Urteil vom Landgericht Braunschweig (6. Große Strafkammer) - 36 KLs 806 Js 41519/98

Tenor

Der Angeklagte S S N wird wegen Einschleusung von Ausländern in 6 Fällen und wegen Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz in 22 Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren

verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagte F N wird wegen Beihilfe zum Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz in 2 Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Verfall der beschlagnahmten Geldbeträge von 4.150,-- DM, 12.370,-- DM und 690,-- DM wird angeordnet.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

Für den Angeklagten S S N

§§ 92 a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 92 Abs. 1, Nr. 6, 58 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 AuslG, § 34 Abs. 4 S. 2 AWG i.V.m. § 69 e Abs. 2 Lit. c AWV, §§ 25 Abs. 1, 53, 54, 73 Abs. 1 StGB.

Für die Angeklagte F N

§ 34 Abs. 4 S. 2 AWG i.V.m. § 69 e Abs. 2 Lit. c AWV,

§§ 27 Abs. 1, 49 Abs. 1, 53, 54 StGB.

Gründe

I.

1

1. Der Angeklagte S S N wurde 1966 in K im Irak geboren. Der Angeklagte ist irakischer Staatsangehöriger und gehört der kurdischen Minderheit an. Nach Abschluss der Schulausbildung absolvierte der Angeklagte im Jahre 1991 ein Studium des Tourismus an der Universität B. Nach dem Universitätsabschluss war er zunächst für einige Zeit in dem erlernten Beruf auch tätig. Etwa im Jahre 1994 reiste der Angeklagte ohne über die erforderliche Aufenthaltserlaubnis zu verfügen, in die Türkei ein. Er hielt sich dort für etwa 1 Jahr auf und ging verschiedenen Aushilfsarbeiten zur Deckung seines Lebensbedarfes nach. Da er befürchtete, aus der Türkei ausgewiesen zu werden, ließ er sich im Dezember 1995 ohne über die erforderliche Aufenthaltserlaubnis zu verfügen, in die Bundesrepublik Deutschland einschleusen. Der Angeklagte hält sich nunmehr seit 6 Jahren in der Bundesrepublik auf. Er verfügt als irakischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft über eine Duldung der Ausländerbehörden.

2

Der Angeklagte ist seit 1994 mit der Angeklagten F N verheiratet. Aus der Ehe der Angeklagten sind zwei Kinder hervorgegangen. Die gemeinsame Tochter ist nunmehr 3 Jahre und der gemeinsame Sohn 2 Jahre alt. Die Eheleute bestreiten ihren Lebensunterhalt aus Sozialhilfeleistungen.

3

Nachdem der Angeklagte in dieser Sache am 13.10.1999 vorläufige festgenommen worden war befand sich er sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Braunschweig vom 14.10.1999 (3 Gs 3442/99) in der Zeit vom 14.10.1999 bis zum 04.04.2000 in Untersuchungshaft. Nach Außervollzugsetzung des Haftbefehls am 04.04.2000 wurde der Angeklagte aus der Untersuchungshaft entlassen. Am 17.01.2001 ist der Untersuchungshaftbefehl aufgehoben worden.

4

Der Angeklagte ist strafrechtlich in der Bundesrepublik bisher nicht in Erscheinung getreten.

5

2. Die im Jahre 1973 geborene Angeklagte F N ist ebenfalls irakische Staatsbürgerin kurdischer Abstammung. Nach Abschluss der Schulausbildung absolvierte sie im Irak ein Studium der Germanistik. Im Sommer 1997 ist die Angeklagte, ohne über die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung zu verfügen, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sie verfügt, ebenso wie der Angeklagte, über eine Duldungsverfügung der Ausländerbehörde. Nach der Geburt ihrer Kinder ist die Angeklagte nunmehr bemüht, einen Magisterabschluss der Germanistik in Deutschland zu erlangen und dadurch eine Anerkennung ihres Studiums im Irak auch für die Bundesrepublik Deutschland zu erhalten.

6

Die Angeklagte ist nicht vorbestraft.

II.

7

Während seiner Studienzeit an der Bagdader Universität lernte der Angeklagte einen H A näher kennen. Der Angeklagte freundete sich mit dem H an. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nahm H A im Jahre 1997 telefonisch Kontakt zum Angeklagten auf. Nachdem der Angeklagte dem H angab, dass er bisher keine Erwerbstätigkeit habe aufnehmen können, schlug H dem Angeklagten vor, für die Firma seines Bruders A tätig zu werden. Die Firma des A A beschäftigte sich mit Überweisungsvorgängen in Deutschland lebender irakischer Staatsangehöriger in den Irak, aber auch in andere Länder, insbesondere die Türkei. Eine solche Dienstleistung wurde von den in Deutschland lebenden irakischen Staatsangehörigen kurdischer Abstammung nachgefragt, da in Folge des gegen den Irak verhängten UN-Embargos ein bargeldloser Geldverkehr zwischen deutschen Banken und Banken im Irak und insbesondere nach dem irakischen Kurdistan nicht stattfand.

