Urteil vom Landgericht Braunschweig (6. Große Strafkammer) - 6 KLs 19/11
Tenor
I.
Der Angeklagte ... ist der Bestechlichkeit in 36 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Untreue, der Untreue in 13 weiteren Fällen, der Vorteilsannahme in Tateinheit mit Beihilfe zur Falschbeurkundung im Amt sowie der Beihilfe zur Untreue schuldig.
Er wird deshalb zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte ... freigesprochen.
Gegen den Angeklagtem ... wird der Verfall von Wertersatz i. H. v. 286.274,15 € angeordnet. Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe weiterer 15.009,00 € unterbleibt, weil Ansprüche der Verletzten der Anordnung insoweit entgegenstehen.
Die folgenden sichergestellten Gegenstände
- Netbook ASUS Eee mit Netzteil zu Asservatennummer 3.1.1.1.4.
- Laptop, ACER mit Zubehör zu Asservatennummer 3.1.2.1.1.
- Laptop, SONY mit Netzteil zu Asservatennummer 3.1.7.1.1.
- PC DELL mit Netzkabel zu Asservatennummer 3.1.7.2.2.
- I-Phone Apple zur Asservatennummer 3.4.3.
- schwarzer Klapprechner zu Asservatennummer 4.1.
werden eingezogen.
Der Angeklagten ... ist der Bestechlichkeit in 36 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Untreue, der Untreue in 17 weiteren Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Bestechlichkeit sowie der Vorteilsannahme in vier Fällen schuldig.
Er wird deshalb zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt:
Im Übrigen wird der Angeklagte ... freigesprochen.
Der Angeklagte ... ist der Bestechung in 56 Fällen, der Vorteilsgewährung in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt sowie der Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen schuldig.
Er wird deshalb zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte ... freigesprochen.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens soweit sie verurteilt sind, soweit sie freigesprochen sind, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.
II.
Der Angeklagten ... wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin 467.102,02 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.06.2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Verurteilung auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung beruht.
Der Angeklagte ... hat die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Angewendete Vorschriften:
für den Angeklagten ...
§§ 263 Abs. 3 S. 1 u. S. 2 Nr. 1, 2, 4, 266 Abs. 1 u. 2, 331, 332, 335 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 2 Nr. 1 - 3, 348, 27, 28, 49, 52, 53, 54, 73, 73a, 74 StGB; 111 i, 465, 466 StPO.
für den Angeklagten ...
§§ 263 Abs. 3 S. 1 u. S. 2 Nr. 1, 2, 4, 266 Abs. 1 u. 2, 331, 332, 335 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 2 Nr. 1 - 3, 27, 28, 49, 52, 53, 54 StGB; 465, 466 StPO.
für den Angeklagten ...
§§ 263 Abs. 3 S. 1 u. S. 2 Nr. 1, 2, 4, 266 Abs. 1 u. 2, 332, 334, 335 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 1 - 3, 348, 26, 27, 28, 46b, 49, 52, 53, 54 StGB; 406 Abs. 2, 406b, 465, 466, 472a StPO, 708 Nr. 1 ZPO.
Gründe
I.
1.
- 1
Der strafrechtlich nicht vorbelastete Angeklagte ... wurde am 12.04.1947 in Verden geboren. Nach Erlangung des Realschulabschlusses 1964 absolvierte er zunächst eine dreijährige Berufsausbildung als Maurer. Danach begann er ein Bauingenieurstudium an der Fachhochschule für Technik in Bremen. Im Anschluss an den erfolgreichen Abschluss des Studiums im Jahr 1972 arbeitete er zunächst als angestellter Bauingenieur in der freien Wirtschaft und wechselte dann als technischer Mitarbeiter in den öffentlichen Dienst. Nach seiner anfänglichen Tätigkeit beim Straßenbauamt Verden wurde der zwischenzeitlich verbeamtete zur Angeklagte ... 1975 zur Autobahnmeisterei Peine versetzt, deren Leitung er übernahm. 1994 wurde er zum Bauamtsrat mit der Besoldungsstufe A 12 BBesO ernannt. Nach Auflösung der Autobahnmeisterei Peine wurde er 1999 Leiter der neugegründeten Autobahnmeisterei Braunschweig mit den Stützpunkten Peine und Helmstedt. Eine vom ihm ab dem Jahr 2002 fortwährend angestrebte Beförderung zur Besoldungsstufe A 13 scheiterte.
- 2
Anlässlich diese Strafverfahrens hat sein Dienstherr, das Land Niedersachsen, ihn vorläufig seines Dienstes enthoben und seine Bezüge, die sich zuletzt monatlich auf rund 2.500,00 € netto beliefen, um 50% gekürzt. Die Entscheidung ist vom Verwaltungsgericht Braunschweig im vorläufigen Rechtsschutzverfahren am 27.05.2011 bestätigt worden.
- 3
Der Angeklagte ... ist seit dem 27.02.1981 mit seiner Ehefrau ... verheiratet. Aus der Ehe ging ein Sohn, der am 21.07.1981 geborene ... hervor. Bis zu seiner Inhaftierung lebte der Angeklagte ... gemeinsam mit seiner Ehefrau in einer Dienstwohnung auf dem Stützpunkt Peine.
- 4
Der Angeklagte ist gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn Gesellschafter und Geschäftsführer der ... Verwaltungs GmbH, die ihrerseits Komplementärin der ... Immobilienverwaltung, Handel- und Dienstleistung GmbH & Co. KG (... Immobilien KG) mit Sitz in Peine ist. Kommanditisten sind wiederum die Familienmitglieder, die regelmäßig Mieteinnahmen aus mindestens acht Immobilien beziehen, die zum Gesellschaftsvermögen gehören. Daneben verfügt der Angeklagte über Bankguthaben im In- und Ausland in einer Größenordnung von mindestens 1.000.000,00 €.
- 5
Die Familie unterhält zudem ein zum Gesellschaftsvermögen der vorgenannten Kommanditgesellschaft zugehöriges Ferienhaus in Antibes, Frankreich, welches der Angeklagte in den vergangenen Jahren mit seiner Familie regelmäßig nutzte. Daneben verfügt die Familie - wiederum im Gesellschaftsvermögen - über ein weiteres Ferienhaus in Mardorf am Steinhuder Meer.
- 6
Nach Beginn des Ermittlungsverfahrens in dieser Sache richteten sich die weiteren Ermittlungen im Zusammenhang mit Korruptions- und Untreuevorwürfen gegen ca. 50 weitere Beschuldigte, insbesondere auch gegen die Ehefrau und den Sohn des Angeklagten ... . Die Ermittlungen gegen sie dauern an. Gegen den Angeklagten ... ist wegen der zusätzlichen Einkünfte aus den zu II. festgestellten Taten ein Steuerstrafverfahren anhängig, entsprechende Steuerfestsetzungen sind bisher nicht erfolgt.
- 7
Der Angeklagte ... wurde in dieser Sache am 07.09.2010 vorläufig festgenommen und befindet sich seither aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Braunschweig vom 02.09.2010 - Az.: 3 Gs 2042/10-, erweitert mit Haftbefehlen des Amtsgerichts Braunschweig vom 22.12.2010 - Az.: 3 Gs 2229/10 - und vom 18.02.2011 - Az.: 3 Gs 393/11 - ununterbrochen in Untersuchungshaft.
2.
- 8
Der Angeklagte ... - vormals ... - wurde am 30.10.1975 in Chemnitz geboren. Nach der Grenzöffnung zog er mit seiner Mutter und seinem Stiefvater nach Helmstedt.
- 9
Dort besuchte der Angeklagte zunächst die Realschule, die er 1991 erfolgreich abschloss. Nach der anschließenden Ausbildung zum Büromöbeltischler arbeitete er in diesem Beruf. 1995 trat er als Angestellter in den öffentlichen Dienst bei der Autobahnmeisterei Helmstedt ein. Er arbeitete zunächst als Straßenwärter und Kraftfahrer, bis er im Jahr 2000 zur Autobahnmeisterei Braunschweig versetzt wurde. Dort arbeitete er ab 2002 erstmals als Gehilfe in der Verwaltung. Ab diesem Zeitpunkt war er dem Mitangeklagten ... - seinerzeit bereits Leiter der Autobahnmeisterei - direkt unterstellt und wurde gelegentlich als Bauwart mit Bauüberwachungsmaßnahmen betraut. Ab 2005 arbeitete der Angeklagte ...dort auf Empfehlung des Angeklagter ... als technischer Mitarbeiter. Er war seither regelmäßig auch mit Maßnahmen der Bauüberwachung betraut. Sein monatliches Nettoeinkommen belief sich auf rund netto 1.800,00 €.
- 10
Ebenfalls im Jahr 2005 heiratete der Angeklagte ... seine erste Ehefrau ... . Aus dieser Ehe, die 2007 geschieden wurde, gingen im Jahr 2006 geborene Zwillingstöchter hervor, die bei ihrer Mutter leben.
- 11
Unter anderem wegen eines gesonderten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Vorteilsannahme kündigte der Angeklagte ... bereits zum 31.03.2010 sein Arbeitsverhältnis. Er zog mit seiner neuen Lebensgefährtin ..., die er im September 2010 heiratete und deren Namen er seither führt, nach Baden- Württemberg. Beide arbeiteten dort in einem Verkehrssicherungsunternehmen.
- 12
Zwischenzeitlich ist der Angeklagte gemeinsam mit seiner zweiten Ehefrau in die hiesige Region zurückgekehrt und lebt seither mit seiner zweiten Ehefrau bei seinen Schwiegereltern in Almstedt.
- 13
Seit Mai 2011 arbeitet er als Bauleiter in einem privaten Bauingenieurbüro, sein monatliches Nettoeinkommen beläuft sich auf netto 1.700,00 €. Davon zahlt er monatlich 420,00 € für den Unterhalt seiner Kinder.
- 14
In dem genannten Ermittlungsverfahren wurde er mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Braunschweig vom 22.12.2009 - Az.: 407 Js 57409/09 - wegen Vorteilsannahme zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt. Die Geldstrafe ist vollständig bezahlt. Dieser Verurteilung, die seit dem 14.09.2010 rechtskräftig ist, lag zugrunde, dass der Angeklagte ... von einem Unternehmen, das in Geschäftsbeziehung zur Autobahnmeisterei Braunschweig stand, einen Wasserspender angenommen hatte. Der Angeklagte ... hatte seit einer Durchsuchung im Dezember 2008 Kenntnis von dem gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahren.
- 15
Wegen der zusätzlichen Einkünfte aus den zu II. festgestellten Taten hat das zuständige Finanzamt auf der Grundlage einer tatsächlichen Verständigung Einkommen- und Umsatzsteuer in Höhe von 57.000,00 € festgesetzt. Der Angeklagte ... zahlt darauf seit Mai 2011 monatliche Raten in Höhe von 200,00 €.
- 16
Der Angeklagte ... wurde am 26.09.2010 in dieser Sache vorläufig festgenommen. Er befand sich anschließend aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Braunschweig vom 23.09.2010 - Az.: 3 Gs 2190/10 - bis zum 25.11.2010 in Untersuchungshaft. Die Außervollzugsetzung des Haftbefehls erfolgte mit Beschluss der Kammer vom 15.11.2010.
3.
- 17
Der strafrechtlich nicht vorbelastete Angeklagte ... wurde am 06.08.1949 in Resse geboren. Er besuchte die Volksschule und verließ diese ohne Abschluss. Anschließend absolvierte er Ausbildungen zum Schlosser und zum Landwirt. Später verdiente er seinen Lebensunterhalt als Holzarbeiter im land- und forstwirtschaftlichen Bereich.
- 18
Bereits 1969 machte sich der Angeklagte ... als Inhaber des mit dem Namen "... Garten- und Landschaftspflege, Rodungsarbeiten ..." firmierten Einzelunternehmens selbstständig. Seither baute er erfolgreich das von ihm gegründete Einzelunternehmen fortwährend aus. Die jährlichen Umsatzzahlen stiegen in den Folgejahren beträchtlich. Der Gesamtumsatz seines Unternehmens mit zwischenzeitlich 20 abhängig beschäftigten Arbeitnehmern setzte sich in den Jahren 2005 bis 2010 überwiegend (ca. 90%) aus öffentlichen Auftraggebern (Kommunen sowie Autobahnmeistereien) und nur zu 10% aus privaten Auftraggebern zusammen.
- 19
Der seit 20 Jahren geschiedene Angeklagte ist Vater von zwei erwachsenen Söhnen, die inzwischen selbstständig ein Unternehmen zur Durchführung land- und forstwirtschaftlicher Arbeiten führen. Sie haben die Arbeitnehmer ihres Vaters übernommen. Seit Bekanntwerden des Ermittlungsverfahrens in dieser Sache führt der Angeklagte sein Einzelunternehmen nur noch in der Weise fort, dass er Fahrzeuge seines Fuhrparks an das Unternehmen seiner Söhne oder an andere Unternehmen vermietet. Sein monatliches Nettoeinkommen beläuft sich auf 3.000-3.500,00 €.
- 20
Der Angeklagte ... hat zwischenzeitlich 350.000,00 € Einkommen- und Umsatzsteuern für die aus den Taten zu II. erzielten zusätzlichen Einkünfte an das zuständige Finanzamt gezahlt.
- 21
Mit notarieller Urkunde vom 23.09.2010 hat er eine bestehende Schuld zu Gunsten des Landes Niedersachsen in Höhe von 515.513,06 € anerkannt und zur Sicherung dieses Anspruchs eine Grundschuld in Höhe von 500.000,00 € auf die in seinem Eigentum stehenden Immobilien Grundbuch von R Blatt … und … und Grundbuch von M Blatt … bestellt.
- 22
Der Angeklagte ist gesundheitlich beeinträchtigt, er leidet an Diabetes mellitus Typ II.
- 23
Der Angeklagte ... wurde in dieser Sache am 07.09.2010 vorläufig festgenommen und befand sich anschließend aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Braunschweig vom 02.09.2010 - Az.: 3 Gs 2041/10 - in Untersuchungshaft bis zu dessen Außervollzugsetzung mit Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 22.09.2010.
II.
- 24
Die Autobahnmeisterei Braunschweig ist als Betriebsdienst direkt dem regionalen Geschäftsbereich Hannover der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr unterstellt, die ihrerseits im Wege der Bundesauftragsverwaltung für die Unterhaltung und Bebauung der Bundesautobahnen zuständig ist.
- 25
Als Leiter der Autobahnmeisterei Braunschweig mit Stützpunkten in Peine und Helmstedt war der Angeklagte ... unmittelbarer Dienstvorgesetzter sämtlicher Mitarbeiter der Autobahnmeisterei, bestehend aus Straßenwärtern, Verwaltungspersonal und technischen Mitarbeitern. Er war als technischer Leiter verantwortlich für die Unterhaltung der in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden ca. 200 Streckenkilometer Bundesautobahn, wobei die Arbeiten zum Teil durch die eigenen Mitarbeiter und zum Teil durch Fremdfirmen erledigt wurden. Zum Aufgabengebiet der laufenden Unterhaltung gehörten insbesondere Verkehrssicherungsmaßnahmen der Straßen- und Parkplatzreinigung, des Winterdienstes, der Grünpflege, der Ölbeseitigung, sowie Maßnahmen der Instandhaltung an Bauwerken und sonstigen Gewerken, wie z.B. Straßenbegrenzungen, Brücken, Wildschutzzäunen, Lärmschutzwällen, Straßenmarkierungen und Beschilderungen.
- 26
Dem Angeklagten ... oblag die Leitung der Verwaltungsgeschäfte für seinen Streckenabschnitt. Die selbstständige Vergabe von Aufträgen an Fremdfirmen war ihm jedoch nach den Vergaberichtlinien, die der Angeklagte ... kannte, nur ausnahmsweise gestattet, nämlich bei Arbeiten, die zur Abwendung dringender Gefahren für die Verkehrssicherheit zwingend erforderlich waren und ein Auftragsvolumen von maximal 10.000,00 € (ohne Umsatzsteuer) hatten. Sofern derartige Sofortmaßnahmen ein höheres Auftragsvolumen hatten, musste die vorherige Zustimmung der Fachbereichsleitung der Landesbehörde eingeholt werden. Hinsichtlich der weiteren anfallenden Arbeiten erfolgten öffentliche Ausschreibungen über die Landesbehörde, und zwar Jahresausschreibungen zur Abdeckung der regelmäßig anfallenden Unterhaltungsarbeiten wie Grünpflegearbeiten und im Übrigen Einzelausschreibungen. Den entsprechenden Bedarf musste der Angeklagte ... jeweils bei der Landesbehörde anmelden. Nachdem ein Unternehmen bei einer Jahresausschreibung den Zuschlag erhalten hatte, konnten die Leistungen für die einzelnen Lose bei der Landesbehörde abgerufen werden.
- 27
Der Angeklagte ... war schließlich für die sachliche Prüfung der jeweils eingehenden Rechnungen zuständig. Die Rechnungen leitete der Angeklagte ...anschließend an den regionalen Geschäftsbereich der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr in Hannover zwecks Zahlungsanweisung weiter. Eine weitere Prüfung vor der Zahlung war nicht vorgesehen und fand in der Landesbehörde auch tatsächlich nicht statt.
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Dem Angeklagten ... oblag die eigenverantwortliche Überwachung der Aufträge, insbesondere auch die Kontrolle der vorgelegten Aufmaßblätter. Er schaffte damit die Grundlage für die spätere Prüfung der sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegungen der Unternehmen.
- 29
Bereits vor dem Anklagezeitraum, spätestens ab dem Jahr 2001 beschloss der Angeklagte ..., seine verantwortliche Position als Leiter der Autobahnmeisterei zu seinem eigenen sowie zum wirtschaftlichen Vorteil seiner Familie auszunutzen. Er forderte und erhielt in der Folgezeit von Unternehmen, die Aufträge für die Autobahnmeisterei Braunschweig ausführten, Bargeld und sonstige Zuwendungen. Er erhielt diese regelmäßig als Gegenleistung dafür, dass er Aufträge erteilte, die seinen Zuständigkeitsbereich überschritten oder überhöhte bzw. gänzlich fingierte Rechnungen als sachlich richtig zeichnete. Dabei handelte er stets in dem Wissen, dass nach seiner Zeichnung keine weitere sachlich inhaltliche Überprüfung der Rechnungen seitens der Landesbehörde erfolgen würde, sondern die Zahlungen erfolgen würden. Bei größeren Auftragssummen vereinbarte der Angeklagte ... vielfach die Splittung auf Teilrechnungen, die jeweils den Rechnungsbetrag von 10.000,00 € unterschritten, um diese so als angebliche Sofortmaßnahmen innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs zu deklarieren.
- 30
In den Folgejahren entwickelte sich zwischen dem Angeklagten ..., dem Mitangeklagten ... und anderen Unternehmen bzw. deren Angestellten so ein dauerhaftes korruptives Beziehungsgeflecht. Infolgedessen erhielten die Unternehmen nicht nur zahlreiche Aufträge unter bewusstem Verstoß gegen die Vergaberichtlinien. Darüber hinaus ermöglichte es der Angeklagte ... durch die Zeichnung von ganz oder teilweise fingierten Rechnungen als sachlich richtig, dass durch die Zahlung der Landesbehörde die von den Unternehmen an den Angeklagten zugewendeten "Schmierleistungen" zu Lasten der Landeskasse und zu Gunsten der "Geber" kompensiert wurden.
- 31
Selbiges gilt - wenngleich im Umfang weniger ausgeprägt - hinsichtlich des Angeklagten ... Auch er baute spätestens ab Mitte 2005 unter Ausnutzung seiner beruflichen Stellung ein korruptives Beziehungsgeflecht vorgenannter Ausprägung zu dem Mitangeklagten ... sowie zu anderen Unternehmen auf und unterhielt es, um sich persönlich wirtschaftlich zu bereichern. Der Angeklagte ... trat dabei weniger energisch fordernd als der Mitangeklagte ... auf. Auch er beklagte jedoch gegenüber dem Mitangeklagten ... sowie gegenüber anderen unternehmensverantwortlichen Gebern immer wieder nachdrücklich seine wirtschaftlich schlechte Situation und machte damit deutlich, dass er Zuwendungen erwarte, die er in der Folgezeit auch erhielt. Dabei stellte er regelmäßig in Aussicht, dass die wirtschaftlichen Zuwendungen an ihn als Gegenleistung für den außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs liegenden persönlichen Einsatz beim Auskundschaften weiterer Aufträge für ... und des Erstellens bzw. seiner Genehmigung von überhöhten Aufmaßen verknüpft sein sollten.
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Eine umfassende Korruptionsbeziehung entwickelte sich zwischen den Angeklagten ... und ..., die sich im Jahr 2002 über den handlungsbevollmächtigten Mitarbeiter der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr in Hannover, den gesondert verfolgten Herrn ... kennenlernten. Herr ... stellte den Angeklagten ... dem Angeklagten ... als kompetenten und zuverlässigen Unternehmer zur Durchführung von Rodungs-, Grünpflege- und Entwässerungsarbeiten vor. Der Angeklagte ... hatte bisweilen einige Aufträge im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei Braunschweig durch den regionalen Geschäftsbereich Hannover der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr in Hannover erhalten. Nach Einschätzung des diese Arbeiten persönlich kontrollierenden Angeklagten ... wurden die Arbeiten stets zügig und zu seiner vollsten Zufriedenheit durchgeführt. Der Angeklagte ... gab dem Angeklagten ... gegenüber dabei stets zu erkennen, schnell und zügig auf Auftragsvergaben des Angeklagten ... reagieren zu können und qualitativ hochwertige Arbeiten (Baumfäll-, Fräs- und Mulcharbeiten, Gehölzschnittarbeiten, Grünpflegearbeiten im Mittelstreifen der Autobahn, Entwässerungsarbeiten, etc.) erledigen zu können.
- 33
Während ihrer zahlreichen beruflich bedingten persönlichen Treffen und Telefonate redeten die Angeklagten ... und ... auch zunehmend über private Angelegenheiten. Im Jahr 2004 verbrachten sie mit ihren Partnerinnen einen gemeinsamen Urlaub auf Mauritius. Diesen Aufenthalt finanzierte der Angeklagte ... für den Angeklagten ... und dessen Ehefrau. Die Kosten beliefen sich auf rund 9.000,00 €. In der Folgezeit berichtete der Angeklagte ... dem Angeklagten ... regelmäßig über bevorstehende Urlaubsfahrten zum Ferienhaus in Antibes. In diesem Zusammenhang äußerte er stets, dass die Kosten der Fahrten sowie der dort anfallenden Arbeiten sehr hoch seien und drängte auf finanzielle Unterstützung, die ihm der Angeklagte ... auch regelmäßig gewährte. Es handelte sich dabei jeweils um Geldbeträge zwischen 2.000,00 und 5.000,00 €.
- 34
Beiden Angeklagten war klar, dass die Zahlungen nicht bloß zur Erzielung eines generellen Wohlwollens im Sinne einer persönlichen Geneigtheit des Angeklagten ... für zurückliegende oder weitere Auftragsvergaben erfolgten. Beide Angeklagten wussten vielmehr, dass der Angeklagte ... als Gegenleistung dafür zusätzliche Aufträge als angebliche Sofortmaßnahmen freihändig an ... vergeben würde, ohne dass es dazu bei jeder, weiteren Zuwendung einer erneuten ausdrücklichen Absprache bedurfte.
- 35
Mit den nachfolgend immer größer werdenden Zuwendungen des Angeklagten ... an den Angeklagten ... stieg die Zahl derartiger Aufträge. Zudem konnte der Angeklagte ... selbst die ihm bekannten und im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei Braunschweig stehenden Autobahnabschnitte abfahren und sich - über die Jahresausschreibungssummen hinausgehende - Arbeiten suchen, diese unmittelbar selbstständig durchführen und anschließend in Rechnung stellen. Der Angeklagte ... sagte dem Angeklagten ... zu, auch diese nicht ausdrücklich in Auftrag gegebenen Arbeiten ohne weitere Überprüfung gegenzuzeichnen. Schließlich wurden zur Kompensation der Schmiergelder auch gänzlich fingierte oder überhöhte Rechnungen von dem Angeklagten ... erstellt und von dem Angeklagten ..., der dies wusste und wollte, als sachlich richtig gezeichnet und von ihm zur Zahlung der Landesbehörde in Hannover vorgelegt. Von dort erfolgte jeweils ohne weitere inhaltliche Prüfung die Auszahlung.
- 36
Im Zeitraum der nachfolgend geschilderten Taten hatte sich das System zwischen beiden bereits eingespielt. Zwischen den Angeklagten ... und ... bestand daher bei den Zuwendungen des Angeklagten ... an den Angeklagten ... jeweils stillschweigend Einigkeit, dass der Angeklagte ... diese erhielt, weil er in der Vergangenheit pflichtwidrig gehandelt hatte und auch weiterhin die genannten Dienstpflichtverletzungen begehen würde.
- 37
Im Tatzeitraum kam es zu deutlichen Umsatzsteigerungen des Angeklagten ... Das Volumen der Jahresausschreibungssummen wurde zuletzt um das Fünffache überschritten. Sein Unternehmen war das einzige, das vom Angeklagten ... mit Aufträgen im Bereich der Grünpflegearbeiten beauftragt wurde. Zur Vermeidung von Ausschreibungen wurden größere Aufträge zum Teil so gesplittet, dass sie jeweils die Wertgrenze von 10.000,00 € unterschritten, zum Teil wurden aber auch Aufträge oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 € vergeben. Darüber hinaus initiierte der Angeklagte ... zur Kompensation der Schmierleistungen zahlreiche Rechnungsmanipulationen zu Gunsten des Angeklagten ..., die er jeweils als sachlich richtig gegenzeichnete.
- 38
Im Einzelnen:
- 39
1. (Tatkomplex zu Ziffer 1 der Anklageschrift)
- 40
Ab September 2005 zahlte der Angeklagte ... dem Angeklagten ... vor dessen Urlaubsfahrten nach Antibes jeweils mindestens 2.000,00 € im Rahmen eigens dazu anberaumter Treffen. Die Zahlungen erfolgten unmittelbar vor folgenden Urlauben des Angeklagten ... in Antibes:
- 41
a) Urlaubsaufenthalt um den 07.09. bis zum 17.09.2005
- 42
b) Urlaubsaufenthalt um den 22.10.2005
- 43
c) Urlaubsaufenthalt um den 15. bis zum 19.11.2005
- 44
d) Urlaubsaufenthalt um den 19. bis 21.04.2006
- 45
e) Urlaubsaufenthalt um den 19.08. bis 09.09.2006.
- 46
Wegen anderweitiger Zahlungen des Angeklagten ... (nachfolgende Taten zu 2. und 3.) erhielt er für Urlaubsaufenthalte ab dem Jahr 2007 keine weiteren Zahlungen.
- 47
2. (Tatkomplex zu Ziffer 3 der Anklageschrift)
- 48
a) Anfang 2006 trat in dem seinerzeit noch im Alleineigentum des Angeklagten ... stehenden Ferienhaus in Mardorf, ... ein Wasserschaden auf. Anlässlich der erforderlichen Reparaturarbeiten beschloss der Angeklagte ... das Ferienhaus grundlegend zu sanieren und zu renovieren.
- 49
Im Zuge dessen befragte er den Angeklagten ..., er ihm Handwerker empfehlen könne. Der Angeklagte ... nannte ihm die Unternehmen ... (Sanitär- und Elektroinstallationsarbeiten), ... (Fliesenarbeiten) ... und ... (Tischlerarbeiten), mit denen er bereits gute Erfahrungen gemacht hatte. Diese Gelegenheit nahm der Angeklagte ... zum Anlass, den Angeklagten ... aufzufordern, dieser solle die Unternehmen mit der Durchführung der Arbeiten beauftragen und auch bezahlen. Der Angeklagte ... erklärte sich dazu bereit und stellte die Kontakte zu den genannten Unternehmen her. Im Rahmen eines hierzu anberaumten Treffens im Ferienhaus in Mardorf nahm der Angeklagte ... den gesondert verfolgten Einzelunternehmer ... zeitweilig zur Seite und sagte diesem, dass die Rechnungen für die anfallenden Arbeiten alle über ihn laufen sollten.
- 50
In der Zeit von September 2006 bis September 2007 erbrachte der Einzelunternehmer ... Heizungs- und Elektroinstallationsarbeiten in einem Gesamtumfang von brutto 28.012,41 €. Darin enthalten war auch die Anlieferung von Heizungs- und Elektrogeräten. Vereinbarungsgemäß stellte der Unternehmer ... die im vorgenannten Zeitraum durchgeführten Arbeiten und Anlieferungen nicht dem Angeklagten ... sondern - wie zwischen ihm und dem Angeklagten ... mit Wissen des Angeklagten ... vereinbart - dem Angeklagten ... als vermeintlich erbrachte Anlieferungs- und Werkleistungen für dessen Einzelunternehmen in Rechnung.
- 51
Die nachfolgenden Einzelrechnungen:
- 52
vom 02.10.2006 in Höhe von brutto 5.695,68 €,
- 53
vom 31.01.2007 in Höhe von brutto 6.686,02 €,
- 54
vom 09.03.2007 in Höhe von brutto 4.843,89 €,
- 55
vom 30.05.2007 in Höhe von brutto 6.644,22 €,
- 56
vom 18.10.2007 in Höhe von brutto 2.534,13 €,
- 57
vom 29.11.2007 in Höhe von brutto 2.255,75 €,
- 58
vom 03.03.2008 in Höhe von brutto 961,06 €,
- 59
vom 15.05.2009 in Höhe von brutto 111,86 € und
- 60
vom 30.07.2009 in Höhe von brutto 279,80 €,
- 61
mithin in Höhe von insgesamt brutto 28.012,41 € entsprechen insgesamt dem tatsächlich erbrachten Lieferungs- und Arbeitsaufwand des Einzelunternehmers ... im Ferienhaus in Mardorf und wurden von dem Angeklagten ... bezahlt.
- 62
Den Umfang der Arbeiten gab der Angeklagte ... vor.
- 63
Darüber hinaus sagte der Angeklagte ... auf die Forderung des Angeklagten ... hin diesem auch die Begleichung für Rechnungen des Unternehmens ... GmbH ... zu. Den ihm persönlich bekannten Geschäftsführer des Unternehmens ... GmbH, ... dem gesondert Verfolgten ..., sagte der Angeklagte ... ebenfalls zu, persönlich für die notwendigen Fliesenarbeiten am Ferienhaus in Mardorf einzustehen. In der Zeit von September 2006 bis September 2007 führte das Unternehmen ... GmbH die vom Angeklagten ... gewünschten Fliesenarbeiten in Bad, Küche und am Kamin aus.
- 64
Die nachfolgenden Einzelrechnungen:
- 65
vom 30.12.2006 in Höhe von brutto 61.246,52 € (Teilbetrag 8.002,15 €) sowie
- 66
vom 11.09.2007 in Höhe von brutto 9.232,19 €,
- 67
mithin in Höhe von insgesamt brutto 17.234,34 € entsprechen dem tatsächlich erbrachten Arbeits- und Lieferaufwand des Unternehmens im Ferienhaus in Mardorf. Auch die vorgenannten Rechnungsbeträge des Unternehmens ... GmbH wurden - wie zwischen dem Geschäftsführer ... und dem Angeklagten ... mit Wissen des Angeklagten ... vereinbart - als vermeintliche Arbeitsleistungen für das Einzelunternehmen des Angeklagten ... in fingierten Rechnungen eingestellt und von dem Angeklagten ... bezahlt.
- 68
Darüber hinaus sagte der Angeklagte ... auf ... das Angebot des Angeklagten ... hin diesem auch zu, für Arbeiten des Einzelunternehmens ... aufkommen zu wollen. Dem ihm persönlich bekannten Einzelunternehmer ... sagte der Angeklagte ... ebenfalls zu, für die Arbeiten an dem Ferienhaus Mardorf persönlich aufkommen zu wollen.
- 69
In der Zeit von November 2006 bis November 2008 erbrachte der Einzelunternehmer Scheibe die vom Angeklagten ... gewünschten Tischlerarbeiten in einem Gesamtwert von brutto 24.123,91 €.
- 70
Die nachfolgenden Einzelrechnungen:
- 71
vom 13.11.2006 in Höhe von brutto 11.036,99 € (Teilbetrag: 8.363,42 €),
- 72
vom 16.05.2007 in Höhe von brutto 8.144,96 € und 16.398,50 € (Teilbetrag aus beiden Rechnungen: 5.979,69 €)
- 73
vom 29.11.2008 in Höhe von brutto 9.780,79 € (Gesamtbetrag),
- 74
enthielten im Umfang von brutto 24.123,91 € Werkleistungen, die ausschließlich den vom Unternehmer ... durchgeführten Tischlerarbeiten im Ferienhaus Mardorf zuzuordnen sind. Der darüber hinausgehende Differenzbetrag betrifft Leistungen für den Angeklagten ..., die der Unternehmer ... in die Rechnungen mit einbezog.
- 75
Wie zwischen ihm und dem Angeklagten ... mit Wissen des Angeklagten ... vereinbart wurden die privat veranlassten Arbeiten im Ferienhaus Mardorf im vorgenannten Umfang in Höhe von brutto 24.123,91 € vom gesondert verfolgten ... als fingierte Leistungen für das Einzelunternehmen des Angeklagten ... diesem in Rechnung gestellt und anschließend vom Angeklagten ... bezahlt.
- 76
Insgesamt hat der Angeklagte ... so eigene Aufwendungen für durchgeführte Renovierungsarbeiten durch die Unternehmen ... GmbH und ... in Höhe von insgesamt brutto 69.370,66 € erspart.
- 77
b) Über diese Sanierungs- und Renovierungsarbeiten am Ferienhaus in Mardorf hinaus plante der Angeklagte ... Ende des Jahres 2008 am bestehenden Ferienhaus die Errichtung eines großzügigen Garagenanbaus mit Gästebad und Freisitz. Hierzu suchte er zwecks Durchführung der Planungsarbeiten den Architekten... auf, der die Planungsarbeiten und die Baubetreuung übernahm. Die Durchführung des Rohbaus einschließlich Dachausbau ließ der Angeklagte ... in eigener Regie und auf eigene Kosten für rund 70.000,00 € durchführen.
- 78
Unmittelbar nach Fertigstellung des Rohbaus forderte der Angeklagten ... abermals vom Angeklagten ..., dass er die Kosten für Anschlussarbeiten Im Bereich der Elektro- und Sanitärinstallation, Putz- und Fliesenarbeiten sowie Tischlerarbeiten durch die vorgenannten Unternehmen ... GmbH übernehmen sollte. Beiden Angeklagten war dabei bewusst, dass entsprechend der vorgenannten Vorgehensweise zu a) die Unternehmen jeweils direkt dem Angeklagten ... die Arbeiten für vermeintlich zu Gunsten dessen Einzelunternehmens erledigte Arbeiten in Rechnungen stellen sollten.
- 79
Nach Fertigstellung des Rohbaus im Jahr 2009 und zwischenzeitlicher Eigentumsübertragung der Immobilie in Mardorf in das Gesellschaftsvermögen der familieneigenen ... führte das Unternehmen ... in der Zeit von April 2010 bis August 2010 die vom Angeklagten ... gewünschten Elektroinstallations- und Sanitärarbeiten in einem Gesamtumfang von brutto 19.478,73 € durch.
- 80
Die nachfolgenden Einzelrechnungen:
- 81
vom 03.05.2010 in Höhe von brutto 4.563,01 €,
- 82
vom 07.06.2010 in Höhe von brutto 6.877,75 €,
- 83
vom 16.06.2010 in Höhe von brutto 2.432,30 €,
- 84
vom 15.07.2010 in Höhe von brutto 2.680,94 €,
- 85
vom 05.08.2010 in Höhe von brutto 1.969,52 € und
- 86
vom 31.08.2010 in Höhe von brutto 955,21 €,
- 87
mithin in Höhe von insgesamt brutto 19.478,73 €
- 88
entsprechen dem tatsächlich erbrachten Lieferungs- und Arbeitsaufwand des Einzelunternehmers ... im Ferienhaus in Mardorf. Die Rechnungen wurden jeweils - wie zwischen dem Zeugen ... und dem Angeklagten ... mit Wissen des Angeklagten ... vereinbart - für scheinbar erbrachte Arbeitsleistungen zu Gunsten des Einzelunternehmens des Angeklagten ... an diesen übersandt und anschließend von ihm bezahlt.
- 89
In der Zeit von Februar 2010 bis Juni 2010 erbrachte das Unternehmen ... GmbH ... die vom Angeklagten ... gewünschten Putz- und Fliesenarbeiten in einem Gesamtumfang von 28.403,49 € brutto.
- 90
Die nachfolgenden Einzelrechnungen:
- 91
vom 31.03.2010 in Höhe von brutto 8.328,01 €,
- 92
vom 27.04.2010 in Höhe von brutto 7.076,74 € und
- 93
vom 08.06.2010 in Höhe von brutto 12.998,74 €,
- 94
mithin in Höhe von insgesamt brutto 28.403,49 € entsprechen dem tatsächlich erbrachten Arbeits- und Lieferaufwand des Unternehmens im Ferienhaus in Mardorf. Die Rechnungen wurden - wie zwischen dem gesondert Verfolgten ... und dem Angeklagten ... mit Wissen des Angeklagten ... vereinbart - für scheinbar erbrachte Leistungen zu Gunsten des Einzelunternehmens des Angeklagten ... diesem übersandt und anschließend von ihm bezahlt.
- 95
Im Mai 2010 erbrachte der Einzelunternehmer ... Tischlerarbeiten die vom Angeklagten ... gewünschten Arbeiten für Anlieferung und den Einbau von Türen im Gesamtwert von brutto 3.212,70 €.
- 96
Wie zwischen ihm und dem Angeklagten ... mit Wissen des Angeklagten ... vereinbart, sollten die privat veranlassten Arbeiten am Garagenausbau im vorgenannten Umfang vom gesondert verfolgten ... als fingierte Leistungen für das Einzelunternehmen des Angeklagten ... diesem in Rechnung gestellt und anschließend vom ihm bezahlt werden. Dazu kam es infolge der Inhaftierung des Angeklagten ... nicht mehr. Am 29.11.2010 stellte ... die geleisteten Arbeiten der ... in Rechnung. Die Rechnung wurde bisher nicht bezahlt.
- 97
Insgesamt hat der Angeklagte ... so eigene Aufwendungen für durchgeführte Anschlussarbeiten durch die Unternehmen ... GmbH und ... in Höhe von insgesamt brutto 51.094,92 € erspart.
- 98
Nach der Zusage des Angeklagten ... hinsichtlich der Kostenübernahme nutzte der Angeklagte ... diesen Umstand aus, um persönlich kontinuierlich höchste Ansprüche hinsichtlich Umfang und Qualität des Materials und der Arbeiten an die Herren ... und ... zu stellen. Ohne vorherige Rucksprache mit dem Angeklagten ... forderte der Angeklagte ... Sonderanfertigungen, besonders hochwertige Ausstattungen, Ausführungs- und Änderungsarbeiten von den jeweiligen Unternehmen. Von den Herren ... und ... forderte er in Telefonaten und bei persönlichen Treffen zusätzlich zu erbringende Leistungen ein. Da er wusste, dass der Angeklagte ... - wie tatsächlich geschehen - sämtliche Kosten übernehmen würde, fragte er zu keinem Zeitpunkt bei den Unternehmern nach, welche Kosten seine Änderungswünsche verursachten. So forderte der Angeklagte ... beispielsweise Sonderanfertigungen für einen versenkbaren Kühlschrank in der teils unterkellerten Garage, den dortigen Einbau einer qualitativ hochwertigen "Beamer- und Soundanlage", Änderungen beim Einbau von hochwertigen Edelstahlschienen an den beiden hochwertigen Garagentoren, qualitativ hochwertige Armaturen und Fliesen für das in der Garage einzurichtende Bad sowie sonstige hochwertige Elektroinstallationen.
- 99
Die über den kontinuierlichen Kostenanstieg durch die stetigen Sonder- und Änderungswünsche des Angeklagten ... beunruhigten Unternehmer fragten regelmäßig beim Angeklagten ... nach, ob seine Kostenzusage weiterhin gelte. Dieser brachte zwar seinen Unmut über die von ihm selbst als maßlos empfundenen Forderungen des Angeklagten ... für den Ausbau der Garage zum Ausdruck, bestätigte aber jeweils die Kostenübernahme.
- 100
3. (Tatkomplex zu Ziffer 10 der Anklageschrift)
- 101
Anlässlich seines 60. Geburtstages am 12.04.2007 wünschte sich der Angeklagte ... einen Pkw Jaguar XKR Coupè. Der Angeklagte ... war seinerzeit bereits Besitzer eines Pkw Jaguar und unterhielt gute geschäftliche Beziehungen zur J ... GmbH mit Sitz in ... (nachfolgend: J GmbH).
- 102
Am 06.11.2006 begaben sich beide Angeklagte zur J GmbH und bestellten dort verbindlich auf den Namen des Einzelunternehmens des Angeklagten ... einen Pkw Jaguar XKR Coupé zu einem Grundausstattungspreis in Höhe von rund 95.000,00 €. Auf dem handschriftlich ausgefüllten Bestellformular vom 06.11.2006, das der Angeklagte ... unterzeichnete, wurde vereinbart, dass der endgültige Verkaufspreis noch in einem persönlichen Gespräch festgelegt werden sollte. Von Anbeginn war beiden Angeklagten dabei bewusst, dass der Angeklagte ... in der Folgezeit noch zusätzliche Sonderausstattungswünsche anbringen würde. Der Angeklagte ... hatte sich auf die Forderung des Angeklagten ... bereit erklärt, alle Kosten zu übernehmen.
- 103
In der Folgezeit suchte der Angeklagte ... gemeinsam mit seiner Ehefrau mehrmals die J GmbH auf, um Sonderwünsche anzubringen. Der Angeklagte ... erhielt die Auftragsbestätigung vom 16.01.2007 über die Bestellung des Pkw Jaguar XKR Coupé mit Sonderausstattungen zu einem Gesamtbetrag in Höhe von brutto 98.010,01 €. Wegen der guten geschäftlichen Beziehungen des Angeklagten ... zur ... GmbH war ein Nachlass in Höhe von netto 9.082,62 € gewährt worden.
- 104
Nach Anlieferung des Fahrzeugs vereinbarte Herr ..., der zuständige Verkäufer, mit dem Angeklagten ... als Abholtermin den 29.03.2007. Die von der ... GmbH vorbereiteten Rechnungsunterlagen waren auf Veranlassung des ... Angeklagten ... zwischenzeitlich auf den Namen des Angeklagten ... umgeschrieben worden.
- 105
Der Angeklagte ... fuhr am 29.03.2007 in der Mittagszeit gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Abholung. Herr ... lehnte die Aushändigung des Fahrzeugs jedoch ab, weil der Angeklagte ... das Fahrzeug nicht bar bezahlen konnte und eine Überweisung des Kaufpreises nicht erfolgt war. Den Angeklagten ..., der davon ausgegangen war, dass er sich nicht um die Kaufpreiszahlung kümmern müsste, traf dies unvorbereitet. Er verließ gemeinsam mit seiner Ehefrau das Autohaus mit dem Bemerken, den entsprechenden Bargeldbetrag besorgen zu wollen. Umgehend telefonierte er sodann mit dem Angeklagten ..., der zusagte, das Geld gleich zu besorgen. In diesem Telefonat vereinbarten die Angeklagten zudem auf Anregung des Angeklagten ..., dass der Angeklagte ... ebenfalls eine dem Kaufpreis entsprechende Barabhebung von seinem Konto vornehmen sollte. Dadurch sollte er - falls erforderlich- eine angebliche eigene Zahlung belegen und den tatsächlichen Zahlungsfluss verschleiern können.
- 106
Vereinbarungsgemäß hob der Angeklagte ... bei der ...kasse Peine sodann gegen 14.20 Uhr zunächst 50.000,00 € in bar vom eigenen Girokonto sowie weitere 43.000,00 € in bar vom Konto seines am 23.02.2007 verstorbenen Vaters ... ab. Anschließend verbrachte er diesen Bargeldbetrag in Höhe von insgesamt 93.000,00 € in das dortige Schließfach seines Sohnes mit der Nummer 514, für das auch der Angeklagte selbst verfügungsberechtigt war. Während dessen hob der Angeklagte ... um 14.50 Uhr einen Bargeldbetrag in Höhe von 100.000,00 € von seinem Konto mit der Nummer 900280654 bei der ...kasse Hannover ab und überbrachte das Bargeld anschließend dem Angeklagten ... direkt zum vereinbarten Treffpunkt vor dem Autohaus. Gegen 16.00 Uhr begab sich der Angeklagte ... sodann ein zweites Mal gemeinsam mit seiner Ehefrau m das Autohaus und übergab dort von dem zuvor erhaltenen Gesamtbargeldbetrag den Kaufpreis. Der auf seinen Namen zugelassene Pkw Jaguar wurde ihm übergeben. Zugleich erhielt der Angeklagte ... die auf seinen Namen ausgestellte Rechnung der ... GmbH vom 27.03.2007 über den vorgenannten Kaufpreis mit handschriftlichem Vermerk über den erhaltenen Bargeldbetrag vom 29.03.2007.
- 107
4. (Tatkomplex zu Ziffer Nr. 11 der Anklageschrift)
- 108
In den Folgejahren 2008 bis 2010 kamen die Angeklagten ... und ... weiterhin darin überein, dass der Angeklagte ... für die Kosten für Werkstattarbeiten an dem Pkw Jaguar Coupé aufkommen sollte.
- 109
Der Angeklagte ... ließ den Angeklagten ... jeweils Termine mit der Werkstatt der ... GmbH vereinbaren. Dabei war beiden klar, dass ... auch die Kosten der Werkstattarbeiten übernehmen würde. Zur Verschleierung des zwischen beiden Angeklagten bestehenden korruptiven Beziehungsgeflechts erfolgte die Übersendung der Rechnungen auf Veranlassung des Angeklagten ... nach Absprache mit dem Werkstattleiter Herrn ... jeweils an ... persönlich für vermeintlich an dessen eigenen Pkw Jaguar mit dem amtlichen Kennzeichen ... erbrachte Arbeiten.
- 110
im Einzelnen bezahlte der Angeklagte ... folgende Rechnungen für Inspektionen und Reparaturen:
- 111
a) Rechnung vom 11.12.2008 in Höhe von brutto 293,64 €,
- 112
b) Rechnung vom 20.05.2009 in Höhe von brutto 1.323,85 €,
- 113
c) Rechnung vom 20.10.2009 in Höhe von brutto 253,30 €,
- 114
d) Rechnung vom 21.04.2010 in Höhe von brutto 439,26 €.
- 115
5. (Tatkomplex zu Ziffer 4 der Anklageschrift)
- 116
Neben der zu Tat 2. genannten Arbeiten an der Garage sollte auch der Angeklagte ... Arbeiten unentgeltlich für den Angeklagten ... leisten. Vereinbarungsgemäß erbrachte der Angeklagte ... mit seinen Mitarbeitern auf dem Grundstück in Mardorf im April und Mai 2010 unentgeltlich Pflasterarbeiten, Zaunbauarbeiten, Rodungsarbeiten sowie Boden- und Aufräumarbeiten in einem Gesamtwert von brutto 7.883,75 €.
- 117
Die Arbeiten wurden zumindest am 29.04., 03.05., 04.05. und 17.05.2010 von Mitarbeitern des Angeklagten ... ausgeführt. Die inhaltliche Ausführung der Arbeiten besprachen die Angeklagten ... und ... unter anderem telefonisch am 29.04., 03.05. und 17.05.2010. Am 03.05., 04.05.. Am 17.05.2010 besprach der Angeklagte ... zudem die Arbeiten fernmündlich mit seinen Mitarbeitern. In einem am 03.05.2010 um 15.56 Uhr geführten Telefonat bedankte sich der Angeklagte ... ausdrücklich beim Angeklagter ... für die bis dahin geleistete hervorragende Arbeit.
- 118
6. (Ziffer 23 der Anklageschrift)
- 119
Der Angeklagte ... ist weiterhin Eigentümer eines Grundstücks mit einer Größe von 4.604 qm in der Gemarkung Sievershausen, eingetragen im Grundbuch von Sievershausen im Grundbuchblatt ..., Flur ..., Flurstück ... . Dieses Grundstück sollte nach dem Willen des Angeklagten ... Anfang des Jahres 2010 auf einer Mindestlänge von 250 m eingezäunt und dazu freigeschnitten werden. Zwecks Durchführung dieser Arbeiten kamen die Angeklagten ... und ... ebenfalls darin überein, dass diese Arbeiten vom Angeklagten ... unentgeltlich ausgeführt werden sollten. Absprachegemäß erbrachte der Angeklagte ... mit seinen Mitarbeitern die Arbeiten unentgeltlich zu Gunsten des Angeklagten ... in einem Umfang von mindestens brutto 5.000,00 €.
- 120
7. (Tatkomplex zu Ziffer 33 der Anklageschrift)
- 121
Im Juli 2010 beabsichtigte der Angeklagte ... erneut, seinen Urlaub mit seiner Familie im Ferienhaus in Antibes zu verbringen. Dort befand sich der auf den Angeklagten ... zugelassene Pkw Suzuki mit dem amtlichen Kennzeichen ... 81, dessen TÜV- Hauptuntersuchung fällig war. Dies erzählte der Angeklagte dem Angeklagten ... dem Angeklagten ... . Der Angeklagte ... der Herrn Dipl.-Ing. ..., einen Prüfingenieur der Überwachungsorganisation KÜS, kannte, bot dem Angeklagten ... an, ... zu veranlassen, die Durchführung einer Hauptuntersuchung für den Pkw Suzuki ohne Vorführung des Pkw zu bescheinigen. Der Angeklagte ..., der eine Rückführung des Fahrzeugs nach Deutschland vermeiden wollte, nahm das Angebot des Angeklagten ... an. Absprachegemäß ließ sich der Angeklagte ... daraufhin von dem Angeklagten ... die Fahrzeugpapiere und das Kennzeichen des Pkw Suzuki aushändigen und überredete Herrn ... dazu, am 28.07.2010 vorschriftswidrig ohne Vorführung des Pkw die amtliche Hauptuntersuchung zu bescheinigen und die Prüfplakette anzubringen. Die hierfür erforderliche Prüfgebühr in Höhe von 58,00 € zahlte der Angeklagte ..., ohne dass ihm der Angeklagte ... diesen Betrag ersetzte.
- 122
Am 29.07.2010 übergab der Angeklagte ... dem Angeklagten ... absprachegemäß das Kennzeichen und die Unterlagen für das Fahrzeug. Anders als bei den zu Ziffn. 1.- 6. genannten Zuwendungen, war diese vom Angeklagten ... angebotene Zuwendung ausschließlich als Gefälligkeit für den Angeklagten ... gedacht, für die er keine pflichtwidrige Gegenleistung erwartete. Die Vereinbarung hinsichtlich dieser Vorgehensweise erfolgte aber im Bewusstsein beider Angeklagter, sich hierdurch zumindest das Wohlwollen und die persönliche Geneigtheit des Angeklagten ... im Hinblick auf weitere Auftragsvergaben bzw. Gegenzeichnungen von Rechnungen des Angeklagten ... zu erkaufen.
- 123
(Taten zu den Ziffern 8 - 16)
- 124
Spätestens ab Mitte des Jahres 2005 entwickelte sich auch eine korruptive Beziehung zwischen den Angeklagten ... und ... . Die Angeklagten ... und ... kannten sich zu diesem Zeitpunkt bereits aus zahlreichen Treffen im Zusammenhang mit den Arbeiten des Einzelunternehmens des Angeklagten ... im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei Braunschweig. Der Angeklagte ... war als technischer Mitarbeiter insbesondere mit der Überwachung, der Erstellung von Aufmaßen und der Betreuung der auch vom Einzelunternehmen des Angeklagten … durchgeführten Arbeiten betraut. Er wusste auch bereits von der bestehenden korruptiven Beziehung zwischen dem Angeklagten und ... und ..., weshalb auch er zu seinen Gunsten die Beziehung zu dem zahlungskräftigen Angeklagten ... zu seinem eigenen Vorteil ausnutzen wollte.
- 125
Der Angeklagte ... erhielt im Juli 2005 von dem Angeklagten ... 2.000,00 € für seine Hochzeitsreise sowie kurz danach 9.000,00 € für den Kauf eines PKW Sharan. Seine Ehefrau, ... wusste nicht, dass ihr Ehemann diese Zuwendungen erhalten hatte. Auch in der Folgezeit erfuhr sie weder vom Angeklagten ... noch auf sonstige Weise, dass der Angeklagte ... ihrem Ehemann Bargeld gab und Rechnungen für Werkstattarbeiten beglich. Dies gilt auch für die spätere Lebensgefährtin und zweite Ehefrau ... .
- 126
Beiden Angeklagten war bewusst, dass mit den nachfolgend im einzelnen genannten Zuwendungen zukünftige pflichtwidrige Dienstausübungen des Angeklagten ... insoweit verknüpft sein sollten, als dieser den Angeklagten ... bei der Auftragsvergabe außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs unterstützen und bei ausgeführten Aufträgen des Angeklagten ... die anschließenden Abrechnungen zu dessen Gunsten seinerseits durch überhöhte Aufmasse manipulieren würde. Diese Vereinbarung lag jeder der nachfolgenden Zuwendungen stillschweigend zugrunde. Dementsprechend traf sich der Angeklagte ... vielfach, zum Teil auch an Wochenenden, mit dem Angeklagten ... um diverse Einzelheiten zu den Aufmanipulationen, aber auch für neue Arbeiten im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei Braunschweig zu besprechen, um so zu gewährleisten, dass der Angeklagte ... stets ausreichend mit Arbeiten im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei bedacht wird.
- 127
Im Einzelnen hierzu:
- 128
8. (Ziffer 38 der Anklageschrift)
- 129
a) Ab Ende 2005 war der Angeklagte auf der Suche nach einer größeren Wohnung, da seine Ehefrau Zwillinge erwartete. Er bewohnte zu dem Zeitpunkt mit seiner Ehefrau eine 65 qm große Wohnung in Helmstedt, für die sie eine Warmmiete von monatlich 500,00 € zahlten. Der Angeklagte ... interessierte sich insbesondere für ein zum Kauf angebotenes Einfamilienhaus in Helmstedt-Emmerstedt, Auf der Höhe 22, mit einer Grundstücksgröße von 650 qm. Aufgrund der schlechten Eigenkapitalquote der Eheleute kam eine Fremdfinanzierung über Banken für den angebotenen Kaufpreis in Höhe von 169.000,00 € nicht zustande. Der Angeklagte ... trat daraufhin hilfesuchend an den Angeklagten ... heran, damit dieser das Haus erwerbe und ihm anschließend kostenfrei zur Verfügung stelle. Die Angeklagten ... und ... kamen so darin überein, dass der Angeklagte ... den Erwerb der vom Angeklagten ... begehrten Immobilie initiieren und anschließend dem Angeklagten ... kostenfrei zur Verfügung stellen sollte. Zur Verschleierung der beabsichtigten korruptiven Zuwendungen bezeichnete der Angeklagte ... den Angeklagten ... während der Verkaufsverhandlungen mit dem Verkäufer ... als seinen Vater. Der Kaufvertrag wurde sodann zwischen den Söhnen des Angeklagten ... und ... als Käufer sowie dem Verkäufer ... am 23.01.2006 zu einem Kaufpreis in Höhe von 150.000,00 € notariell beurkundet.
