Urteil vom Landgericht Braunschweig (7. Zivilkammer) - 7 O 1738/15

Tenor

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an xxx 5.031,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.7.2013 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 30 % xxx und zu 70 % die Beklagte, § 92 ZPO.

3.) Das Urteil ist für das xxx gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar, § 709 ZPO.

Wegen der Kosten ist das Urteil für die Beklagte vorläufig vollstreckbar, wobei das klagende Land die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrags abzuwenden kann, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Zugleich wird beschlossen:

Der Wert beträgt 7.204,86 Euro.

Tatbestand

1

Das xxx begehrt Schadensersatz nach Verschmutzung einer Straße durch den bei der Beklagten versicherten Pkw VW Caddy, amtliches Kennzeichen xxx Der Pkw wurde am Montag, den 15.10.2012 bis gegen 10:10 auf der L 644 von xxx bis xxx und zurück zum Autohaus xxx gefahren. Der Ölfilter hatte sich gelöst. Es liefen 4 l Motoröl aus.

2

Die Einstandspflicht der beklagten Haftpflichtversicherung ist unstrittig.

3

Den Zuschlag in einem Ausschreibungsverfahren für maschinelle Fahrbahnreinigungen hatte die Firma xxx erhalten. 2012 galt das in Anlage K 6 vorgelegte Vertrags-und Leistungsverzeichnis.

4

Die Straßenmeisterei schaltete die Firma xxx ein, die das aufgenommene Öl-Wassergemisch (2400 l) entsorgte.

5

Das xxx forderte mit Schreiben vom 26.6.2013 (Anlage K 4) Zahlung von 9.004,86 Euro.

6

Der Zahlungsaufforderung lagen inhaltlich folgende Ansätze bzw. Positionen zugrunde:

7

Pos.   

EP    

Std     

                          

Streckenkontroll-fahrzeug

8,03   

3,5     

        

          28,11

        

Sicherungsanhänger

4,42   

3,5     

        

         15,47

        

Wärter

45    

3,5     

2       

       315,00

        

Auslagen

15    

                 

         15,00

        

Rechnung Fa xxx

                                            

10:30 

Anruf 

                                   

10:40 

Einsatz Beginn

                                   

11:25 

Ankunft vor Ort

                                   

13:10 

Ende vor Ort

                                   

14:10 

Einsatz Ende

                                   

An- und Abfahrt

110     

                 

110,00

        

Einsatzstelle einrichten und räumen

110     

                 

110,00

        

maschinelle Reinigung

                                            

501-1000 qm

Schwer-Hydr Öl

waschen, reinigen

pauschal

                 
                          

Tag     

2.024,88

Anl K6 S. 17

100 qm

Schwer-Hydr Öl

                                   
        

EP    

        

St.     

                 
        

172,7 

        

29    

5.008,30

Anl K6 S 17

Summe 

                          

7.253,18

        

MWst   

                 

19%     

1.378,10

        
                                   

8.631,28

Anl K3

                                   

9.004,86

Anl K4

8

Die Beklagte zahlte pauschal 1.800 € und lehnte weitere Zahlung mit Schreiben vom 2.10.2013 (Anlage K 5) ab.

9

Das xxx nimmt auf das nach seiner Darstellung ordnungsgemäß durchgeführte, nicht beanstandete Vergabeverfahren Bezug. Anzuwenden sei Unterpunkt 00.02 des Preis-und Leistungsverzeichnisses (Blatt 29).

10

Wegen des Verschmutzungsausmaßes wird klägerseits auf ein Aufmaßblatt (Anlage K 3, Blatt 28) und das Anlagenkonvolut K 7 mit Fotos (Blatt 29) verwiesen sowie eine Aussage des Straßenwärters zum Beweis angeboten.

11

Das xxx beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 7204,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.7.2013 zu zahlen.