8

Die Überweisung der Geldbeträge in den Irak war so geregelt, dass der Geldbetrag an einen Vertreter der Firma M in Deutschland ausgehändigt wurde. Dieser Betrag wurde von dem Vertreter auf ein Konto der Firma M in der Türkei überwiesen. Aus genehmigten Handelsgeschäften mit dem Irak konnte die Firma M über Einkünfte im Irak verfügen, die zur Auszahlung der Geldbeträge an die Empfänger im Irak genutzt wurden. Die Auszahlung an den jeweiligen Empfänger im Irak erfolgt wiederum über Vertreter der Firma M vor Ort.

9

Der Angeklagte sollte als Vertreter der Firma M in Deutschland tätig sein und dafür eine Provision erhalten. Nach einiger Überlegung willigte der Angeklagte in den Vorschlag ein und nahm ab Mitte 1997 als Vertreter der Firma M Überweisungen für in Deutschland lebende irakische Kurden vor. Die zunächst auf B beschränkte Tätigkeit weitete sich zusehens auch auf einen überregionalen Raum aus.

10

Die Überweisung der einzelnen Geldbeträge erfolgte regelmäßig derart, dass telefonisch bei dem Angeklagten eine Überweisung in Auftrag gegeben, der Name des Auftraggebers und Empfängers angegeben und regelmäßig soweit Überweisungen außerhalb des Iraks in die Türkei oder nach Griechenland zu veranlassen waren, eine Geheimnummer vergeben wurde. Nur gegen Nennung dieser Geheimnummer wurde die Auszahlung an den Empfänger vor Ort veranlasst. Die Geheimnummer sollte dazu dienen, dem Auftraggeber den Zeitpunkt der Freigabe des Überweisungsbetrages an den Empfänger durch Mitteilung der Nummer zu bestimmen.

11

Der zu überweisende Betrag wurde in bar an den Angeklagten, seine von ihm eingesetzten Vermittler, per Überweisung oder Wertbrief überbracht.

12

Wenn sich eine gewisse Summe angesammelt hatte, verständigte der Angeklagte per Faxmitteilung die Firma M in I über Auftraggeber, Empfänger und Summe unter Nennung des Provisionsbetrages und ggfls. der jeweiligen Geheimnummer. Auf der Faxmitteilung vermied es der Angeklagte seinen Namen anzugeben und bezeichnete sich als A T (Vater der T -- seiner Tochter-). Sodann nahm der Angeklagte die Überweisung auf ein Konto der Firma M in I vor. Um den Überweisungsverkehr effizienter zu gestalten und seine Person nicht in Erscheinung treten zu lassen, eröffnete der Angeklagte unter dem Namen seiner Ehefrau bei der Nord/LB B ein Konto, über das zunächst die Überweisungen getätigt wurden.

13

Da die über das Konto bewegten Summen immer mehr zunahmen, suchte der Angeklagte nach einer Möglichkeit, die Geldbewegungen zu verheimlichen. Dazu erreichte er, dass ihm eine Person namens O ihr Konto bei der Nord/LB B überließ, von dem fortan die Überweisungen an die Firma M durch den Angeklagten vorgenommen wurden.

14

Bei den Überweisungen achtete der Angeklagte regelmäßig darauf, dass sie 10.000,-- DM nicht überstiegen, damit er sich den Banken gegenüber nicht ausweisen müsste. Um auch die Beteiligung der Firma M nicht auffällig zu gestalten, gab er auf den Überweisungen die privaten Namen des Geschäftsführers, bzw. eines Angestellten der Firma M, nämlich A S A und K A.

15

Dem Angeklagten war bei der Durchführung des Zahlungsverkehres in Kenntnis des verhängten UN-Embargos gegen den Irak klar, dass Geldüberweisungen aus Deutschland in den Irak einer Genehmigung bedürfen. Obwohl der Angeklagte wusste, dass die erforderlichen Genehmigungen nicht vorlagen, war er bereit, die Überweisungen vorzunehmen, da die überwiesenen Beträge der Unterstützung notleidender Angehöriger seiner kurdischer Landsleute dienen sollten. Er wollte die ihm aus eigener Anschauung bekannte Notlage der kurdischen Volksangehörigen mildern.

