Urteil vom Landgericht Bonn - 2 O 200/23
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 25.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 25.08.2023 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1) und die Beklagte zu je ½.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt dieser selbst.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus Genussrechtsbeteiligungen, die von der Vorgängerin der Beklagten erworben und nach Verschmelzung mit der Beklagten gekündigt wurden.
3Die Beklagte ist eine englische Limited mit Sitz in London und Rechtsnachfolgerin der Firma S. Investments GmbH. Diese hatte ihren Sitz zuvor in Österreich.
4Die S. Investments GmbH ging aus der E. Vermögensanlagen AG hervor, an welcher sich der Kläger zu 1) als Erwerber von vinkulierten Namens-Genussrechten zu der Vertragsnummer ABC1A in Höhe von 25.000,00 EUR beteiligte. Der Kläger zu 2) beteiligte sich an der E. Vermögensanlagen AG ebenfalls als Erwerber von vinkulierten Namens-Genussrechten zu der Vertragsnummer ABC2A in Höhe von 25.000,00 EUR.
5Rechtsnachfolgerin der E. Vermögensanlagen AG wurde im Jahre 2007 die S. Investments AG mit Sitz in Wien.
6Die v.g. Aktiengesellschaft legte den Klägern zur Zustimmung eine Neufassung der Genussrechtsbedingungen „S. Absolute Return 2007“ vor, der die Kläger nachkamen.
7Ihre Beteiligungen wurden in Genussrechtsbeteiligungen vom Typ Absolute Return Fund umgewandelt und zu den Vertragsnummern ABC1B und ABC2B geführt.
8In den neuen Bedingungen (Anlage K1, Bl. 8 f. und 23 f.) wurde u.a. folgendes geregelt:
9„§ 1 Nennbetrag und Form des Genusskapitals […]
101. Die S. Investments AG (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) hat die Aufnahme von Genusskapital mit einem Gesamtnennbetrag von EUR 50.000.000,- […] eingeteilt in 50.000.000 untereinander gleichberechtigte Genussrechte mit einem Nennbetrag von jeweils EUR 1,- (nachstehend „Genussrechte“ genannt) […] zu den nachfolgenden Bedingungen beschlossen. […]
11§ 2 Definitionen
121. […] Der Jahresfehlbetrag ist das negative Geschäftsergebnis eines Geschäftsjahres, das in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Er ergibt sich als negative Differenz zwischen den Erträgen und den Aufwendungen des betreffenden Geschäftsjahres. […]
13§ 4 Dividende, Zahlstelle:
141. Die Genussrechte sind bis zum Laufzeitende (§ 6 Abs. 1) nach Maßgabe der Abs. 4 und 5 für jedes Geschäftsjahr der Gesellschaft dividendenberechtigt (Dividendenberechtigung). […]
155. Die Zahlung der Dividenden ist drei Monate nach Ende der Laufzeit fällig. Sofern zu diesem Termin der maßgebliche Jahresabschluss noch nicht endgültig festgestellt sein sollte, wird die Zahlung am ersten Bankarbeitstag (maßgeblich ist der Sitz der Gesellschaft) nach der endgültigen Feststellung fällig.
