Beschluss vom Landgericht Bonn - 4 T 256/21
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners wird auf dessen Kosten als unzulässig verworfen
1
Gründe:
2I.
3Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von 42,85 EUR. Den entsprechenden Kostenansatz veranlasste die Beteiligte aufgrund ihrer Tätigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 05.11.2020 (103 C 42/20). Eine gegen den Kostenansatz der Beteiligten eingelegte Erinnerung des Schuldners vom 11.04.2021 wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 07.05.2021 zurück. Eine sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht statthaft, dass der Beschwerdegegenstand von 200,00 EUR nicht erreicht ist und das Amtsgericht die Beschwerde nicht zugelassen hat.
4Unter dem 22.06.2021 lud die Beteiligte den Schuldner, nachdem dieser die Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von 42,85 EUR nicht zahlte, auf den 08.07.2021 zur Abgabe der Vermögensauskunft und wies ihn darauf hin, dass die Abgabe der Vermögensauskunft vermieden werden könne, wenn Zahlung in Höhe von 59,65 EUR (42,85 EUR zuzüglich weitere Kosten in Höhe von 16,80 EUR) binnen zwei Wochen erfolge.
5Am 25.06.2021 ging daraufhin bei der Beteiligten eine Mail von der Mail-Adresse "####1@##.##" ein, in der der Schuldner unter anderem schreibt:
6"Gegen sämtliche Ihrer Maßnahmen lege ich sämtliche zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ein".
7Der Mail war ein nicht unterschriebenes Schreiben des Schuldners beigefügt, in welchem er gegen den Kostenansatz der Betroffenen das Rechtsmittel der Erinnerung einlegt.
8Die Beteiligte übersandte einen Ausdruck der Mail an das Amtsgericht Bonn, welches die Mail als Erinnerung gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ausgelegt hat und den Schuldner mit Schreiben vom 05.07.2021 auf die Formunwirksamkeit hingewiesen hat. Dem Schuldner wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 07.07.2021 gegeben. Das Schreiben wurde dem Schuldner am 06.07.2021 in den Briefkasten eingelegt und am 07.07.2021 mit Zustellungsurkunde zugestellt. Eine Stellungnahme des Schuldners erfolgte nicht.
9Mit Beschluss vom 14.07.2021 wies das Amtsgericht die Erinnerung als unzulässig zurück. Der Beschluss wurde dem Schuldner am 20.07.2021 zugestellt. Am selben Tag ging eine nicht signierte Mail des Schuldners über ein DE-Mail-Konto beim Amtsgericht ein, in welchem er Erinnerung gegen den Beschluss vom 14.07.2021 einlegt.
10Das Amtsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 23.07.2021 nicht ab und legte die Sache der Kammer zur Entscheidung vor.
11Die Kammer hat die GV-Sonderakte der Beteiligten (DRII-0265/21) beigezogen und eingesehen.
12II.
131. Die Erinnerung des Schuldners in der Mail vom 20.07.2021 ist zwar als statthaftes Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss vom 14.07.2021, mithin als sofortige Beschwerde, auszulegen. Diese ist jedoch infolge eines Formmangels unzulässig. Die sofortige Beschwerde ist gemäß gemäß § 569 Abs. 2 ZPO schriftlich einzulegen. Zwar genügt gemäß § 130a Abs. 3 ZPO ein elektronisches Dokument, der Schriftform, wenn dieses auf einem sicheren Übermittlungsweg (wie vorliegend ein DE-Mail-Konto, § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO) übermittelt wird. Allerdings bedarf es dann einer qualifizierten elektronischen Signatur. Hieran fehlt es vorliegend. Auf das Erfordernis dieser Signatur ist der Schuldner in der Rechtsbehelfsbelehrung der angefochtenen Entscheidung auch ausdrücklich hingewiesen worden.
14Die Beschwerde war damit auf Kosten des Schuldners (vgl. § 97 Abs. 1 ZPO) als unzulässig zu verwerfen.
152. Darüber hinaus hätte die sofortige Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Zutreffend hat das Amtsgericht die Erinnerung als unzulässig zurückgewiesen. Auch die Erinnerung ist schriftlich einzureichen oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären (vgl. Zöller, Kommentar zu ZPO, 33. Aufl., § 766 Rn. 21; Seiler, in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl., § 766 Rn. 19; LG Berlin MDR 76, 407). Die Erinnerung hat der Schuldner jedoch lediglich per Mail eingereicht. Die vorgenannten Ausführungen zur Schriftform eines elektronischen Dokuments gelten insoweit entsprechend. Die Einlegung eine Erinnerung mittels Mail ohne in Kopie wiedergegebener Unterschrift oder qualifizierter elektronische Mail ist unzulässig (vgl. BGH, Beschluss v. 08.06.2015, IX ZB 52/14).
16Veranlassung zur Übertragung der Sache auf die Kammer zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand nicht.
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Referenzen
- 103 C 42/20 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZB 52/14 1x (nicht zugeordnet)