Urteil vom Landgericht Bonn - 10 O 263/18
Tenor
Die Klage wird – als unbegründet – abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Im vorliegenden Rechtsstreit geht es letztlich darum, ob die Klägerin, ein Telekommunikationsunternehmen, Konkurrenzschutz für bestimmte Zeiträume für von ihr in den Gemeindegebieten V, T und T1 in Bayern vorgenommene Ausbauten eines Telekommunikationsnetzes mit sogenannter VDSL2-Technik und/oder VDSL2-Vectoring-Technik genoss bzw. genießt.
3Die die Beklagte vertretende C2 ist die für den Telekommunikationsmarkt zuständige Regulierungsbehörde. Gem. § 1 TKG hat sie „durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten“.
4Der Rechtsstreit hat folgenden technischen und regulatorischen Hintergrund:
5Historisch bedingt ist die U GmbH Eigentümerin und Betreiberin eines bundesweiten Telekommunikationsnetzes, über das sie Telefondienste und mittels DSL-Technik breitbandige Datenübertragungsdienste anbietet. Wollen dritte Unternehmen Kunden mit Telekommunikationsdiensten versorgen, müssten sie theoretisch eine eigene Leitung bis zu den Endkunden ziehen. Eine solche Verdopplung der Infrastruktur ist für Wettbewerber nicht kurzfristig möglich, aufgrund der damit verbunden Kosten nur bedingt wirtschaftlich darstellbar und mit hohem Risiko verbunden. Die U GmbH ist deshalb seit Beginn der Marktöffnung verpflichtet, dritten Unternehmen einen diskriminierungsfreien Zugang zur sogenannten Teilnehmeranschlussleitung (TAL) zu gewähren. Zu dem Telekommunikationsnetz der U GmbH gehören rund 8.000 sogenannte Hauptverteiler (HVt) und 300.000 sogenannte Kabelverzweiger (KVz), die zu rund 37.000.000 Teilnehmeranschlüssen führen, wobei die Leitungen in der Vergangenheit typischerweise als doppeladrige Kupferleitungen ausgeführt waren. Diese Kupferleitungen werden ausgehend vom HVt in sog. Hauptkabeln, bestehend aus mehreren hundert Kupferdoppeladern, den KVz zugeführt, die in der Regel hintereinander auf dem Hauptkabel angeordnet sind. In den KVz wird jeweils eine bestimmte Anzahl von Kupferdoppeladern des Hauptkabels abgezweigt und über sogenannte Verzweigerkabel (VzK) werden die Telefonanschlüsse in der näheren räumlichen Umgebung versorgt.
6Die Bandbreite, mit der Endkunden über die Kupfer-TAL versorgt werden, hängt davon ab, welche DSL-Technik eingesetzt wird. Die derzeitig benutzten DSL-Techniken sind die ADSL2plus, die VDSL2-Technik und die VDSL2-Vectoring-Technik.
7Hierbei nutzt die ADSL2plus Technik Frequenzen zwischen 138 kHz bis 2,2 MHz und ermöglicht eine maximale Bandbreite von 16 Mbit/s im Downstream und 1 Mbit/s im Upstream. Die ADSL2plus Technik können mehrere Netzbetreiber auch parallel zur VDSL2-Technik oder VDSL2-Vectoring-Technik an ein und demselben KVz einsetzen. Aufgrund des niedrigen Frequenzbereiches tritt insbesondere keine Störung mit der VDSL2-Vectoring-Technik eines anderen Netzbetreibers auf, da diese Technik erst oberhalb von 2,2 MHz genutzt wird.
8Die VDSL2 Technik nutzt Frequenzen von 138 kHz bis 17,7 MHz und erreicht eine maximale Bandbreite von 50 Mbit/s im Downstream und 10 Mbit/s im Upstream. Wie bei der ADSL2plus-Technik können bei Einsatz der VDSL2-Technik mehrere Netzbetreiber dasselbe Kabel eines KVz nutzen.
9Die neue VDSL2-Vectoring-Technik nutzt wie die VDSL2-Technik Frequenzen von 138 kHz bis 17,7 MHz, erzielt aber eine maximale Bandbreite von 100 Mbit/s im Downstream und 40 Mbit/s im Upstream. Diese hohen Bandbreiten werden dadurch erzielt, dass die VDSL2-Vectoring-Technik die Auswirkungen des sogenannten Übersprechens durch eine Harmonisierung der einzelnen Signale auf den Kupferdoppeladern zwischen KVz und Endkunde im Frequenzbereich oberhalb von 2,2 MHz verringert. Diese Harmonisierungsfunktion kann die VDSL2-Vectoring-Technik aber nur entfalten, wenn am gleichen KVz nur ein einziger Netzbetreiber diese Technik einsetzt und kein anderer Netzbetreiber an demselben KVz VDSL2-Technik oder VDSL2-Vectoring-Technik nutzt. Schon der Betrieb eines einzigen nicht harmonisierten VDSL2-Anschlusses in einem KVz neben dem Betrieb der VDSL2-Vectoring-Technik an diesem KVz führt zu einer signifikanten Verringerung der erreichbaren Datenübertragungsrate.
10Aus der danach technisch notwendigen Beschränkung auf einen Nutzer von VDSL2-Vectoring-Technik an einem KVz und der Notwendigkeit des Ausschlusses eines VDSL2-Technik Parallelbetriebes entstehen Nutzungskonflikte. Ein solcher Nutzungskonflikt kann insbesondere auch dann entstehen, wenn ein Teilnehmernetzbetreiber einen oder mehrere KVz im Zuge einer – regelmäßig zeitlich und organisatorisch aufwendigen – öffentlichen Fördermaßnahme ausbauen will und geleichzeitig ein anderer Netzbetreiber einen förderfreien Ausbau vorgenommen hat oder bezweckt.
11Zur Auflösung solcher Nutzungskonflikte stellte die U GmbH am 19.12.2012 einen Antrag bei der C2, die bestehende Regulierungsverfügung C3 ##-##/##1 vom 21.03.2011 dahingehend zu modifizieren, dass sie, die U GmbH, keinen uneingeschränkten Zugang zur KVz-TAL mehr gewähren muss, so dass sie die VDSL2-Vectoring-Technik einsetzen kann. Mit der Regulierungsverfügung C3 ##-##/##2 vom 29.08.2013 änderte die C2 daraufhin die Regulierungsverfügung C3 ##-##/##1 und legte neue Bedingungen für den Zugang zur KVz-TAL fest. Außerdem wurde die U GmbH verpflichtet, die neuen Bedingungen des Zugangs in einen sogenannten Standardvertrag umzugießen und diesen der C2 nach § 23 TKG zur Prüfung vorzulegen. (Diese sogenannte Vectoring-l-Regulierungsverfügung ist inzwischen durch die Vectoring-ll-Regulierungsverfügung vom 01.09.2016, C3 ##-##/##3, ersetzt worden). Der daraufhin von der U GmbH vorgelegte Änderungsvertrag zum TAL-Vertrag wurde im Standardangebotsverfahren, Az.: C3 ##-##/##4, überprüft. Der U GmbH wurde durch Beschlüsse der C2 vom 25.02.2014 und 29.07.2014 aufgegeben, verschiedene Änderungen der vertraglichen Regelungen vorzunehmen.