16§ 5 Verlustteilnahme:
171. Die Genussrechte nehmen bis zum Laufzeitende (§ 6 Abs. 1) nach Maßgabe des Abs. 2 an einem etwaigen zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres auszuweisenden Jahresfehlbetrag der Gesellschaft teil, soweit der Verlust nur durch gebundenes Eigenkapital (bilanziell ausgewiesenes Grundkapital und Kapitalrücklage) und/oder dem gebunden Eigenkapital bei der Verlustteilnahme gleichgestellter Finanzierungstitel gedeckt werden könnte und/oder kraft vertraglicher Regelung nicht anderes freies (Eigen-)Kapital vorrangig herabzusetzen ist. Maßgeblich für die Berechnung des Verlustanteils pro Genussrecht gem. Abs. 2 ist der in der nach den Rechnungslegungsvorschriften IFRS erstellten Gewinn- und Verlustrechnung für das jeweilige Geschäftsjahr auszuweisende Jahresfehlbetrag. An einem etwaigen Verlustvortrag nehmen die Genussrechte nicht teil. […]
183. Werden nach einer Verlustteilnahme bis zum Laufzeitende (§ 6 Abs. 1) in der nach den Rechnungslegungsvorschriften IFRS erstellten Gewinn- und Verlustrechnung Jahresüberschüsse ausgewiesen, werden die Verlustanteile der Genussrechte […] aufgefüllt. Die Wiederauffüllung erfolgt, soweit gesetzlich zulässig, vorrangig vor einer anderen Gewinnverwendung und vorrangig vor Bedienung der Ansprüche aus § 4 dieser Bedingungen nach Maßgabe des Abs. 2. […]
194. Die Rückzahlungsansprüche der Genussrechtsinhaber gem. § 6 Abs. 4 dieser Bedingungen reduzieren sich entsprechend der Höhe des etwaigen Verlustanteils gem. Abs. 1 und 2, wenn die Verlustanteile der Genussrechte während der Laufzeit nicht gem. Abs. 3 wieder aufgefüllt worden sind.
20§ 6: Laufzeit, Rückzahlung, Kündigung:
211. Die Laufzeit der Genussrechte ist unbegrenzt. Eine Kündigung ist frühestens zum Ablauf von einem Geschäftsjahr seit der Begebung der Genussrechte […] möglich (Laufzeitende), nachfolgend jeweils zum Ablauf des folgenden Geschäftsjahres.
222. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. […]
234. Die Rückzahlung der Genussrechte erfolgt zu 100 % des Nennbetrags abzüglich eines etwaigen Verlustanteils gem. § 5 dieser Bedingungen (Rückzahlungsbetrag). Der Rückzahlungsanspruch ist drei Monate nach dem Laufzeitende fällig. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 5 S. 2 dieser Bedingungen sinngemäß.
24§ 8: Bestandschutz:
251. Der Bestand der Genussrechte wird vorbehaltlich § 5 dieser Bedingungen im Falle der Beteiligung der Gesellschaft an einem Umwandlungsvorgang oder Bestandsübertragung der Gesellschaft nicht berührt.
262. Im Falle einer Maßnahme nach Absatz 1 sind den Genussrechtsinhabern gleichwertige Rechte an dem neuen/übernehmenden Rechtsträger einzuräumen.
27§ 9: Abgrenzung von Gesellschaftsrechten
281. Die Genussrechte gewähren auf schuldrechtlicher Grundlage Gewinnrechte, jedoch keine Gesellschaftsrechte, insbesondere keine Teilnahme-, Mitwirkungs- und Stimmrechte in der Hauptversammlung der Gesellschaft sowie Bezugsrechte auf neue Anteile. […]
29§ 13: Schlussbestimmungen
301. Die Genussrechtsbedingungen sowie alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Republik Österreich.
312. Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – ebenfalls Sitz der Gesellschaft. Die Gerichtsstandsvereinbarung beschränkt nicht das Recht eines Genussrechtsinhabers, Verfahren vor einem anderen zuständigen Gericht anzustrengen. […]“
32Im Jahre 2013 wurde die S. Investments GmbH Rechtsnachfolgerin der Aktiengesellschaft.
33Mit Schreiben vom 30.05.2016 kündigte der Kläger zu 2) seine Genussrechtsbeteiligung ABC2B gegenüber der S. Investments GmbH mit Wirkung zum 31.12.2018, welche diese mit Schreiben vom 20.06.2016 bestätigte (vgl. Anlage K15, Bl. 371 d.A.).
34Mit Wirkung zum 31.12.2018 verschmolz die S. Investments GmbH mit der Beklagten. Die die Verschmelzung vorbereitenden Rechtshandlungen erfolgten einer Bescheinigung des Handelsgerichts Wien zufolge im Einklang mit österreichischem Recht (Anlage B1, Bl. 45 d.A.).
35Der Verschmelzung der S. Investments GmbH auf die Beklagte war vorausgegangen eine Abwertung der Genussrechte an der GmbH.