- 130
Der Angeklagte ... bewohnte ab Juni 2006 gemeinsam mit seiner Ehefrau das Einfamilienhaus. Zur Verschleierung des letztlich bezweckten unentgeltlichen Wohnens vereinbarten die Angeklagten ... und ..., dass der Angeklagte ... zwar monatlich 400,00 € Kaltmiete zuzüglich anfallender Nebenkosten an ... und ... als Vermieter überweisen sollte, er die Kaltmiete jedoch - ohne deren Wissen - wiederum monatlich in bar vom Angeklagten ... zurückerhalten würde.
- 131
Nach der Trennung der Eheleute im Januar 2007 blieb ... bis Juli 2007 in dem Haus. Ab August 2007 bewohnte es der Angeklagte mit seiner späteren zweiten Ehefrau bis August 2010. Der Angeklagte ... erhielt während der gesamten Zeit monatlich Bargeldzuwendungen in Höhe der Nettokaltmiete von mindestens 400,00 €, mithin insgesamt mindestens 20.400,00 €.
b-k)
- 132
Der Angeklagte ... (leistete in der Folgezeit Zahlungen für diverse Einrichtungsgegenstände an den Angeklagten ..., der sich jeweils an ihn wandte und unter Hinweis auf seine schlechte finanzielle Situation unterstützt werden wollte:
- 133
b) auf Rechnungen des Möbelhauses Porta vom 06.07.2006 für Esstisch und Stühle in Höhe von insgesamt brutto 1.775,00 €, in Höhe von brutto 1.729,00 € für ein Kinderzimmer und brutto 1.076,00 € für eine Wohnwand jeweils die Hälfte, insgesamt 2.290,00 €,
- 134
c) auf die Rechnung des Media Marktes vom 08.07.2006 für einen Fernseher nebst Zubehör den vollen Rechnungsbetrag in Höhe von brutto 1.126,00 €,
- 135
d) auf die Rechnungen des Möbelhauses Hesse vom 14.07.2007 für Einrichtungsgegenstände wie Lattenrahmen, Matratze, Schlafzimmer und Kleiderschrank jeweils die vollen Rechnungsbeträge in Höhe von jeweils brutto 1.846,00 €, 4.955,00 € und weiteren 155,00 €, mithin insgesamt brutto 6.956,00 €,
- 136
e) auf die Rechnung des Unternehmens CHALET vom 05.08.2008 für zwei Stühle und einen Tisch den Gesamtrechnungsbetrag in Höfle von brutto 500,00 €,
- 137
f) auf die Rechnung des Unternehmens Media Markt vom 17.09.2006 für einen Staubsauger den vollen Rechnungsbetrag in Höhe von brutto 222,00 €,
- 138
g) auf die Rechnung des Möbelhauses Hesse vom 07.10.2007 für eine Sitzgarnitur den vollen Rechnungsbetrag in Höhe vor brutto 1.800,00 €,
- 139
h) auf die Rechnung des Unternehmens Media Markt vom 11.10.2008 für einen PC Apple nebst Druckerden vollen Rechnungsbetrag in Höhe von brutto 1.623,99 €,
- 140
i) auf die Rechnung des Unternehmens Media Markt vom 31.10.2007 für ein weiteres Fernsehgerät den vollen Rechnungsbetrag in Höhe von brutto 599,00 €,
- 141
j) für in der Zeit zwischen Juli 2006 und März 2010 angeschaffte Gartenmöbel den vollen Betrag in Höhe von brutto 1.900,00 €,
- 142
k) für einen in der Zeit zwischen Juli 2006 und März 2010 angeschafften Kaffeeautomaten den vollen Betrag in Höhe von brutto 2.000,00 €.
- 143
(Taten zu Ziffer 9 - 16)
- 144
Der Angeklagte ... leistete in der Folgezeit weitere Zahlungen an den Angeklagten ..., nachdem dieser sich wiederum jeweils an ihn gewandt hatte und unter Hinweis auf seine schlechte finanzielle Situation unterstützt werden wollte. In gleicher Weise übernahm er die Kosten für Werkstattarbeiten der Fahrzeuge des Angeklagten ... und seiner Ehefrauen:
- 145
9. (Tatkomplex zu Ziffer 39 der Anklageschrift)
- 146
Anlässlich der Geburt der Zwillingskinder am 10.05.2006 übergab der Angeklagte ... dem Angeklagten ... 2.500,00 € in bar. Der Angeklagte ... nahm dieses Geld entgegen und verbrauchte es.
- 147
10. (Tatkomplex zu Ziffer 40 der Anklageschrift)
- 148
Der Angeklagte ... zahlte dem Angeklagten ... in der Zeit von Dezember 2007 bis März 2010 regelmäßig über die zu Tat 8. genannten Zahlungen hinaus jeweils weitere 200,00 € in bar. Diese Zahlungen sollten auch der Entschädigung des Angeklagten ... für dessen zusätzliche Fahrtkosten im Zusammenhang mit den regelmäßig beruflich veranlassten Treffen der beiden Angeklagten an Wochenenden und außerhalb der Dienstzeiten des Angeklagten ... zur Besprechung und weiteren Erörterung der Abrechnungsmodalitäten für die durchgeführten Arbeiten des Einzelunternehmens des Angeklagten ... dienen. Im vorgenannten Zeitraum von Dezember 2007 bis März 2010 erhielt der Angeklagte ... mithin insgesamt mindestens 5.600,00 € Schmiergelder in bar vom Angeklagten ... . Im Gegenzug erhielt der Angeklagte ... Tankquittungen, um diese als Betriebskosten steuerlich geltend machen zu können.
- 149
11. (Tatkomplex zu Ziffer 44 der Anklageschrift)
- 150
Nach der Trennung des Angeklagten ... von seiner ersten Ehefrau überließ der Angeklagte ... ihr den PKW Sharan, während er ihren PKW Polo nutzte. Dieses Fahrzeug wollte er Mitte des Jahres 2007 gegen einen gebrauchten Pkw VW Touran austauschen. Absprachegemäß sollte der Angeklagte ... diesen Pkw bei dem "Autohaus am Kurpark" in Bad Münder erwerben; jenem Autohaus, welches sämtliche Firmenfahrzeuge des Einzelunternehmens des Angeklagten ... seinerzeit lieferte und wartete, weshalb der Angeklagte ... günstigere Kaufkonditionen erwarten durfte. Der Angeklagte ... erwarb um den 14.09.2007 beim "Autohaus am Kurpark" in Bad Münder einen gebrauchten Pkw VW Touran mit dem amtlichen Kennzeichen ... Hierzu übergab ihm der Angeklagte ... anschließend vereinbarungsgemäß die Anzahlungssumme in Höhe von 7.000,00 € in bar.
- 151
12. (Tatkomplex zu Ziffer 45 der Anklageschrift)
- 152
Anfang des Jahres 2008 beabsichtigte der Angeklagte ... erneut einen Pkw VW Touran zu erwerben. Hierzu sprach er den Angeklagten ... Wiederum auf Übernahme der Kosten an. Vereinbarungsgemäß erwarb der Angeklagte ... sodann um den 29.02.2008 einen weiteren VW Touran zu einem Kaufpreis in Höhe von brutto 21.500,00 €. Den nach Inzahlungnahme des zu Tat 11. genannten VW Touran verbleibenden Restkaufpreis in Höhe von 9.500,00 € zahlte der Angeklagte ... in bar an den Angeklagten ...
- 153
13. (Tatkomplex zu Ziffer 46 der Anklageschrift)
- 154
Nach der Trennung von seiner ersten Ehefrau schloss der Angeklagte ... am 20.02.2007 einen Darlehensvertrag über einen Gesamtbetrag von 24.660,60 € mit der ... Consumer Bank AG. Damit löste er einen früheren gemeinsamen Kredit der Eheleute ab. Er zahlte nunmehr monatliche Raten in Höhe von rund 400.00 €. Im Gegenzug verzichtete ... freiwillig auf Ehegattenunterhalt. Im Oktober 2008 trat der Angeklagte ... abermals an den Angeklagten ... heran; diesmal mit dem Anliegen, ihm auch bei der Ablösung des Darlehensbetrages behilflich zu sein. Der Angeklagte ... entsprach der Aufforderung des Angeklagten ... Er hob am 30.10.2008 20.000,00 € in bar von seinem Privatkonto mit der Kontonummer 1... bei der ...kasse Hannover ab und übergab diesen Betrag bar dem Angeklagten ..., der rund 18.000,00 € für die vorzeitige Kreditablösung verwendete und den Rest für sich verbrauchte.
- 155
Zur Verschleierung der Käuflichkeit des Angeklagten ... überlegten beide Anfang 2009, zum Schein einen Darlehensvertrag zu schließen, da sie durch die zwischenzeitlich erfolgte Durchsuchung beim Angeklagten ... beunruhigt worden waren. Der Angeklagte ... ließ durch den Rechtsanwalt ... in Hannover einen Darlehensvertragsentwurf zwischen dem Angeklagten ... und den Söhnen des Angeklagten ... über eine Darlehensnettosumme in Höhe von 18.000,00 € mit einem Darlehenjahreszins von 3,5 % mit Ratenzahlungen in Höhe von 200,00 € ab 01.04.2009 entwerfen.
- 156
Dieser Darlehensvertrag wurde jedoch weder unterzeichnet noch sollte entsprechend verfahren werden. Beide Angeklagten waren sich einig, dass auch diese gezahlten 20.000,00 € vom Angeklagten ... - nicht zurückgezahlt werden sollten.
- 157
14. (Tatkomplex zu Ziffer 35 der Anklageschrift)
- 158
In der Zeit von April 2008 bis Mai 2010 trat der Angeklagte ... mindestens fünf Mal an den Angeklagten ... heran und forderte diesen auf, notwendige Reparaturen und Inspektionen an dem während dieser Zeit von seiner geschiedenen Ehefrau genutzten Pkw VW Sharan mit dem amtlichen Kennzeichen ... übernehmen. Die Angeklagten ... und ... vereinbarten hierzu, dass der Angeklagte ... jeweils den Pkw VW Sharan zum vorgenannten "Autohaus am Kurpark" in Bad Münder bringen und dort reparieren bzw. inspizieren lassen sollte. Der Angeklagten ... vereinbarte mit den für die Rechnungslegung im Unternehmen "Autohaus am Kurpark" in Bad Münder zuständigen Mitarbeitern ... und ... hierzu, dass das Autohaus für die am Fahrzeug getätigten Arbeiten zunächst auf nächst auf den Namen des Angeklagten ... entsprechende Rechnungen ausstellen, diese jedoch anschließend wieder stornieren sollten. Die tatsächlich erbrachten Leistungen sollten sodann in fiktiven Rechnungen als vermeintliche Leistungen für Firmenfahrzeuge des Angeklagten ... in Rechnung gestellt und anschließend von diesem bezahlt werden.
- 159
Der Angeklagte ... bezahlte dementsprechend folgende Rechnungen:
- 160
a) Rechnung vom 11.04.2008 in Höhe von brutto 1.842,79 €,
- 161
b) Rechnung vom 20.06.2008 in Höhe von brutto 1.322,98 €,
- 162
c) Rechnung vom 29.08.2009 in Höhe von brutto 434,52 €,
- 163
d) Rechnung vom 22.03.2010 in Höhe von brutto 1.998,13 €,
- 164
e) Rechnung vom 18.05.2010 in Höhe von brutto 929,79 €.
- 165
Der Angeklagte erlangte mithin hinsichtlich der vorgenannten Taten zu a) bis e) eine Ersparnis von Aufwendungen in Höhe von insgesamt 6.528,21 €.
- 166
15. (Tatkomplex zu Ziffer 36 der Anklageschrift)
- 167
Über die vorgenannten Zuwendungen zur Ziffer 14 a) bis e) hinaus vereinbarten die Angeklagten in entsprechender Vorgehensweise, dass der Angeklagte ... die Übernahme von Reparatur- und Inspektionskosten auch für den von ihm genutzten Pkw VW Polo mit dem amtlichen Kennzeichen ... sowie für die nacheinander von seiner zweiten Ehefrau genutzten Pkw VW Polo mit den amtlichen Kennzeichen ... und ... übernehmen würde.
- 168
Der Angeklagte ... übernahm folgende Kosten für Reparaturen und Inspektionen, die sämtlich im "Autohaus am Kurpark" in Bad Münder durchgeführt wurden:
- 169
a) Rechnung vom 22.03.2007 (...) Höhe von brutto 138,83 €.
- 170
b) Rechnung vom 11.04.2007 (...) in Höhe von brutto 505,63 €.
- 171
c) Rechnung vom 09.12.2008 (...) in Höhe von brutto 91,48 €.
- 172
Der Angeklagte erlangte mithin hinsichtlich der vorgenannten Taten zu a) bis c) eine Ersparnis von Aufwendungen in Höhe von insgesamt 735,94 €.
- 173
16. (Tatkomplex zu Ziffer 37 der Anklageschrift)
- 174
Entsprechend der vorgenannten Vorgehensweise zu den Ziffern 14. und 15. übernahm der Angeklagte ... auch in der Zeit von November 2008 bis März 2010 Instandsetzungs- und Reparaturleistungen hinsichtlich des vom Angeklagten ... persönlich genutzten Pkw VW Touran mit dem amtlichen Kennzeichen ...
- 175
Der Angeklagte ... zahlte folgende Rechnungen:
- 176
a) Rechnung vom 18.11.2008 in Höhe von brutto 146,00 €,
- 177
b) Rechnung vom 28.11.2008 in Höhe von brutto 108,53 €,
- 178
c) Rechnung vom 20.01.2009 in Höhe von brutto 1.260,11 €,
- 179
d) Rechnung vom 16.03.2009 in Höhe von brutto 320,47 €,
- 180
e) Rechnung vom 19.03.2009 in Höhe von brutto 93,63 €,
- 181
f) Rechnung vom 28.09.2009 in Höhe von brutto 1.010,49 €,
- 182
g) Rechnung vom 30.10.2009 in Höhe von brutto 194,02 €,
- 183
h) Rechnung vom 12.03.2010 in Höhe von brutto 2.383,05 €,
- 184
i) Rechnung vom 27.03.2010 in Höhe von brutto 657,72 €.
- 185
Der Angeklagte ... erlangte mithin insgesamt hinsichtlich der vorgenannten Taten zu a) bis i) eine Ersparnis von Aufwendungen in Höhe von insgesamt 7.174,02 €.
- 186
17. (Tatkomplex zu Ziffer 25 der Anklageschrift)
- 187
Zur Kompensation der vom Angeklagten ... erfolgten zahlreichen finanziellen Zuwendungen beschlossen die drei Angeklagten Anfang 2008 gemeinsam über die im Zusammenhang mit den vorgenannten Taten zu den Tatkomplexen der Ziffern 1) bis 16) im Zeitraum 2005 bis 2007 erfolgten pflichtwidrigen und außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs erfolgten Auftragsfehlvergaben und der Tolerierung und Förderung von zum Teil überhöhten Rechnungen des Angeklagten ... hinaus, dem Angeklagten ... beträchtliche Geldzuwendungen zu Lasten des Landes durch fingierte Rechnungen für tatsächlich nicht erbrachte Arbeiten zukommen zu lassen.
- 188
Um auch weiterhin mit Schmiergeldern des Angeklagten ... rechnen zu können, drängten die Angeklagter ... und ... diesen gemeinsam, Arbeitsleistungen, die Mitarbeiter der Autobahnmeisterei Braunschweig für den Abbau von Wildschutzzäunen entlang der Bundesautobahn A 2 erbringen sollten, als Arbeitsleistungen des Einzelunternehmens ... in Rechnung zu stellen und anschließend nach Gegenzeichnung durch den Angeklagten ... als sachlich richtig über den regionalen Geschäftsbereich Hannover der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr an ... auszahlen zu lassen. Anfänglich zögerte der Angeklagte ... hinsichtlich der von den Angeklagten ... und ... gemeinsam ins Auge gefassten Vorgehensweise sowie des Gesamtumfanges von rund 80.000,00 €, die nach Vorstellung der Angeklagten ... und ... auf mehrere Rechnungen verteilt werden sollten. Im Rahmen eines hierzu anberaumten Treffens zwischen den Angeklagten ... und ... in einer Gaststätte namens "Weißes Haus" entschloss sich der Angeklagte ... letztlich jedoch dazu, entsprechend zu handeln.
- 189
Im Einzelnen forderte der Angeklagte ... zur Ausführung dieses gemeinsamen Planes den bei der Autobahnmeisterei als Kolonnenführer beschäftigten Mitarbeiter ... mit der Durchführung von Arbeiten zum Abbau eines Wildschutzverbisszaunes entlang der BAB A 2 auf. Diese Arbeiten wurden in der Zeit von Frühjahr bis Herbst 2008 von den Mitarbeitern der Autobahnmeisterei Braunschweig unter Leitung des Kolonnenführers ... erbracht.
- 190
Der Angeklagte ... drängte ... zur Beschleunigung der Arbeiten, um den Abbau voranzutreiben. Die Angeklagten waren sich dabei sicher, dass die anschließend geplante Abrechnung dieser Arbeiten über das Einzelunternehmen des Angeklagten ... nicht auffallen würde, da diese Arbeiten nachweisbar erledigt sein würden. Um die anschließend zu erstellenden Rechnungen des Angeklagten ... sowie die dazugehörigen Aufmaße auf die tatsächlich erledigten Arbeiten inhaltlich abstimmen zu können, forderte der Angeklagter ... den Kolonnenführer ... im Frühjahr und im Herbst 2008 auf, zum Nachweis der durchgeführten Arbeiten die bearbeiteten Abschnitte der BAB A 2 exakt zu bezeichnen und aufzuschreiben. Dieser - sonst unüblichen - Aufforderung kam der Zeuge ... nach, indem er jeweils handschriftliche Vermerke, datiert auf den 22.04. und 16.10.2008 übergab. Er führte darin jeweils die genauen Streckenabschnitte und die abgebaute Zaunlänge auf. Diese Aufzeichnungen dienten später absprachegemäß als tatsächliche Grundlage für die in der Folgezeit vom Angeklagten ... erstellten Scheinrechnungen. Die den Rechnungen beigefügten fingierten Aufmaßblätter unterzeichneten die Angeklagten ... und ... Die sodann bei der Autobahnmeisterei Braunschweig eingereichten Rechnungen des Angeklagten ... zeichnete der Angeklagte ... als sachlich richtig ab und leitete sie an die Landesbehörde weiter. Die Rechnungen wurden anschließend von der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr in Hannover bezahlt.
- 191
Im Einzelnen handelte es sich dabei um folgende Rechnungen:
- 192
- Rechnung vom 08.05.2008 (Rechnungsnummer: 080234) in Höhe von netto 7.375.00 € für geleistete Arbeiten an. den Streckenkilometerabschnitten 187,000 bis 187,700 Richtung Berlin und 186,200 bis 186,850 Richtung Hannover,
- 193
- Rechnung vom 08.05.2008 (Rechnungsnummer: 080235) in Höhe von netto 12.035,00 € für geleistete Arbeiten an den Streckenkilometerabschnitten 191,300 bis 192,000 und 192,100 bis 192,500, jeweils Richtung Hannover,
- 194
- Rechnung vom 19.05.2008 (Rechnungsnummer: 080240) in Höhe von netto 6.735.00 € für geleistete Arbeiten entlang der Streckenkilometerabschnitte 189,150 bis 189,450 und 189,550 bis 189,900, jeweils Richtung Hannover,
- 195
- Rechnung vom 23.10.2008 (Rechnungsnummer: 080563) in Höhe von netto 6.050.00 € für geleistete Arbeiten entlang der Streckenkilometerabschnitte 190,100 bis 190,800 und 192,600 bis 192,950 jeweils Richtung Hannover,
- 196
- Rechnung vom 23.10.2008 (Rechnungsnummer: 080564) in Höhe von netto 7.530,00 € für geleistete Arbeiten entlang der Streckenkilometerabschnitte 183,200 bis 181,800 Richtung Berlin,
- 197
- Rechnung vom 23.10.2008 (Rechnungsnummer: 080565) in Höhe von netto 7.265,00 € für geleistete Arbeiten entlang des Streckenkilometerabschnitts 177,450 bis 176,100 Richtung Berlin,
- 198
- Rechnung vom 26.03.2009 (Rechnungsnummer 090129) in Höhe von netto 110.025,00 € für geleistete Arbeiten entlang des Streckenkilometerabschnitts 183,200 bis 181,800 Richtung Berlin -eine Strecke, die bereits in der Rechnung 080564 abgerechnet worden war- und der Ausgleichsfläche 83,200,
- 199
- Rechnung vom 26.03.2009 (Rechnungsnummer: 090130) in Höhe von netto 8.545,00 € für geleistete Arbeiten entlang der Streckenkilometerabschnitte 177,200 bis 177,450 Richtung Hannover sowie 179,650 bis 178,900 und 183,800 bis 183,250, jeweils Richtung Berlin,
- 200
- Rechnung vom 02.06.2009 (Rechnungsnummer: 090224) in Höhe von netto 8.435,00 € für geleistete Arbeiten entlang der Streckenkilometerabschnitte 177,400 bis 177,200 und 177,450 bis 176,100- eine Strecke, die bereits in der Rechnung 080565 abgerechnet worden war- jeweils Richtung Berlin.
- 201
Das Land hat auf die vorgenannten Rechnungen mithin insgesamt netto 73.995,00 € gezahlt.
- 202
18. (Tatkomplex zu Ziffer 27 der Anklageschrift)
- 203
Zur weiteren Kompensation der vom Angeklagten ... bis dahin geleisteten Bestechungsgelder und zur Erreichung weiterer Schmiergeldzahlungen beschlossen die Angeklagten ... und ... Anfang des Jahres 2008 den Umstand für sich auszunutzen, dass im Zuständigkeitsbereich des Geschäftsbereichs Wolfenbüttel seinerzeit umfangreiche Baumaßnahmen zum Lückenschluss zwischen der A 39 und dem Autobahnkreuz Wolfsburg/Königslutter durch das Unternehmen ... KG) durchgeführt wurden. Um dem Angeklagten ... die Durchführung von umfangreichen Baumfäll- und Rodungsarbeiten im Bereich der sogenannten Ohren des Autobahnkreuzes sowie der dazugehörigen Tangentenflächen zu ermöglichen, unterbreiteten die Angeklagten ... und ... Anfang des Jahres 2008 der Fachbereichsleiterin ... sowie den Dezernatsleitern ... und ... den Vorschlag, diese sich einmalig bietende Gelegenheit zu nutzen, um - durch in den vergangenen Jahren unterlassene Unterhaltsarbeiten an den Entwässerungseinrichtungen in den inneren Ohren des Autobahnkreuzes Wolfsburg- Königslutter entstandene - Defizite in der Entwässerung der Fahrbahnflächen durch großflächige Aufschüttungen mit den durch die Baumaßnahmen des Unternehmens Bunte freiwerdenden Bodenmassen innerhalb der Ohren zu beheben. Die Angeklagten ... und ... unterbreiteten dem Geschäftsbereich Hannover konkret den Vorschlag, freiwerdende Bodenmassen in einer Größenordnung von 60.000 bis 80.000 m3 durch die Firma ... auf die Flächen der inneren Ohren des Autobahnkreuzes Wolfsburg- Königslutter aufzuschütten, um hierdurch die Wiederherstellung einer funktionstüchtigen Entwässerung zu gewährleisten. Tatsächlich diente das nordwestliche innere Ohr des Autobahnkreuzes Wolfsburg- Königslutter als Regenrückhaltebecken für die innerhalb der Ohren sowie die auf den Fahrbahnen anfallenden Wassermengen. Die im Geschäftsbereich Hannover handelnde verantwortliche Fachbereichsleiterin ... sowie der Leiter der regionalen Geschäftsbereichs... ließen sich von der Notwendigkeit und der Dringlichkeit dieser Maßnahme überzeugen und vergaben wegen besonderer Dringlichkeit der Sanierungsmaßnahmen den Auftrag zur Durchführung der Aufschüttungsmaßnahmen hinsichtlich der freiwerdenden Bodenmaßnahmen aus dem Bauvorhaben des Lückenschlusses der A 39 zum Autobahnkreuzes Wolfsburg- Königslutter an diel ... KG. Die zwischenzeitlich zwischen der ... KG mit einem in der Region ansässigen Landwirt durchgeführten Vertragsverhandlungen über die sonst erforderlich gewesenen Aufschüttungsmassen auf dessen ca. 8 ha großen Ackerland wurden daraufhin seitens des Unternehmens ... einseitig abgebrochen. Im Vergabevermerk des Geschäftsbereichs Hannover der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 20.05.2008 wurde stattdessen eine Rückvergütung zu Gunsten des Geschäftsbereichs Hannover in Höhe von 0,25 € pro m3 Bodenauftrag vereinbart.
- 204
Bereits Anfang März 2008 drängten die Angeklagten ... und ... darauf hin, nun die zwangsläufig durchzuführenden Rodungsarbeiten zur Ermöglichung der Aufschüttungsarbeiten zeitnah abzuschließen. Entgegen der Anweisung der Fachbereichsleiterin ... zunächst hierzu ein beschränktes Vergabeverfahren unter Beteiligung von mindestens drei Unternehmen zur Durchführung dieser Arbeiten durchzuführen, forderte der Angeklagte ... nach vorheriger Abstimmung mit dem Angeklagten ... lediglich das Einzelunternehmen des Angeklagten ... sowie das weitere Unternehmen ... GmbH mit Sitz in E mit Schreiben vom 06.03.2008 unter gleichzeitiger Übersendung eines Leistungsverzeichnisses zur Abgabe eines Angebots bis zum 07.03.2008 um 12.00 Uhr auf. Im Leistungsverzeichnis legte der Angeklagte ... 13.000 Bäume mit einem Durchmesser von 0,1 m bis 0,3 m sowie rund 10.000 Bäume mit einem größeren Durchmesser - jeweils 1 m über dem Erdboden- zugrunde.
- 205
Bereits am 05.03.2008 hatte der Leiter der Autobahnmeisterei Wolfenbüttel, Herr ..., dessen Geschäftsbereich für die Baumaßnahme zuständig war und der letztlich vollständig für die Kosten der Verfüllung aufkommen sollte, der Fachbereichsleiterin ... mitgeteilt, dass er die Schätzung des Angeklagten ... für deutlich überhöht halte. Den Angeklagten ... und ... bot er an, im Wege der Amtshilfe eine genauere Bestimmung der Stückzahl der zu rodenden Bäume vorzunehmen. Dies wurde sowohl vom Angeklagtem ... als auch vom Angeklagten ... jedoch vehement abgelehnt mit der Begründung, diese Maßnahme in alleiniger Zuständigkeit erledigen zu wollen. Ähnliche Bedenken äußerte der Mitbewerber und Geschäftsführer der ... GmbH, Herr ..., bei der Begehung vor Ort gegenüber dem Angeklagten ... am 06.03.2008. Wegen der - seiner Ansicht nach - weit überhöhten Stückzahl der Bäume unterbreitete dieser dem Angeklagten ... den Vorschlag, die Arbeiten im Rahmen eines Pauschalangebotes durchzuführen. Mit erneutem Schreiben an die ... GmbH und das Einzelunternehmen ... vom 06.03.2008 forderte der Angeklagte ... die Unternehmen auf, ein Angebot entsprechend des von ihm hinsichtlich der Stückzahlen auf 10.000 Bäume mit einem Durchmesser von 0,1 bis 0,3 m und rund 3.000 Bäume mit einem größeren Durchmesser nachgebesserten Leistungsverzeichnisses abzugeben. Er forderte dazu auf, auf die Abgabe eines Pauschalangebotes zu verzichten.
- 206
Infolgedessen gab das Unternehmen ... GmbH mit Angebot vom 07.03.2008 ein Angebot für die Durchführung der Arbeiten mit einer Angebotssumme in Höhe von netto 118.970,50 € ab. Wie von den Angeklagten ... und ... beabsichtigt und gefördert, gab der Angeklagte ... sodann mit Schreiben vom 07.03.2008 ein darunterliegendes Angebot mit einer Angebotssumme in Höhe von netto 116.370,00 € ab. Ohne Einbindung der Geschäftsbereiche Hannover und Wolfenbüttel erteilten sodann die Angeklagten ... und ... dem Unternehmer ... allein den Auftrag zur Durchführung der Rodungsarbeiten. Hierzu fertigten sie einen Vergabeentscheid vom 10.03.2008, den beide unterzeichneten, mit dem Inhalt, dass der Auftrag der Firma ... erteilt würde, da diese das wirtschaftlichste mit angemessenen und auskömmlichen Preisen versehene Angebot abgegeben habe.
- 207
Unmittelbar darauf führte das Einzelunternehmen des Angeklagten ... die Rodungsarbeiten innerhalb der Ohren sowie innerhalb der sich daran anschließenden Tangenten- und Dreiecksflächen durch. Die Gesamtausführung der Arbeiten dauerte nur wenige Tage. Die Arbeiten wurden von den angestellten Arbeitern des Angeklagten ... im Beisein des Mitarbeiters der Autobahnmeisterei, Herrn ..., durchgeführt. Dieser notierte im Beisein des ebenfalls zählenden Mitarbeiters der Firma ..., Herrn ..., mit Hilfe einer Strichliste vor Ort die Anzahl der vom Unternehmen ... gefällten Bäume mit 5.895 Stück mit einem Durchmesser von 0,1-0,3 m. Diese 5.895 Bäume wurden gerodet.
- 208
Der Angeklagte ... stellte - wie zwischen ihm und den Angeklagten ... und ... vereinbart - mit Schlussrechnung vom 12.10.2009 (090485) einen Gesamtnettobetrag in Höhe von 122.552,40 € in Rechnung für das Roden von 14.480 Bäumen mit unterschiedlichem Durchmesser. Die entsprechenden Aufmaßblätter, die der Schlussrechnung beigefügt waren, wurden von den Angeklagten ... und ... erstellt und unterzeichnet, obwohl sie die tatsächliche Stückzahl der Bäume kannten. Die Rechnung wurde von dem Angeklagte ... in Kenntnis der Überhöhung als sachlich richtig gezeichnet und von der Landesbehörde in voller Höhe beglichen.
- 209
Für die tatsächlich erfolgten Arbeiten wären dem Land auf Grundlage der Einzelpreise des Angebots des Angeklagten ... nur Kosten für die Baumfällarbeiten hinsichtlich dieser 5.895 Bäume zu einem Einzelpreis von netto 6,50 €, mithin in Höhe von insgesamt netto 38.317,50 € entstanden. Nach den Preisen aus dem Angebot des Angeklagten ... wären unter Annahme jeweils erschwerter Arbeitsbedingungen - Zusatzkosten von 0,10 € pro Baum - sowie dem zusätzlich erforderlichen Roden der Wurzelstöcke - Zusatzkosten von 0,50 € pro Wurzelstock - somit bei 5.895 Bäumen höchstens weitere Kosten in Höhe von netto 589,50 € und 2.947,50 € entstanden. Weitere, stückzahlunabhängige Kostenpositionen in Höhe eines Gesamtbetrages von netto 1927,50 € ergeben sich aus den in der Rechnung aufgeführten Kosten für die Baustelleneinrichtung in Höhe von netto 100,00 €, die Durchführung von Rodungsarbeiten von Hecken und Buschwerk in Höhe von netto 1.295,00 €, der Verfüllung und Verdichtung von Boden in Höhe von netto 132,50 € sowie Zusatzarbeiten beim Roden von Hecken und Buschwerk in Höhe von netto 445,00 €.
- 210
Danach wären für das Fällen und Roden der tatsächlich vorhandenen 5.895 Bäume auf Grundlage der Kostenpreiskalkulation des Angeklagten ... Gesamtkosten nur in Höhe von netto 43.827,00 € entstanden. Dem Land ist infolge der - zwischen den drei Angeklagten verabredeten, zielgerichteten und manipulierten Erhöhung der Aufmaßblätter sowie der anschließend erhöhten Rechnung, die zur Zahlung führte, mithin ein wirtschaftlicher Schaden in Höhe der Differenznettosumme von 78.770,40 € entstanden.
- 211
19. (Tatkomplex zu Ziffer 51 der Anklageschrift)
- 212
Bereits ab April 2006 manipulierte der Angeklagte ... regelmäßig wiederkehrend zu Gunsten des Angeklagten ... Aufmaße für die vom Angeklagten ... geleisteten Arbeiten und Unterzeichnete diese anschließend. So erhöhte er zum Teil die Anzahl der geleisteten Stunden bei Arbeitern oder Fahrzeugen, zum Teil erhöhte er die Anzahl gerodeter Bäume oder gesetzter Zaunpfosten. Sämtliche Rechnungen wurden sodann an den Geschäftsbereich Hannover der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr weitergeleitet und an den Angeklagten ... ausgezahlt. Dabei kam es den Angeklagten ... und dem Begünstigten ... darauf an, eine zusätzliche Kompensation für die vom Angeklagten ... geleisteten Schmiergelder zu leisten, ohne dass diese Manipulationen des Angeklagten ... einer konkreten Unrechtsvereinbarung zwischen Ihnen zugeordnet werden können.
- 213
Im Einzelnen kam es auf die vorgenannte Weise zu folgenden Erhöhungen:
- 214
a) bei der Rechnung vom 07.04.2006 (060133) in Höhe von 50.342,26 € ein Teilbetrag in Höhe von netto 283,50 €,
- 215
b) bei der Rechnung vom 05.12.2006 (060547) in Höhe von 45.975,32 € ein Teilbetrag in Höhe von netto 315,90 €,
- 216
c) bei der Rechnung vom 09.02.2007 (070045) in Höhe von 49.755,80 € ein Teilbetrag in Höhe von netto 356,40 €,
- 217
d) bei der Rechnungen 06.07.2007 (070295) in Höhe von 7.009,10 € ein Teilbetrag in Höhe von netto 390,00 €,
- 218
e) bei den Rechnungen vom 31.07.2007 (070330 und 070331) in Höhe von 8.384,06 € und 6.501,45 € ein Teilbetrag in Höhe von netto 266,00 €,
- 219
f) bei den Rechnungen vom 09.09.2008 (080476 und 080466) mit Rechnungsbeträgen in Höhe von 6.087,09 € und 6.823,70 € ein Teilbetrag in Höhe von netto 200,00 €,
- 220
g) bei der Rechnung vom 27.10.2008 (080571) in Höhe von 74.476,07 € ein Teilbetrag in Höhe von netto 10.520,00 €,
- 221
h) bei der Rechnung vom 06.04.2009 (090145) in Höhe von 10.710,00 € und der Rechnung vom 08.06.2009 (090240) in Höhe von 6.794,90 € ein Teilbetrag in Höhe von netto 710,00 €, wobei beide Rechnungen zeitgleich manipuliert wurden,
- 222
i) bei den Rechnungen vom 30.07.2009 (090330, 090331 und 090335) mit Rechnungsbeträgen in Höhe von 6.284,39 €, 11.807,18 € und 9.788,94 € ein Teilbetrag in Höhe von netto 2.050,00 €,
- 223
j) bei den Rechnungen vom 28.09.2009 (090456 und 090455) in Höhe von 6.684,23 € und 9.483,11 € ein Teilbetrag in Höhe von netto 798,00 €,
- 224
k) bei der Rechnung vom 06.10.2009 (090476) in Höhe von 11.573,35 € ein Teilbetrag in Höhe von netto 1.110,00 €,
- 225
l) bei den Rechnungen des Angeklagten ... vom 02.12.2009 (090610 und 090611) in Höhe von 10.938,48 € und 10.045,98 € ein Teilbetrag in Höhe von netto 1.064,00 €,
- 226
m) bei der Rechnung vom 22.02.2010 (100044) in Höhe von 167.379,45 € ein Teilbetrag in Höhe von netto 3.628,00 €,
- 227
n) bei der Rechnung vom 17.08.2010 (100328) in Höhe von 292.687,05 € ein Teilbetrag in Höhe von netto 4.975,00 €, wobei die Aufmaßblätter bereits in der Zeit vom 19.11.- 21.12.2009 von dem Angeklagten ... erhöht worden waren.
- 228
Hinsichtlich der vorgenannten Taten zu a) bis n) ist dem Land infolge der Aufmaßmanipulationen des Angeklagten ... mithin ein Schaden in Höhe von insgesamt netto 26.666,80 € entstanden.
- 229
20. (Tatkomplex zu Ziffer 14 der Anklageschrift)
- 230
Im Frühjahr des Jahres 2006 begab sich der Angeklagte ... zum Geschäftssitz des Unternehmens ... Kommunaltechnik GmbH in Peine (... GmbH) und suchte dort den Geschäftsführer ... auf. Der Angeklagte ... wollte, dass sein Sohn ..., der eine Ausbildung zum Industriekaufmann absolviert hatte, anschließend an einer privaten Hochschule studiert. Auch um dieses Studium für seinen Sohn nicht selbst finanzieren zu müssen, war der Angeklagte ... auf die Idee gekommen, dass er seine Position nutzen könnte, um die Kosten auf die ... GmbH abzuwälzen. Das Unternehmen ... GmbH bietet bundesweit Kommunaltechnik und weitere Arbeiten an, insbesondere Reparaturarbeiten von Streugeräten und Kehrmaschinen, die Ausführung und Umsetzung von Streudiensten sowie Garten/Forstarbeiten.
- 231
In einem persönlichen Gespräch mit dem Geschäftsführer ... unterbreitete der Angeklagte ... diesem den Vorschlag, seinen Sohn in dem Unternehmen ein duales Studium in Kooperation mit der Welfenakademie e.V. in Braunschweig zu ermöglichen. In der Erwartung, dass sein Unternehmen dadurch mehr Aufträge von der Autobahnmeisterei Braunschweig erhalten würde, sagte der Geschäftsführer Herb die Einstellung gleich zu, ohne Bewerbungsunterlagen erhalten oder ein persönliches Gespräch mit dem Sohn des Angeklagten geführt zu haben. Den Studienvertrag vom 15.06.2006 unterzeichneten Herr ... und ... getrennt voneinander - ebenfalls ohne vorherigen persönlichen Kontakt. In dem Vertrag wurden die Studienzeit des Bachelor- Studiums vom 01.08.2006 bis zum 31.07.2009 und die Vergütung von monatlich brutto 680,00 € festgelegt. Der Ausbildungsbetrieb und ... verpflichteten sich in dem Ausbildungsvertrag gesamtschuldnerisch, die Studienkosten an die Welfenakademie zu entrichten. Gemäß der Vereinbarung mit dem Angeklagten ... sollten die Studiengebühren jedoch tatsächlich von der ... GmbH gezahlt werden sollten.
- 232
Auf Drängen des Angeklagten ... erhöhte der Geschäftsführer ... mit Vertragsänderung ab Mai 2008 die monatliche Vergütung auf brutto 2.145,00 €. Grund für diese Gehaltserhöhung war der bis zu diesem Zeitpunkt bereits erkennbar deutliche Anstieg des Jahresumsatzes im Hinblick auf die Auftragserteilungen durch den Angeklagten ... Der Gesamtjahresumsatz des Unternehmens ... GmbH mit Aufträgen der Autobahnmeisterei Braunschweig, der bis 2007 noch zwischen 5.000,00 und 30.000,00 € betragen hatte, war ab der Einstellung des ... bereits auf ca. 350.000,00 € jährlich angestiegen.
- 233
Wunschgemäß war dem Sohn des Angeklagten ... ab Mai 2007 darüber hinaus ... ein Dienstwagen der Marke Audi A 6 mit dem amtlichen Kennzeichen ... zur Verfügung gestellt worden. Diesen nutzte er, bis ihm der Geschäftsführer ... die Nutzung des Fahrzeuges Mitte 2008 wieder entzog, weil er absprachewidrig Privatfahrten durchgeführt hatte und Absprachen zu seiner persönlichen Anwesenheit im Unternehmen nicht einhielt.
- 234
Wie zwischen dem Angeklagten ... und dem Geschäftsführer ... von vornherein verabredet, erhielt das Unternehmen ... GmbH über den neu eingestellten Sohn des Angeklagten ... auf "kurzem Dienstweg" fortwährend Aufträge von der Autobahnmeisterei Braunschweig, wobei der Angeklagte ... gelegentlich auch persönlich am Arbeitsplatz seines Sohnes im Unternehmer ... GmbH mit diesem gemeinsam am Arbeitsplatz saß. Die Beschaffung von Aufträgen der Autobahnmeisterei Braunschweig war die Hauptaufgabe des ... im Betrieb. Die Voraussetzungen einer freihändigen Vergabe im alleinigen Zuständigkeitsbereich des Angeklagten ... lagen niemals vor. Das Unternehmen hatte auch nicht an einer öffentlichen Ausschreibung teilgenommen.
- 235
Infolge der Entzugs des PKW und der zunehmenden Unzufriedenheit des Geschäftsführers ... mit der Arbeitsmoral des Sohnes des Angeklagten ... verschlechterte sich die Beziehung zwischen ... und dem Geschäftsführer ... zunehmend. Der Geschäftsführer ... lehnte daher die Vertragsverlängerung für ein duales Master- Studium, um die ihn ... gebeten hatte, ab. Das Vertragsverhältnis lief daher aus.
- 236
Bereits nach Entzug des PKW - dessentwegen der Angeklagte ... Herrn ... zur Rede gestellt hatte - erhielt die ... GmbH einige lukrative Aufträge, wie etwa das Freischneiden von Notrufsäulen, die sie zuvor seit der Einstellung von ... noch regelmäßig als vermeintliche Sofortmaßnahmen vom Angeklagten ... bekommen hatte, nicht mehr. Später gab der Angeklagte ... bei den Mitarbeitern innerhalb der Autobahnmeisterei Braunschweig die Anweisung aus, beim Unternehmen ... auch kein Material (z. B. Kleingeräte, Ersatzteile, Werkzeuge, Arbeitskleidung) mehr zu kaufen. Die ... GmbH erhielt in der Folgezeit auch keine Aufträge mehr.
- 237
Aufgrund der mit zukünftig pflichtwidrigen Auftragsvergaben verknüpften Einstellung des Sohnes des Angeklagten ... zur Durchführung eines dualen Bachelor- Studiums zahlte das Unternehmen ... GmbH während der Studienzeit vom 01.08.2006 bis zum 31.07.2009 für 21 Monate (01.08.2006 bis 30.04.2008) jeweils brutto 680,00 € sowie für die Zeit vom 01.05.2008 bis zum 31.07.2009 15 Monate monatlich brutto 2.145.00 €, insgesamt brutto 46.455,00 € an den Sohn des Angeklagten ...
- 238
Darüber hinaus zahlte das Unternehmer ... GmbH während des vorgenannten gesamten Ausbildungszeitraums 36 Monate Studienkosten in Höhe von monatlich jeweils 430,00 €, mithin in Höhe von insgesamt 15.480,00 € zuzüglich weiterer Kosten für Prüfungsvorbereitungskurse, Kosten beitrage, Prüfungskosten sowie für Lernmittel in Höhe von 2.608,54 €, mithin insgesamt Studienkosten in Höhe von 18.088,54 € an die Welfenakademie.
- 239
Der Nutzwert des in der Zeit vom Mai 2007 bis Januar 2008 genutzten Dienstwagens Audi A6 entspricht bei einer Kilometergeldpauschale von 0,30 € für insgesamt 12.794,5 km privat gefahrene Kilometer weitere 3.838,35 €.
- 240
Insgesamt wandte die ... GmbH somit für die Beschäftigung von ... 68.381,89 € auf.
- 241
21. (Tatkomplex zu Ziffer 13 der Anklageschrift)
- 242
Im Laufe des Jahres 2007 rief der Angeklagte ... bei Herrn ... an; dies mit ... dem Ansinnen, "an dem ganzen Kuchen" auch persönlich beteiligt zu werden. Er stellte Herrn ... dafür in Aussicht, zukünftig auch weiterhin pflichtwidrig Aufträge außerhalb seines eigentlichen Zuständigkeitsbereichs an diesen zu erteilen, wenn er ihm zukünftig Bargeldzuwendungen zukommen ließe. Der Angeklagte ... und der Geschäftsführer ... vereinbarten außerdem, dass zur Kompensation der vom Angeklagten ... geforderten Bargeldzahlungen fingierte Rechnungen der ... GmbH durch den Angeklagten ... abgezeichnet und eingereicht werden sollten. Kurz danach übergab der Angeklagte ... Herrn ... eine Exceltabelle mit den entsprechenden Vorgaben. Vorgesehen war eine Zahlung von rund 30% der Rechnungssumme an den Angeklagten...
- 243
Wie geplant, rechnete Herr ... bei insgesamt fünf Rechnungen für Arbeiten mit einer Kehrmaschine eine höhere als die tatsächlich geleistete Stundenzahl ab. Ohne dass das Unternehmen ... jemals an einer öffentlichen Ausschreibung teilgenommen hätte, zeichnete der Angeklagte ... die Rechnungen jeweils als sachlich richtig ab und leitete diese anschließend zur Auszahlung an den Geschäftsbereich der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr weiter. Die jeweiligen Auszahlungen wurden dort vorgenommen.
- 244
Es handelt sich dabei um die nachfolgend aufgezählten Rechnungen:
- 245
- Rechnung vom 17.08.2007 (23020306) in Höhe von netto 3.138,75 €,
- 246
- Rechnung vom 14.09.2007 (23020358) in Höhe von netto 3.118,50 €,
- 247
- Rechnung vom 08.11.2007 (23020577) in Höhe von netto 9.192,00 €,
- 248
- Rechnung vom 28.12.2007 (23020708) in Höhe von netto 2.835,00 € und
- 249
- Rechnung vom 29.01.2008 (1801081) in Höhe von netto 5.042,25 €,
- 250
mithin um eine Gesamtrechnungssumme in Höhe von netto 23.326,50 €.
- 251
Absprachegemäß zahlte der Geschäftsführer ... 4.300,00 €, 3.000,00 € sowie in zwei weiteren Zahlungen je 1.000,00 €, mithin insgesamt 9.300,00 € in bar an den Angeklagten ...
- 252
22. (Tatkomplex zu Ziffer 15 der Anklageschrift)
- 253
Anfang des Jahres 2009 suchte der Angeklagte ..., der bereits wusste, dass Herr ... zu einer Vertragsverlängerung nicht bereit war, die Geschäftsführerin ... der ... GmbH mit Firmensitz in Hude (nachfolgend: ... GmbH) auf. Er kannte Frau ..., weil ihr Unternehmen bereits Geschäftsbeziehungen zur Autobahnmeisterei Braunschweig unterhielt. Er berichtete ihr, dass Herr ..., den Frau ... kannte, seinen Sohn schlecht behandeln würde und fragte zunächst an, ob sie jemanden kenne, der bereit sei, seinem Sohn ... ein duales Master-Studium zu ermöglichen. Hintergrund der Anfrage war wiederum, dass der Angeklagte ein Studium seines Sohnes an einer privaten Hochschule nicht selbst finanzieren wollte. Mehrere Wochen später fragte er an, ob sie selbst dazu bereit sei. Als Frau ... dies spontan ablehnte, sagte ihr der Angeklagte ..., sie solle sich das noch einmal "durch den Kopf gehen lassen". Weiterhin äußerte er ihr gegenüber sinngemäß, "es solle ihr Schaden nicht sein". Da der Angeklagte ... ihr auch erzählte, dass er der ... GmbH wegen der schlechten Behandlung seines Sohnes keine Aufträge mehr geben würde, befürchtete Frau ..., dass eine Ablehnung des Ansinnens zu Auftragsrückgängen bei der ... GmbH führen würde. Sie besprach die Angelegenheit daher zunächst mit der weiteren Geschäftsführerin .... Beide einigten sich, dem Ansinnen des Angeklagten ... zu entsprechen, dazu jedoch eine neue GmbH, die ... GmbH, zu gründen, weil der Sohn des Angeklagten ... keinen Einblick in die Geschäfte der ... GmbH bekommen sollte. Dies teilten sie dem Angeklagten ... bei einem persönlichen Treffen in einem Verdener Lokal im Mai 2009 mit. Dabei wurde auch besprochen, dass für die ... GmbH, deren einziger Angestellter ... werden sollte, eine Wohnung der ... Immobilien KG in der ... in Peine angemietet werden sollte.
- 254
Nach Gründung der ... GmbH erfolgte die Anmietung der Firmenräumlichkeiten zum August 2009. Unternehmensgegenstand der neu gegründeten ... GmbH waren Dienstleistungen aller Art, inklusive der Erteilung von Aufträgen an Subunternehmer in dem Bereich der Reinigung von Parkplätzen sowie des Freischneidens von Nottüren.
- 255
Mit Arbeitsvertrag vom 11./14.08.2009 wurde die befristete Einstellung des ... bis ... zum 31.12. 2011 vertraglich festgelegt. Darin wurden eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 2.145,00 € sowie die Übernahme der Studien- und Prüfungsgebühren für das duale Studium an der Danube-Universität Krems (fünf Semesterblöcke) durch die ... GmbH vereinbart. Weiterhin wurde eine Gewinntantieme von 20 % des körperschaftssteuerpflichtigen Gewinns, jeweils fällig nach Feststellung der Jahresabschlüsse, spätestens bis zum 30.05. des auf das Bezugsjahr folgenden Kalenderjahres vereinbart.
- 256
Ein im Wortlaut nahezu identischer Vertragsentwurf des Arbeitsvertrages war von ... bereits am 20.05.2009 entworfen worden. Nachweislich einer Jahresüberschusskalkulation mit Fax-Kennung vom 28.07.2009 des Steuerbüros ... und Partner existierte bereits zu diesem Zeitpunkt eine Umsatzkalkulation in Höhe von jährlich 190.250,00 € abzüglich der auf die Beschäftigung des Sohnes des Angeklagten ... entfallenen Studien-, Lohn- und Mietkosten in Höhe von 126.034,00 €, mithin eine Überschussvorausberechnung vor Tantiemen und Steuern (25 %) in Höhe von 64.216,00 €. Ausweislich der Umsatzberechnung besteht darin nach Abzug von Arbeitgeberanteilen für Sozialversicherungen, Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer ein Jahresüberschuss von 32.016,00 €.
- 257
Absprachegemäß erhielt die ... GmbH auf Initiative des Angeklagten ... nach Einstellung seines Sohnes in erheblichem Umfang Aufträge - wie geplant ohne vorherige Ausschreibungen - pflichtwidrig durch den Angeklagten ... Die ... GmbH ersetzte so faktisch die ... GmbH. Der Angeklagte ... gab insbesondere an die Mitarbeiter auch die Anweisung aus, sämtliches Material von der ... GmbH zu beziehen.
- 258
Tatsächlich entfielen in den Jahren 2009 und 2010 97% des Gesamtumsatzes der ... GmbH auf Aufträge durch die Autobahnmeisterei Braunschweig. Diese wurden stets auf Grundlage gemeinsamer Initiativen des Angeklagten ... und seines Sohnes an die ... GmbH vom Angeklagten ... erteilt. Der Umsatzerlös für das Jahr 2009 (ab August 2009) betrug 131.238,09 €. Der Umsatzerlös für das Jahr 2010 (bis Ende Mai 2010) betrug 133.452,45 €. Der Gesamtumsatzerlös in den Jahren 2009 und 2010 betreffend die Autobahnmeisterei betrug mithin insgesamt 256.178,78 €.
- 259
Wie von vornherein zwischen dem Angeklagten ... und den Gesellschafterinnen ... und ... geplant, diente die ... GmbH ausschließlich dem Zweck, dem Sohn des Angeklagten Tamm die Möglichkeit eines dualen Master-Studienganges mit regelmäßigen Gehalts- und Tantiemenzahlungen einschließlich Übernahme der Studien- und Prüfungskosten zu ermöglichen und den Gesellschafterinnen der ... GmbH ... und ... im Gegenzug hierzu nahezu ausschließlich gewinnträchtige Aufträge über die Autobahnmeisterei zu verschaffen.
- 260
Aufgrund eines persönlichen Zerwürfnisses zwischen dem Angeklagten ... und seinem Sohn ... einerseits und Geschäftsführerin ... andererseits kündigte diese mit Schreiben vom 18.06.2010 das Arbeitsverhältnis fristlos.
- 261
Aufgrund der mit den zahlreichen pflichtwidrigen Auftragserteilungen durch den Angeklagten ... verknüpften Eingehung des Beschäftigungsverhältnisses zwischen der neu gegründeten ... GmbH und dem Sohn des Angeklagten ... zahlte die ... GmbH in der Zeit vom 01.08.2009 bis zum 31.05.2010 über 10 Monate jeweils brutto 2.145,00 € Gehalt, mithin insgesamt brutto 21.450,00 €.
- 262
Darüber hinaus zahlte die ... GmbH Studium- und Fortbildungskosten für das duale Master-Studium in Höhe von insgesamt weiteren 17.426,87 € sowie Kilometergelderstattungen zu Gunsten des Sohnes des Angeklagten ... in Höhe weiterer 10.839,30 €.
- 263
Insgesamt zahlte die ... GmbH während des vorgenannten Zeitraumes mithin 49.716,17 €.
- 264
Im Gegenzug hierzu erteilte der Angeklagte ... in der Zeit seit dem Bestehen des Anstellungsverhältnisses seines Sohnes bis zum 31.05.2010 Aufträge an die ... GmbH in vorgenannten Umfang von brutto 256.178,78 €. Sämtliche, jeweils an die Autobahnmeisterei Braunschweig gerichteten Rechnungen zeichnete der Angeklagte ... - wie vereinbart - ohne Prüfung jeweils als sachlich richtig ab, woraufhin die Rechnungsbeträge in vorgenannter Gesamthöhe jeweils durch den Geschäftsbereich Hannover der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr an die ... GmbH ausgezahlt wurden. Die Voraussetzungen für eine freihändige Vergabe lagen jeweils nicht vor.
- 265
23. (Tatkomplex zu Ziffer 16 der Anklageschrift)
- 266
In dem gemeinsamen Bestreben des Angeklagten und seines Sohnes, den Jahresumsatz der ... GmbH zu erhöhen, um so letztlich über die vertraglich vereinbarte Gewinntantieme des ... diesem einen weiteren wirtschaftlichen Vorteil zukommen zu lassen, beschlossen der Angeklagte ... und sein Sohn gemeinsam im Jahr 2009, die von der Autobahnmeisterei Braunschweig an die ... GmbH erteilten Aufträge zur Durchführung von Kehrmaschinenarbeiten durch Manipulationen von Betriebsstundenzahlen erhöht abzurechen, wobei ... die überhöhten Stunden nach Belieben auf die Rechnungen aufschlagen sollte.