12Das so modifizierte Standardangebot war Inhalt einer zwischen der Klägerin und der U GmbH am 11.05./12.05.2015 geschlossenen „Änderungsvereinbarung zum Standardvertrag/Vertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung und zur Zusatzvereinbarung über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung über Schaltverteiler auf dem Hauptkabel und Kabelverzweiger auf dem Verzweigerkabel über Vectoring“ (im Folgenden: TAL-ÄV). Mit diesem Vertrag geändert wurde ein zwischen der Klägerin und der U GmbH am 19.02./04.03.2008 geschlossener Vertrag über den „Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung“ (im Folgenden: TAL-Vertrag) zur Nutzung der im Eigentum der U GmbH stehenden Telefonleitungen.
13In Ziffer 13.1 der TAL-ÄV, für deren genauen Inhalt auf die Anlage 2 der Klageschrift vom 21.10.2016 vor dem Verwaltungsgericht Köln in dem den Parteien bekannten Verfahren 21 K 9395/16 VG Köln Bezug genommen wird, ist „für alle aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten“ als Gerichtsstandort Bonn vereinbart.
14Ziffer 8 TAL-ÄV enthält Regelungen betreffend eine sogenannte „Vectoring-Liste“. In Ziffer 8.1 Abs. 2 TAL-ÄV heißt es hierzu:
15„Die U führt die Vectoring-Liste, in der die bestehenden und die innerhalb eines Jahres nach Eingang einer Anzeige beabsichtigten Erschließungen von KVz mit VDSL2-Vectoring-Technik eingetragen sind („Vectoring-Liste“).“
16Während Ziffer 3 und 4 TAL-ÄV die Befugnis der U GmbH regeln, eine erstmalige Bereitstellung eines Zugangs zum vollständig entbündelten Teilnehmeranschluss an einem KVz zur Nutzung von Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz gegenüber der Klägerin zur verweigern, wenn entweder sie selbst den KVz mit DSL-Technik erschlossen hat, welche die Nutzung von VDSL2-Vectoring-Technik ermöglicht und dies in der Vectoring-Liste eingetragen ist (Ziffer 3 TAL-ÄV) oder ein anderer Zugangsnachfrager (Geschützter) den KVz mit DSL-Technik erschlossen hat, welche die Nutzung von VDSL2-Vectoring-Technik ermöglicht und dies in die Vectoring-Liste eingetragen ist (Ziffer 4 TAL-ÄV), enthalten Ziffern 8.3.8 d) und Ziffer 8.3.9 e) abweichende Regelungen bei DSL-Erschließungen unter Nutzung öffentlicher Beihilfen. Hierfür wird in folgender Weise ein zeitlich vorgezogener Schutz konstituiert:
17„8.3.8
18Die C2 kann eine bevorstehende Eintragung untersagen, wenn
19…
20d) für die Erschließung des KVz mit DSL-Technik eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe genutzt werden soll oder worden ist und weder der Anzeigende im zugehörigen Interessenbekundungsverfahren eine beihilfenfreie Ausbauabsicht mitgeteilt hatte noch die dort abgefragte Ausbaufrist abgelaufen ist.
218.3.9
22Die C2 kann eine bestehende Eintragung für unwirksam erklären, wenn
23…
24e) für die Erschließung des KVz mit DSL-Technik eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe genutzt werden soll oder worden ist und weder der Anzeigende im zugehörigen Interessenbekundungsverfahren eine beihilfenfreie Ausbauabsicht mitgeteilt hatte noch die dort abgefragte Ausbaufrist abgelaufen ist.
258.3.11
26Gegen die Ablehnung, die Vornahme oder die Löschung einer Eintragung kann auf Antrag der U oder eines Zugangsnachfragers ein Nachweisverfahren gem. Ziffer 9 vor der C2 durchgeführt werden. Die Ablehnung, die Vornahme oder die Löschung einer Eintragung ist insoweit das Nachweisverfahren der Stufe 1.
27Für das Nachweisverfahren der U finden die Regelungen in Ziffer 9.2 entsprechende Anwendung.“
28Nach Ziffer 8.3.9. lit. b) der TAL-ÄV kann die Beklagte
29„eine bestehende Eintragung für unwirksam erklären, wenn
30…
31b) die Voraussetzungen für eine Löschung nach Ziffer 8.3.3. lit. … d) … vorliegen“.
32Nach Ziffer 8.3.3. lit. d) S. 1 der TAL-ÄV löscht die U eine bestehende Eintragung, wenn
33„ein anderer Löschungsgrund vorliegt.“
34Ziffer 8.3.3. lit d) entspricht inhaltlich Ziffer 8.3.5. lit. e) der TAL-ÄV.
35In Ziffer 9.1. „Nachweisverfahren der Stufe 1 (bei der U)“ heißt es:
36…
37„Für den Fall der Ablehnung oder der Löschung einer Eintragung gem. Ziffer 8
38ist die diesbezügliche Mitteilung als Nachweisverfahren der Stufe 1 anzusehen. Die U wird D als Nachweis geeignete Unterlagen vorlegen.“
39In Ziffer 9.2 „Nachweisverfahren der Stufe 2 (bei der C2)“ ist formuliert:
40„Für den Fall, das D die Nachweise aus dem Nachweisverfahren der Stufe 1 bezweifelt… ,steht es D frei, bei der C2 die Durchführung eines Nachweisverfahrens der Stufe 2 (in Bezug auf die Stufe 1) innerhalb einer Frist von 10 Werktagen nach Erhalt der Dokumentation zu beantragen. Nach Ablauf der Frist ist das Nachweisverfahren abgeschlossen.
41…
42Das Nachweisverfahren bei der C2 endet mit der schriftlichen Information über das Ergebnis der Prüfung durch die C2 an die U und D …
43Die Entscheidung der C2 im Nachweisverfahren ist für beide Seiten bindend und hinsichtlich der Rechtsfolgen abschließend. Der weitere Rechtsweg ist ausgeschlossen.“
44Der konkrete Verfahrensverlauf gestaltete sich hinsichtlich der Gemeinde V, wie in dem am 19.10.2018 verkündeten Urteil der Kammer, Aktenzeichen 10 O 432/17 LG Bonn, ausgeführt, wie folgt:
45"Bereits im Jahr 2009 baute die Klägerin die streitgegenständlichen Kabelverzweiger unter Inanspruchnahme von Fördermitteln aufgrund eines mit der Gemeinde V geschlossenen Kooperationsvertrages vom 18./30.09.2009 (Anlage 18 = Bl. 89 ff. d. A.) mit DSL-Anschlüssen und einer damit verbundenen Erhöhung der vorhandenen Übertragungsgeschwindigkeit aus. Die Klägerin garantierte eine Betriebsdauer von mind. 5 Jahren und nahm einen Anschluss an ihr Netz mittels einer Richtfunkanlage vor.
