Beschluss vom Landgericht Bonn - 4 T 392/22
Tenor
beschlossen:
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der monatlich pfandfreie Betrag auf 1.591 Euro festgesetzt wird.
1
Gründe:
2I.
3Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung nach Leistungen gemäß dem Unterhaltsvorschussgesetz wegen eines Unterhaltsrückstands in Höhe von 3.534 Euro nebst Zinsen aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben vom 08.09.2022 (Az.: 22-1410901-0-8). Auf seinen Antrag erließ das Amtsgericht unter dem 29.11.2022 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit welchem Forderungen der Schuldnerin gegenüber deren Arbeitgeberin gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurden. Mit diesem Beschluss hat das Amtsgericht den pfandfreien Betrag auf 1.709,60 Euro festgesetzt, wobei hinsichtlich der Berechnung dieses Betrages auf die entsprechende Anlage Bl. 32 der Akte Bezug genommen wird.
4Vornehmlich gegen die Anerkennung eines vom Amtsgericht gewährten Zuschlags „aufgrund aktueller Energiekostensituation“ in Höhe von monatlich 130 Euro, aber auch gegen die Höhe einer angemessenen Warmmiete wendet sich die sofortige Beschwerde des Gläubigers (Bl. 37 ff. d.A.), der den pfandfreien Betrag auf insgesamt 1.429,60 EUR bestimmt sehen will. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
5Diese hat der Schuldnerin rechtliches Gehör gewährt, ohne dass allerdings eine Stellungnahme erfolgt wäre.
6II.
7Die gemäß § 793 ZPO statthafte Beschwerde ist insgesamt zulässig und hat auch in der Sache teilweise Erfolg.
8Gemäß §§ 906 Abs. 1 Satz 2, 850d Abs. 1 ZPO ist im Rahmen der Vollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen der Schuldnerin so viel zu belassen, wie sie für ihren notwendigen eigenen Unterhalt bedarf. Hinzu kommt der Bedarf weiterer Unterhaltsberechtigter, welchen die Schuldnerin tatsächlich Unterhalt gewährt. Vorliegend ist dies ein 6 Jahre altes Kind. Diese vollstreckungsrechtliche Privilegierung des Gläubigers betrifft gemäß § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO auch rückständigen Unterhalt, sofern nicht nach Lage der Dinge anzunehmen ist, dass die Schuldnerin sich ihren Zahlungsverpflichtungen nicht absichtlich entzogen hat. Diese trifft mithin die vollständige Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie ihre Unterhaltsverpflichtungen unverschuldet nicht erfüllt hat. Tragfähige Anhaltspunkte dahingehend, dass dies der Fall wäre, bestehen indes nicht, zumal die Schuldnerin das ihr gewährte rechtliche Gehör auch insoweit nicht genutzt hat.
9Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer berechnet sich der Betrag, welcher von der Schuldnerin für den notwendigen eigenen Unterhalt und denjenigen des bei ihr lebenden Kindes benötigt wird, nach den Vorschriften über die Sozialhilfe, mithin nach den Regelungen der Kapitel 3 und 11 des SGB XII. Ausgehend von diesen Regelsätzen kann die Schuldnerin mithin für sich als Haushaltsvorstand seit dem 01.01.2023 monatlich 502 Euro sowie einen 50 %igen Zuschlag hierauf (251 Euro) beanspruchen, weil sie bei der Drittschuldnerin abhängig beschäftigt ist (vgl. § 82 Abs. 3 Satz SGB XII). Dies ergibt zunächst einen monatlichen Selbstbehalt von 753 Euro. Daneben ist das bei der Schuldnerin lebende Kind mit dem Regelbedarf von 348 Euro in Ansatz zu bringen.
10Hinsichtlich der weiter berücksichtigungsfähigen Warmmiete sind die konkreten Lebensumstände der Schuldnerin nicht aktenkundig. Sie selbst hat hierzu im Rahmen des durch die Kammer gewährten rechtlichen Gehörs nichts vorgetragen, sodass mangels anderweitiger Erkenntnisse der seitens des Gläubigers zuerkannte Betrag von 490 Euro in Ansatz zu bringen war.
11Ein darüber hinausgehender Zuschlag für Energiekosten war dagegen nicht zu berücksichtigen. Abgesehen davon, dass insoweit zunächst die staatlichen Unterstützungsmaßnahmen zu berücksichtigen wären, scheitert ein entsprechender Zuschlag auch daran, dass die aktuelle Wohnsituation einschließlich eventuell anfallender Nebenkosten seitens der Schuldnerin nicht dargelegt ist. Da auch das Vollstreckungsverfahren vom Beibringungsgrundsatz geprägt ist (vgl BGH I ZB 78/17 Tz. 31 m.w.N.), kommt die amtswegige Zuerkennung besonderer (theoretischer) Belastungsfaktoren nicht in Betracht.
12Aus Vorstehendem ergibt sich ein pfandfreier Betrag von 1.591 Euro (753 Euro + 348 Euro + 490 Euro).
13Angesichts des teilweisen Erfolges der Beschwerde war eine Kostenentscheidung entbehrlich.
14Es bestand keine Veranlassung, die Sache zwecks Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Kammer zu übertragen.
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Referenzen
- ZPO § 793 Sofortige Beschwerde 1x
- ZPO § 906 Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht 1x
- ZPO § 850d Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen 2x
- § 82 Abs. 3 Satz SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- I ZB 78/17 1x (nicht zugeordnet)