- 267
In Ausführung dieser Vereinbarung rechnete die ... GmbH mit nachfolgend bezeichneten Rechnungen wie folgt Betriebsstunden der Kehrmaschine ab:
- 268
- Rechnung vom 09.11.2009 (16056) in Höhe von 2.053,49 €: 15 Stunden
- 269
- Rechnung vom 09.11.2009 (16058) in Höhe von 1.939,37 €: 14 Stunden
- 270
- Rechnung vom 12.11.2009 (16064) in Höhe von 850,85 €: 13 Stunden
- 271
- Rechnung vom 17.11.2009 (16067) in Höhe von 3.511,50 €: 17 Stunden
- 272
- Rechnung vom 20.11.2009 (16079) in Höhe von 1.505,35 €: 23 Stunden
- 273
- Rechnung vom 24.11.2009 (16086) in Höhe von 3.862,86 €: 17 Stunden
- 274
- Rechnung vom 26.11.2009 (16088) in Höhe von 1.570,80 €: 24 Stunden
- 275
- Rechnung vom 30.11.2009 (16089) in Höhe von 3.033,76 €: 16 Stunden
- 276
- Rechnung vom 02.12.2009 (16090) in Höhe von 1.112,65 €: 17 Stunden
- 277
- Rechnung vom 04.12.2009 (16091) in Höhe von 3.068,80 €: 16 Stunden
- 278
- Rechnung vom 10.12.2009 (16095) in Höhe von 3.223,35 €: 18 Stunden
- 279
- Rechnung vom 15.12.2009 (16099) in Höhe von 1.178,10 €: 18 Stunden
- 280
- Rechnung vom 16.12.2009 (16100) in Höhe von 2.910,74 €: 12 Stunden
- 281
- Rechnung vom 22.12.2009 (16103) in Höhe von 3.214,81 €: 18 Stunden
- 282
- Rechnung vom 06.01.2009 (16109) in Höhe von 4.767,81 €: 27 Stunden
- 283
- Rechnung vom 19.01.2010 (16123) in Höhe von 5.262,61 €: 19 Stunden
- 284
- Rechnung vom 26.03.2010 (16166) in Höhe von 1.100,75 €: 5 Stunden
- 285
- Rechnung vom 06.04.2010 (16171) in Höhe von 1.297,10 €: 8 Stunden
- 286
- Rechnung vom 14.04.2010 (16177) in Höhe von 642,60 €: 8 Stunden
- 287
- Rechnung vom 14.04.2010 (16176) in Höhe von 708,05 €: 9 Stunden
- 288
- Rechnung vom 14.04.2010 (16178) in Höhe von 3.956,75 €: 25 Stunden
- 289
- Rechnung vom 20.04.2010 (16187) in Höhe von 1.777,86 €: 18 Stunden
- 290
- Rechnung vom 29.04.2010 (16190) in Höhe von 2.748,90 €: 42 Stunden
- 291
- Rechnung vom 06.05.2010 (16193) in Höhe von 2.748,90 €: 42 Stunden
- 292
- Rechnung vom 10.05.2010 (16198) in Höhe von 981,75 €: 15 Stunden
- 293
- Rechnung vom 12.05.2010 (16199) in Höhe von 3.825,85 €: 23 Stunden
- 294
- Rechnung vom 25.05.2010 (16202) in Höhe von 2.397,85 €: 13 Stunden
- 295
- Rechnung vom 26.05.2010 (16203) in Höhe von 4.022,20 €: 26 Stunden.
- 296
In der Gesamtsumme von brutto 69.275,41 € wurden insgesamt 518 angeblich geleistete Betriebsstunden gegenüber der Autobahnmeisterei Braunschweig abgerechnet.
- 297
Tatsächlich wurden mit der von der ... GmbH eigens geleasten und zur Durchführung dieser Arbeiten eingesetzten Kehrmaschine nur insgesamt 261 Betriebsstunden geleistet.
- 298
Absprachegemäß rechnete der Sohn des Angeklagten ... so insgesamt 257 Betriebsstunden zu je netto 55,00 € in den vorgenannten 28 Rechnungen überhöht ab. Diese Rechnungen wurden am selben Tag oder wenige Tage später vom Angeklagten ... als sachlich richtig abgezeichnet und zur Bezahlung weitergeleitet. Dem Land entstand infolge der vollständigen Bezahlung der Rechnungen ein wirtschaftlicher Schaden in Höhe von mindestens netto 14.135,00 €.
- 299
24. (Tatkomplex zu Ziffer 17 der Anklageschrift)
- 300
Ab Ende des Jahres 2009 kamen der Angeklagte ..., ... sowie ... darin überein, dass sie zusätzlich geldwerte Vorteile aus der ... GmbH generieren wollten. In der Umsetzung ihres Vorhabens und zur gleichzeitigen Verschleierung beschlossen sie, die im Eigentum der ... Immobilien KG befindlichen Fahrzeuge und Anhänger zum Schein an die ... GmbH zu vermieten und zu berechnen. Tatsächlich schaffte der Angeklagte ... gemeinsam mit seinem Sohn und seiner Ehefrau jedoch nur die "notwendige Papierlage", d. h. die entsprechenden Verträge, zum Nachweis der jeweiligen Mietverhältnisse, ohne dass der ... GmbH tatsächlich Fahrzeuge oder Anhänger übergeben und von dieser verwendet wurden. Die Mietzinszahlungen durch die ... GmbH erfolgten auch, um dem Angeklagten ... persönlich einen zusätzlichen wirtschaftlichen Anreiz zur weiteren pflichtwidrigen Auftragsvergabe durch die Autobahnmeisterei Braunschweig zu Gunsten der ... GmbH zu veranlassen.
- 301
In Ausführung dieses Vorhabens bezahlte ..., der Kontovollmacht hatte, für die ... GmbH in der Folgezeit die folgenden Rechnung der ... Immobilien KG für fingierte Fahrzeugmieten:
- 302
- Rechnung Nr. 1 vom 11.12.2009 425,00 €,
- 303
- Rechnung Nr. 2 vom 18.12.2009 425,00 €,
- 304
- Rechnung Nr. 3 vom 18.12.2009 100,00 €,
- 305
- Rechnung Nr. 4 vom 22.12.2009 170,00 €,
- 306
- Rechnung Nr. 5 vom 22.12.2009 40,00 €,
- 307
- Rechnung Nr. 6 vom 30.12.2009 255,00 €,
- 308
- Rechnung Nr. 7 vom 30.12.2009 60,00 €,
- 309
- Rechnung Nr. 8 vom 06.01.2010 315,00 €,
- 310
- Rechnung Nr. 10 vom 11.01.2010 525,00 €,
- 311
- Rechnung Nr. 11 vom 15.01.2010 525,00 €,
- 312
- Rechnung Nr. 12 vom 28.01.2010 345,00 €,
- 313
- Rechnung Nr. 14 vom 01.02.2010 345,00 €,
- 314
- Rechnung Nr. 15 vom 05.02.2010 725,00 €,
- 315
- Rechnung Nr. 16 vom 12.02.2010 950,00 €,
- 316
- Rechnung Nr. 17 vom 15.02.2010 345,00 €,
- 317
- Rechnung Nr. 18 vom 19.02.2010 1.035,00 €,
- 318
- Rechnung Nr. 19 vom 26.02.2010 950,00 €,
- 319
- Rechnung Nr. 20 vom 26.02.2010 115,00 €,
- 320
- Rechnung Nr. 21 vom 08.03.2010 1.130,50 €,
- 321
- Rechnung Nr. 24 vom 26.03.2010 1.332,80 €,
- 322
- Rechnung Nr. 25 vom 01.04.2010 10.207,85 €,
- 323
- Rechnung Nr. 27 vom 09.04.2010 1.005,55 €,
- 324
- Rechnung Nr. 28 vom 09.04.2010 1.428,00 €,
- 325
- Rechnung Nr. 29 vom 14.04.2010 1.071,00 €,
- 326
- Rechnung Nr. 30 vom 16.04.2010 1.231,65 €,
- 327
- Rechnung Nr. 31 vom 20.04.2010 273,70 €,
- 328
- Rechnung Nr. 32 vom 05.05.2010 410,55 €,
- 329
- Rechnung Nr. 33 vom 12.05.2010 1.071,00 €,
- 330
- Rechnung Nr. 34 vom 26.05.2010 202,30 €,
- 331
- Rechnung Nr. 35 vom 26.05.2010 1.785,00 €,
- 332
- Rechnung Nr. 36 vom 28.05.2010 107,10 €,
- 333
- Rechnung Nr. 38 vom 01.07.2010 101,15 €,
- 334
mithin insgesamt brutto 20.008,15 € an die ... Immobilien KG.
- 335
25. (Tatkomplex zu Ziffer 31 der Anklageschrift)
- 336
Im Frühjahr 2010 trat der Angeklagte ... an den Mitarbeiter ... des Unternehmens ... GmbH & Co. KG mit Sitz in Springe (... KG) heran, um wiederum seine Rolle als Leiter der Autobahnmeisterei Braunschweig zur Erlangung eines Vorteils zu Gunsten seines Sohnes zu nutzen. Das Unternehmen ... KG ist im Bereich der kommunalen Verkehrstechnik tätig und stand bereits im ständigen geschäftlichen Kontakt zur Autobahnmeisterei Braunschweig, in Person zu dem Angeklagten ... Mit einem Angebot vom 09.04.2010 bewarb sich das Unternehmen um die Ausschreibung vom 16.03.2010 für die Lieferung und Montage von Verkehrszeichen im Geschäftsbereich Hannover der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr. Zeitgleich zu dem laufenden Ausschreibungsverfahren trat der Angeklagte ... an den Mitarbeiter des Unternehmens ... KG, Herrn ..., heran, um die Möglichkeit des kostengünstigen Erwerbs eines Sicherungsanhängers für seinen Sohn auszuloten. Der aufgrund der bestehenden geschäftlichen Beziehungen zu dem Angeklagten ... als Leiter der Autobahnmeisterei diesem gegenüber sehr geneigte Mitarbeiter ... stellte dem Angeklagten ... dabei in Aussicht, über einen geeigneten, aber noch nicht fahrbereiten Anhänger zu verfügen. Der Angeklagte ... und Herr ... einigten sich schließlich, den Anhänger auf Kosten der ... KG vollständig als Sicherungsanhänger überarbeiten zu lassen. Die anschließend durchgeführten Arbeiten umfassten Neuerungsarbeiten an den Zugösen, der Elektrik sowie umfangreiche Arbeiten an der Sicherungstafel. Der ursprüngliche Wert des Anhängers betrug 2.000,00 €. Die erfolgten Instandsetzungsarbeiten entsprachen einem Aufwand in Höhe von mindestens netto 5.000,00 €. Das Unternehmen ... KG führte zusätzlich umfangreiche Erneuerungsarbeiten an der Bereifung durch. Materialaufwand und Arbeitsleistungen hierfür betrugen mindestens weitere netto 1.500,00 €.
- 337
Wie zwischen dem Angeklagten ... und dem Mitarbeiter ... von vornherein beabsichtigt, sollten die vorgenannten Material- und Arbeitskosten in Höhe von insgesamt mindestens netto 6.500,00 € weder dem Angeklagten ..., noch seinem Sohn jemals in Rechnung gestellt werden. Der Angeklagte ... sicherte dem Mitarbeiter ... insoweit zu, dass er sich im Gegenzug erkenntlich zeigen und das Unternehmen mit Aufträgen versorgen werde. Im zeitlichen Zusammenhang hierzu telefonierte der Angeklagte ... mit Herrn ... am 06.05.2010 und teilte diesem zu Beginn des Telefonats gleich mit, dass er zu Gunsten des Unternehmens nunmehr einen neuen Großauftrag gerettet hätte. Damit war gemeint, dass der Angeklagte ... sich aus bloßem Eigennutz bei der Landesbehörde für den Zuschlag bei der laufenden Ausschreibung eingesetzt hatte. Am 11.05.2010 erhielt die ... KG den Zuschlag für ihr Angebot über 406.699,50 €.
- 338
Wie vereinbart, lieferte Herr ...am 12.05.2010 den Sicherungsanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen ... nach Peine auf den Hof der Autobahnmeisterei. Der Anhänger wurde persönlich vom Angeklagten im Beisein seines Sohnes in Empfang genommen.
- 339
Bis heute hat ... ausschließlich die in Rechnung gestellten brutto 2.000,00 € bezahlt. Eine weitere Rechnungsstellung seitens der ... KG war zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt noch ist eine solche bis heute erfolgt.
- 340
26. (Tatkomplex zu Ziffer 19 der Anklageschrift)
- 341
In gemeinsamer Absprache mit seinem Sohn ... beschloss der Angeklagte ..., das Unternehmen ... GmbH mit Sitz in Wennigsen (G & G GmbH) mit der Belieferung von zwei Überwachungskamerasets zu ihrer privaten Verwendung auf Kosten der ... GmbH zu beauftragen. Die Bestellung tätigte der Angeklagte ... persönlich - für die ... GmbH handelnd - im Frühjahr 2010. Dem Geschäftsführer des Unternehmens, Herrn ..., berichtete der Angeklagte ... in diesem Zusammenhang, dass die Kameras zunächst im Ferienhaus in Mardorf und in dem von ... bewohnten Haus in Vöhrum eingebaut werden sollten, um diese zunächst dort zu testen. Tatsächlich seien diese Kameras für die ... GmbH bestimmt, weshalb die Rechnung auch zu deren Lasten gestellt werden sollte.
- 342
Auf die Bestellung des Angeklagten ... hin erfolgten am 11.03.2010 durch Herrn ... im Ferienhaus in Mardorf und am 05.05:2010 im Wohnhaus des ... durch den Mitarbeiter des Unternehmens Herrn ... die Installationen. Im Zusammenhang mit der Auslieferung der Kameras übergab der Angeklagte ... zudem einen PC zur Reparatur. Die Lieferung der Überwachungskamerasets sowie die Reparatur des Personalcomputers des Angeklagten ... wurden mit Rechnungen vom 11.05.2010 in Höhe von brutto 1.094,98 € und weiterer Rechnung vom 18.05.2010 in Höhe von brutto 698,53 €, mithin in Höhe von insgesamt brutto 1.793,33 € der ... GmbH in Rechnung gestellt. Der verfügungsbefugte ... veranlasste daraufhin die Überweisung des Gesamtrechnungsbetrages in Höhe von brutto 1.793,33 € vom Firmenkonto der ... GmbH zum 26.05.2010. Der Gesamtnettobetrag beträgt 1.507,00 €.
- 343
Wie von vornherein beabsichtigt, waren die Kameras nicht für die ... GmbH, sondern ausschließlich zur privaten Verwendung des Angeklagten und seines Sohnes ... gedacht. Dementsprechend befanden sie sich noch Monate später an den Aufstellorten. Die geschäftsführenden Gesellschafterinnen ... und ... waren nicht mit der Begleichung dieser Rechnungen einverstanden, sie wussten nichts von dem Vorgang. Als sie davon erfuhren, nahmen sie dies zum Anlass, ... mit Schreiben vom 18.06.2010 fristlos zu kündigen.
- 344
27. (Tatkomplex zu Ziffer 5 der Anklageschrift)
- 345
Der Angeklagte ... hielt bereits seit den 1990er Jahren stetigen Kontakt zu den Mitarbeitern ... und ... des Unternehmens ... GmbH mit Sitz in Neustadt am Rübenberge (... GmbH), welches seither sowohl für die Autobahnmeisterei Braunschweig als auch für den Angeklagten ... privat, später auch für die ... KG tätig war. Von seinem Vorgänger, einem Herrn von der ..., wurde Herr ... im Jahr 2000 von diesem in den geschäftlichen Umgang mit dem Angeklagten ... eingewiesen. Dieser hatte ihm seinerzeit mitgeteilt, dass der Angeklagte ... ein sehr einflussreicher Mann sei. Daher würden regelmäßig die Kosten für dessen Privataufträge auf die Rechnungen an die Autobahnmeisterei aufgeschlagen werden. Es sei strengstens auf dessen Wünsche sowie auf sauberes und korrektes Arbeiten zu achten. Diese Vorgehensweise übernahm Herr ..., er wies auch seinen Kollegen ... entsprechend an.
- 346
In den Folgejahren ließ der Angeklagte ... für sich privat bzw. für die ... Immobilien KG umfangreiche Malerarbeiten vom Unternehmens ... GmbH durchführen. Er ließ sich sodann stets von den Mitarbeitern ... und ... die Stundenzettel vorlegen und legte fest, auf welche Rechnungen an die Autobahnmeisterei Braunschweig die geleisteten Stunden nebst Material aufgeschlagen werden sollten.
- 347
Auch in der Zeit von März bis Mai 2010 leistete die ... GmbH im Rahmen der Bauarbeiten an dem Garagenausbau des Ferienhauses in Mardorf umfangreiche Malerarbeiten. Entsprechend der vorgenannten ständigen Übung zwischen den Mitarbeitern ... und dem Angeklagten ... sollten auch diese privat veranlassten Arbeiten über Rechnungen für Arbeiten der Firma ... an Gewerken der Autobahnmeisterei Braunschweig abgerechnet werden.
- 348
Infolgedessen erbrachte die ... GmbH auf Veranlassung der Mitarbeiter ... und ..., insbesondere durch ihren Mitarbeiter ... mindestens Malerarbeiten in Höhe von netto 4.000,00 €. Auf Anweisung des Angeklagten ... wurden diese Kosten auf die nachfolgend bezeichneten Rechnungen für Betonsanierungsarbeiten an der Brücke BW 173 a im Streckenabschnitt der Autobahnmeisterei aufgeschlagen:
- 349
- vom 21.06.2010 (318801) in Höhe von 6.485,02 €
- 350
- vom 23.06.2010 (318930) in Höhe von 10.670,73 € und
- 351
- vom 23.06.2010 (318931) in Höhe von 9.455,62 €,
- 352
Diese Rechnungen wurden nicht mehr - wie ursprünglich beabsichtigt - zur Auszahlung dem Geschäftsbereich Hannover der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr übersandt.
- 353
Eine Bezahlung der privat veranlassten Kosten in Höhe von netto 4.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer, mithin in Höhe von insgesamt brutto 4.760,00 € durch den Angeklagten ... ist bis heute gleichwohl nicht erfolgt.
- 354
Entsprechend der vorgenannten und seit Jahren bestehenden Übung zwischen dem Angeklagten ... und den Mitarbeitern ... und ... sollten die ausschließlich privat veranlassten Malerarbeiten des Angeklagten ... zur Aufrechterhaltung der weiteren Auftragsvergaben durch die Autobahnmeisterei Braunschweig an das Unternehmens ... GmbH dienen. Der durchschnittlich jährliche Umsatz der ... GmbH mit der Autobahnmeisterei belief sich auf ca. 150.000,00 €. Sämtliche Arbeiten beruhten stets auf einzelne Auftragserteilungen durch den Angeklagten ..., ohne dass das Unternehmen ... GmbH jemals an einer öffentlichen Ausschreibung teilgenommen und den Zuschlag zur Durchführung von Maler- und Sanierungsarbeiten erhalten hatte. Das Unternehmen ... GmbH erhielt insbesondere auch nie den Zuschlag nach einer gewonnenen Jahresausschreibung durch den Geschäftsbereich Hannover der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr. Sämtliche Auftragserteilungen durch den Angeklagten ... erfolgten stets nur, um die ausschließlich privat veranlassten Malerarbeiten in den Rechnungen an die Autobahnmeisterei absprachegemäß verstecken zu können. Hierzu vernichteten die beschäftigten Mitarbeiter ... und ... des Unternehmens ... GmbH regelmäßig die originalen Stundenlohnzettel der privat veranlassten Tätigkeiten und fügten sodann die entsprechend manipulierten Stundenanzahlen auf neu geschriebene Stundenlohnzettel den an die Autobahnmeisterei Braunschweig übersandten Rechnungen bei. Dabei wurden immer die privat veranlassten Stundenzahlen den tatsächlich geleisteten Stundenzahlen für Gewerke im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei Braunschweig aufgeschlagen.
- 355
28. (Tatkomplex zu Ziffer 9 der Anklageschrift)
- 356
In entsprechend zu vorgenannter Ziffer 27) dargelegter Vorgehensweise waren bereits zuvor Arbeiten für Immobilien der ... Immobilien KG in Peine und Langenhagen durch das Unternehmen ... GmbH geleistet und auf Veranlassung des Angeklagten ... in Rechnungen an die Autobahnmeisterei Braunschweig versteckt worden. Die Rechnungen waren jeweils zu Lasten der Landeskasse durch die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr beglichen worden, wobei nicht festgestellt werden konnte, welche Rechnungen konkret erhöht wurden. Es handelte sich um folgende Arbeiten:
- 357
a) umfangreiche Malerarbeiten an der im Eigentum der ... Immobilien KG stehenden Immobilie ... nach dem 09.11.2007 entsprechend dem Angebot der Firma ... GmbH vom 09.11.2007 mit einem Gesamtwert in Höhe von brutto 9.805,90 €,
- 358
b) eine komplette Wohnungsrenovierung in der Zeit vom 05.03.2009 bis 28.03.2009 im ... in Langenhagen mit einem Gesamtwert von brutto 7.140,00 €.
- 359
Insgesamt ersparte der Angeklagte ... mithin hinsichtlich der tatsächlich durchgeführten Malerarbeiten Aufwendungen in Höhe von brutto 16.945,90 €.
- 360
c) Mit weiteren umfangreichen Malerarbeiten entsprechend dem Angebot der ... GmbH vom 09.06.2010 (Angebotsnummer 32214) in einem Gesamtumfang von brutto 16.371,72 € hatte der Angeklagte ... die ... GmbH bereits beauftragt und dazu auch Herrn ... den Schlüssel, des in Bremen gelegenen Hauses übergeben. Die Arbeiten wurden nicht mehr ausgeführt, weil der Angeklagte vorher inhaftiert wurde. Tatsächlich sollten jedoch - wie vereinbart - auch diese Arbeiten durchgeführt und anschließend vollständig auf Rechnungen der Autobahnmeisterei aufgeschlagen werden.
- 361
d)-l)
- 362
Entsprechend einer weiteren Vereinbarung zwischen dem Angeklagten ... und den Mitarbeitern ... und ... sollten für die privat veranlassten Malerarbeiten zu Gunsten des Angeklagten ... Scheinrechnungen zu Lasten des Landes für tatsächlich nicht erbrachte bzw. nur in geringerem Umfang erbrachte Malerarbeiten zur vermeintlichen Instandhaltung und Renovierung des Wohn- und Bürogebäudekomplexes der Autobahnmeisterei in Peine erstellt werden. Im Einzelnen wurden die nachfolgenden Rechnungen an die Autobahnmeisterei Braunschweig übersandt, woraufhin der Angeklagte ... jeweils diese Rechnungen als sachlich richtig gegenzeichnete und zur Auszahlung en den Geschäftsbereich Hannover der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr weiterleitete. Sämtliche Rechnungen sind anschließend zu Lasten der Landeskasse beglichen worden:
- 363
d) Rechnung vom 29.12.2006 (Rechnungsnummer 316686) für Malerarbeiten am Wohn- und Bürogebäude in der Zeit vom 21.08. bis zum 25.08.2006 mit einem Rechnungsbetrag in Höhe von netto 4.897,90 €
- 364
e) Rechnung vom 27.03.2006 (Rechnungsnummer 316860) für Malerarbeiten am Stützpunkt Peine im Zeitraum vom 01.02. bis 08.02.2006 in Höhe von netto 2.115,75 €
- 365
f) Rechnung vom 29.05.2007 (Rechnungsnummer 316907) für Arbeiten am Dienstgebäude, Flur und Treppenhaus in der Zeit vom 06.02. bis zum 21.02.2007 in Höhe von netto 9.789,51 €
- 366
g) Rechnung vom 21.12.2007 (Rechnungsnummer 317241) für Malerarbeiten in Werkstatträumen in der Zeit vom 19.03. bis zum 23.03.2007 in Höhe von netto 5.231,50 €
- 367
h) Rechnungen vom 29.02.2008 (Rechnungsnummer 317413) für Malerarbeiten in der Werkstatt in der Zeit vom 22.01. bis zum 25.01.2008 in Höhe von netto 3.524,87 €, vom 29.02.2008 (Rechnungsnummer 317420) für Arbeiten im Bereich WC-Duschräume in der Zeit vom 28.01. bis zum 05.02.2008 in Höhe von netto 4.436,18 € sowie vom 29.02.2008 (Rechnungsnummer 317421) für Malerarbeiten in Büroräumen inklusive Sanitär in der Zeit vom 04.02. bis zum 08.02.2008 in Höhe von netto 9.168,53 €,
- 368
i) Rechnung vom 23.03.2009 (Rechnungsnummer 318041) für Malerarbeiten im Heizungskeller in der Zeit vom 10.02. bis zum 03.03.2009 in Höhe von netto 6.993,41 €
- 369
j) Rechnung vom 12.05.2009 (Rechnungsnummer 318097) für Arbeiten im Heizungsraum Nr. 2/Wohngebäude in der Zeit vom 29.04. bis zum 05.05.2009 in Höhe von netto 2.792,65 €
- 370
k) Rechnung vom 15.09.2009 (Rechnungsnummer 318293) für Fensterstricharbeiten in der Zeit vom 17.08. bis zum 21.08.2009 in Höhe von netto 3.803,25 €
- 371
l) Rechnung vom 30.12.2009 (Rechnungsnummer 318542) für Malerarbeiten an der Salzhalle im Stützpunkt Peine in der Zeit vom 15.04. bis zum 04.05.2009 in Höhe von netto 7.917,84 €.
- 372
Die Arbeiten wurden zum Teil gar nicht durchgeführt. So wurden in den Büro-, den Büroneben- und Werkstatträumen die Wand- und Deckenanstriche von Mitarbeitern der Autobahnmeisterei erledigt. Von der ... GmbH wurde lediglich eine Bordüre bzw. ein Ölsockel gestrichen. Fensteranstricharbeiten wurden nur oberflächlich an wenigen Holzfenstern erledigt. Lediglich die Arbeiten im Heizungskeller, im Sanitärbereich und der Anstrich der Salzhalle wurden von dem Unternehmen ... GmbH vollständig erledigt. Von vornherein vom Angeklagten ... beabsichtigt und von den Mitarbeitern ... und ... vorgesehen, sollten die Rechnungen genügend Raum für die Abrechnung der privat veranlassten Malerarbeiten zu Gunsten des Angeklagten ... lassen.
- 373
Ungeachtet des Umstandes, dass die ... GmbH die Arbeiten nur teilweise ausgeführte, waren sämtliche Arbeiten insoweit unnötig und unbrauchbar, als sie ausschließlich der Erstellung von Abdeckrechnungen dienten, quasi eine Alibifunktion hatten. Zum Zeitpunkt der insoweit durchgeführten Arbeiten zwischen August 2006 und April 2009 bestand keinerlei Notwendigkeit zur Durchführung solcher Arbeiten, weshalb die Landeskasse auch bei den tatsächlich erbrachten Arbeiten kein Äquivalent erlangte. Die Auftragsvergabe für Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten an Gebäuden der Autobahnmeisterei lag im alleinigen Zuständigkeitsbereich des Staatlichen Baumanagements des Landes Niedersachsen. Im Rahmen der jährlichen Begehungen der Autobahnmeisterei wurde ausschließlich im Jahr 2007 durch Herrn ... vom Staatlichen Baumanagement die Notwendigkeit von Arbeiten ermittelt.
- 374
Es handelte sich dabei ausschließlich um Zimmerarbeiten zur Sanierung der Salzhalle, die an den Zimmereibetrieb ... GmbH vergeben und von diesem ausgeführt wurden. Sonstige Arbeiten zur Sanierung und Renovierung von Gebäuden der Autobahnmeisterei wurden von 2006 bis 2009 weder vom Angeklagten ... persönlich noch von anderen Personen im Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei angeregt oder seitens des Staatlichen Baumanagements für notwendig erachtet und in Auftrag gegeben. Vom Staatlichen Hochbauamt wären weitere Arbeiten ohnehin nur veranlasst worden, wenn sie - wie bei der Salzhalle- aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich gewesen wären, da nach den Plänen des Geschäftsbereichs Hannovers der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr der Stützpunkt in Peine dauerhaft geschlossen werden sollte und vor diesem Hintergrund keine Veranlassung für weitere Investitionen in diese Gebäude bestand.
- 375
Durch die vorgenannten einzelnen Taten zu d) bis l) ist dem Land so ein wirtschaftlicher Schaden in Höhe von insgesamt netto 60.671,39 € entstanden.
- 376
29. (Tatkomplex zu Ziffer 6 der Anklageschrift)
- 377
Ab Anfang 2003 erteilte der Angeklagte ... dem Unternehmen ... Dienstleistungen mit Sitz in E (... regelmäßig Aufträge für die Autobahnmeisterei Braunschweig. Diese wurde bald zu deren Hauptauftraggeber. Das Unternehmen erbrachte überwiegend Handwerkerleistungen im Bereich des Tiefbaus, insbesondere Pflaster- und sonstige Ausbesserungsarbeiten. Zuletzt betrug das Umsatzvolumen des Unternehmens ... mit der Autobahnmeisterei Braunschweig zwischen 100.000,00 und 150.000,00 €. Für die Vergabe der Arbeiten fanden zu keinem Zeitpunkt Ausschreibungen statt. Vielmehr wurden die Arbeiten immer von dem Angeklagten ... als angeblich unaufschiebbare Sofortmaßnahmen mit einem Auftragswert von bis zu 10.000,00 € direkt vergeben, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. Die Rechnungen wurden von ihm jeweils als sachlich richtig gezeichnet und anschließend auch durch die Landesbehörde bezahlt.
- 378
Der Grund für dieses Vorgehen war, dass der Angeklagte ... von dem Handwerker Herr ..., der in dem Unternehmen seiner Ehefrau die Aufträge mit der Autobahnmeisterei abwickelte, bereits seit Ende 2003 Zuwendungen erhielt.
- 379
So hatte der Angeklagte ... unentgeltlich umfangreichere Pflaster- und Fliesenarbeiten am Haus in Vöhrum und auch Bargeldzahlungen von Herrn ... als Gegenleistung für die Auftragsvergaben durch die Autobahnmeisterei gefordert und erhalten. Auf entsprechende Anweisungen des Angeklagten ... schlug Herr ... diese Leistungen zumindest teilweise auf Rechnungen an die Autobahnmeisterei Braunschweig auf.
- 380
Im zeitlichen Zusammenhang mit den Umbauarbeiten am Ferienhaus in Mardorf pflasterte Herr ... das Grundstück neu. Hierzu erstellte er der ... Immobilien KG ein Angebot vom 14.03.2010 zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten in Höhe von brutto 10.362,33 €: Sämtliche in dem Angebot aufgeführten Arbeiten führte Herr ... in der Zeit zwischen dem 26.03.2010 und dem 06.09.2010 tatsächlich aus. Auch diese Arbeiten sollten entsprechend der Anweisung des Angeklagten ... auf Rechnungen an die Autobahnmeisterei Braunschweig durch Erhöhung einzelner Rechnungspositionen aufgeschlagen werden. Wie in der Vergangenheit stellte Herr ... daher einen Teil dieser Arbeiten mit Rechnung vom 02.06.2010 der Autobahnmeisterei Braunschweig in Rechnung. Die Rechnung über Arbeiten an der Bundesautobahn A2 Rastplatz Zweidorfer Holz Nordseite für das Verschieben und Verrücken bzw. Neusetzen von Findlingen in Höhe von insgesamt netto 6.827,51 € hatte Herr ... - wie mit dem Ange klagten ... vereinbart - um 50 % erhöht. Hinsichtlich der weiteren in Mardorf geleisteten Arbeiten sollte zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend verfahren werden.
- 381
Zu einer Zeichnung der Rechnung vom 02.06.2010 durch den Angeklagten ... kam es nicht mehr.
- 382
Das Unternehmen ... Dienstleistungen hat die von Herrn ... erledigten Arbeiten inzwischen der ... Immobilien KG in Rechnung gestellt, eine Bezahlung erfolgte ebenfalls nicht.
- 383
30. (Tatkomplex zu Ziffer 30 der Anklageschrift)
- 384
Der Angeklagte ... stand seit dem Jahre 2003 auch zu dem Unternehmen ... Kanalservice und Entsorgung GmbH in geschäftlichem Kontakt. Der Angeklagte ... und der Geschäftsführer der ... Kanalservice und Entsorgung GmbH mit Sitz in Hildesheim (... GmbH) kannten sich jedoch nicht persönlich.
- 385
Im Sommer 2009 übergab der Angeklagte ... gleichwohl dem Mitangeklagten ... erstmals eine "Wunschliste" mit Computern und Zubehörteilen zur entsprechenden Weiterleitung an den Geschäftsführer ... Herr ... ignorierte zunächst die Forderung des Angeklagten ... Er hatte die Hoffnung, dass er so um Zuwendungen herumkomme, ohne die Geschäftsbeziehung zur Autobahnmeisterei zu beeinträchtigen. Auf die Nachfrage des Angeklagten ... im Auftrag des Angeklagten ... gab er an, er habe die Liste verlegt. Ende November/Dezember 2009 übergab der Angeklagte ... im Auftrag des Angeklagten ... Herrn ... sodann eine neue "Wunschliste" des Angeklagten ... Angesichts der zu diesem Zeitpunkt finanziell äußerst angespannten Lage des Unternehmens sah sich der Geschäftsführer ... nun gezwungen, dem Wunsch des Angeklagten ... zumindest teilweise zu entsprechen, zumal der Angeklagte ... ihm - wiederum im Auftrag des Angeklagten ... - anbot, zur teilweisen Kompensation der Kosten Rechnungen an die Autobahnmeisterei Braunschweig zu erhöhen. Herr ... kaufte daher am 04.01.2010 ein Notebook der Marke Apple nebst Zubehör im Wert von brutto 1.674,71 €, das er am 30.03.2010 zum Wohnsitz des Angeklagten ... am Stützpunkt in Peine brachte und dort dessen Ehefrau in einem verschlossenen Karton übergab.
- 386
Absprachegemäß wurden die nachfolgend genannten Rechnungen für Kanalreinigungsarbeiten - als angebliche Sofortmaßnahmen- jeweils hinsichtlich der geleisteten Arbeitsstunden wie folgt erhöht:
- 387
- Rechnung vom 01.12.2009 in Höhe von netto 1.003,00 € um netto 172,43 €,
- 388
- Rechnung vom 01.12.2009 in Höhe von netto 1.033,80€ um netto 229,90 €,
- 389
- Rechnung vom 03.12.2009 in Höhe von netto 765,80 € um netto 114,95 €,
- 390
- Rechnung vom 03.12.2009 in Höhe von netto 1.202,20 € um netto 172,43 €,
- 391
- Rechnung vom 03.12.2009 in Höhe von netto 1.999,00 € um netto 229,90 €,
- 392
- Rechnung vom 03.12.2009 in Höhe von netto 1.114,40 € um netto 114,95 €,
- 393
Die vorgenannten sechs Rechnungen wurden mithin um insgesamt netto 1.034,56 € überhöht abgerechnet und anschließend durch die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr nach vorheriger Gegenzeichnung als sachlich richtig durch den Angeklagten ... bezahlt.
- 394
31. (Tatkomplex zu Ziffer 32 der Anklageschrift)
- 395
Der Angeklagte ... benutzte in der Zeit von Januar 2006 bis September 2010 fortwährend diverse Dienstwagen der Autobahnmeisterei Braunschweig für ausschließlich privat veranlasste Fahrten, so beispielsweise für Besprechungstermine in dem Ferienhaus in Mardorf, privat veranlasste Ausflüge und Treffen mit dem Angeklagten ... Ferner ließ er sich von dem bei der Autobahnmeisterei beschäftigten Straßenwärter ... zu privaten Terminen nach Mardorf fahren oder er ließ diesen mit einem weiteren Mitarbeiter der Autobahnmeisterei zum Ferienhaus fahren, um dort den Rasen zu mähen. Eine Erlaubnis zur unentgeltlichen Nutzung seitens seines Dienstherrn lag nicht vor.
- 396
So wurden in der Zeit vom 26.01.2006 bis zum 02.09.2010 insgesamt 4.598 Streckenkilometer mit dienstlichen Fahrzeugen der Autobahnmeisterei Braunschweig privat veranlasst, wodurch unter Zugrundelegung einer Kilometerpauschale in Höhe von 0,30 € pro Kilometer dem Land ein wirtschaftlicher Schaden in Höhe von 1.379,40 € entstanden ist.
- 397
32. (Tatkomplex zu Ziffer 21 der Anklageschrift)
- 398
Die Angeklagten ... und ... unterhielten aufgrund ihrer beruflichen Stellung spätestens ab 2009 auch stetige Beziehungen zu den Einzelunternehmern ... von JR Büro für Verkehrstechnik mit Sitz in Lehrte und dessen Schwager ... (Firma ... Dienstleistungen und Warenhandel mit Sitz in Lehrte, nachfolgend: ...). Der Angeklagte ... unterhielt insbesondere zu Herrn ... eine freundschaftliche Beziehung. Seine Ehefrau arbeitete seinerzeit als Ingenieurin in dessen Verkehrsbüro und war ebenfalls freundschaftlich mit diesem verbunden. Auch der Angeklagte ... war mit dem Einzelunternehmer ... verbunden. Sie luden sie sich insbesondere gegenseitig auf Geburtstagsfeiern ein.
- 399
Die Unternehmer ... und ... arbeiteten schon seit mehreren Jahren zusammen und kooperierten insbesondere bei Auftragsvergaben durch die Angeklagten ... und ... für die Autobahnmeisterei Braunschweig. Das Einzelunternehmen ... war insbesondere auf dem Gebiet der Beratung, Planung und Sicherheitsausführung von Bundesautobahnen beschäftigt und begleitete Bauausführungen oder sonstige Arbeiten hinsichtlich ihrer Leitung, Planung sowie der Beratung für den Einsatz von Verkehrsregelungstechniken. Das Einzelunternehmen ... führte vornehmlich Markierungs- und Durchlassreinigungsarbeiten durch. Herr ... hatte in der Vergangenheit auf Initiative des Angeklagten ... diverse Aufträge zur Durchführung solcher Markierungs- oder Durchlassreinigungsarbeiten an die Firma ... als Subunternehmer weiter vergeben.
- 400
Die Angeklagten ... und ... beschlossen auch hier, ihre bestimmende Rolle bei der Auftragsvergabe an beide Unternehmen für sich auszunutzen, um jeweils persönliche wirtschaftliche Vorteile für sich zu erlangen:
- 401
a) Ende des Jahres 2009 trat der Angeklagte ... an die vorgenannten ... und ... heran, um von ihnen finanzielle Unterstützung für einen geplanten Neuseelandaufenthalt mit seiner Ehefrau zu erhalten. Beide gingen darauf ein, um auch weiterhin Aufträge durch die Autobahnmeisterei Braunschweig zu erhalten. Sie vereinbarten, zur Kompensation der in Aussicht gestellten Schmiergeldleistungen ihrerseits erhöhte Abdeckrechnungen über das Einzelunternehmen ... an die Autobahnmeisterei Braunschweig zu richten. Der Angeklagte ... sicherte zu, entsprechende Aufmaße abzuzeichnen und diese nach Rücksprache mit dem Angeklagter ... - wie mit diesem vereinbart - zur Auszahlung an die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr weiterzuleiten.
- 402
Zur Verschleierung der Schmiergeldzahlungen an den Angeklagten ... vereinbarten sie weiterhin, Scheinrechnungen für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen des unter dem Namen "Kreativberatung" firmierten Einzelunternehmens der Ehefrau des Angeklagten ... zu generieren und hierauf sodann die entsprechenden Rechnungsbeträge durch die beiden Firmen begleichen zu lassen. Entsprechend dieser Vereinbarung übergab der Angeklagte ... zwei - gemeinsam mit seiner Ehefrau erstellte - Scheinrechnungen für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen den Unternehmern ... und ...
- 403
Auf die Scheinrechnung des Unternehmens Kreativberatung vom 26.11.2009 (Rechnungsnummer 11-90002) in Höhe von brutto 595,00 € zahlte der Einzelunternehmer ... diese Summe an den Angeklagten ... und seine Ehefrau.
- 404
Auf die weitere Scheinrechnung des Unternehmens Kreativberatung vom 26.11.2009 (Rechnungsnummer 11-90001) in Höhe von brutto 833,00 € zahlte der Einzelunternehmer ... diese Summe an den Angeklagten ... und seine Ehefrau.
- 405
Der Angeklagte ... und seine Ehefrau erhielten mithin insgesamt einen vermögenswerten Vorteil in Höhe von brutto 1.428,00 €.
- 406
b) Auch der Angeklagte ... wollte einen persönlichen wirtschaftlichen Nutzen aus der bestehenden freundschaftlichen sowie geschäftlichen Beziehung zu den Einzelunternehmern ... und ... ziehen. Auch er forderte Geldzahlungen, um im Gegenzug weitere Aufträge an beide Unternehmen zu erteilen und zwecks Kompensation der Schmiergeldzahlungen zukünftig überhöhte Abdeckrechnungen dieser Einzelunternehmer als sachlich richtig gegenzuzeichnen und zur Auszahlung an den Geschäftsbereich Hannover der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr weiterzuleiten.
- 407
2009 forderte der Angeklagte ... über Herrn ... von Herrn ... ein Schmiergeld in Höhe von 2.750,00 €. ... überbrachte seinem Schwager ... diese Nachricht, woraufhin dieser ... die vom Angeklagten ... geforderte Summe in bar in einem Umschlag übergab. Herr ... leitete diesen Umschlag direkt an den Angeklagten ... weiter. Zur teilweisen Kompensation des Schmiergelds stellte die Firma ... - wie zwischen ... und den Angeklagten ... und ... gemeinsam vereinbart - der Autobahnmeisterei Braunschweig für Durchlassreinigungsarbeiten eine Rechnung vom 01.11.2009 über 11.950.00 € netto. Die Rechnung war bei der Rechnungsposition 3 im Einzelpreis um 170,00 €, mithin in Höhe von insgesamt netto 680,00 € für die abgerechneten 4 Durchlässe überhöht wurden. Die Rechnung wurde nach Gegenzeichnung als sachlich richtig durch den Angeklagten ... zur Zahlung an den Geschäftsbereich Hannover der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr weitergeleitet und anschließend an den Einzelunternehmer ... vollständig bezahlt.
- 408
(c)-f)
- 409
Darüber hinaus forderte der Angeklagte ... den Einzelunternehmer ... auf, weitere Zuwendungen an ihn zu leisten. Zur Verschleierung dieser Schmiergeldleistungen sollte der Einzelunternehmer ... nunmehr für Markierungs- und Durchlassreinigungsarbeiten erforderliches Absperrgerät zunächst von der ... GmbH, später von der neugegründeten Firma ... (JMT), zu überhöhten Preisen mieten. Entsprechend der vom Angeklagten ... initiierten Vorgehensweise mietete der Einzelunternehmer ... sodann Absperrgeräte (Vorwarner und Blitzwarner) zu deutlich überhöhten Tagespreisen in Höhe von netto 300,00 bzw. 350,00 €. Der übliche und angemessene Tageseinzelpreis für diese Gerätschaften betrug zum damaligen Zeitpunkt maximal netto 200,00 €.
- 410
c) Der Einzelunternehmer ... zahlte so nachfolgend auf die Rechnung der ... GmbH vom 22.10.2009 (Rechnungsnummer 16041) für die Gestellung von Absperrgerät für zwei Tage einen überhöhten Betrag in Höhe von netto 200,00 €.
- 411
d) Auf die Rechnung der ... GmbH vom 23.11.2009 (Rechnungsnummer 16081) zahlte er für die Gestellung von Absperrgerät für vier Tage einen überhöhten Betrag in Höhe von netto 600,00 €.
- 412
e) Auf die Rechnung der ... GmbH vom 01.12.2009 (Rechnungsnummer 16093) für die Gestellung von Absperrgerät für die Dauer von zwei Tagen zahlte er einen überhöhten Betrag in Höhe von netto 300,00 €.
- 413
f) Auf die Rechnung des Einzelunternehmens JMT vom 28.04.2010 (Rechnungsnummer 2010-04-03) für die Gestellung von Absperrgerät sowie eine Absperrtafel für die Dauer von fünf Tagen zahlte er einen überhöhten Betrag in Höhe von netto 500,00 €.
- 414
g) Der Angeklagte ... forderte über den Mittelsmann ... auch weitere finanzielle Zuwendungen von dem Einzelunternehmer ... ein. So forderte er nach dem 28.04.2010 der Angeklagte ... Herrn ... über den Mittelsmann ... zur Zahlung weiterer 1.500,00 € auf. Dies lehnte der Einzelunternehmer ... aus wirtschaftlichen Gründen jedoch ab.
- 415
h) Schließlich forderte der Angeklagte ... den Mittelsmann ... ein weiteres Mal auf, den Einzelunternehmer ... nunmehr zur Zahlung von 1.700,00 € zu veranlassen. Aufgrund der wirtschaftlich schlechten Situation des Einzelunternehmers ... lehnt dieser jedoch auch diese Forderung des Angeklagten ... ab. Ab diesem Zeitpunkt erhielt der Einzelunternehmer ... keine Aufträge mehr von der Autobahnmeisterei.
- 416
33. (Tatkomplex zu Ziffer 8 der Anklageschrift)
- 417
Die Angeklagten ... und ... standen weiterhin auch zu dem seit 2007 eingesetzten Geschäftsführer ... eingesetzten Geschäftsführer ... des Unternehmens ... GmbH und Co. KG mit Sitz in Langenhagen (... KG) in geschäftlicher Verbindung. Die ... KG war im Bereich des überregionalen Fernstraßenbaus tätig und nahm überwiegend Großaufträge nach entsprechenden Ausschreibungen der Landesbehörde entgegen. Außerhalb dieses Bereiches wurde das Unternehmen jedoch bereits seit 2007 regelmäßig auch mit kleineren Aufträgen durch die Autobahnmeisterei Braunschweig direkt beauftragt. Die Aufträge für diese Arbeiten wurden vom Angeklagten ... - als vermeintliche Sofortmaßnahmen mit einem Auftragswert bis zu 10.000,00 € - ohne öffentliche Ausschreibungen erteilt und waren trotz ihres geringeren Umfangs im Interesse des Geschäftsführers ..., weil sie überwiegend im Winter anfielen. Insoweit konnten Geräte und Personal zu saisonal bedingt schlechten Zeiten im Einsatz gehalten werden und auch betriebsbedingte Kündigungen des Personals vermieden werden.
- 418
Die Angeklagten ... und ... beschlossen in diesem Zusammenhang abermals, ihre Positionen in der Autobahnmeisterei für sich zu nutzen, um ihre persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse aufzubessern:
- 419
a) Im Januar 2008 sprach der Angeklagte ... den Geschäftsführer ... darauf an, dass er private Geldsorgen habe und finanzielle Hilfe gebrauchen könne. In stillschweigendem Einvernehmen, dass Geldzahlungen des Geschäftsführers Heins mit generellem Wohlwollen des Angeklagten ... im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit als technischer Mitarbeiter der Autobahnmeisterei Braunschweig belohnt werden würden, übergab der Geschäftsführer ... dem Angeklagten ...Ende des Jahres 2008 erstmals 500,00 € in bar auf einem Rasthof bei Braunschweig.
- 420
b) Dieser Vorgang wiederholte sich Anfang des Jahres 2009. Der Angeklagte ... erhielt wiederum 500,00 € vom Geschäftsführer ...
- 421
c) Im weiteren Verlauf des Jahres 2009 sprach der Angeklagte ... den Geschäftsführer ... abermals an und forderte von diesem weitere Geldzahlungen. Dieses Mal stellte der Angeklagte ... Herrn ... jedoch nicht ausschließlich sein generelles Wohlwollen im Hinblick auf seine dienstliche Ausübung als technischer Mitarbeiter der Autobahnmeisterei Braunschweig in Aussicht. Vielmehr vereinbarten beide zusätzlich, dass die Schmiergeldleistungen durch manipulierte Rechnungen für Arbeiten im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei Braunschweig durch das Unternehmen ... KG kompensiert werden sollten. Wie mit dem Angeklagten ... zuvor abgestimmt und mit dem Geschäftsführer ... übereinstimmend abgesprochen, trafen sich in der Folgezeit der Angeklagte ... und ein Mitarbeiter der ... KG, Herr ..., ab Herbst 2009 regelmäßig auf einem Rastplatz bei Braunschweig und setzten die besprochenen Manipulationen um.
- 422
Wie vereinbart übergab der Geschäftsführer ... dem Angeklagten ... als Vorleistung hierzu weitere 750,00 € in bar.
- 423
In der Folgezeit wurden von Oktober 2009 bis Dezember 2009 folgende Rechnungen durch Erhöhungen von Arbeitsstunden oder Betriebsstunden von Maschinen wie folgt manipuliert:
- 424
- die Rechnung vom 16.10.2009 (Rechnungsnummer 09/200024/10) in Höhe von netto 5.002,00 € um netto 82,00 €,
- 425
- die Rechnung vom 21.10.2009 (Rechnungsnummer 09/2000038/10) in Höhe von netto 5.412,00 € um netto 123,00 €,
- 426
- die Rechnung vom 13.11.2009 (Rechnungsnummer 09/2000223/10) in Höhe von netto 7.779,05 € um netto 346,45 €,
- 427
- die Rechnung vom 13.11.2009 (Rechnungsnummer 09/2000227/10) in Höhe von netto 2.572,53 € um netto 303,93 €,
- 428
- die Rechnung vom 13.11.2009 (Rechnungsnummer 09/200225/10) in Höhe von netto 14.860,68 € um netto 897,85 €,
- 429
- die Rechnung vom 11.12.2009 (Rechnungsnummer 09/200296/10) in Höhe von netto 5.086,94 € um netto 586,42 €.
- 430
Insgesamt wurden die vorgenannten sechs Rechnungen mithin um einen Betrag in Höhe von netto 2.339,65 € überhöht, nach Zeichnung des Angeklagten ... zur Auszahlung an die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr weitergeleitet und anschließend an die ... KG ausgezahlt.
- 431
(d)-g))
- 432
Auch der Angeklagte ... forderte in Übereinkunft mit dem Angeklagten ... sowie dem Geschäftsführer ... Bargelder von diesem, wobei er in Aussicht stellte, dass die ... KG dann auch weiterhin ohne öffentliche Ausschreibungen Aufträge erhalten und zur Kompensation der Schmiergeldzahlungen Rechnungsmanipulationen durchführen könne.
- 433
Nachdem der Angeklagte ... den Geschäftsführer ... zuvor erfolglos aufgefordert hatte, die Ausbauarbeiten für den Garagenausbau an seinem Ferienhaus in Mardorf durchzuführen, suchte er ihn im September erstmals auf und erzählte ihm von privaten Geldsorgen. In diesem Zusammenhang sprach der Angeklagte ... den Geschäftsführer ... unumwunden auf Schmiergelder an, die er zahlen sollte, um die Auftragslage der ... KG nicht zu gefährden.
- 434
d) Um diesem Ansinnen zu entsprechen übergab der Geschäftsführer ... dem Angeklagten ... erstmals im September 2009 1.500,00 € in bar.
- 435
e) Im November 2009 forderte der Angeklagte ... Herrn ... ein weiteres Mal auf, ihm Bargeld zu geben. Eine konkrete Summe nannte er dabei nicht, er forderte aber ausdrücklich eine höhere Summe als beim letzten Mal. Die nun geforderte Zahlung sollte nach entsprechender Vereinbarung zwischen dem Angeklagten ... dem Angeklagten ... und Herrn ... über die in der vorgenannten Tat zu c) manipulierten Rechnungen kompensiert werden. Im zeitlichen Zusammenhang zu diesen Rechnungsmanipulationen übergab der Geschäftsführer ... dem Angeklagten ... im November 2009 weitere 3.000,00 € in bar.
- 436
f) Im Januar 2010 übergab Herr ... auf weiteres Drängen des Angeklagten ... diesem wiederum 3.000,00 € in bar.
- 437
g) Am 17.03.2010 übergab der Geschäftsführer ... dem Angeklagten ... auf dessen weitere Forderung hin erneut 2.000,00 € in bar.
- 438
34. (Tatkomplex zu Ziffer 41 der Anklageschrift)
- 439
Die ... GmbH mit Hauptsitz in Bietigheim (... GmbH) hatte nach öffentlicher Ausschreibung den Zuschlag für größere Baumaßnahmen an den Autobahnen A 391 und 395 im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei Braunschweig erhalten. Mit der Bauüberwachung war der Angeklagte ... betraut.
- 440
a) Im Jahr 2007 erhielt der Angeklagte ... von Herrn ..., einem Mitarbeiter der ... GmbH 1.500,00 €. Der Angeklagte ... erklärte sich im Gegenzug bereit, bei der Schlussrechnung vom 06.07.2007 für die Baumaßnahme an der A 391 eine Erhöhung der Rechnungsposition Asphaltbindereinbau zu akzeptieren. Diese Rechnungsposition belief sich auf 34.777,40 € und war mindestens um das gezahlte Schmiergeld überhöht. Die Rechnung, die sich insgesamt auf rund zwei Mio. € belief, wurde von der Landesbehörde vollständig bezahlt.
- 441
b) Im Jahr 2008 erhielt der Angeklagte ... von dem Mitarbeiter ... weitere 1.000,00 € nach Beendigung der Arbeiten an der A 395. Er erhielt diesen Geldbetrag als Belohnung für die gute Zusammenarbeit im Rahmen seiner Bauüberwachung
- 442
35. (Tatkomplex zu Ziffer 43 der Anklageschrift)
- 443
Der Angeklagte ..., der von dem Beschäftigungsverhältnis des ... bei der ... GmbH in der Zeit vom 01.08.2006 bis zum 31.07.2009 wusste, erhielt in dieser Zeit von Herrn ... mehreren Teilbeträgen insgesamt 2.000,00 €. Da Herr ... wusste, dass der Angeklagte ... mit der Überwachung der zahlreichen Aufträge der Autobahnmeisterei Braunschweig an das Unternehmen ... GmbH befasst war, war er zugleich um das Wohlwollen des Angeklagten ... bemüht. Der Angeklagte ... erhielt die Zahlungen als Belohnung für die gute Zusammenarbeit.
