Urteil vom Landgericht Braunschweig (7. Zivilkammer) - 7 S 278/08
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 04.06.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Salzgitter (AZ: 21 C 256/07) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 353,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.10.2006 sowie 83,54 Euro an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird (bleibt) abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 60 % und die Beklagte 40 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Wert des Streitgegenstandes im Berufungsverfahren wird auf 815,32 Euro festgesetzt.
Tatbestand
- 1
Der Kläger macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 28.06.2005 ereignete. Beschädigt wurde das Firmenfahrzeug des Klägers. Die alleinige Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers der Beklagten für diesen Unfall steht außer Streit.
- 2
Gegen 17:15 Uhr des Unfalltages mietete der Kläger bei der Fa. ... aus Salzgitter einen Mercedes C 180 T als unstreitig ein dem beschädigten Fahrzeug gleichwertiges Ersatzfahrzeug (in derselben Mietwagengruppe 7). Den aus Bl. 11 d. A. ersichtlichen Mietvertrag unterzeichnete der Kläger in Goslar bei seiner Werkstatt. Der Mietvertrag wurde ursprünglich für einen Zeitraum vom 28.06.2005 bis 08.07.2005 abgeschlossen – das Fahrzeug wurde jedoch bereits am 05.07.2005 vom Kläger zurückgegeben.
- 3
Die Fa. ... berechnete dem Kläger unter dem 06.07.2005 für die siebentägige Nutzung des Mietfahrzeuges 1.542,74 Euro. Wegen des Inhalts der Rechnung im Einzelnen wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Bl. 13 d. A.) Bezug genommen. Die Forderung aus der Rechnung trat der Kläger an die Fa. ... ab. Am 30.05.2007 (Anlage K 2) wurde die Forderung an den Kläger zurückabgetreten.
- 4
Der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger machte gegenüber der Beklagten mit anwaltlichen Schreiben vom 26.09.2006 den Nettobetrag in Höhe von 1.329,95 Euro aus der Rechnung der Fa. ... geltend und forderte die Beklagte zur Zahlung bis zum 06.10.2006 auf. Für dieses Schreiben macht der Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 151,38 Euro geltend.
- 5
Die Beklagte regulierte daraufhin einen Betrag von 471,72 Euro.
- 6
Der Kläger meint: Der Rechnungsbetrag sei zur Schadensbeseitigung als erforderlich anzusehen, da er dem ortsüblichen Preis entspreche und nicht über dem sich aus dem Schwacke Automietpreisspiegel 2006 ergebenden Betrag zuzüglich Nebenkosten (Vollkaskoversicherung, Insassenunfallversicherung, Kosten eines Zusatzfahrers, Zustellung/Abholung) sowie zuzüglich eines 30-prozentigen Unfallersatzzuschlages liege, wobei der Kläger vorliegend Berechnung für die Mietwagengruppe 9 anstellt. Zur Ergänzung wird auf die Berechnung in der Klageschrift (Bl. 5 – 6 d. A.) Bezug genommen.
- 7
Der Kläger meint des Weiteren, dass ihm keine günstigeren Tarife zugänglich gewesen wären. Er sei dringend darauf angewiesen gewesen, mobil zu bleiben. Es sei ihm nicht möglich gewesen, das Fahrzeug zu den Tarifen anderer Unternehmen am selben Tag anzumieten. Der Kläger habe vor der Anmietung des Fahrzeuges bei der Fa. ... versucht, mit Hilfe seiner Werkstatt bei den Autovermietungen ... und ... ein geeignetes Fahrzeug zu bekommen. Dieser Versuch sei jedoch gescheitert, da diese beiden Firmen auf die Schnelle kein geeignetes Fahrzeug hätten liefern können.
- 8
Der Kläger lässt sich als ersparte Eigenkosten 5 % der Rechnungssumme abziehen und hat mit seiner Klage Zahlung von 815,32 Euro nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten von 151,38 Euro verlangt.