16

Die Angeklagte F N war in die Tätigkeit ihres Ehemannes eingeweiht, auch sie wusste nach laienhafter Würdigung um das Erfordernis einer Genehmigung und dass eine solche nicht vorlag. Gleichwohl unterstützte sie ihren Ehemann bei der Durchführung seiner Geschäfte, indem sie in seiner Abwesenheit zur Überweisung eingereichte Geldbeträge entgegennahm oder telefonisch erteilte Überweisungsaufträge annahm und weiterleitete.

17

Die am 13.10.1999 in größeren Geldscheinen in der Geldbörse des Angeklagten aufgefundenen 690,-- DM, die in der linken Schublade seines Schreibtisches aufgefundenen 4.150,-- DM, ebenso wie die in einer Handgelenkstasche in Wohnzimmerschrank aufgefundenen 12.370,-- DM waren dem Angeklagten zum Zwecke der Überweisung in den Irak übergeben worden.

18

In den Fällen 1-6 der Anklage ist dem Angeklagten nicht verborgen geblieben, dass die in die Türkei, bzw. nach Griechenland zu transferierenden Geldbeträge zur Finanzierung von Schleusungen, also der Einreise irakischer Staatsbürger in das Bundesgebiet ohne die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung, dienen sollten. Innerlich distanzierte sich der Angeklagte zwar von der Schleusertätigkeit und legte stets Wert darauf, nur als eine Überweisungsfirma tätig zu werden. Er erkannte aber, dass die Überweisung notwendig eine Hilfeleistung für die Schleusung bedeutete. Da es ihm auf die Abwicklung seiner Überweisungstätigkeit und der damit verdienten Provision ankam, war er bereit, diese Hilfeleistung in Kauf zu nehmen und auch diese Überweisungsaufträge anzunehmen und durchzuführen.

19

Zu den Einzelfällen hat die Hauptverhandlung folgende Feststellungen ergeben:

20

1. Im Auftrag der N A überwies der Angeklagte gegen eine Gebühr am 30.06.1999 1.000,-- US-Dollar an A B in A über die Firma M, wobei dem Angeklagten klar war, dass mit dem Geld die Schleusung des irakischen Staatsangehörigen N K S trotz fehlender Aufenthaltsgenehmigung in die Bundesrepublik Deutschland finanziell ermöglicht werden sollte.

21

2. Im Auftrag des A S überwies der Angeklagte am 02.08.1999 gegen eine Gebühr 41.500,-- DM an einen A K über die Firma M nach I. Der Betrag diente der Finanzierung von Schleusungen irakischer Staatsangehöriger ohne Aufenthaltsgenehmigung in das Bundesgebiet, was dem Angeklagten bekannt war.

22

3. Im Auftrag des A A überwies der Angeklagte am 17.08.1999 9.500,-- DM gegen eine Gebühr an einen Scheich T in I über die Firma M. Der Betrag diente der Finanzierung von Schleusungen irakischer Staatsangehöriger ohne Aufenthaltsgenehmigung in das Bundesgebiet, was dem Angeklagten bekannt war.

23

4. Im Auftrag eines S R M und eines K A M überwies der Angeklagte gegen eine Gebühr durch seinen in H tätigen Vermittler N A El K am 19.06.1999 26.500,-- DM an I S alias S in I über die Firma M. Der Betrag diente der Finanzierung von Schleusungen irakischer Staatsangehöriger ohne Aufenthaltsgenehmigung in das Bundesgebiet, was dem Angeklagten bekannt war.

24

5. Im Auftrag eines A M alias A H überwies der Angeklagte gegen Gebühr durch seinen in H tätigen Vermittler N A El K am 22.06.1999 3.000,-- US-Dollar an S N in I über die Firma M. Der Betrag diente der Finanzierung von Schleusungen irakischer Staatsangehöriger ohne Aufenthaltsgenehmigung in das Bundesgebiet, was dem Angeklagten bekannt war.

25

6. Im Auftrag eines A M überwies der Angeklagte am 21.07.1999 gegen eine Gebühr 615,-- US-Dollar an S M A in I über die Firma M. Der Betrag diente der Finanzierung von Schleusungen irakischer Staatsangehöriger ohne Aufenthaltsgenehmigung in das Bundesgebiet, was dem Angeklagten bekannt war.

26

7. Im Auftrag des S B überwies der Angeklagte am 19.06.1999 4.000,-- DM über die Firma M in I an Z B in Dahuk/Irak.

27

8. Im Auftrag des M S überwies der Angeklagte am 22.06.1999 für K R an S R in S/Irak 2.000,-- DM über die Firma M in I.

28

9. Im Auftrag des S M H überwies der Angeklagte am 26.06.1999 über die Firma M Istanbul 5.000,-- DM an M H F S/Irak, der Mutter des Auftraggebers.