- 444
36. (Tatkomplex zu Ziffer 52 der Anklageschrift)
- 445
Der Angeklagte ... pflegte geschäftliche Kontakte im Rahmen einer korruptiven Dauerbeziehung nicht nur zu den Angeklagten ... und ... sondern auch zu dem Leiter der Autobahnmeisterei Hannover, dem gesondert verfolgten ...
- 446
Mit diesem vereinbarte er, dass er Sanitärarbeiten in dessen Wohnhaus in der ..., 30916 Isernhagen, bezahlen würde. Auf Veranlassung des Angeklagten ... stellte Herr ... für die von ihm durchgeführten Sanitärarbeiten dem Einzelunternehmen des Angeklagten ... folgende Rechnungen:
- 447
- vom 09.02.2010 in Höhe von brutto 532,63 € sowie
- 448
- vom 25.02.2010 in Höhe von brutto 230,56 €.
- 449
Beide Rechnungsbeträge in Höhe von insgesamt brutto 763,19 € zahlte der Angeklagte ... an das Unternehmen ..., wodurch der gesondert verfolgte ... Aufwendungen in entsprechender Höhe ersparte.
- 450
Diese Zuwendung erfolgte in inhaltlicher Übereinstimmung mit dem gesondert verfolgten ..., dass der Angeklagte ... unter Ausnutzung der beruflichen Stellung des ... als Leiter der Autobahnmeisterei Hannover von diesem pflichtwidrig selbstständig ohne jeweils durchgeführte öffentliche Ausschreibungen Aufträge zur Durchführung von Arbeiten im Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei Hannover erhalten würde; so, wie dies in der Vergangenheit bereits geschehen war.
- 451
37. (Tatkomplex zu Ziffer 53 der Anklageschrift)
- 452
Über die in vorgenannter Tat zu Ziffer 34 bezeichnete Zuwendung hinaus erhielt der Leiter der Autobahnmeisterei Hannover ... vom Angeklagten ... auch weitere Bargeldzuwendungen.
- 453
a) Da der Angeklagte ... Ende des Jahres 2008 vom Leiter der Autobahnmeisterei Hannover, ..., Aufträge in einer Größenordnung von 60.000,00 € erhalten hatte, ohne dass der Angeklagte ... jemals an einem hierzu erforderlichen öffentliche Vergabeverfahren teilgenommen hatte, übergab er dem ... im Sommer 2009 20.000,00 € in bar als Belohnung.
- 454
b) bis f) Um auch weiterhin mit Aufträgen ohne Vergabeverfahren durch den gesondert verfolgten ... bedacht zu werden, übergab der Angeklagte ... diesem in der Folgezeit mindestens fünf Mal weitere Bargeldbeträge in Höhe von jeweils 200,00 €. Auch hierbei wurde stets die zumindest stillschweigend getroffene Übereinkunft erzielt, dass der Angeklagte ... mit weiteren Aufträgen bedacht werden würde.
- 455
g) Anlässlich des Todes seines Schwiegervaters am 17.06.2010 sprach der gesondert verfolgte ... dem Angeklagten ... auf eine weitere Bargeldzahlung zur Finanzierung des Grabsteines an. Der gesondert verfolgte ... verknüpfte dabei die von ihm erwartete Geldzahlung mit der weiteren Vergabe von Aufträgen ohne die hierzu notwendige Teilnahme des Angeklagten ... an einem Vergabeverfahren. Infolgedessen übergab der Angeklagte ... in der Zeit um den 17.06.2010 dem gesondert verfolgten ... weitere 1.000,00 € in bar.
- 456
h) Dieser Vorgang wiederholte sich kurze Zeit später. Der Angeklagte ... zahlte weitere 1.000,00 € in bar.
- 457
Gang des Ermittlungsverfahrens und weiteres Prozessgeschehen:
- 458
Im Zuge eines im Jahr 2007 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen diverser Korruptionsvorwürfe um verschiedene Bauunternehmer aus der hiesigen Region wurde ein Telefongespräch zwischen einem Bauunternehmer und dem Angeklagten ... hinsichtlich eines erhaltenen Wasserspenders abgehört. Die Erkenntnisse führten zürn Erlass des zu I 2) genannten Strafbefehls gegen den Angeklagten ...
- 459
Nach weiteren Ermittlungsmaßnahmen der Polizei erschien den ermittelnden Behörden der - ihnen luxuriös und aufwändig erscheinende - Lebensstil des Angeklagten ... unvereinbar mit dessen Einkommensverhältnissen als technischer Mitarbeiter der Autobahnmeisterei Braunschweig. Dies nahm der ermittelnde Polizeibeamte KOK ... zum Anlass, Mitte 2009 an Herrn ..., den Leiter der Innenrevision der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr in Hannover heranzutreten. Dieser hatte auf Veranlassung der Fachbereichsleiterin ... bereits seit dem Jahreswechsel 2008/2009 umfangreiche interne Ermittlungen wegen des Verdachts unzulässiger Auftragsvergaben durch die Autobahnmeisterei Braunschweig zu Gunsten des Einzelunternehmens ... angestrengt. Die vorläufigen Ermittlungen des Herrn Werkmeister erhärteten den Verdacht der Vergabe von sogenannten und gesplitteten Rechnungen sowie die Überschreitung von Jahresausschreibungssummen des Einzelunternehmens des Angeklagten ... um jährlich bis zum Fünffachen.
- 460
Auf Grundlage der von Herrn ... mitgeteilten sowie weiterer eigener Ermittlungserkenntnisse wurden ab dem Frühjahr 2010 bis zum September 2010 unter anderen die Telefonanschlüsse der drei Angeklagten überwacht. Nach den groß angelegten Durchsuchungsaktionen erfolgte die Festnahme der Angeklagten ... und ..., kurze Zeit später auch die Festnahme des Angeklagten ... .
- 461
Die Angeklagten ..., ... und ... wurden von den Ermittlungsbeamten zu Beginn ihrer Inhaftierungen jeweils auf die rechtliche Möglichkeit der Straferleichterung nach § 46 b StGB hingewiesen. Bereits unmittelbar nach seiner Festnahme äußerte der Angeklagte ... gegenüber den ihn zur JVA verbringenden Polizeibeamten, dass er nun "reinen Tisch" machen wolle.
- 462
Der Angeklagte ... hat in insgesamt 14 Vernehmungen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, das sich gegen über 50 Beschuldigte richtete, umfassend ausgesagt und dabei Angaben zu Sachverhalten gemacht, die bis dahin nicht bekannt waren. So wussten die Ermittlungsbeamten aus der Telefonüberwachung, dass Rechnungen für den Garagenausbau vom Angeklagten ... bezahlt wurden, die früheren Renovierungsarbeiten in Mardorf (Tat zu Ziffer 2a) waren aber bis dahin nicht bekannt.
- 463
Von den weiteren Sachverhalten zu den Taten zu Ziffern 1, 3 - 6 (jeweils betreffend den Angeklagten ..., Taten zu Ziffern 8 - 17 (jeweils betreffend den Angeklagten ...), Taten zu Ziffern 36 und 37 (jeweils betreffend den gesondert verfolgten ...) erfuhren die Ermittlungsbeamten ebenfalls erstmals durch diese Vernehmungen, wobei der Angeklagte ... auch jeweils die konkreten Zuwendungen benannte. Er gab ferner an, gemeinsam mit dem Angeklagten ... Aufmaße gefälscht zu haben (Tat zu Ziffer 19), ohne allerdings konkrete Angaben zu einzelnen Erhöhungen machen zu können.
- 464
Der Angeklagte ... hat darüber hinaus zahlreiche - von den Ermittlungsbehörden zwischenzeitlich verifizierte Angaben zu weiteren Schmiergeldempfängern gemacht, insbesondere zu den gesondert verfolgten Schaper (ehemals Haushaltsbevollmächtigter des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr in Hannover), ... (ebenfalls Mitarbeiter des Landesamtes), ... (ebenfalls Mitarbeiter des Landesamtes) und ... (weiterer Mitarbeiterder Autobahnmeisterei Braunschweig).
- 465
Der Angeklagte ... bestätigte nachfolgend im Wesentlichen die ihm vom Angeklagten ... gewährten Zuwendungen. Nach Einsicht in die Rechnungsunterlagen gab er an, welche Aufmaße im Einzelnen verfälscht wurden (Taten zu Ziffer 19). Schließlich bestätigte er nach Vorhalt der entsprechenden Angaben des Angeklagten ... auch, dass es sich bei den Rechnungen zum Wildschutzzaun (Tat zu Ziffer 17) um Luftrechnungen gehandelt habe. Zuvor hatte er dies auf ausdrückliche Nachfrage bestritten. Ferner gab er an, Zuwendungen von ... (Tat zu Ziffer 32), ... (Tat zu Ziffer 33), ... (Tat zu Ziffer 34) und ... (Tat zu Ziffer 35) erhalten zu haben.
- 466
Der Angeklagte ... bestätigte bei seinen Vernehmungen auf Vorhalt der Aussagen des Angeklagten ... den Erhalt der 100.000,00 € (Tat zu Ziffer 3) und weitere Zuwendungen für den Urlaub auf ..., die Kostenübernahme für Arbeiten in Mardorf und Barzahlungen in einem Gesamtwert von 40.000,00 €. Er gab ferner an, von Herrn ... 15.000,00 €, von Herrn Herb 5.000,00 € und von Herrn ... einen PC im Wert von 2.000,00 € erhalten zu haben.
- 467
Mit Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 30.11.2010 - Az.: 3 Gs 2656/10 - wurde der dingliche Arrest in das Vermögen des Angeklagten ... in Höhe von 516.881,27 € angeordnet. Mit darauf beruhender Pfändungsanordnung der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 16.03.2011 - Az.: 407 Js 56906/09 - hat diese eine als "Herausgabeanspruch" bezeichneten Rückzahlungsforderung des Angeklagten ... gegen seine Ehefrau ... hinsichtlich ihrer Kontoguthaben zu den Konto Nrn. ... und ... in Höhe von 380.000,00 € gepfändet.
- 468
Im Ermittlungsverfahren wurden weiterhin die im Tenor aufgeführten Gegenstände beschlagnahmt.
- 469
Mit dem Angeklagten ... und seinem Verteidiger am 06.06.2011 ausgehändigter Klageschrift der Adhäsionsklägerin vom 01.06.2011 hat diese beantragt,
- 470
1. den Angeklagten ... zur Zahlung von 467.102,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage verurteilen,
- 471
2. festzustellen, dass der Anspruch auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung beruht.
- 472
Sowohl der Angeklagte ... als auch sein Verteidiger haben im Hauptverhandlungstermin am 26.09.2011 die geltend gemachten Ansprüche anerkannt.
III.
1.
- 473
Die Feststellungen zu l.) beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten. Sie werden durch die verlesenen Bundeszentralregisterauszüge und eingeführten Urkunden.
- 474
Die Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des Angeklagten ... hinsichtlich der festgestellten Bankguthaben im In- und Ausland beruhen darüber hinaus insbesondere auf den glaubhaften Bekundungen des vernommenen Zeugen KOK ... Dieser hat als Hauptermittlungsführer der ZKI Braunschweig glaubhaft bekundet, dass die angestrengten Vermögensermittlungen zahlreiche Bankguthaben im In- und Ausland (Monaco, Frankreich und Liechtenstein) in mindestens festgestellter Höhe bestätigten. Die Vermögensermittlungen gingen nach seinen Bekundungen wiederum auf die eigene Einlassung des Angeklagten ... in seiner zweiten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 30.09.2010 zurück, worin der Angeklagte selbst Angaben zu Bankguthaben in Liechtenstein und Monaco machte. Weiterhin habe der Angeklagte auf einen USB-Stick mit gespeicherten Bankdaten in einem Schließfach der ...kasse Peine hingewiesen. Die weiteren Ermittlungen nach Auswertung dieser Daten führten nach den weiteren Bekundungen des Zeugen ... zu den Erkenntnissen über die Bankguthaben in mindestens festgestelltem Umfang.
2.
- 475
Die Feststellungen zur Einbindung der Autobahnmeisterei Braunschweig innerhalb der Organisationsstrukturen der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, dem regionalen Geschäftsbereich Hannover sowie zum sachlichen wie örtlichen Zuständigkeits- und Aufgabenbereich der Autobahnmeisterei Braunschweig beruhen auf den eigenen glaubhaften Einlassungen der Angeklagten ... und ... sowie den konkretisierenden und ebenfalls glaubhaften Bekundungen der vernommenen Zeugen ... (Amtsleiter des regionalen Geschäftsbereichs Hannover), ... (seinerzeit Sachgebietsleiter, jetzt Controller des regionalen Geschäftsbereichs), ... (angestellter Bauingenieur bei der Landesbehörde) und ... (seinerzeit Fachbereichsleiterin, jetzt Ministerialbeamtin).
- 476
Die Angeklagten ... und ... haben darüber hinaus glaubhaft die organisatorischen Aufgaben innerhalb der Autobahnmeisterei Braunschweig sowie ihr jeweiliges Aufgabenspektrum näher erläutert. Deren Einlassungen waren widerspruchsfrei. Zudem haben die Bekundungen der vorgenannten Zeugen dies ebenso bestätigen können wie die Bekundungen des Zeugen ... und ... Der ... Zeuge ... hat als langjähriger Kolonnenführer bei der Autobahnmeisterei für die Kammer gut nachvollziehbare Ausführungen zu den konkreten praktischen Arbeitsabläufen innerhalb der Autobahnmeisterei gemacht. Die ebenfalls langjährig bei der Autobahnmeisterei Braunschweig beschäftigte Zeugin ... hat nachvollziehbare Ausführungen auf der Ebene ihrer Verwaltungstätigkeit machen können.
- 477
Die Feststellungen zu den praktischen Ausgestaltungen der generellen innerbehördlichen Vorgaben zu Ausschreibung und Vergabe von Aufträge an Unternehmen sowie zu den regelgerechten Einzelbefugnissen der Angeklagten ... und ... innerhalb des Betriebsdienstes der Autobahnmeisterei Braunschweig beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen ..., ..., ... und ... Sämtliche Zeugen haben übereinstimmend - auch auf vertiefende Nachfragen - ausführlich und übereinstimmend die innerbehördlichen Vorgaben zur Notwendigkeit sowie Art und Weise der Durchführung von Einzel- und Jahresausschreibungen dargelegt. Die festgestellten Regularien haben selbst die Angeklagten ... und ... weder in ihren anfänglichen Einlassungen noch im Rahmen ihrer persönlichen Befragungen der vorgenannten Zeugen in Abrede gestellt.
- 478
Diese werden auch durch diverse - in den nachfolgenden Einzelbeweiswürdigungen bezeichnete - Telefonate bestätigt, in denen der Angeklagte ... auch selbst gegenüber den Unternehmern auf die Einhaltung der Wertgrenze bis zu 10.000,00 € für die Rechnungslegung drängte.
- 479
Hinsichtlich der Einzelbefugnisse der Angeklagten .. und ... hat der Angeklagte ... selbst sich dahingehend eingelassen, persönlich nicht zur Erteilung von Aufträgen befugt gewesen zu sein. Dies hat der Angeklagte ... mit Hinweis auf die Einstellung des Angeklagten ... als technischer Mitarbeiter sowie seine eigene hohe Auslastung bestritten. Auch insoweit ist die Einlassung des Angeklagten ... zur Überzeugung der Kammer jedoch widerlegt. Die Kammer stützt ihre Überzeugung hierbei auf die ebenfalls glaubhaften Bekundungen des vorgenannten Zeugen ... Diese lassen keinen Zweifel daran, dass ausschließlich der Angeklagte ... als Leiter der Autobahnmeisterei überhaupt befugt war, innerhalb seines - ohnehin nur sehr eingeschränkten Zuständigkeitsbereichs - selbstständig Aufträge entweder im Rahmen einer Direktvergabe zur Abwendung dringender Gefahren oder als Abrufleistung über Lose auf Grundlage einer bereits erfolgten Jahresausschreibung zu erteilen. Eine solche Zuständigkeit oblag nach den dies detailliert erörternden Bekundungen des Zeugen ... keinesfalls dem Angeklagten ..., dem als technischem Mitarbeiter ausschließlich der Bereich der Bauüberwachung einschließlich der Aufmaßerteilungen sowie vorbereitende Rechnungsprüfungen oblag. Dies wird mittelbar im Übrigen auch durch die weitere Zeugin ... bestätigt, die als langjährige Verwaltungsangestellte detailliert die internen Abläufe der Buchungs- und Rechnungsvorgänge nach Eingang der Rechnungen geschildert hat. Die Rechnungen der beauftragten Unternehmen wurden demnach gelegentlich von ihr selbst auf ihre rechnerische Richtigkeit hin überprüft und als solche auch mitunter von ihr gegengezeichnet. Die inhaltliche Überprüfung der Rechnungen sei jedoch stets originäre und ausschließliche Aufgabe des Angeklagten ... als Leiter der Autobahnmeisterei Braunschweig gewesen. Dieser habe in regelmäßigen Abständen die von ihm als sachlich richtig gegengezeichneten Rechnungen in einer Kiste nach Hannover verbracht. Der Angeklagte ... habe als technischer Mitarbeiter Rechnungen größeren Volumens über eine Grenze von 10.000,00 € in der Regel bereits eigenständig vorbereitet. Aber auch diese Rechnungen seien stets "über den Tisch" des Angeklagten ... zur sachlichen Überprüfung und anschließenden Gegenzeichnung gelangt und später zur Landesbehörde zwecks Zahlungsanweisung verbracht worden.
- 480
Die weiteren Feststellungen werden zudem durch die ebenfalls glaubhaften Bekundungen des Zeugen ... bestätigt. Dieser hat als Leiter der Innenrevision des Landesamts für Straßenbau und Verkehr in Hannover bestätigen können, dass das jährliche Auftragsvolumen des Einzelunternehmens des Angeklagten ... im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei Braunschweig in den tatrelevanten Zeiträumen außergewöhnlich hoch ausfiel. Ergänzend hierzu hat der Zeuge ... als Sachgebietsleiter des zuständigen Fachbereichs beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr in Hannover ebenfalls glaubhaft bekunden können, dass der jährliche Umsatz des Angeklagten ... in den Jahren 2009 und 2010 jeweils die Jahresausschreibungssummen um das Fünffache überschritten habe. Dass von Seiten der Landesbehörde niemals Rechnungsprüfungen erfolgten, steht aufgrund der Bekundungen der Zeugen ..., ..., ... und ... fest. Auf eingehende Nachfragen konnten sie eine solche Prüfung nicht bestätigen.
- 481
Die Feststellungen dem spätestens ab 2005 beginnenden korruptiven Beziehungsgeflecht zwischen den Angeklagten ..., ... und ... untereinander sowie zu weiteren Unternehmern bzw. dem gesondert verfolgten Leiter der Autobahnmeisterei Hannover, dem gesondert Verfolgten ..., auf einer Gesamtwürdigung der nachfolgenden Einzelbeweiswürdigungen hinsichtlich sämtlich festgestellter Taten:
- 482
Hierzu im Einzelnen:
- 483
(Taten zu Ziffer 1 - 7)
- 484
Die Feststellungen zu diesen Taten einschließlich der Entwicklung der Beziehung zum Angeklagten ... beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten ..., der den Sachverhalt in vollem Umfang wie festgestellt eingeräumt hat. Die Kammer hat sie jeweils für die einzelnen Taten bereits für sich genommen, insbesondere aber auch in der Gesamtwürdigung für zutreffend erachtet.
- 485
Der Angeklagte ... hat zwar auch eingeräumt, dass er Zuwendungen von ... bekommen habe. Er hat diese aber hinsichtlich des Zustandekommens und zum Teil auch hinsichtlich des Umfangs abweichend geschildert. Insbesondere hat er bestritten, dass es jemals einen Bezug zu Auftragsvergaben an den Angeklagten ... gegeben habe, Grund für die Zuwendungen sei die freundschaftliche Beziehung zwischen beiden gewesen. Es sei zwar zutreffend, dass, beginnend im Jahr 2005, Aufträge unterhalb der Wertgrenze von 10.000,00 € direkt über die Autobahnmeisterei Braunschweig mit dem Angeklagten ... abgewickelt worden seien, dies jedoch ausschließlich wegen der zügigen Auftragserledigungen des Angeklagten ...
- 486
Die Entwicklung ihrer beruflich bedingten Bekanntschaft haben beide Angeklagte übereinstimmend geschildert. So haben sich beide dahingehend eingelassen, sich bei Restaurantbesuchen - regelmäßig auf Einladung des Angeklagten ... getroffen zu haben. Auch haben beide die gemeinsame Reise nach Mauritius, einen weiteren gemeinsamen Urlaubsaufenthalt auf Sylt sowie einen Aufenthalt des Angeklagten ... in Antibes bestätigt. Auffällig war während ihrer Einlassungen, dass hier zu Beginn ihrer sich entwickelnden korruptiven Beziehung bereits ein auffälliges Missverhältnis zwischen den einzelnen Beiträgen der Angeklagten zu beobachten war. Auf ausdrückliche Nachfrage konnte der Angeklagte ... nur bestätigen, den Angeklagten ... ein einziges Mal zum Essen in einem italienischen Lokal eingeladen zu haben. Hinsichtlich der Reise nach Mauritius hat der Angeklagte ... behauptet, dass der Angeklagte nur die Flüge bezahlt habe. Übereinstimmend wiederum haben die Angeklagten angegeben, dass der Angeklagte ... bei seinem Besuch in Antibes auf eigene Kosten in einem Hotel übernachtet habe.
- 487
Hinsichtlich der weiteren Zuwendungen im Einzelnen:
- 488
(Tat zu Ziffer 1)
- 489
Der Angeklagte ... hat bestritten, regelmäßige Zahlungen für seinen Urlaub in Antibes bekommen zu haben. Er habe zwar im Tatzeitraum vom Angeklagten ... regelmäßig Bargeld erhalten, die Gesamtsumme habe jedoch eine Größenordnung von 4.000,00 € nicht überschritten. Die Geldzahlungen in Höhe von jeweils 200 bis 300,00 € seien für Restaurantbesuche gedacht gewesen.
- 490
Demgegenüber hat der Angeklagte ... übereinstimmend zu seinen Einlassungen im Ermittlungsverfahren die regelmäßigen Geldzahlungen anlässlich der bevorstehenden Urlaubsaufenthalte des Angeklagten ... glaubhaft eingeräumt. Diese Geldzahlungen seien regelmäßig vor den Urlaubsaufenthalten mindestens zehn Mal erfolgt und jeweils von dem Angeklagten ... gefordert worden. Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit dieser Einlassung überzeugt. Der Angeklagte ... hat sich durch diese Einlassung auch selbst erheblich belastet. Während der Angeklagte ... bei seinen Angaben vage blieb, war der Angeklagte ... in der Lage, die oft gleichen Abläufe der Bargeldübergaben bildhaft zu schildern. So habe er stets vor den Geldübergaben die Scheine einzeln abgezählt und sei dann unmittelbar vor den Urlaubsfahrten des Angeklagten zur Geldübergabe gefahren. Dort habe er dann "ohne viel Worte" dem Angeklagten ... "so nebenbei" das Geld übergeben. Auf ausdrückliche Nachfrage nach Geldumschlägen oder weiteren Vorkehrungen äußerte er, er sei es gewohnt, unkompliziert und großzügig mit Geld umzugehen und große Bargeldbeträge bei sich zu haben. Deshalb sei es für ihn auch normal gewesen, das Geld abgezählt aber unverpackt "einfach so in der Jackentasche" mit sich zu führen, um es dann so auch später zu übergeben. Diese vom Angeklagten ... geschilderte schlichte Übergabepraxis passt zur Überzeugung der Kammer in das Persönlichkeitsbild des Angeklagten ..., der nach dem Eindruck in der Hauptverhandlung kein Mensch "großer Worte" ist und mehr handelt als redet. So griff er beispielsweise die Einlassung des Angeklagten ... auf und äußerte sinngemäß, dass er - der Angeklagte ... - doch genau wissen würde, worum es ginge. Durch die mehrfach geäußerten Worte "Mensch ... sag doch die Wahrheit" oder " Sag doch wie's war" und die darauf stets pauschal ablehnenden Äußerungen des Angeklagten ... mit den gelegentlichen Versuchen, dem Angeklagten ... darauf mit persönlichen Äußerungen, die erkennbar in keinerlei Zusammenhang mit den Taten standen, zu entgegnen, konnte sich die Kammer selbst auch ein gutes präsentes und lebhaftes Bild von den Persönlichkeiten der Angeklagten und ihres Verhältnisses zueinander verschaffen und so auch dies in die Beurteilung ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit einfließen lassen.
- 491
Hinsichtlich der Anzahl der festgestellten Bargeldübergaben ging die Kammer von einer deutlich geringeren Anzahl aus, als sie der Angeklagte ... beziffert hat, da sich die Angabe auf die Gesamtzahlungen bezog, hier jedoch nur auf Zahlungen in nicht verjährter Zeit ab September 2005 abzustellen war. Seine Aufenthalte in Antibes zu den festgestellten Zeiten hat der Angeklagte ... nach Vorhalt des polizeilichen Ermittlungsvermerks zu seinen Kreditkarteneinsätzen bestätigt.
- 492
Hinsichtlich der Höhe der erhaltenen Bargeldzahlungen folgt die Kammer ebenfalls der glaubhaften Einlassung des Angeklagten ... Zwar hat der Angeklagte ... Urlaubsgeldzahlungen mit regelmäßig 5.000,00 € beziffert. Er hat jedoch angegeben, dass es auch schon mal nur 2.000,00 € gewesen seien. Da insoweit genauere Feststellungen nicht möglich waren, ist die Kammer zugunsten beider Angeklagter nur von Urlaubsgeldzahlungen in Höhe von jeweils 2.000,00 € ausgegangen.
- 493
(Taten zu Ziffer 2)
- 494
Dass der Angeklagte ... Zahlungen an die Unternehmen ..., ... & ... und ... für Arbeiten in Mardorf erbracht hat, hat der Angeklagte ... eingeräumt. Zur Höhe hat er angegeben, das Unternehmen ... habe lediglich Arbeiten im Umfang von ca. 10.000,00 €, das Unternehmen ... & ... GmbH solche im Umfang von lediglich 7.000,00 €, das Unternehmen ... solche im Umfang von lediglich 6.000,00 € für die Renovierung nach dem Wasserschaden erbracht. Für den Garagenausbau habe die Fa. ... Leistungen im Umfang von etwa 9.000,00 €, FA. & ... im Umfang von etwa 13.000,00 € und die Fa. ... in Höhe der abgerechneten Summe erbracht. Dies sei aber jeweils nicht vorher abgesprochen worden. Der Angeklagte ... habe ihn damit vielmehr nachträglich überrascht. Er habe von den Zahlungen erst erfahren, als er ... auf die ausbleibenden Rechnungen der Handwerker angesprochen habe.
- 495
Hinsichtlich der übernommenen Kosten für die Renovierungsarbeiten und den Garagenausbau in Mardorf werden die glaubhaften Angaben des Angeklagten ... - über die teilgeständige Einlassung des Angeklagten ... hinaus - durch die Bekundungen der Zeugen ..., ... und ... untermauert. Die Zeugen haben jeweils glaubhaft bekundet, dass sie bei den Arbeiten von Anfang an wussten, dass diese dem Angeklagten ... in Rechnung gestellt werden sollten, dass die Arbeiten im entsprechenden Umfang erbracht wurden und dass der Angeklagte ... die Rechnungen bezahlt hat bzw. die noch nicht berechneten Leistungen des Zeugen ... beim Garagenausbau bezahlen wollte.
- 496
Anhand der als Urkunden eingeführten Rechnungen an die Firma ... konnten die erbrachten Leistungen im Einzelnen nicht ermittelt werden, da diese gerade nicht die in Mardorf geleisteten Arbeiten, sondern andere, angeblich für die Firma ... geleistete Arbeiten ausweisen. Dass die Rechnungsbeträge in entsprechender Höhe für die Arbeiten in Mardorf jedoch angefallen sind, haben die genannten Unternehmer der Kammer bei ihrer Zeugenvernehmung nachvollziehbar erläutert. Dass die Arbeiten als solche erbracht wurden, hat letztlich auch der Angeklagte ... nicht in Abrede gestellt.
- 497
Die Kammer schließt aus, dass die für die Arbeiten abgerechneten Beträge von den Unternehmern bewusst oder irrtümlich zu hoch beziffert wurden.
- 498
Der Zeuge ... hat glaubhaft bekundet, in der Zeit von 2006 bis 2007 tatsächlich Arbeits- und Lieferleistungen im festgestellten Umfang erbracht zu haben. Er hat detailreich ausgeführt, der Angeklagte ... habe ihn anlässlich einer Baustellenbesichtigung zur Seite genommen und zu ihm gesagt, dass sämtliche Rechnungen zukünftig an ihn zu adressieren seien für vermeintlich geleistete Arbeiten zu Gunsten seines Einzelunternehmens. Dem habe er entsprochen. Der Zeuge ... hat insbesondere glaubhaft unter gleichzeitiger Erörterung der auszugsweise in Augenschein genommenen Rechnungen weiterhin bekunden können, dass sämtliche Rechnungen der Höhe nach auch dem tatsächlichem Arbeits- und Lieferaufwand des Unternehmens im Ferienhaus des Angeklagten ... in Mardorf entsprachen. Auf ausdrückliche Nachfrage im Hinblick auf sein Erinnerungsvermögen konnte der Zeuge ... detaillierte Angaben dazu machen, dass er stets eine doppelte Buchführung vorgehalten habe, die es ihm auch heute noch ermöglichen würde, unter Zuhilfenahme der Stundenzettel seiner Arbeitnehmer exakt den Arbeitsaufwand für die Arbeiten an der Immobilie des Angeklagten ... in Mardorf zu bestimmen. So konnte er aus seinen Eingangsrechnungen nachvollziehen, dass im Zeitraum 2006-2007 allein Material im Einkaufswert von rund 11.500,00 € netto für das Bauvorhaben des Angeklagten ... in Mardorf geliefert worden war. Die von ihm dazu gefertigten Aufstellungen sind im Selbstleseverfahren eingeführt worden. Die Kammer hat dies hinsichtlich der größten Posten auch durch die eingeführten Rechnungen der Firmen ... und ... überprüft, die jeweils als Lieferanschrift bzw. Betreff den Zusatz ... und die von ... in seinen Aufstellungen aufgeführten Kosten von 1.511,28 für eine Funkzentrale, 1.038,82 € für eine Alarmanlage und 2.170,47 € für eine Heizungsanlage aufweisen. Dies deckt sich auch mit den vom Zeugen ... geschilderten Arbeiten: Erneuerung der Heizkörper und der Rohrleitungen, Einbau einer neuen Heizungsanlage, neue Elektroinstallation, Einbau von Alarmanlage und Datenfernübertragungssystem.
- 499
Auch der Zeuge ... hat glaubhaft bekundet, in den Jahren 2006 und 2007 im Ferienhaus des Angeklagten ... Fliesenarbeiten im Bad und in der Küche durchgeführt zu haben, es habe sich bei dem verwendeten Material um hochwertigen Naturstein gehandelt. Der Zeuge hat die beiden Rechnungen im Rahmen des gegen ihn gerichteten Steuerstrafverfahrens überprüft und mit handschriftlichen Zusätzen versehen, bei der ersten Rechnung die Aufschlüsselung dieses Teilbetrages für ... Mardorf und den Rest für andere Bauvorhaben, bei der zweiten Rechnung mit dem Zusatz Küchenarbeitsplatte Mardorf.
- 500
Schließlich hat auch der Zeuge ... bekundet, in der Zeit von 2006 bis 2008 Tischlerarbeiten im Ferienhaus in Mardorf verrichtet zu haben, insbesondere den Einbau von Türen. Dabei seien Verstärkungen der Wände erforderlich geworden, auch diese Arbeiten habe er ausgeführt. Gleichwohl erschien ihm im Rahmen seiner ersten zeugenschaftlichen Vernehmung die in der Anklageschrift bezeichnete Größenordnung von ca. 45.000,00 € deutlich überhöht. Nach ausführlicher weiterer Recherche seiner Buchführungs- und Rechnungsunterlagen auf Anregung der Kammer war der Zeuge in seiner zweiten Vernehmung in der Lage, detailgetreue und differenzierte Angaben zum Umfang der im Einzelnen von ihm erbrachten Arbeitsleistungen in Mardorf zu machen. Unter einzelner Darlegung der spezifischen Tischlerarbeiten konnte er der Kammer auch auf Nachfragen hin nachvollziehbar darlegen, dass hinsichtlich der Rechnung vom 13.11.2006 der Teilbetrag von 8.363,42 € den tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen für Tischlerarbeiten in Mardorf entspricht. Er konnte dies anhand des Abgleichs mit dem Angebot vom 13.11.2006 darlegen, das die Arbeiten in Mardorf als solche ausweist. Hinsichtlich der Rechnungen vom 16.05.2007 hat der Zeuge differenzierend darlegen können, dass hinsichtlich beider Rechnungen in Höhe von jeweils 8.144,96 € bzw. 16.398,50 € nur ein Teilbetrag aus beiden Rechnungen in Höhe von insgesamt 5.979,69 € dem tatsächlichen Arbeitsaufwand in Mardorf entsprach. Insoweit hatte er wiederum einen Abgleich mit dem Angebot vom 16.05.2007 vorgenommen und die Positionen 1- 5, 9, 14 und 15 als Arbeiten in Mardorf benannt. Die übrigen Arbeiten, die er auch im Einzelnen benennen konnte, seien für ein Bauvorhaben von ... angefallen. Hinsichtlich der Rechnung vom 29.11.2008 hat der Zeuge glaubhaft bekundet, dass dieser Rechnungsbetrag ebenfalls der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entsprach; es habe sich um sämtliche noch nicht abgerechneten Arbeiten gehandelt, die er auch schon zum großen Teil als noch nicht abgerechnet auf dem Angebot vom 16.5.2007 handschriftlich festgehalten hatte.
- 501
Auch die beiden letztgenannten Zeugen ... und ... haben übereinstimmend bekundet, dass der Angeklagte ... ihnen jeweils zuvor zugesagt habe, die Rechnungen für den Angeklagten ... zu begleichen und dass sie jeweils die Rechnungen jeweils für vermeintliche Arbeiten zu Gunsten seines Einzelunternehmens umschreiben sollten.
- 502
Alle Zeugen haben zudem bekundet, dass die konkreten Ausführungen der Arbeiten auf alleinige Auftragserteilungen durch den Angeklagten ... zurückgingen. Der Angeklagte habe weder nach der Höhe der Kosten noch nach Rechnungen gefragt.
- 503
Dass der Angeklagte ... auf die an ihn adressierten Einzelrechnungen Arbeiten der vorgenannten Unternehmen für den Garagenausbau in einem Gesamtumfang von 47.882,22 € bezahlt hat und weitere 3.212,70 € an die Fa. ... zahlen sollte, haben die vorgenannten Zeugen auch hier übereinstimmend glaubhaft bestätigt. So haben die Zeugen bekundet, dass die jeweils in den Feststellungen bezeichneten Rechnungsbeträge dem tatsächlich erbrachten Arbeits- und Lieferaufwand entsprachen. Die einzelnen Bekundungen der Zeugen zu den mit ihnen jeweils erörterten Einzelrechnungen waren auch hier differenziert und gut nachvollziehbar. Die Kammer hat hier ebenfalls keinen Zweifel, den übereinstimmenden Ausführungen der Zeugen insoweit zu folgen, als sämtliche Rechnungsbeträge der Höhe nach den tatsächlich erbrachten Arbeits- und Lieferaufwand entsprachen. Dies gilt hier umso mehr, als den Zeugen zur Vorbereitung ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung interne Buchungs- und Rechnungsunterlagen aufgrund der Erledigung der Arbeiten im Jahre 2010 vollständig vorlagen und die Einzelgeschehnisse um das Bauvorhaben des Garagenausbaus ihnen naturgemäß noch präsenter in Erinnerung waren. So waren die Zeugen insbesondere in der Lage, noch einzelne Details im persönlichen Umgang mit dem Angeklagten ... anschaulich der Kammer zu schildern. Besonders anschaulich konnte der Zeuge ... seine Angaben untermauern und bekunden, wie maßlos er die fortwährenden Änderungs- und Sonderwünsche des Angeklagten ... empfand. Er habe sich selbst stets darüber gewundert, warum der Angeklagte ... niemals nach möglichen Kosten fragen würde. Er selbst habe auch die zunehmende Unzufriedenheit des Angeklagten ... deutlich zu spüren bekommen, der sich stets nach den ausufernden Kosten bei ihm erkundigt habe. Neben seinem Unverständnis für die Ausstattung einer Garage mit einem Keller mit weißer Wanne, einem hochwertigen Bad, einem Beamer, einer Soundanlage und einem versenkbaren Kühlschrank hat der Zeuge auch plastisch und glaubhaft eine Begebenheit geschildert, die ihn besonders empört hatte. Für die Entscheidung der Auswahl der Außenlampen habe der Angeklagte ...hn aufgefordert, drei unterschiedliche hochwertige komplette Lampenausführungen zur Ansicht zu bestellen und ihm vorzuführen. Trotz seines Einwands, dass dies in Anbetracht des Umstandes, dass der Angeklagte sich erwartungsgemäß ohnehin nur für eine Lampenausführung entscheiden und die Bestellung beträchtliche Mehrkosten verursachen würde, habe der Angeklagte auf diese umfassende Bestellung bestanden; dies mit dem Hinweis, er würde sich nur eine Lampenausführung aussuchen. Die übrigen Lampen solle der Unternehmer ... dem Angeklagten ... in Rechnung stellen und diesem übergeben oder einfach wegschmeißen.
- 504
Die Bekundungen des Zeugen über das von ihm als maßlos empfundene Fordern des Angeklagten ... werden ferner durch ein Telefonat vom 19.07.2010 (ID- Nr.: 9878) bestätigt. Darin äußern sich die Gesprächsteilnehmer ... und der Angeklagte ... über die von ihnen als unverständlich empfundenen hohen Kosten, die auf das Verlangen des Angeklagten ... zurückzuführen seien. Der Zeuge ... äußerte darin sinngemäß, dass er für die in Rechnung gestellten Kosten für den Garagenausbau des Angeklagten ... eine Elektro-Sanitärinstallation für ein komplettes Einfamilienhaus anfertigen könne. Der Angeklagte ... äußert sich sinngemäß dahingehend, dass er darüber gar nicht mehr hinweg komme. In zahlreichen weiteren Telefonaten zwischen dem 26.03. und 19.07.2010 (ID-Nrn: 443, 486, 903, 1258, 1278, 575, 3588, 13881, 18559) bespricht der Angeklagte ... mit dem Zeugen ... diverse Einzelheiten zur Aufstellung der Rechnungen. Insbesondere weist er den Zeugen ... bzw. Mitarbeiter des Unternehmens in den Telefonaten an, dass die an ihn adressierten Rechnungen nicht so viele Rechnungsdetails aufweisen sollten. In persönlichen Gesprächen mit dem Zeugen ... besprechen beide gemeinsam beispielsweise, dass die Rechnungen für Arbeiten auf dem Werksgelände des Einzelunternehmens ... in der Siemensstraße erstellt werden sollen (vgl. Telefonat vom 27.03.2010 - ID- Nr.: 486). In vorgenannten Telefonaten fordert der Angeklagte ... den Zeugen ... wiederholt dazu auf, zügig Rechnungen zu schreiben und darauf zu achten, dass die Einzelsummen nicht zu groß ausfielen. Zwischenzeitlich äußert der Angeklagte ... dem Zeugen ... gegenüber seine Empörung über die hohen Kosten, welche auf die Auftragswünsche des Angeklagten ... zurückzuführen seien.
- 505
Der Umfang der Arbeiten des Zeugen ... wird auch dokumentiert durch seine Angebote und Arbeitsaufträge sowie durch die handschriftliche Aufstellung ... Mardorf vom 25.5.2010. Dort führt er z. B. als Gesamtzahl 98,5 Arbeitsstunden und 34 Fahrtstunden auf, jeweils mit Zusatz bereits berechnet Nr. 435926: 22,5 und 10. Letztere Zahlen entsprechen den mit der Rechnung an die Firma ... vom 03.05.2010 berechneten Meisterstunden und Stunden für Fahrt- und Rüstzeit, die Rechnung hat die Rechnungsnummer 435926.
- 506
Aus den abgehörten und eingeführten Telefonaten vom 26.03. bis zum 02.06.2010 (ID-Nrn.: 418, 854, 1274, 2920, 3127, 3804, 5741, 6214, 376, 378) folgt ebenfalls, dass der Angeklagte ... mit dem gesondert verfolgten Zeugen ... in diversen Telefonaten die inhaltliche Ausgestaltung der an ihn zu adressierenden Rechnungen bespricht. Dabei gibt der Angeklagte ... inhaltlich exakt vor, wie die einzelnen Rechnungspositionen der an ihn zu adressierenden Rechnungen für die tatsächlich geleisteten Arbeiten des Angeklagten ... zu bezeichnen seien. Weiterhin erkundigt sich der Angeklagte ... in den Telefonaten regelmäßig nach dem Stand der Arbeiten und den Umfang der zu erwartenden weiteren Kosten. Darin bringt er auch sein Missfallen über die stetig steigenden Kosten zum Ausdruck. Der Zeuge Wäsche rechtfertigt sich in diesen Telefonaten auch für die hohen Kosten, die er mit rund 23.000,00 € netto beziffert und verweist darauf, dass er allein für eine Edelstahlschiene, die der Angeklagte ... ausgewählt habe, im Einkauf 1.900,00 € netto zahlen müsse.
- 507
In den abgehörten und eingeführten Telefonaten vom 13.04. bis zum 31.07.2010 zwischen dem Angeklagten ... und dem Zeugen ... (ID-Nrn: 1961, 450 und 10756) besprechen der Angeklagte ... und der Zeuge ... ebenfalls inhaltliche Ausführungen der Arbeiten in Mardorf. In diesem Zusammenhang äußert der Angeklagte ... gegenüber dem Zeugen ... in einem Telefonat am 13.04.2010 (ID- Nr.: 1961), dass die "Hundehütte" in Mardorf bereits 150.000,00 bis 180.000,00 € gekostet habe. In einem Telefonat am 31.07.2010 (ID-Nr.: 10756) fordert der Angeklagte ... den Zeugen ... auf, er solle doch einmal wieder "eine Rechnung schreiben".
- 508
Auch der Architekt ... hat schließlich bestätigt, dass ihm bei weiteren Besuchen auf der Baustelle aufgefallen sei, dass das von den genannten Handwerkern verwendete Material hochwertig war.
- 509
(Tat zu Ziffer 3)
- 510
Den Erhalt von 100.000,00 € hat der Angeklagte ... eingeräumt, jedoch behauptet, dass auch diese Zahlung keineswegs von Anfang an vorgesehen gewesen sei. Vielmehr habe er nur die Beziehungen des Angeklagten zur J GmbH nutzen wollen, um einen günstigen Preis auszuhandeln. Er habe am Tag der Abholung das Geld von den Konten abgehoben und den fehlenden Restbetrag aus dem Schließfach genommen, sei damit zum Autohaus gefahren und habe damit den Kaufpreis bezahlt. Erst später, den genauen Zeitpunkt wisse er nicht mehr, habe der Angeklagte ihm das Geld in einem Umschlag überreicht. Als er den Umschlag geöffnet habe, sei er "vom Hocker gefallen" und habe ... gefragt was das solle. Der Angeklagte ... habe ihm zum Geburtstag gratuliert und gesagt, er solle das Geld als Geschenk behalten. Das habe er auch gemacht. Erst im Nachhinein sei ihm klar geworden, dass dies ein Fehler gewesen sei.
- 511
Dass die Geldübergabe von 100.000,00 € wie von ... geschildert, in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang vor der Abholung des Pkw Jaguar am 29.03.2007 stattfand, wird durch die Angaben des Zeugen ... bestätigt. Der vernommene Zeuge ... hat glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte ... tatsächlich am 29.03.2007 zur Abholung des Pkw mit seiner Ehefrau gemeinsam im Autohaus erschien, eine Übergabe jedoch zu seiner eigenen Verwunderung zunächst scheiterte, da der Angeklagte offensichtlich davon ausgegangen sei, dass der Pkw bereits bezahlt sei oder noch bezahlt werden würde. Nachdem er die Übergabe daher ablehnen musste, sei der Angeklagte ... weggegangen und etwa zwei Stunden später gegen 16.00 Uhr, dieses Mal mit dem Bargeld, erschienen. Der Zeuge konnte sich gut erinnern, weil dieser zweimalige Besuch für ihn ungewöhnlich war. Auch der verlesene Aktenvermerk der KHK in ... vom 02.11.2010 sowie die verlesene Auskunft und die Kontobelege der ...kasse Hannover bestätigten den vom Angeklagten ... geschilderten zeitlichen Ablauf, denn die dementsprechend festgestellten nahezu zeitgleichen Geldabhebungen passen zeitlich zwischen die Besuche beim Autohaus. Wenn der Angeklagte ... das von ihm abgehobene Geld für die Bezahlung des Autos genommen hätte, hätte es keinen Grund für die zeitgleiche Abhebung durch ... gegeben. Die Kammer ist daher der Überzeugung, dass der Angeklagte ... wie von ... angeraten, das Geld zur Verschleierung abgehoben hat und anschließend aus dem Schließfach nicht das restliche Geld für die Zahlung entnommen, sondern den abgehobenen Betrag dort eingelegt und mit dem von ... erhaltenen Geld den Kaufpreis bezahlt hat.
- 512
(Taten zu Ziffer 4)
- 513
Der Angeklagte ... hat auch eingeräumt, dass der Angeklagte ... die festgestellten Werkstattrechnungen der J GmbH bezahlt hat. Er habe auf die Rechnungen gewartet, aber nie eine bekommen. Er habe dann von ... erfahren, dass dieser die Rechnungen bezahlt habe, ... habe dafür kein Geld von ihm annehmen wollen.
- 514
Die Feststellungen zu den durchgeführten Inspektions- und Reparaturarbeiten am neu erworbenen Pkw Jaguar des Angeklagten ... sowie zur Höhe der vom Angeklagten ... gezahlten Rechnungen - wie unter a) bis d) festgestellt - beruhen auch auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnungen, jeweils adressiert an das Einzelunternehmen des Angeklagten ...
- 515
Soweit der Angeklagte ... entgegen den Feststellungen in Abrede gestellt hat, jemals von einer Bezahlung der Rechnungen durch den Angeklagten ... sicher ausgegangen zu sein, so ist diese Einlassung für sich genommen schon nicht nachvollziehbar. Für den äußerst geschäftstüchtigen Angeklagten ... scheint es außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit, dass er sich selbst - entsprechend seiner weiteren Einlassung - stets über die Bezahlungen der Rechnungen durch den Angeklagten ... gewundert habe. Auf Nachfrage, warum er - seine eigene Einlassung als wahr unterstellt - dann nicht zumindest nachträglich für die eigene Bezahlung der Rechnungen gesorgt und diese umgehend selbst veranlasst habe - reagierte er stets mit dem schlichten sinngemäßen Bemerken: "Stimmt, ich muß im Nachhinein wohl einräumen, dass ich da wohl einen Fehler gemacht habe." Dass der Angeklagte ... selbst im sicheren Wissen jeweils persönlich die entsprechenden Inspektions- und Reparaturarbeiten auf Kosten des Angeklagten ... initiiert hatte, wird insbesondere hinsichtlich der vom 21.04.2010 in Rechnung gestellten Arbeiten durch ein am 15.04.2010 geführtes Telefonat zwischen dem Angeklagten ... und dem Werkstattleiter des J Hannover, Herrn ..., bestätigt. Aus dem am 15.04.2010 abgehörten Telefonat (ID- Nr.: 2150) geht hervor, dass der Angeklagte ... beim ... Hannover anruft und dort um einen TÜV-Termin für den Pkw Jaguar des Angeklagten ... bittet. Aus dem abgehörten Telefonat geht deutlich hervor, dass der Angeklagte ... sich im Hintergrund während des Telefonats gelegentlich mit dem Angeklagten ... bespricht. Auf Nachfrage des Werkstattleiters ..., ob es sich bei dem Pkw Jaguar um jenen des Angeklagten ... handelte, erwidert der Angeklagte ..., dass er das "nicht am Telefon gesagt haben" wollte und der Werkstattleiter ... ohnehin die Rechnung auf seinen Namen schreiben solle. Am Schluss des Telefonats teilt der Angeklagte ... noch mit, dass auch eine Inspektion am Pkw des Angeklagten ... durchgeführt werden solle. Er erkundigt sich während des Telefonats noch im Hintergrund beim Angeklagten ... nach dem Kilometerstand des Pkw Jaguar. Auf Nachfrage des Angeklagten ... äußert der Angeklagte ... diesem gegenüber sogar noch, dass die Autoreifen "auf seien. Die Einlassungen des Angeklagten ..., er selbst sei stets über die Begleichungen der Reparaturen- und Inspektionsrechnungen durch den Angeklagten ... überrascht gewesen, ist damit klar widerlegt. Die Selbstverständlichkeit, mit der hier verfahren wurde, bestätigt zur Überzeugung der Kammer die Einlassung des Angeklagten ..., dass auch bei den früheren Aufträgen entsprechend verfahren wurde.
- 516
(Taten zu den Ziffern 5 und 6)
- 517
Dass der Angeklagte ... die Gartenarbeiten in Mardorf und die Zaunarbeiten in Sievershausen im festgestellten Umfang ausgeführt hat, hat der Angeklagte ... ebenfalls eingeräumt. Er hat aber behauptet, dass die Arbeiten in Mardorf noch nicht fertig seien, eine Zahlung daher noch nicht fällig sei. Die Arbeiten in Sievershausen habe er bar bezahlt. Er habe dafür aber keine Rechnung bekommen und auch keine Quittung für die erfolgte Barzahlung bekommen. Diese habe er zwar haben wollen, der Angeklagte ... habe aber gesagt, das mache man unter Freunden doch nicht.
- 518
Die Feststellungen zum Wert der der durchgeführten Arbeiten werden durch die Kostenaufstellungen des Angeklagten ... untermauert. Weiterhin werden die vom Angeklagten ... beschriebenen und zu der vorgenannten Kostenaufstellung korrespondierenden Arbeiten durch die Telefonate in der Zeit vom 29.04. bis zum 17.05.2010 (ID- Nrn.: 3370, 3645, 3650, 3730, 4419 und 4436) bestätigt. Die vorgenannten Telefongespräche wurden zwischen den Angeklagten ... und ... bzw. zwischen dem Angeklagten ... und dessen Mitarbeitern geführt. Inhaltlich werden Einzelheiten zum Umfang der im April und Mai durchgeführten Arbeiten besprochen; der Arbeiten, die beim Abgleich mit jenen in der Kostenaufstellung bezeichneten Arbeiten inhaltlich übereinstimmen. Im Telefonat vom 03.05.2010 (ID- Nr.: 3645) leitet der Angeklagte ... das Telefonat mit dem Wort "Danke" ein. Anschließend bringt er seine Begeisterung über die aus seiner Sicht hervorragende Arbeit der Arbeitnehmer des Angeklagten ... zum Ausdruck. Insbesondere das letztgenannte Telefonat vom 03.05.2010 belegt deutlich, dass der Angeklagte ... keineswegs davon ausging, jemals auch für diese Leistungen des Angeklagten ... tatsächlich etwas zahlen zu müssen. Kennzeichnend dafür, dass der Angeklagte wie selbstverständlich davon ausging, dass überhaupt keine Kosten für ihn damit verbunden sein würden ist auch ein weiteres am 17.05.2010 geführtes Telefonat (ID- Nr. 4419). Darin verabreden sich die beiden Angeklagten zunächst für 9.00 Uhr am Ferienhaus in Mardorf. Auf die Frage des Angeklagten .. "Und die Folie, wo hast du die liegen?" entgegnet der Angeklagte ... "Hab ich nicht". Auf den weiteren Vorhalt des Angeklagten ... hin "Ich denke, die hast Du besorgt?" entgegnet der Angeklagte ... "Ja wollte ich besorgen, aber ich bin nicht mehr dazu gekommen ... Wie selbstverständlich reagiert der Angeklagt ... nach einem kurzen nachdenklichen "Aha" mit der Ankündigung "Alles klar, dann fahr ich erst mal die Folie holen. Ganz egal gut".
- 519
Soweit der Angeklagte ... indes entgegen den Feststellungen sich dahingehend eingelassen hat, die 5.000,00 € für die Arbeiten in Sievershausen an den Angeklagten ... tatsächlich bezahlt zu haben, so geht die Kammer sicher davon aus, dass diese Einlassung nicht wahrheitsgemäß ist. Erst auf ausdrückliche Nachfrage, warum er sich keine Quittung habe geben lassen, antwortete der Angeklagte ... ebenso spontan wie unglaubwürdig: "Genau, das wollte ich eigentlich auch noch machen. Er (...) sagte mir dann aber, das macht man doch unter Freunden nicht." Die Kammer folgt auch hierbei der glaubhaften Einlassung des Angeklagten ..., wonach bis heute der Angeklagte ... nichts für die tatsächlich geleisteten Arbeiten gezahlt habe. Eine solche Zahlung sei auch niemals vereinbart worden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Angeklagte ... der sich mit jeder Zuwendung auch selbst belastet, diesen Sachverhalt, der bis dahin nicht bekannt geworden war und von den Ermittlungsbeamten mangels vorliegender Belege nicht ohne Weiteres entdeckt worden wäre, überhaupt hätte angeben sollen, wenn er dafür ordnungsgemäß bezahlt worden wäre. Zudem hält es die Kammer nach dem sonstigen eher peniblen Agieren des Angeklagten ... für ausgeschlossen, dass er sich eine Barzahlung nicht hätte quittieren lassen, wenn sie erfolgt wäre.
- 520
Der Angeklagte ... hat behauptet, dass sämtliche Zuwendungen nicht im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit gestanden hätten. Insbesondere habe es keine Verknüpfung mit Dienstpflichtverletzungen gegeben, solche habe er nicht begangen.
- 521
Dass bereits die Urlaubsgeldzahlungen und erst recht die weiteren Zuwendungen als Belohnung für vergangene Auftragsvergaben bzw. als Vorschuss für weitere Auftragsvergaben außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Angeklagten ... gedacht waren, steht zur Überzeugung der Kammer fest. Der Angeklagte ... hat in Übereinstimmung zu der entsprechend ihm vorgehaltenen polizeilichen Vernehmung vom 07.09.2010 bestätigt, dass er sich bei den Bargeldzuwendungen stets auf weitere Aufträge verlassen habe. Nach den übereinstimmenden Einlassungen beider Angeklagter erhielt er bereits ab 2005 erstmalig selbstständig Aufträge vom Angeklagten ..., die unterhalb der Wertgrenze von 10.000,00 € lagen; dies, obwohl keineswegs die Voraussetzungen für eine freihändige Vergabe als dringliche Maßnahme erfüllt waren.
