Urteil vom Landgericht Bonn - 31 O 3/19

Tenor

1.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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