29

10. Im Auftrag des F H überwies der Angeklagte am 23.06.1999 über die Firma M, I 35.000,-- DM an N S H in Z.

30

11. Im Auftrag des F H überwies der Angeklagte am 08.08.1998 3.800,-- DM an N S H in Z über die Firma M, Istanbul.

31

12. Im Auftrag des F H überwies der Angeklagte am 15.03.1999 2.500,-- DM an N S, D/Irak über die Firma M, I.

32

13. Im Auftrag des F H überwies der Angeklagte am 04.04.1999 3.000,-- DM an N S, D/Irak über die Firma M, I.

33

14. Im Auftrag des F H überwies der Angeklagte am 15.04.1999 12.200,-- DM an N S in D/Irak über die Firma M, I.

34

15. Im Auftrag des F H, der für F S tätig wurde, überwies der Angeklagte am 26.06.1999 über die Firma M, Istanbul, 20.000,-- DM an N S, D/Irak.

35

16. Im Auftrag des F H überwies der Angeklagte am 06.07.1999 4.750,-- DM an N S H in D/Irak über die Firma M, I.

36

17. Im Auftrag des F H überwies der Angeklagte am 20.07.1999 3.300,-- DM an N S, D/Irak über die Firma M, I.

37

18. Am 26.08.1999 überwies der Angeklagte im Auftrag des F H 1.600,-- DM an N S, D/Iran über die Firma M, I.

38

19. Wiederum im Auftrag des F H überwies der Angeklagte am 05.09.1999 15.200,-- DM an T S H, D/Irak über die Firma M, I.

39

20. Im Auftrag des B M überwies der Angeklagte am 02.07.1999 1.500,-- DM an A B M. M A in S/Irak über die Firma M, I.

40

21. Nach telefonischer Auftragserteilung bei der Angeklagten F N gab die Angeklagte den Auftrag an den Angeklagten S S N weiter, woraufhin dieser für S F M 3.500,-- US-Dollar an H M A A in B/Irak über die Firma M, I am 15.07.1999 überwies.

41

22. Im Auftrag eines K überwies der Angeklagte am 10.08.1999 7.000,-- DM an R K in A/Irak über die Firma M, I.

42

23. Im Auftrag des K J überwies der Angeklagte am 10.08.1999 4.500,-- DM an J F in S/Irak über die Firma M, I.

43

24. Im Auftrag des S M R überwies der Angeklagte am 11.08.1999 5.000,-- DM an W K K in A/Irak über die Firma M, I.

44

25. Im Auftrag des N A M überwies der Angeklagte am 20.08.1999 3.500,-- DM an I A M in A/Irak über die Firma M, I.

45

26. Im Auftrag des S M überwies der Angeklagte am 21.08.1999 1.000,-- US-Dollar an A M in B/Irak über die Firma M, I.

46

27. Im Auftrag des O A A überwies der Angeklagte, nachdem das Geld der Angeklagten F N in Abwesenheit des Angeklagten ausgehändigt worden war, am 29.08.1999 33.000,-- DM an K A S M in S/Irak über die Firma M, I.

47

28. Im Auftrag des S G überwies der Angeklagte am 11.09.1999 500,-- US-Dollar an S H I K/Irak über die Firma M, I.

III.

48

Die Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten. Von einer eingehenden Beweiswürdigung wird von der Rechtskraft des Urteils abgesehen.

IV.

49

Der Angeklagte hat sich danach des Einschleusens von Ausländern gem. §§ 92 a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 92 Abs. 1 Nr. 6, 58 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 AuslG in 6 Fällen, sowie des Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz im minderschweren Fall gem. § 34 Abs. 4 S. 2 AWG i.V.m. § 69 e Abs. 2 c AWV in 22 Fällen strafbar gemacht.

50

Der Angeklagte hat in den Fällen 1-6 mehreren Ausländern, die nicht über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügten, zur Einreise in das Bundesgebiet durch Überweisung der für die Finanzierung der Einreise vorgesehenen Gelder Hilfe geleistet und dafür einen Vermögensvorteil in Form seiner Provision erhalten.