- 522
Entgegen der dies bestreitenden Einlassung des Angeklagter ... geht die Kammer auch davon aus, dass die Auftragsvergaben - wie tatsächlich festgestellt und selbst auch vom Angeklagten ... zumindest objektiv insoweit eingeräumt, als er selbst Aufträge unterhalb einer Wertgrenze von 10.000,00 € ohne Dringlichkeit vergab - auch pflichtwidrig erfolgen sollten. Hierfür spricht bereits die Anzahl und Höhe der Geldzahlungen. Die Pflichtwidrigkeit folgt insbesondere ferner daraus, dass - wie ebenfalls vom Angeklagten ... glaubhaft dargelegt, dieser sich selbstständig Aufträge aussuchen konnte. Die Vergabe der Aufträge außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Angeklagten ... folgt schließlich aus den glaubhaften Bekundungen des vernommenen Zeugen ... Dieser hat bestätigt, als Leiter der Innenrevision der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr insgesamt 1.000 Geschäftsvorgänge zwischen dem Einzelunternehmer ... und dem Angeklagten ... überprüft zu haben. Dabei konnte er feststellen, dass diesen Geschäftsvorgängen bereits ab 2005 in hohem Maße unzulässige Auftragsvergaben seitens des Angeklagten ... zugrunde lagen. Insbesondere konnte er feststellen, dass bereits ab diesem Zeitpunkt zahlreiche Einzelaufträge so gesplittet wurden, dass sie nach Papierlage die Wertgrenze von 10.000,00 € jeweils unterschritten, obwohl sie als zusammengehörige Arbeiten von vornherein in die ausschließliche Zuständigkeit des regionalen Geschäftsbereichs Hannover gehört hätten und einer Ausschreibung bedurft hätten. Darüber hinaus habe er auch die freihändige Vergabe höherer Aufträge durch den Angeklagten ... ermitteln können. Dies hat der Zeuge anhand von mehreren Beispielen gut nachvollziehbar erläutert. Im September und November 2005 habe es Aufträge zum Freischneiden von Lärmschutzwällen in einer Größenordnung von jeweils rund 30.000,00 € gegeben, die freihändig vergeben worden seien. Für das Schneiden von Mittelstreifen an der A 395 auf einer Gesamtlänge von 22 Kilometern im Jahr 2006 seien durch den Angeklagten ... zwei Aufträge im Wert von jeweils 35.000,00 € freihändig vergeben worden. In der Zeit vom 14.06. bis 06.07.2007 sei schließlich für einen Streckenabschnitt von 55 Kilometern an der A 2 das Schneiden des Mittelstreifens durch 10 Einzelrechnungen des Angeklagten ... über jeweils rund 10.000,00 € und vom Angeklagten ... abgezeichnet worden, obwohl es sich um eine einheitliche Maßnahme gehandelt habe.
- 523
Der Angeklagte ... hat sich weiterhin geständig dahingehend eingelassen, dass zeitgleich mit Beginn ab 2006 Rechnungen in Übereinkunft mit dem Angeklagten ... manipuliert und anschließend nach sachlich richtiger Gegenzeichnung durch Angeklagten ... zur Auszahlung an den regionalen Geschäftsbereich der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr gelangten. Diese Einlassung stimmt inhaltlich mit der ebenfalls für glaubhaft erachteten geständigen Einlassung des Mitangeklagter ... überein, der ebenfalls eingeräumt hat, in der Zeit von April 2006 bis August 2010 zu Gunsten des Angeklagten ... fortwährend die zur Rechnungsstellung erforderlichen Aufmaße manipuliert zu haben. Dies geschah zur Überzeugung der Kammer nach den für glaubhaft erachteten übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten ... und ... auch mit Wissen des Angeklagten ...
- 524
Dafür, dass die Zuwendungen als Belohnung für bereits erfolgte oder für zukünftige Dienstpflichtverletzungen des Angeklagten ... gezahlt wurden, spricht auch deutlich deren Höhe. Ein weiteres Indiz für die korruptive Beziehung stellt auch das eingeführte Telefonat vom 12.05.2010 (ID- Nr. 4186) anschaulich dar, in dem sich der Angeklagte ... und die gesondert Verfolgte ... über den Angeklagten ... wegen dessen - von ihnen als maßlos empfundenen - Auftretens unterhalten. Darin äußert sich der Angeklagte ... gegenüber der gesondert Verfolgten ... "Die kriegen das alles umsonst..., wir müssen uns dafür den Arsch aufreißen." An anderer Stelle äußert er seine weitere Empörung mit den Worten: "Die verlangen das von uns."
- 525
(Tat zu Ziffer 7)
- 526
Das Tatgeschehen hinsichtlich der Tat zu Ziffer 7 haben die Angeklagten ... und ... übereinstimmend in ihren Einlassungen eingeräumt. Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Einlassungen bestehen zur sicheren Überzeugung der Kammer nicht. Beide Angeklagte haben auf Nachfrage nähere Ausführungen zum Tatgeschehen machen können. Sie sind auch plausibel, da sich der Angeklagte ... nach den vorgenannten Ausführungen tatsächlich häufig in Antibes aufhielt und dort auch den bezeichneten Pkw Suzuki unterhielt. Es war so für den Angeklagten ... eine willkommene Gelegenheit, sich die Fahrt von Antibes nach Deutschland zur TÜV Abnahme zu ersparen.
- 527
Eine inhaltliche Verknüpfung zu Dienstpflichtverletzungen des Angeklagten ... in seiner Funktion als Leiter der Autobahnmeisterei konnte die Kammer in diesem etwas anders als sonst gelagerten Fall - nicht hinreichend sicher feststellen. Vorwiegend als freundschaftliche Gefälligkeit war diese Zuwendung des Angeklagten ... jedoch zumindest darauf ausgerichtet, sich die allgemeine Geneigtheit des Angeklagten ... zu kaufen.
- 528
(Taten zu den Ziffern 8 bis 16)
- 529
Die Feststellungen zu diesen Taten einschließlich der Entwicklung der Beziehung zwischen beiden Angeklagten beruhen auf den im Wesentlichen übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten ... und ... Insbesondere haben beide übereinstimmend - außer bei der Tat zu Ziffer 8 a)- die Höhe der Zuwendungen und auch ihr Zustandekommen übereinstimmend geschildert. Dies gilt auch hinsichtlich der vor dem hier abgeurteilten Zeitraum liegenden Zuwendungen.
- 530
Beide Angeklagte haben übereinstimmend geschildert, dass der Angeklagte ... regelmäßig finanzielle Hilfe beim Angeklagten ... suchte und immer wieder auf seine schlechte finanzielle Situation hinwies.
- 531
(Tat zu Ziffer 8a)
- 532
Der Angeklagte ... hat die näheren Umstände des Hauskaufs eingeräumt und dass es die Abrede gab, dass der Angeklagte ... ihm die Mietzahlung jeweils erstatten sollte. Er hat allerdings behauptet, dass diese Abrede nicht regelmäßig jedem Monat umgesetzt worden sei. Die Einlassungen zu den Umständen des Hauskaufs werden insbesondere durch die Bekundungen der geschiedenen Ehefrau des Angeklagten ... der Zeugin ... bestätigt. Sie hat glaubhaft bekundet, längere Zeit gemeinsam mit dem Angeklagten ... auf der Suche nach einem Eigenheim gewesen zu sein. Wegen ihrer nicht ausreichenden Eigenkapitalquote sei das Vorhaben zunächst jedoch gescheitert. Nachdem sie im April 2006 wegen vorzeitiger Wehen ins Krankenhaus gekommen sei, habe der Angeklagte ... ihr mitgeteilt, dass seine Eltern ihm zwischenzeitlich bei der Finanzierung behilflich geworden seien. Sie selbst habe sich nicht um die Finanzierung gekümmert. Nach Fertigstellung der ersten Renovierungsarbeiten seien sie gemeinsam in das Haus in Helmstedt eingezogen. Sie sei stets davon ausgegangen, dass der Angeklagte ... Eigentümer der Immobilie in Helmstedt geworden sei. Mögen ihre Bekundungen auf dem ersten Blick auch gewissermaßen naiv erscheinen, so ändert dies nichts an der Einschätzung der Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen. Die Zeugin hat detailliert beschrieben, dass die Ehe im Grunde bereits seit der Geburt der Kinder zerrüttet gewesen sei. Ihre Bemerkung, sie habe die Dinge einfach so laufen lassen und sich keine Gedanken gemacht, erscheint vor diesem Hintergrund sowie des weiteren Umstandes, dass sie überwiegend alleine die neugeborenen Kinder betreuen musste, auch nachvollziehbar.
- 533
Die Feststellungen werden weiterhin durch die Bekundungen des Zeugen ... bestätigt. Dieser hat glaubhaft beschrieben, seinerzeit mit dem "Vater" des Angeklagten über den Kaufpreis verhandelt zu haben. Dieser habe den ursprünglich von ihm anvisierten Kaufpreis in Höhe von 167.000,00 € auf den notariell beurkundeten Kaufpreis in Höhe von 150.000,00 € heruntergehandelt. Der Kaufvertrag sei nach vorheriger Ankündigung des Angeklagten ... mit dessen "Brüdern" abgeschlossen worden. Besonders eindrucksvoll während seiner zeugenschaftlichen Vernehmung war, dass der Zeuge offenbar bis heute davon ausgeht, dass der Angeklagte ... der Vater und dessen Söhne die Brüder des Angeklagten ... seien.
- 534
Daran, dass die vereinbarte Rückzahlung der geleisteten Mietzahlungen auch jeden Monat tatsächlich erfolgte, besteht zur Überzeugung der Kammer kein Zweifel. Die entsprechende Einlassung des Angeklagten ... wird bestätigt durch ein Telefonat zwischen dem Angeklagten ... und der gesondert Verfolgten ... vom 30.05.2010 (ID- Nr. 4186). Darin offenbart der Angeklagte ... der gesondert Verfolgten ... welche Zahlungen er dem Angeklagten ... in der Vergangenheit geleistet hat. So sagt er wörtlich: "Weißt du was, dem habe ich jeden Monat, jeden Monat mindestens 2.000,00 € in bar übergeben, jeden Monat und kein bisschen Miete, dass hat er extra ... (weiterhin unverständlich) ...". Den unverständlichen Schluss des Satzes hat der Angeklagte ... in der Hauptverhandlung mit "gekriegt/bekommen" ergänzt, was auch zum Kontext passt.
- 535
Hinsichtlich der Höhe der anzunehmenden Zuwendungen stellt die Kammer ausschließlich auf die Gesamtsumme der erhaltenen Bargeldbeträge in Höhe der vereinbarten Nettokaltmiete ab. Zwar konnte sich die Kammer aufgrund der in Augenschein genommenen Filmaufnahme vom Wohnhaus in Helmstedt einen persönlichen Eindruck von der relativen Exklusivität des Wohnhauses verschaffen. Der Angeklagte ... hatte nach dem Kauf umfangreiche Renovierungs- und Sanierungsarbeiten in Höhe eines Gesamtvolumens von ca. brutto 120.000,00 € durch die Unternehmen ..., ... & ... GmbH und ... ausführen lassen. Auch sieht die Kammer sich nicht gehindert, sicher feststellen zu können, dass eine monatliche Nettokaltmiete in Höhe von 400,00 € für ein solches Objekt selbst in strukturschwachen Regionen mit niedrigen Bodenrichtwerten günstig sein dürfte.
- 536
Verlässliche und sicher feststellbare - die höhere Bewertung des Wohnwertes rechtfertigende - Tatsachen konnte die Kammer dem jedoch ebenso wenig entnehmen wie der lediglich allgemein gehaltenen Reaktion des Zeugen ... auf den in Augenschein genommen Film, wonach aus seiner Sicht das Haus durchaus umfassend modernisiert worden sei. Auch er konnte keine verlässlichen Angaben zum Mietwert machen.
- 537
(Taten zu den Ziffern 8 b - 8k
- 538
Die Feststellungen zu Ziffer 8 b) bis k) beruhen auf den glaubhaften Einlassungen der beiden Angeklagten. Bereits im Ermittlungsverfahren hatte der Angeklagte ... angeben, dass der Angeklagte ... in erheblichem Umfang Zahlungen für gekaufte Einrichtungsgegenstände erhalten habe. Der Angeklagte ... hatte die Gesamtzahlungen im Ermittlungsverfahren mit etwa 25.000,00 € angegeben. Anhand der Kaufverträge hatte er sodann die konkreten Zahlungen ermittelt, die die Kammer den Feststellungen zugrunde gelegt hat.
- 539
(Tat zu Ziffer 9)
- 540
Diese Zuwendung haben die Angeklagten ... und ... ebenfalls übereinstimmend glaubhaft in ihren Einlassungen eingeräumt. Sie konnten sie auch zeitlich einordnen, weil sie im Zusammenhang mit der Geburt der Kinder stand. Die erste Ehefrau des Angeklagten ... hat ebenfalls bestätigt, selbst nichts von einer Bargeldzuwendung zur Geburt der Zwillingskinder mitbekommen zu haben.
- 541
(Tat zu Ziffer 10)
- 542
Die Feststellungen zu den regelmäßigen weiteren Bargeldzuwendungen in Höhe von monatlich 200,00 € in der Zeit von Dezember 2007 bis März 2010 gehen dem Grunde nach ebenfalls auf die glaubhaften übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten ... und ... zurück. Zwar hat der Angeklagte ... selbst nur in unbezifferter Höhe den regelmäßigen Erhalt von "Benzingeld" eingeräumt und die Höhe der Bargeldbeträge dabei pauschal in Zweifel gezogen. Dass der Angeklagte ... jedoch - entsprechend der insoweit für glaubhaft erachteten Einlassung des Angeklagten ... mindestens auch diese weiteren Summen erhalten haben muss, ergibt sich auch aus dem bereits genannten Telefonat zwischen dem Angeklagten ... und der gesondert Verfolgten ... vom 30.05.2010 (ID-Nr. 4186). Darin offenbart der Angeklagte ... der gesondert Verfolgten ... sogar, dem Angeklagten ... in der Vergangenheit monatlich zusätzlich zur Rückzahlung der Miete mindestens 2.000,00 € in bar übergeben zu haben.
- 543
(Taten zu den Ziffern 11 und 12)
- 544
Die Feststellungen zum Erhalt der 7.000,00 € in bar als Anzahlungssumme für den Kauf eines Pkw Touran (Tat zu Ziffer 11) bzw. zum Erhalt von 9.500,00 € für den Kauf eines weiteren Pkw VW Touran (Tat zu Ziffer 12) beruhen auf den übereinstimmenden geständigen Einlassungen der beiden Angeklagten. Deren Ausführungen erscheinen auch insoweit nachvollziehbar als das "Autohaus am Kurpark" in Bad Münder tatsächlich nach den dies bestätigenden glaubhaften Bekundungen des Zeugen ... stets einen guten geschäftlichen Kontakt zum Einzelunternehmen des Angeklagten ... pflegte. Der Zeugen ... hat glaubhaft bekundet, dass er als Geschäftsführer des Autohauses stets zahlreiche Fahrzeuge an das Einzelunternehmen des Angeklagten ... verkauft und dessen Fuhrpark instand gehalten habe.
- 545
(Tat zu Ziffer 13)
- 546
Die Feststellungen hinsichtlich der Tat zu Ziffer 13 beruhen hinsichtlich des objektiven Tatgeschehens auf den übereinstimmenden geständigen Einlassungen der beiden Angeklagten ... und ...
- 547
Die Darlehensverbindlichkeiten des Angeklagten ... gegenüber der Santander Consumer Bank werden weiterhin durch den in den Feststellungen bezeichneten und im Selbstleseverfahren eingeführten Darlehensvertrag vom 20.02.2007 bestätigt.
- 548
Dass die geschiedene Ehefrau des Angeklagten ... wegen der Ablösung des gemeinsam aufgenommenen Darlehens im anhängigen Scheidungsverfahren freiwillig auf Unterhaltszahlungen verzichtete, hat der Angeklagte ... ebenfalls auf Nachfrage eingeräumt. Dessen Einlassung stimmt zudem mit den dies bestätigenden glaubhaften Bekundungen der ausdrücklich hierzu befragten Zeugin ... überein.
- 549
Die Barabhebungen des Angeklagten ... sowie die Ablösesumme hinsichtlich des vorgenannten Darlehens ergeben sich aus den weiteren im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden (Kontoauszug mit Buchungstag vom 30.10.2008, Kontoübersicht betreffend des vorgenannten Darlehens vom 04.11.2008). Die übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten ... und ... hinsichtlich des Entwurfs eines Darlehensvertrages werden weiterhin durch den eingeführten Entwurf eines Darlehensvertrages zwischen den Söhnen des Angeklagten ... und dem Angeklagten ... sowie den dies bestätigenden glaubhaften Bekundungen des Zeugen und Rechtsanwalts ... bestätigt. Dieser hat glaubhaft bekundet, dass beide Angeklagte Ende Dezember 2008 oder Anfang 2009 ihm gegenüber den Wunsch geäußert hätten, den im Selbstleseverfahren eingeführten Entwurf eines Darlehensvertrages zu erstellen. Dass die Idee wegen der bei dem Angeklagten ... erfolgten Durchsuchung aufgekommen war, haben beide Angeklagten bestätigt.
- 550
Mag auch der Angeklagte ... - wie in seiner Einlassung selbst nur vorsichtig formulierend - doch noch darauf "gehofft" haben, das Geld irgendwann einmal "zurückzahlen" zu können, tatsächlich gewollt oder vorgesehen war dies nicht. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer bereits daraus, dass in den rund zwei Jahren, die bis zur Festnahme der Angeklagten seit Erhalt des Geldes vergangen waren, weder Zinszahlungen noch Tilgungsleistungen erbracht wurden. Eine Rückzahlung war auch nie ernsthaft im Gespräch. Dazu hat der Angeklagte ... auf die Frage, warum der entworfene Darlehensvertrag nicht unterschrieben wurde, plastisch ausgeführt, dass ein solcher Vertrag ja ein "richtiger Betrug" gewesen wäre. Dass eine Rückzahlung niemals wirklich ins Auge gefasst wurde belegt mittelbar auch das eingeführte Telefonat vom 08.07.2010 (ID- Nr. 1450) zwischen den Angeklagten ... und ... Gleich zu Beginn äußert der Angeklagte ... dem anfangs über seinen Anruf nur wenig erfreuten ... gegenüber: "Pass auf, ich hab'n paar Probleme... Kannst mir noch mal aushelfen? Wirklich nur geliehen? ... Ich will nicht zur Bank rennen und einen Kredit aufnehmen". Auf Nachfrage des ... "Wieviel brauchst denn?" antwortet der Angeklagte ... "Tausend wären schön". Seine anschließenden begehrlichen Ausführungen, wie teuer seine laufenden Lebenshaltungskosten seien, beendet er mit den Worten: "Ey, ich schaff das nicht, wie soll ich das hinkriegen? Ich würds Dir zurückzahlen". Der Angeklagte ... gibt schließlich zu erkennen, seinem Wunsch entsprechen zu wollen. Die wiederholten Beteuerungen des Angeklagten ..., diesmal das Geld "wirklich" zurückzuzahlen deuten augenscheinlich darauf hin, dass dies in der Vergangenheit jedenfalls nicht der Fall war.
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(Taten zu den Ziffern 14 bis 16)
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Die Feststellungen hinsichtlich der Taten zu den Ziffern 14 bis 16 beruhen auf den übereinstimmenden glaubhaften Einlassungen der Angeklagten ... und ... Die Höhe der einzelnen Rechnungssummen sowie die in den Feststellungen beschriebene Vorgehensweise der Rechnungsausstellung auf den Namen des Angeklagten ... und der anschließenden Stornierungen folgt aus den in den Feststellungen bezeichneten und im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnungen sowie den entsprechenden Gutschriften, in denen die Stornierungen vorgenommen wurden. Die Vorgehensweise hat zudem der vernommene Zeuge ... als Geschäftsführer des Autohauses am Kurpark anhand der in der Hauptverhandlung vorgehaltenen Unterlagen glaubhaft bestätigt. Er hat zudem bekundet, dass diese Vorgehensweise ihm persönlich von seinen Mitarbeitern - wie festgestellt - geschildert worden sei. Dies sei immer nach gleichem Muster in entsprechender Absprache mit dem Angeklagten ... passiert.
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Die Feststellungen zur Vorgehensweise beruhen weiterhin auf den abgehörten Telefonaten vom 25.03. und 18.05.2010 (ID-Nrn.: 313, 4554). In beiden Telefonaten hält der Angeklagte ... mit den Mitarbeitern ... und ... des Autohauses am Kurpark Rücksprache. Im Telefonat am 25.03.2010 erkundigt sich der Angeklagte ... nach dem Umfang der Rechnungen und ist dabei ersichtlich darum bemüht, den Überblick über die zahlreichen Reparaturaufträge zu behalten. Der Mitarbeiter des Autohauses am Kurpark bringt in diesem Zusammenhang seine Bewunderung darüber zum Ausdruck, wie der Angeklagte ... bei den zahlreichen Fremdreparaturen überhaupt noch den Überblick behalten könne.
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In einem weiteren Telefonat am 18.05.2010 (ID-Nr.: 4554) ruft ein Mitarbeiter des Autohauses am Kurpark den Angeklagten ... an und teilt ihm mit, dass der Pkw VW Sharan des Angeklagten ... repariert worden sei. Daraufhin gibt der Angeklagte ... vor, er solle das auf eine Rechnung für ein firmeneigenes Fahrzeug (Modell Toyota) schreiben. In einem nur zehn Tage zuvor geführten Telefonat vom 08.05.2010 (ID- Nr.: 62) beschwert sich der Angeklagte ... beim Angeklagten ... über die aus seiner Sicht unzureichende Inspektion an dem Pkw Sharan. Der Angeklagte ... weist ihn in diesem Zusammenhang darauf hin, er solle zum Autohaus am Kurpark fahren, die Sache reparieren lassen und dann würden die beiden das schon untereinander regeln. In diesem Zusammenhang äußert der Angeklagte ... weiterhin, dass die Halterin des Pkw, die geschiedene erste Ehefrau des Angeklagten ... die Zeugin ... dies eigentlich auch alleine machen könne. Das Telefonat vom 08.05.2010 belegt, dass es sich bei der darin vereinbarten Reparatur um genau jene gehandelt haben muss, über die der der Mitarbeiter des Autohauses zehn Tage später in dem Telefonat vom 18.05.2010 (ID- Nr. 4554) den Angeklagten ... mit den einleitenden Worten "Der Sharan von dem ... war hier" sowie den abschließenden Worten: "Ich wollte nur Bescheid sagen, dass da was auf sie zukommt. Nicht, dass sie von mir ne Rechnung kriegen und sagen üpp, was is'n dat" informierte.
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Dass der Angeklagte ... bereits Mitte 2005 um die korruptive Beziehung zwischen dem Angeklagten ... und dem Angeklagten ... wusste, hat dieser selbst im Rahmen seiner Einlassung glaubhaft eingeräumt. Der Angeklagte hat auch eingeräumt, dass die Zuwendungen mit seiner dienstlichen Tätigkeit als technischer Mitarbeiter der Autobahnmeisterei Braunschweig inhaltlich verknüpft gewesen seien. Er hat aber versucht, eine freundschaftliche Beziehung der Angeklagten als Motivation für die Zuwendungen des Angeklagten ... in den Vordergrund zu stellen.
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Angesichts der völlig einseitigen Ausgestaltung der Zuwendungen, die nur von dem Angeklagten ... an den Angeklagten ... erfolgten und - im privaten Bereich auf Seiten des Angeklagten ... - keinerlei Äquivalent fanden, sowie des Umstands, dass der Angeklagte ... diese stets vor seinen Ehefrauen verheimlicht hat, ist die Kammer der Überzeugung, dass die Zuwendungen ausschließlich im Hinblick auf in Aussicht gestellte oder bereits erfolgte pflichtwidrige Dienstausübungen des Angeklagten ... erfolgten. Dies wird in der Gesamtschau auch durch die Heimlichkeit, die Anzahl sowie die Höhe der Zuwendungen indiziert. Die laufende Finanzierung der Miete stellt darüber hinaus eine auf Dauer angelegte Einflussnahme in den privaten Lebensbereich des Angeklagten ... dar; ebenfalls ein Indiz für die Pflichtwidrigkeit der käuflichen Dienstausübung des Angeklagten ... darstellt.
- 557
Darüber hinaus haben beide Angeklagte übereinstimmend eingeräumt, dass der Angeklagte ... während des gesamten Zeitraumes zwischen April 2006 und Ende 2009 Aufmaßblätter des Angeklagten ... für tatsächlich durchgeführte Arbeiten im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei Braunschweig zu dessen Gunsten manipulierte (Taten zu Ziffer 19).
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Sie haben ebenfalls übereinstimmend angegeben, sich regelmäßig - auch an Wochenenden - persönlich getroffen zu haben, um nähere Einzelheiten für weitere Aufträge zu Gunsten des Angeklagten ... zu besprechen. Der Angeklagte ... hat dabei, wie er ebenfalls eingeräumt hat, gezielt nach Aufträgen für den Angeklagten ... gesucht. Der Angeklagte ... hat hierzu übereinstimmend ausgeführt, er habe sich mit dem Angeklagten ... häufig an Wochenenden oder nach Dienstschluss getroffen. Das sei alles generell sehr gut gelaufen, weil er so gewusst habe, wo er seine Leute zu Beginn der Woche würde hinschicken können. Es sei so "immer genügend Arbeit da" gewesen. Das gemeinsame Auskundschaften neuer Aufträge kam so letztlich einer faktischen eigenen Auftragsvergabe durch den Angeklagten ... gleich, zu der er jedoch nicht befugt war.
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Dabei konnten sich beide zur Überzeugung der Kammer ihrer Sache sicher sein, dass der Angeklagte ... schon im Hinblick auf die von ihm selbst empfangenen Zuwendungen die eingehenden Rechnungen des Angeklagten ... stets unbeanstandet als sachlich richtig gegenzeichnen und zur Auszahlung an den regionalen Geschäftsbereich der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr weiterleiten würde.
- 560
(Tat zu Ziffer 17)
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Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 17 stützt die Kammer ihre Überzeugung zunächst auf die übereinstimmenden geständigen Einlassungen der Angeklagten ... und ..., die jeweils das Tatgeschehen detailliert in ihren Einlassungen eingeräumt haben. Soweit der Angeklagte ... die Tat vehement abstritt und bekräftigte, dass die Arbeiten an den bezeichneten Wildschutzzäunen im festgestellten Umfang vom Angeklagter ... tatsächlich durchgeführt worden seien, so ist seine Einlassung widerlegt.
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Für die Glaubhaftigkeit ihre Einlassungen spricht zunächst, dass die Angeklagten ... und ... sich selbst schwer belasten. Darüber hinaus müsste der Angeklagte ... als Unternehmer selbst am besten wissen, welche Arbeiten er tatsächlich ausgeführt hat und welche nicht. Daneben stimmen ihre Einlassungen umfassend mit den glaubhaften Bekundungen des hierzu vernommenen Zeugen ... überein. Dieser hat umfangreich bekundet, als Kolonnenführer der Autobahnmeisterei Braunschweig seinerzeit von den Angeklagten ... und ... druckvoll damit beauftragt worden zu sein, die Wildschutzzäune entlang der bezeichneten Streckenabschnitte abzubauen. Diese Arbeiten seien unter seiner Führung als Kolonnenführer von den Mitarbeitern der Autobahnmeisterei Braunschweig vollständig erledigt worden. Auf ausdrückliche Anweisung der Angeklagten ... und ... habe er zum Nachweis der Arbeiten entsprechende handschriftlich gefertigte Arbeitsnachweise mit den darin bezeichneten einzelnen Streckenabschnitten gefertigt und persönlich vorgelegt. Dieser für ihn ungewöhnliche Vorgang sei ihm besonders nachhaltig in Erinnerung geblieben. Auf persönliche Nachfrage des Angeklagten ... hin antwortete er diesem War und unmissverständlich "Sie, Herr ... wollten genau wissen was wir da abgearbeitet haben".
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Dass die in den Feststellungen bezeichneten und im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnungen nebst entsprechender Aufmaßblätter den Abbau jener Wildschutzzäune abrechneten, die unter der Führung des Zeugen ... von den Mitarbeitern der Autobahnmeisterei Braunschweig zuvor bereits selbst erledigt worden waren, steht zur Überzeugung der Kammer nach Abgleich der in den Rechnungen bezeichneten Streckenabschnitte mit jenen Streckenabschnitten, die der Zeuge ... in den von ihm erstellten handschriftlichen Arbeitsnachweisen vom 08.04., 22.04. und 16.10.2008 ausdrücklich bezeichnet hatte, fest. Dies hat der Zeuge ... nach Inaugenscheinnahme der - ebenso im Selbstleseverfahren eingeführten- von ihm erstellten handschriftlichen Arbeitsnachweise und intensiver Erörterung derselben ausdrücklich bestätigt.
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Vor diesem Hintergrund ist die abweichende weitere Einlassung des Angeklagten ..., er selbst habe jedenfalls von alledem nichts gewusst, als bloße Schutzbehauptung anzusehen, zumal der Angeklagte ... feststellbar sämtliche Rechnungen persönlich als sachlich richtig gegengezeichnet hat. Insgesamt folgt die Kammer deshalb auch den weiteren Einlassungen der Angeklagten ... und ... insbesondere jener, dass die Scheinrechnungen in einem Gesamtvolumen von brutto 88.054,05 € (netto 73.995,00 €) letztlich ausschließlich der Kompensation für die eigens erhaltenen Schmierleistungen dienten.
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(Tat zu Ziffer 18)
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Alle Angeklagten haben sich hinsichtlich der Tat zu Ziffer 18 zunächst übereinstimmend insoweit eingelassen, als die Angeklagten ... und ... tatsächlich seinerzeit Anfang des Jahres 2008 die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr aufgesucht haben, um die Fachbereichsleiterin ... von der Notwendigkeit der Aufschüttungen mit freiwerdenden Bodenmassen aus dem Bauvorhaben zum Lückenschluss zwischen der A 39 und dem Autobahnkreuz Wolfsburg- Königslutter zu überzeugen. Auch haben die Angeklagten übereinstimmend bestätigt, dass die Bodenmassen tatsächlich nach zuvor erfolgter Vergabe durch den regionalen Geschäftsbereich vom Unternehmen ... KG auf die Innenflächen der Ohren des Autobahnkreuzes aufgeschüttet wurden. Dies haben auch die Zeugen ... ... ... und ... bekundet. Die Vergabe an das Unternehmen ... KG durch den Geschäftsbereich wird ferner durch den im Selbstleseverfahren eingeführten Vergabevermerk vom 20.05.2008 belegt. Die Angeklagten haben auch nicht in Abrede gestellt, dass - wie festgestellt - aufgrund der Vergabe die zwischenzeitlichen Vertragsverhandlungen des Unternehmens B.-KG mit der ortsansässigen Landwirtsfamilie ... ... kur Entsorgung der Bodenmassen abgebrochen wurden. Diese Feststellungen stützen sich auf die glaubhaften Bekundungen des Zeugen ... Dieser hat ausgeführt, seinerzeit vor der Vergabe intensive Vertragsverhandlungen als 2. Vorsitzender der Flurbereinigungsgesellschaft für die vorgenannte Landwirtsfamilie mit der Firma ... KG geführt zu haben. Diese Vertragsverhandlungen seien dem Umstand geschuldet gewesen, dass die Firma ... KG seinerzeit plante, die durch die Arbeiten für den Lückenschluss zwischen der A 39 und dem Autobahnkreuz freiwerdenden Bodenmassen auf die umliegende ca. 8 ha große Ackerfläche der ortsansässigen Landwirtsfamilie aufzutragen. Als Entschädigung für die Aufschüttungen sei damals von einer Summe in einer Größenordnung von ca. 300.000,00 bis 400.000,00 € die Rede gewesen. Diese Vertragsverhandlungen seien jedoch zu seinem Erstaunen plötzlich irgendwann einseitig abgebrochen; zur Überzeugung der Kammer eben nach der Vergabe durch die Landesbehörde zur Aufschüttung der freiwerdenden Bodenmassen auf die Flächen der Innenohren des Autobahnkreuzes an das Unternehmen ... KG.
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Die Angeklagten haben in ihren Einlassungen übereinstimmend auch bestätigt, dass Baumfällarbeiten durch das Unternehmen ... tatsächlich in den Flächen der Innenohren sowie den Tangenten- und Dreiecksflächen durchgeführt worden seien, um die im Einvernehmen mit dem Geschäftsbereich für notwendig erachteten Aufschüttungsarbeiten überhaupt erst zu ermöglichen.
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Die Angeklagten haben jedoch in ihren Einlassungen übereinstimmend behauptet, dass die Arbeiten des Einzelunternehmens ... ordnungsgemäß ausgeführt und nicht überhöht abrechnet worden seien. Insbesondere die Angeklagten ... und ... haben sich übereinstimmend so eingelassen, dass die ermittelte Anzahl der gerodeten Bäume, die der Rechnungslegung des Angeklagten ... zugrunde lagen, zutreffend sei.
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Dies ist zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Nach dem Ergebnis der umfassend durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass die der Rechnungslegung des Angeklagten ... zugrunde liegende Anzahl der gefällten Bäume - wie von den Angeklagten ... ... und ... beabsichtigt - manipuliert wurde:
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Zunächst geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte ... hinsichtlich seiner Einlassung der Lüge überführt ist, er habe die vom Angeklagten ... erstellten Aufmaßblätter anhand einer vom Mitarbeiter und Zeugen ... während der Baumfällarbeiten eigens erstellten Strichliste überprüft und erst nach erfolgter Überprüfung abgezeichnet. Der vernommene Zeuge und Mitarbeiter der Autobahnmeisterei Braunschweig ... hat glaubhaft bekundet, während der Baumfällarbeiten durch das Unternehmen ... "per Hand" die im Selbstleseverfahren eingeführte und in Augenschein genommene Strichliste erstellt zu haben. Diese Strichliste umfasst die in den Feststellungen bezeichnete Anzahl der tatsächlich abrechenbaren gefällten Bäume (5.895 Stück). Diese vom Zeugen ... ermittelte Anzahl stimmt augenscheinlich jedoch nicht mit der weitaus höheren Stückzahl jener abgerechneten Bäume überein, die der Angeklagte ... später in der festgestellten Rechnung abrechnete. Dies ergibt sich aus der im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnung vom 12.10.2009. Die der Rechnung zugrunde liegende und ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführte Massenzusammenstellung mit der Gesamtstückzahl von 14.480 Bäumen beruht ihrerseits auf den den Angeklagten vorgehaltenen und von ihnen als richtig befundenen Aufmaßblättern, von denen der Angeklagte ... vorgibt selbige anhand der vom Zeugen ... erstellten Strichliste mit einer Gesamtzahl von nur 5.895 Stück überprüft zu haben.
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Für die Richtigkeit der vom Zeugen ... ermittelten Stückzahl spricht, dass die Mitarbeiter ... und ... der Autobahnmeisterei Wolfenbüttel erheblich geringere als die abgerechneten Stückzahlen ermittelt haben. Beide Zeugen wurden vom Leiter der Autobahnmeisterei Wolfenbüttel, dem weiteren Zeugen ... seinerzeit damit beauftragt, eine Zählung der zu rodenden Bäume in den Innenohren des Autobahnkreuzes durchzuführen. Beide Zeugen haben übereinstimmend bekundet, deshalb damit beauftragt worden zu sein, weil der Leiter der Autobahnmeisterei ... die von den Angeklagten ... und ... angesetzten Stückzahlen "als deutlich zu hoch" eingeschätzt habe. Beide Zeugen haben nach ihren übereinstimmenden und glaubhaften Bekundungen unabhängig voneinander die Anzahl der Bäume separat mit mechanischen Zählhilfen ermittelt. Deren Angaben erscheinen auch verlässlich. Beide Zeugen haben übereinstimmend der Kammer die konkrete Durchführung ihrer Zählweise - jeweils von der Straße aus - schildern können. Diese Zählweise sei - für die Kammer nachvollziehbar- auch unproblematisch möglich gewesen, weil die Belaubung zum Zeitpunkt ihrer Zählung am 11.03.2008 noch keineswegs so fortgeschritten gewesen sei, dass dies Schwierigkeiten bereitet hätte. In Zweifelsfällen sei jeder von ihnen einzeln in die Innenflächen der Ohren hineingegangen und habe sich aus nächster Nähe von der genauen Stückzahl überzeugen können. Anhand des von ihnen erstellten und in Augenschein genommenen Aufmaßblattes vom 11.03.2008 haben die Zeugen die örtlichen Gegebenheiten der von ihnen gezählten Flächen näher erläutern können. Die Zeugen waren insbesondere eingehend mit der üblichen Zählweise vertraut, wonach bei mehreren Austrieben aus einem Wurzelstamm jeder Austrieb als einzelner Baum zu zählen ist, sobald der Austrieb 1 m über dem Boden gemessen das Mindestmaß von über 0,1 m im Durchmesser aufweist. Die von ihnen ermittelte Stückzahl der Innenohrflächen in Höhe von 2.020 Stück zuzüglich 195 Stück an Böschungen, mithin in Höhe von insgesamt 2.215 Stück, haben die Zeugen übereinstimmend bestätigt. Sie ergibt sich auch aus dem von ihnen unterzeichneten und im Selbstleseverfahren eingeführten Aufmaßblatt vom 11.03.2008. Diese Stückzahl weicht zwar nach unten von der insoweit ermittelten Anzahl des Zeugen ... für die Innenohren (3.140 Stück) ab. Schon ihre Zählung legt indes nahe, dass die vom Angeklagten ... in der Rechnungslegung angegebene Stückzahl deutlich überhöht war.
- 572
Die Richtigkeit der ermittelten Gesamtstückzahl vom Zeugen ... hinsichtlich der Innenohrflächen sowie der anliegenden Dreiecks- und Tangentenflächen wird mittelbar auch durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen ... bestätigt. Dieser vom Angeklagten ... benannte Zeuge war seinerzeit als Mitarbeiter des Einzelunternehmens des Angeklagten ... an den Rodungsarbeiten beteiligt. Er hat ebenfalls glaubhaft bekunden können, dass der Zeuge ... als Mitarbeiter der Autobahnmeisterei seinerzeit ununterbrochen bei den Rodungsarbeiten zugegen gewesen sei und die Bäume gewissenhaft gezählt habe.
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Dass die den Feststellungen zugrunde liegende und vom Zeugen ... ermittelte Anzahl zutreffend ist, wird weiterhin durch die detailreichen Bekundungen des Zeugen Dipl.-Ing. ... bestätigt. Dieser wurde hach Bekanntwerden der strafrechtlichen Vorwürfe seinerzeit vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr damit beauftragt, intern die Umstände sowohl hinsichtlich des Vergabeverfahrens als auch hinsichtlich der Auftragserteilung an den Angeklagten ... zu untersuchen. Er gelangte nach ausführlicher Überprüfung zu dem Ergebnis, dass aus seiner Sicht nur Bäume in der vom Zeugen ... ermittelten Größenordnung feststellbar seien.
- 574
Der Zeuge hat mit Hinweis auf die ihm vorliegenden Akten der Landesbehörde bekundet, dass noch gegen Ende der 80 er Jahre keine nennenswerte Vegetation innerhalb des Autobahnkreuzes vorherrschte und seither auch keine Rodungs- oder Schneidearbeiten durchgeführt worden seien. Nur dies würde aber nach den Bekundungen des Zeugen ... die weitere Einlassung des Angeklagten ... überhaupt plausibel erklären können, wonach die hohe Anzahl der in Rechnung gestellten Baumstückzahlen insbesondere auf zahlreiche Neuaustriebe zurückzuführen gewesen sei. Die Zeugen ... ... und ... haben ebenfalls glaubhaft ausgeschlossen, dass eine solch hohe Anzahl von Neuaustrieben dort vorhanden war. Der Zeuge ... hat zudem auf Grundlage verschiedener Berechnungsmethoden unter Einbeziehung anerkannter Richtwerttabellen für das Massenwachstum der spezifischen Baumarten unter Zuhilfenahme von Luftbildaufnahmen aus den Jahren vor und nach Durchführung der Rodungsarbeiten sein Ergebnis ergänzend nachvollziehbar präzise darlegen können.
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Zum Vergleich konnte die Kammer sich durch Inaugenscheinnahme von Luftbildaufnahmen vom Autobahnkreuz Wolfsburg-Königslutter aus den Jahren 2000/2001, 2006/2007 und dem Jahr 2010 selbst einen anschaulichen Überblick über die Entwicklung der Vegetationsdichte des Autobahnkreuzes vor und nach den Rodungsarbeiten verschaffen. Auch die weitere vom Zeugen ... überreichte und in Augenschein genommene Luftlidaufnahme aus dem Jahr 1982 vervollständigte den Einblick. Ein Vergleich mit Luftbildaufnahmen des - den Größenverhältnissen vergleichbaren - Autobahnkreuzes Kirchhorst, die im Beisein des Zeugen ... allseits in Augenschein genommen wurden, bestätigt ebenfalls, dass die Anzahl der vorhandenen Bäume innerhalb des Autobahnkreuzes Wolfsburg Königslutter tatsächlich deutlich unterhalb jener Stückzahl gelegen haben muss, als sie der Angeklagte ... in seiner Rechnung zugrunde gelegt hat. Nach den plausiblen Bekundungen des Zeugen S. befanden sich laut Aktenlage des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr sicher nachvollziehbar zum Zeitpunkt der Luftbildaufnahme des Autobahnkreuzes Kirchhorst aus dem Jahr 2006 nur ca. 10.000 Stück Bäume auf dem Gebiet der Innenohren des Autobahnkreuzes Kirchhorst; dies, obwohl die Vegetationsdichte des in Umfang und Größe durchaus vergleichbaren Autobahnkreuzes Kirchhorst klar erkennbar deutlich ausgeprägter war. Auf den daraufhin spontan geäußerten Einwand des Angeklagten ... beim Autobahnkreuz Wolfsburg Königslutter seien besonders viele Bäume gerade an den Böschungen zu fällen gewesen, richtete der Zeuge S. das Augenmerk auf die eigene Rechnungslegung des Angeklagten ... und wies darauf hin, dass dessen Schlussrechnung dies nun gerade nicht bestätigen würde. Die Kammer konnte sich ebenfalls durch die im Selbstleseverfahren eingeführte Schlussrechnung davon überzeugen, dass der Angeklagte ... in seiner eigenen Schlussrechnung unter den Positionen 02.01 bis 05.01 weniger als 1.000 Bäume unter "erschwerten Bedingungen" an Böschungen abrechnete. Dies belegt gerade, dass die vom Angeklagten ... in seiner eigenen Rechnungslegung bezeichnete Stückzahl von Bäumen an Böschungen nur einen sehr geringen Teil an der Gesamtzahl der vermeintlich gefällten Bäume ausmachte. Auch hier überzeugte der Blick auf die Lichtbildaufnahmen die Kammer davon, dass der Einwand des Angeklagten ... keineswegs standhalten kann; sie bestätigen ebenfalls nicht, dass an Böschungen eine verhäufte Anzahl von Bäumen zu vermuten gewesen wäre. Die zur Überzeugung der Kammer nur sehr geringe Vegetationsdichte innerhalb der Innenohren wird weiterhin durch einen vom Zeugen ... überreichten Vermerk aus internen Akten des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr belegt. Dieser überreichte Vermerk - seinerzeit jeweils gegengezeichnet von der Fachbereichsleiterin ... und dem Sachgebietsleiter ... - enthält inhaltliche Ausführungen, die eine Durchführung des Vorhabens der Erdaufschüttungen innerhalb der Ohren des Autobahnkreuzes befürworten. Dieser Vermerk wurde seinerzeit der Landesbehörde im zeitlichen Zusammenhang mit dem Treffen zwischen den Angeklagten ... und ... mit der Fachbereichsleiterin ... übergeben. Er enthält ebenfalls Lichtbildaufnahmen von der Vegetation innerhalb der Ohren des Autobahnkreuzes Wolfsburg- Königslutter, die nach Inaugenscheinnahme übereinstimmend zu den Bekundungen des Zeugen ... ebenfalls auf keine solch hohe Stückzahl schließen lassen, wie sie der Angeklagte ... schließlich in Rechnung gestellt hat. Im Gegenteil deuteten gerade diese Lichtbildaufnahmen auf eine sehr geringe Vegetationsdichte hin.
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Die von der Kammer angenommene Stückzahl wird auch durch die weiteren Bekundungen des vernommenen Zeugen ... bestätigt. Dieser hat glaubhaft ausgeführt, seinerzeit als Unternehmer selbst an der Durchführung der Rodungsarbeiten interessiert gewesen zu sein. Nach gemeinsamer Besichtigung der Flächen habe er dem Angeklagten ... gegenüber geäußert, dass die zur Angebotserteilung im ersten Leistungsverzeichnis angegebene Stückzahl aus seiner Sicht deutlich überhöht gewesen sei, weshalb er ein Pauschalangebot habe abgeben wollen. Der Zeuge ... hat zudem selbst ein seinerzeit von ihm beschafftes Luftbild vom Autobahnkreuz im Hauptverhandlungstermin vorgelegt. Dieses Luftbild enthält handschriftliche Aufzeichnungen zur Berechnung der Stückzahlen, um - wie vom Zeugen ... bekundet - überhaupt ein auskömmliches Angebot abgeben zu können. Unter näherer Erörterung seiner handschriftlichen Aufzeichnungen konnte er auch bestätigen, dass die tatsächliche Anzahl der Bäume aus seiner Sicht eher im Bereich der vom Zeugen ... ermittelten Anzahl gelegen habe. Auch dass nach seinen Einwänden nachgebesserte Leistungsverzeichnis sei deutlich überhöht gewesen. An der Verlässlichkeit auch dieser Bekundungen des Zeugen ... bestehen keine Zweifel. Der Zeuge ... betreibt sein Gewerbe bereits seit mehreren Jahrzehnten und verfügt zur Überzeugung der Kammer nach dem Gesamteindruck in der Hauptverhandlung über hinreichende Erfahrungen in diesem Bereich.
- 577
Dass die Zahlen deutlich überhöht abgerechnet wurden und die Angeklagten ... und B. es letztlich nur darauf abgesehen hatten, dem Angeklagten ... den Auftrag zu erteilen, um so durch die manipulierte Abrechnung die ihrerseits empfangenen Schmiergelder zu Gunsten des Angeklagten ... kompensieren zu können, wird weiterhin durch folgende Umstände belegt:
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Die Angeklagten ... und ... waren zu keinem Zeitpunkt ernsthaft daran interessiert, die Arbeiten durch ein möglicherweise günstigeres Unternehmen durchführen zu lassen. Sie hatten von vornherein ins Auge gefasst, den Auftrag selbstständig ohne Beteiligung des regionalen Geschäftsbereiches des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr an den Angeklagten ... zu vergeben. Hierzu hat der Zeuge ... weiterhin glaubhaft bekundet, von Anbeginn den festen Eindruck gewonnen zu haben, als Auftragnehmer letztlich unerwünscht gewesen zu sein. Er habe deutlich zu spüren bekommen, dass er jedenfalls nicht den Auftrag erhalten solle. So konnte er näher schildern, dass der Angeklagte ... auf sein Angebot, ein weitaus günstigeres Pauschalangebot unterbreiten zu wollen, überhaupt nicht einging. Dies wird letztlich auch durch das verlesene und vom Angeklagten ... verfasste Schreiben vom 06.03.2008 bestätigt, worin der Angeklagte ... unmittelbar vor Abgabe eines zweiten Angebotes ausdrücklich erwähnt, von einem Pauschalangebot abzusehen. Dieser, aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten keinesfalls nachvollziehbare Hinweis kann nur als bewusster Versuch gedeutet werden, den Mitbewerber ... seinerzeit tatsächlich aus dem Wettbewerb zu drängen. Sämtliche hierzu befragten Zeugen, ... ..., ... und ... haben übereinstimmend überzeugend bekunden können, dass ihnen in ihrer bisherigen Laufbahn ein solcher Hinweis bei Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes noch nie untergekommen sei. Auch aus Sicht der Kammer leuchtet die Begründung für das Absehen eines Pauschalangebotes in dem Schreiben vom 06.03.2008 keineswegs ein, da sich ein Pauschalangebot im Zweifel nur zu Gunsten des Auftraggebers hätte auswirken können. Dies gilt zwingend erst Recht, wenn der Auftraggeber selbst - wie hier - von einer deutlich höheren Stückzahl ausgeht als der Auftragnehmer, mithin er selbst damit rechnen müsste, dass die Kosten weit höher ausfielen als bei einem Pauschalangebot.
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Weiterhin wird die Feststellung der Kammer auch dadurch bestätigt, dass die Angeklagten ... und ... eindeutig pflichtwidrig selbstständig außerhalb ihres eigenen Zuständigkeitsbereichs den konkreten Auftrag zur Durchführung der Arbeiten an den Angeklagten ... erteilt haben. Mit dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vergabeentscheid vom ... haben sie den Auftrag an den Angeklagten ... manifestiert. Die Zeugin ... - seinerzeit Fachbereichsleiterin im regionalen Geschäftsbereich der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr - hat hierzu jedoch klar bekunden können, dass diese Art der Vergabe eindeutig nicht nur den internen Vorgaben der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, sondern darüber hinaus selbst ihrer persönlichen Anweisung gegenüber den Angeklagten ... und ... widersprach. So hat sie insbesondere bekundet, den Angeklagten ... und ... persönlich Anfang des Jahres 2008 die Anweisung erteilt zu haben, dass eine Vergabe an ein Unternehmen zur Durchführung der Rodungsarbeiten allenfalls nach einer gelockerten beschränkten Vergabe im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des regionalen Geschäftsbereichs erfolgen könne. Keinesfalls hätten die Angeklagten ... und ... - wie ihnen bewusst war - selbstständig den Auftrag erteilen dürfen. Auch der vernommene Zeuge ... hat nach ausführlicher Recherche der Aktenlage innerhalb der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr glaubhaft ausgeführt, dass die Vergabe an das Unternehmen ... keinesfalls den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren entsprochen habe. Ebenso auffällig ist, dass entsprechend der weiteren glaubhaften Bekundungen des Zeugen ... als Leiter der Autobahnmeisterei Wolfenbüttel dessen Angebot zur Amtshilfe zwecks Ermittlung der genauen Stückzahlen vehement von den Angeklagten ... und ... abgelehnt worden sei. Dem Zeugen war deutlich in Erinnerung geblieben, dass der Angeklagte ... ihm gegenüber persönlich das Angebot ablehnte. Der Angeklagte ... habe ihn nachfolgend nochmals angerufen und dies harsch wiederholt. Der Zeuge ... hat weiterhin glaubhaft bekundet, seinerzeit noch am 05.03.2008 mit der Fachbereichsleiterin ... telefonische Rücksprache gehalten und ihr den ihm zweifelhaft erscheinenden Sachverhalt hinsichtlich der Auftragserteilung für die Rodung der Bäume mitgeteilt zu haben. In einem am 18.03.2008 verfassten handschriftlichen Vermerk hat der Zeuge ... ausführlich seine Bedenken festgehalten und die von der Autobahnmeisterei Braunschweig seinerzeit noch veranschlagte Stückzahl von 5.000 Stück Bäumen pro Innenohr unmissverständlich beanstandet. Übereinstimmend zu dem im Selbstleseverfahren eingeführten vorbezeichneten handschriftlichen Vermerk hat der Zeuge ... weiterhin bekundet, dass das Verhalten der Angeklagten ... und ... ihm auch heute noch mehr als unverständlich erscheinen würde. So habe er doch nur den Eindruck gewinnen können, dass beide Angeklagte etwas verheimlichen wollten. Die für die Rodungsarbeiten freigestellten Finanzmittel in einer Größenordnung bis zu 200.000,00 € seien aus seiner Sicht bereits damals deutlich überhöht gewesen.
- 580
Weiterhin stützt die Kammer ihre Überzeugung auch darauf, dass sich die Aufundmaßblätter - sämtlich vom Angeklagten ... und ... persönlich unterzeichnet - in sehr auffälliger Weise aus nachträglich erstellten Strichlisten zusammensetzen. Auf Nachfrage zu diesem auffälligen Erscheinungsbild der sämtlich in Augenschein genommenen Aufmaßblätter erklärte der Angeklagte ... die Listen seien nachträglich von Bürokräften erstellt worden. Eine tatsächliche Notwendigkeit hierfür konnte der Angeklagte ... jedoch nicht nachvollziehbar liefern.
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Die Kammer verkennt nicht, dass insbesondere das Einlassungsverhalten der Angeklagten ... und ... hinsichtlich dieser Tat völlig von ihrem sonstigen Einlassungsverhalten abweicht. Der Angeklagte ... hat alle weiteren ihn betreffenden Taten vollumfänglich eingeräumt. Auch der Angeklagte ... hat im Wesentlichen die ihn betreffenden Taten in der Hauptverhandlung eingeräumt und dabei lediglich versucht, sie zu relativieren bzw. in einem milderen Lichte erscheinen zu lassen. Auch bei den sie betreffenden gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Taten haben beide Angeklagte die Tatvorwürfe jeweils eingeräumt. Die Einstellung dieser Taten erfolgte ausschließlich wegen ihrer vergleichsweisen Geringfügigkeit. Gleichwohl ist die Kammer aus der Gesamtschau der vorgenannten Einzelumstände davon überzeugt, dass die Baumstückzahlen in den Aufmaßblättern nachträglich manipulativ erstellt wurden, um so eine überhöhte Rechnungslegung mit dem Ziel einer Kompensation der empfangenen Schmiergelder zu erreichen. Die Kammer schließt insbesondere eine bloße Nachlässigkeit oder einen Irrtum seitens der Angeklagten ... und ... aus. Dies beruht neben den vorgenannten Einzelumständen letztlich auch auf den Umstand, dass die in Augenschein genommenen und von beiden Angeklagten Unterzeichneten Aufmaßblätter, die sämtlich Grundlage für die Massenzusammenstellung der schlussendlichen Rechnungslegung waren, in keiner Weise mit jenen vom Zeugen ... handschriftlich erstellten Aufmaßblättern in Einklang zu bringen sind. Neben den vorgenannten augenscheinlichen Auffälligkeiten der nachträglich erstellten Aufmaßblätter fällt zusätzlich ins Gewicht, dass der Zeuge ... ausschließlich Bäume mit einem Durchmesser von 0,1 bis 0,3 m gezählt und dabei jeweils für fünf gezählte Bäume nur einen Zählstrich notiert hat. Die der Rechnungslegung zugrunde liegenden und von beiden Angeklagten unterzeichneten Aufmaßblätter weisen demgegenüber für die Positionen 02 und 04 eine perpetuierte Zählweise in Einzelstrichen pro gezählten Baum aus. Daneben legen diese Aufmaßblätter - wiederum abweichend zu der handschriftlich erstellten Strichliste des Zeugen ... - in den sonstigen Positionen auch Bäume mit einem Stammdurchmesser von über 0,3 m zu Grunde. Auffällig ist ferner, dass die vom Zeugen ... erstellte Strichliste deutlich zwischen den einzelnen Flächen der Innenohren sowie der angrenzenden Dreiecks- und Tangentenflächen differenziert- eine Differenzierung, die bei den nachträglich erstellten Aufmaßblättern der Angeklagten ... und ... überhaupt nicht vorgenommen wurde. Sie bestehen aus einer schlichten Aneinanderreihung von Einzelstrichen.