- 9
Die Beklagte hat erstinstanzlich Klagabweisung erstrebt. Sie hat der Heranziehung des Schwacke Automietpreisspiegels 2006 widersprochen und sich darauf gestützt, dass der durchschnittliche ortsübliche Preis für die siebentägige Anmietung eines mit dem beschädigten vergleichbaren Fahrzeuges rund 400,– Euro (brutto) betragen habe. Die Beklagte meint im Übrigen, dass dem Kläger selbst kein Schaden entstanden sei. Die Beklagte bestreitet zudem, dass der Kläger die Rückabtretung der Klageforderung angenommen habe.
- 10
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Kläger die von ihm geltend gemachten Mietwagenkosten noch nicht habe zahlen müssen, so dass ihm selbst allenfalls ein Freistellungs-, aber kein Zahlungsanspruch zustehe.
- 11
Gegen dieses ihm am 09.06.2008 zugestellte, am 04.06.2008 verkündete Urteil (Bl. 126 ff. d. A.) hat der Kläger am 26.06.2008 Berufung eingelegt (Bl. 133 d. A.), die er am 22.07.2008 (Bl. 140 ff. d. A.) begründet hat.
- 12
Der Kläger meint, dass ihm entgegen der Annahme des Amtsgerichts ein Zahlungsanspruch zustehe. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
- 13
Der Kläger beantragt,
- 14
unter Abänderung des am 04.06.2008 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Salzgitter, Geschäftsnummer 21 C 256/07, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 815,32 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2006 sowie Anwaltskosten als Nebenforderung in Höhe von 151,38 Euro zu zahlen.
- 15
Die Beklagte beantragt,
- 16
die Berufung zurückzuweisen.
- 17
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 16.12.2008 durch Vernehmung des Zeugen .... Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.12.2008 (Bl. 252 d. A.) Bezug genommen.
- 18
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 19
Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet.
- 20
Dem Kläger steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein (ungekürzter) Schadensersatzanspruch nach §§ 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 3 Nr. 1 PflVG a. F. zu. Durch die vorprozessuale Zahlung der Beklagten wurde dieser Anspruch nicht in voller Höhe erfüllt, so dass dem Kläger noch eine restliche Forderung in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zusteht.
- 21
Der Kläger ist aktivlegitimiert, da die streitige Forderung an ihn von der Fa. Herrmann Autovermietung zurückabgetreten wurde und er diese Rückabtretung angenommen hat. Der Zeuge ... hat bei seiner Vernehmung bestätigt, dass es der Kläger war, der ihn um die Rückabtretung der Forderung gebeten hat. In der Erhebung der Zahlungsklage durch den Kläger ist jedenfalls eine konkludente Annahme der Rückabtretung zu sehen.
- 22
Für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs entstandene Mietwagenkosten gehören zu Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 BGB. Die Schadensersatzpflicht richtet sich vorliegend nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, da eine Sache des Klägers beschädigt wurde, so dass der Kläger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen kann und zwar unabhängig davon, ob er diesen Betrag bereits selbst gezahlt hat.
- 23
Würde man den Schaden des Klägers als reinen Vermögens- und nicht als Sachschaden ansehen, würde trotzdem ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte bestehen. Insoweit wird auf die gerichtliche Verfügung vom 22.07.2008 (Bl. 143 d. A.) Bezug genommen. Aus dem obengenannten Grund musste das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und in der Sache entschieden werden.
- 24
Der Geschädigte kann gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich nur den Ersatz objektiv erforderlicher Mietwagenkosten durchsetzen. D. h. Mietwagenkosten sind vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung nur insoweit zu ersetzen, als solche reale Kosten tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde. Das sind Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (einhellige Rechtsprechung).
- 25
1. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, dass ihm kein günstigerer Tarif auf dem örtlich relevanten Mietwagenmarkt zur Verfügung stand als der in der ihm erteilten Rechnung genannte Betrag.
- 26
Grundsätzlich ist es Sache des Geschädigten darzulegen und zu beweisen, dass ihm auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein (wesentlich) günstiger(er) Tarif zugänglich war.