12

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

13

Die Beklagte betont (Blatt 40), sie ziehe die Durchführung der Nassreinigung nicht in Zweifel.

14

Sie stellt aber ein Verschmutzungsausmaß von 3000 m Länge und 1,3 m Breite in Frage unter Bezug auf die Angaben der Straßenmeisterei mit Bezug auf Angaben zur Station 0,6 - 1,6 und 0,0 - 1,650 (Ölspur/Ölschaden Zusatzformular, Bl. 26 der Akten), also über 2.650 m.

15

Bei linearer Beaufschlagung sei mit einer Verschmutzung von 1,33 ml/m zu rechnen. Nicht zu erkennen und nicht nachzuvollziehen sei eine durchgehende Breite einer Verschmutzung von 1,3 m.

16

Es fehle eine sachgerechte Differenzierung. Eine unangemessene Vorgehensweise finde sich teilweise – auch - bei Entsorgungsmengen (Blatt 23).

17

Zu beanstanden sei, dass die Abrechnung im Einheitspreis statt der Abrechnung im Stundenlohn vorgegeben worden sei.

18

Es würden sich geltend gemachte Kosten von 1,80 € pro Quadratmeter bei einer Größe von 3900 m² ergeben. Ein solcher Preis sei massiv überhöht, jedenfalls seien die angesetzten Kosten völlig überhöht.

19

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze (nebst Anlagen) und eine weitere Darstellung in den Entscheidungsgründen verwiesen.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage ist in der austenorierten Höhe nebst (Verzugs-)Zinsen gerechtfertigt, darüber hinaus nicht.

21

Die Einstandspflicht der beklagten Haftpflichtversicherung folgt §§ 115 VVG, 1 PflVG, 7 StVG, 249 BGB. Dem xx steht wegen beeinträchtigten Eigentums und der Straßenbaulast ein Anspruch auf Ersatz der Reinigungskosten zur Wiederherstellung der gefahrlosen Benutzbarkeit der Straße zu.

22

Die zuständige Behörde ist nach einer Verunreinigung gehalten, Fahrbahnen baldmöglichst wieder in einen sicheren Zustand zu versetzen. Das xxx hat weder durch die gewählte Art der Herstellung noch die konkrete Ausführung gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Zuständigen Bediensteten steht ein Entscheidungsspielraum zu, BGH Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 471/12, VI ZR 528/12). Dieser ist mit der Beauftragung der Firma xxx zur Beseitigung des Schadens wahrgenommen und eingehalten worden.

23

Zum Umfang des von der Beklagten aufzubringenden Geldbetrags, zu dem die Parteien unterschiedlicher Ansicht sind, gilt grundsätzlich, dass ein tatsächlich aufgewendeter Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch ist, allerdings einen Anhalt bei der Schätzung des zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands erforderlichen Betrages bildet. Die Straßenmeisterei als Fachbehörde hat im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung aus Rechtsgründen Sorge dafür zu tragen hat, dass sich keine von Reinigungsunternehmen diktierte unangemessene Preisgestaltung etabliert.

24

Soweit die Beklagte einen Pauschalbetrag (von 1.800 Euro) angesetzt wissen will, findet sich dafür im Gesetz und in der allgemein anerkannten Rechtsprechung keine Basis.

25

Es kommt angesichts der Vergütungsabsprache vielmehr auf den üblichen Betrag i.S.d. § 632 Abs. 2 BGB an und damit auf den Betrag, der zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung bzw. fester Übung der beteiligten Kreise am Ort der Leistung gewährt zu werden pflegt. Vergleichsmaßstab sind insofern Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs, wobei Leistungen im Bereich der Straßenreinigung nach Unfällen einem sehr speziellen Marktsegment zuzurechnen sind.

26

Der BGH hat mit Urteil vom 15.09.2015 - VI ZR 475/14 klargestellt, dass der Tatrichter wegen des Schätzungsfreiraums durch § 287 ZO im Streitfall zur Ortsüblichkeit und Angemessenheit eines Preises nicht notwendig ein Sachverständigengutachten einzuholen hat.