46Mit Schreiben vom 31.03.2014 (Bl. 45 Anlagenordner) teilte die Klägerin der Verwaltungsgemeinschaft T1, zu welcher die Gemeinde V gehörte, mit, bereits einen Ausbau mit VDSL-Technik (bis 100 mbit/s) in der Gemeinde V durchgeführt zu haben; somit seien dort Bandbreiten von mehr als 25 mbit/s möglich. Bereits mit vorausgegangenem Schreiben vom 02.03.2014 hatte sie mitgeteilt, im geplanten Ausbaugebiet Datenraten von 30 mbit/s im Downstream bereitzustellen.
47Im Jahr 2014 leitete die Gemeinde erneut eine Fördermaßnahme – diesmal – im Rahmen der Richtlinie zur Förderung des Aufbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen im Freistaat Bayern (BbR), ein und führte vom 27.09.2014 bis zum 30.10.2014 ein Markterkundungsverfahren entsprechend Nr. 4.3. BbR durch, um zu ermitteln, ob Investoren einen eigenwirtschaftlichen Ausbau in den kommenden drei Jahren planten und ggfs. zu welchen Bandbreiten dieser führen würde. Während dieses Markterkundungsverfahrens zeigte die Klägerin keine Eigenausbauabsichten innerhalb der nächsten drei Jahre an; auch kein anderes Unternehmen kündigte einen eigenwirtschaftlichen Ausbau in diesem zeitlichen Rahmen an.
48Mit Schreiben vom 06. und/oder 08. und/oder 10.12.2014 teilte die Klägerin mit, im geplanten Ausbaugebiet Datenraten von 30 mbit/s im Downstream bereitzustellen. Verfügbarkeitsabfragen der Gemeinde V bestätigten dies nach deren Auffassung nicht. Entsprechendes gilt für ein weiteres diesbezügliches Schreiben der Klägerin vom 10.03.2015.
49Daraufhin machte die Gemeinde am 20.03.2015 ein geplantes Auswahlverfahren zur Bestimmung eines Netzbetreibers für den Aufbau eines sogenannten NGA-Netzes mit Start am 20.03.2015 bekannt. Mit Schreiben vom 20.04.2015 (Bl. 54 ff. Anlagenordner) erklärte die Klägerin zur Wahrung ihrer Interessen die Teilnahme an der Ausschreibung und erklärte erneut, die geforderte Datenrate gem. Ausschreibung von mind. 30 mbit/s im Downstream werde durch sie bereits jetzt flächendeckend im vorläufigen Erschließungsgebiet bereitgestellt, ebenso eine viel höhere Upload-Geschwindigkeit im Vergleich zur Breitbandgrundversorgung. Bei Angebotsfristende am 16.07.2015 lagen der Gemeinde mehrere Angebote vor.
50Mit Schreiben vom 15.09.2015 (Bl. 1 ff. Anlagenordner) bat die Gemeinde die Beklagte, die Klägerin aus der Vectoring-Liste zu löschen bzw. Einträge für unwirksam zu erklären.
51Die Klägerin ihrerseits hatte der listenführenden Stelle der U GmbH am 18.05.2015 angezeigt und wiederholte am 11.12.2015, dass sie die KVz #### ###1 und #### ##2 mit VDSL2-Vectoring-Technik erschlossen habe. Darauf gab die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 09.05.2016 (Bl. 17 ff. Anlagenordner) die Gelegenheit zur Stellungnahme, welche die Klägerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 13.06.2016 (Bl. 26 ff. Anlagenordner = Bl. 78 ff. d. A.) abgab, worauf Bezug genommen wird.
52Mit der ... Entscheidung vom 20.09.2016 (Bl. 62 b ff. Anlagenordner = Bl. 21 ff. d. A.) erklärte die Beklagte bestehende Eintragungen in der Vectoring-Liste der KVz #### ##2 und #### ###1 für unwirksam und untersagte die Eintragung weiterer Erschließungsabsichten an diesen KVz bis zum 27.09.2017. Dies teilte die Beklagte der listenführenden Stelle der U GmbH am 05.10.2016 (Bl. 65 Anlagenordner) mit, woraufhin diese entsprechende Löschungen vornahm und die Klägerin hiervon am 13.10.2016 unterrichtete.
53Nachdem die Gemeinde am 04.10.2016 bekanntgegeben hatte, zu beabsichtigen, mit der U GmbH einen Vertrag über die Planung, Ausführung und den Betrieb der Ausbaumaßnahmen zu schließen, erteilte die Regierung von Unterfranken am 25.10.2016 die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn.
54Mit Schreiben vom 26.10.2016 (Bl. 86 ff. Anlagenordner) beantragte die Klägerin vorsorglich die Durchführung des Nachverfahrens Stufe 2 gem. Ziff. 9. 2. TAL-ÄV.
55Der Abschluss des Kooperationsvertrages der Gemeinde mit der U erfolgte am 25.02.2017; der Förderbescheid wurde am 10.03.2017 erteilt (Anlage K 38 = Bl. 417 d. A.).
56Mit zwischenzeitlich ergangener weiterer ... Entscheidung vom 20.07.2017 (Bl. 405 ff. d. A.), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, erklärte die Beklagte bestehende Eintragungen in der Vectoring-Liste des KVz #### ##2 für unwirksam und untersagte die Eintragung weiterer Erschließungsabsichten an diesem KVz bis zum 06.10.2017. Die Begründung dieser Entscheidung deckt sich im Wesentlichen mit der Begründung der ebenfalls streitgegenständlichen Entscheidung vom 20.09.2016.
57Hinsichtlich des KVz #### ##3 hatte die Klägerin am 21.10.2016 bei der listenführenden Stelle der U eine Vectoring-Ausbauabsicht angezeigt (Anlage K 36 = Bl. 413 d. A.) und unter dem 27.10.2016 eine entsprechende Fertigmeldung abgegeben (Anlage K 37 = Bl. 414 d. A.).
58Die Entscheidung der Beklagten vom 20.07.2017 ist nach Aktenlage bislang nicht umgesetzt. Allerdings hat die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 15.02.2018 (Anlage K 35 = Bl. 410 ff. d. A.) Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem diesbezüglichen Löschungsantrag der U gegeben. Danach beruft sich die U GmbH gegenüber der Eintragung der Klägerin in die Vectoring-Liste hinsichtlich dieses KVz seit dem 25.10.2016 auf eine durch sie vorgenommene dortige Erschließung und deren Anmeldung vom 22.09.2017, mithin vor Ablauf der im Förderverfahren des Jahres 2014 abgefragten Ausbaufrist bis zum 27.09.2017 und macht insoweit einen der Eintragung der Klägerin vorgehenden Bestandsschutz gem. Ziff 8.3.1 c TAL-ÄV geltend. Dies gelte auch für weitere Eintragungsanträge der Klägerin vom 06. und 09.10.2017."
