Urteil vom Landgericht Braunschweig (7. Zivilkammer) - 7 O 119/14

Tenor

Die Klage ist dem Grunde nach unter Berücksichtigung einer hälftigen Mithaftung gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlusserkenntnis vorbehalten.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Ansprüche wegen einer Straßenverkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten.

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Die Klägerin ist nach ihrer Darstellung und Schilderung am 14.1.2013 gegen 13:35 Uhr nach einem Urlaub als erstem Arbeitstag auf dem Weg zur Arbeit im ... bei Glatteis als Fußgängerin gestürzt. Sie benutzte - wie sie schildert - auf der ... Straße die Fußgängerfurt (mit Fußgängerampel) zum Überqueren des Zufahrtsweges zum ..., als sie ausrutschte.

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Am Vortag hatte es geschneit. Die Eisdecke darunter muss nach Einschätzung der Klägerseite - deshalb -  älter gewesen sein

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Sie trug nach ihren Angaben normale Winterstiefel.

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Bei dem Sturz erlitt sie - wie sie geltend macht - eine Radiusfraktur am linken Handgelenk, führte eine ambulante Maßnahme in ... durch (Entlassungsbrief der ... vom 16.1.2013 Anlage K 3), war vom 8.4.2013 bis 8.5.2013 in der Spezialklinik ... zur Reha (Zwischenbericht vom 8.5.2013 Anlage K 1, Abschlussbericht der Klinik vom 6.6.2013 Anlage K 2), war bis 9.6.2013 arbeitsunfähig. Aufgrund der Unfallfolgen und bestehender Dauerfolgen hält sie ein Schmerzensgeld von 6.000,00 € für gerechtfertigt.

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Zudem setzt sie eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 439,40 € nach der bis zum 01.08.2013 geltenden Gebührentabelle, zuzüglich Postpauschale in Höhe von 20,00 € und Mehrwertsteuer in Höhe von 87,29 €, mithin insgesamt 546,69 € Anwaltskosten an.

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Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.000,00 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen,

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und

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die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € freizustellen.

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Sie verneint jede Einstandspflicht.

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Sie bestreitet einen Sturz der Klägerin auf der "Fußgängerfurt". Sie sei - ohnehin - nicht verkehrssicherungspflichtig, sie treffe dort keine Streu- und Räumpflicht, weil die Furt kein Teil der öffentlichen Straße, sondern abgesenkter Gehweg sei, um eine Grundstückszu- und -ausfahrt zum Privatgelände der ... zu ermöglichen. Diese Grundstückszu- und ausfahrt sei nicht anders zu bewerten, als eine Grundstückszufahrt über einen abgesenkten Bordstein, dort treffe die Streu- und Räumpflicht die Eigentümer des angrenzenden privaten Grundstücks, hier das ..., weil gem.  § 2 der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen der ... Gehwege im Sinne der Satzung neben allen selbstständigen Gehwegen und gemeinsamen Fuß- und Radwegen auch erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile seien und gem.§ 5 i. V. m. § 4 und der Anlage 3 der Straßenreinigungssatzung die winterliche Räum- und Streupflicht auf die Eigentümer der an die ... Straße angrenzenden Grundstücke übertragen sei.

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An der rechtlichen Einordnung der streitgegenständlichen Örtlichkeit als Gehweg ändere die dort befindliche Lichtzeichenanlage nichts. Vielmehr handele es sich hierbei um eine Pflicht der Beklagten im Verhältnis zur Grundstückseigentümerin. Bei hochfrequentierten Ab- und Zufahrten, welche auf eine öffentliche Straße mit hohem Verkehrsaufkommen habe sie - die Beklagte - das gefahrlose Passieren zu gewährleisten, so dass sie zur Aufstellung der Signalanlage verpflichtet sei (Bl. 56).

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Darüber hinaus habe sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung winterlicher Gefahren erfüllt. Der untergeordneten Bedeutung der behaupteten Unfallstelle entsprechend und unter Berücksichtigung der gemäß der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der ... übertragenen Reinigungspflicht der Gehwege auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke entsprechend sei die ... Straße am behaupteten Unfalltag und -ort in der Zeit zwischen 4.20 Uhr und 4.30 Uhr mittels eines Streuwagens des städt. Reinigungsbetriebes abgestreut worden (Streuplan vom 14.1.2013, Anlage B 1) Aufgrund der vom Streuwagen erreichten Streubreite, mithin 7 m, gelange das ausgebrachte Streusalz auch auf die Fußgängerfurt, so dass diese mit abgestreut worden sei.