36Die Bilanz der S. Investments GmbH weist in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung im Jahresabschluss zum Stichtag 31.12.2017 Verluste aus, die in Höhe von 5.514.061,14 EUR durch Erträge aus der Herabsetzung des Genussrechtskapitals ausgeglichen wurden. Der Buchwert der Genussrechte wurde mit 0,00 EUR genannt (vgl. Anlage B4, Bl. 177 d.A.).
37Die Kläger erhielten die Information über die Verschmelzung im Februar 2019 mit jeweils gesondertem Schreiben von der S. Anlegerverwaltung. Die Absenderin teilte dem Kläger zu 1) mit, dass er nunmehr mit seiner Genussrechtsbeteiligung einem automatischen Wandel der Genussrechte in Aktien der Beklagten unterzogen worden sei. Diese Entwicklung sei mit nachhaltigen Vorteilen verbunden, als neuer Aktionär nehme man an der Vermögensentwicklung, stillen Reserven und dem Unternehmenswert teil (Anlage K2 und K3, Bl. 10 ff. d.A.).
38Dem Schreiben war beigefügt eine Anlegerinformation, wonach der rechnerische Wert der Genussrechte zum 31.12.2018 13.242,24 EUR betrage. Es seien 13.242 Stammaktien B zum Nennwert 0,001 EUR zugewiesen. Das noch nicht berücksichtigte Aufwertungspotential belaufe sich auf 6.342,92 EUR, mithin betrage der rechnerische Beteiligungsbuchwert 19.584,92 EUR.
39Der Kläger zu 2) erhielt die Information, die von ihm mit Wirkung zum 31.12.2018 ausgesprochene Kündigung sei von der Neustrukturierung unberührt. Er habe nun zwei Wahlmöglichkeiten, die bis zum 28.02.2019 ausgeübt werden sollten.
40Entweder, er halte die Kündigung aufrecht. Dann werde sein Vertrag nach den geltenden Genussrechtsbedingungen abgerechnet. Der Rückzahlungsbetrag zum Kündigungsstichtag 31.12.2018 betrage 0,00 EUR. Es heißt weiter:
41„Wir weisen darauf hin, dass der o. g. Rückzahlungsbetrag weder den tatsächlichen Wert, noch das mögliche zukünftige Wertsteigerungspotenzial Ihres Investments widerspiegelt.“
42Oder er trete von der Kündigung zurück. In dem Falle könne er von der Wertentwicklung der Aktien - ihm würden 13.242 Aktien zu je 0,001 EUR zugewiesen – profitieren.
43Es sei der Börsengang geplant. Auch dem Kläger zu 2) wurde in Aussicht gestellt, bei vollständiger Realisierung des Aufwertungspotentials einen rechnerischen Buchwert von 19.584,92 EUR zu erlangen.
44In dem Schreiben (Anlage K 3, Bl. 12 f. d.A.) hieß es weiter: „Um diese langfristig vorteilhafte und alternativlose Neustrukturierung umsetzen zu können, war es u.a. aus rechtlichen und steuerlichen Gründen unvermeidlich, die Beteiligungsbuchwerte aller Genussrechts-/-schein-Inhaber zum Stichtag 31.12.2017 temporär auf ein Minimum abzuwerten.“
45Der Kläger zu 2) reagierte auf das Schreiben nicht.
46Ein Börsengang der Beklagten erfolgte bislang nicht.
47Mit anwaltlichem Schreiben von April 2023 kündigte der Kläger zu 1) seine Beteiligung außerordentlich.
48Es erfolgte keine Auszahlung an die Kläger.
49Die Kläger begehren die Zahlung des ursprünglich eingezahlten Nennwerts der Genussrechte.
50Hierzu meinen sie, die Umwandlung der Genussrechte in B-Stammaktien nach der Verschmelzung der S. Investments GmbH auf die Beklagte sei ihnen gegenüber unwirksam, da sie ohne ihre Zustimmung erfolgt sei. Entgegen § 8 Abs. 2 der Genussrechtsbedingungen bzw. § 122a Abs. 2 iVm § 23 UmwG sei ihnen nach der Verschmelzung keine gleichwertigen Rechte in dem übernehmenden Rechtsträger eingeräumt worden. Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagte könne ihnen gegenüber aus der Bilanz der S. Investments GmbH zum 31.12.2017 keine Rechte herleiten. Es fehle an belastbaren Unterlagen, dass ihre Genussrechte wertlos gewesen seien.