51

Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Der Täter, der eine Nebenfolge seiner Handlung erkennt und deren Eintritt als sicher annimmt, handelt auch dann vorsätzlich, wenn er die Nebenfolge lieber vermieden hätte (Tröndle/Fischer, StGB, 49. Auflage, § 15 RN 7 m.w.N.). Nachdem der Angeklagte erkannte, dass mit den zu transferierenden Geldern die Schleusung von Ausländern finanziert werden sollte, war für ihn klar, dass seine Überweisungstätigkeit als notwendige Nebenfolge die Hilfeleistung zur Schleusung bedeutete. Ob er sich innerlich von der Schleusertätigkeit distanzierte, war demgegenüber unerheblich, da er gleichwohl die Hilfeleistung vornahm.

52

Der Tatbestand einer Geldwäsche gem. § 261 Abs. 1 Nr. 4 b StGB ist nicht erfüllt. Nach § 261 Abs. 1 StGB ist einer Geldwäsche schuldig, wer aus rechtswidrigen Katalogtaten des Satzes 2 der Vorschrift herrührende Gegenstände verbirgt oder deren Herkunft verschleiert. Dies setzt voraus, dass eine Vortat vorliegt, wenn die Geldwäsche begangen wird (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 49. Auflage, § 261 RN 5). Die vom Angeklagten überwiesenen Gelder sollten die Finanzierung der Schleusung ermöglichen. Die Schleusung lag im Zeitpunkt der Überweisung noch in der Zukunft.

53

Darüber hinaus scheidet die Strafbarkeit wegen Geldwäsche gem. § 269 Abs. 9 S. 2 StGB aus, da der Angeklagte sich wegen der Beteiligung an der Schleusung als Vortat strafbar gemacht hat.

54

In den Fällen 7-28 hat sich der Angeklagte des Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz im minderschweren Fall gem. § 34 Abs. 4 S. 2 AWG i.V.m. § 69 e Abs. 2 c AWV strafbar gemacht.

55

Die Ausgestaltung der Strafvorschrift des § 34 AWG als Blankettvorschrift genügt dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Die politische Zielsetzung des AWG erfordert eine schnelle Anpassung an die außenpolitische Lage, die nur auf dem Verordnungswege erreicht werden kann. Die verfassungsrechtlich erforderliche Prüfung der Strafnorm dahin, ob sie dem Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik, des Völkerfriedens oder der auswärtigen Beziehung zu dienen bestimmt ist und dem sogenannten Resolutionsvorbehalt entspricht, ist genügt (Binek, AWG, § 26 RN 46-54, Fuhrmann in Herbst/Kohlhaas AWG, § 34 RN 2; BGH Wistra 1998, 306 jeweils m.w.N.).

56

Die Ausfüllung der Blankettnorm des § 34 Abs. 4 AWG ist auf Grundlage der Ermächtigungsnorm der § § 2, 7, 27 AWG durch die Verordnung des § 69 e Abs. 2 c AWV erfolgt. Diese Norm dient der Umsetzung der UN-Resolution 661 betreffend das Embargo gegen den Irak und damit der Einbindung der Bundesrepublik in ein System internationaler Sicherheit.

57

Der deutsche Verordnungsgeber musste sich dem Resolutionsvorbehalt entsprechend darauf beschränken, den Regelungsgehalt der Resolution umzusetzen. Über die im Beschluss verhängten Maßnahmen darf er nicht hinausgehen. Der Tatrichter ist gehalten, diese Prüfung anhand der englischen Originalfassung der Resolution zu überprüfen. (Bieneck, a.a.O. § 26 RN 44; BGH St 41, 127 (130)).

58

Da § 69 e Abs. 2 c AWV sämtliche Zahlungen in den Irak unter einen Erlaubnisvorbehalt stellt, sind auch ungenehmigte Zahlungen, die einem humanitären Zweck dienen, strafbewährt. In der englischen Originalfassung der Resolution ("... payments exclusively for strictly ... humanitarian purpose ...") sind ausschließlich humanitären Zwecken dienende Zahlungen vom Embargo ausgenommen. Die Ausgestaltung der Strafvorschriften mit einem Genehmigungsvorbehalt bedeutet aber lediglich die effektivste staatliche Kontrolle des Verwendungszweckes einer Zahlung in den Irak, die die Resolution mit der Formulierung "... strictly ... humanitarian purpose ..." gerade fordert (OLG Stuttgart, Beschl. v. 01.02.2001 1 Ws 18/01; Fuhrmann a.a.O. § 34 RN 2.

59

Durch seine Überweisungstätigkeit hat der in der EU wohnhafte, gebietsansässige (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 AWG) Angeklagte an verschiedene nicht in der EU wohnhafte Gebietsfremde (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 AWG) im Irak sonstige Zahlungen, die nicht mit Handelsgeschäften nach § 69 a AWV im Zusammenhang stehen, ohne Genehmigung durchgeführt.