59Mit vorgenanntem Urteil vom 19.10.2018 (10 O 432/17 LG Bonn) hat die Kammer die von der Klägerin erhobene Klage mit dem auf Feststellung gerichteten Rechtsschutzziel, dass die Entscheidungen der Beklagten vom 20.09.2016 und 20.07.2017 offenbar unbillig sind, abgewiesen. Auf den Inhalt dieser zwischen den Parteien ergangenen und ihnen bekannten Entscheidung wird Bezug genommen.
60Mit der nunmehr streitgegenständlichen Entscheidung vom 16.07.2018 (Anlage K1), auf die wegen der Einzelheiten wiederum Bezug genommen wird, erklärte die Beklagte die Eintragung zugunsten der Klägerin bezüglich des KVZ ####-#-#3 für unwirksam.
61Der konkrete Verfahrensverlauf hinsichtlich der Gemeinde T gestaltete sich, wie in dem ebenfalls am 19.10.2018 verkündeten Urteil der Kammer, Aktenzeichen 10 O 420/17 LG Bonn, festgehalten, wie folgt:
62„Bereits im Jahr 2011 hatte die Klägerin unter Inanspruchnahme von Fördermitteln mit der Gemeinde T einen Kooperationsvertrag (Bl. 51 b ff. Anlagenordner) zur Herstellung der Verfügbarkeit von DSL-Anschlüssen und einer damit verbundenen Erhöhung der vorhandenen Übertragungsgeschwindigkeit für bestimmte Bereiche abgeschlossen. Der Anschluss an das Netz der Klägerin, die eine Mindestbetriebszeit von 5 Jahren garantierte, erfolgte mittels einer Richtfunkanlage.
63Im Jahr 2014 leitete die Gemeinde T erneut eine Fördermaßnahme – diesmal – im Rahmen der Richtlinie zur Förderung des Aufbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen im Freistaat Bayern (BbR) ein. Entsprechend Nr. 4. 3 BbR führte die Gemeinde vom 25.09.2014 bis 30.10.2014 ein „Markterkundungsverfahren“ durch, um zu ermitteln, ob Investoren einen eigenwirtschaftlichen Ausbau in den kommenden 3 Jahren planten und ggfls. zu welchen Bandbreiten dieser führen würde. Im Rahmen des Markterkundungsverfahrens zeigte die Klägerin keine Eigenausbauabsichten innerhalb der nächsten 3 Jahre, d. h. bis zum 25.09.2017, an. Auch kein anderes Unternehmen kündigte einen solchen eigenwirtschaftlichen Ausbau für diese Zeit an. Allerdings hatte die Klägerin der Gemeinde bereits mit Schreiben vom 24.03.2014 (Anlage 19 zur Klageschrift, Bl. 94 d. A.) mitgeteilt, dass in dem Ortsteil T2 Bandbreiten über 25 Mbit/s möglich sind. Nach Beendigung des Markterkundungsverfahrens bot die Klägerin der Gemeinde T ein gemeinsames Gespräch an, in dem u. a. die aktuellen Datenraten und notwendigen Baumaßnahmen erörtert werden sollten und teilte mit Schreiben vom 08.12.2014 mit, die Ortsteile T und T2 seien mit bis zu 50 Mbit/s und flächendeckend mit mind. 30 Mbit/s versorgt. Entsprechende Verfügbarkeitsabfragen der Gemeinde bestätigten dies – jedenfalls nach deren Einschätzung - allerdings nicht. Daraufhin leitete die Gemeinde T am 20. oder 27.03.2015 das Auswahlverfahren zur Bestimmung eines Netzbetreibers für den Aufbau eines MGA-Netzes ein.
64Am 12.05.2015 und am 16. oder 18.05.2015 zeigte die Klägerin bei der listenführenden Stelle der U GmbH an, dass sie die streitgegenständlichen Kabelverzweiger in der Gemeinde T mit VDSL 2 – Vectoring – Technik erschlossen habe.
65Mit Schreiben vom 15.09.2015 zeigte die Gemeinde T der Beklagten eine „Behinderung des Wettbewerbs durch gemeldeten Vectoringausbau der Firma D an, und bat, die Klägerin aus der Vectoring Liste zu löschen bzw. entsprechende Einträge für unwirksam zu erklären (Bl. 1 f. A O). Die Beklagte gab der Klägerin mit Schreiben vom 06.05.2016 (Bl. 15 ff. A O) Gelegenheit zur Stellungnahme, welche die Klägerin mit Schreiben vom 10.06.2016 abgab. (Bl. 21. ff. A O).
66Mit der angegriffenen Entscheidung vom 20.09.2016 (Bl. 57 b ff. A O), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, erklärte die Beklagte bestehende Eintragungen für die KVZ #### ##1 und – #### ###2 in der Vectoring-Liste für unwirksam und untersagte die Eintragungen weiterer Erschließungsabsichten an diesen KVZ bis zum 25.09.2017. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der KVZ „#### ASB ###2“ auf dem Gebiet der Gemeinde L liegt und offensichtlich der KVZ „#### ASB ###3“ gemeint war. Hierüber besteht insbesondere auch Einigkeit zwischen der Beklagten und der listenführenden Stelle der U GmbH. An dem fälschlicherweise genannten Kabelverzweiger der Gemeinde L besteht kein Anschluss der Klägerin und insoweit auch keine Eintragung der Klägerin in die Vectoring-Liste.
67Auf die Bitte der Beklagten vom 05.10.2016 hin (Bl. 60 A O), die in der Entscheidung vom 20.09.2016 genannten Eintragungen zu löschen, wies die listenführende Stelle der U GmbH mit Mail vom 26.10.2016 auf die offensichtliche Verwechselung hin und löschte in der Folgezeit nur die Eintragung für den KVZ ONKZ #### ASB ##1. Eine entsprechende Mitteilung ging der Klägerin am 13.10.2016 zu. Eine förmliche Änderung der Entscheidung vom 20.09.2016 hinsichtlich der dort aufgeführten KVZ durch die Beklagte erfolgte nicht.
68Unter dem 26.10.2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten vorsorglich die Durchführung eines Nachweisverfahrens der Stufe 2 gem. Ziff. 9.2 TAL-ÄV (Bl. 63 ff. A O), nachdem sie bereits unter dem 21.10.2016 mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln das vorliegende Verfahren eingeleitet hatte (Bl. 1 ff. d. A.).