51Mit Klageschrift vom 13.07.2023, der Beklagten jedenfalls am 23.08.2023 zugegangen, beantragen sie,
52-
53
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1.) einen Betrag i.H.v. 25.000,00 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
-
54
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2.) einen Betrag i.H.v. 25.000,00 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
56die Klage abzuweisen.
57Die Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bonn. Sie meint, es fänden mit Austritt des Vereinigten Königreichs die europäischen Vorschriften zur Zuständigkeitsregelung keine Anwendung mehr, da sie eine britische Gesellschaft sei. Die Klage sei auch unbegründet, denn die Genussrechte seien anlässlich der Durchführung der Verschmelzung wirksam beendet worden und durch gleichwertige Rechte in Form von B-Anteilen an ihr surrogiert, sodass den Klägern kein Schaden entstanden sei. Die Beklagte behauptet, die Genussrechte der Kläger seien zum Zeitpunkt der Verschmelzung ohnedies wertlos gewesen. Der Rückzahlungsbetrag (Buchwert) habe 0,00 EUR betragen.
58Die Genussrechtsbeteiligung sei auch zum Zeitpunkt der Kündigung durch den Kläger zu 2) zum 31.12.2018 wertlos gewesen. Denn gem. § 5 der Genussrechtsbedingungen erfolge die Rückzahlung zu 100% des Nennbetrags abzüglich des Verlustanteils. Die Beklagte verweist auf den von ihr vorgelegten Jahresabschluss zum 31.12.2017 und behauptet, auch im Jahr 2018 seien keine Gewinne erwirtschaftet worden, sodass es sich mit den Beteiligungen bzgl. dieses Jahr gleich verhalte.
59Ohnedies sei die Gewährung gleichwertiger Rechte nach Artikel 15 der EG-Richtlinie 78/855 entbehrlich gewesen.
60Die Beklagte ist der Auffassung, die Erklärung der außerordentlichen Kündigung im April 2023 sei verspätet und grundlos. Zudem sei hier österreichisches Recht anwendbar. Die Verschmelzung sei gerichtlich geprüft worden und es sei nach § 14 Abs. 3 öEU-Verschmelzungsgesetz eine entsprechende Rechtmäßigkeitsbescheinigung erstellt worden.
61Die Beklagte erhebt hilfsweise die Einrede der Verjährung nach § 1489 ABGB.
62Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2023 (Bl. 755 ff. d.A.) Bezug genommen.
63Entscheidungsgründe:
64Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
65I.
66Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Bonn international zuständig. Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 17 Abs. 1 lit. c), Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO. Gemäß Art. 18 Abs. 1 EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Die Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Es handelt sich um eine Verbrauchersache. Eine solche liegt nach Art. 17 Abs. 1 Buchstabe c) der EuGVVO vor, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens bilden und der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seine Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. So auch hier. Die Kläger als Verbraucher haben ihren Wohnsitz im Landgerichtsbezirk Bonn. Die Kläger handelten auch nicht beruflich, sondern als Privatpersonen.
67Der Anwendung der Zuständigkeitsregelungen der EuGVVO steht auch nicht der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union entgegen. Denn Art. 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 EuGVVO finden gem. der Drittstaatenregelung in Art. 6 Abs. 1 EuGVVO auch nach Ablauf der Übergangsregelungen des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 24. Januar 2020 auf den Rechtsstreit Anwendung.
68II.
69Die Klage ist hinsichtlich des Klägers zu 2) begründet, hinsichtlich des Klägers zu 1) hingegen unbegründet.
701.
71Der Kläger zu 2) hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 25.000,00 EUR aus § 6 Abs. 1, 4 Genussrechtsbedingungen.