60

Die Transferierung der Geldbeträge in den Irak bedeutete eine sonstige Zahlung i.S. des § 69 e Abs. 2 AWV. Die Überweisungstätigkeit des Angeklagten stand nicht mit nach § 69 a AWV verbotenen Handelsgeschäften in Zusammenhang. Zwar erfolgte die Auszahlung der Geldbeträge im Irak aus Einkünften der Firma M aus Handelsgeschäften mit irakischen Handelspartnern. Jedoch liegen keine verbotenen Handelsgeschäfte vor, da nach der unwiderleglichen Einlassung des Angeklagten Genehmigungen für diese Handelsgeschäfte vorlagen.

61

Die Zahlungen durch Überweisungen erfolgten in den Irak. Die Überweisungstätigkeit des Angeklagten stellt sich als einheitlicher Vorgang dar. Die Aufspaltung der Übertragungsvorgänge in eine Überweisung in die Türkei und einen weiteren, ggfls. nach türkischem Recht zu behandelnden Übertragungsvorgang aus der Türkei in den Irak verbietet sich. Der in Deutschland eingezahlte Betrag wurde nach Abzug der Provision entsprechend der Weisung des Einzahlenden an die von diesen genannte Person im Irak ausgezahlt. Die Geschäftsherrschaft stand allein dem Einzahlenden in Deutschland zu. Dem Mittler in der Türkei wurde keinerlei Entscheidungsspielraum über die Verwendung der Gelder eingeräumt.

62

Auch die Verbindung des Überweisungsvorgangs aus Deutschland in den Irak mit genehmigten Handelsgeschäften rechtfertigt nicht, von einem nicht genehmigungsbedürftigen Zahlungsvorgang auszugehen. Es trifft zwar zu, dass der Umtausch der überwiesenen DM- oder Dollar-Beträge in irakische Dinare durch die Firma M bzw. ihre Repräsentanten im Irak auch der Abwicklung der genehmigten Warengeschäfte diente, in dem die in irakischen Dinaren erfolgte Bezahlung der gelieferten Ware in eine frei konvertierbare Währung bewerkstelligt wurde. Insoweit stellt sich der Umtausch der für die genehmigten Warenlieferungen in den Irak erhaltenen Geldbeträge nur als untergeordneten für sich nicht strafwürdigen Annex zu den eigentlich embargorelevanten aber genehmigten Warenlieferungen dar. Die Transferierung der auch zum Umtausch dienenden Geldsummen aus Deutschland in den Irak stellt aber einen davon gesonderten weiteren -hier allein strafrechtlich zu beurteilenden- Aspekt des Überweisungsvorganges dar. Für den Angeklagten und die Einzahler war maßgeblich, dass der Geldbetrag von Deutschland in den Irak gelangte. Dass die Firma M dafür Gelder aus Warengeschäften benutzte, war für diesen Überweisungsvorgang nur Mittel zum Zweck. Nur bei Gelegenheit sind die beiden Aspekte durch die Firma M, die so gleichzeitig in zweifacher Hinsicht ihre Interessen fördern konnte, miteinander verbunden worden.

63

Die gleichzeitig mit der Verwirklichung des Straftatbestandes gem. § 34 Abs. 4 AWG i.V.m. § 69 e Abs. 2 c AWV tatbestandlich vorliegende Ordnungswidrigkeit gem. § 33 Abs. 1 AWG i.V.m. § 70 Abs. 1 Nr. 9 AWV kann gem. § 21 Abs. 1 OWG nicht angewendet werden. Durch den Gesetzgeber ist mit § 34 Abs. 4 AWG auch der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 33 Abs. 1 AWG zu einem Straftatbestand aufgewertet worden. Die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit verbietet sich gem. § 21 Abs. 2 OWiG, da für den Straftatbestand auf eine Strafe erkannt worden ist.

64

Nur der Tatbestand eines minderschweren Falles des Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz gem. § 34 Abs. 4 S. 2 AWG ist erfüllt. Die Wertung aller aus Tat- und Täterpersönlichkeit folgenden Umstände macht deutlich, dass Unrecht und Verschulden hinter den in den gewöhnlich vorkommenden und beim normalen Strafrahmen berücksichtigten Fällen wesentlich zurückbleiben.

