Beschluss vom Landgericht Bonn - 9 O 386/17
Tenor
wird das Gesuch der Klägerin auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. med. D vom 27.03.2025 zurückgewiesen.
1
Gründe
2I.
3Die Kammer hat mit Grund- und Teilurteil vom 18.12.2020 der Klägerin unter anderem dem Grunde nach einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eigenmächtiger ärztlicher operativer Versorgung der querverlaufenden Fraktur subkapital des linken Humerus am 15.12.2014 nebst Zinsen seit dem 28.01.2018 zugesprochen.
4Nachdem dieses Urteil rechtskräftig geworden ist, hat die Kammer zur Ermittlung der Höhe des der Klägerin zustehenden Schmerzensgeldes unter dem 30.08.2022 den Sachverständigen Dr. B mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt (Bl. 731 ff. d.A.) und diesen ermächtigt, erforderlichenfalls als Zusatzgutachter Dr. D hinzuziehen. Dieser hatte in einem weiteren vor der Kammer anhängigen Rechtsstreits (9 O 405/17) des Ehemannes der Klägerin gegen eine Unfallversicherung wegen etwaiger Ansprüche infolge des der streitgegenständlichen Behandlung vorausgehenden Unfalls unter dem 08.06.2021 ein Gutachten erstellt. Nach Eingang des Gutachtens des Dr. B wurde dieser gemäß Beschluss der Kammer vom 22.03.2024 (Bl. 967 d.A.) mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens beauftragt, wobei er nochmals gebeten wurde, Dr. D als Zusatzgutachter hinzuzuziehen, soweit die Beurteilung der Fragen nicht in seine Fachkompetenz fallen würde. Die hieraufhin erfolgten Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 16.05.2024 hat die Kammer als Ablehnungsgesuche sowohl gegen Dr. B als auch gegen Dr. D gewertet und diese mit Beschluss vom 07.06.2024 (Bl. 1001 ff. d.A.) zurückgewiesen, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich der Begründung auf die Ausführungen in diesem Beschluss verwiesen wird. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss hat die Klägerin nicht eingelegt.
5Nach Eingang des Ergänzungsgutachtens des Dr. B, im Rahmen dessen Erstellung dieser Dr. D nicht als Zusatzgutachter hinzugezogen hatte, sondern lediglich auf dessen Ausführungen in dem in dem Verfahren 9 O 405/17 erstellten Gutachten Bezug genommen hatte, beauftragte die Kammer Dr. D mit Beschluss vom 09.01.2025 mit der Erstellung eines eigenständigen neurologischen Gutachtens (Bl. 1106 f. d.A.).
6Mit Schriftsatz vom 29.01.2025 beantragte die Klägerin, den Sachverständigen Dr. D anzuweisen, bei ihrer Untersuchung die Teilnahme einer Begleitperson sowie die Anfertigung einer Tonbandaufnahme zuzulassen und begründete dies mit dem fehlenden Vertrauen gegenüber dem Sachverständigen und der daraus resultierenden emotionalen Unzumutbarkeit einer Begutachtung ohne Begleitperson. Auf die daraufhin seitens der Kammer angeforderte Stellungnahme teilte der Sachverständige Dr. D mit Schreiben vom 27.02.2025 mit, dass weder Einverständnis mit Tonbandaufnahmen noch mit der Anwesenheit anderer Personen bestehe. Nach Übersendung dieses Schreibens unter dem 17.03.2025 lehnte die Klägerin den Sachverständigen mit Schriftsatz vom 27.03.2025 wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Sie begründete dies zum einen damit, dass dieser ihren Wunsch ohne Begründung abgelehnt habe, zum anderen mit der bereits mehrfach mitgeteilten Unzufriedenheit mit der Vorgehensweise des Sachverständigen in dem Verfahren 9 O 405/17. In der daraufhin eingeholten Stellungnahme des Sachverständigen Dr. D vom 09.04.2025 (Bl. 1452 ff. d.A.) erklärte dieser, dass er Verständnis für die Situation der Klägerin habe und Hintergrund seiner bisherigen Äußerungen gewesen sei, dass die Anwesenheit von Begleitpersonen im Rahmen der Begutachtung üblicherweise als unwünschenswert gelte, er diese aber in vielen Verfahren toleriert habe, wenn diese nicht aktiv in die Begutachtung eingreifen würden, und er deshalb persönlich nicht absolut gegen die Anwesenheit von Begleitpersonen sei, wenn dies seitens der Kammer gewünscht sei. Weiter hat er ausgeführt, dass er kategorisch jegliche Form von Tonbandaufnahmen ablehne.
