Urteil vom Landgericht Braunschweig - 9 O 3094/23

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
- Verfügungskläger -
Prozessbevollmächtigte:
gegen
- Verfügungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigter:
wegen Sperre eines Social-Media-Accounts
hat das Landgericht Braunschweig - 9. Zivilkammer -:

Tenor:

  1. 1.

    Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, das Nutzerkonto des Verfügungsklägers mit dem Namen "K-TV" auf ihrer Streaming-Plattform www.T..tv wegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen unbefristet oder befristet zu sperren oder mit einer Sperrung vergleichbar einzuschränken und die Nutzung der Funktionen von www.T..tv vorzuenthalten, ohne den Verfügungskläger über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren und ihm die konkrete Aussage mitzuteilen, weswegen eine Sperre beabsichtigt ist und eine Möglichkeit zur Gegendarstellung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt, wie geschehen durch die unbefristete Sperrung des Nutzerkontos des Verfügungskläger vom 8. Dezember 2023.

  2. 2.

    Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung wird der Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, angedroht. Ordnungshaft ist zu vollziehen an den gesetzlichen Vertretern der Verfügungsbeklagten.

  3. 3.

    Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte zu 85 % und der Verfügungskläger zu 15 %.

  4. 4.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Für die Verfügungsbeklagte wegen der Kosten nur gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Verfügungskläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

  5. 5.

    Der Streitwert wird für das einstweilige Verfügungsverfahren auf 20.000,- € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer für unbestimmte Zeit vorgenommenen Sperrung des T..tv-Nutzerkontos des Verfügungsklägers.

Die Verfügungsbeklagte ist eine A.-Tochter und hat ihren Sitz in San Francisco. Sie betreibt das Videoportal T..tv, über welches Nutzer Videos in Echtzeit ausstrahlen ("streamen") und hierbei über die Chatfunktion mit ihren Zuschauern in Kontakt stehen können. Häufig werden hierbei von anderen Nutzern auf verschiedenen Plattformen eingestellte Inhalte kommentiert (sog. Reacting). Die Videos können - je nach Einstellung des Videoerstellers - auf der Plattform gespeichert werden (Archivfunktion) und sind für die Zuschauer dann auch im Nachhinein noch aufrufbar. Die Zuschauer können von der Plattformbetreiberin eine digitale Währung (sog. Bits) kaufen und diese den Ausstrahlenden ("Streamern") spenden. Diese Möglichkeit besteht aber nur für Streamer, die zuvor eine so bezeichnete Monetarisierungsvereinbarung mit der Verfügungsbeklagten abgeschlossen haben. Von den durch die Nutzerspenden generierten Einnahmen erhalten die Plattformbetreiberin und der Streamer einen jeweils festgelegten Anteil. Außerdem können die Streamer u. a. an Umsätzen durch Kanal-Abonnements oder Werbung mit-verdienen.

Der im Jahr xx geborene Verfügungskläger betreibt seit ca. 11 Jahren, den T.-Kanal "K-TV" und hat auf der Plattform mittlerweile ca. 350.000 Abonnenten. Daneben hat er insb. noch einen Youtube-Kanal mit 1,11 Millionen Abonnenten. Von der Verfügungsbeklagten hat er in den letzten 12 Monaten auf Grundlage einer im Jahr 2023 abgeschlossenen Monetarisierungsvereinbarung (Anlage AS15 = Bl. 134 ff. d. A.) 24.736,79 Euro für seine Streaming-Aktivitäten auf T..tv erhalten. Neben der Monetarisierungsvereinbarung hat der Verfügungskläger auch den Nutzungsbedingungen (Anlage AS15 = Bl. 112 ff. d. A.), zuletzt geändert am 27.10.2023, und den Community-Richtlinien zugestimmt (Anlage AS16 = Bl. 144 ff. d. A.).