65

Insbesondere war bei dieser Wertung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte stets Gelder überwies, die humanitären Zwecken im Irak zugeführt werden sollten. Die Gelder sollten der Unterstützung notleidender Familienangehöriger im Irak dienen. Der Angeklagte, der sich trotz einer universitären Ausbildung gezwungen gesehen hatte, sein Heimatland zu verlassen, wusste aus eigener Anschauung um Not und Verfolgung seiner in der Heimat zurückgebliebenen kurdischen Landsleute. An deren Hilfe und Unterstützung war ihm wesentlich gelegen. Diesem grundsätzlich billigenswerten Beweggrund hat die UN-Resolution und der deutsche Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass der Transfer humanitären Zwecken dienende Gelder in den Irak genehmigungsfähig ist und mit der Genehmigung erlaubt vorgenommen werden durfte. Dass mit der ungenehmigten Überweisung der Geldbeträge verbundene Unrecht erschöpfte sich in einem Verstoß gegen den Erlaubnisvorbehalt und damit in einer Umgehung der eigentlich vorgesehenen engen staatlichen Kontrolle der Geldflüsse in den Irak.

66

Das Embargo gegen den Irak und damit die insoweit seiner Umsetzung dienende Strafvorschrift des AWG ist gegen die wirtschaftliche und kriegstechnische Durchsetzungskraft des irakischen Staates gerichtet und dient in erster Linie der Unterbindung der Versorgung des Irak mit kriegs- und wirtschaftsnotwendigen Lieferungen aus dem Ausland. Diesem Zweck gemäß ist der normale Strafrahmen des § 34 Abs. 4 AWG ausgestaltet. Den grundsätzlich billigenswerten humanitären Zwecken, die der Angeklagte mit der Tat verfolgt, wird der Strafrahmen nicht gerecht.

67

Die beschlagnahmten Gelder waren gem. § 73 Abs. 1 StGB für verfallen zu erklären. Dem Angeklagten sind die DM-Noten zur Durchführung der Überweisung in den Irak übereignet worden, obwohl eine Genehmigung für die Überweisung nicht eingeholt war.

68

Die Angeklagte F. N. hat sich der Beihilfe zum Verstoß des Angeklagten gegen das Außenwirtschaftsgesetz gem. §§ 27 Abs. 1 StGB, 34 Abs. 4 S. 2 AWG i.V.m. § 69 e Abs. 2 c AWV strafbar gemacht. Die Angeklagte hat den Angeklagten durch Entgegennahme des telefonischen Auftrages bzw. des zu überweisenden Geldbetrages bei der Begehung seiner Tat wissentlich unterstützt, ohne die Tat als eigene zu wollen.

V.

69

1. Bei der nach den Grundsätzen des § 46 StGB vorgenommenen Strafzumessung hat die Kammer hinsichtlich des Angeklagten S S N ausgehend vom Strafrahmen des § 34 Abs. 4 S. 2 AWG- 3 Monaten bis 5 Jahren Freiheitsstrafe- und des § 92 a AuslG der einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gewürdigt.

70

Zu Gunsten des Angeklagten ist insbesondere berücksichtigt worden, dass er zur Tatzeit nicht bestraft war. Der Angeklagte beabsichtigte die Hilfe seiner Landsleute, deren Notlage er aus eigener Anschauung kannte. Der Angeklagte ist als Flüchtling in die Bundesrepublik gekommen und musste hier erstmals Untersuchungshaft verbüßen, die ihm als Ausländer und insbesondere in seiner damaligen Situation, weil seine Frau kurz vor der Entbindung eines Kindes stand, besonders hart traf. Zu Gunsten des Angeklagten ist auch berücksichtigt worden, dass die Tat schon lange Zeit zurückliegt. Die Hilfe des Angeklagten bei den Taten gegen das Ausländergesetz beschränkte sich auf die bloße Überweisung, mit den Einschleusungen als solche war er nicht befasst. Insbesondere aber ist zu Gunsten des Angeklagten sein umfängliches und vollständiges Geständnis strafmildernd berücksichtigt worden.

71

Auf der anderen Seite war strafschärfend zu beachten, dass der Angeklagte eingebunden in einer Organisation tätig wurde und dadurch eine erhöhte Gefährlichkeit von seinen Taten ausging, was sich auch in der Anzahl der Straftaten widerspiegelt. Auch der erhebliche Umfang der Überweisungstätigkeit musste strafschärfend berücksichtigt werden.