69Nachdem die Gemeinde T bereits am 04.10.2016 bekanntgegeben hatte, dass sie beabsichtige, mit der U GmbH einen Vertrag über Planung, Ausführung und den Betrieb der Ausbaumaßnahmen zu schließen und bei der Regierung von Unterfranken den Erlass eines Zuwendungsbescheides beantragt hatte, erteilte letztere am 24.10.2016 die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn, woraufhin die Gemeinde T und die U GmbH einen entsprechenden Fördervertrag unterzeichneten.
70Die U GmbH als TK Unternehmen schloss einen DSL Ausbau an dem KVZ #### ASB ###2 am 12.09.2017 ab und stellte zwischenzeitlich einen diesbezüglichen Löschungsantrag. Hierzu beruft sie sich auf die Entscheidung der Beklagten vom 20.09.2016 sowie einen hierdurch hervorgerufenen Bestandsschutz.
71Eine erneute Eintragung der Klägerin in die Vectoring-Liste betreffend den KVZ ONKZ #### ASB ##1 in der Vectoring-Liste war wegen zwischenzeitlicher Anmeldung eines VDSL Ausbaus durch die U GmbH in der Vectoring Liste nicht möglich.“
72Mit dem vorgenannten Urteil vom 19.10.2018 (10 O 420/17 LG Bonn) hat die Kammer die auf Feststellung der offenbaren Unbilligkeit der Entscheidung der Beklagten vom 20.09.2016 hinsichtlich der Löschung der Vectoring-Einträge der Klägerin in der Vectoring-Liste für die KVZ ONKZ #### ASB ##1 und KVZ ONKZ #### ASB ###2 gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen. Auf den Inhalt dieses zwischen den Parteien ergangenen Urteils der Kammer wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
73Bereits unter dem 16.07.2018 hatte die Beklagte auf Antrag der U GmbH die Eintragung der Klägerin vom 12.05.2015 in der Vectoring-Liste bezüglich des KVZ ####-#- ###2 in der Gemeinde T für unwirksam erklärt. Hinsichtlich des Inhalts dieser Entscheidung wird auf die bei den Akten befindliche Kopie (Anlage K2) Bezug genommen.
74Der konkrete Verfahrensverlauf bei der Gemeinde T1 gestaltete sich, wie in dem am 19.10.2018 verkündeten weiteren Urteil der Kammer mit dem Aktenzeichen 10 O 85/18 LG Bonn festgehalten, wie folgt:
75"Am 15.12.2011/23.01.2012 hatte die Klägerin mit der Stadt T1 einen Kooperationsvertrag zur Herstellung der Verfügbarkeit von DSL-Anschlüssen und einer damit verbundenen Erhöhung der vorhandenen Übertragungsgeschwindigkeit im Ausbaugebiet abgeschlossen und eine Betriebsdauer von mindestens sieben Jahren garantiert (Anlage 18 zur Klageschrift). Der Anschluss an das Netz der Klägerin erfolgt mittels Richtfunk.
76Auf eine Anfrage der Stadt T1 vom 28.10.13 hin (Anl. 19 a) teilte die Klägerin dieser mit Schreiben vom 04.11.13 (Anl. 19 b) mit, die Ortsteile T3 und B mit aktueller VDSL2-Technik, die bis 100 Mbits/s ermöglicht, mit 50 Mbit/s erschlossen zu haben.
77Im Jahr 2014 leitete die Stadt T1 erneut eine Fördermaßnahme – diesmal – im Rahmen der Richtlinie zur Förderung des Aufbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen im Freistaat Bayer (BbR) ein. Entsprechend Nr. 4.3 BbR führte die Stadt ein Markterkundungsverfahren vom 25.09. bis 30.10.14 durch, um zu ermitteln, ob Investoren einen eigenwirtschaftlichen Ausbau in den kommenden drei Jahren planten und zu welchen Bandbreiten ein solcher führen würde. Im Rahmen dieses Verfahrens erging keine Ausbauanzeige der Klägerin ein, wonach sie innerhalb der abgefragten nächsten 36 Monate einen breitbandigen Ausbau plante.
78Nach Beendigung des Markterkundungsverfahrens teilte die Klägerin mit Schreiben vom 04.12.14 (Anl. 19 c) mit, die Ortsteile T3 und B seien durch sie bereits mit VDSL2-Technik ausgebaut und sie, die Klägerin, sei in der Lage, hier bei Bedarf Bandbreiten bis zu 100 Mbit/s flächendeckend bis zu 50 Mbit/s bereit zu stellen. Aktuelle stelle sie für Privatkunden bis zu 16 Mbit/s und für Gewerbekunden bis zum 30 Mbit/s zu marktkonformen Preisen bereit. Mit weiteren Schreiben vom 08.12.14 (Anl. 19 d) ergänzte die Klägerin, die Ortsteile T3 und B mit bis zu Mbit/s und flächendeckend mit mindestens 30 Mbit/s zu versorgen. Entsprechende Verfügbarkeitsabfragen der Stadt T1 hierzu verliefen – jedenfalls nach deren Auffassung und Mitteilung an die Beklagte – negativ.
79Am 03.02.15 veröffentliche die Stadt T1 als Ergebnis der Markterkundung, dass kein Unternehmen einen eigenwirtschaftlichen Ausbau der Ortsteile T3 und B innerhalb der kommenden 36 Monate mitgeteilt habe und kündigte den Beginn des Auswahlverfahrens im Hinblick auf einen geförderten Ausbau zum 30.03.15 an. Darauf erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 20.04.15 (Bl. 24) vorsorglich die Teilnahme an der Ausschreibung.
80Am 18.05.15 zeigte die Klägerin bei der listenführenden Stelle der Vectoring-Liste an, den KVz #### ###4, bis zum 22.04.16 mit VDSL2-Vectoring ertüchtigen zu wollen und zeigte am 25.02.16 eine entsprechende Fertigstellung dieses Ausbaus an.
81Zwischenzeitlich hatte der Gemeinderat der Stadt T1 auf der Basis des durchgeführten Auswalverfahrens am 28.09.15 beschlossen, das Förderverfahren an die U GmbH zu vergeben und am 10.12.15 einen entsprechende Förderbescheid bei der Bezirksregierung beantragt.
82Am 16.12.15 beantragte die Stadt T1 bei der Beklagten die Löschung von Vectoring-Einträgen zugunsten der Klägerin an dem Kabelverzweiger KVz ONKZ #### ASB ###4 anzuordnen. Mit Schreiben vom 09.05.16 hörte die Beklagte die Klägerin hierzu an, welche unter dem 13.06.16 Stellung nahm, wobei hinsichtlich des Inhalts im Einzelnen auf die bei der Akte befindliche Kopie dieses Schreiben (Anl. 17) Bezug genommen wird.
