findet, wie die Kammer bereits im Verfahren 31 O 27/18 entschieden hat.
28Grundsätzlich kann die Beklagte unter den Voraussetzungen des § 110 ZPO Sicherheit für die ihr entstehenden Prozesskosten verlangen. Da die Klägerin als Aktiengesellschaft nach iranischem Recht ihren Sitz im Iran hat und die Zweigniederlassung sowie inländisches Vermögen nicht zu einem (weiteren) Verwaltungssitz in Deutschland führen, liegen die materiellen Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 ZPO vor. Kläger mit dem Sitz im Iran sind zudem nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung ausgenommen. Das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen von 1929 gewährleistet zwar den gleichen Zugang zu den deutschen Gerichten, sieht jedoch nicht ausdrücklich eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit vor (vgl. zuletzt zur Auslegung einer entsprechenden Regelung im deutsch-saudischen Freundschaftsabkommen: BGH NJW-RR 2018, 1458 ff. mit Nachweisen zum Streitstand).
29Dies muss jedoch nicht abschließend geklärt werden, da nach zutreffender Ansicht § 110 ZPO im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Anwendung findet.
30In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings streitig, ob § 110 ZPO überhaupt (analog) auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anwendbar ist, da der Wortlaut sich auf Klageverfahren bezieht. Insoweit werden in Rechtsprechung und Literatur die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 110 ZPO, die grundsätzliche Nichtanwendbarkeit sowie differenzierte Lösungen vertreten. Dabei dürfte vorherrschend die Ansicht sein, die nur bei Anberaumung einer mündlichen Verhandlung auf den Widerspruch gegen eine erlassene einstweilige Verfügung § 110 ZPO für anwendbar hält (vgl. etwa Schulz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 110 Rn 4; Schmidt/Karten in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 10. Aufl., § 110 Rn 5 jew. m.w.N.). Dem besonderen Rechtscharakter des einstweiligen Rechtsschutzes wird aber auch dieses nicht gerecht, so dass zutreffend die Ansicht ist, die § 110 ZPO im einstweiligen Verfügungsverfahren grundsätzlich nicht anwendet, da dies dem Beschleunigungsinteresse dieses Verfahrens widerspricht (so auch OLG Köln Urteil vom 13.08.2004 – 6 U 140/04, OLGR Köln 2005, 139 f.,; LG Hamburg v. 28.02.2017 – 327 O 29/17). Wortlaut und Systematik unterscheiden deutlich zwischen Klageverfahren, auf die § 110 ZPO unmittelbar Anwendung findet, und dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Die Notwendigkeit in einem Zwischenrechtsstreit über Grund und Höhe einer Prozesskostensicherheit entscheiden zu müssen, steht mit dem Beschleunigungsbedürfnis und dem nur summarischen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht in Einklang (vgl. ausführlich OLG Köln a.a.O.). Ein schützenswertes Bedürfnis für eine analoge Anwendung des § 110 ZPO besteht auch deshalb nicht, da die Möglichkeit der Anordnung von Sicherheitsleistungen nach § 921 Satz 2 bzw. § 924 Abs. 3 ZPO besteht, wenn das Gericht dies für erforderlich hält (OLG Köln a.a.O.).
31Soweit die Einrede der Prozesskostensicherheit erhoben wird, berührt dies zwar die Zulässigkeit der Klage, so dass hierüber nach § 280 Abs. 1 ZPO vorab durch Zwischenurteil entschieden werden kann. Auch dies erscheint im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zweckmäßig. Es ist insoweit auch anerkannt, dass die Ablehnung der Anordnung einer Prozesskostensicherheit daher in den Gründen des Endurteils mitentschieden werden kann (vgl. Schulz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 113 Rn 5; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 112 Rn 1).
32b.
33Die Prozessbevollmächtigten haben auch ihre Prozessvollmacht (§ 80 ZPO) für die Klägerin durch Vorlage in der mündlichen Verhandlung des vorhergehenden Verfahrens 31 O 27/18 nachgewiesen, wie sich aus Protokoll und Urteil des dortigen Verfahrens ergibt. Diese Vollmacht ist zwar nicht vom Vorstand der iranischen Hauptniederlassung unterschrieben worden, sondern von den Geschäftsleitern der Zweigniederlassung. Deren Vertretungsbefugnis ergibt sich jedoch aus deren Eintragung als Geschäftsleiter im Handelsregister des Amtsgerichts G, die von der Hauptgesellschaft veranlasst worden sein muss. Auch wenn die Zweigniederlassung mit Ausnahme von Teilaspekten nach dem KWG keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, hat dies keinen Einfluss auf die durch den Handelsregistereintrag zum Ausdruck kommende Bevollmächtigung der Geschäftsleiter für das die Zweigniederlassung betreffende Geschäft durch die Hauptgesellschaft. Die Erteilung einer Prozessvollmacht hat auch einen unmittelbaren Bezug zum Geschäft der Zweigniederlassung, so dass insoweit kein Anhaltspunkt für einen Mangel der Vollmacht besteht.
342.
35Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist jedoch in der Sache unbegründet, da die Klägerin unabhängig vom Vorliegen eines Verfügungsanspruchs einen Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat.
36Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt nach §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass die Klägerin einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund schlüssig darlegt und glaubhaft macht. Allein die bei summarischer Prüfung im Eilverfahren erfolgte Feststellung eines Verfügungsanspruchs reicht insoweit nicht aus, um eine einstweilige Verfügung zu rechtfertigen. Im Gegensatz zum Hauptsacheverfahren, das der Anspruchsdurchsetzung dient, bezweckt der einstweilige Rechtsschutz lediglich die Sicherung des im Hauptsacheverfahren durchzusetzenden Anspruchs. Es bedarf daher des Vorliegens besonderer Umstände, einer Dringlichkeit, die diese Sicherung erfordern. Dabei sind die Anforderungen an den für den Erlass der einstweiligen Verfügung vorausgesetzten Verfügungsgrund unterschiedlich, je nachdem welchen Inhalt die einstweilige Verfügung haben soll.
37Insoweit ist aber allgemein anerkannt, dass die einstweilige Verfügung in der Regel die Hauptsache nicht vorwegnehmen darf, d.h. sie soll hinter dem möglichen Hauptsacheanspruch zurückbleiben als reines Sicherungsmittel und keine irreversiblen Maßnahmen anordnen (vgl. nur Haertlein, in: Kindl u.a., Gesamtes Rechts der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 935 Rn 33; Drescher in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 938 Rn 8 ff.). Zwar kann in Ausnahmefällen dem verfassungsrechtlich verbürgtem Rechtsschutzinteresse des Gläubigers mit sichernden Maßnahmen allein nicht ausreichend Rechnung getragen werden, so dass es einer kurzfristigen Befriedigung bedarf, wenn nicht ein großer und irreparabler Schaden eintreten soll, der mit einer Anspruchsdurchsetzung im Hauptsacheverfahren nicht mehr restituiert werden kann (vgl. Haertlein a.a.O, § 935 Rn 34; Drescher a.a.O.). Dabei muss jedoch im Rahmen der Abwägung mit den Interessen des Beklagten, dem im Rahmen der summarischen Anspruchsprüfung nicht alle Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, ein besonders schwerer Nachteil und ein Angewiesensein des Gläubigers auf die sofortige Leistung vorliegen (Haertlein a.a.O. § 935 Rn 36; Zöller-G.Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 940 Rn 6).Die Schäden durch die vorläufige Nichterfüllung müssen die durch eine vorläufige Erfüllung jedenfalls deutlich überwiegen (Schuschke, in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., vor § 935 Rn 42)
38Ein besonders schwerer Nachteil der Klägerin durch das Unterbleiben der Freischaltung und ein Angewiesensein der Klägerin auf die begehrten Mobilfunkdienstleistungen sind jedoch nicht glaubhaft gemacht. Insoweit liegt die Sachlage anders als im Verfahren 31 O 27/18 bei der Sperrung der Festnetz- und Internetanschlüsse, die sich unmittelbar und existenziell auf den Betrieb der Bank ausgewirkt haben, und für die kurzfristig kein Ersatz bei einem Wettbewerber der Beklagten zu beschaffen war. Betroffen sind hier nur drei Mobilfunkgeräte von leitenden Mitarbeitern, jedoch nicht die Erreichbarkeit der Bank als solcher. Auf dem deutschen Mobilfunkmarkt gibt es jedoch gerichtsbekannt eine Vielzahl von Anbietern, die technisch kurzfristig eine Alternative bieten können, und sei es durch den Erwerb von Prepaid-Karten. Die Erreichbarkeit der Entscheidungsträger auch außerhalb der Geschäftszeiten kann somit gewährleistet werden, ohne dass die Klägerin auf die Leistungen der Beklagten angewiesen wäre. Darin unterscheidet sich die Situation von den angeführten Fällen einer Versorgungssperre mit Strom, Gas, Wasser oder der Entziehung von gemieteten (Wohn-)Räumlichkeiten, bei denen der Verfügungskläger auf die entsprechenden Leistungen existenziell angewiesen ist bzw. eine gesetzliche Sonderregelung in § 940a ZPO besteht (vgl. auch Drescher a.a.O. § 938 Rn 39). Unanehmlichkeiten, die daurch entstehen, dass die neuen Rufnummern bekannt gemacht werden müssen, stellen jedenfalls keinen schweren Nachteil für die Klägerin dar.
39Selbst wenn bei der summarischen Prüfung noch vieles für eine Unwirksamkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung sprechen mag, so ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sich dies bei Durchführung des Erkenntnisverfahrens im Hauptsacheprozess gegebenfalls noch anders darstellen wird, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Befriedigung des Leistungsanspruchs im einstweiligen Rechtsschutz nicht gerechtfertigt ist.
40Die Abwägung fällt auch nicht anders aus, wenn der Vergütungsanspruch der Beklagten durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung und eine Befristung der einstweiligen Verfügung gesichert würden, da auch weitere, über das finanzielle Interesse hinausgehende Gesichtspunkte im Hauptsacheprozess zu berücksichtigen wären.
41II.
42Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 6, 711 ZPO.
43Streitwert: € 6.000,00
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