72

Danach hielt die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:

73

Tat 1: 1 Monat Freiheitsstrafe

74

Tat 2: 6 Monate Freiheitsstrafe

75

Tat 3: 3 Monate Freiheitsstrafe

76

Tat 4: 4 Monate Freiheitsstrafe

77

Tat 5: 2 Monate Freiheitsstrafe

78

Tat 6: 1 Monat Freiheitsstrafe

79

Tat 7: 4 Monate Freiheitsstrafe

80

Tat 8: 4 Monate Freiheitsstrafe

81

Tat 9: 4 Monate Freiheitsstrafe

82

Tat 10: 8 Monate Freiheitsstrafe

83

Tat 11: 4 Monate Freiheitsstrafe

84

Tat 12: 4 Monate Freiheitsstrafe

85

Tat 13: 4 Monate Freiheitsstrafe

86

Tat 14: 6 Monate Freiheitsstrafe

87

Tat 15: 6 Monate Freiheitsstrafe

88

Tat 16: 4 Monate Freiheitsstrafe

89

Tat 17: 4 Monate Freiheitsstrafe

90

Tat 18: 4 Monate Freiheitsstrafe

91

Tat 19: 7 Monate Freiheitsstrafe

92

Tat 20: 4 Monate Freiheitsstrafe

93

Tat 21: 4 Monate Freiheitsstrafe

94

Tat 22: 4 Monate Freiheitsstrafe

95

Tat 23: 4 Monate Freiheitsstrafe

96

Tat 24: 4 Monate Freiheitsstrafe

97

Tat 25: 4 Monate Freiheitsstrafe

98

Tat 26: 4 Monate Freiheitsstrafe

99

Tat 27: 8 Monate Freiheitsstrafe

100

Tat 28: 4 Monate Freiheitsstrafe.

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Aus den Einzelstrafen hat die Kammer unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafen von 8 Monaten Freiheitsstrafe und unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen, des Unrechtsgehaltes der einzelnen Taten und des Verhältnisses der Taten zueinander sowie der Täterpersönlichkeit gem. § 54 StGB eine Gesamtstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe gebildet. Dabei ist insbesondere nochmals das vorbehaltslose Geständnis, aber auch der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen den einzelnen Taten gewürdigt worden.

102

Die Freiheitsstrafe konnte gem. § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es steht zu erwarten, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Verwarnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte ist weder vor noch nach dieser Tat strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er verfügt über ein gefestigtes soziales Umfeld. Seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder werden zur Festigung der Lebensumstände des Angeklagten beitragen. Der Verurteilte hat sich um die Wiedergutmachung seiner Tat insofern bemüht, als er der Staatsanwaltschaft tatkräftig bei der Aufklärung zahlreicher weiterer im Zusammenhang mit den Geldüberweisungen des Verurteilten stehenden Straftaten anderer behilflich gewesen ist. Auch aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte zukünftig keine Straftaten mehr begehen wird. Die besonderen Umstände des § 56 Abs. 2 StGB ergeben sich aus den o.g. Milderungsgründen, die in ihrer Gesamtschau das Gewicht besonderer Umstände erlangen.

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2. Bei der auch hinsichtlich der Angeklagten F N und den Grundsätzen des § 46 StGB entsprechend vorgenommenen Strafzumessung hat die Kammer, ausgehend von dem nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 34 Abs. 4 S. 2 AWG mithin 1 Monat Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren 9 Monaten Freiheitsstrafe alle für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände gewürdigt. Zu Gunsten der Angeklagten hat die Kammer insbesondere gewürdigt, dass auch die Angeklagte zu Hilfe ihrer bedrängten Landsleute in Kurdistan tätig geworden ist. Ihre Hilfe beschränkte sich auf eine untergeordnete Hilfsfunktion bei Gelegenheit der Abwesenheit ihres Ehemannes als dessen Ehefrau. Als Mutter zweier Kleinkinder und Ausländerin ist die Angeklagte, die selbst als Flüchtling in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, erheblich strafempfindlich. Auch war zu berücksichtigen, dass die Tat lange zurückliegt. Insbesondere aber hat die Kammer das Geständnis der Angeklagten strafmildernd berücksichtigt. Zu ihren Lasten musste berücksichtigt werden, dass erhebliche Geldbeträge transferiert worden sind.

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Danach hielt die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:

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Tat 21:2 Monate Freiheitsstrafe

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Tat 27:5 Monate Freiheitsstrafe.

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Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe und unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände des Unwertgehaltes der einzelnen Taten und des Verhältnisses der Taten zueinander sowie der Täterpersönlichkeit gem. § 54 StGB eine Gesamtstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe gebildet.

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Die Freiheitsstrafe konnte gem. § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es steht zu erwarten, dass sich die Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Die Angeklagte lebt in gefestigten Lebensumständen. Weder vor noch nach den hier befassten Taten ist die Angeklagte strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Angeklagte bemüht sich durch Anerkennung ihrer akademischen Ausbildung in der Bundesrepublik um eine feste Einbindung in die hiesigen Lebensumstände. Auch auf Grund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes geht die Kammer davon aus, dass die Angeklagte zukünftig keine Straftaten mehr begehen wird.

VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO. Für eine Billigkeitsentschädigung war kein Raum.

 


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