- 27
Welche Anforderungen an die Anstrengungen des Geschädigten zu stellen sind, ist jeweils Frage des Einzelfalls. Denn es kommt auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie die gerade für ihn konkret zeitlich und örtlich bestehenden Schwierigkeiten und die Zumutbarkeit von Anstrengungen an. Dazu hat der Geschädigte Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen, die ihn gehindert haben, auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – einen günstigeren Tarif erhalten zu haben, so dass er "zwingend" auf den konkret gewählten Tarif angewiesen war.
- 28
Der Kläger hat in diesem Sinn die Nichtzugänglichkeit anderer, günstigerer Tarife nicht hinreichend dargelegt. An die Überzeugungsbildung des Tatrichters ist bei der vom Geschädigten zu beweisenden Tatsache der Nichtzugänglichkeit das Maß des § 286 ZPO anzulegen (BGH, Urteil vom 30.01.2007, NJW 2007, 1124). Dies betrifft schon die Anforderungen an die Darlegung. Maßgebend sind dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls. Anhand dieser Umstände ist zu bestimmen, ob und inwiefern dem Geschädigten die Nachfrage nach (günstigeren) Tarifen oder gar die Einholung von Konkurrenzangeboten möglich und zumutbar gewesen sind. In diesem Kontext ist auch bedeutsam, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt.
- 29
Der Kläger hat nicht dargelegt, ob er sich nach dem Tarif der Fa. ... erkundigt hat. Er war aber gehalten, dies zu tun. Hätte der Kläger das Fahrzeug von vornherein ohne Nachfrage zu dem Tarif der ... in Salzgitter angemietet, hätte er die Nichtzugänglichkeit eines günstigeren Tarifs nicht dargelegt. Mietet der Geschädigte das Ersatzfahrzeug ins Blaue hinein, ohne sich nach dem verlangten Preis zu erkundigen, nimmt er in Kauf, selbst zu einem deutlich überhöhten Preis anzumieten. In diesem Falle bedürfte es eines ausführlichen, auf die konkrete Lage ausgerichteten Sachvortrages im Rechtsstreit zu der (hypothetischen) Unmöglichkeit der anderweitigen Fahrzeuganmietung.
- 30
Aber auch wenn der Kläger bei der Fa. ... nach dem Mietpreis gefragt hätte, wäre ihm ein Preis von 1.542,74 Euro für 7 Miettage genannt worden, wie es einem Tagespreis von 220,– Euro entspricht. Dass ein solch hoher Preis für einen verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen Anlass für Zweifel an der Angemessenheit des angebotenen Tarifs geben musste, liegt auf der Hand. Dass der Kläger einen solchen Preis nicht hingenommen hätte, ohne (weitere) Erkundigungen einzuziehen, falls er für die Mietwagenkosten selbst hätte aufkommen müssen, drängt sich unabweisbar auf, zumal es unstreitig ist, dass der Kläger im Anschluss an die hier streitgegenständliche Anmietung einen anderen Mietwagen für 2 Monate für 900,– Euro angemietet hat, sich also wirtschaftlich durchaus vernünftig verhalten hat.
- 31
Der Kläger hat zu seinen Anmietbemühungen vorgetragen, dass ein Mitarbeiter der Werkstatt in Goslar sich zunächst bei den Firmen Sixt und Avis nach einem Fahrzeug erkundigt habe – die beiden Firmen hätten aber auf die Schnelle kein geeignetes Fahrzeug liefern können. Dieses Vorbringen ist unsubstantiiert und bei weitem nicht ausreichend, um die erforderlichen Anstrengungen des Klägers zur Anmietung eines Ersatzfahrzeuges darzulegen. So hat der Kläger nicht vorgetragen, welche Angebote ihm bzw. dem Mitarbeiter der Werkstatt seitens der Firmen ... und ... genannt worden sind, welche Fahrzeuge diese Firmen "auf die Schnelle" liefern konnten und weshalb für ihn dieses Fahrzeug als Firmenwagen nicht ausreichend gewesen wäre. Nicht vorgetragen hat der Kläger weshalb er auf eine sofortige Anmietung angewiesen war und wann die kontaktierten Firmen ... und ... zur Fahrzeuglieferung bereit gewesen wären. Es fehlt zudem das Vorbringen zu der Frage, welche Vermieterstationen der Kläger überhaupt angesprochen hat, ob es also nur Stationen in Goslar oder auch etwa in Salzgitter gewesen sind. Grundsätzlich musste zwar der Kläger seine Suche nicht über den Bereich Goslar hinaus erstrecken, doch wenn er ein Ersatzfahrzeug in Salzgitter anmietet ist es ihm möglich gewesen sein, sich dort nach einer Alternative zu erkundigen. Schließlich hätte der Kläger auch durchaus bei den Firmen ... und ... nachfragen können, was er offensichtlich nicht getan hat.