72a)
73Für die rechtliche Beurteilung des Rechtsstreits findet österreichisches Recht Anwendung. Dies folgt gemäß § Art. 27 Abs. 1 EGBGB a.F. aus der Rechtswahlklausel gemäß § 13 Abs. 1 der Genussrechtsbedingungen. Danach bestimmen sich die Genussrechtsbedingungen sowie alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten ausschließlich nach dem Recht der Republik Österreich. Das Oberlandesgericht Naumburg führte hierzu in seinem Urteil vom 05.10.2022 (Az. 5 U 70/22) wie folgt aus:
74„Die Rechtswahlklausel ist wirksam. Die Bestimmung des anwendbaren Vertragsstatuts erfolgt nach Art. 27 ff. EGBGB a.F. Denn die Genussrechtsbeteiligungen der Klägerin wurden vor dem nach Art. 28 Rom-I VO maßgeblichen Stichtag des 17. Dezember 2009 geschlossen. Nach Art. 27 Abs. 4, 31 EGBGB a.F. regiert das gewählte Recht die Wirksamkeit der Rechtswahlklausel. Die Verbraucherschutzvorschrift des Art. 29 EGBGB a.F., findet hingegen keine Anwendung, weil die Zeichnung von Genussrechten nicht unter diese Bestimmung fällt (vgl. Palandt/Thorn, BGB, 68. Aufl. 2009, Art. 29 EGBGB R1n. Rn. 3). Die Rechtswahl zugunsten des österreichischen Rechts ist nach dem gewählten Recht, hier insbesondere nach dem österreichischen AGB-Recht, wirksam (so auch LG Hamburg, BeckRS 2021, 6471). Eine Inhaltskontrolle einer Rechtswahlklausel findet nach österreichischem AGB-Recht nicht statt, soweit es um das Recht eines EWR-Staats geht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Wahl des Rechts am Sitz des Emittenten nach den Maßstäben des österreichischen Rechts überraschend im Sinne von § 864a österreichisches ABGB wäre (LG Hamburg BeckRS 2021, 6471).“
75Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an.
76b)
77Der Kläger zu 2) hat seine Genussrechtebeteiligung gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten wirksam zum 31.12.2018 gekündigt, die Kündigung ist ihr auch zugegangen. Ursprünglich hat der Kläger zu 2) mit der S. Investments AG (später der GmbH) die Vereinbarung über die Geltung der Genussrechtsbedingungen „S. Absolute Return“ geschlossen. Mit Verschmelzung mit der Beklagten gelten diese hier fort. Denn gemäß § 225a Abs. 3 öAktG ist mit der Eintragung der Verschmelzung das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der Genussrechts-Emittentin, der Z. Investment GmbH, auf die Beklagte übergegangen.
78c)
79Der Kläger zu 2) kann die Einlage auch in voller Höhe zurückerstattet verlangen. Gemäß § 6 Abs. 1, 4 Genussrechtsbedingungen erfolgt die Rückzahlung der Genussrechte zu 100 % des Nennbetrags abzüglich eines etwaigen Verlustanteils gem. § 5 (Rückzahlungsbetrag) der Genussrechtsbedingungen.
80Das Vorbringen der Beklagten, sowohl zum 31.12.2017 als auch zum 31.12.2018 hätten die Genussrechte einen Wert von 0,00 EUR aufgewiesen, ist unschlüssig.
81Die Beklagte selbst hat Genussrechtsinhabern wie dem Kläger zu 2) mitgeteilt, „es sei aus rechtlichen und steuerlichen Gründen unvermeidlich gewesen, die Beteiligungsbuchwerte der Genussrechts-/schein-Inhaber zum Stichtag 31.12.2017 temporär auf ein Minimum abzuwerten“. Daraus folgt, dass die Abwertung nicht auf tatsächlichen Umständen beruhte, sondern nur „auf dem Papier“ notwendig war.
82Diese Schlussfolgerung wird auch dadurch gestützt, dass die als gänzlich wertlos behauptete Genussrechtsbeteiligung nicht nur einen Aktienwert von 13.242,00 EUR haben sollte, sondern sogar noch ein weiteres Aufwertungspotential aufweisen sollte.