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Seit Inbetriebnahme des neuen Krankenhauses im November 2010 sei die Rede stehende Zufahrt nicht mehr als Zufahrt für das Krankenhaus genutzt worden.

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Ferner hätten zum behaupteten Unfallzeitpunkt Baumaßnahmen auf dem Krankenhausgelände stattgefunden, die dazu geführt hätten, dass der in der Vergangenheit - vor November 2010 - genutzte Fußgängerüberweg seine Verkehrsbedeutung vollkommen verloren hatte.

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Letztlich bestreitet die Beklagte alle von der Klägerin behaupteten Verletzungen sowie dazu eine Kausalität, insbes. eine mit Bescheid vom 03.06.2013 festgestellte Behinderung mit einem GdB von 20 als unfallursächlich, auch behauptete andauernde Bewegungseinschränkungen sowie die Erforderlichkeit weiterer operativer Eingriffe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze, die in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommen sind, und die weitere Darstellung in den Entscheidungsgründen verwiesen. Auf die Protokolle zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme wird verwiesen. Die Klägerin ist angehört worden. Eine Arbeitskollegin ist als Zeugin vernommen worden.

Entscheidungsgründe

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Der Klägerin steht der geltend gemachte Hauptanspruch dem Grunde nach unter Berücksichtigung einer Eigen-, Mithaftungsquote von 50% zu. Das Sturzereignis steht mit lebenspraktischer Gewissheit nach dem Ergebnis der Anhörung der Klägerin, ihrem anschließenden Verhalten und der ergänzenden (indiziell ergiebigen) Angaben der Arbeitskollegin zur Glätte am beschriebenen Unfallort und der Gesundheitsbeeinträchtigung durch den/einen Sturz fest.

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Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie ist für die - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der letzten Darstellung von Beklagtenseite eigentlich unstreitig gewordenen, unverständlicherweise vorher anders dargestellten - Situation mit der mit Ampeln gesicherten Fußgängerquerung der öffentlichen Straße, die zum Gelände des ... führt.

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Die Beklagte trifft bereits ein Organisationsfehler. Denn der Streuplan versäumt es, den Einsatz einer Kolonne vorzusehen, die von Hand die Überquerung der Straße abzustreuen. Daran zu denken, dass der Streuwagen, den Bereich der Seitenstraße hinsichtlich der Sicherung des Fußgängerverkehrs abdecken könnte, ist pflichtwidrig.

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Zur Straßenreinigung öffentlicher Straßen und Wege, die der Beklagten obliegt, gehört auch die Sicherung des Fußgängerverkehrs bei der Überquerung von Straßen, jedenfalls wenn die Beklagte wie hier selbst eine Ampelsicherung des Überwegs für angezeigt hält und durchgeführt hat. Die Übertragung der Verkehrssicherungs-, Streupflicht auf Anlieger erfasst diesen Straßenbereich nicht. Die Satzungshoheit gestatte der Beklagten nicht, quasi eigenmächtig die Grenzen der Sicherungsgebot zu bestimmen, die kraft allgemeinen Gesetzes auf die Beklagte zukommen und denen sie deshalb zu genügen hat, aber nicht genügt.

23

Um 13:35 Uhr hat zweifelsfrei die Streu- und Räumpflicht erfüllt sein müssen, die Beklagten hat konkret aber gar nichts getan.

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Die Annahme der Beklagten, es gebe eine Räum- und Streupflicht nur "punktuell", nicht überall und nicht jederzeit, sondern nur dort und dann, wo sich der Verkehrsteilnehmer nicht schon selbst schützen kann, geht an der anerkannten Rechtslage vorbei.

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Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges sind zu berücksichtigen wie die Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es uU auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt, aber nicht nach wirtschaftlichen Überlegungen der Beklagten, die sich vielmehr abstumpfender Mittel zu bedienen hat auch mit Personal im Einsatz außerhalb von Fahrzeugen, um den Gefahren winterlicher Glätte für alle Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu begegnen. Der Streuplan muss solchen Vorgaben genügen und insofern die sichere Erfüllung des Winterdienstes gewährleisten, woran es indessen bei der Beklagten bezogen auf die betroffene Örtlichkeit fehlt. Für die Straßenquerung im innerörtlichen Bereich, um den es hier geht, hat die Beklagte die Verkehrswichtigkeit und die Gefährlichkeit selbst schon mit der Ampelanlage bejaht.