- 32
2. Der Geschädigte erhält im Fall mehrerer auf dem örtlichen Markt erreichbarer Tarife für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges innerhalb eines gewissen Rahmens im Grundsatz nur den günstigeren bzw. (objektiv, wirtschaftlich) günstigsten Mietpreis ersetzt weil er von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg wählen muss (BGH, Urteil vom 14.10.2008, NJW 2009, 58 m. w. N.).
- 33
a) Der von der Fa. ... geltend gemachte Betrag ist im Sinne der BGH-Rechtsprechung zur Behebung des Schadens objektiv nicht erforderlich gewesen. Der von dieser Autovermietung in Rechnung gestellte, insofern also verlangte – aber konkret (u. U. bisher) nicht eingeforderte – Preis (1.542,74 Euro für ein Fahrzeug der Gruppe 7 im Juni 2005) entspricht nicht einem auf dem örtlichen Mietwagenmarkt üblichen und angemessenen Tarif.
- 34
Der Kläger hat sich schriftsätzlich zur Begründung der Ortsüblichkeit und Angemessenheit des von ihm in Anspruch genommenen Mietwagentarifs auf den Schwacke Automietpreisspiegel 2006 berufen. Dabei legt der Kläger seiner Berechnung die Kosten für die Anmietung eines Fahrzeuges der Mietwagenklasse 9 zugrunde. Dies ist indes nicht zutreffend, da der Kläger ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 7 angemietet hat. Dies folgt zum einen aus der Rechnung der Fa. ... und zum anderen aus der im Schwacke Automietpreisspiegel vorhandenen Klassifizierung. Danach ist ein Mercedes C 180, wie ihn der Kläger angemietet hat, in die Mietwagenklasse 7 einzuordnen. In die Mietwagenklasse 9 wäre z. B. ein Mercedes E 240 einzuordnen, also ein höherwertiges Fahrzeug.
- 35
Die Kammer sieht im vorliegenden Fall zudem keine Veranlassung, zur Bestimmung des "Normaltarifs" auf den Schwacke Automietpreisspiegel 2006 zurückzugreifen. Die Fahrzeuganmietung fand im Juni 2005 statt, so dass nach Ansicht der Kammer vorliegend der Schwacke Automietpreisspiegel des Jahres 2003 unter Hinzurechnung der allgemeinen Preissteigerungsrate, die die Kammer auf rund 2 % jährlich schätzt, heranzuziehen ist. Der BGH hat dem bei der Schadensberechnung gem. § 287 ZPO besonders freien Tatrichter grundsätzlich gestattet, den Normaltarif anhand einer geeigneten Schätzungsgrundlage zu bestimmen (beachte insbesondere BGH vom 24.06.2008, NJW 2008, 2910 = VersR 2008, 1370 = ZfS 2008, 622 = DAR 2008, 643, und vom 14.10.2008, NJW 2009, 58).