83Nur die Beklagte, nicht aber die Kläger, kennt die tatsächlichen Zahlen und Werte. Der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast (vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.03.2023, 18 U 189/21, Anlage K 27, Bl. 526 ff. d.A.), ist sie nicht nachgekommen.
84Die Kammer verweist hierzu auch ergänzend auf die Ausführungen des OLG Naumburg (a.a.O.) in dem Parallelverfahren:
85„Soweit in der Bilanz der Z. Investments GmbH bzw. bzw, der E. zum Stichtag 31. Dezember 2017 der bilanzielle Saldo des Anlagekapitals jeweils mit 0,00 EUR ausgewiesen worden sein sollte, würde keine Vermutung für die Richtigkeit dieses Jahresabschlusses streiten, weil die Buchführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit materiell unrichtig ist (Senat, Urteil vom 28. Oktober 2020, 5 U 96/20 m.w.N). So war auch in den an die Klägerin gerichteten Schreiben vom Februar 2019 von einer lediglich temporären Abwertung die Rede. Soweit die Beklagte oder ihre Rechtsvorgängerin in dem vorgenannten Schreiben darüber hinaus zum Ausdruck gebracht hat, um die langfristig vorteilhafte und alternativlose Neustrukturierung umsetzen zu können, sei es u.a. aus rechtlichen und steuerlichen Gründen unvermeidlich gewesen, die Beteiligungsbuchwerte zum Stichtag 31. Dezember 2017 temporär auf ein Minimum abzuwerten, der Rückzahlungsbetrag zum Kündigungsstichtag 31. Dezember 2017 betrage 0,00 EUR und sie darauf hinweist, dass dieser Betrag weder den tatsächlichen Wert noch das mögliche zukünftige Wertsteigerungspotenzial ihres Investments widerspiegele, hat sie die Relevanz ihrer Angaben selbst in Zweifel gezogen (Senat, Urteil vom 28. Oktober 2020, 5 U 96/20 m.w.N.). […] Nach dem Verschmelzungsvertrag sollte die Verschmelzung in Vorbereitung eines Börsengangs erfolgen. Die Beklagte hat schließlich nicht dargetan, weiche welche konkreten wirtschaftlichen Vorgänge zu den in den Jahresabschlüssen für die Jahre 2016 und 2017 ausgewiesenen Verlusten geführt haben sollen und warum sie, wenn es denn diese Verluste tatsächlich gab, im Widerspruch hierzu den Genussrechteinhabern im Februar 2019 mitteilte, dass die Abwertungen temporär seien.“
86Auch vermögen die in der Duplik vom 18.12.2023 vorgetragenen Ausführungen der Beklagten, Unterlagen betreffend die Verschmelzung und der Informationen für die Genussrechtsinhaber seien frei von Widersprüchen, da es sich bei dem „Rückzahlungsbetrag“ und dem Betrag des „rechnerischen Wertes“ um unterschiedliche Wertangaben handele, die Kammer nicht zu überzeugen. Denn soweit dies nach Ansicht der Beklagten zur Folge haben soll, dass die Berechnung der B-Anteile mit 0,001 EUR sogar zu einer besseren wirtschaftlichen Ausstattung der B-Anteile führe, spricht dies erst Recht gegen die Annahme eines Wertverlusts der Beteiligungen der Kläger.
87d)
88Der Anspruch des Klägers zu 2) ist durchsetzbar, er ist nicht nach österreichischem Recht verjährt.
89Gemäß § 1489 AGBG ist „jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein. Ist dem Beschädigten der Schade oder die Person des Beschädigers nicht bekannt geworden oder ist der Schade aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, entstanden, so erlischt das Klagerecht nur nach dreißig Jahren“.
90Vorliegend handelt es sich nicht um eine Entschädigungsklage i.S.d. § 1489 AGBGB, sondern um einen nachvertraglichen Anspruch aus Kündigung, für den die 30-jährige Verjährungsfrist gilt, die offensichtlich noch nicht abgelaufen ist.
