Beschluss vom Landgericht Bonn - 20 OH 8/23
Tenor
1.
Der sofortigen Beschwerde der Antragsteller vom 17.04. wird teilweise abgeholfen.
Der Beweisbeschluss der Kammer vom 16.04.2025, Bl. 412 ff. d.A. wird wie folgt ergänzt:
a) Der Sachverständige soll sich mit der Ergänzungsfrage der Antragsteller vom
24.02.2025, Bl. 391 ff. d.A., dort unter Ziffer B, I. 1. d, konkret:
2. Wurde durch das von der Antragsgegnerin verwendete Schraubsystem zur Befestigung des Abgassystems an der Gebäudeaußenwand eine unzulässige Kältebrücke erzeugt?
auseinandersetzten.
b) Der Sachverständige soll sich mit den Einwendungen der Antragsteller vom 24.02.2025, Bl. 391 ff. d.A., dort die Einwendungen unter Ziffer B, I. 1. f. auseinandersetzen und die geforderten Feststellungen treffen.
c) Der Sachverständige soll sich mit den Einwendungen der Antragsteller vom 24.02.2025, Bl. 391 ff. d.A., dort die Einwendungen unter Ziffer B, I. 5. d. auseinandersetzen und die geforderten Feststellungen treffen.
Dazu wird den Antragstellern aufgegeben, dem Sachverständigen binnen 2 Wochen die damaligen Planungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.
2.
Den Antragstellern wird aufgegeben, für die obigen ergänzenden Beweiserhebungen einen weiteren Auslagenvorschuss von 3.000,00 € einzuzahlen. Hierfür wird ihnen eine Frist von 2 Wochen gesetzt.
3.
Im Übrigen wird der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.
1
Gründe:
2Der sofortigen Beschwerde war in dem erkannten Umfang mangels Begründetheit nicht abzuhelfen.
3Die Beweisfrage zu Ziff. I. 1. d. (Beschädigung des WDVS durch Industriekleber) hat der Sachverständige abschließend beantwortet. Die von ihm nachvollziehbar begründete Feststellung, dass der verwendete Montagekleber rückstandslos entfernt werden kann, beinhaltet zugleich die Verneinung weiterer denkbarer Schäden.
4Die Fragen zu Ziff. I. 5. a.-c. hat der Sachverständige vollständig in seinem
5Gutachten beantwortet und bejaht, vgl. Bl. 220 und 221 d.A.. Konkrete
6Einwendungen hiergegen wurden nicht erhoben. Die Kammer hat auch keinen
7Anlass, die fachliche Qualifikation des Sachverständigen zur Beantwortung dieser Beweisfragen in Frage zu stellen.
8Zudem bestand kein Anlass, die Anordnung der Beweiserhebung über
9Ergänzungsfragen der Antragsgegnerin wegen Fristversäumnis aufzuheben. Deren Schriftsatz war zwar nicht innerhalb der vom Gericht angeordneten Frist eingegangen, § 411 Abs. 4 S. 1 ZPO, allerdings verzögert die Verspätung nicht die
10Erledigung des selbständigen Beweisverfahrens, da sowieso ein
11Ergänzungsgutachten eingeholt werden muss, §§ 411 Abs. 4 S. 2 i.V.m. 296 Abs. 1 ZPO.
12Bonn, 02.05.2025
1320. Zivilkammer
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