- 582
Die Feststellungen zur Höhe des berechneten wirtschaftlichen Schadens zum Nachteil des Landes beruhen auf einer Vergleichsberechnung der tatsächlich ermittelten Stückzahl von 5.895 Bäumen multipliziert mit den jeweils angesetzten Einzelpreisen der Rechnung des Angeklagten ... Weiterhin hat die Kammer bei der Schadensberechnung - wie festgestellt - zu Gunsten der Angeklagten jeweils Zuschläge für erschwerte Arbeitsbedingungen sowie der Notwendigkeit von Rodungsarbeiten - wiederum auf Basis der Rechnungspreise des Angeklagten G. - berücksichtigt. Daneben hat die Kammer die stückzahlunabhängigen Kostenpositionen entsprechend der Rechnung des Angeklagten ... für Baustelleneinrichtungen, Durchführung von Rodungsarbeiten von Hecken und Buschwerk, die Verfüllung und Verdichtung von Boden sowie erschwerte Zusatzarbeiten beim Roden von Hecken und Buschwerk berücksichtigt.
- 583
Soweit die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass der gesamte Rechnungsbetrag als wirtschaftlicher Schaden anzusehen sei, weil die gesamte Maßnahme völlig nutzlos gewesen sei, so hat die Kammer entsprechende Feststellungen nicht treffen können. Aus den vorgenannten Umständen ergeben zwar Anhaltspunkte dafür, dass es letztlich das eigentliche Ziel der Maßnahme war, dem Angeklagten ... einen Auftrag zukommen zu lassen. So haben der Zeuge ... und der Zeuge ... ... ihre Zweifel an der Sinnhaftigkeit der Maßnahme bekundet. Dies reichte der Kammer jedoch nicht aus, die entsprechenden Feststellungen zu treffen, weil die ... KG eine deutlich zu hohe Aufschüttung vorgenommen hatte. Beide Zeugen haben bestätigt, dass mindestens das Dreifache der vereinbarten Menge aufgeschüttet wurde. Der Zeuge ... hat weiterhin bekundet, dass unter bestimmten Umständen auch aus seiner technischen Sicht als Ingenieur eine Aufschüttung mit Bodenmaterial einer Entwässerung im Einzelfall zuträglich sein könnte.
- 584
(Tat zu Ziffer 19)
- 585
Die Feststellungen hinsichtlich der Tat zu Ziffer 19 beruhen auf den dies bestätigenden übereinstimmenden und glaubhaften Einlassungen der Angeklagten ... und ... Der Angeklagte ... hat im Rahmen seiner Vernehmungen im Ermittlungsverfahren nach Durchsicht der entsprechenden Rechnungen die festgestellten Aufmaßmanipulationen anhand der einzelnen Rechnungspositionen nachvollzogen, glaubhaft eingeräumt und dies in der Hauptverhandlung wiederholt. Diese ergaben die festgestellten Schadensbeträge, die der Angeklagte ... ebenfalls bestätigt hat.
- 586
(Tat zu Ziffer 20)
- 587
Die Feststellungen hinsichtlich der Tat zu Ziffer 20 stehen ebenfalls zur Überzeugung der Kammer fest.
- 588
Der Angeklagte ... hat sich hierzu nur insoweit eingelassen, als die Einstellung seines Sohnes ausschließlich auf dessen Qualifikationen zurückgingen. Diese Einlassung ist jedoch widerlegt. Die Kammer stützt ihre Überzeugung dabei auf die glaubhaften Bekundungen des Zeugen ... Dieser - selbst wegen seiner eigenen Beteiligung nach seinem Bekunden mit rechtskräftigem Strafbefehl zu einer einjährigen Bewährungsstrafe verurteilt - hat glaubhaft beschrieben, dass die ... GmbH bis zu Beginn des Jahres 2007 einen Jahresumsatz in Höhe von nur rund 5.000,00 bis 30.000,00 € durch Aufträge der Autobahnmeisterei Braunschweig generiert hätte. Er hat insbesondere die Begegnung mit dem Angeklagten in seinem Büro im Frühjahr 2006 - wie im Einzelnen festgestellt - beschrieben. Dabei hat er geäußert, ohne Zögern dem Wunsch des Angeklagten entsprochen zu haben, seinem Sohn das duale Studium zu ermöglichen; dies, obwohl er bis dahin gänzlich ahnungslos gewesen sei, um welche Art der Ausbildung es sich dabei überhaupt handelte. Nach nur "zwei Minuten" sei für ihn klar gewesen, dass er den Sohn einstellen würde, wobei er sich im Gegenzug selbstverständlich auch "etwas" vom Angeklagten in seiner Funktion als Leiter der Autobahnmeisterei Braunschweig erhofft habe. Der Zeuge ... hat auch detailreich den prompten Anstieg der Jahresumsatzzahlen nach Einstellung des Sohnes des Angeklagten konkretisiert. Seine Bekundungen zum Tätigkeitsgebiet des Sohnes, welches sich ausschließlich auf die Beschaffung und die Abwicklung von Aufträgen durch der Autobahnmeisterei Braunschweig in festgestelltem Umfang beschränkt habe, wurden durch die - hierzu widerspruchsfreien - weiteren Bekundungen des Zeugen ... (weiterer Mitarbeiter im Unternehmen ... GmbH) bestätigt. Dieser hat ebenfalls beschrieben, wie seit der Einstellung des Sohnes des Angeklagten die Umsatzzahlen aufgrund der Auftragserteilungen durch die Autobahnmeisterei Braunschweig drastisch anstiegen und diese Aufträge ausschließlich vom Sohn des Angeklagten ... persönlich abgewickelt worden seien. Er selbst habe als Kollege im selben Büroraum mit dem Sohn gearbeitet, gleichwohl aber niemals Einblick in dessen Tagesgeschäfte gehabt.
- 589
Beide Zeugen haben ferner übereinstimmend bekundet, dass der Sohn des Angeklagten ab Mai 2007 zusätzlich zu seinem Gehalt einen Dienst Pkw Audi A6 zur Verfügung gestellt bekommen habe, dieser ihm jedoch später - wie festgestellt - wieder entzogen worden sei. Der Zeuge ... hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass er selbst nie über einen Dienst Pkw verfügt habe. Nach diesem Zeitpunkt habe sich die Zusammenarbeit mit dem Sohn des Angeklagten, dessen persönliche Anwesenheit im Unternehmen nach den übereinstimmenden Bekundungen der beiden Zeugen ohnehin nur äußerst gering ausgefallen sei, spürbar verschlechtert. Beide Zeugen haben von sich aus in diesem Zusammenhang den gleichzeitig beginnenden abfallenden Umsatz des Unternehmens geschildert.
- 590
Der Zeuge ... hat auf Nachfrage weiterhin glaubhaft bekundet, dass das Unternehmen ... GmbH während der Einstellungszeit des Sohnes des Angeklagten niemals an einer Jahres- oder Einzelausschreibung teilgenommen habe. Die Auftragserteilungen seien ausschließlich - jeweils veranlasst auf Initiative des Sohnes des Angeklagten ... - auf die direkten Auftragserteilungen durch den Angeklagten Tamm zurückzuführen gewesen.
- 591
Die Feststellungen zu den Studienkosten, den Kosten für Prüfungsvorbereitungskurse, Kostenbeiträgen, Prüfungskosten und Lernmittel sowie zur Gehaltsvergütung beruhen neben den dies bestätigenden Bekundungen des Zeugen ... ergänzend auf dem im Selbstleseverfahren eingeführten Studienvertrag vom 15.06.2006, der Anstellungsvertragsänderung vom 30.06.2008, den Auszügen zu den Konten 6..., 4..., 4..., den Einzelbelegen für Anschaffungskosten für Bücher, den Rechnungen der Welfenakademie vom 15.09, 01.04. und 31.03.2009, vom 07.01, 01.04., 25.04., 15.10. und 24.10.2008, vom 03.05., 15.03 und 12.07.2007 sowie den Gebührenbescheiden der IHK vom 22.01.2008 und 03.04.2009.
- 592
Die Feststellungen zu den Kilometerangaben der privat veranlassten Pkw-Fahrten des Sohnes des Angeklagten ... beruhen auf den weiteren Bekundungen des Zeugen ..., der auf Vorhalt des Schreibens der ... GmbH vom 14.12.2010 (Blatt 80 der Fallakte 25.3) die Angaben zu den Kilometerständen näher spezifizieren konnte.
- 593
Dass die Abrede zur Einstellung des Sohnes des Angeklagten ... unweigerlich mit zukünftigen Dienstpflichtverletzungen des Angeklagten ... verknüpft war, folgt bereits dem Umstand, dass - wie vom Zeugen ... glaubhaft bekundet - während der Beschäftigungszeit des Sohnes den erteilten Aufträgen niemals eine ordnungsgemäße Einzel- oder Jahresausschreibung vorausging. Der Zeuge ... hat darüber hinaus bekundet, überhaupt niemals im Zusammenhang mit der Autobahnmeisterei an irgendwelchen Ausschreibungen teilgenommen zu haben. Die Pflichtwidrigkeit wird im Übrigen bereits durch die Gesamthöhe der ersparten Aufwendungen, die dem Sohn des Angeklagten ... infolge der Abrede zwischen dem Angeklagten ... und dem Zeugen ... zugute kamen, indiziert.
- 594
(Tat zu Ziffer 21)
- 595
Der Angeklagte ... hat abgestritten, den in den Feststellungen bezeichneten Bargeldbetrag in Höhe von insgesamt 9.300,00 € tatsächlich erhalten zu haben. Auffällig hierbei ist jedoch, dass der Angeklagte ... ohne nähere Erläuterung statt dessen behauptete, der Zeuge ... würde ihm eine Summe in exakt gleicher Höhe schulden. Weitere Angaben hierzu wollte der Angeklagte ... nicht machen. Weiterhin hat er noch im Ermittlungsverfahren angegeben, immerhin 5.000,00 € vom Geschäftsführer ... bekommen zu haben. Er hat dies in der Hauptverhandlung widerrufen und hierzu angegeben, dass er bei seiner früheren polizeilichen Vernehmung "völlig durcheinander" gewesen sei.
- 596
Bereits dieses Aussageverhalten spricht dafür, dass es die Zuwendungen gegeben haben könnte. Die Feststellungen hierzu beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen ... Dieser hat plausibel und detailliert ausgeführt, der Angeklagte ... habe ihn in einem Telefonat aufgefordert, auch an "dem ganzen Kuchen beteiligt" werden zu wollen. Er und der Angeklagte ... hätten sodann eine - von ihm bezeichnete - 30 % Regelung mit dem Inhalt vereinbart, dass die Zuwendungen an den Angeklagten ... durch Rechnungsmanipulationen in einer Größenordnung um 30 % kompensiert werden sollten. Hierzu habe ihn der Angeklagte ... mit buchhalterischer Genauigkeit eine Excel- Tabelle vorbereitet, aus der hervorgegangen sei, in welchem Umfang die dort bezeichneten Geldzuwendungen zu seinen Gunsten durch anschließende Rechnungsmanipulationen wieder kompensiert werden sollten.
- 597
Der Zeuge ... sah sich auf mehrfache Nachfrage insbesondere in der Lage, die näheren Umstände der einzelnen Bargeldabhebungen vor Übergabe der Gelder an den Angeklagten ... anschaulich zu schildern. Er hat in diesem Zusammenhang noch anschaulich ausgeführt, dass es ihm schwergefallen sei, die als Privatentnahmen auf dem firmeneigenen Spesenkonto verbuchten Bargeldabhebungen später wieder auszugleichen. Der Angeklagte ... hat zudem bestätigt, dass ... ihm von den Zahlungen und den Rechnungsmanipulationen erzählt habe.
- 598
Die Feststellungen zu den Abdeckrechnungen beruhen auf den in den Feststellungen bezeichneten und im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnungen. Auch dies hat der Zeuge ... inhaltlich bestätigt. Dass diese Rechnungen in einer Größenordnung von ca. 30 % tatsächlich manipuliert wurden, folgt auch aus der Plausibilität der einzelnen Zahlenergebnisse. Die Gesamterhöhung der Rechnungen in Höhe von netto 9.252,82 € entspricht einem Drittel der Gesamtbruttosumme und stimmt so mit dem zugewendeten Gesamtbargeldbetrag in Höhe von 9.500,00 € nahezu überein; jenem Betrag, der durch die Rechnungsmanipulationen gerade kompensiert werden sollte.
- 599
(Tat zu Ziffer 22)
- 600
Der Angeklagte ... hat diese Tat pauschal geleugnet. Die Kammer stützt ihre Feststellungen indes auf die glaubhaften Bekundungen der Zeugen KHK und PK ... Beide Zeugen haben die gesondert Verfolgte ... die sich in diesem Verfahren umfassend auf das ihr zustehende Auskunftsverweigerungsrecht berufen hat, am 28.09.2010 und am 07.12.2010 polizeilich vernommen. Sie haben übereinstimmend glaubhaft bekundet, dass die Zeugin ... ihnen gegenüber detailliert den festgestellten Sachverhalt geschildert habe. Die anfänglichen Gespräche zwischen ... und ihr seien stets konspirativ unter vier Augen geführt worden. Der Angeklagte ... habe dabei darauf geachtet, dass die Mobiltelefone vorab ausgeschaltet würden. Er habe auch von Anbeginn auf subtile Weise Druck auf die Zeugin ... ausgeübt, weshalb diese sich auch im Hinblick auf die bereits beginnenden Auftragseinbrüche des Unternehmens ... veranlasst gesehen hätte, dem Erbieten des Angeklagten ... nachzukommen.
- 601
Den Jahresumsatz in den Jahren 2009 und 2010 hat der Zeuge PK ... glaubhaft geschildert. Er hat nach seinen glaubhaften Bekundungen seinerzeit die Sachkonten der ... GmbH ausgewertet und die Jahresumsatzzahlen - wie festgestellt - ermitteln können. Er konnte im Übrigen bestätigen, dass ein mit dem tatsächlich unterzeichneten Arbeitsvertrag nahezu wortlautidentischer Vertragsentwurf im Ermittlungsverfahren auf dem PC des Sohnes des Angeklagten ... gesichtet werden konnte. Der Zeitpunkt der Entwurfsfertigung im Mai 2009 konnte vom Zeugen PK. sicher anhand des installierten Programms "Exrase" festgestellt werden. Die Entwurfsabfassung ergibt sich für die Kammer nachvollziehbar zudem aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Vertragsentwurfs ("Entwurf vom 20.05.2009").
- 602
Die Feststellungen zu der Jahresüberschusskalkulation mit Faxkennung vom 28.07.2009 beruhen neben den dies bestätigenden glaubhaften Bekundungen des vernommenen Zeugen PK ... ebenfalls auf den im Selbstleseverfahren entsprechend eingeführten Urkunden. Der Vertragsentwurf aus der Hand des Sohnes des Angeklagten ..., die vorgenannte Jahresüberschusskalkulation sowie die auffällige inhaltliche Übereinstimmung der darin bezeichneten Jahresumsätze mit den vom Zeugen ... glaubhaft ermittelten Jahresumsätzen der ... GmbH basierend auf Auftragserteilungen durch die Autobahnmeisterei Braunschweig legen den sicheren Schluss nahe, dass die Gründung der ... GmbH und die Einstellung des Sohnes des Angeklagten ... von langer Hand mit buchhalterischer Genauigkeit detailliert vorausgeplant und durchdacht waren. Die vorausberechneten Planzahlen und Überschussberechnungen sollten zur Überzeugung der Kammer so die wirtschaftliche Lukrativität der Einstellung des Sohnes im Zusammenhang mit der Neugründung der ... GmbH im Hinblick auf die zu erwartenden Auftragseingänge durch die Autobahnmeisterei Braunschweig belegen, um letztlich die gesondert verfolgten ... und die Mitgesellschafterin ... zur Einstellung des Sohnes des Angeklagten ... bewegen zu können.
- 603
Die Höhe der festgestellten Gehaltszahlungen, Studien- und Fortbildungskosten für den dualen Masterstudiengang sowie die Kilometererstattungskosten beruhen neben den dies bestätigenden Bekundungen der Zeugen ... und ... auf Grundlage der polizeilichen Vernehmung der Zeugin ... sowie ihrer weiteren Ermittlungen ergänzend auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Arbeitsvertrag vom 11. und 14.08.2009, dem Kündigungsschreiben vom 18.06.2010, der Rechnung der Donau Universität vom 06.08.2009, den Sachkonten der ... GmbH vom 2009 und 2010 hinsichtlich Fortbildungskosten, Reisekosten, Bewirtungskosten, Gehälter und Gewinn.
- 604
Dass die gesondert verfolgte ... die Anstellung des Sohnes des Angeklagten gemeinsam mit der weiteren Gesellschafterin ... wie festgestellt - tatsächlich vornahm, weil sie anderenfalls den Einbruch der bereits bestehenden Auftragslage mit der Autobahnmeisterei Braunschweig befürchtete und sich darüber hinaus weitere Aufträge erhoffte, steht nach den vorgenannten Einzelwürdigungen ebenfalls zur Überzeugung der Kammer fest. Dies haben die Zeugen ... und ... ebenfalls unter Bezugnahme auf die polizeilichen Vernehmungen der Zeugin ... glaubhaft bekunden können. Sie konnten auch übereinstimmend zu den dies bestätigenden Bekundungen des Zeugen ... als Leiter der Innenrevision der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr bekunden, dass die ... GmbH niemals an Ausschreibung teilgenommen habe. Der Zeuge ... der als Schlosser bei der Autobahnmeisterei beschäftigt war, und der Zeuge ... haben darüber hinaus bekundet, dass hinsichtlich des Einkaufs von Materialien die ... GmbH praktisch durch die ... GmbH ersetzt worden sei.
- 605
Die korruptive Beziehung zwischen der Zeugin ... als Gesellschafterin der ... GmbH und dem Angeklagten ... wird ferner durch die abgehörten Telefonate vom 12.05.2010 und 04.06.2010 (ID Nrn. 4186 und 5951) eindrucksvoll belegt. Beide Telefonate werden zwischen der gesondert verfolgten ... und dem Angeklagten ... geführt. Im Telefonat vom 12.05.2010 empören sich beide vehement über das aus ihrer Sicht maßlos fordernde Verhalten des Angeklagten ... Dabei äußert der Angeklagte ... sinngemäß: "Die kriegen das alles umsonst..., wir müssen uns dafür den Arsch aufreißen." An anderer Stelle äußert die gesondert verfolgte ... dem Angeklagten ... gegenüber ihre Überlegungen, ob sie nicht "damit" aufhören solle: "Ich weiß auch nicht ob wir aufhören sollen, ... aber dann kriegen wir die Aufträge halt nicht mehr." An weiterer Stelle äußert der Angeklagte ... seine weitere Empörung mit den Worten: "Die verlangen das von uns umsonst.".
- 606
Im Telefonat vom 04.06.2010 (ID Nr.: 5951) teilt die gesondert verfolgte ... dem Angeklagten ... in einem anderen Zusammenhang mit, dass sie jemanden zur Observation des Angeklagten ... bzw. seines Sohnes beauftragt habe und der Angeklagte ... sich für eine gewisse Zeit nicht mehr in ... aufhalten solle. Sie selbst äußert ihm gegenüber weiterhin, dass sie die Dinge nun nicht weiter laufen lassen wolle und etwas unternehmen müsse. Dabei äußert sie insbesondere sinngemäß, dass ihr nun klar sei, dass sie dadurch erhebliche wirtschaftliche Einbußen zu erwarten habe: "Wir laufen jetzt Gefahr, dass wir die Aufträge von der Autobahnmeisterei Braunschweig nicht mehr bekommen."
- 607
(Tat zu Ziffer 23)
- 608
Die Vorwürfe hinsichtlich der Tat zu Ziffer 23 hat der Angeklagte ... ebenfalls pauschal abgestritten. Die Kammer ist jedoch auch von der Begehung dieser Tat überzeugt.
- 609
Die Feststellungen zu den Einzelrechnungen mit den darin abgerechneten Betriebsstunden für den Einsatz einer Kehrmaschine beruhen auf den in den Feststellungen bezeichneten und im Selbstleseverfahren eingeführten entsprechenden Urkunden.
- 610
Die Feststellungen zur tatsächlich geleisteten Betriebsstundenzahl der von der ... GmbH geleasten Kehrmaschine beruhen auf der verlesenen E- Mail der Mitarbeiterin der ... GmbH, Frau K. ... vom 16.12.2010 (Bl. 90 der Fallakte 5.11). Die manipulativ überhöhte Abrechnung der Betriebsstunden errechnet sich aus der Differenzsumme zwischen der Gesamtzahl der abgerechneten Betriebsstunden und der festgestellten tatsächlichen Betriebsstundenzahl multipliziert mit dem in den Rechnungen zugrunde gelegten Betriebsstundensatz in Höhe von jeweils netto 55,00 €. Darauf dass der Angeklagte ... gemeinsam mit seinem Sohn als Angestellter der ... GmbH die manipulative Erhöhung der in den Feststellungen bezeichneten Rechnungen vorgenommen hat, deutet auch ein Telefonat vom 20.06.2010 (ID Nr. 272) hin. In diesem Telefonat zwischen dem Sohn des Angeklagten ... und seiner Mutter (im Hintergrund der Angeklagte ... persönlich) äußert die Ehefrau des Angeklagten ..., dass die Öl- und Tankanzeigen der Kehrmaschine aufleuchten würden. Daneben äußert sie, dass sie qualmen würde. Der Sohn des Angeklagten ... äußert daraufhin: "Die qualmt, weil sie nicht auf Betriebstemperatur läuft, sondern nur vor sich hindümpelt." Der Inhalt dieses Telefonats deutet zumindest mittelbar daraufhin, dass der Angeklagte ... gemeinsam mit seinem Sohn die auf dem Betriebsgelände der Autobahnmeisterei am Stützpunkt in Peine sich befindliche Kehrmaschine im Leerlauf liefen ließen, um die Betriebsstundenzahl so zu erhöhen. Zum Zeitpunkt des Telefonats im Juni 2010 war der Angeklagte ... bereits seitens der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr "vorgewarnt" worden, da dort Gerüchte vorherrschten, wonach der Angeklagte ... Kehrmaschinenaufträge für das Unternehmen der ... GmbH zugunsten seines Sohnes erteilen würde. Der Sachgebietsleiter ... hat auf Nachfrage unter auszugsweisem Vorhalt der auch ihn betreffenden Telefonüberwachung eingeräumt, den Angeklagten ... seinerzeit darauf hingewiesen zu haben, dass es "Stimmen" geben würde, die seinem Verhältnis zur ... GmbH misstrauen würden.
- 611
Dass der Angeklagte ... darüber hinaus generell sich vehement für den Einsatz der von der ... GmbH geleasten Kehrmaschine einsetzte und diese tatsächliche Kehrmaschinenarbeiten auf Parkplätzen im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei Braunschweig verrichtete, haben auch die vernommenen Zeugen ... und ... bestätigt. Aus den weiteren eingeführten Telefonanten vom 27.05.2010 (ID- Nrn. 585, 592 und 597) geht hervor, dass der Angeklagte weitergehend sogar den Plan verfolgte, die eigens vorgehaltenen zwei Straßenkehrmaschinen an den Stützpunkten in Peine und Helmstedt gänzlich auszusondern, um die Aufträge zukünftig vollends an Dritte zu erteilen. Dies geht unmittelbar aus einem Gespräch mit dem Mitarbeiter der Autobahnmeisterei Braunschweig, dem Zeugen ... am 27.05.2010 (ID- Nr.: 592) und mittelbar aus den weiteren zwei vorgenannten Gesprächen zu den ID- Nrn. 585 und 597 hervor.
- 612
(Tat zu Ziffer 24)
- 613
Der Angeklagte ... hat die Tatvorwürfe zu Ziffer 24 pauschal bestritten. Die Kammer ist indes auch von der Begehung dieser Tat überzeugt.
- 614
Auf Grundlage der vorgenannten Ausführungen hinsichtlich der Taten zu Ziffern 22 und 23 geht die Kammer davon aus, dass der alleinige Zweck der neu gegründeten ... GmbH darin bestand, die lukrative Anstellung des Sohnes des Angeklagten Tamm zu ermöglichen und im Gegenzug die Umsätze nahezu ausschließlich über Aufträge der Autobahnmeisterei Braunschweig zu generieren. Die ... GmbH unterhielt keinen eigenen Fuhrpark. Dies war zur Überzeugung der Kammer aus den vorgenannten Gründen aber auch keinesfalls erforderlich, da sie ausschließlich als Dienstleistungsbetrieb zur Erfüllung der Aufträge seitens der Autobahnmeisterei Braunschweig fungierte. Andere Aufgaben als Kehrmaschinenarbeiten und Freischneidearbeiten konnte keiner der vernommenen Zeugen, insbesondere die Zeugen ... und ... als Mitarbeiter der Autobahnmeisterei Braunschweig bestätigen. Für diese Arbeiten erfolgte der Transport nach den Bekundungen der beiden Zeugen mit den eigenen Fahrzeugen der Autobahnmeisterei.
- 615
Unter diesen Umständen ist die Anmietung der in den genannten Rechnungen bezeichneten Fahrzeuge und Anhänger aus keinem erdenklichen Gesichtspunkt heraus für eine betriebsbedingte Verwendung plausibel nachvollziehbar. Auch der Umstand, dass die vom Angeklagten ... initiierte ... GmbH ihrerseits ausgerechnet von der familieneigenen ... Immobilien GmbH & Co KG diese Fahrzeuge und Anhänger angemietet haben soll, legt den Schluss nahe, dass der Angeklagte ... es auch hier nicht scheute, auf direktem Weg einen weiteren persönlichen Profit aus seinem Einfluss- und Machtbereich innerhalb der ... GmbH zu schöpfen. Die Selbstverständlichkeit des Angeklagten ... und seines Sohnes im Hinblick auf ihr Profitstreben unter Ausnutzung der eigens hierfür gegründeten ... GmbH wird mittelbar auch durch das eingeführte Telefonat zwischen dem Angeklagten ... und seinem Sohn vom 27.05.2010 (ID- Nr. 590) belegt. Darin beklagt sich sein Sohn eingangs darüber, dass die ... GmbH einen Lohnabzug in Höhe von 193,00 € bei ihm vorgenommen habe wegen eines Bewirtungsbelegs für ein Essen mit dem Angeklagten ... und eines Taxibelegs. Der Angeklagte ... äußert daraufhin: "Ja richtig ... ..., das holen wir uns anders wieder rein". Nach einem weiteren Gespräch zu Abrechnungsmodalitäten für den Einsatz der Kehrmaschine der ... GmbH kommen der Angeklagte ... und sein Sohn auf dieses Thema zurück. Der Angeklagte ... äußert: "Die haben ein an der Klatsche. Die sind pissig ohne Ende. Aber die wissen gar nicht... (unverständlich). Das können die Dir in Rechnung stellen und das würde ich denen auch schreiben... Dein Gehalt ist fix". Im harschen Ton führt er wiederholt aus: "Dein Gehalt ist unantastbar". Er rät seinem Sohn weiter der ... GmbH zu schreiben: "Wenn das Vertrauen nicht da ist, ..., dann weiß ich auch, in welchem Verhältnis wir zueinander stehen.... Gegen Ende führt er sodann aus: "Und das ist eine Sache, die auch nach deiner Zeit verhandelt wird."
- 616
Insgesamt ist die Kammer so davon überzeugt, dass die vermeintlichen Anmietungen entsprechend der im Selbstleseverfahren eingeführten und in den Feststellungen bezeichneten Einzelrechnungen letztlich nur dazu dienten, die notwendige "Papierlage" für tatsächlich nicht vollzogene Mietverhältnisse zu fingieren.
- 617
(Tat zu Ziffer 25)
- 618
Hinsichtlich der festgestellten Tat zu Ziffer 25 hat der Angeklagte ... sich insoweit eingelassen als er den Angestellten ... des Unternehmens ... KG tatsächlich auf den Erwerb eines Sicherungsanhängers zu Beginn des Jahres 2010 für seinen Sohn ... angesprochen habe. Auch habe er - wie festgestellt - federführend die Gespräche mit dem Angestellten ... geführt sowie die von dem Unternehmen ... KG angefertigten Aufbau- und Instandsetzungsarbeiten eingefordert. Der Kaufpreis in Höhe von 2.000,00 € sei auch als Festpreis vereinbart worden. Der Angeklagte ... hat auf Nachfrage ferner ausdrücklich eingeräumt, dass der Sicherungsanhänger tatsächlich nach Durchführung der Aufbau- und Instandsetzungsarbeiten - wie festgestellt - deutlich mehr wert gewesen sein dürfte. Dass der - nach seiner eigenen Einlassung - deutlich günstigere Preis jedoch in irgendeinem Zusammenhang zu seiner Funktion als Leiter der Autobahnmeisterei Braunschweig stünde, schloss der Angeklagte ... aus.
- 619
Die vorgenannte Einlassung des Angeklagten ... sowie die weiteren Feststellungen zur generellen geschäftlichen Beziehung zwischen dem Unternehmen ... KG und der Autobahnmeisterei Braunschweig, die Abläufe der Vereinbarungen zwischen dem Angeklagten ... und dem Mitarbeiter ... sowie den Umfang der ausgeführten Arbeiten hat der hierzu vernommene Zeuge ... ebenfalls glaubhaft bestätigt. Der Rechnungspreis in Höhe von 2.000,00 € sowie die Bezahlung wird zudem durch die im Selbstleseverfahren eingeführte Rechnung vom 12.05.2010, dem Lieferungsschein vom 12.05.2010 sowie den Überweisungsbeleg vom Auftragskonto des ... vom 16.06.2010 bestätigt.
- 620
Der Zeuge ... hat insbesondere bekundet, dass der Sicherungsanhänger bereits ohne die Aufbau- und Instandsetzungsarbeiten einen Wert in Höhe von 2.000,00 € gehabt habe. Er hat weiterhin und übereinstimmend zur Einlassung des Angeklagten ... bekundet, dass bis heute keine weiteren Zahlungen erfolgt seien, obwohl die von ihm bestätigten und in den Feststellungen bezeichneten Arbeiten seitens des Unternehmens ... KG tatsächlich erbracht worden seien.
- 621
Als bewusste Falschaussage ist die Bekundung des Zeugen ... zu bewerten, tatsächlich sei ein deutlich höherer Preis zwischen ihm und dem Angeklagten ... vereinbart worden. Auf Nachfrage, weshalb - seine eigene Bekundung als wahr unterstellt - unter diesen Umständen dann bis heute noch keine weiteren Zahlungen erfolgt seien, reagierte er mit pauschalen Ausflüchten auf zwischenzeitlich verloren gegangene Buchführungsunterlagen. Diesen Bekundungen vermochte die Kammer - für den Zeugen ersichtlich - keinen Glauben zu schenken. Auf weitere Nachfrage hierzu verwies der Zeuge sodann auf diverse angestellte Personen aus der Buchhaltung, die möglicherweise mehr darüber sagen könnten. Er selbst könne nichts mehr dazu sagen, da er sich mit diesen Dingen nicht auskenne. Nach Inaugenscheinnahme diverser Telefonate zwischen ihm und dem Angeklagten in der Zeit vom 06.05. bis zum 03.06.2010 (ID- Nrn.: 11, 31, 114, 842, 849, 967 und 1015) sowie weiteren Nachfragen hierzu war dem Zeugen spürbar anzumerken, dass er sich zunehmend in Widersprüche verstrickte und eine ablehnende Haltung in seinem Aussageverhalten gegenüber der Kammer einnahm, bis er letztlich von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machte. Dieses Aussageverhalten deutet bereits darauf hin, dass tatsächlich keinesfalls jemals eine höhere Rechnungssumme für den gelieferten Sicherungsanhänger zwischen dem Angeklagten ... und dem Angestellten ... vereinbart worden war, blieb doch der Zeuge nach anfänglich ausführlichen Bekundungen auf Nachfrage plausible Antworten schuldig. Ungeachtet dessen ergibt sich aus den Telefonaten vom 11.05., 31.05., 11.06. und 03.06. (ID- Nrn. 31, 114, 842, 849 und 1015), dass überhaupt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen - wie vom Zeugen ... behauptet - dass tatsächlich jemals ein höherer Kaufpreis vereinbart worden sein könnte. Insbesondere in den Gesprächen vom 31.05., 01.06. und 03.06. (ID Nrn. 114, 842, 849 und 1015) besprechen der Angeklagte ... und der Angestellte ... detailliert die Möglichkeiten einer möglichen Umdatierung der im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnung vom 12.05.2010 sowie des Lieferscheins vom 12.05.2010. Der Zeuge ... der in seiner Vernehmung noch behauptet hat, keinerlei Erkenntnisse über interne Buchungsvorgänge im Haus hinsichtlich des Sicherungsanhängers zu haben, schildert dem Angeklagten ... in diesen Telefonaten sehr detailliert, aus welchen buchhalterischen oder steuerlichen Gründen dem Begehren des Angeklagten ... nach einer Umdatierung der Rechnungen bzw. des Lieferungsscheins nicht entsprochen werden könne. Wenn tatsächlich ein höherer Kaufpreis zwischen dem Angeklagten ... und dem Angestellten ... jemals vereinbart worden sein sollte, so wäre doch spätestens im Rahmen dieser Gespräche zur sicheren Überzeugung der Kammer darüber gesprochen worden. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte ersichtlich darum bemüht war, nach Auslieferung des Anhängers am 12.05.2010 eine möglichst hohe Bewertung des ausgelieferten Sicherungsanhängers sogar gutachterlich feststellen zu lassen Dies wird durch ein Telefonat vom 01.06.2010 (ID- Nr. 852) mit einem Sachverständigen belegt, in dem der Angeklagte ... um eine zeitnahe Begutachtung des Sicherungsanhängers bittet. In einem weiteren Telefonat mit dem Mitarbeiter ... der Autobahnmeisterei Braunschweig vom 01.06.2010 (ID- Nr. 867) fordert der Angeklagte ... diesen auf, vor der unmittelbar bevorstehenden Begutachtung noch bestimmte "Decken" (vermutlich Bereifungen) dem Hänger beizulegen, damit die Bewertung durch den Gutachter möglichst hoch ausfiele. Unter diesen Umständen wäre es doch wesentlich leichter gewesen, von Anbeginn gleich einen höheren Kaufpreis schriftlich zu fixieren, um so eine höhere Bewertung des Anhängers zu manifestieren. Davon ist in den Gesprächen mit dem Zeugen ... mit keinem Wort die Rede.
- 622
Die inhaltliche Verknüpfung der zur Überzeugung der Kammer sicher feststellbaren Zuwendung zugunsten des Sohnes des Angeklagten ... mit der dienstlichen Pflichtverletzung des Angeklagten ... als Leiter der Autobahnmeisterei liegt vor diesem Hintergrund nahe. Sie wird insbesondere durch die Höhe der Zuwendung in Höhe von insgesamt netto 6.500,00 € indiziert. Weiterhin drängt sich auch aufgrund des eingeführten Telefonat vom 11.05.2010 (ID- Nr. 31) einen Tag vor Übergabe des Anhängers am 12.05.2010 zwischen dem Angeklagten ... und dem Zeugen ... ebenfalls die korruptive Beziehung auf. Darin besprechen der Angeklagte ... und der Zeuge ... die Übergabe für den nächsten Tag zwischen 9:00 und 10:00 Uhr. Der Angeklagte ... äußert in diesem Zusammenhang, er würde dafür einen Termin absagen müssen. Auf das Angebot des Zeugen ..., er könne unter diesen Umständen den Anhänger auch "einfach so" auf den Hof stellen, entgegnet der Angeklagte ... sinngemäß "nö, das ist zu unpersönlich, das machen wir nicht. Dass ist ja auch ne schöne Sache." In einem weiteren Telefonat vom 06.05.2010 (ID- Nr. 11) leitet der Angeklagte ... das Gespräch mit den Worten "so, jetzt habe ich für sie meinen Großauftrag gerettet" ein. Dieses Telefonat steht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem Zuschlagschreiben zugunsten des Unternehmens ... KG seitens der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 11.05.2011. Die Existenz dieses Zuschlagschreibens wird durch die im Selbstleseverfahren eingeführte Urkunde belegt. In dem Telefonat erläutert der Angeklagte ... im Einzelnen, wie er sich für das Unternehmen ... KG stark gemacht habe, um den Auftrag für ihn zu "retten".
- 623
In der Gesamtschau gewinnt die Kammer so die sichere Überzeugung, dass die festgestellte Zuwendung mit zukünftigen Dienstpflichtverletzungen des Angeklagten ... in seiner Funktion als Leiter der Autobahnmeisterei Braunschweig verknüpft war.
- 624
(Tat zu Ziffer 26)
- 625
Die festgestellte Tat zu Ziffer 26 steht ebenfalls zur Überzeugung der Kammer fest. Der Angeklagte ... hat sich insoweit eingelassen, als das Unternehmen ... GmbH tatsächlich zwei Überwachungskamerasets auf seine Initiative hin im Ferienhaus in Mardorf sowie in dem vom Sohn des Angeklagten ... in Vöhrum bewohnten Haus eingebaut und installiert habe. Diese Kameras seien jedoch nur deshalb dort installiert worden, um Probeläufe durchzuführen, da beide Kameras wegen eines Einbruchsversuchs am Firmensitz der ... GmbH in der familieneigenen Immobilie erfolgt seien. Nähere Einzelheiten zu den von ihm bezeichneten Einbrüchen konnte der Angeklagte ... auf Nachfrage selbst nicht erläutern. In diesem Zusammenhang äußerte er selbst, dass es sich wohl nicht um "echte Einbrüche" gehandelt habe. Stattdessen mutmaßte er, dass zerbrochene Blumenkübel vor dem Firmensitz der ... GmbH möglicherweise durch die von der gesondert verfolgten ... beauftragte Privatdetektei (vgl. oben) verursacht worden seien. Diese zerbrochenen Blumenkübel hätten ihn seinerzeit aber dazu veranlasst, auf einen möglichen Einbruch zu schließen.
- 626
Diese Einlassung ist zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die beiden Kameras von vornherein dauerhaft zur privaten Verwendung zugunsten des Angeklagten sowie seines Sohnes bestimmt waren. Dies ergibt sich aufgrund der übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen ... und ... Beide Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass der Einbau der Kameras in M. am 11.03.2010 und in V. am 05.05.2010 erfolgt seien. Etwa ein viertel Jahr nach dem Einbau seien die Kameras während einer von ihnen durchgeführten Ferndiagnose noch exakt an diesen Orten gewesen. Unter diesen Umstand erscheint es keinesfalls nachvollziehbar, dass es sich - wie vom Angeklagten ... behauptet - tatsächlich um vermeintliche Testläufe gehandelt haben könnte. Vielmehr legt dies den sicheren Schluss nahe, dass der Angeklagte ... die Kameras dauerhaft für sich behalten wollte.
- 627
Der Zeuge ... hat darüber hinaus bekundet, dass ein PC des Angeklagten ... in der firmeneigenen Werkstatt repariert worden sei. Die in den Feststellungen bezeichneten Einzelrechnungsbeträge hat der vernommene Zeuge ... als Geschäftsführer der ... GmbH ebenfalls glaubhaft bestätigen können. Sie ergeben sich zudem aus der in den Feststellungen bezeichneten und im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnung. Dass die Gesellschafterinnen ... und ... selbst nicht mit diesen Vorgängen einverstanden waren und die Vorgänge um die Kameras letztlich zur fristlosen Kündigung des Sohnes des Angeklagten ... seitens der ... GmbH führten, hat der Angeklagte selbst bestätigt. Das ergibt sich weiterhin aus einem Telefonat vom 21.07.2010 (ID Nr. 2033) zwischen dem Angeklagten ... und dem Zeugen ... Darin sagt der Angeklagte ... selbst, dass sein Sohn im Zusammenhang mit den Kameras fristlos gekündigt worden sei. In subtiler Art und Weise versucht der Angeklagte ... dabei zugleich, den Zeugen ... "für sich zu gewinnen" im Rahmen der zunehmend sich verschärfenden Auseinandersetzung zwischen ihm, seinem Sohn und der gesondert verfolgten M.
- 628
(Taten zu Ziffer 27)
- 629
Hierzu hat der Angeklagte die Taten anfangs bestritten. Der festgestellte Sachverhalt steht gleichwohl zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest.
- 630
Die Zeugen ... und ... haben als Angestellte des Unternehmens ... GmbH glaubhaft bekundet, die von ihrem Vorgänger von der ... praktizierte Übung der Abrechnung privater Arbeiten über Rechnungen für Arbeiten im Auftrag der Autobahnmeisterei - wie festgestellt - übernommen und fortgeführt zu haben. Die Kammer ist so davon überzeugt, dass bereits in rechtsverjährter Zeit zahlreiche privat veranlasste Arbeiten vielfach den Rechnungen an die Autobahnmeisterei ... aufgeschlagen wurden.
- 631
Die Zeugen ... und ... haben insbesondere übereinstimmend bekundet, dass sie am Ferienhaus des Angeklagten ... in M. Malerarbeiten in einer Größenordnung von mindestens netto 4.000,00 € durchgeführt hätten. Der Umfang der Arbeiten wird auch bestätigt durch die verlesenen Einzelaufstellungen des Mitarbeiters ... Diese weisen in der Zeit vom 22.03. bis zum 28.04.2010 nur Innenarbeit (125 Stunden) auf. Diese Arbeiten wurden nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen für den Angeklagten ... in M. geleistet. Dass die Zeugen dies nachvollziehen konnten war auch plausibel, weil Innenarbeiten an einer Brücke (Bauwerk 173 a) nicht anfallen können. Dass diese Arbeiten von dem Mitarbeiter geleistet wurden, hat der Angeklagte ... auf Nachfrage abweichend von seiner vorhergehenden Einlassung auch bestätigt.
- 632
Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass auch hier die Abrede zwischen dem Angeklagten ... einerseits und den Zeugen ... und ... andererseits darin bestand, dass auch diese Arbeiten auf die von den Zeugen bestätigten und in den Feststellungen bezeichneten Rechnungen aufgeschlagen werden sollten. Dies wird nach den glaubhaften dies bestätigenden Bekundungen der Zeugen sowie insbesondere durch die den Rechnungen zugehörigen Stundenzettel belegt, die ebenso wie die vorgenannten Rechnungen im Selbstleseverfahren eingeführt wurden. Die bloße Inaugenscheinnahme dieser Stundenzettel belegt die von den Zeugen bekundete Übung, wonach die originalen Stundenzettel stets nach vorheriger Anweisung des Angeklagten ... vernichtet und anschließend neue Stundenzettel verfasst werden mussten, um die versteckten Aufschläge so "verstecken" zu können. Das optische Erscheinungsbild der Stundenlohnzettel korrespondiert zu dieser Vorgehensweise insoweit, als die sauberen handschriftlichen Ausführungen zur sicheren Überzeugung der Kammer dem sonst üblichen Aussehen originaler Stundenzettel, die regelmäßig vor Ort an Baustellen erstellt werden, nicht entspricht.
- 633
Die Feststellungen, wonach die Abdeckrechnungen betreffend des "Bauvorhabens 173 a" nicht mehr zur Auszahlung an den regionalen Geschäftsbereich der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr gelangten, sind allein dem Umstand geschuldet, dass zwischenzeitlich nach Rechnungseingang das "offene" Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten ... betrieben wurde. Wenngleich der Angeklagte ... sich zwischenzeitlich dahingehend einließ, die nachträglich erstellten Rechnungen - wie von den Zeugen ... und ... bestätigt - für seine privat veranlassten Arbeiten in M. noch begleichen zu wollen, so ist dies als bloße Schutzbehauptung anzusehen und ändert nichts an der sicheren Überzeugung der Kammer, dass die ursprüngliche Abrede darin bestand, diese privat veranlassten Arbeiten den vorbezeichneten Rechnungen aufzuschlagen, woraufhin der Angeklagte ... pflichtwidrig diese Rechnungen als sachlich richtig abzeichnen und anschließend zur Auszahlung an den regionalen Geschäftsbereich Hannover der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr weiterreichen sollte.
- 634
Darüber hinaus bestand die generelle Abrede zwischen dem Angeklagten ... und den Mitarbeitern ... und ..., dass - wie üblich - das Unternehmen ... GmbH durch pflichtwidrige Auftragsvergaben der Autobahnmeisterei Braunschweig - wie von den Zeugen ... und ... glaubhaft bekundet, profitieren sollte. Beide Zeugen haben anschaulich bestätigt, dass das Unternehmen ... niemals an einer öffentlichen Ausschreibung teilgenommen habe. Dies gilt selbst hinsichtlich etwaiger Jahresausschreibungen für regelmäßig wiederkehrende Malerarbeiten. Auf eingehende Nachfragen hierzu waren die Zeugen ... und ... nicht in der Lage, konkrete Angaben hierzu zu machen. Deren Ankündigung, gegebenenfalls einen entsprechenden Vergabebescheid noch umgehend der Kammer nachzureichen, wurde nicht in die Tat umgesetzt. Auch der vernommene Zeuge ... hat glaubhaft bekundet, dass das Unternehmen ... erhebliche Umsätze mit der Autobahnmeisterei Braunschweig generiert, jedoch niemals an öffentlichen Ausschreibungen teilgenommen habe. Es liegt zudem in der Natur der Sache, dass Malerarbeiten im Wege einer direkten Vergabe im eigenen Zuständigkeitsbereich des Angeklagten ... als Leiter der Autobahnmeisterei niemals hätten vergeben werden dürfen. Gleichwohl haben die Zeugen ... und ... glaubhaft und übereinstimmend zu den dies bestätigenden Bekundungen des Zeugen ... ihrerseits bekundet, dass der jährliche Umsatz des Unternehmens ... GmbH auf Grundlage der Auftragserteilungen durch die Autobahnmeisterei Braunschweig bis zu 150.000,00 € betragen habe. Der Angeklagte ... sei nach ihren Worten nicht nur durch seine privaten Aufträge, sondern auch durch die Aufträge seitens der Autobahnmeisterei ein sehr wichtiger Auftraggeber für sie gewesen, weshalb sie stets nach ihren Worten "zu seinen Diensten" gewesen seien.
- 635
Die korruptive Dauerverbindung zwischen dem Angeklagten ... und den vorgenannten Zeugen ... und ... wird weiterhin aufgrund der Erkenntnisse aus den eingeführten Telefonaten zwischen dem Angeklagten ... und den beiden Zeugen ... und ... deutlich.
- 636
In einem Telefonat vom 10.06.2010 mit dem Zeugen ... (ID- Nr. 186) erteilt der Angeklagte ... dem Zeugen ... zahlreiche Arbeitsanweisungen zur Durchführung der Arbeiten an dem Ferienhaus in M. Gegen Ende des Telefonats äußert der Zeuge ..., er müsse noch "ein bisschen Rechnungen schreiben". Daraufhin entgegnet der Angeklagte ..., er wisse dies, da würde es "aber kritisch" werden. In dem Telefonat wird erkennbar, dass der Zeuge ... ersichtlich darum bemüht ist, die ausstehenden Begleichungen für die privat veranlassten Arbeiten des Angeklagten ... endlich abrechnen zu können. So bittet er ihn, ob er ihm nicht wenigstens einen Zettel schreiben könne, was er "drauf schreiben" solle. Auf Nachfrage des Angeklagten ... um "wie viel" es sich denn handeln würde, antwortet dieser ihm "40.000,00 €". Beeindruckt von dem Umfang dieser Zahl ("Puuhh") entgegnet der Angeklagte ... ihm daraufhin mit den Worten, "wir müssen das ziehen".
- 637
In einem weiteren Telefonat - ebenfalls vom 10.06.2010 - zwischen dem Angeklagten ... und dem Zeugen ... (ID Nr. 190) sagt der Angeklagte ... diesem, dass sie ja nun "40.000,00 € im Sack" hätten. Diese müssten aber "abgespeckt" werden. Weiterhin sagt er, dass er die Sache auch endlich "vom Tisch" haben wolle. In autoritärem Tonfall führt der Angeklagte ... weiterhin aus, dass er ihnen gegenüber doch stets gesagt habe "nicht mehr als 10.000,00 €". Ausdrücklich führt er weiter aus "Jede Arbeit bis 10.000,00 € von euch kann ich begleichen". Schlussendlich führt er aus, dass sie hinsichtlich eines Betrages von 20.000,00 € nun erst einmal die "Kuh vom Eis kriegen" müssten.
- 638
Unmittelbar im Anschluss an das erstgenannte Telefonat mit dem Zeugen ... vom 10.06.2010 spricht der Angeklagte ... diesem noch auf die Mailbox (ID Nr. 187). Dabei sagt der Angeklagte ... es könne erst einmal eine Abschlagsrechnung geschrieben werden. Diese Arbeiten könnten als Arbeiten "in der Dienstwohnung" ausgewiesen werden. Dass sei "überhaupt kein Problem". Dabei weißt er ausdrücklich darauf hin, dass die Rechnung "unter 10.000,00 € " bleiben müsse. Hinsichtlich einer weiteren Rechnung sagt er, diese müsse noch "ausklamüsert" werden. Auch diese Rechnung müsse unterhalb einer Grenze von "10.000,00 €" bleiben. Wörtlich nennt er als möglichen Verwendungszweck "Salzhallenanstrich oder irgend so ein Shit".
- 639
In einem weiteren Telefonat mit dem Zeugen ... vom 18.06.2010 (ID Nr. 239) sagt dieser ihm, dass er ihn unbedingt sprechen müsse. In dem erkennbar verdeckt gehaltenen Gespräch fragt der Angeklagte ... ihn vorsichtig, ob er ihm einen möglichen Anhaltspunkt für ein Treffen geben könne. Daraufhin entgegnet ihm der Zeuge ...leise mit den Worten "Gespräch mit Geschäftsleitung".
- 640
(Taten zu Ziffer 28)
- 641
Die festgestellte Tat zu Ziffer 28, die der Angeklagte pauschal bestritten hat, steht ebenfalls zur Überzeugung der Kammer fest.
- 642
Dass die in den Feststellungen zu Ziffer 28 a und b genannten Arbeiten tatsächlich im dort genannten Umfang ausgeführt wurden, haben die Zeugen ... und ... ... ebenfalls glaubhaft bekundet. Dass diese Arbeiten tatsächlich - wie von den Zeugen glaubhaft bekundet - den Rechnungen an die Autobahnmeisterei aufgeschlagen wurden, steht zur Überzeugung der Kammer im Hinblick auf die Gesamtschau der vorgenannten Beweisführung fest. Die Kammer hat insbesondere keinen Zweifel daran, dass auch die ursprüngliche Abrede darin bestand, dass die in den Feststellungen zu Ziffer 28 c genannten geplanten Malerarbeiten in Bremen - wie von den Zeugen ... und ... übereinstimmend glaubhaft bekundet - entsprechend vorgenannter Vorgehensweise ebenfalls auf Rechnungen an die Autobahnmeisterei Braunschweig aufgeschlagen werden sollten. Dass es tatsächlich nicht mehr zur Durchführung dieser Arbeiten kam, ist allein dem Umstand der zwischenzeitlichen Inhaftierung des Angeklagten ... geschuldet. Anschaulich belegt wird dies auch daran, dass der Zeuge ... während seiner Vernehmung der Verteidigerin des Angeklagten ... den Schlüssel für die Immobilie in Bremen übergab, in der die in den Feststellungen bezeichneten Malerarbeiten mit einem Gesamtumfang von über 16.000,00 € ursprünglich erbracht werden sollten.
- 643
Die Kammer ist darüber hinaus davon überzeugt, dass auch die in den Feststellungen zu Ziffer 28 d - I genannten Abrechnungen für Arbeiten an den Gebäudekomplexen am Stützpunkt der Autobahnmeisterei Braunschweig in Peine nur in einem weitaus geringeren Umfang tatsächlich von dem Unternehmen ... GmbH durchgeführt worden sind. Selbst in diesem weitaus geringeren Umfang waren die Arbeiten jedoch gänzlich nutzlos und ausschließlich dazu bestimmt, um die privat veranlassten Arbeiten des Angeklagten ... in den in den Feststellungen genannten Rechnungen überhaupt "verstecken" zu können. Die Zeugen ... und ... haben übereinstimmend bekundet, dass die in den Feststellungen bezeichneten Rechnungen allenfalls auf bloße Alibiarbeiten zurückzuführen seien, die überwiegend nur deshalb ausgeführt wurden, um dies zu ermöglichen. Beide haben unter Vorhalt der in den Feststellungen bezeichneten und im Urkundsverfahren eingeführten Rechnungen detaillierte Angaben zu den tatsächlich ausgeführten Arbeiten im weitaus geringeren Umfang machen können. Der Zeuge ... hat hierzu glaubhaft bekundet, dass lediglich Arbeiten in den Heizungskellern, geringfügige Arbeiten an den Holzfenstern im Sanitärbereich sowie weitere Arbeiten in der Salzhalle der Werkstatt und einigen Nebenräumen erledigt worden seien. Zum Teil seien bloß marginale Kleinstarbeiten verrichtet worden, d. h. Arbeiten wie das Streichen einer Bordüre. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge ... wörtlich bekundet: "Wissen Sie, da konnte Herr ... mal wieder Luftrechnungen machen." Weiterhin hat er ausgeführt, dass bei sämtlichen Rechnungen ausreichend Spiel gewesen wäre, die Rechnungen nach oben hin zu manipulieren, um die ausstehenden Begleichungen für die privat veranlassten Arbeiten des Angeklagten ... verstecken zu können. Der Zeuge ... hat weiterhin glaubhaft bekundet, dass bereits ein erheblicher Teil von Malerarbeiten zuvor tatsächlich von den eigenen Mitarbeitern der Autobahnmeisterei erledigt worden sei. Hierzu übereinstimmend hat der vernommene Zeuge ... während seiner Vernehmung auf ausdrückliche Nachfrage unter gleichzeitiger Inaugenscheinnahme des Lichtbildberichts zu Bl. 57-65 der Fallakte 5.41 glaubhaft bestätigen können, dass von den eigenen Mitarbeitern der Autobahnmeisterei bereits zahlreiche Streich- und Sanierungsarbeiten in den Räumlichkeiten der Autobahnmeisterei selbstständig erledigt worden seien.