91e)
92Der Zinsanspruch hat Erfolg, jedoch nur in Höhe von 4 Prozentpunkten. Dieser folgt nach österreichischem Recht aus §§ 1333 Abs. 1, 1334, 1000 Abs. 1 AGBGB.
932.
94Dem Kläger zu 1) steht gegen die Beklagte jedoch kein Anspruch zu, da dieser nicht durchsetzbar ist. Denn die Forderung des Klägers zu 1) ist insoweit gemäß § 1489 AGBGB bereits seit Februar 2022 verjährt.
95a)
96Vorliegend macht der Kläger zu 1) einen Anspruch geltend, welcher der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt. Denn es handelt sich um eine Entschädigungsklage i.S.v. § 1925 Abs. 1 AGBGB und nicht um einen (nach-)vertraglichen Anspruch nach § 6 Abs. 4 Genussrechtsbeteiligungen, da die Genussrechtsbeteiligung dieses Klägers infolge der Verschmelzung erloschen ist und die (außerordentliche) Kündigung erst nach Verschmelzung erklärt worden ist (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 05.10.2022, 5 U 84/22, Anlage K7, Bl. 260 ff. d.A.)
97b)
98Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 1489 AGBGB zu dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte den Sachverhalt so weit kennt, dass er mit Aussicht auf Erfolg klagen kann (OGH 6 Ob 103/08 b = OBA 2009, 144). Dem Obersten Gerichtshof der Republik Österreich zufolge muss die Kenntnis dabei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. Ist für das Erkennen der Zusammenhänge eine besondere Fachkunde erfordert, die der Geschädigte als Laie für gewöhnlich nicht hat, beginnt die Verjährung erst dann zu laufen, wenn er Klarheit darüber erlangt hat (OHG, Urteil vom 29.03.2017, 3 Ob 206/16 i = bbl 2017/156, vgl. Bl. 214 ff. d.A.). Dies war im hiesigen Rechtsstreit entgegen der Auffassung des Klägers zu 1) nicht erst im Jahr 2023, sondern bereits im Februar 2019 der Fall.
99Im Februar 2019 erhielt der Kläger zu 1) ein Schreiben von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, in dem ihm mitgeteilt worden ist, dass die geleistete Einlage in die Genussrechtsbeteiligung nach Verschmelzung nicht dem Nennwert der Aktien entspreche. Aus dem Schreiben war ersichtlich, dass es sich nicht um eine geringfügige Differenz, sondern um eine vollständige Abwertung der Anlage handelte, wenngleich die Rechtsvorgängerin in dem Schreiben von einer „gesellschaftsrechtlichen Veränderung“ spricht, die für den Kläger zu 1) mit nachhaltigen Vorteilen verbunden sei. Der Kläger zu 1) wusste zu diesem Zeitpunkt, wie er in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, nicht zuletzt aufgrund von Gesprächen mit seinem Vermögensverwalter, dass die Anlage nicht mehr „gut lief“. Nach seiner Erinnerung hatte er die Anlage auch – ebenso wie der Kläger zu 2) - deshalb gekündigt. Er verfügt aber nicht mehr über Unterlagen, die eine solche Kündigung belegen. Aus dem Schreiben vom Februar 2019 ergab sich auch unmissverständlich, dass der Kläger zu 1) nun Aktionär und nicht mehr Genussrechtsinhaber sein sollte, ohne dass man ihn zuvor nach seinem Willen gefragt hatte.
100Dass der Kläger zu 1) erst im Jahr 2023 durch anwaltliche Beratung Kenntnis von seinem konkreten Anspruch erlangt hat, ist unschädlich. Es kommt insoweit nicht auf die juristische Einordnung der materiellen Rechtslage an, sondern die Kenntnis muss lediglich den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht umfassen. Dem Kläger zu 1) lagen mit dem Schreiben vom Februar 2019 alle für die Anspruchsbegründung relevanten Tatsachen vor, die es auch für einen Laien möglich machen, mit Erfolg zu klagen, weshalb die Verjährungsfrist jedenfalls Ende Februar 2019 begonnen hat und bereits im Februar 2022 erloschen ist.