- 36
Im Übrigen ist der Schwacke Automietpreisspiegel 2006 nicht unumstritten. Die Problematik des Schwacke Automietpreisspiegels 2006 ist in der Rechtsprechung (s. insbesondere OLG München, Urteil vom 25.07.2008, r+s 2008, 439 = Schaden-Praxis 2008, 397 = NJW-Spezial 2008, 585) sowie in der Literatur (Nachweise im BGH Urteil vom 14.10.2008 a. a. O.) dargestellt worden. Es sind der Kammer hingegen keine durchgreifenden Zweifel und keine relevante Kritik an dem Schwacke Automietpreisspiegel 2003 bekannt. Die dort angegebenen Werte wurden nach Kenntnis der Kammer vor Erscheinen der neueren Auflage des Autopreismietspiegels im Jahr 2006 selbst von den Haftpflichtversicherern durchgehend verwendet. Es erscheint daher gerechtfertigt, im vorliegenden Fall zur Bestimmung des "Normaltarifs" auf die Werte des Schwacke Automietpreisspiegels 2003 abzustellen. Zudem billigt der BGH (Urteil vom 24.06.2008, NJW 2008, 2910 sowie vom 14.10.2008, NJW 2009, 58) ausdrücklich die Heranziehung dieses Preisspiegels.
- 37
Anders als LG Dortmund vom 3.7.2008, 4 S 29/08, hält es die Kammer nicht für angängig, von der Schwacke-Liste 2007 (oder eben 2006) auszugehen und entsprechende Werte auf die relevante Zeit "herunter zu rechnen".
- 38
b) Der "Normaltarif" für die Anmietung eines Fahrzeuges der Klasse 7 im Postleitzahlengebiet 386 für die Dauer von 7 Tagen beträgt laut Schwacke Automietpreisspiegel 2003 im gewichteten Mittel 657,– Euro. Hinzuzuaddieren ist aufgrund der allgemeinen Preissteigerung in dem Zeitraum vom Anfang 2004 bis Mitte 2005 ein Aufschlag von 3 %.
- 39
Auf den Anmietzeitpunkt im Juni 2005 bezogen betrug der "Normaltarif" ohne Nebenkosten deshalb 657,– Euro + 9 % = 676,71 Euro.
- 40
c) Zu diesem Wert sind Nebenleistungen hinzuzuaddieren, welche sowohl laut Schwacke Automietpreisspiegel als auch nach Kenntnis der Kammer regelmäßig gegen Aufpreis gewährt werden und unstreitig von dem von der Fa. ... angesetzten Mietpreis umfasst sind.
- 41
Hier handelt es sich um Kosten einer Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500,– Euro. Dabei kommt es nach Ansicht der Kammer nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger sein unfallbeschädigtes Fahrzeug ebenfalls vollkaskoversichert hat oder nicht. Zu den Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf, gehören vielmehr die Kosten einer Kaskoversicherung bei der Anmietung eines Mietwagens regelmäßig, vgl. BGH vom 15.02.2005, NJW 2005, 1041 = NZV 2005, 301 = DAR 2005, 270. Es ist hierbei zu berücksichtigen, dass jemand, der ein fremdes Fahrzeug anmietet, einem höheren Kostenrisiko ausgesetzt ist, als jemand, der sein eigenes Fahrzeug benutzt. Im Falle der Beschädigung des Mietwagens ist unbedingt Schadensersatz zu leisten nach dem Aufwand für eine vollständige und optimale Reparatur. Beim eigenen Fahrzeug kann der Betroffene hingegen die Schadensbeseitigungskosten häufig kontrollieren. Bei lediglich oberflächlichen Beschädigungen – Dellen oder Schrammen – kann er die Reparatur aufschieben oder darauf ganz verzichten. Insofern kann der Betroffene also sein Kostenrisiko steuern und unter Berücksichtigung seiner Möglichkeiten die Entscheidung treffen, ob er eine Vollkaskoversicherung für wirtschaftlich vernünftig hält oder nicht. Solche Möglichkeit steht dem Geschädigten als Fahrzeugmieter nicht zur Verfügung. Deshalb wird er sich als verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch regelmäßig für den Abschluss einer Vollkaskoversicherung entscheiden. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Benutzung des Mietwagens für den Geschädigten regelmäßig ein besonderes Benutzungsrisiko darstellt, weil er mit dem Ersatzfahrzeug nicht so vertraut ist, wie mit seinem eigenen Wagen. Auch aus diesem Grund darf der Geschädigte für das beschädigte Fahrzeug – also auch dann, wenn für das beschädigte Fahrzeug keine Vollkaskoversicherung bestanden hat – eine Vollkaskoversicherung abschließen.
