Beschluss vom Landgericht Bonn - 13 O 282/24
Tenor
1. Zugunsten der Antragsstellerin wird angeordnet, dass eine Vormerkung an nächst offener Rangstelle zur Sicherung des Anspruches der Antragsstellerin auf Einräumung einer Gesamtsicherungshypothek gem. § 650 e BGB für das Bauvorhaben B-straße 01, 00000 M., in Höhe von 1.487,50 € an dem Grundstück G01 eingetragen im Grundbuch des AG Bonn von Rüngsdorf eingetragen wird.
2. Zugunsten der Antragsstellerin wird angeordnet, dass eine Vormerkung an nächst offener Rangstelle zur Sicherung des Anspruches der Antragsstellerin auf Einräumung einer Gesamtsicherungshypothek gem. § 650 e BGB für das Bauvorhaben MFH B-straße. 02, 00000 M., in Höhe von 26.168,01 € eingetragen wird an nachstehend bezeichnetem Wohnungseigentum:
Wohnungseigentum: Miteigentumsanteil zu 175,86/1000, an dem Grundstück G02, eingetragen im Grundbuch von Rüngsdorf des Amtsgerichts Bonn.
Wohnungseigentum: Miteigentumsanteil zu 232,32/1000, an dem Grundstück G03, eingetragen im Grundbuch von Rüngsdorf des Amtsgerichts Bonn.
Wohnungseigentum: Miteigentumsanteil zu 293,65/1000, an dem Grundstück G04, eingetragen im Grundbuch von Rüngsdorf des Amtsgerichts Bonn.
Wohnungseigentum: Miteigentumsanteil zu 95,82/1000, an dem Grundstück G05, eingetragen im Grundbuch von Rüngsdorf des Amtsgerichts Bonn.
3. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 27.655,50 EUR festgesetzt.
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Gründe:
2Der Antrag auf Anordnung der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek ist nach §§ 650e, 883 BGB, 935 ff ZPO begründet.
3Die Antragstellerin hat durch Vorlage von Rechnungen (Anlage 1 zum Verfügungsantrag), betreffend gerichtsbekannte Bauvorhaben in der B-straße in M-L, glaubhaft gemacht, dass ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung aus einem Bauvertrag für ausgeführte Leistungen in Höhe von insgesamt 27.655,51 EUR gegen die Antragsgegnerin besteht und dass die Antragstellerin als Bauunternehmer im Sinne des § 650e BGB anzusehen ist.
4Die Antragsgegnerin, vertreten durch ihren Vorstand A, hat die Antragstellerin mit Gerüstbauleistungen an ihren beiden Objekten B-straße 01 und B-straße 02 M, beauftragt, welche diese seit dem Jahr 2022 erbracht hat.
5Die Antragsgegnerin hat auf die gegenüber der Antragsgegnerin gestellten Rechnungen vom 6.12.2022 für das BV B-straße 01 (1.487,50 €) und für das BV B-straße 02 vom 30.12.2022 (1.471,50 €, 837,50 €), 23.1.2023 (1.674,00 €), 30.1.2023 (2.217,00 €), 6.3.2023 (2.468,70 €), 6.6.2023 (4.937,40 €, 2.008,80 €), 8.10.2024 (6.703,41 €, 3.850,20 €) auch auf mündliche und schriftliche Aufforderung nicht gezahlt.
6Eine anderweitige Sicherheit zu Gunsten der Antragstellerin besteht nicht, insbesondere ist keine Sicherheitsleistung nach § 650 f BGB geleistet worden.
7Das Eigentum der Antragsgegnerin an dem oben genannten Grundstück ist glaubhaft gemacht durch Vorlage von Grundbuchauszügen (Anlagen 3 bis 7 zum Verfügungsantrag).
8Die besondere Dringlichkeit resultiert jedenfalls – wie etwa hinsichtlich Forderungen der Fa. K GmbH glaubhaft gemacht und auch gerichtsbekannt ist – aus weiteren, offenen und zu sichernden Forderungen anderer Handwerker, die an dem Objekt tätig waren.
9Das Eintragungsersuchen beruht auf § 941 ZPO.
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