- 644
Dass die Arbeiten in deutlich geringerem Umfang durch das Unternehmen ... GmbH darüber hinaus gänzlich nutzlos gewesen sind, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Bekundungen des Zeugen ... fest. Dieser, beim staatlichen Hochbaumanagement angestellte Mitarbeiter hat glaubhaft bekundet, seinerzeit für die Stützpunkte in Helmstedt und Peine zuständig gewesen zu sein. Er hat ausführlich beschrieben, welche behördeninternen Abläufe zur Durchführung von Sanierungs- bzw. Reparaturarbeiten an Gebäuden der Autobahnmeistereien gelten. Demnach dürfen nach seinen Bekundungen Aufträge keinesfalls von der Autobahnmeisterei selbst in Auftrag gegeben werden. Die ausschließliche Zuständigkeit hierfür liege in der Hand des staatlichen Hochbaumanagements. Anschaulich konnte der Zeuge bekunden, dass er in den tatrelevanten Jahren regelmäßig Baubegehungen an den Stützpunkten in Peine und Helmstedt persönlich durchgeführt hätte. Auf Nachfrage hat der Zeuge unter gleichzeitiger Erörterung der Rechnung eines Unternehmens ... (Bl. 33 ff der Fallakte 5.41) ausführen können, dass dies der einzige Fall gewesen sei, bei dem er selbst jemals einen Auftrag für Arbeiten am Stützpunkt in Peine erteilt hätte. Nach seiner sicheren Einschätzung seien in den Jahren 2006 bis 2009 keinesfalls die in den Rechnungen bezeichneten Arbeiten überhaupt erforderlich gewesen.
- 645
Die Kammer schlussfolgert aus den vorgenannten Bekundungen des Zeugen ... ... vor dem Hintergrund der eingangs geschilderten Würdigung, dass es sich bei den vom Unternehmen T. GmbH tatsächlich ausgeführten Arbeiten - ohnehin in weitaus geringerem Umfang - ausschließlich um "Alibiarbeiten" handelte, um gegenüber der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr notfalls die Rechnungslegungen rechtfertigen zu können. Die vollständige Nutzlosigkeit dieser Arbeiten schlussfolgert die Kammer letztlich auch aus dem weiteren Umstand, dass der Stützpunkt in Peine nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen ... ohnehin nach den seinerzeit vorherrschenden Planungen in Kenntnis des Angeklagten ... dauerhaft geschlossen werden sollte, mithin weitere Schönheitsreparaturen als Investitionskosten von vornherein gänzlich unerwünscht waren. Dass die Bekundungen des Zeugen ... hinsichtlich der behördeninternen Abläufe sowie der ausschließlichen Zuständigkeit des staatlichen Hochbaumanagements inhaltlich zutreffend sind, hat auch der vernommene Zeuge ... als Sachgebietsleiter des regionalen Geschäftsbereichs beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr bestätigt. Im Gegensatz zur Landesbehörde sei das staatliche Hochbaumanagement ausschließlich zuständig für die Unterhaltung der landeseigenen Hochbauten.
- 646
(Tat zu Ziffer 29)
- 647
Die Vorwürfe hinsichtlich der festgestellten Tat zu Ziffer 29 hat der Angeklagte ... abgestritten. Zwar habe der Handwerker ... Pflasterarbeiten beim Ferienhaus in M. erbracht. Diese Arbeiten seien jedoch nicht gänzlich fertig gestellt, im Übrigen schlecht ausgeführt worden.
- 648
Der festgestellte Sachverhalt steht zur Überzeugung der Kammer nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen ... jedoch ebenfalls fest. Dieser hat die Entstehungsgeschichte der persönlichen Bekanntschaft zu dem Angeklagten ... glaubhaft bekundet. Die Kammer hat auch keine Zweifel daran, dass den weiteren Bekundungen des Zeugen Glauben zu schenken ist, wonach bereits beginnend ab 2003 der Angeklagte ... Geldzuwendungen als Gegenleistungen für Auftragserteilungen an den Zeugen ... einforderte. Selbiges gilt hinsichtlich der weiteren, die Feststellungen bestätigenden Bekundungen des Zeugen ... wonach von ihm überhöhte manipulierte Rechnungen zur Kompensation der Schmierleistungen an den Angeklagten ... oder dessen Sohn für Fliesenarbeiten an die Autobahnmeisterei Braunschweig von ihm übersandt und vom Angeklagten ... nach sachlich richtiger Gegenzeichnung zur Auszahlung an den regionalen Geschäftsbereich der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr weitergeleitet wurden.
- 649
Dass die Pflasterarbeiten im festgestellten Umfang tatsächlich vom Zeugen durchgeführt wurden, steht ebenfalls nach dessen glaubhaften Bekundungen fest. Der Zeuge ... hat hierzu detailreich unter gleichzeitiger Erörterung des ursprünglich an die ... GmbH & Co KG gerichteten Angebots vom 14.03.2010 sowie der weiteren von ihm handschriftlich verfassten Stundenzettel, die von ihm durchgeführten Arbeiten in Mardorf beschrieben. Der zeitliche Umfang der Arbeiten folgt insbesondere aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Stundenzetteln, wonach die Arbeiten in der Zeit vom 26.03. bis zum 06.09.2010 von ihm ausgeführt wurden. Auch an der weiteren Bekundung des Zeugen hinsichtlich der mindestens 50%igen Überhöhung der ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnung vom 02.06.2010 für Arbeiten an der "BAB A2 Rastplatz Zweidorfer Holz Nordseite" hat die Kammer keine Zweifel. Dies wird auch keineswegs dadurch ausgeschlossen, dass die Abnahmen ausweislich der Protokolle vom 28. und 29.05. sowie vom 01. und 02.06.2010 vom Mitarbeiter der Autobahnmeisterei Braunschweig, dem Zeugen ..., gegengezeichnet wurden. Der Zeuge ... hat auf Nachfrage hierzu erläutern können, dass die darin bezeichneten Arbeiten im Stundenaufwand keineswegs fix nachprüfbar seien. Der Mitarbeiter ... habe lediglich das Ergebnis der Arbeit, jedoch keinesfalls den tatsächlichen Stundenaufwand kontrollieren können. Dies hat der vernommene Zeuge ... auf Nachfrage bestätigt. Dass auch hier die am 09.06.2010 bei der Autobahnmeisterei Braunschweig eingegangene Rechnung nicht mehr zur Auszahlung gelangte, ist wiederum dem Umstand geschuldet, dass der Angeklagte ... zwischenzeitlich inhaftiert wurde.
- 650
Der Zeuge ... hat weiterhin glaubhaft bekundet, dass das von seiner Ehefrau als Geschäftsführerin geführte namensgleiche Einzelunternehmen jährlich einen Umsatz von 100.000,00 € bis 150.000,00 € durch Aufträge des Angeklagten ... generieren konnte. Den Aufträgen haben niemals irgendwelche Ausschreibungen zugrunde gelegen. Sämtliche Auftragserteilungen seien ausschließlich durch den Angeklagten ... persönlich erfolgt und immer mit der unentgeltlichen Erbringung von privat veranlassten Tätigkeiten oder Geldzuwendungen durch ihn verbunden gewesen. Im Gegenzug habe er zur Kompensation stets überhöhte manipulierte Rechnungen für Arbeiten im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei nach Auftragserteilung durch den Angeklagten ... einreichen dürfen. Diese Rechnungen seien auch stets bezahlt worden.
- 651
Das korruptive Beziehungsgeflecht zwischen dem Angeklagten ... und dem Zeugen ... hat der Zeuge besonders anschaulich und eindrucksvoll beschreiben können. Insbesondere war er in, der Lage, die autoritäre Vorgehensweise des Angeklagten ... zu beschreiben. Die Äußerung des Zeugen ... der Angeklagte ... habe ihn regelmäßig "regelrecht rund" gemacht, ist auch keineswegs als Übertreibung mißzuverstehen. So konnte sich die Kammer selbst durch Inaugenscheinnahme der Telefonate zwischen dem Angeklagten ... und dem Zeugen ... in der Zeit vom 30.07. bis zum 02.09.2010 (ID- Nrn. 380, 2261, 451 und 2328) einen Eindruck davon verschaffen. In den vorgenannten Telefonaten besprechen der Angeklagte ... und der Zeuge ... inhaltliche Details zur Durchführung der Arbeiten in M. In dem Telefonat vom 02.09.2010 (ID- Nr. 451) führen der Angeklagte ... und der Zeuge ... ein ausführliches Streitgespräch. Darin beklagt sich der Angeklagte ... bei dem Zeugen ... vehement über den nur schleppenden Fortschritt seiner Arbeiten. In autoritärem Tonfall betont er mehrmals, dass der Zeuge ... ihm die rechtzeitige Fertigstellung "versprochen" habe und er dafür Sorge tragen solle, sein "Versprechen" auch zu halten. Der Zeuge ... beklagt sich wiederum, der Angeklagte ... habe ihm doch eine Rechnung gestrichen. Er müsse erst einmal Geld haben, um das Benzin für die Anfahrten bezahlen zu können. Sichtlich erbost und im Ansatz ausführend, dieses Thema nicht am Telefon besprechen zu wollen, führt der Angeklagte ... am Ende des Gesprächs aus, er sei "stinksauer". Er beendet das Gespräch mit den Worten: "... denke an die rückwärtigen Sachen und denke an die zukünftigen Sachen." Dieses Ansinnen des Angeklagten ... kann nach dem gesamten Gesprächsverlauf so wie vor dem Hintergrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen ... auch im Hinblick auf die weitere Gesamtschau der bisherigen Beweisaufnahme nur als direkte Drohung für den Entzug der guten Auftragslage im Zusammenhang mit der Autobahnmeisterei Braunschweig gedeutet werden.
- 652
(Tat zu Ziffer 30)
- 653
Der Angeklagte ... hat den Sachverhalt - wie festgestellt - zur Überzeugung der Kammer dem Grunde nach bereits selbst eingeräumt. So hat er sich dahingehend eingelassen, vom Mitangeklagten ... irgendwann einmal gefragt worden zu sein, ob er nicht "irgendwelche Dinge" gebrauchen könne. Daraufhin habe er - wie festgestellt - eine Liste mit bestimmten Wünschen erstellt und dem Mitangeklagten ... übergeben. Darunter sei auch das in den Feststellungen bezeichnete Notebook der Marke A. gewesen. Irgendwann sei dann das Notebook vom gesondert verfolgten ... bei ihm zu Hause am Stützpunkt in Peine seiner Ehefrau übergeben worden. Der gesondert verfolgte ... habe auch gelegentlich mal Aufträge bekommen. Dass über die vorgenannte Einlassung des Angeklagten ... hinaus die festgestellte Zuwendung durch den gesondert verfolgten ... jedoch auf die alleinige Initiative des Angeklagten ... zurückging, steht zur Überzeugung der Kammer fest. Der Angeklagte ... hat in seiner geständigen Einlassung den festgestellten Sachverhalt offen eingeräumt. Auch der Zeuge ... hat den festgestellten Sachverhalt glaubhaft bekundet. Besonders anschaulich konnte der Zeuge in seiner Vernehmung beschreiben, wie belästigend er es empfunden habe, wiederholt vom Angeklagten ... an die Erfüllung der Wünsche des Angeklagten ... erinnert zu werden, dies stets mit dem Bemerken auf die Auftragslage mit der Autobahnmeisterei Braunschweig. Irgendwann habe er sich dann dazu durchringen müssen, nach Übergabe einer zweiten Wunschliste durch den Angeklagten ... dem Wunsch des Angeklagten ... zumindest teilweise zu entsprechen. Hierzu ... habe er sich den entsprechenden Geldbetrag darlehensweise von seiner Mutter "geliehen" und das Notebook der Marke A. über einen Freund erworben und anschließend persönlich in Peine der Ehefrau des Angeklagten ... übergeben.
- 654
Die Kammer ist weiterhin davon überzeugt, dass die Schmierleistungen des gesondert verfolgten Zeugen ... - wie festgestellt - durch die teilweise Erhöhungen der in den Feststellungen bezeichneten Rechnungen in dort genanntem Umfang erfolgten. Dies hat der Angeklagte ... selbst in seiner persönlichen Einlassung eingeräumt. Dessen Einlassung entspricht zudem den dies bestätigenden glaubhaften Bekundungen des Zeugen ... Die Höhe der in den Feststellungen bezeichneten Rechnung wird durch die entsprechend im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnungen belegt.
- 655
(Tat zu Ziffer 31)
- 656
Der Angeklagte ... hat den Sachverhalt - wie festgestellt - umfassend eingeräumt. An der Glaubhaftigkeit der Einlassung besteht kein Zweifel. Sie deckt sich mittelbar mit den zeugenschaftlichen Bekundungen des Mitarbeiters der Autobahnmeisterei Braunschweig, Herrn ... Dieser hat glaubhaft bekunden können, dass er den Angeklagten ... mehrmals mit dem Dienst- Pkw zu seinem Ferienhaus nach M. gefahren habe. Dies wird auch durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen ... bestätigt. Dieser hat ebenfalls beschrieben, selbst beobachtet zu haben, dass der Angeklagte ... von Mitarbeitern der Autobahnmeisterei Braunschweig regelmäßig zu seinem Ferienhaus nach M. gefahren worden sei. Dabei hätten die Mitarbeiter - teilweise stundenlang - auf den Angeklagten ... gewartet und ihn anschließend wieder zurückgefahren.
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(Taten zu Ziffer 32)
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Das Tatgeschehen hinsichtlich der Taten zu Ziffer 32 hat der Angeklagte ... abgestritten. Er hat lediglich eingeräumt, den Unternehmer ... persönlich zu kennen. Der Angeklagte ... hat das ihn betreffende Tatgeschehen zu Ziffer 32 a) demgegenüber umfassend eingeräumt. Die Kammer ist von der Glaubhaftigkeit dieses Geständnisses überzeugt. Der Angeklagte ... hat ausführlich das Vortatgeschehen sowie seine persönliche Bekanntschaft zu dem Unternehmer O. über seine jetzige Ehefrau - wie festgestellt - sowie die verdeckten Schmiergeldzahlungen auf die fingierten Rechnungen des Unternehmens "K.-B." seiner jetzigen Ehefrau dargelegt. Den festgestellten Sachverhalt haben darüber hinaus die vernommenen Zeugen ... und dessen Schwager, der Zeuge ..., ebenfalls glaubhaft bestätigt. Auch die jetzige Ehefrau, die Zeugin ..., hat diesen Sachverhalt glaubhaft bestätigt. Die Höhe der in den Feststellungen bezeichneten Rechnungen, die von den Zeugen übereinstimmend bestätigt wurden, ergibt sich zudem aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnungen des Unternehmens K.-B. vom 26.11.2011 (Bl. 21 der Fallakte 29.1 und Bl. 106 der Fallakte 29.2).
- 659
Der Zeuge ..., der nach seinen eigenen Bekundungen gute geschäftliche Beziehungen zur Autobahnmeisterei Braunschweig mit seinem Unternehmen ... GmbH zur Durchführung von Markierungs- und Durchlassarbeiten unterhielt, hat weiterhin übereinstimmend zu der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten ... glaubhaft bekundet, zur Kompensation der Schmierleistungen an den Angeklagten ... in Übereinstimmung mit dem Angeklagten ... und dem Angeklagten ... vier Einzelrechnungen jeweils mindestens um 170,00 € überhöht zu haben. In diesem Zusammenhang hat er unter Vorhalt der von ihm seinerzeit erstellten Excelliste den exakten von ihm gezahlten Schmiergeldbetrag (Bl. 49 der Fallakte 29.3) bestätigt.
- 660
Der weiterhin den Angeklagten ... belastende Sachverhalt zu Ziffer 32 b - h steht ebenfalls nach den dies glaubhaft bestätigenden Bekundungen der Zeugen ... ... und ... fest.
- 661
Zunächst hat der Zeuge ... - wie wiederum unter Vorhalt der von ihm seinerzeit erstellten Excel-Liste (Bl. 49 der Fallakte 29.3) die Schmiergeldzahlung in festgestellter Höhe von 2750,00 € glaubhaft bestätigt. Die von ihm bekundeten Umstände der Übergabe des Geldes in einem verschlossenen Umschlag über seihen Schwager ... hat dieser auf wiederholte Nachfrage nach anfänglichem Zögern und zwischenzeitlicher Beratung mit seinem Zeugenbestand ebenfalls glaubhaft eingeräumt. Hinsichtlich der zwischen dem Zeugen ... und den Angeklagten ... und vereinbarten Überhöhung von mindestens vier festgestellten Rechnungen wird auf die vorhergehenden Ausführungen inhaltlich Bezug genommen und verwiesen. Der Zeuge ... hat insbesondere glaubhaft bekundet, auf Drängen des Angeklagten ... zugunsten der ... GmbH (Taten zu Ziffer 32 c - e) bzw. des Einzelunternehmens des Sohnes des Angeklagten ... (Tat zu Ziffer 32 f) zu überhöhten Preisen - wie festgestellt - Absperrgeräte zur Durchführung der Durchlass- und Markierungsarbeiten im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei angemietet zu haben. Die Höhe der Einzelrechnungen wird dabei ergänzend durch die in den Feststellungen bezeichneten und im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden belegt. Darüber hinaus hat der Zeuge ... auch die weiteren Geldforderungen (Taten zu Ziffer 32 f und g) des Angeklagten ..., jeweils über seinen Schwager - den Zeugen ... -glaubhaft bekundet. Die Kammer stützt ihre Überzeugung dabei auch auf die dies bestätigenden Bekundungen des Zeugen ... Dem während seiner Vernehmung sichtlich verunsicherten Zeugen ... fiel es merkbar schwer, sein Wissen der Kammer gegenüber zu offenbaren. Erst auf mehrfache Nachfragen hin als Reaktion auf seine ausweichenden und anfangs lückenhaften Bekundungen sowie nach Vorhalt, dass sein Schwager, der Zeuge ..., unmittelbar vor seiner eigenen Vernehmung weitere Geldforderungen bereits eingeräumt habe, bestätigte auch der Zeuge ... vom Angeklagten ... tatsächlich auf weitere Geldübergaben durch seinen Schwager angesprochen worden zu sein.
- 662
Dass der Zeuge ... - wie festgestellt und von ihm letztlich selbst bekundet - der entscheidende Mittelsmann zwischen dem Angeklagten ... und dem Zeugen ... war, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch aus den eingeführten Telefonaten zwischen dem Angeklagten ... und dem Zeugen ... vom 20.05. und 28.06.2010 (ID- Nrn. 480, 301). In dem Telefonat vom 20.05.2010 (ID- Nr. 480) unterhalten sich der Angeklagte ... und der Zeuge ... über ihre Unzufriedenheit mit dem Arbeitsverhalten des Zeugen ... Der Angeklagten ... fordert den Zeugen ... dabei unmissverständlich auf, "Druck" auf den Zeugen ... auszuüben. An zwei Stellen des Telefonats äußert der Angeklagte ... wörtlich "mehr als "ihm" in die Fresse hauen" könne er selbst auch nicht. In dem weiteren Telefonat vom 28.06.2010 (ID- Nr. 301) teilt der Angeklagte ... gegen Ende des Telefonats dem Zeugen ... mit, der Zeuge ... habe seinem Sohn "in die Hand versprochen", eine Forderung zu begleichen, was bislang aber nicht geschehen sei. Er, der Zeuge ..., solle sich doch einmal darum "Sehr zuverlässig" sei der Zeuge ... wohl nicht. Mit dieser vom Angeklagten ... angesprochenen Forderung kann zur Überzeugung der Kammer nur die versteckte Schmierleistung über die überhöhte Anmietung der Absperrgeräte der Einzelfirma des Sohnes des Angeklagten ... (gemeint sein. Der Zeuge ... sagt in dem Telefonat daraufhin, er würde sich darum kümmern.
- 663
(Taten zu Ziffer 33)
- 664
Die Feststellungen hinsichtlich der Taten zu Ziffer 33 a - c beruhen auf der umfassend geständigen Einlassung des Angeklagten ... Diese Einlassung ist auch glaubhaft. Der Zeuge ... hat korrespondierend hierzu glaubhaft bekundet, tatsächlich dem Angeklagten ... anfangs im Januar 2008 sowie zu Beginn des Jahres 2009 jeweils 500,00 € in bar übergeben zu haben; dies zur "reinen Landschaftspflege". Der Zeuge ... hat weiterhin glaubhaft bekundet, im weiteren Verlauf des Jahres 2009 dem Angeklagten ... einen weiteren Geldbetrag in Höhe von 750,00 € übergeben zu haben. Zur sicheren Überzeugung der Kammer steht hierbei fest, dass spätestens von diesem Augenblick an die Bargeldzahlung mit pflichtwidrigen Dienstpflichtverletzungen des Angeklagten ... inhaltlich verknüpft waren. Dies hat der Angeklagte ... selbst auch in seiner geständigen Einlassung eingeräumt. Entsprechend der Feststellungen zu Ziffer 33 c hat der Angeklagte ... hierzu ausgeführt, die bezeichneten Rechnungen nach vorheriger globaler Absprache mit dem Zeugen ... und anschließend detaillierter Absprache mit dem Mitarbeiter des Unternehmens ... KG, dem Mitarbeiter ... in jeweils festgestelltem Umfang manipuliert zu haben. Soweit der Zeuge ... die vom Angeklagten ... geschilderte globale Vereinbarung mit ihm persönlich hinsichtlich der Manipulation der bezeichneten Rechnungen verneint hat, so ist dies als Schutzbehauptung zu würdigen. Der Zeuge ... war ersichtlich während seiner Vernehmung darum bemüht, sämtliche belastende Momente zum Nachteil des Unternehmens ... KG zu vermeiden. Die Kammer ist insoweit der Überzeugung, dass er nur deshalb die globale Absprache mit ihm persönlich hinsichtlich der geschilderten Rechnungsmanipulationen nicht einzuräumen vermochte. Für die Glaubhaftigkeit der dies bestätigenden Einlassung des Angeklagten ... spricht klar, dass die Höhe der den Angeklagten ... sowie der nachfolgend für erwiesen erachteten Zuwendungen an den Angeklagten ... ebenfalls inhaltlich verknüpft mit den Rechnungsmanipulationen waren. Auch im Hinblick auf die Gesamthöhe der Zuwendungen liegt es hier nahe, dass die geleisteten Schmiergeldzahlungen tatsächlich kompensiert werden sollten. Ebenso leuchtet nicht ein, weshalb der Angeklagte ... sich durch seine eigene Einlassung so selbst belasten sollte und hierzu zur Untermauerung seiner Einlassung noch eine dritte Person, nämlich den Mitarbeiter des Unternehmens ... KG, Herrn ... namentlich genannt hat. Darüber hinaus hat auch der Angeklagte ... bestätigt, dass der Angeklagte ... ihm von den zahlreichen Treffen mit dem Mitarbeiter ... in einer Autobahnraststätte berichtet habe. Die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung stand zur Überzeugung der Kammer bereits aus den vorgenannten Gründen hinreichend sicher fest, weshalb eine weitere Vernehmung des Mitarbeiters ... von Amts jedenfalls nicht mehr geboten war.
- 665
Die Existenz und die Gesamthöhe der in den Feststellungen bezeichneten manipulierten Rechnungen folgt aus den in den Feststellungen und im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnungen. Der Angeklagte ... war insbesondere in der Lage, übereinstimmend zu seinen polizeilichen Vernehmungen die Vorgehensweise der von ihm durchgeführten Manipulationen nach vorheriger Rücksprache mit dem Mitarbeiter ... des Unternehmens ... KG ausführlich zu schildern.
- 666
Der den Angeklagten ... belastende Sachverhalt hinsichtlich der festgestellten Taten zu Ziffer 33 d)- g) steht ebenfalls entgegen der dies widerstreitenden Einlassung des Angeklagten ... zur Überzeugung der Kammer fest. Auffälliges Moment ist zunächst die den Angeklagten ... belastende für erwiesen erachtete Hilfstatsache, dass der Angeklagte ... nach seiner eigenen dies bestätigenden Einlassung bereits im Ermittlungsverfahren in einer polizeilichen Vernehmung noch eingeräumt hatte, 15.000,00 € vom Zeugen ... als Schmierleistungen erhalten zu haben. Unglaubhaft erscheint der Kammer insoweit die nunmehr in der Hauptverhandlung getätigte Einlassung des Angeklagten ..., er sei nach der polizeilichen Vernehmung innerlich zusammengebrochen, habe sich nach Rücksprache mit seinem Psychologen "eines Besseren" besonnen und würde nun die Wahrheit sagen. Er selbst habe tatsächlich niemals Bargeld von dem Zeugen ... erhalten.
- 667
Die Kammer stützt weiterhin ihre Überzeugung auf die die Geldübergaben bestätigenden glaubhaften Bekundungen des vernommenen Zeugen ... Dieser hat detailreich unter gleichzeitiger Nennung der exakten Barabhebungsdaten von seinem Konto die Höhe der von ihm geleisteten Bargeldbeträge - wie festgestellt - erläutert. Der Zeuge war im nachhinein sogar in der Lage, rückblickend nachvollziehbar darlegen zu können, mitunter höhere Bargeldbeträge von seinem Konto abgehoben zu haben, jedoch mitunter hiervon nur Teilbeträge an den Angeklagten ... ausgekehrt zu haben. Besonders detailreich und seine Bekundungen untermauernd hat der Zeuge ... zugleich die Inhalte der Gespräche zwischen ihm und dem Angeklagten im Zusammenhang mit den Geldübergaben - zum Teil sehr ausführlich - darzulegen vermocht. So habe der Angeklagte ... ihm einmal gesagt, dass nächst Mal müsse er aber schon etwas mehr Geld sein.
- 668
Zur Überzeugung der Kammer steht weiterhin fest, dass die Übergabe der Bargeldzuwendungen auch inhaltlich mit hinreichend konkretisierten Dienstpflichtverletzungen des Angeklagten ... als Leiter der Autobahnmeisterei Braunschweig verknüpft waren. Hierfür spricht zunächst wieder der Höhe der Bargeldzuwendungen. Des weiteren hat der Zeuge ... übereinstimmend zur dies bestätigenden Einlassung des Angeklagten ... nachvollziehbar und glaubhaft bekundet, insbesondere in den kälteren Jahreszeiten vom Angeklagten ... mit Aufträgen zugunsten des Unternehmens ... KG bedacht worden zu sein, ohne jeweils an einer Ausschreibung teilgenommen zu haben. Um dringliche Arbeiten, nur zu deren Beauftragung der Angeklagte ... allenfalls selbstständig befugt gewesen wäre, habe es sich dabei jedoch nicht gehandelt. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge noch ausgeführt, die Auftragserteilungen für ihn vor allem deshalb lukrativ gewesen, um das Gerät und die Arbeiter schlicht "am Laufen zu halten", um in kälteren Jahreszeiten betriebsbedingte Kündigungen vermeiden zu können.
- 669
Hinsichtlich der sicher festgestellten und zwischen dem Angeklagten ... und ... sowie dem Zeugen ... vereinbarten Rechnungsmanipulationen wird auf die vorhergehenden Ausführungen inhaltlich Bezug und verwiesen.
- 670
(Taten zu Ziffer 34)
- 671
Die Feststellungen hinsichtlich der Tat zu Ziffer 34 beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten ... Er hat detailreich und übereinstimmend zu seinen polizeilichen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren den festgestellten Sachverhalt im Einzelnen differenziert hinsichtlich der Taten zu Ziffer 34 a und b geschildert. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die erstgenannte Tat zu Ziffer 34 mit einer pflichtwidrigen Dienstpflichtverletzungen des Angeklagten ... inhaltlich verknüpft war, während die zweite Tat ausschließlich der Aufrechterhaltung der guten geschäftlichen Beziehungen des Unternehmens ... GmbH zur Autobahnmeisterei Braunschweig galt.
- 672
Die Pflichtwidrigkeit der festgestellten Tat zu Ziffer 34 a folgt zur Überzeugung der Kammer aus der dies bestätigenden glaubhaften Einlassung des Angeklagten ... Der Angeklagte ... hat glaubhaft eingeräumt, die Rechnung der ... GmbH bei der festgestellten Position erhöht zu haben. Es habe sich allerdings nicht um eine fingierte Rechnungsposition gehandelt. Der konkrete Umfang war ihm nicht mehr erinnerlich. Die Kammer ist der Überzeugung, dass eine Manipulation jedoch mindestens in Höhe des erhaltenen Schmiergeldes erfolgte.
- 673
Die Gesamthöhe der Schlussrechnungen wird bestätigt durch die in den Feststellungen bezeichnete und im Selbstleseverfahren eingeführte Schlussrechnung der ... GmbH vom 06.07.2007.
- 674
(Tat zu Ziffer 35)
- 675
Die Feststellungen hinsichtlich der Tat zu Ziffer 35 beruhen ebenfalls auf der geständigen Einlassung des Angeklagten ... Die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung wird hier durch die dies bestätigenden Bekundungen des Zeugen ... belegt. Dieser hat glaubhaft bekundet, dem Angeklagten ... aufgrund seiner Bemühungen um die Aufrechterhaltung der guten Auftragslage des Unternehmens ... GmbH hin und wieder mal Bargeldbeträge als Dankeschön übergeben zu haben. In diesem Zusammenhang ging der Zeuge ... auch davon aus, dass der Angeklagte ... um die bereits bestehende korruptive Beziehung zwischen ihm und dem Angeklagten ... wusste und er sich durch die Bargeldzuwendungen an den Angeklagten ... als technischer Mitarbeiter der Autobahnmeisterei Braunschweig dessen Loyalität kaufen wollte. Eine Verknüpfung dieser Bargeldzuwendungen in festgestellter Höhe - wie vom Angeklagten ... glaubhaft eingeräumt - mit eigenen pflichtwidrigen Dienstpflichtverletzungen des Angeklagten ... vermochte die Kammer indes nicht sicher festzustellen, so dass hier nur davon ausgegangen wird, dass die Schmiergeldleistungen nur deshalb erfolgten - wie vom Zeugen ... selbst bekundet - um die allgemeine Geneigtheit des Angeklagten ... zur Aufrechterhaltung der guten Auftragslage des Unternehmens ... GmbH zu fördern.
- 676
(Taten zu den Ziffern 36 und 37)
- 677
Die Feststellungen hinsichtlich der Taten zu den Ziffern 36 und 37 beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten ... Bei der Tat zu Ziffer 36 wird die Einlassung auch durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen ... sowie durch die in den Feststellungen bezeichneten und im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnungen nebst Stundennachweise bestätigt. Die Stundennachweise im Adressfeld lauten noch auf den Namen ... Erst nachträglich wurde vom Zeugen ... handschriftlich der Name ... eingetragen.
- 678
Die Höhe der Rechnungsbeträge wird ebenfalls durch die vorgenannten Rechnungen bestätigt. Die Kammer hat insbesondere keinen Zweifel daran, dass die Zuwendungen des Angeklagten auch mit pflichtwidrigen Dienstpflichtverletzungen des Leiters der Autobahnmeisterei Hannover, Herrn ..., inhaltlich verknüpft waren. Hierzu hat der Angeklagte ... sich glaubhaft dahingehend eingelassen, vom gesondert verfolgten ... fortwährend mit lukrativen Aufträgen bedacht worden zu sein. Auch diese Auftragserteilungen seien insbesondere zum Jahresende nach dessen Gutdünken an ihn vergeben worden. Dies sei darauf zurückzuführen gewesen, dass - wie ihm vom gesondert verfolgten ... mitgeteilt worden sei - erfahrungsgemäß gegen Ende eines Jahres noch "ausreichend freie Summen" zur Vergabe zur Verfügung stehen würden.
- 679
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen und der belegbaren Glaubhaftigkeit der Einlassungen des Angeklagten ... hat die Kammer insbesondere keinen Zweifel daran, dass auch die weiteren Einlassungen hinsichtlich der festgestellten Taten zu Ziffer 37 a - h uneingeschränkt glaubhaft sind.
3.
- 680
Die Feststellungen zum Aussageverhalten der Angeklagten im Ermittlungsverfahren beruhen auf den umfassend glaubhaften Bekundungen des Zeugen KOK ... der die Ermittlungen geleitet und eine Vielzahl der Vernehmungen geführt hat.
- 681
Auf Nachfragen hinsichtlich der zeitlichen Abfolge sowie des Inhalts der einzelnen Vernehmungen war der umfassend und gut vorbereitete Zeuge insbesondere in der Lage, auch auf kleinste Ermittlungsdetails einzugehen. Dessen Bekundungen fügen sich zudem widerspruchsfrei in jene Bekundungen des Zeugen ... als Leiter der Innenrevision der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ein. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Ineinandergreifens der getrennt voneinander geführten Ermittlungen bis zum ersten Aufeinandertreffen der beiden Zeugen auf Initiative des Zeugen KOK ... Mitte des Jahres 2009. Die Feststellungen zum Status quo der zu diesem Zeitpunkt bereits fortgeschrittenen Ermittlungen der Innenrevision stehen aufgrund der ebenfalls zweifelsfrei dies bestätigenden glaubhaften Bekundungen des Zeugen ... fest.
IV.
- 682
Die Angeklagten haben sich dadurch wie im Tenor erkannt schuldig gemacht.
- 683
1. Im Einzelnen haben sich die Angeklagten wie folgt schuldig gemacht:
- 684
a) der Angeklagte ...
- 685
aa) der Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 StGB in 32 Fällen:
- 686
- Taten zu den Ziffern 1 a) -1 e)
in fünf Fällen
- Taten zu den Ziffern 2 a) und 2 b)
in zwei Fällen
- Tat zu Ziffer 3
- Taten zu den Ziffern 4 a) bis 4 d)
in vier Fällen
-Tat zu Ziffer 5
- Tat zu Ziffer 6
- Tat zu Ziffer 20
- Tat zu Ziffer 22
- Tat zu Ziffer 24
- Tat zu Ziffer 25
- Tat zu Ziffer 27
- Taten zu den Ziffern 28 a) - 28 c)
in drei Falten
- Tat zu Ziffer 29
- Taten zu den Ziffern 32 c) -32 h)
in sechs Fällen
- Taten zu den Ziffern 33 d), 33 f), 33 g)
in drei Fällen
- 687
bb) der Bestechlichkeit gemäß § 332 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Untreue gemäß § 266 Abs. 1, 2. Alt. StGB (Treubruchstatbestand), § 52 Abs. 1 und 2 StGB in vier Fällen:
- 688
- Tat zu Ziffer 21
- 689
- Tat zu Ziffer 30,
- 690
- Tat zu Ziffer 32 b)
- 691
- Tat zu Ziffer 33 e)
- 692
cc) der Untreue gemäß § 266 Abs.1, 2. Alt. StGB (Treubruchstatbestand) in 13 Fällen:
- 693
- Tat zu Ziffer 17
- Tat zu Ziffer 18
- Tat zu Ziffer 23
- Taten zu den Ziffern 28 d)- 28 l)
in neun Fällen
- Tat zu Ziffer 31
- 694
dd) der Vorteilsannahme gemäß § 331 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Beihilfe zur Falschbeurkundung im Amt gemäß §§ 348 Abs. 1, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 StGB:
- 695
- Tat zu Ziffer 7
- 696
ee) sowie der Beihilfe zur Untreue gemäß § 266 Abs. 1, 2. Alt. StGB (Treubruchstatbestand), §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 StGB:
- 697
- Tat zu Ziffer 26
- 698
b) der Angeklagte ...
- 699
aa) der Bestechlichkeit gemäß § 332 Abs. 1 StGB in 33 Fällen:
- 700
- Taten zu den Ziffern 8 a) - 8k)
in 11 Fällen
- Tat zu Ziffer 9
- Tat zu Ziffer 10
- Tat zu Ziffer 11
- Tat zu Ziffer 12
- Tat zu Ziffer 13
- Taten zu den Ziffern 14 a) - 14 e)
in fünf Fällen
- Taten zu den Ziffern 15 a) -15 c)
in drei Fällen
- Taten zu den Ziffern 16 a) -16 i)
in neun Fällen
- 701
bb) der Bestechlichkeit gemäß § 332 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Untreue gemäß § 266 Abs. 1, 2. Alt. StGB (Treubruchstatbestand), § 52 Abs. 1 und 2 StGB in drei Fällen:
- 702
- Tat zu Ziffer 32 a)
- 703
- Tat zu Ziffer 33 c)
- 704
- Tat zu Ziffer 34 a)
- 705
Der Angeklagte ... hatte eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber seinem Dienstherrn. Er hatte nicht nur maßgeblichen Einfluss auf die Auftragsvergaben sowie die Auftragsplanungen. Ihm oblag die selbstständige Auftragsüberwachung und Kontrolle der Aufmaße, die er eigenverantwortlich innerhalb seines eigenen Ermessensspielraumes wahrnahm. Diese Pflichten gingen über die allgemeinen Pflichten aus dem Angestelltenverhältnis hinaus.
- 706
cc) der Untreue gemäß § 266 Abs. 1, 2. Alt. StGB (Treubruchstatbestand) in 16 Fällen:
- 707
- Tat zu Ziffer 17
- Tat zu Ziffer 18
- Taten zu den Ziffern 19 a) - 19 n)
in 14 Fällen
- 708
dd) der Untreue gemäß § 266 Abs. 1, 2. Alt. StGB (Treubruchstatbestand) in Tateinheit mit Beihilfe zur Bestechlichkeit gemäß §§ 332, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 StGB:
- 709
- Tat zu Ziffer 30
- 710
ee) der Vorteilsannahme gemäß § 331 Abs. 1 in vier Fällen:
- 711
- Taten zu den Ziffern 33 a) und 33 b)
in zwei Fällen
- Tat zu Ziffer 34 b)
- Tat zu Ziffer 35
- 712
c) der Angeklagte ...
- 713
aa) der Bestechung gemäß § 334 Abs. 1 StGB in 56 Fällen:
- 714
- Taten zu den Ziffern 1 a) -1 e)
in fünf Fällen
- Taten zu den Ziffern 2 a) - 2 b)
in zwei Fällen
- Tat zu Ziffer 3
- Taten zu den Ziffern 4 a) - 4 d)
in vier Fällen
- Tat zu Ziffer 5
- Tat zu Ziffer 6
- Taten zu den Ziffern 8 a) - 8 k)
in elf Fällen
- Tat zu Ziffer 9
- Tat zu Ziffer 10
- Tat zu Ziffer 11
- Tat zu Ziffer 12
- Tat zu Ziffer 13
- Taten zu den Ziffern 14 a) -14 e)
in fünf Fällen
- Taten zu den Ziffern 15 a) -15 c)
in drei Fällen
- Taten zu den Ziffern 16 a) -16 i)
in neun Fällen
- Tat zu Ziffer 36
- Taten zu den Ziffern 37 a) - 37 h)
in 8 Fällen
- 715
bb) der Vorteilsgewährung gemäß § 333 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt gemäß §§ 348 Abs. 1, 26, 52 Abs. 1 und 2 StGB:
- 716
- Tat zu Ziffer 7
- 717
cc) der Beihilfe zur Untreue gemäß §§ 266 Abs. 1, 2. Alt. (Treubruchstatbestand), 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 StGB in zwei Fällen:
- 718
- Tat zu Ziffer 17
- 719
-Tat zu Ziffer 18
- 720
Die Taten stehen jeweils im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB zueinander. Bei den einzelnen Tatkomplexen ist die Kammer jeweils davon ausgegangen, dass grundsätzlich mehrere Vorteilsannahmen im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen. Die Kammer ging nur dann von Tateinheit aus, wenn die Zuwendungen als Teilleistungen auf eine Unrechtsvereinbarung zurückgingen, welche die zu leistenden Vorteile festlegte.
2.
- 721
Hinsichtlich der weiteren ursprünglich angeklagten Taten zu den Tatkomplexen der Anklageschrift mit den Ziffern 2, 12, 18, 20, 22, 26, 28, 29, 34, 42 und 47 bis 50 hat die Kammer mit Beschluss vom 26.09.2011 das Verfahren gegen die Angeklagten jeweils gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
3.
- 722
Im Übrigen waren die Angeklagten freizusprechen.
- 723
Soweit die Staatsanwaltschaft den drei Angeklagten im Tatkomplex zu Ziffer 24 der Anklageschrift eine wettbewerbsbeschränkende Absprache gemäß § 298 StGB vorwirft, so waren alle drei Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
- 724
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nur festgestellt werden, dass es eine Absprache zwischen den drei Angeklagten gab, dass der Angeklagte ... den Auftrag für die Entwässerungsarbeiten erhalten sollte. Diesen Auftrag erhielt er auf Grundlage seines Angebots vom 23.09.2008. Eine vorhergehende Absprache zwischen ihm und den weiteren Anbietern ... KG und ... KG konnte hingegen nicht festgestellt werden. Der Angeklagte ... hat eine solche bestritten und sich dahingehend eingelassen, eine Absprache nur mit den Mitangeklagten ... und ... getroffen zu haben. Der Angeklagte ... hat zwar angegeben, dass es sich bei den Angeboten der beiden weiteren Anbieter um Schutzangebote gehandelt habe, was der Zeuge ... als Geschäftsführer der ... KG in Abrede gestellt hat. Auch ... hat jedoch angegeben, dass der Angeklagte ... in die Absprachen mit den weiteren Anbietern nicht eingebunden war. Der Angeklagte ... hat jegliche Absprache bestritten.
- 725
Eine Strafbarkeit ist bereits deshalb nicht gegeben, weil auch nach den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten ... und ... jedenfalls eine ausschließlich vertikale Absprache zwischen einem Unternehmer und dem Veranstalter vorgelegen hat, die nicht vom Tatbestand des § 298 StGB erfasst ist (so vor Änderung des GWB durch die 7. GWB Novelle zum 01.07.2005, BGH St 49, 201, 205 ff.). Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch nach der zwischenzeitlich erfolgten Erweiterung des Anwendungsbereichs des GWB auf Veranstalter, denn eine entsprechende Ausweitung des Straftatbestands § 298 StGB ist damit nicht zwangsläufig verbunden. Zwar kann auch eine ausschließlich vertikale Absprache zwischen Veranstalter und Unternehmer dazu führen, dass der Wettbewerb völlig ausgeschaltet wird. Dies ist jedoch auch dann der Fall, wenn ein Auftrag gar nicht ausgeschrieben, sondern gleich freihändig vergeben wird, zumal die Pflicht zur Ausschreibung als solche nicht strafbewehrt ist. Insoweit wäre es widersprüchlich, wenn eine ausschließlich vertikale Absprache bei einer Ausschreibung den Tatbestand des § 298 StGB erfüllen würde (vgl. Böse in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2011, § 289 StGB Rn. 24). Vertikale Absprachen zwischen Veranstalter und Unternehmer sind ausreichend durch §§ 299, 331 ff StGB strafrechtlich geschützt.
- 726
Soweit die Staatsanwaltschaft in Tatkomplex zu Ziffer 7 der Anklageschrift dem Angeklagten ... weiterhin eine Untreuehandlung zum Nachteil seines Dienstherren durch Entwendung von Granitpflastersteinen (130 qm), Granittiefborden (35 lfd. Meter) sowie 16 Granitbordsteine (je 1 m Länge) mit einem Gesamtwert von netto 5.756,40 € vorwirft, so war dies dem Angeklagten ... nicht nachzuweisen. Der Angeklagte ... war insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
- 727
Zwar haben die bei der Autobahnmeisterei Braunschweig angestellten Mitarbeiter ..., ... und ... als Zeugen übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte ... Sammler von Natursteinen sei und diese sowohl auf dem Stützpunkt in Peine als auch auf seinem Grundstück in Sievershausen für seinen privaten Gebrauch gelagert habe. Der ebenfalls vernommene Zeuge ... hat zudem bekundet, dass er das von ihm verwendete Natursteinmaterial für die am Ferienhaus in M ... durchgeführten Pflasterarbeiten ausschließlich vom Grundstück des Angeklagten ... in Sievershausen bzw. vom Stützpunkt in Peine abgeholt habe. Keiner der Zeugen konnte jedoch bestätigen, dass die vom Zeugen ... ... in Mardorf verwendeten Natursteine tatsächlich aus dem Bestand der Autobahnmeisterei Braunschweig stammten. Allein der Umstand, dass sie zum Teil auf dem Gelände der Autobahnmeisterei gelagert worden waren, lässt diese Schlussfolgerung zur Überzeugung der Kammer nicht zu. Denn der Wohnsitz des Angeklagten ... befand sich ebenfalls auf diesem Gelände. Soweit der Zeuge ... darüber hinaus bekundet hat, dass er vom Angeklagten ... beauftragt worden sei, Natursteine aus dem Bestand auszusortieren, die dann später verschwunden gewesen seien, bezog sich dies jedenfalls nicht auf das in Mardorf verwendete Pflastermaterial. Denn der Zeuge ... hat angegeben, dass sich der Auftrag auf rötliche Steine bezog, in M. wurde jedoch nur graues Natursteinmaterial verlegt. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der entsprechen Bekundungen des Zeugen ... sowie der Lichtbilder vom Grundstück in M. (Fallakte 3.6, Bl. 88 bis 94 d. A.), die in Augenschein genommen und zusätzlich von den Zeugen ... und ... erläutert wurden.
- 728
Auch hinsichtlich des über die Feststellungen zu Ziff. II. 28 a) bis c) hinausgehenden weiteren Tatvorwurfs der Bestechlichkeit in dem Tatkomplex zu Ziff. 9 der Anklageschrift war der Angeklagte ... aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Die Arbeiten aus dem Angebot vom 19.05.2006 für ein Objekt in Visselhövede sind nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen ... und ... von der ... GmbH nicht ausgeführt worden. Beide haben glaubhaft bekundet, dass es sich um ein Angebot gehandelt habe, das die Eheleute ... zur Vorlage in einem Rechtsstreit mit einem Mieter hätten nutzen wollen. Die Durchführung der Arbeiten sei weder beabsichtigt gewesen, noch tatsächlich erfolgt.
- 729
Soweit die Staatsanwaltschaft den Angeklagten ... und ... über die Feststellungen zu II. Ziffer 16 a) bis i) hinaus in dem Tatkomplex zu Ziffer 37 der Anklageschrift die Begehung von drei weiteren Taten der Bestechlichkeit/Bestechung vorwirft bezogen auf die Rechnungen vom 09.04.2008, vom 30.06.2008 und vom 11.09.2008, so waren die Angeklagten ebenfalls aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Zwar haben die Angeklagten ... und ... übereinstimmend die festgestellte Vorgehensweise sowie die regelmäßige Begleichung von Rechnungen für Reparaturen und Inspektionen der Fahrzeuge geschildert. Hinsichtlich der Einzelrechnungen war das Erinnerungsvermögen der Angeklagten - durchaus nachvollziehbar - jedoch nicht so, dass sie sich an jede einzelne Rechnung erinnern konnten. Diese konnten sie lediglich anhand der vorliegenden Unterlagen nachvollziehen. Insbesondere der Angeklagte ... konnte sich nach Einsicht in die Rechnungen auch wieder konkret erinnern. Da die genannten drei Rechnungen nicht vorlagen, konnten sie auch von der Kammer nicht hinreichend nachvollzogen werden.
- 730
Soweit die Staatsanwaltschaft weiterhin über die zu II. Ziffer 19 a) bis n) festgestellten Taten hinaus dem Angeklagten ... im Tatkomplex zu Ziffer 51 der Anklageschrift die Begehung weiterer Untreuehandlungen zum Nachteil des Landes vorwirft (dort insgesamt 9 Taten), war der Angeklagte ... aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Bei den in der Anklageschrift bezeichneten Rechnungen der Unternehmen ... KG vom 21.10, 13.11. und 11.12.2009 und ... GmbH vom 01. und 03.12.2009 handelt es sich um solche, die bereits Gegenstand der Anklagevorwürfe in den Tatkomplexen zu den Ziffern 8. und 30. der Anklageschrift waren und hier als Taten zu II. Ziffn. 30 und 33 c) abgeurteilt wurden. Einer Verurteilung stand somit das Verbot der strafrechtlichen Doppelverfolgung entgegen.
V.
- 731
1. (Angeklagter ...)
- 732
a) Bei der Strafzumessung betreffend den Angeklagten ... ist die Kamer von nachfolgend bezeichneten Strafrahmen ausgegangen:
- 733
aa) Auszugehen war bei den Taten wegen Bestechlichkeit (Taten zu den Ziffern 1 a) bis e), 2 a) und b), 3, 4 a) bis d), 5, 6, 20, 21, 22, 24, 25, 27, 28 a) bis c), 29, 30, 32 b) bis h) und 33 d) bis g)) jeweils vom Strafrahmen des § 332 Abs. 1 S. 1 StGB. Der Strafrahmen des § 332 Abs. 1 Satz 1 StGB war - außer bei der Tat zu Ziff. 25 - in allen Fällen zu den vorgenannten Ziffern gemäß § 335 Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 2 Nr. 3, 1. Alt. StGB zu erhöhen. Der Angeklagte ... handelte insoweit jeweils in der Absicht, sich durch die wiederholten Tatbegehungen eine Einnahmequelle nicht nur vorübergehender Art zu verschaffen. Das für die festgestellten Taten kennzeichnende korruptive Beziehungsgeflecht zwischen dem Angeklagten ... und dem Angeklagten ... bzw. den weiteren Gebern ..., ..., ..., ... ..., ..., ..., ... und ... war fortwährend dadurch motiviert, dem Angeklagten ... dauerhaft eine wirtschaftliche Einnahmequelle zu ermöglichen, die sein reguläres Einkommen aus seiner Besoldung als Bauamtsrat mit der Besoldungsstufe A 12 erheblich überschritt.
- 734
In den Fällen zu den Ziffern 2 a) und b), 3, 20 und 22 war zusätzlich das Regelbeispiel des § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt. Die Zuwendungen ragten in ihrem Umfang in diesen Fällen deutlich aus dem Rahmen durchschnittlicher Bestechungsfälle heraus.
- 735
In den Fällen zu den Ziffern 1 a) bis e), 2 a) und b), 3, 4 a) bis d), 5, 6, 27, 28 a) und b), 32 c) bis f) und 33 d) bis g) war zusätzlich das Regelbeispiel des § 335 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllt.
- 736
In den Fällen zu den Ziffern 1 a) bis e), 2 a) und b), 3, 4 a) bis d), 5 und 6 hat der Angeklagte ... jeweils fortgesetzt Vorteile vom Mitangeklagten ... entgegengenommen, die er als Belohnung für in der Vergangenheit bereits zurückliegende, aber auch für zukünftige Dienstpflichtverletzungen erhielt. Hinsichtlich der Taten zu den Ziffern 27 und 28 a) und b) hat der Angeklagte ... die ihm durch das Unternehmen ... GmbH jeweils zugewandten ersparten Aufwendungen ebenfalls auch für zukünftige Dienstpflichtverletzungen bezogen. Hinsichtlich der Taten zu Ziffer 32 b) bis f) erhielt der Angeklagte ... die Zuwendungen vom Einzelunternehmer ... ebenfalls für zukünftige Dienstpflichtverletzungen. Selbiges gilt hinsichtlich der Zuwendungen betreffend die Taten zu Ziffer 33 d) bis g) durch den Geschäftsführer des Unternehmens ..., Herrn ... Es bestand jeweils eine korruptive Dauerbeziehung, bei der den Beteiligten bereits von Anfang an klar war, dass der ersten Vorteilsannahme weitere folgen sollten. Hinsichtlich der Zuwendungen vom Angeklagten ... und von der ... GmbH bestand diese bereits vor dem hier abgeurteilten Tatzeitraum. In sämtlichen Fällen hat sich der Angeklagte ... aus eigenem Antrieb heraus ständig und fortwährend für die jeweils in Aussicht gestellten Dienstpflichtverletzungen bezahlen lassen und insoweit das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Lauterkeit des Öffentlichen Dienstes besonders nachhaltig geschädigt.
- 737
Im Rahmen der Gesamtabwägung liegen Milderungsgründe, die der Annahme eines besonders schweren Falles entgegenstehen, nicht vor. Dies gilt auch hinsichtlich der Taten mit eher geringeren Vorteilen und Taten, die länger zurückliegen. Denn insoweit war jeweils insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte ... ohne wirtschaftliche Not gehandelt hat und das Ausmaß des pflichtwidrigen Handelns jeweils erheblich war. Nach den Gesamtumständen, insbesondere auch des korruptiven Beziehungsgeflechts zu einer Vielzahl von Personen, lagen keine Gründe vor, von der Indizwirkung der Regelbeispiele abzusehen.
- 738
bb) Hinsichtlich der Untreuetaten zu den Ziffern 17, 18, 23, 28 d) bis I) und 31 war jeweils vom erhöhten Strafrahmen der Untreue gem. §§ 266 Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. 263 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nrn. 1 und 4 StGB auszugehen.
- 739
Der Angeklagte ... handelte auch bei den Taten, bei denen die Zahlungen an die Firma ..., die ... GmbH und die ... GmbH erfolgten, gewerbsmäßig. Denn diese Untreuehandlungen dienten jeweils der Kompensation von Schmiergeldleistungen, auch wenn eine konkrete Schmiergeldzahlung jeweils nicht zugeordnet werden konnten. Sie waren somit zugleich mittelbar auf die Erzielung weiterer Schmierleistungen ausgerichtet, jener Einnahmequellen, die dem Angeklagten ... als dauerhafte wirtschaftliche Einnahmequelle von einigem Umfang dienten.
- 740
Weiterhin hat der Angeklagte ... jeweils seine Stellung als Amtsträger missbraucht, indem er die vollständig bzw. teilweise überhöhte Rechnungen als zuständiger Leiter der Autobahnmeisterei Braunschweig jeweils als sachlich richtig abzeichnete und die manipulierten Rechnungen anschließend zur Auszahlung an den regionalen Geschäftsbereich Hannover der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr in Hannover weiterleitete. Der Angeklagte ... wusste, dass nach verantwortlicher Gegenzeichnung durch ihn eine weitere Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Rechnungen sowie der Aufmaßblätter nicht erfolgen würde.
- 741
Im Rahmen der Gesamtabwägung liegen Milderungsgründe, die der Annahme eines besonders schweren Falles entgegenstehen, nicht vor. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Schäden.
- 742
cc) Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 7 wegen Vorteilsannahme in Tateinheit mit Beihilfe zur Falschbeurkundung im Amt war vom gemäß §§ 27 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des § 348 Abs. 1 StGB auszugehen. Eine weitere Milderung gemäß §§ 28 Abs. 1 i. V. m. 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB schied hier aus, weil der Angeklagte ... als Gehilfe selbst das die Strafbarkeit des Täters begründende persönliche Merkmal der Amtsträgereigenschaft i. S. d. §§ 14 Abs. 1 i. V. m. 11 Abs. 1 Nr. 2 a StGB erfüllte.