83Mit der ... Entscheidung vom 20.09.16 (Anl. 1 a) erklärte die Beklagte bestehende Eintragungen in der Vectoring-Liste den KVz #### ###4 betreffend für unwirksam und untersagte die Eintragung weiterer Erschließungsabsichten an diesen KVz bis zu 25.09.17. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorbezeichneten Entscheidung Bezug genommen.
84Mit Schreiben vom 05.10.16 (Anl. 1 b) bat die Beklagte die listenführende Stelle, die entsprechenden Löschungen vorzunehmen, sowie eine allgemein geltende Eintragungssperre insoweit bis zum 25.09.2017 zu vermerken. Mit Schreiben vom 13.10.16 unterrichtete die listenführende Stelle die Klägerin von der entsprechenden Umsetzung.
85Am 27.09.17 erreichte die Klägerin ihre diesbezügliche erneute Eintragung in die Vectoring-Liste.“
86Mit vorgenanntem Urteil (10 O 85/18 LG Bonn) hat die Kammer die auf Feststellung der offenbaren Unbiligkeit der Entscheidung der Beklagten vom 20.09.2016 betreffend die Löschung von Vectoring-Einträgen der Klägerin in der Vectoring-Liste für den Kabelverzweiger ONKZ #### ASB ###4 gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen. Auch wegen des Inhalts dieser zwischen den Parteien ergangenen Entscheidung, deren Inhalt ihnen bekannt ist, wird wegen der Einzelheiten auf den Urteilsinhalt Bezug genommen.
87Auch im Hinblick auf die Gemeinde T1 hatte die Beklagte bereits mit Entscheidung vom 16.07.2018 auf Antrag der U GmbH die Eintragung der Klägerin vom 27.09.2017 in die Vectoring-Liste bezüglich des KVZ ####-#-##4 für unwirksam erklärt. Auch insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den Inhalt dieser Entscheidung (Anlage K3 zur Klageschrift) Bezug genommen.
88Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin die Feststellung, dass sämtliche drei genannten Entscheidungen der Beklagten vom 16.07.2018 hinsichtlich der dort aufgeführten Kabelverzweiger in den Gemeinden V, T und T1 offenbar unbillig sind.
89Ein entsprechendes Feststellungsinteresse sieht sie als gegeben an. Der mit einer Vectoring-Eintragung verbundene Gebietsschutz sei für sie, die Klägerin, von großer wirtschaftlicher Bedeutung. Wobei es eher nicht möglich sei, im Falle des Wegfalles dieses Schutzes einen hieraus resultierenden Schaden schon zu beziffern. Das weitere Klageziel der Erhaltung des Gebietsschutzes sei mit einer Leistungsklage nicht zu erreichen.
90Die Möglichkeit der Anrufung des Gerichtes nach § 319 BGB sei von den Parteien auch nicht abbedungen worden.
91Die Klage richte sich auch gegen die richtige Beklagte; denn nicht die U GmbH, sondern die Beklagte habe – nach Auffassung der Klägerin – unrichtige Entscheidungen getroffen.
92Die Beklagte sei auch nicht als Dritte im Sinne des § 317 BGB anzusehen. Hierfür fehle es an einer Rechtsgrundlage und an der Zulässigkeit einer entsprechenden Einsetzung. Bei den angegriffenen Entscheidungen vom 16.07.2018 handele es sich vielmehr um Verwaltungsakte.
93Jedenfalls seien die angegriffenen Entscheidungen der Beklagten aus einer Reihe von Gründen offenbar unbillig:
94 Die Beklagte habe mangels Rechtsgrundlage und wegen Interessenkollision nicht nach § 317 BGB entscheiden dürfen.
95 Die Entscheidungen seien auch formunwirksam.
96 Ihnen stünden des Weiteren die gerichtlichen Verfahren 10 O 432/17, 10 O 420/17 und 10 O 85/18 LG Bonn entgegen.
97 Mit den Entscheidungen werde EU-Recht missachtet.
98 Soweit sich die Beklagte auf Bestandsschutz berufe, gehe diese Auffassung fehl; ein solcher komme vielmehr ihr, der Klägerin, zu.
99 Die Auslegung der TAL-ÄV durch die Beklagte führe zu einer nicht hinnehmbaren Chancenungleichheit.
100 Schließlich habe es die Beklagte unterlassen, die IT-Systeme der U auf Manipulationssicherheit, welche in Abrede gestellt werde, zu untersuchen.
101Die Klägerin beantragt,
102festzustellen, dass die drei Anordnungsbescheide der Beklagten vom 16.07.2018, C3-NWV-####-##3-V-D, C3-NWV-####-###3-T und C3-NWV-####-###4- T1 betreffend die Erklärung der Unwirksamkeit von Vectoring-Einträgen in der Vectoringliste für die KVz ONKZ #### ASB ##3, ###3 und ###4 offenbar unbillig sind.
103Die Beklagte beantragt,
104die Klage abzuweisen.
105Der Klage fehle, so meint sie, das Feststellungsinteresse, weil der Klägerin eine Leistungsklage möglich und zumutbar sei. Zudem müsste die Klägerin zur Erhaltung ihres Bestandsschutzes weitere Entscheidungen erwirken, wonach Eintragungen wirksam seien, wobei wiederum die U GmbH hiergegen, soweit nach der TAL-ÄV überhaupt möglich, Schutzmöglichkeiten hätte. Im Fall einer Klage gegen die U GmbH als Vertragspartnerin der Klägerin im Rahmen der TAL-ÄV wäre dies hingegen nicht erforderlich.
106Auch sei § 319 Abs. 1 S. 2 BGB durch die Parteien gem. Ziffer 9.2 vorletzter und letzter Satz TAL-ÄV abbedungen.
107Abgesehen hiervon sei sie, die Beklagte, bereits nicht passiv legitimiert; die Klage betreffe letztlich allein die Frage, ob die U GmbH befugt gewesen sei, die Klägerin aus der Vectoring-Liste zu löschen.
108Sie, die Beklagte, habe die streitgegenständlichen Entscheidungen als Dritte nach § 317 BGB getroffen.
109Die streitgegenständlichen Entscheidungen vom 16.07.2018 seien auch nicht offenbar unbillig:
110 Die Entscheidungen seien nicht formunwirksam.
111 Die von der Klägerin angeführten Gerichtsverfahren führten nicht zur Unzulässigkeit der Entscheidungen.
112 Die Entscheidungen seien vielmehr materiell richtig. Die Einträge der Klägerin in die Vectoring-Liste hinsichtlich des KVz ####-#-#3 (V) und des KVz ####-#-##2 (T) seien fehlerhaft gewesen. Auch die Eintragung der Klägerin in die Vectoring-Liste hinsichtlich des KVz ####-#-##4 (T1) sei materiell rechtswidrig gewesen; ihr stehe Bestandsschutz der U GmbH aufgrund des durch diese durchgeführten Beihilfe-gestützten Ausbaus entgegen.
113Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen, wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 29.01.2019 einschließlich des Inhalts der dort zum Gegenstand gemachten Urteile der Kammer ergänzend Bezug genommen wird.