27

Nicht zu folgen ist der Ansicht des LG Dresden im Urteil vom 29.01.2014 - 8 O 1508/12 -, nach einem Zuschlag im Vergabeverfahren für die Beseitigung einer Ölspur gebe es kein Indiz zum ortsüblichen Preis. Deutlich zu widersprechen ist zugleich dem Beschluss des LG Potsdam vom 6.06.2014 - 13 O 8/13 – dazu, dass dem Tatrichter die Prüfung der Notwendigkeit der Höhe der Kosten für die Straßenreinigung nach einer Straßenverschmutzung durch eine Ölspur auch dann obliegt, wenn die Reinigung im Wege einer öffentlich-rechtlichen Auftragsvergabe erfolgt ist und Erstattung der Kosten im Zivilrechtsweg geltend gemacht wird.

28

Bei dem Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts liegt eine grundsätzliche höchstrichterliche Klärung dieser Fragestellung nahe, eine solche ist indessen bis jetzt nicht bekannt geworden. Nach hiesigem Verständnis wird es weder den zugrundliegenden tatsächlichen Konstellationen noch den Maßgaben durch § 249 BGB und § 287 ZPO gerecht, in allen einschlägigen, also letztlich durch jedes im Streitfall angerufene Eingangsgericht die wiederkehrenden Grundanforderungen an die Preisgestaltung im Einzelfall (durch ein Gutachten) zu prüfen bzw. prüfen zu lassen. Näher liegt es, bei einer Ausschreibung dem darauf gestützten Ergebnis schadensrechtlich bei der Schätzung folgen zu können. Denn das Vergaberecht hat nicht nur die Aufgabe, Wettbewerbseinschränkungen zu verhindern, sondern dient zugleich wie das öffentliche Preisrecht dazu, Belastungen öffentlicher Kassen zu begrenzen. Das entspricht im Kern dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 BGB und letztlich dessen Zweck. Die Angemessenheitskontrolle übernimmt also insofern das spezielle Verfahrensrecht mit der dort vorgesehenen Überprüfungsmöglichkeit ausreichend und angemessen. Dass Haftpflichtversicherer dort nicht beteiligt oder zu beteiligen sind, steht dem nicht entgegen, will die Ausgestaltung der Überprüfungsbefugnisse der Gesetzgeber vorgibt.

29

Von daher ist der Entgegenhaltung der Beklagten, es sei eine Abrechnung im Stundenlohn vorzugeben statt einer Abrechnung im Einheitspreis nicht nachzugehen. Diese Grundsatzfrage betrifft ausschließlich Gegenstand und Inhalt des Vergabeverfahrens.

30

Von daher ist auch der Entgegenhaltung der Beklagten, richtigerweise sei von vornherein bei der Ausschreibung zwischen Gesamtflächengrößen zu differenzieren gewesen anstatt für Teilflächen unterschiedliche Preise auszuweisen, nicht nachzugehen.

31

Unberührt und unbeschadet bleibt indessen die Prüfung der Wirtschaftlichkeit im engeren Sinn der Funktion und Zielrichtung des § 249 BGB. Dies bezieht sich auf die Umsetzung im Einzelfall, gerade auch zur Erfassung einer Gesamtfläche als Einheit wegen tatsächlich einheitlich gebotener Maßnahmen. Darauf kommt es hier an.

32

Die insofern gebotene Schätzung bedingt, dass das Klagebegehren teilweise erfolglos bleibt, weil seitens der Straßenmeisterei und der Rechnungsprüfung auf Klägerseite die nötige Kontrolle und Korrektur mit der gebotenen Wahrnehmung der Auslegungsmöglichkeiten des Preisverzeichnisses unterblieben sind.