- 42
Laut Nebenkostentabelle des Schwacke Automietpreisspiegels 2003 betragen die Kosten für den Abschluss einer Vollkaskoversicherung für 7 Tage im gewichteten Mittel 147,– Euro, wobei unter Berücksichtigung des genannten Preissteigerungszuschlages von einem Wert von 151,41 Euro auszugehen ist.
- 43
Ob u. U. in einem besonderen Fall – insbesondere bei der Abrechnung als konkrete Nebenkosten – zu der einer Vollkaskoversicherung vergleichbaren Haftungsbefreiung (ggf. unter Ausschluss jeder Selbstbeteiligung) zusätzlich entstandene Kosten nur der Hälfte nach erstattungsfähig sind, weil und wenn der Geschädigte nicht vorträgt und ggf. beweist, dass sein eigenes Fahrzeug (ggf. unter Ausschluss jeder Selbstbeteiligung) vollkaskoversichert ist oder/und ein Vollkaskoversicherung der wirtschaftlichen Vernunft entspricht (s. zum Problem näher OLG Karlsruhe vom 17.03.2008, NJW-RR 2008, 1113 = NZV 2008, 456), kann hier offen bleiben.
- 44
d) Des weiteren sind die Kosten für die Einräumung der Möglichkeit, das Fahrzeug einem Zusatzfahrer zu überlassen, zu berücksichtigen. Diese Kosten sind nur erforderlich, wenn die Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer den Gepflogenheiten entspricht und real wahrscheinlich ist. Da diese Nebenleistung gemäß Schwacke Automietpreisspiegel täglich mit ca. 10,– Euro zu Buche schlägt, würde ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mieter solche Leistung nicht bezahlen, falls mit deren Inanspruchnahme nicht zu rechnen ist. Vorliegend hat der Kläger ein Ersatzfahrzeug für seinen Firmenwagen gemietet, so dass eine reale Wahrscheinlichkeit nicht von der Hand zu weisen ist, dass neben dem Kläger auch Mitarbeiter seiner Firma das Fahrzeug benutzen müssten. Die Kosten für einen Zusatzfahrer sind daher entsprechend dem gewichteten Mittel des Automietpreisspiegels 2003 und unter Berücksichtigung der allgemeinen Preissteigerung zu berücksichtigen. Sie betragen danach (10 Euro + 3 %) x 7 = 72,10 Euro. Sofern die Beklagte meint, dass diese Leistung üblich und deswegen nicht gesondert zu vergüten ist, ist ihr nur teilweise Recht zu geben. Zwar ist es in der Tat nicht unüblich, dass Mietwagenfirmen ihren Kunden auch die Möglichkeit einräumen, das Fahrzeug einem (oder mehreren) Zusatzfahrern zu überlassen. Üblich ist aber auch, dass diese Leistung nicht unentgeltlich, sondern gegen entsprechende Gebühr gewährt wird.
- 45
e.) Die Kosten der Insassenunfallversicherung sind hingegen nicht zu berücksichtigen. Diese Kosten sind nur erforderlich, wenn der Geschädigte auch bei seinem (beschädigten) Fahrzeug eine solche Versicherung abgeschlossen hat. Andernfalls wäre der Geschädigten ohne schadensrechtlichen Grund besser gestellt. Dass der Kläger eine Insassenunfallversicherung gehabt hat, hat er nicht dargelegt.
- 46
f.) Kosten der Zustellung und Abholung des Fahrzeuges beinhaltet nach Ansicht der Kammer der nachstehend erörterte (Unfallersatz-) Zuschlag.