114Entscheidungsgründe:
115Die – mangels Feststellungsinteresse auch unzulässige – Klage ist unbegründet.
1161. Zulässigkeit der Klage:
117Der ordentliche Rechtsweg ist eröffnet. Zur Begründung wird auf den Beschluss des OVG Münster vom 25.09.2017, Aktenzeichen 13 E 310/17 (21 K 9392/16 Köln) Bezug genommen (Anlage K 8). Die Kammer war nicht gehalten, dies vorab auszusprechen, sondern kann dies in vorliegendem Urteil feststellen, § 17 a Abs. 3 S. 1 GVG. Die Klägerin vertritt zwar die Auffassung, bei den streitgegenständlichen Entscheidungen der Beklagten handele es sich um Verwaltungsakte, hat die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten gleichwohl aber nicht gerügt.
118Die Parteien haben die Möglichkeit einer Anrufung des Gerichts mit einem Klageziel nach § 319 BGB auch nicht aufgrund von Ziffer 9.2. TAL-ÄV wirksam abbedungen. Zwar heißt es dort:
119„Die Entscheidung der C2 im Nachweisverfahren ist für beide Seiten bindend und hinsichtlich der Rechtsfolgen abschließend. Der weitere Rechtsweg ist ausgeschlossen.“
120Die angegriffenen Entscheidungen der Beklagten sind jedoch nicht im Nachweisverfahren der Stufe 2 nach Ziffer 9.2. TAL-ÄV ergangen, sondern vielmehr auf Ziffern 8.3.9. lit.b) i.V.m. 8.3.5. lit.e) TAL-ÄV (V und T) bzw. auf Ziffer 8.3.9. lit. a) i.V.m. 8.3.1. TAL-ÄV (T1) ergangen.
121Die angegriffenen Entscheidungen stellen sich auch nicht über Ziffer 8.3.11. TAL-ÄV als Nachweisverfahren gem. Ziffer 9 TAL-ÄV dar. Danach kann gegen eine Löschung ein Nachweisverfahren durchgeführt werden, muss aber nicht. Nach dem Inhalt von Ziffer 9.2. Abs. 1 TAL-ÄV zielt das Nachweisverfahren auf eine Überprüfung von bezweifelten Nachweisen ab, worum es vorliegend nicht geht. Die Klägerin möchte primär eben kein Nachweisverfahren durchführen, sondern bei zutreffender Auslegung ihres Klagebegehrens eine Überprüfung nach § 319 BGB.
122Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die Regelung in Ziffer 9.2. TAL-ÄV durch eine Zulassung des vorliegenden Verfahrens auch nicht ausgehöhlt. Ersichtlich soll der vereinbarte Ausschluss des Rechtsweges in der vorbezeichneten Regelung dazu dienen, möglichst zeitnah den Inhalt der Vectoring-Liste bindend festzulegen. So heißt es in Ziffer 8.3.11., dass „gegen die Ablehnung, die Vornahme oder die Löschung einer Eintragung“ auf Antrag der U oder eines Zugangsnachfragers ein Nachweisverfahren gem. Ziffer 9 vor der C2 durchgeführt werden kann. Dies bezieht sich auf den Inhalt der Vectoring-Liste als solchen. Es würde zu weit greifen, ein Klagebegehren der vorliegenden Art, gerichtet auf Feststellung der offenbaren Unbilligkeit von Entscheidungen der C2 als Dritte nach § 317 BGB, als von der Klägerin und der U AG als vom Rechtsweg ausgeschlossen vereinbart anzusehen. Zu bedenken ist auch, dass sich das vorliegende Verfahren gegen die C2 als „Dritte“ richtet und nicht gegen den Vertragspartner der Klägerin im Rahmen der TAL-ÄV, die U AG.
123Allerdings ist das Vorliegen des Feststellungsinteresses zu verneinen, worauf die Beklagte zurecht hinweist. Die von der Klägerin für das Vorliegen des Feststellungsinteresses angeführten Argumente sind nicht stichhaltig.
124Ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben, „wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis… durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird“.
125Eine mögliche Leistungsklage stellt nach allgemeiner Auffassung ein vorrangiges Rechtsschutzziel dar und lässt ein Feststellungsinteresse entfallen. Der pauschale Vortrag der Klägerin, ein Schaden sei noch nicht bezifferbar, vermag ein Feststellungsinteresse nicht zu begründen. Der Klägerin muss, was einen solchen angeht, bekannt sein, ob und wie viele Kunden sie in den von ihr versorgten, streitgegenständlichen Bereichen hat, bzw. hatte. Die spätere Kundendichte der U dürfte – selbst bei deren Kenntnis – nicht ohne weiteres auf die Klägerin zu übertragen sein. Auch die von der Klägerin ins Feld geführte „grundsätzliche Bedeutung“ ist nicht geeignet, ein zivilprozessuales Feststellungsinteresse zu begründen.
126Auch der von der Klägerin vorgebrachte Gesichtspunkt der Absicherung des Gebietsschutzes begründet kein Feststellungsinteresse im prozessualen Sinn. Die Feststellung einer offenbaren Unbilligkeit der streitgegenständlichen Entscheidungen der Beklagten hätte nicht zur Folge, dass ein entsprechender Gebietsschutz der Klägerin auch im Verhältnis zur U GmbH rechtskräftig festgestellt wäre.
1272. Begründetheit der Klage:
128Die Klage ist auch unbegründet.
129Dass die Klage mangels Feststellungsinteresse unzulässig ist, hindert nicht deren Abweisung – wie tenoriert - als unbegründet.
130Der Bundesgerichtshof, dem sich die Kammer insoweit anschließt, hat hierzu ausgeführt (BGH, Urt. v. 24.02.1954 – II ZR 3/53 -, zitiert nach juris):
131„Das in 256 ZPO geforderte rechtliche Interesse ist keine Prozessvoraussetzung, ohne deren Vorliegen dem Gericht eine Sachprüfung und ein Sachurteil überhaupt verwehrt ist. Es ist daher der Ansicht des Reichsgerichts ….beizutreten, das in einem Fall der vorliegenden Art die Zulässigkeit eines abweisenden Sachurteils bejaht…“
132Die Beklagte ist auch passiv legitimiert.
133Der Klägerin ist darin zu folgen, dass hier die offenbare Unbilligkeit von Entscheidungen der Beklagten, welche diese als „Dritte“ im Sinne von § 317 BGB getroffen hat, geltend gemacht wird, nicht jedoch die in Vollzug dieser Entscheidung vorgenommene Löschung der Klägerin in der Vectoring-Liste durch die U AG als listenführender Stelle angegriffen wird, wozu diese aufgrund der Entscheidung der Beklagten verpflichtet war. Hinzu kommt, dass die vorliegende Klage explizit auch dazu dienen soll, einen eventuellen Schadensersatzanspruch (zumindest auch) gegen die Beklagte und (nicht nur) die U GmbH vorzubereiten.