33

Soweit die Beklagte ausführt, es sei schon zu diskutieren, ob überhaupt Reinigungsbedarf bestanden habe - zumal bei einer Verschmutzung von rechnerisch/durchschnittlich 1,33 ml/m -, gibt es keinen realen Hintergrund für eine relevanterweise aufzuklärende bzw. wirklich klärbare Tatsache.

34

Was klägerseits hinsichtlich der Entsorgung wirklich gemeint sein soll, bleibt dunkel. Entsorgungskosten sind nicht gesondert in Rechnung gestellt worden und werden nicht als Einzelposition verfolgt.

35

Vorsorglich weist die Beklagte darauf hin, dass die Fahrzeit das gleiche Ausmaß erreicht haben solle wie die Einsatzzeit vor Ort (Blatt 25). Was die Beklagte damit im Kern als entscheidungserheblich oder brisant hinterfragt wissen will, erschließt sich nicht.

36

Ob unter Zeitaspekten nur auf den Unterschied zwischen dem Eintreffen vor Ort (11:15 Uhr, so Angaben des Herrn xxx (oder 11:25 Uhr, so Angaben in der Rechnung, Anlage K3) und das Arbeitsende vor Ort mit 13:10 Uhr abzustellen ist oder die Gesamtzeit zwischen einer Beauftragung (nach dem Zusatzformular des Herrn xxx für 10:08 Uhr, Blatt 26; nach der Rechnung der eingeschalteten Firma um 10:30 Uhr, Anlage K3) kann - zugleich oder gleichwohl - auf sich beruhen. Insofern kann auch auf sich beruhen, warum die Klagpartei darauf verzichtet hat, dazu in ihrem Wissensbereich und bei Überprüfung der Rechnung und Abrechnungsunterlagen Klarheit zu schaffen.

37

Die Einsatzzeiten vor Ort sind ebenfalls plausibel, der Zeitaufwand ist solcher ist auch bei der Länge der Verschmutzung, von der die Beklagte ausgeht, nicht zu beanstanden. Der Einsatz von mehreren Kräften ist auch dann bzw. insofern als erforderlich einzuschätzen. Entsprechendes gilt zu Maschinen bzw. Einsatzfahrzeugen.

38

Die Erforderlichkeit des Nassreinigungsverfahrens als solches (insbesondere auch wegen der konkreten Art und Weise des Straßenbelages) ist zwischen den Parteien nicht strittig, wobei Aspekte in klägerischen Schriftsätzen mit wohl vorformulierten Textpassagen dies möglicherweise verzeichnen.

39

Zu Wirkungen chemischer Eigenschaften auf die Fahrbahn bedarf es - ebenfalls - nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens.

40

Die Beklagte äußert sich von ihr als streitig bezeichnet zwar dahin, dass es sich bei Motoröl nicht um Schweröl, Hydrauliköl oder Getriebeöl im Sinne des der Abrechnung zugrunde liegenden Vertrages handle. Aus Sicht der Beklagten ist Motoröl mit Dieselkraftstoff zu vergleichen. Diese Sicht und dieses Verständnis ist indessen nicht zu teilen. Hydrauliköl und Motorenöl sind Schmiermittel. Getriebeöl und Motoröl unterscheiden sich in Zusammensetzung und Eigenschaften. Motoröl hat hohen Temperaturen standzuhalten und darf nicht verbrennen, es soll schmieren. Getriebeöl ist dünnflüssiger bei niedrigerem Temperaturspielraum nach oben, Getriebeöl wird nicht regelmäßig ausgetauscht und nicht "verschlissen", Motoröl aber wegen Verschmutzung (mit Verlust oder Beeinträchtigung der Schmiereigenschaft) in Abständen gewechselt werden, weil es verschmutzt und dann nicht mehr für die nötige Schmierung sorgen kann. Dies legitimiert es, abrechnungstechnisch die Gleichstellung vorzunehmen  und bei Motoröl nicht etwa auf Preise wie bei flüchtigem Treibstoff abzustellen.