Die Nutzungsbedingungen enthalten eine Schlichtungsbestimmung, eine Gerichtsstandsvereinbarung und eine Rechtswahlklausel (Bl. 127 d. A.), die - soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung - wie folgt lauten:

"d. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(i) Du und T. erklären im gesetzlich zulässigen Umfang, dass die folgende Rechtswahl und Schlichtungsbestimmung anwendbar ist, wenn du eine abonnierende Organisation oder ein Verbraucher bist, die bzw. der in einem anderen als den in (ii) und (iii) aufgeführten Rechtssystemen ansässig ist:

BITTE LIES DIR DIE FOLGENDEN AUSFÜHRUNGEN GENAU DURCH, DA SIE DIE SCHIEDSRICHTERLICHE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN MIT T. VORSCHREIBEN UND DEINE VERFÜGBAREN RECHTSBEHELFE GEGENÜBER T. BEGRENZEN.

(a) Du und T. vereinbaren, alle Streitigkeiten, die sich aus diesen Nutzungsbedingungen oder deiner Nutzung der T.-Dienste ergeben, zu schlichten. [...]. Du und T. vereinbaren, dass ihr euch innerhalb von dreißig (30) Tagen gegenseitig schriftlich über Streitigkeiten in Kenntnis setzt. Mitteilungen an T. sind an T. Interactive, Inc. z. H.: Legal, 350 Bush Street, 2nd Floor, San Francisco, CA 94104, USA zu senden. Du und T. vereinbaren des Weiteren Folgendes: dass ihr euch vor jeder Forderung nach einem Schiedsverfahren um die außergerichtliche Beilegung bemüht, dass alle Schiedsverfahren in Santa Clara County, Kalifornien, USA, stattfinden, dass Schiedsverfahren vertraulich durch nur einen Schiedsrichter nach den JAMS-Vorschriften durchgeführt werden und dass die bundesstaatlichen oder Bundesgerichte in S., Kalifornien, USA, ausschließlicher Gerichtsstand für alle Widersprüche gegen Schiedsentscheidungen und alle Verfahren zwischen den Parteien sind, die nicht dem Schiedsverfahren unterliegen. Mit Ausnahme der unten aufgeführten Sammelverfahren und Rechtsbehelfe ist der Schiedsrichter berechtigt, jeden Rechtsbehelf einzuräumen, der auch vor Gericht verfügbar wäre.

(b) Streitigkeiten zwischen den Parteien unterliegen dieser Vereinbarung und den Gesetzen des Bundesstaats Kalifornien und den anwendbaren US-Gesetzen unter Ausschluss der Grundsätze des Kollisionsrechts, die ggf. die Anwendung der Gesetzgebung eines anderen Gerichtsstands vorsehen.

[...]

(ii) Für Einwohner der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz, die als Verbraucher handeln, unterliegen diese Nutzungsbedingungen und alle Streitigkeiten, Ansprüche oder Klagegründe, die sich aus oder in Verbindung mit ihnen ergeben, den Gesetzen des US-Bundesstaates Kalifornien und dem anwendbaren Recht der Vereinigten Staaten, vorausgesetzt, dass diese Rechtswahl dich nicht des Schutzes beraubt, der dir durch Bestimmungen gewährt wird, von denen nicht aufgrund einer Vereinbarung nach den Gesetzen deines gewöhnlichen Aufenthaltsortes abgewichen werden kann. In solchen Fällen werden Streitigkeiten vor den zuständigen Zivilgerichten gemäß geltendem Recht beigelegt. [...]"

Auch die Monetarisierungsvereinbarung enthält eine Schlichtungsbestimmung, eine Gerichtsstandsvereinbarung und eine Rechtswahlklausel (Bl. 139 ff. d. A.), auf deren Inhalt verwiesen wird.

Die Nutzungsbedingungen regeln hinsichtlich der Kündigung auszugsweise weitergehend Folgendes (Bl. 124 f. d. A.):

"Du kannst deine Lizenz zur Nutzung der T.-Dienste und diese Nutzungsbedingungen jederzeit nach eigenem Ermessen kündigen, indem du die Nutzung der T.-Dienste einstellst oder, wenn du ein registrierter Nutzer bist, dein T.-Konto löschst. [...]