- 47
Bis dahin errechnet sich der für den vorliegenden Fall maßgebliche Normaltarif wie folgt:
- 48
Grundtarif
676,71 Euro
Vollkaskoversicherung
151,41 Euro
Zusatzfahrer
72,10 Euro
Insgesamt:
900,22 Euro
- 49
Sofern die Beklagte ein Angebot der Firma ... für die Anmietung eines Mercedes E 220 für 7 Tage vorlegt, welches mit 399,– Euro abschließt, kann dieses Angebot nicht als maßgebliche Größe zur Bestimmung des Normaltarifs herangezogen werden. Dieses Angebot enthält weder eine Vollkaskoversicherung noch die Möglichkeit, das Fahrzeug einem Zusatzfahrer zu überlassen. Es handelt sich zudem um ein anscheinend im September 2007 und damit 2 Jahre nach der hier streitgegenständlichen Anmietung eingeholtes Angebot. Dass ein solches Angebot auch im Juni 2005 realisiert werden konnte, ist nicht zwingend anzunehmen – wird im Übrigen auch von der Beklagten nicht vorgetragen.
- 50
3. Von dem Grundtarif sind vom Geschädigten wegen der Benutzung eines Mietfahrzeuges ersparte Eigenaufwendungen im Wege des Vorteilsausgleichs abzuziehen. Dabei handelt es sich um ersparte Eigenkosten wie etwa Abnutzung, Wertverlust, Schmierstoffe, Wartung, Reinigung etc.
- 51
Grundsätzlich ist die Höhe des vom Geschädigten ersparten Betrages nicht zwingend von der Höhe der Mietwagenkosten abhängig – bei einer teueren Anmietung werden nicht unbedingt höhere Eigenausgaben gespart. Auf der anderen Seite sind in dem genannten Grundtarif solche Kosten eingepreist, die der Geschädigte faktisch tragen müsste, falls er sein eigenes Fahrzeug benutzen würde.
- 52
Aus Vereinfachungsgründen folgt die Kammer daher der in der Rechtsprechung vertretenen Meinung, wonach die Höhe der ersparten Eigenkosten durch einen prozentuellen Abzug von den Mietwagenkosten ermittelt wird.
- 53
Diesen Anteil schätzt die Kammer hier auf 10 % des Grundtarifs (vgl. OLG Hamm vom 20.03.2000, VersR 2001, 206 und OLG Celle v. 24.10.2007, NJW 2008, 446 = NZV 2008, 145 = DAR 2008, 205), so dass ein Abzug in Höhe von 67,67 Euro vorzunehmen ist.
- 54
Es lässt sich bis dahin insgesamt ein "Normaltarif" in Höhe von 832,55 Euro ermitteln.
- 55
4. Zu diesem Betrag ist ein Aufschlag wegen Mehrleistungen und -Risiken bei Vermietung im Unfallersatzgeschäft hinzuzusetzen.
- 56
Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass Tarife bei Vermietungen an Unfallgeschädigte gegenüber von Normaltarifen höher sein können, weil Besonderheiten mit Rücksicht auf die konkrete (Unfall-) Situation einen gegenüber einem sonstigen (Normal-) Tarif für Selbstzahler höheren Preis rechtfertigen, weil besondere Leistungen des Mietwagenunternehmens (Vermieters) durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH vom 25.10.2005, NJW 2006, 360 = NZV 2006, 139 = DAR 2006, 83 = VersR 2006, 133). Solche Leistungen bestehen regelmäßig in einem höheren Verwaltungsaufwand und Zinsverlusten aufgrund längerer Zahlungsfrist. Das Vorfinanzierungsrisiko und das Risiko der Reduzierung einer Bewertung von Haftungsanteilen am Unfallgeschehen ist eher ein Problem, das den Geschädigten betrifft als ein Merkmal der Erforderlichkeit eines (höheren) Tarifs. Die Notwendigkeit, Personal rund um die Uhr zu beschäftigen, damit eine Vermietung zu jeder Tageszeit möglich ist, und die häufige Notwendigkeit, das Mietfahrzeug direkt dem Kunden zuzustellen, sind indessen zusätzlich notwendige Leistungen, die jedenfalls dann als erforderlich anzusehen sind, wenn die Fahrzeuganmietung durch Zwänge der Unfallsituation gekennzeichnet ist. Höhere Kosten sind in solchen Fällen betriebswirtschaftlich begründet und veranlasst, die Inanspruchnahme der entsprechenden Leistungen ist aus der Sicht des Geschädigten gerechtfertigt, also erforderlich.