26

Um einen Teil eines Gehwegs als erkennbar von der Fahrbahn abgesetzte Fläche geht es offensichtlich nicht.

27

Soweit die Beklagte aus der Anhörung der Klägerin ableitet, dass sie bereits die Fußgängerfurt vollständig überquert habe, als sie zu Fall gekommen sein soll, bzw. nicht auszuschließen sei, dass die Klägerin sich bereits wieder auf dem "Teil des unstreitigen Gehweges" befunden habe, als sie - wie behauptet - zu Sturz gekommen sein soll, im Ergebnis deshalb nicht nachgewiesen sei, dass die Klägerin an einer Stelle zu Sturz gekommen ist, für die die Beklagte die Streu- und Räumpflicht trage, steht das Gegenteil nach der glaubhaften und überzeugenden Darstellung der Klägerin zu. Diese ist auf dem Straßenstück gestürzt, worauf sie näher eingegangen ist.

28

Was die Beklagte zur Gestaltung/Nutzung des Zufahrts- bzw. Ausfahrtsbereich zum ... zunächst vorgetragen hat, ist unzutreffend, das Gegenteil bewiesen durch Vernehmung der Zeugin Frau ..., oder unstreitig, weil zuletzt korrigiert.

29

Soweit die Klägerin vorträgt, einige Tage nach dem Unfall hätten Mitarbeiter der Beklagten am Unfallort die Eisfläche mit "Pickeln" oder dergleichen beseitigt, schweigt die Beklagte trotz ihrer sekundären Darlegungslast dazu, so dass dies indiziell zugunsten der Klägerin zugrunde zu legen ist und indiziell die Sachdarstellung der Klägerin stützt.

30

Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass die Klägerin am behaupteten Unfalltag normale Winterstiefel getragen habe und dass der Klägerin die von ihr behaupteten Unfallstelle sowie deren Zustand am 14.01.2013 nicht bekannt gewesen sei, ist das Nichtwissen bezogen auf die Winterstiefel nicht ergiebig, weil es um eine Frage der Schadensminderungspflicht geht, zu der die Beklagte die Darlegungslast trifft, die Klägerin dann die sekundäre Schilderungsobliegenheit, der indessen genügt ist.

31

Soweit die Klägerin indessen zugrunde gelegt wissen will, dass sie die besondere Lage beachtet habe und aufgrund des Zustands der Straße nicht beherrschen konnte, ihr das Eis am Unfallort nicht bekannt war, das Glatteis nicht erkennbar war, weil die Eisfläche mit einer Schneedecke bedeckt war, das Eis daher nicht zu erkennen gewesen sei, ist ihr nicht zu folgen, dass sie auch von Mithaftung frei bleibt.

32

Vielmehr ist maßgebend, dass sie, da sie 800 m entfernt wohnt und ihr die Wegstrecke und die Wetterlage bekannt gewesen ist, sich mit besonderer Vorsicht und Umsicht hat bewegen müssen und wenn sie sich so verhalten hätte, nicht gestürzt wäre, wie schon daraus folgt, dass ansonsten mehrere Sturzopfer für denselben Zeitraum an derselben Stelle zu beklagen gewesen wären, dazu aber nicht berichtet ist.

33

Die eigene fehlende Umsicht und Vorsicht wiegt gleich schwer wie die Pflichtwidrigkeit der Beklagten.

34

Über das Freistellungsbegehren ist nicht gesondert bzw. vorab im Ganzen zu entscheiden, da die Kausalität von Unfallfolgen im Einzelnen streitig und klärungsbedürftig ist und allein die dem Grunde nach - mit dem Sturz - feststehende Gesundheitsbeeinträchtigung als Störung der Befindlichkeit nicht genügt, um die außergerichtlichen Kosten in voller Höhe erfassen zu können, die Rechtsverfolgungskosten als solche aber ebenfalls dem Grunde nach erstattungsfähig sind (bei der Mithaftung von 50% durch Reduzierung des zugrunde zu legenden Geschäftswertes).

 


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