- 743
dd) Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 26 wegen Beihilfe zur Untreue war vom gemäß §§ 28 Abs. 1 und 27 Abs. 2 StGB - jeweils in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB - doppelt gemilderten Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB auszugehen. Der Angeklagte ... hatte keine Treuepflicht gegenüber der ... GmbH, die Einordnung seines Tatbeitrags als Beihilfe fußt nicht auf der fehlenden Treuepflicht.
- 744
b) Innerhalb der vorgenannten Strafrahmen hat die Kammer bei der Festsetzung der Einzelstrafen hinsichtlich aller Taten insbesondere folgende für und gegen den Angeklagten ... sprechenden Strafzumessungskriterien berücksichtigt:
- 745
Für den Angeklagten ... spricht, dass er bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Weiterhin war mildernd zu berücksichtigen, dass er in Folge der festgestellten Taten über die vorläufige Dienstenthebung und Bezügekürzung hinaus sicher mit der vollständigen Aberkennung seines Ruhegehalts zu rechnen hat Ebenso war zu berücksichtigen, dass gegen ihn zugleich der Verfall von Wertersatz in Höhe von 286.274,15 € angeordnet wurde. Die Kammer hat zudem beim letzten Wort des Angeklagten ... erstmals Reue für seine Taten beobachten können. Im Rahmen seines ausdrücklich "der Öffentlichkeit" gewidmeten letzten Wortes entschuldigte sich der Angeklagte emotional betroffen unter Tränen für die verübten Taten, wofür er sich nachträglich "schäme". Insbesondere bezog der Angeklagte ... dabei ausdrücklich seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn mit ein. In diesem Zusammenhang wies er darauf hin, dass er allein für das von der gesamten Familie nun zu tragende Leid verantwortlich sei. Unverkennbar war für die Kammer unter dem persönlich gewonnen Eindruck vom Angeklagten mit fortschreitender Dauer der Hauptverhandlung, dass auch die Auswirkungen der öffentlichen Hauptverhandlung sowie das gesteigerte Öffentlichkeitsinteresse einerseits und die persönlichen Beschränkungen für ihn und seine Familie durch den Vollzug der Untersuchungshaft besonders belastend auf ihn einwirkten.
- 746
Strafmildernd fiel weiter ins Gewicht, dass die Umsetzung der jeweiligen Unrechtsvereinbarungen durch zahlreiche Auftragsvergaben des Angeklagten ... außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs sowie die auf ihn zurückgehenden Rechnungsmanipulationen auf keine wirksamen Kontrollmechanismen seitens der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr stießen. Der Angeklagte konnte jeweils davon ausgehen, dass die Auszahlungen durch den regionalen Geschäftsbereich Hannover der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ohne inhaltliche Überprüfungen erfolgen würden.
- 747
Letztlich hat die Kammer auch das fortgeschrittene Lebensalter des Angeklagten ... und seine damit verbundene besondere Haftempfindlichkeit strafmildernd berücksichtigt.
- 748
Straferschwerend fiel demgegenüber ins Gewicht, dass der Angeklagte als Leiter der Autobahnmeisterei Braunschweig aufgrund seiner Führungsposition in besonderem Maße eine Vorbildfunktion für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Lauterkeit des Öffentlichen Dienstes einnahm. Der Angeklagte hat erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Er hat die Taten über Jahre unter Einbeziehung einer Vielzahl von Gebern innerhalb des von ihm initiierten korruptiven Beziehungsgeflechts begangen und hat dabei die bestehenden geschäftlichen Beziehungen zur Autobahnmeisterei und deren Bedeutung für die jeweiligen Unternehmer gezielt für sich ausgenutzt, um erhebliche Zuwendungen zu erlangen. Mit zunehmender Dauer des bestehenden korruptiven Beziehungsgeflechts wurden die Forderungen des Angeklagten ... immer höher und vehementer geäußert. Die von dem Angeklagten für die erhaltenen Vorteile begangenen Dienstpflichtverletzungen waren schwerwiegend. Straferschwerend war auch die Höhe der Zuwendungen bei der Bestechlichkeit bzw. der Schäden bei der Untreue zu berücksichtigen. Schließlich war straferschwerend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auch seine Familie mit in das korruptive Beziehungsgeflecht einbezogen hat.
- 749
Unter Berücksichtigung der jeweiligen Höhe der geforderten/angenommenen Vorteile bzw. der verursachten Schäden hat die Kammer die nachfolgend aufgeführten Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen festgesetzt, wobei die einzelne Taten betreffenden weiteren Zumessungskriterien berücksichtigt wurden:
- 750
- für die Taten zu Ziffern 1 a bis e
jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe
Zu Gunsten des Angeklagten wurde zusätzlich berücksichtigt, dass er den Erhalt von insgesamt 4.000,00 € in dieser Zeit eingeräumt hat.
- für die Taten zu Ziffern 2 a und b
jeweils zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe
Zu Gunsten des Angeklagten ... fiel zusätzlich dessen teilgeständige Einlassung insoweit ins Gewicht, als er hinsichtlich der Tat zu Ziff. 2 a jedenfalls ersparte Aufwendungen in Höhe von insgesamt 23.000,00 € und hinsichtlich der Tat zu Ziff. 2 b solche in Höhe von insgesamt 16.212,70 € eingeräumt hat. Straferschwerend war insoweit zu berücksichtigen, dass der Angeklagte hier in besonders ausgeprägtem Maße stetig und ohne Rücksicht auf etwaig entstehende Kosten die Durchführung der Arbeiten durch die Unternehmen ..., ... GmbH und ... einforderte und jeweils Aufwendungen weit über die Wertgrenze des empfangenen Vorteils besonders großen Ausmaßes, welche die Kammer mit 20.000,00 € bemisst, ersparte.
- für die Tat zu Ziffer 3
drei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe
Zu seinen Gunsten fiel strafmildernd in Gewicht, dass er den Erhalt eines entsprechenden Bargeldbetrages in Höhe von 100.000,00 € vom Angeklagten ... eingeräumt hat.
Demgegenüber war die beträchtliche Höhe der Zuwendung weit über die Wertgrenze des empfangenen Vorteils großen Ausmaßes gemäß § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB hinaus straferschwerend zu berücksichtigen.
für die Taten zu Ziffern 4 a) bis d)
jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe
für die Taten zu Ziffern 5 und 6
jeweils ein Jahr und vier Monate Freiheitsstrafe
für die Tat zu Ziffer 7
sechs Monate Freiheitsstrafe
Strafmildernd war die geständige Einlassung des Angeklagten ... zu berücksichtigen. Strafschärfend fiel demgegenüber ins Gewicht, dass er aus bloßer Bequemlichkeit - um sich eine Vorführung des Fahrzeugs in Deutschland zu ersparen - die dazu notwendige Dienstpflichtverletzung des Prüfingenieurs als Haupttäter in Kauf nahm, obwohl er wusste, dass dieser bei einer Entdeckung schwerwiegende berufliche Konsequenzen zu befürchten hätte.
- für die Tat zu Ziffer 17
zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe
Hier war zusätzlich das besonders planvolle Handeln des Angeklagten ... sowie die erhebliche Schadenshöhe strafschärfend zu berücksichtigen. Ferner fiel straferschwerend ins Gewicht, dass er als unmittelbarer Dienstvorgesetzter der bei der Autobahnmeisterei Braunschweig angestellten Mitarbeiter deren Arbeitsleistungen missbrauchte, um diese als Grundlage für die fingierten Rechnungen zu verwenden.
- für die Tat zu Ziffer 18
zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe
Hier war zusätzlich neben der Höhe des wirtschaftlichen Schadens seines Dienstherrn ebenfalls das planvolle und geschickt organisierte Handeln des Angeklagten strafschärfend zu berücksichtigen.
- für die Tat zu Ziffer 20
zwei Jahre Freiheitsstrafe
Zu Gunsten des Angeklagten war zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Unternehmer ... es ihm leicht gemacht hat, sein Anliegen zur Anstellung seines Sohnes zu verwirklichen.
- für die Tat zu Ziffer 21
ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe
Hier war zusätzlich straferschwerend zu berücksichtigen, dass gegen mehrere Strafgesetze - Bestechlichkeit in Tateinheit mit Untreue - verstoßen wurde.
- für die Tat zu Ziffer 22
zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe
Strafschärfend war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Gelegenheit nutzte, über die von ihm initiierte Anmietung der Wohnung für die ... GmbH weitere Vorteile für die ... Immobilien KG zu erlangen. Weiterhin war strafschärfend zu berücksichtigen, dass er wesentlichen faktischen Einfluss auf das Unternehmen nahm.
- für die Tat zu Ziffer 23
ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe
- für die Tat zu Ziffer 24
ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe
- für die Tat zu Ziffer 25
neun Monate Freiheitsstrafe
Straferschwerend fiel hier zusätzlich ins Gewicht, dass der Angeklagte offensiv seine Stellung als Leiter der Autobahnmeisterei ausnutzte, um zu Gunsten seines Sohnes den Sicherungsanhänger erwerben zu können und dabei als alleiniger Ansprechpartner für seinen Sohn auftrat.
- für die Tat zu Ziffer 26
sechs Monate Freiheitsstrafe
Hier fiel straferschwerend zusätzlich ins Gewicht, dass der Angeklagte die Beihilfehandlung zur täterschaftlichen Untreuehandlung seines Sohnes zum Nachteil der ... GmbH zugleich ausnutzte, um auch persönlich profitieren zu können. Die erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten kommt auch insoweit zum Ausdruck, als der Angeklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in einem Telefonat mit dem sonst unbeteiligten Geschäftsführer der ... GmbH, Herrn ..., selbst manipulierend Einfluss auf diesen zu nehmen versuchte. Er beabsichtigte, diesen für sich im Rahmen eines seinerzeit zwischen der ... GmbH und dem Sohn des Angeklagten schwelenden zivilrechtlichen Rechtsstreits für sich gewinnen zu können.
- für die Tat zu Ziffer 27
ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe
Hier war wiederum zusätzlich straferschwerend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte ... über seine einflussreiche Position als Leiter der Autobahnmeisterei zugleich nach Gutdünken persönlich auf das Wohl und Wehe des Unternehmens ... GmbH Einfluss nahm. Die skrupellose Vorgehensweise des Angeklagten ... führte insbesondere dazu, dass allein er über die Mitarbeiten ... und ... über das ob und wie der Rechnungslegungen bestimmte. Mit wiederum buchhalterischer Genauigkeit positionierte er dabei sämtliche privat veranlassten Arbeiten auf Rechnungen an die Autobahnmeisterei Braunschweig. Die Angestellten des Unternehmens mussten dem Angeklagten T. stets zur "freien Verfügung" stehen und sich dessen Willen unterwerfen.
- für die Taten zu Ziffern 28 a) bis c)
jeweils ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe
- für die Taten zu Ziffern 28 d) bis l)
jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe
- für die Tat zu Ziffer 29
ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe
Strafschärfend war hier zu berücksichtigen, dass der Angeklagte dem Handwerker ... besonders offensiv und auch mit subtilen Drohungen gegenüber trat.
- für die Tat zu Ziffer 30
ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe
Strafschärfend war die tateinheitlich begangene Untreue zu berücksichtigen.
- für die Tat zu 31
sechs Monate Freiheitsstrafe
Zu Gunsten des Angeklagten war hier zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Hemmschwelle zur Nutzung des dienstlichen Pkw aus ausschließlich privaten Gründen gering war und dass er in vollem Umfang geständig war.
- für die Tat zu Ziffer 32 b)
ein Jahr und neun. Monate Freiheitsstrafe
- für die Taten zu Ziffern 32 c) bis h)
jeweils ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe
Hier war zusätzlich strafschärfend bei der Tat zu 32 b) zu berücksichtigen, dass tateinheitlich eine Untreuehandlung vorlag, und dass der Angeklagte ... seine freundschaftliche Beziehung zu dem Geschäftsführer ... des Unternehmens JR ... Büro für Verkehrstechnik für sich ausnutzte, um dessen verwandtschaftliche Beziehung zu dem Geschäftsführer des Unternehmens ..., Herrn ... auszunutzen, um auch von diesem Zuwendungen zu erhalten.
Strafmildernd war bei den Taten zu 32 g) und h) zu berücksichtigen, dass eine Zahlung nicht erfolgte.
- für die Taten zu Ziffern 33 d), f) und g)
jeweils ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe
- für die Tat zu Ziffer 33 e)
ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe.
- 751
Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten verwirken Einzelstrafe von drei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe auf eine
- 752
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten
- 753
erkannt.
- 754
Dabei sind nochmals sämtliche vorgenannten sowie die weiteren für und gegen den Angeklagten ... sprechenden Strafzumessungskriterien umfassend in einer Gesamtbetrachtung berücksichtigt worden.
- 755
Insbesondere hat die Kammer dabei strafmildernd berücksichtigt, dass die Einzeltaten zum Teil schon lange zurück liegen und aus einer zunehmend erstarkten Dauerbeziehung innerhalb des Korruptionsgeflechts heraus begangen worden sind, wobei die Hemmschwelle zur Tatbegehung mit zunehmender Dauer sank. Wegen des engen zeitlichen, sachlichen sowie situativen Zusammenhangs hat die Kammer einen straffen Zusammenzug vorgenommen. Dies gilt auch hinsichtlich sämtlicher Untreuehandlungen, die letztlich - auch wenn sie nicht konkreten Schmiergeldzahlungen zuzuordnen waren wie in den tateinheitlich begangenen Fällen - der Kompensation für erhaltene Schmiergeldzahlungen dienten.
- 756
Unter diesen Gesichtspunkten ist die Verhängung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe auch in einer Gesamtschau zur Ahndung der dem Angeklagten ... zur Last gelegten und festgestellten Taten unbedingt erforderlich aber auch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht der von ihm begangenen Taten vor Augen zu führen.
- 757
2. (Angeklagter B.)
- 758
a) Bei der Strafzumessung betreffend den Angeklagten ... von den nachfolgend bezeichneten Strafrahmen ausgegangen:
- 759
aa) Auszugehen war bei den Taten wegen Bestechlichkeit (Taten zu den Ziffern 8 a) bis k). 9, 10, 11, 12, 13, 14 a) bis e), 15 a) bis c), 16 a) bis i), 32 a), 33 c) und 34 a)) jeweils vom Strafrahmen des § 332 Abs. 1, S. 1 StGB.
- 760
Dieser Strafrahmen war jeweils gem. § 335 Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 2 Nr. 3, 1. Alt. StGB zu erhöhen, weil der Angeklagte ... jeweils gewerbsmäßig handelte. Die Zuwendungen dienten ihm als regelmäßige Einnahmequelle neben seinem monatlichen Gehalt.
- 761
In den Fällen zu den Ziffern 8 a) und 13 bezogen sich die Taten jeweils auf einen Vorteil großen Ausmaßes i. S. d. des § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB.
- 762
Weiterhin waren die Voraussetzungen des § 335 Abs. 2 Nr. 2 StGB in den Fällen zu den Ziffern 8 a) bis k), 9, 10, 11, 12, 13, 14 a) bis e), 15 a) bis c) und 16 a) bis i) erfüllt, denn der Angeklagte ... hat jeweils fortgesetzt Vorteile vom Mitangeklagten G. entgegengenommen, die er als Belohnung für in der Vergangenheit bereits zurückliegende, aber auch für zukünftige Dienstpflichtverletzungen erhielt.
- 763
Im Rahmen der Gesamtabwägung liegen Milderungsgründe, die der Annahme eines besonders schweren Falles entgegenstehen, nicht vor. Dies gilt auch hinsichtlich der Taten mit geringeren Vorteilen und jenen, die länger zurückliegen. Insoweit war jeweils auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte ... ohne wirtschaftliche Not gehandelt hat. Nach den Gesamtumständen des korruptiven Beziehungsgeflechts über längere Zeit und zu mehreren Personen lagen keine Gründe vor, von der Indizwirkung der Regelbeispiele abzuweichen.
- 764
bb) Hinsichtlich der Untreuehandlungen betreffend die Taten zu den Ziffern 17, 18, 19 a) bis n) war jeweils vom erhöhten Strafrahmen gem. §§ 266 Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. 263 Abs. 3 S. 1 u. S. 2 Nr. 1, 1. Alt. und Nr. 4 StGB auszugehen.
- 765
Der Angeklagte ... handelte auch hier jeweils gewerbsmäßig. Die Zahlungen erfolgten zwar an die Firma Die Untreuehandlungen dienten jedoch jeweils der Kompensation von Schmiergeldleistungen, auch wenn eine konkrete Schmiergeldzahlung jeweils nicht zugeordnet werden konnten. Sie waren somit zugleich mittelbar auf die Erzielung weiterer Schmierleistungen ausgerichtet; jener Einnahmequellen, die dem Angeklagten ... als dauerhafte wirtschaftliche Einnahmequelle von einigem Umfang dienten.
- 766
Er handelte zudem unter gleichzeitiger Ausnutzung seiner Amtsträgerstellung. Der Angeklagte ... als nicht verbeamteter Angestellter technischer Mitarbeiter der Autobahnmeisterei Braunschweig ist Amtsträger i. S. d. § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB, da auch er für die Anstellungsbehörde jeweils im Auftrag der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr - Autobahnmeisterei - eigenverantwortlich Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen hat.
- 767
Ein Absehen von der Regelwirkung des besonders schweren Falles kam auch hier angesichts der jeweiligen Schadenhöhe und der Einbindung in die gesamte Korruptionsbeziehung nicht in Betracht.
- 768
cc) Hinsichtlich der Tat zu Ziff. 30 war im Hinblick auf die tateinheitlich zur Untreue geleistete Beihilfehandlung zur Bestechlichkeit des Mitangeklagten ... vom einfach gemilderten Strafrahmen des §§ 332 Abs. 1 i. V. m. 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 3, 4. Var. StGB auszugehen, § 52 Abs. 2 S. 1 StGB. Eine weitere Verschiebung des Strafrahmens gem. §§ 28 Abs. 1 i. V. m. 49 Abs. 1 StGB schied hier aus, da der Angeklagte B. selbst Amtsträger im Sinne des § 332 Abs. 1 StGB war.
- 769
dd) Hinsichtlich der Vorteilsannahme in vier Fällen betreffend die Taten zu den vorgenannten Ziffern 33 a und b, 34 b und 35 war jeweils vom Strafrahmen des § 331 Abs. 1 StGB auszugehen.
- 770
b) Innerhalb der so aufgezeigten Strafrahmen hat die Kammer bei der Festsetzung der Einzelstrafen sämtliche für und gegen den Angeklagten ... sprechenden Strafzumessungskriterien berücksichtigt:
- 771
Strafmildernd war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte ... strafrechtlich nicht vorbelastet ist. Weiterhin war zu berücksichtigen, dass er mit erheblichen Schadenersatzansprüchen sowie mit Rückforderungsansprüchen seitens seines früheren Dienstherrn gem. §§ 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 BGB zu rechnen hat. Auch war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass der Angeklagte ... auf die bestandskräftig festgestellten Steuernachforderungen hinsichtlich der zusätzlichen Einkünfte durch die Schmiergelder i. H. v. insgesamt 50.000,00 € bereits Ratenzahlungen i. H. v. 200,00 € monatlich leistet. Insgesamt war ferner zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er im Verhältnis zum Mitangeklagten ... als technischer Mitarbeiter eine untergeordnete Rolle bei der Autobahnmeisterei Braunschweig einnahm. Aufgrund der ihm bekannt gewordenen Taten seines Dienstvorgesetzten war seine Hemmschwelle, sich selbst in Korruptionsbeziehungen zu Auftragnehmern der Autobahnmeisterei zu verstricken, herabgesetzt.
- 772
Insgesamt war auch zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er sich bereits während des Ermittlungsverfahrens teilgeständig eingelassen hat. Beiträge zur Aufklärung weiterer Straftaten erfolgten allerdings nicht in einem solchen Umfang, dass eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 46 b, 49 Abs. 1 StGB zu rechtfertigen gewesen wäre. Die Angaben des Angeklagten waren nicht völlig freiwillig, sondern erfolgten in nicht unerheblichem Umfang erst zögerlich, nämlich dann, wenn der Angeklagte ... die Ermittlungsbeamten bereits auf entsprechende Sachverhalte hingewiesen hatte. Vergleichbare, dessen Ausmaß entsprechende Ermittlungsfortschritte konnten dem eher zögerlichen Einlassungsverhalten des Angeklagten ... im Ermittlungsverfahren nicht zugerechnet werden. Entsprechend der widerspruchsfreien und glaubhaften Bekundungen der Zeugen ... und KHK ... war der Angeklagte ... bereits seit längerer Zeit im Visier der strafrechtlichen Ermittlungen der Polizei sowie der internen Ermittlungen durch die Innenrevision. Zwar hat auch er neue Erkenntnisse im Ermittlungsverfahren beigebracht. Diese waren jedoch in nicht unerheblichem Umfang bereits bekannt aufgrund der ausschließlich eigenen Ermittlungserkenntnisse der Polizei bzw. der Innenrevision oder aufgrund der bereits erfolgten Einlassungen des Angeklagten ... Die geständigen Einlassungen des Angeklagten ... beschränkten sich zudem auf einen Beteiligtenkreis, der nicht über den hier festgestellten Umfang hinausging. Im Rahmen des nach § 46 b Abs. 1 StGB gewährten Ermessens hat die Kammer sich nach der Gesamtwürdigung, insbesondere auch der in § 46 b Abs. 2 StGB genannten Umstände gegen eine Milderung entschieden.
- 773
Gleichwohl war die geleistete Aufklärungshilfe ebenso strafmildernd zu berücksichtigen wie der Umstand, dass der Angeklagte ... sich auch in der Hauptverhandlung teilgeständig eingelassen hat. Der Angeklagte ... hat jedoch versucht, die Taten zu relativieren, insbesondere Zuwendungen von ... als freundschaftlich motiviert oder geringer darzustellen und seine wirtschaftliche Not hervorzuheben: Er habe oft keine andere Möglichkeit mehr gesehen habe als in seiner persönlichen Verzweifelung die erheblichen Zuwendungen entgegenzunehmen. Er betonte stetig, wie hoch seine Benzinkosten und die sonstigen laufenden Lebenshaltungskosten gewesen seien. Diese Kosten seien - ohne sein Verschulden - geradezu explodiert, was die Kammer angesichts der Verwendung der Schmiergelder für Einrichtungsgegenstände bei den Taten zu Ziffer 8 und für eine Urlaubsreise bei Tat 32 a) nicht nachvollziehen konnte.
- 774
Strafschärfend fiel ins Gewicht, dass der Angeklagte sich dem Angeklagten ... hartnäckig "jammernd", gleichwohl berechnend aufdrängte, indem er immer wieder auf seine eigenen persönlichen schlechten finanziellen Verhältnisse hinwies. Strafschärfend war auch die jeweilige Höhe der erhaltenen Zuwendungen bzw. Schäden zu berücksichtigen. Der Angeklagte ... hat selbst nachdem er ab Dezember 2008 Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren wegen Vorteilsannahme hatte und nach dem Strafbefehl des Amtsgerichts Braunschweig vom 22.12.2009 gleichwohl die zeitlich nachfolgenden Taten verübt. Dass der Angeklagte ... diese Warnfunktionen bei den jeweils zeitlich nachfolgenden Taten konsequent ignoriert hat, die korruptive Beziehung zum Mitangeklagten ... sowie weiteren Gebern sogar weiterhin aufgebaut und gepflegt hat, war strafschärfend zu gewichten.
- 775
Unter Berücksichtigung der jeweiligen Höhe der angenommenen/geforderten Vorteile bzw. der Schäden hat die Kammer die nachfolgend aufgeführten Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen festgesetzt, wobei die einzelne Taten betreffenden weiteren Zumessungskriterien berücksichtigt wurden:
- 776
- für die Tat zu Ziffer 8 a)
ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe
Hier war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte ... selbst planvoll vorging, indem er beispielsweise die korruptive Beziehung zu dem Mitangeklagten ... gegenüber dem Verkäufer ... zu verschleiern versuchte und insbesondere den Mitangeklagten ... als seinen Vater und die Käufer des Wohnhauses als seine Brüder vorstellte. Weiterhin diente auch die Vereinbarung der monatlichen Bargeldzahlungen i. H. v. 400,00 € zur Kompensation der von ihm jeweils zuvor gezahlten 400,00 € Kaltmiete an die Söhne des Mitangeklagten ... der Verschleierung seiner Käuflichkeit.
- für die Taten zu Ziffer 8 b) bis k)
jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe
- für die Tat zu Ziffer 9
ein Jahr Freiheitsstrafe
- für die Tat zu Ziffer 10
ein Jahr Freiheitsstrafe
Hier war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte ... die empfangenen Geldleistungen zugleich als Entschädigung für seinen persönlichen Einsatz angesehen hat, worin ihn der Mitangeklagte ... zudem ausdrücklich bestärkte
- für die Tat zu Ziffer 11 und 12
jeweils ein Jahr und ein Monat Freiheitsstrafe
- für die Tat zu Ziffer 13
ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe
- für die Taten zu Ziffer 14 a) bis e),
15 a) bis c) und 16 a) bis 16 i)jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe
- für die Tat zu Ziffer 17
ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe
Hier war zusätzlich insbesondere die Höhe des verursachten Vermögensschadens zum Nachteil des Dienstherrn des Angeklagten ... zu berücksichtigen. Strafmildernd war sein Geständnis die gegenüber dem Mitangeklagten ... untergeordnete Stellung zu berücksichtigen. Hinsichtlich der tatbegehungsspezifischen strafschärfenden Gesichtspunkte wird auf die Ausführungen zur Tat Ziffer 17 beim Angeklagten ... Bezug genommen, die auch für den Angeklagten ... - wenngleich in abgeschwächter Ausprägung - gelten.
- für die Tat zu Ziffer 18
zwei Jahre Freiheitsstrafe
Strafschärfend war hier die Höhe der Vermögensschädigung zu Lasten des Dienstherrn des Angeklagten ... zu berücksichtigen. Weiterhin war die erhebliche planvolle und offenbarte krimineller Energie strafschärfend zu berücksichtigen. Auch hier kann im Übrigen auf die Ausführungen zur Tat Ziffer 18 beim Angeklagten ... Bezug genommen werden, die auch für den Angeklagten ... - wenngleich seiner untergeordneten Rolle entsprechend weniger stark ausgeprägt - gelten.
- für die Taten zu Ziffer 19 a) bis n)
jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe
Strafmildernd war hier zu berücksichtigen, dass die Einzelschäden der Taten zu Ziffer 19 a) bis n) durch die Rechnungsmanipulationen relativ gering ausfielen.
- für die Tat zu Ziffer 30
sechs Monate Freiheitsstrafe
Hier war zusätzlich strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte ... als Gehilfe der Bestechlichkeit des ihm vorgesetzten Mitangeklagten ... diesem auch untergeordnet war und die hierzu tateinheitlich begangene Untreuehandlung in Ausführung der Beihilfehandlung letztlich der Kompensation der dem Mitangeklagten ... zugewandten Schmierleistung diente.
- für die Tat zu Ziffer 32 a)
ein Jahr und zwei Monate Freiheitsstrafe
Hier war zusätzlich strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte ... über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zugleich seine Ehefrau veranlasste, an der von ihm begangenen Straftat mitzuwirken. Nur auf seine Initiative hin war es überhaupt möglich, dass die Zeugen ... und ... ... Scheinrechnungen zu Gunsten des Einzelunternehmens seiner zweiten Ehefrau beglichen, um einen gemeinsamen Urlaubsaufenthalt in Neuseeland zu finanzieren.
- für die Taten zu Ziffer 33 a) und b)
jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe
- für die Tat zu Ziffer 33 c)
ein Jahr und zwei Monate Freiheitsstrafe
Zusätzlich strafschärfend fiel hier ins Gewicht, dass die tateinheitlich hierzu begangene Untreuehandlung der Kompensation der empfangenen Schmierleistungen diente.
- für die Tat zu Ziffer 34 a)
ein Jahr und zwei Monate Freiheitsstrafe
- für die Tat zu Ziffer 34 b)
sechs Monate Freiheitsstrafe
Zusätzlich strafschärfend fiel auch hier die tateinheitlich verwirklichte Untreuehandlung zur Kompensation der empfangenen Schmiergeldleistung ins Gewicht.
- für die Tat zu Ziffer 35
sechs Monate Freiheitsstrafe
Strafschärfend fiel ins Gewicht, dass der Angeklagte ... sich die bereits bestehende korruptive Dauerbeziehung zwischen dem Mitangeklagten ... und dem Unternehmer ... zielgerichtet zu Nutzen machen wollte, um auch persönlich einen wirtschaftlichen Nutzen für sich daraus ziehen zu können.
- 777
Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe auf eine
- 778
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
- 779
erkannt.
- 780
Dabei sind nochmals sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien umfassend in einer Gesamtbetrachtung berücksichtigt worden. Insbesondere hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass die Einzeltaten zum Teil schon lange zurück liegen und aus einer Dauerbeziehung innerhalb des Korruptionsgeflechts - wenngleich weniger ausgeprägt als beim Angeklagten ... - heraus begangen worden sind, wobei die Hemmschwelle zur Tatbegehung mit zunehmender Dauer sank. Deshalb und wegen des engen zeitlichen, sachlichen sowie situativen Zusammenhangs hat die Kammer hier einen besonders straffen Zusammenzug vorgenommen. Dies gilt auch hinsichtlich sämtlicher Untreuehandlungen, die letztlich - auch wenn sie nicht konkreten Schmiergeldzahlungen zuzuordnen waren wie in den tateinheitlich begangenen Fällen - der Kompensation für erhaltene Schmiergeldzahlungen dienten.
- 781
Zudem wurde im Wege des Härteausgleichs strafmildernd berücksichtigt, dass hinsichtlich der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Braunschweig vom 22.12.2009 Gesamtstrafenfähigkeit gegeben war, eine Gesamtstrafenbildung aber wegen der vollständigen Zahlung nicht mehr möglich war.
- 782
3. (Angeklagter ...)
- 783
a) Bei der Strafzumessung betreffend den Angeklagten ... ist die Kammer von den nachfolgend bezeichneten Strafrahmen ausgegangen:
- 784
aa) Auszugehen war bei den Taten wegen Bestechung (Taten zu den Ziffern 1 a) bis e), 2 a) und b), 3, 4 a) bis d), 5, 6, 8 a) bis k), 9, 10, 11, 12, 13, 14 a) bis e), 15 a) bis c), 16 a) bis i), 36 und 37 a) bis h)) jeweils vom Strafrahmen des § 334 Abs. 1 S. 1 StGB.
- 785
Der Angeklagte ... handelte jeweils gewerbsmäßig, denn er erhielt durch die Zuwendungen mittelbare Vorteile zumindest durch die dadurch bedingten zusätzlichen Aufträge.
- 786
Die Taten zu den Ziffern 2 a) und b), 3, 8 a), 13 und 37 a) bezogen sich darüber hinaus jeweils auf einen Vorteil großen Ausmaßes gem. § 335 Abs. 1 Nr. 1 b und Abs. 2 Nr. 1 StGB.
- 787
Ein Absehen von den die Strafrahmen erhöhenden Regelwirkungen des § 335 Abs.1 Nr. 1 b, Abs. 2 Nrn. 1 und 3, 1. Alt. StGB war angesichts der dauerhaft bestehenden Korruptionsbeziehung in keinem Fall ersichtlich.
- 788
Ausgehend von den jeweils erhöhten Strafrahmen hinsichtlich sämtlicher Bestechungstaten war dieser gemäß §§ 46 b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 i. V. m. 49 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, 3. Var. StGB zu mildern.
- 789
Die Kammer hat von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht und dem Angeklagten ... aufgrund seiner erheblichen Aufklärungshilfe weit über dieses Verfahren hinaus die Möglichkeit dieser Strafmilderung zugebilligt. Der Angeklagte ... hat durch seine frühzeitigen Angaben, beginnend ab seiner Inhaftierung im Ermittlungsverfahren, wesentlich dazu beigetragen, dass die ihm selbst sowie jene den Mitangeklagten ... und ... zur Last gelegten und festgestellten Taten überhaupt - wie festgestellt - aufgeklärt werden konnten. Seine frühzeitigen Einlassungen bereits im Ermittlungsverfahren erstreckten sich dabei weit über seine eigenen Tatbeiträge hinaus nicht nur auf die hier festgestellten Taten, sondern auch auf weitere Taten, die Gegenstand weiterer zahlreicher Ermittlungsverfahren gegen verantwortlich Handelnde des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr und weitere Unternehmer sind. Der Angeklagte ... hat so zugleich auch einen generalpräventiven wesentlichen Beitrag zur Korruptionsbekämpfung im öffentlichen Dienst geleistet. Aufgrund seiner Angaben konnten zahlreiche Spuren gegen weitere Beschuldigte seitens der Ermittlungsbehörden überhaupt erst nachverfolgt werden. Der Zeuge KOK ... konnte hierzu detaillierte Angaben zum Stand der weiteren Ermittlungsverfahren gegen gesondert verfolgte Beschuldigte machen. Dabei ist die Kammer davon überzeugt, dass die weiteren Ermittlungsverfahren jeweils auf einer guten Beweislage fußen, die auf die von Beginn an geständigen Einlassungen des Angeklagten ... zurückzuführen sind. Die Kammer teilt insoweit ausdrücklich die Einschätzung des Zeugen KOK ..., wonach die geständigen Einlassungen des Angeklagten ... im Ermittlungsverfahren jeweils maßgeblich für den Fortschritt der Aufdeckung eines weitaus größeren korruptiven Beziehungsgeflechts waren. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Aufklärung naheliegender Verstrickungen auf Ebene der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr selbst.
- 790
bb) Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 7 ist die Kammer vom gemäß §§ 28 Abs. 1 i. V. m. 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des § 348 Abs. 1, 26 StGB ausgegangen. Dieser gemilderte Strafrahmen wurde sodann ein weiteres Mal gem. §§ 46 b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 i. V. m. 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB gemildert. Auf die vorhergehenden Ausführungen wird Bezug genommen. Dieser doppelt gemilderte Strafrahmen liegt oberhalb des ebenfalls gemäß § 46 b Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 49 Abs. 1, S. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 StGB gemilderten Strafrahmens der tateinheitlich begangenen Vorteilsannahme, weshalb die festzusetzende Einzelstrafe sich an diesem höheren Strafrahmen gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB orientierte.
- 791
cc) Hinsichtlich der Beihilfehandlungen zu den gemeinschaftlich begangenen Untreuehandlungen der Mitangeklagten ... und ... in den Fällen zu den Ziffern 17 und 18 ist die Kammer jeweils vom gem. §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 StGB - jeweils in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB - doppelt gemilderten Strafrahmen des § 266 Abs. 1 S. 1 StGB ausgegangen, da der Angeklagte keine eigenen Treuepflicht hatte und die Einordnung des Tatbeitrags als Beihilfe nicht nur auf der fehlenden Treuepflicht fußte. Weiterhin hat die Kammer hinsichtlich der Tat zu Ziffer 17 den Strafrahmen zusätzlich gemäß §§ 46 b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 StGB i. V. m. 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB ein weiteres Mal gemildert.
- 792
b) Innerhalb der so aufgezeigten Strafrahmen hat die Kammer bei der Festsetzung der Einzelstrafen sämtliche für und gegen den Angeklagten ... sprechende Strafzumessungskriterien berücksichtigt:
- 793
Zu Gunsten des Angeklagten ... war zunächst strafmildernd zu berücksichtigen, dass er bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Darüber hinaus war die nahezu vollständige geständige Einlassung des Angeklagten ..., die auch bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren erfolgte, strafmildernd zu berücksichtigen. Außer dem Tatvorwurf zu Ziffer 18, den er bis zuletzt bestritten hat, hat er alle ihm zur Last gelegten Taten eingeräumt. Zudem hat er in der Hauptverhandlung die von der Adhäsionsklägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche vollumfänglich anerkannt. Vorab hat er ein Schuldanerkenntnis abgegeben und dinglich gesichert.
- 794
Weiterhin war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte ... sämtliche bestandskräftig festgestellten Steuernachzahlungsforderungen im Hinblick auf die hier festgestellten Taten bereits vollumfänglich beglichen hat.
- 795
Weiterhin war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er echte Reue zeigte und bemüht war, "reinen Tisch zu machen". Er hat auch nicht versucht, seine Taten -wie der Angeklagte ... - zu relativieren. So scheute er beispielsweise im Zusammenhang mit seiner Einlassung hinsichtlich der Tat zu Ziffer 17 nicht die sinngemäß wörtliche Äußerung: "Ich war immer fleißig und wollte auch ehrliche Arbeit machen. Hier muss ich aber sagen, dass ich auch schon damals wusste, dass ich den Staat da beschissen habe. Das ist wirklich eine Riesensauerei gewesen." Nicht selten wandte er sich in der Hauptverhandlung während der Einlassungen sowie während der Beweisaufnahme direkt an die Mitangeklagten ... und ... mit den Worten: "Mensch ..., Mensch ... hört doch auf damit und sagt doch einfach wie es war."
- 796
Zu seinen Gunsten war auch zu berücksichtigen, dass die Taten auf ein dauerhaftes korruptives Gesamtgeflecht zurückzuführen waren und der Angeklagte ... letztlich auch deshalb handelte, um seinen laufenden Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten.
- 797
Der Angeklagte ist zudem aufgrund seines fortgeschrittenen Lebensalters und seiner Krankheit besonders haftempfindlich.
- 798
Demgegenüber fiel straferschwerend ins Gewicht, dass der Angeklagte ... selbst erheblich von den ihm pflichtwidrig erteilten Aufträgen sowie den zahlreichen Rechnungsmanipulationen und fingierten Rechnungen im Rahmen der Beihilfehandlungen zur Untreue der Mitangeklagten ... und ... profitiert hat. Aufgrund des von ihm geförderten korruptiven Beziehungsgeflechts zu den Mitangeklagten konnte er sich selbst nach Belieben von ihm durchzuführende Arbeiten im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei Braunschweig aussuchen und dadurch erheblich seinen Umsatz steigern.
- 799
Unter Berücksichtigung der jeweiligen Höhe der geleisteten Zuwendungen bzw. Schäden hat die Kammer die nachfolgend aufgeführten Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen festgesetzt, wobei die einzelne Taten betreffenden weiteren Zumessungskriterien berücksichtigt wurden:
- 800
- für die Taten zu Ziffer 1 a) bis e)
jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe
- für die Taten zu Ziffer 2 a) und b)
jeweils ein Jahr und fünf Monate Freiheitsstrafe
Strafschärfend war zu berücksichtigen, dass er beträchtliche Zuwendungen leistete, die die Grenze eines großen Ausmaßes gemäß § 335 Abs. 1 Nr. 1 b, Abs. 2 Nr. 1 StGB weit überschritten. In diesem Zusammenhang wies er insbesondere die Unternehmer ... und ... vielfach vehement an, die Rechnungen als scheinbare Arbeitsleistungen zu Gunsten seines Einzelunternehmens abzurechnen, um weiterhin diese Kosten rechtswidrig als eigene Betriebsausgaben ungerechtfertigt steuerlich geltend machen zu können.
- für die Tat zu Ziffer 3
ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe
Strafschärfend war hier zusätzlich zu berücksichtigen, dass auch hier die Zuwendung über die Tatbestandsmäßigkeit des Vorteils großen Ausmaßes i. S. d. § 335 Abs. 1 Nr. 1 b, Abs. 2 Nr. 1 StGB weit hinaus reichte. Ebenfalls fiel straferschwerend ins Gewicht, dass er dem Mitangeklagten ... den konkreten Vorschlag zur Verschleierung der eigenen Geldzahlung durch das Fingieren einer eigenen Bargeldabhebung des Mitangeklagten ... unterbreitete. Auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Mitangeklagten ... wird inhaltlich Bezug genommen.
- für die Taten zu Ziffer 4 a), c) und d)
Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen
- für die Tat zu Ziffer 4 b)
sechs Monate Freiheitsstrafe
- für die Taten zu Ziffer 5 und 6
sechs Monate Freiheitsstrafe
- für die Tat zu Ziffer 7
sechs Monate Freiheitsstrafe
Ebenso wie beim Mitangeklagten ... war auch hier zusätzlich besonders strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte ... ausschließlich zur Vermeidung persönlicher Unannehmlichkeiten des Mitangeklagten ... auf den ihm persönlich bekannten Prüfingenieur ... zuging und diesen zur unrichtigen Bescheinigung der TÜV- Abnahme überredete. Nur aufgrund dieser Anstiftungshandlung wird dieser vorhersehbar erhebliche berufliche Schwierigkeiten als Prüfingenieur erlangen. Auf die entsprechenden Ausführungen zu dem Mitangeklagten ... wird verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.
- für die Tat zu Ziffer 8 a)
neun Monate Freiheitsstrafe
- für die Taten zu Ziffer 8 b), c), d), g), h), j) und k)
jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe
- für die Taten zu Ziffer 8 e), f) und i)
jeweils Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen
- für die Taten zu Ziffer 9 bis 12
jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe
- für die Tat zu Ziffer 13
neun Monate Freiheitsstrafe
- für die Taten zu Ziffer 14 a), b) und d)
jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe
- für die Taten zu Ziffer 14 c) und e)
jeweils Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen
- für die Taten zu Ziffer 15 a) bis c)
jeweils Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen
- für die Taten zu Ziffer 16 a), b), d), e), g) und i)
jeweils Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen
- für die Taten zu Ziffer 16 c), f) und h)
jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe
- für die Tat zu Ziffer 17
ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe
Hier war zusätzlich strafschärfend die hohe kriminelle Energie des Angeklagten ... zu bemessen, die auch in der Beihilfehandlung deutlich zum Ausdruck kommt. Er selbst war der Nutznießer der Untreuehandlungen der Mitangeklagten ... und ... Strafmildernd war demgegenüber hier besonders die vollinhaltliche geständige Einlassung des Angeklagten ... zu berücksichtigen, ohne die diese Tat möglicherweise nie hätte aufgeklärt werden können.
- für die Tat zu Ziffer 18
ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe
Zusätzlich strafschärfend fiel hier ins Gewicht, dass auch hier der Angeklagte ... als Gehilfe Nutznießer der Untreuehandlung in erheblicher Größenordnung war.
- für die Tat zu Ziffer 36
Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen
- für die Tat zu Ziffer 37 a)
neun Monate Freiheitsstrafe
- für die Taten zu Ziffer 37 b), c), d), e) und f)
jeweils Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen
- für die Taten zu Ziffer 37 g) und h)
jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe.
- 801
Die Höhe des Tagessatzes hat die Kammer mit 115,00 € bemessen.
- 802
Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer sodann unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe auf eine
- 803
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
- 804
erkannt.
- 805
Dabei sind nochmals sämtliche für und gegen den Angeklagten ... sprechenden Strafzumessungskriterien umfassend in einer Gesamtbetrachtung berücksichtigt worden. Insbesondere hat die Kammer dabei strafmildernd berücksichtigt, dass die Einzeltaten zum Teil schon lange zurück liegen und aus einer zunehmend erstarkten Dauerbeziehung innerhalb des Korruptionsgeflechts heraus begangen worden sind, wobei die Hemmschwelle zur Tatbegehung besonders für den Angeklagten ... als Hauptgeber, der sich zunehmenden Forderungen ausgesetzt sah, mit zunehmender Dauer sank. Wegen des zusätzlichen engen zeitlichen, sachlichen sowie situativen Zusammenhangs hat die Kammer hier ebenfalls einen straffen Zusammenzug vorgenommen. Dies gilt auch hinsichtlich der Beihilfehandlungen zur Untreue die letztlich der Kompensation für geleistete Schmiergeldzahlungen dienten.
- 806
Vor dem Hintergrund der korruptiven Dauerbeziehungen hat die Kammer die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe als unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend erachtet, um dem Angeklagten ... das Unrecht der von ihm begangenen Taten vor Augen zu führen. Trotz der Anwendung des § 46 b Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung sämtlicher weiterer für den Angeklagten sprechender positiver Strafzumessungsgesichtspunkte kam im Hinblick auf das Gesamtunrecht der ihm zur Last gelegten und festgestellten Taten die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können, nicht in Betracht. Insoweit hat die Kammer keine Veranlassung gesehen, von der Ausnahmeregelung des § 53 Abs. 2 S. 2 StGB Gebrauch zu machen, da bereits wegen der verhängten Einzelfreiheitsstrafen die Grenze des § 56 Abs. 2 StGB bei der Gesamtstrafenbildung überschritten werden musste.
VI.
1.
- 807
a) Der Angeklagte ... hat aus den zu II.) festgestellten Taten unmittelbar nachfolgende Vermögenswerte erlangt:
- 808
Bargeld in Höhe von 131.550,00 € aus den Taten zu Ziffer 1 (10.000,00 €), Ziffer 3 (100.000,00 €), Ziffer 21 (9.300,00 €), Ziffer 32 b) (2.750,00 €) und Ziffern 33 d), e), f) und g) (9.500,00 €).
- 809
Er hat ferner Aufwendungen im Wert von 172.633,05 € erspart bei den Taten zu den Ziffern 2 a) bis b) (120.465,58 €), Ziffern 4 a) bis d) (2.310,05 €), Ziffer 5 (7.883,75 €), Ziffer 6 (5.000,00 €), Ziffer 7 (58,00 €), Ziffer 26 (1.793,33 €), Ziffer 27 (4.760,00 €), 28 a) und b) (16.945,90 €), Ziffer 29 (10.362,33 €), Ziffer 30 (1.674,71 €), Ziffer 31 (1.379,40 €).
- 810
Der Angeklagte hat mithin insgesamt unmittelbare Vermögensvorteile in Höhe von insgesamt 304.183,05 € erlangt.
- 811
b) In Höhe von insgesamt 15.158,90 € stehen der Anordnung des Verfalls von Wertersatz (§ 73 a StGB) Ansprüche von Verletzten gem. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB entgegen:
- 812
Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 26 (Beihilfe zur Untreue) stehen der Anordnung des Verfalls von Wertersatz Schadensersatzansprüche der durch die Untreuehandlung geschädigten ... GmbH zumindest in Höhe des Nettorechnungsbetrages von 1.507,00 € entgegen.
- 813
Hinsichtlich der Taten zu den Ziffern 21, 32 b) und 33 e) (jeweils Bestechlichkeit in Tateinheit mit Untreue zum Nachteil des Dienstherrn) stehen der Verfallsanordnung Ansprüche des verletzten Dienstherrn in Höhe der durch die jeweils tateinheitliche Begehung der Untreuehandlungen verwirklichten Vermögensschäden zu, mithin die Nettobeträge der manipulierten Rechnungen bei den Taten zu Ziffer 21 (9.252,85 €), Ziffer 32 b) (680,00 €) und Ziffer 33 e) (2.339,65 €).
- 814
Zwar ist bei Bestechungsdelikten nach den §§ 331 ff. StGB der Dienstherr eines Amtsträgers grundsätzlich nicht Verletzter. Stellt aber der Bestechungslohn spiegelbildlich den Schadensnachteil im Rahmen einer Betrugs- oder Untreuehandlung des Bestochenen dar, so muss eine Verfallsanordnung unterbleiben, um eine doppelte Inanspruchnahme auszuschließen (vgl. hierzu Fischer, 57. Auflage, § 73 Rn. 22). Aus der Tat zum Nachteil des Dienstherrn ist der Bestechungslohn dann erlangt, wenn er mit dem durch das pflichtwidrige Handeln entstandenen Schaden inhaltlich so verknüpft ist, dass der Vermögensnachteil des Dienstherrn und der Vermögenszuwachs beim Täter gleichsam spiegelbildlich miteinander korrespondieren, etwa wenn einem Dritten Vorteile aus dem Vermögen des Dienstherrn verschafft werden, die dessen Aufwendungen für den Bestechungslohn kompensieren oder die ganz oder teilweise dem Täter zufließen sollen (vgl. BGH Urteil vom 24.06.2010 - 3 StR 84/10, Rn. 17 m. w. N.). Das war hier jeweils der Fall.
- 815
Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 31 (Untreue zum Nachteil des Landes) stehen dem Dienstherrn ebenfalls Schadensersatzansprüche in Höhe der vom Angeklagten ersparten Aufwendungen für privat veranlasste Fahrten in Höhe von 1.379,40 € zu. Auch hinsichtlich dieses Betrages konnte Verfall von Wertersatz nicht angeordnet werden. Der Teilbetrag von 149,90 € ist in den im Tenor festgestellten Ansprüchen der Verletzten allerdings nicht enthalten, weil die entsprechenden Aufwendungen im Jahr 2006 - somit vor Inkrafttreten des § 111 i Abs. 2 StPO n. F. - erspart wurden.
- 816
Weitere Ansprüche des Dienstherrn hinsichtlich der erhaltenen Zuwendungen stehen der Anordnung des Verfalls von Wertersatz nicht entgegen.
- 817
Zwar kann nach der auf den Angeklagten ... als Beamter des Landes Niedersachsen anwendbaren gesetzlichen Regelung der §§ 1 NBG i. V. m. 42 Abs. 2 BeamtStG der Dienstherr grundsätzlich die Herausgabe des Erlangten verlangen. Der Beamte ist demnach verpflichtet, einen erlangten Vermögensvorteil in Bezug auf sein Amt dem Dienstherrn wieder herauszugeben. Dies kann jedoch nur verlangt werden, soweit nicht in einem Strafverfahren der Verfall oder der Verfall von Wertersatz angeordnet wird. Dem Verfallsanspruch des Staates kommt nach dieser Regelung der Vorrang zu (vgl. betr. Bundesbeamte: BGH- Urteil vom 24.06.2010 - 3 StR 84/10 Rn. 19 mit Hinweis auf BVerwGE 115, 389, OVG Münster NVWZRR 2003, 136). Ersatzansprüche des Dienstherrn auf Herausgabe des Erlangten nach den Vorschriften der §§ 687 Abs. 2, 681 Satz 2, 667 BGB bestehen ebenfalls nicht, denn diese Vorschriften sind auf das Beamtenverhältnis nicht anwendbar (vgl. BGH- Urteil vom 24.06.2010 - 3 StR 84/10 Rn. 20 mit Hinweis auf BVerwGE 115, 389; so auch BGH NStZ 2000, 589 (590), BGH NStZ 2003, 423; BGH- Urteil vom 14.02.2007 - 5 StR 323/06).
- 818
Der nach Abzug von 15.189,50 € verbleibende Betrag von 289.024,15 € übersteigt den im Tenor angeordneten Verfallsbetrag um 2.750,00 €. Dies beruht auf einen versehentlichen Eingabefehler des erhaltenen Betrages in Höhe von 2.750,00 € in das von der Kammer verwendete Berechnungsprogramm, der erst bei Absetzung des schriftlichen Urteils bemerkt wurde. Insoweit ist die - für den Angeklagten günstigere - Anordnung im Tenor maßgeblich.
- 819
Der Anordnung des Verfalls von Wertersatz und der Feststellung entgegenstehender Ansprüche Dritter in erkannter Höhe steht die Härtevorschrift des § 73 c StGB nicht entgegen. Ausweislich der festgestellten Vermögensverhältnisse ist kein Grund ersichtlich, der geeignet wäre die Liquidität des Angeklagten ... im Ansatz in Frage zu stellen. Bestandskräftige Steuerfestsetzungen hinsichtlich der zusätzlichen Einkünfte aus Schmiergeldern liegen bisher nicht vor. Bei der noch zu erwartenden Festsetzung würde sich die Begleichung eines Verfallsbetrages zudem steuermindernd auswirken.
2.
- 820
a) Der Angeklagte ... hat aus den zu II.) festgestellten Taten zu den Ziffern 8 - 13 und 32 - 35 Bargeld in Flöhe von insgesamt 91.694,99 € erlangt. Aus den Taten zu den Ziffern 14 -16 hat er eine Ersparnis von Aufwendungen in Höhe von 14.438,17 € erlangt.
- 821
Der Angeklagte ... hat mithin aus den vorgenannten Taten unmittelbar Vermögensvorteile in Höhe von insgesamt 106.133,16 € gem. § 73 Abs. 1 S. 1 StGB erlangt.
- 822
b). Der Anordnung des Verfalls von Wertersatz gem. § 73 a StGB stehen jedoch Schadensersatzansprüche des Dienstherrn gegen den Angeklagten ... in entsprechender Höhe gem. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB entgegen. Der Angeklagte ... war nicht verbeamteter Angestellter der Autobahnmeisterei Braunschweig. Für ihn gilt insoweit - anders als bei Beamten -, dass dem Dienstherrn gegen ihn ein Ersatzanspruch auf Herausgabe der erlangten Schmiergelder nach den §§ 687 Abs. 2, 681 Satz 2, 667 BGB zusteht.
- 823
Weil diese Ansprüche letztlich der Kompensation der Interessen des Geschäftsherrn dienen, unterfallen sie uneingeschränkt der Vorrangbestimmung des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB (so auch BGH 5 StR 323/06 a. a. O.). Für eine Feststellung der entgegenstehenden Ansprüche der Verletzten im Tenor war indes kein Raum, weil § 111 i Abs. 2 StPO mangels Vorliegens eines dinglichen Arrests keine Anwendung findet.
3.
- 824
Der Angeklagte ... hat aus den Taten zu II.) (dort Ziffern 17 und 18) Bargeld in Höhe von netto 152.765,40 € erlangt. Soweit er unmittelbar aus der Tat zu Ziffer 19 weitere 31.733,41 € erlangt hat, so war dies gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 StGB ohne Bedeutung. Der Angeklagte ... wurde dieser Tat nicht angeklagt. Der Anordnung des Verfalls von Wertersatz gem. § 73 a StGB in vorgenannter Höhe stehen jedoch gemäß § 73 Abs. 1 S. 2 StGB in entsprechender Höhe Rechte des Verletzten entgegen.
4.
- 825
Darüber hinaus waren die im Tenor genannten Gegenstände, die während des Ermittlungsverfahrens sichergestellt wurden, als Tatmittel gemäß § 74 StGB einzuziehen. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass diese Gegenstände der Tatbegehung dienten. Nach den glaubhaften Bekundungen des dazu vernommenen Zeugen KOK ... enthielten die Rechner und das i-Phone, die ausgewertet wurden, jeweils beweiserhebliche Daten, die den sicheren Schluss zulassen, dass diese Gegenstände zur Organisation, Vorbereitung und Ausführung der Taten dienten.
VII.
- 826
Der Angeklagte ... war auf die zulässig erhobenen Klageanträge der Adhäsionsklägerin gemäß seinem sowie dem übereinstimmenden Anerkenntnis seines Verteidigers in der Hauptverhandlung vom 26.09.2011 zu verurteilen, § 406 Abs. 2 StPO.
VIII.
- 827
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 466, 467 StPO.
- 828
Die Kostenentscheidung zum Adhäsionsverfahren folgt aus § 472 a Abs. 1 StPO.
- 829
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in den Regelungen der §§ 406 b StPO, 708 Nr. 1 ZPO.
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