101Selbst unter der Annahme, dass der Kläger zu 1) als Laie nicht imstande gewesen sein sollte, ohne anwaltliche Beratung die erforderliche Sachkunde zu erlangen, führt dies nicht zu einem Hinausschieben des Verjährungsbeginns. Denn für das Hinausschieben der Frist ist erforderlich, dass der Laie sich auch tatsächlich bemüht hat, die erforderliche Sachkunde zu erwerben (vgl. auch LG Aachen, Urteil vom 26.10.2023, 1 O 475/20). Auch wäre aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu berücksichtigen, dass der Beginn der Verjährungsfrist nur bis zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben werden kann, in dem der Laie für gewöhnlich die erforderliche Sachkunde hätte erlangen können, um ein missbräuchliches Hinausschieben des Verjährungsbeginns vorzubeugen. Diese Umstände hat der Kläger zu 1) nicht ausreichend dargetan. Der Kläger zu 1) war sich aus den vorstehenden Gründen bereits bei Zugang des Schreibens im Februar 2019 um die Risikohaftigkeit der Beteiligung bewusst. Dass der Kläger zu 1) über drei Jahre zugewartet hat, bis er sich anwaltliche Beratung suchte, erscheint vor diesem Hintergrund nicht als angemessener Zeitraum, in der ein Laie regelmäßig die erforderliche Sachkunde hätte erwerben können.
102c)
103Die Verjährung ist auch nicht gehemmt worden. Soweit der Kläger zu 1) der Auffassung ist, dass § 1489 AGBGB aufgrund etwaiger Beschwichtigungsversuche der Beklagten keine Anwendung finde, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.
104Nach dem österreichischen Recht können Beschwichtigungsversuche seitens des Anspruchsgegners Berücksichtigung bei der Verjährung finden. Dem OGH zufolge kann zum einen dadurch auf der Tatsachenebene die Erkennbarkeit des Schadenseintritts und damit der Beginn der Verjährungsfrist hinausgeschoben werden. Zum anderen können jedoch selbst bei früherer Erkennbarkeit des Schadenseintritts derartige Beschwichtigungsversuche dazu führen, dass dem Verjährungseinwand der beklagten Partei die Replik der Arglist entgegengehalten werden kann (OGH, Urteil vom 07.07.2008, 6 Ob 103/08b). Solche Beschwichtigungsversuche hat der Kläger zu 1), der nach den allgemeinen Regeln darlegungs- und beweisbelastet ist, jedoch nicht hinreichend vorgetragen.
105Der Kläger hat lediglich erklärt, dass die Beklagte im Februar 2019 einen Börsengang in den darauffolgenden 3 Jahren angekündigt habe und dass damit ein Aufwertungspotential und eine positive Kursentwicklung einhergehen sollte. Er habe so „hingehalten“ werden sollen. Dies allein genügt zur Begründung einer arglistigen Beschwichtigungstaktik der Beklagten nicht. Soweit der Kläger zu 1) die Beschwichtigungsversuche darauf stützt, dass die Beklagte im April 2022 weitere Informationsschreiben versendet habe, so wäre dies unbeachtlich, da zu diesem Zeitpunkt die dreijährige Verjährungsfrist ohnehin abgelaufen war.
106III.
107Die Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 92 Abs. 1 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
108Streitwert: 50.000,00 EUR
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 23 UmwG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1489 ABGB 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 18 Abs. 1 EuGVVO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 EuGVVO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 6 Abs. 1 EuGVVO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 27 Abs. 1 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- 5 U 70/22 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 27 ff. EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 27 Abs. 4, 31 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 29 EGBGB 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 189/21 1x
- 5 U 96/20 2x (nicht zugeordnet)
- § 1489 AGBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1489 AGBGB 4x (nicht zugeordnet)
- §§ 1333 Abs. 1, 1334, 1000 Abs. 1 AGBGB 3x (nicht zugeordnet)
- § 1925 Abs. 1 AGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- 5 U 84/22 1x (nicht zugeordnet)
- 6 Ob 103/08 2x (nicht zugeordnet)
- 3 Ob 206/16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 O 475/20 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x