Urteil vom Landgericht Bonn - 9 O 109/20

Tenor

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 75.000 € seit dem 21.09.2018 sowie aus weiteren 25.000 € seit dem 01.11.2019 – jeweils soweit die Beklagten zu 1. und 2. betroffen sind – bzw. aus 100.000 € seit dem 01.11.2019 – soweit die Beklagte zu 3. betroffen ist – zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 4.244,30 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.170,00 € seit dem 01.11.2019 sowie aus weiteren 74,30 € hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 2. seit dem 15.10.2020 und hinsichtlich der Beklagten zu 3. seit dem 20.10.2020 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unvorhersehbaren künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihm aus der fehlerhaften Behandlung der Beklagten zu 1. und 2. vom 22.05.2017 bzw. der Beklagten zu 3. vom 24.07.2017 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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