41

Abzurechen ist nicht nach den Ordnungsziffern über den Nachtrag zur maschinellen Fahrbahnreinigung von längeren verschmutzten Spuren, bis 0,5 m oder von längeren Spuren bei einer Reinigungsbreite bis 0,5 m (jeweils mit einem Einheitspreis für 1 m). Vielmehr sind maßgebend OZ 99.01.0022 und OZ 99.01.0025.

42

Soweit die Klagepartei ausführen lässt, das beauftragte Reinigungsunternehmen habe vertragsgerecht abgerechnet, vernachlässigt es freilich die gebotene Auseinandersetzung mit dem konkreten Umständen des Streitfalles.

43

Zum Nachtrag 1 (Seite 17 des Vertrags-und Leistungsverzeichnisses) mit Preisen für maschinelle Reinigung werktags auf einer Fläche zwischen 501-1000 m² sowie je 100 m² fällt auf, dass zur Einzelflächenabrechnung betreffend 501-1000 m² der Einzelpreis 2024,88 € betragen soll der Einzelpreis für je 100 m² aber 172,70 €.

44

Dies ist Hintergrund dessen, was die Beklagte andeutet mit der Bezugnahme auf Kosten von 1,80 € pro Quadratmeter bei einer Größe von 3900 m² (über 1,30 m Breite und 3000,00 m Länge). Die Einzelpreise ändern sich relativ wie folgt, ohne dass die Klagepartei aufgezeigt hat, welcher Sachgrund und welche Rechtfertigung eine solche unterschiedliche Einzelgröße bei der Durchführung der konkret einheitlichen Maßnahmen mit einheitlichem Auftrag tragen soll.

45
                          

EP pro qm rund:

501 bis1.000,00 qm

nach Tagespauschale

2.024,88

2,02   

2.900,00 qm

bei 172,70 €/100qm

5.008,30

1,73   

3.900,00 qm

Netto-Summe

7.033,18

1,80   

46

Dazu ist es nicht durch § 287 ZPO veranlasst oder geboten den jeweiligen Einheitspreis nach der ursprünglichen Auftragskalkulation zu den Positionen des Leistungsverzeichnisses bzw. nach vergleichbaren Positionen oder unter Berücksichtigung aller Positionen und einer sich durchgängig niedergeschlagenen betriebswirtschaftlicher Kalkulation fortzuschreiben. Vielmehr bedeutet es bei der durchgehend zu reinigenden Fläche mit durchgehender, andauernder einheitlicher Maßnahme eine Missachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots, wenn nicht einheitlich abgerechnet wird.

47

Es wäre also im Ansatz statt auf

48

bis 1000 qm

pauschal, einheitlich

mit 2,02

    2.024,88

und weitere 2.900,00 qm

bei 172,70 €/100qm

        

    5.008,30

        

Gesamte Netto-Summe

    7.033,18

49

unter Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots richtig abzurechnen gewesen wie folgt:

50

Für 3.900,00 qm

bei 172,70 €/100qm

Netto-Summe:

    6.735,30 €

51

Darüber hinaus legt die Klagepartei - die sich an einem Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich zumindest inhaltlich als nicht interessiert bezeichnet hat (Bl. 45 und 48/49) - der Klageforderung ein tatsächliches Verschmutzungsausmaß (3000 m Länge und 1,3 m Breite) zugrunde, der sich aus dem gesamten relevanten Parteivortrag nicht als schlüssig ergibt. Die Klagepartei übergeht trotz des eindeutigen und unmissverständlichen Beklagtenvortrags das Ölspur/Ölschaden - Zusatzformular, Bl. 26 der Akten. Nach der vereinzelten Sachdarstellung der Beklagten dazu leiten sich daraus nicht 3.900 qm her und ab, sondern - nur 2.600 qm. Es ist in einem Zivilprozess nun nicht Aufgabe des Gerichts, von Amts wegen Einzelheiten aufzuhellen, die die Klagepartei ignoriert. Vielmehr hat die Klagepartei in ihrem Wissens- und Kenntnisbereich alles aufzuhellen und dementsprechend im tatsächlichen deutlich vorzutragen, was als tatsächlich maßgebend zu Grunde gelegt werden soll. Daran hat es die Klagepartei jedoch fehlen lassen, sodass gemäß § 138 ZPO von der Größenangabe der Beklagten auszugehen ist, ohne dass es einer Beweisaufnahme bedarf oder eine Beweisaufnahme auch nur statthaft wäre oder die Klagepartei darauf gesondert hinzuweisen gewesen wäre, die deutlich und klar von der Stellung der Anträge oder der Ladung von Zeugen gesprochen hat bei entsprechender Vorgabe für Termine. Der bloße klägerische Hinweis auf ein Aufmaßblatt (Blatt 28) ignoriert schlicht das Zusatzformular, dass der Straßenwärter xxx am 15.10.2012 unterzeichnet hat (Blatt 26). Dass im Zusatzformular die Ölspur mit der Breite von 1,3 m und der Länge von 3000 m angegeben ist, steht im Widerspruch zu den Angaben zum Abschnitt 10/20 und den angegebenen Stationen. Dies war von der Klagepartei aufzuhellen, wie es indessen unterblieben ist.

52

Dabei fällt zugleich auf, dass das von der Beklagten vorgelegte Blatt zur Beauftragung der Reinigungsfirma unterzeichnet von Herrn xxx (Anlage K3) in der Zeile "Länge" zu der Größe der Verunreinigung bei "3" eine handschriftliche Korrektur trägt, die offenbar und gerade die Ziffern 2 und 3 betrifft. Auch dazu hat die Klagepartei in ihrem Sachvortrag Klarheit zu schaffen gehabt, weil sie alle tatsächlichen Einzelheiten vorzutragen hat und dies nicht der Amtsaufklärung überlassen darf - zumal im Anwaltsprozess. Durch einfache Nachfrage bei Herrn xxx, von dem die Klagepartei die Informationen bekommen hat oder erhalten konnte, hat die Klagepartei für die eigene Sichtweise tatsächliche Aufhellung verschaffen können und sich unschwer um solche Aufhellung bemühen können, wie es die Darlegungsgebote im Zivilrechtsstreit verlangen.

53

Vorstellbar wäre deshalb konkret eine Abrechnung - nur - wie folgt:

54

Bei 2.600,00 qm

        

EP pro qm

        

bis 1000 qm

pauschal, einheitlich

            2,02

    2.024,88

Zusätzlich 1.600,00 qm

über 172,70 €/100qm

            1,73

    2.763,20

        

Netto-Summe

        

    4.788,08

55

Aus den vorstehenden Rechtsgründen ist unter Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots nach Maßgabe des § 287 ZPO bei einheitlicher Maßnahme mit einheitlichem Auftrag in Auslegung des Preisverzeichnisses richtig wie folgt abzurechnen:

56

2.600,00 qm

über 172,70 €/100qm

Netto-Summe

    4.490,20

57

Insgesamt zeigt sich die durchsetzbare Forderung der Klagepartei deshalb wie folgt:

58

Streckenkontrollfahrzeug, Sicherungsanhänger, Straßenwärter, Auslagen (pauschal), netto

      373,58

An- und Abfahrt; Einsatzstelle einrichten und räumen, brutto

      261,80

Zwischensumme

      635,38

maschinelle Reinigung Schwer-Hydr Öl

   4.490,20

MWSt 19%

      853,14

maschinelle Reinigung brutto

   5.343,34

Summe 

   6.831,85

Zahlung

   1.800,00

offen 

   5.031,85

 


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