- 57
Vorliegend entsprang die streitgegenständliche Fahrzeuganmietung einer Unfallsituation, da sie unmittelbar am Unfalltage einige Stunden nach dem Unfall erfolgt ist.
- 58
Den hiernach möglichen pauschalen Aufschlag schätzt die Kammer auf 15 %.
- 59
Einen pauschalen Aufschlag von 30% auf den Normaltarif (so u. a. LG Mönchengladbach im Urteil vom 15.1.2008, Schaden-Praxis 2008, 112) hält die Kammer für deutlich übersetzt. Die Besonderheiten einer Unfallsituation legen einen etwas höheren Mietwagenpreis als für den Selbstzahler im "Normalfall" nahe. Dann aber muss ein wirtschaftlicher Rahmen gewahrt bleiben, der nicht zu einem eigenen Mietwagengeschäftsfeld fast mit Abrechnung des reinen kalkulatorischen Interesses bestimmter spezialisierter Vermieter führt.
- 60
Ein allgemeingültiger Prozentsatz zu von in einem Unfallersatztarif gegenüber einem Normaltarif berücksichtigungsfähigen Zusatzkosten und (schadensrechtlich relevanten) Zusatzrisiken lässt sich (betriebswirtschaftlich) nicht finden und (schadensrechtlich) nicht nennen.
- 61
Sofern sich der Kläger auf das in einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Salzgitter (AZ: 22 C 7/05) eingeholte Sachverständigengutachten der Fa. ... bezieht (vgl. Anlagenband II), ist festzustellen, dass auch der Verfasser jenes Gutachtens davon ausgeht, dass sich ein allgemeingültiger Prozentsatz der im Unfallersatztarif gegenüber dem Normaltarif zu berücksichtigenden Zusatzkosten und -risiken nicht nennen lässt (Seite 69 – 70 des Gutachtens). Im Übrigen bewegt sich der Sachverständige bei der Auswahl der im Rahmen des Zuschlages zu berücksichtigten Kosten im Bereich von Rechtsfragen, deren Beantwortung dem Gericht vorbehalten ist.
- 62
Die Rechtsauffassung des Sachverständigen, wonach die von den Mietwagenunternehmen gezahlten Vermittlungsprovisionen bei der Bemessung des Zuschlages zu berücksichtigen sind (und zwar in Höhe von 10 %), teilt die Kammer nicht. Solche Vermittlungskosten sind nicht speziell durch eine Unfallsituation veranlasst. Sie kommen nicht einem Unfallgeschädigten wegen des Schadensfalles in irgendeiner Weise zugute. Sie sind originär ein Vermögensaspekt bei einem Drittbetroffenen bzw. "Dritteingeschalteten", der deliktisch kein Schadensersatzrecht hat.
- 63
5. Die erforderlichen Mietwagenkosten betrugen im vorliegenden Fall daher insgesamt 832,55 Euro + 15 % = 957,43 Euro brutto. Den um die Umsatzsteuer bereinigten Nettobetrag von 825,37 Euro kann der Kläger von der Beklagten verlangen. Dem berechtigten Schadensersatzanspruch des Klägers ist die Zahlung der Beklagten in Höhe von 471,72 Euro gegenüberzustellen.
- 64
Die restliche Schadensersatzforderung des Klägers beträgt hiernach 353,65 Euro. Zu der entsprechenden Zahlung war die Beklagte – unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils – zu verurteilen. Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
- 65
Des Weiteren hat die Beklagte dem Kläger die durch den Unfall verursachten vorgerichtlichen Anwaltskosten zu ersetzen. Diese betragen bei einer berechtigten Forderung des Klägers in Höhe von 353,65 Euro insgesamt 83,54 Euro.
- 66
Die weitergehende Berufung des Klägers war dagegen aus den genannten Gründen zurückzuweisen.
- 67
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
III.
- 68
Die Revision wird nicht zugelassen. Denn die Rechtssache besitzt weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert sie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Es geht ausschließlich um die Anwendung zwischenzeitlich anerkannter Rechtsgrundsätze im Einzelfall.
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