7Auf die Nachfrage der Kammer, ob vor dem Hintergrund dieser Stellungnahme an dem Ablehnungsgesuch festgehalten werde, wobei das weitere Vorgehen im Falle der Begutachtung dargestellt wurde (Bl. 1455 d.A.), führte die Klägerin aus, dass sie an dem Gesuch festhalte, weil der Sachverständige von ihr erhobene Vorwürfe unter den Tisch kehre, seine ohne Begründung erfolgte Ablehnung vom 27.02.2025 eindeutig seine Haltung zur anstehenden Begutachtung zeige und ein Vertrauensverhältnis nicht mehr bestehe, zumal der Sachverständige Dr. D nicht einmal versucht habe, ihre Vorwürfe auszuräumen, so dass sie befürchte, dass es zu einer angespannten und äußerst belastenden Untersuchungssituation komme, mithin keine objektive, sachliche und neutrale Begutachtung stattfinden könne, zumal der Sachverständige die Anwesenheit einer Begleitperson nur bei entsprechender richterlichen Anordnung zulassen würde.
8II.
9Das Ablehnungsgesuch ist hinsichtlich der Ausführungen der Klägerin zu der Vorgehensweise aus dem Parallelverfahren bereits unzulässig, da es sich diesbezüglich um Vorwürfe handelt, die bereits Gegenstand des bestandskräftigen Beschlusses der Kammer vom 07.06.2024 waren, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute Auseinandersetzung mit diesen besteht.
10Im Übrigen ist es unbegründet.
11Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit müssen vom Standpunkt einer vernünftigen Partei aus geeignet sein, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu wecken. Entscheidend ist, ob für die das Ablehnungsgesuch stellende Partei der Anschein einer nicht vollständigen Unvoreingenommenheit und Objektivität besteht (BGH GRUR 2002, 369; BGH GRUR 2008, 191 Rn. 5; BGH IBR 2009, 683 Rn. 7; insgesamt zitiert nach BeckOK ZPO/Scheuch, 45. Ed. 1.7.2022, ZPO § 406 Rn. 19). Dies ist nicht der Fall.
12Soweit die Klägerin das Ablehnungsgesuch ursprünglich darauf stützte, dass dieser ihrem Wunsch nach einer Begleitperson bzw. einer Tonbandaufnahme ohne Begründung nicht entsprochen habe, handelt es sich im Ergebnis um inhaltliche Mängel seiner Entscheidung dahingehend, dass der Sachverständige sich nicht mit ihren Begründungen auseinandergesetzt habe. Wie auch inhaltliche Mängel des Gutachtens begründen solche indes nach Ansicht der Kammer nicht die Besorgnis der Befangenheit (zu inhaltlichen Mängeln bei Gutachten: BGH NJW 2005, 1869 (1870); GRUR 2012, 92 Rn. 4). Solche geben allenfalls Anlass, eine ergänzende erläuternde Stellungnahme anzufordern oder die mündliche Anhörung des Sachverständigen zu veranlassen (insgesamt zitiert nach BeckOK ZPO/Scheuch, 45. Ed. 1.7.2022, ZPO § 406 Rn. 24.4). Gerade die vom Sachverständigen eingeholte ergänzende Stellungnahme zeigt indes entgegen der Auffassung der Klägerin, dass seine Ablehnung Ausdruck seiner allgemeinen Einstellung betreffend die Anwesenheit von Begleitpersonen bzw. Tonaufnahmen war und gerade nichts mit der Person der Klägerin bzw. deren besonderen Situation zu tun hatte. Denn unter Berücksichtigung derselben erklärte der Sachverständige ausdrücklich, keine Einwände gegen die Anwesenheit von Begleitpersonen zu haben, wenn diese - was selbstverständlich sein dürfte - nicht aktiv in die Begutachtung eingreifen würden. Dass die Klägerin trotz dieser ausdrücklichen Bereitschaft weiter an dem Befangenheitsgesuch festhält, zeigt aus Sicht der Kammer vielmehr, dass vorrangiger Grund für die Ablehnung des Sachverständigen die mehrfach seitens der Klägerin erwähnte Unzufriedenheit der Vorgehensweise des Sachverständigen in dem Verfahren 9 O 405/17 sein dürfte. Dies rechtfertigt aber, wie bereits im Beschluss der Kammer vom 07.06.2024 ausgeführt wurde, nicht die Besorgnis der Befangenheit.
13Rechtsbehelfsbelehrung:
14Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
15Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
16Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Bonn oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
17Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
18Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
19Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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Referenzen
- 9 O 405/17 4x (nicht zugeordnet)