Urteil vom Landgericht Bonn - 63 Ns-336 Js 930/19-2/20

Tenor

1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Königswinter vom 15.01.2020 im Strafausspruch aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte ist des Erschleichens von Leistungen schuldig. Er wird deshalb unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Königswinters vom ##.##.2019 zu einer Gesamtgeldstrafe von

100 Tagessätzen zu je 15 €

verurteilt.

Der Angeklagte ist schuldig des Erschleichens von Leistungen in drei weiteren Fällen. Er wird deshalb zu der Gesamtgeldstrafe von

80 Tagessätzen zu je 10 €

verurteilt.

2. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Angeklagte.


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