134Die angegriffenen Entscheidungen der Beklagten vom 16.07.2018 sind nicht offenbar unbillig im Sinne des § 319 Abs. 1 BGB.
135Hierbei kommt es in erster Linie auf das Ergebnis, nicht auf die Art und Weise des Zustandekommens an. Unabhängig vom Ergebnis liegt allerdings eine offenbare Unrichtigkeit auch bei schwerwiegenden Begründungsmängeln vor, wenn beispielsweise Erwägungen wegen ihrer Lückenhaftigkeit nicht überprüfbar sind oder Tatsachenfeststellungen nicht nachvollziehbar sind. Beurteilungsgrundlage ist hierbei der Sach- und Streitstand, welcher der Entscheidung zugrunde lag (Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Auflage 2018, § 319 Randziffer 5 ff. mwN).
136Solche Mängel hat die Klägerin nicht aufgezeigt:
137 Die Auffassung der Klägerin, die Beklagte dürfte nicht „Dritte“ sein, weil sie die zur Entscheidung gestellte Frage schon kraft Gesetzes zu beurteilen habe oder weil die Parteien in Wahrheit keinen Vertragswillen i. S. d. § 317 BGB hätten, etwa weil die C2 schon als Trägerin staatlicher Gewalt hätte tätig werden sollen oder weil die Gefahr einer Interessenkollision bestehe, trägt nicht (zu diesen Kriterien BGH, Urteil vom 18.02.1955 NJW 1955, 665).
138Die Vertragsparteien der TAL-ÄV haben die Beklagte in Ziffer 8.3.9. TAL-ÄV gerade neben und trotz deren Eigenschaft als Regulierungsbehörde insoweit mit Befugnissen nach § 317 BGB ausgestattet. Wie das OVG Münster, dem sich die Kammer insoweit anschließt, festgestellt hat, hat die Beklagte diesbezüglich gerade nicht als Träger staatlicher Gewalt gehandelt. Die Gefahr einer Interessenkollision ist nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben.
139 Die angegriffenen Entscheidungen der Beklagten vom 16.07.2018 leiden auch nicht an erheblichen Formfehlern. Die Beklagte weist zurecht darauf hin, dass für Entscheidungen der Beklagten als Dritte nach § 317 BGB kein besonderes Formerfordernis besteht. Auch lässt sich den Entscheidungen in den jeweiligen Schiedsakten (Anlagen zur Klageerwiderung vom 13.09.2018) entnehmen, dass diese abgezeichnet sind.
140 Die Entscheidungen der Beklagten vom 16.07.2018 sind nicht wegen der seinerzeitigen Rechtshängigkeit der Verfahren 10 O 420/17, 10 O 432/17, 10 O 85/18 und 10 O 173/18 LG Bonn offenbar unbillig. Zum einen lag am 16.07.2018 noch keine gerichtliche Entscheidung vor, zum anderen hindern rechtshängige Zivilrechtsstreite nicht Entscheidungen nach § 317 BGB. Vielmehr steht es der Klägerin frei, wie im nunmehr vorliegenden Verfahren geschehen, diese Entscheidungen zu gerichtlicher Überprüfung zu stellen. Diese waren gerade nicht Gegenstand der am 16.07.2018 bereits rechtshängigen gerichtlichen Verfahren.
141 Die streitgegenständlichen Entscheidungen der Beklagten vom 16.07.2018 auf der Grundlage von § 317 BGB stehen nach Auffassung der Kammer nicht im Widerspruch zu dem von der Klägerin hierzu herangezogenen EU-Recht.
142 In der Übertragung einer Entscheidungsbefugnis auf die Beklagte gem. § 317 BGB liegt auch keine „Diskriminierung“ oder „fehlende Chancengleichheit durch Ungleichbehandlung“ im Hinblick auf die Klägerin. Die Beklagte verweist insoweit zurecht auf die Regelung des Standard-Angebotsverfahrens und die insoweit bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten.
143 Die Entscheidungen der Beklagten vom 16.07.2018 sind auch nicht inhaltlich offenbar unbillig.
144Was die Eintragung der Klägerin in die Vectoring-Liste für den Kabelverzweiger ####-#-#3 in der Gemeinde V am 25.10.2016 angeht, kann auf das Urteil der Kammer vom 19.10.2018 in dem zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit 10 O 432/17 LG Bonn Bezug genommen werden. Die seinerzeitige Eintragung der Klägerin in die Vectoring-Liste war insoweit aufgrund des Beihilfe-geförderten Vectoring-Ausbaus durch die Beklagte fehlerhaft.
145Entsprechendes gilt für die Eintragung der Klägerin vom 12.05.2015 in die Vectoring-Liste betreffend den KVz ####-#-##2 in der Gemeinde T. Insoweit kann inhaltlich auf die Gründe des ebenfalls am 19.10.2018 verkündeten Urteils in dem zwischen den Parteien geführten Verfahren 10 O 420/17 LG Bonn Bezug genommen werden. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass diese Eintragung formal nicht Gegenstand der vorgenannten Entscheidung war, weil die Beklagte in die seinerzeit angegriffene Entscheidung versehentlich den KVz ####-#-###2 aufgenommen hatte. Die Abwägungen im genannten Urteil der Kammer treffen aber – erst recht – auf den – richtigen – KVz ####-#-##2 zu.
146- Auch hinsichtlich der Eintragung der Klägerin vom 27.09.2017 in die Vectoring-Liste hinsichtlich des KVz ####-#-##4 in der Gemeinde T1 kann nicht festgestellt werden, dass die diesbezügliche Entscheidung der Beklagten vom 16.07.2018 offenbar unbillig ist. Die Klägerin hat nicht aufzuzeigen vermocht, dass die Beklagte fehlerhaft von einem Vectoring-Ausbau durch die U GmbH bis zum 11.09.2017 ausgegangen ist. Auf der Grundlage eines solchen Ausbaus durch die U GmbH musste die Beklagte zutreffend davon ausgehen, wie in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt, dass die U GmbH insoweit Bestandsschutz genoss (nicht hingegen die Klägerin) mit der Folge, dass die Eintragung der Klägerin vom 26. oder 27.09.2017 nach Ziffer 8.3.1. c) TAL-ÄV nicht hätte vorgenommen werden dürfen und deshalb nach Ziffer 8.3.9. a) TAL-ÄV für unwirksam zu erklären war. Die Auslegung, dass ein solcher Bestandsschutz, wie hier der U GmbH, nicht nur für eine Erschließung mit DSL-Technik vor Veröffentlichung der Regulierungsverfügung C3##-##/##2 gelten soll, sondern auch für einen nachfolgenden Ausbau, ist jedenfalls gut vertretbar und nicht offenbar unbillig.
147Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1; 709, 108 ZPO.
148Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
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