Soweit es das geltende Recht zulässt, behält sich T. das Recht vor, ohne Ankündigung und nach eigenem Ermessen die Bereitstellung der Dienste (oder jeglicher Funktionen) für dich oder Nutzer im Allgemeinen einzustellen, diese Vereinbarung über die Nutzungsbedingungen mit dir zu kündigen, deine Lizenz zur Nutzung der T.-Dienste (einschließlich des Postens von Inhalten von Nutzern) zu beenden und deinen künftigen Zugang zu den T.-Diensten und deren Nutzung aus beliebigen Gründen zu blockieren oder zu verhindern, insbesondere, wenn (a) deine Nutzung der T.-Dienste gegen diese Nutzungsbedingungen oder geltendes Recht verstößt; (b) du die T.-Dienste in betrügerischer Absicht nutzt oder missbräuchlich verwendest; oder (c) wir aus technischen oder legitimen geschäftlichen Gründen nicht in der Lage sind, dir die T.-Dienste weiterhin zur Verfügung zu stellen. Unser Recht, unsere Dienste, diese Vereinbarung und deine Lizenz zu kündigen, schließt die Möglichkeit ein, deinen Zugang zu gekauften Produkten oder Diensten, einschließlich Abonnements, Prime Gaming oder Turbo-Konten, zu kündigen oder auszusetzen. Im gesetzlich zulässigen Ausmaß ist der einzige Rechtsbehelf, der dir bei Unstimmigkeiten oder Unzufriedenheit mit (i) den T.-Diensten, (ii) diesen Nutzungsbedingungen, (iii) jeglichen Richtlinien oder Praktiken von T. beim Betreiben der T.-Dienste oder (iv) jeglichen Inhalten oder Informationen, die über die T.-Dienste übermittelt werden, zur Verfügung steht, die Löschung deines Benutzerkontos und die Einstellung der Nutzung sämtlicher Bestandteile der T.-Dienste. [...]"

Die Community-Richtlinien, auf die ebenfalls verwiesen wird, enthalten ausdifferenzierte Regelungen zu verbotenem Verhalten - auch zur Belästigung anderer Nutzer aufgrund eines persönlichen Traumas (Bl. 153 d. A.).

Die seitens des Verfügungsklägers auf dem Portal T. dargebotenen Inhalte sind vielfältig. Ein wesentlicher inhaltlicher Schwerpunkt liegt darin, sich aktiv in den im Internet stattfindenden und auch auf T. ausgetragenen öffentlichen Diskurs einzuschalten. Die hierbei seitens des Verfügungsklägers getätigten Äußerungen sind nach eigener Darstellung oft kontrovers, polemisch zugespitzt, mitunter provokativ-polarisierend. Seit spätestens Mitte 2023 widmete er mehrere seiner Live-Streams einer Auseinandersetzung mit der Streamerin P. S. (Alias: "S."), die hierauf in ihren Streams reagierte, worauf wiederum der Verfügungskläger reagierte etc. Der "Beef" (aggressive Auseinandersetzung) zwischen dem Verfügungskläger und S. findet großen Widerhall in verschiedenen sozialen Medien und ist Hintergrund mehrerer rechtlicher Auseinandersetzungen.

Am 08.12.2023 wurde der Kanal des Verfügungsklägers auf T..tv durch die Verfügungsbeklagte ohne vorherige Ankündigung oder Anhörung für unbestimmte Zeit gesperrt. Nach der Sperrung erhielt er durch die Verfügungsbeklagte die aus der Anlage AS4 ersichtliche Benachrichtigung. Hierin wird als Grund die "Belästigung anderer aufgrund eines persönlichen Traumas" im Stream "S. hetzt, lügt und übertreibt" vom 06.12.2023 mitgeteilt. Näher konkretisiert wurde der Verstoß oder der Vorwurf nicht. Das Video mit einer Länge von circa 7 Stunden ist auf der Videoplattform Youtube unter einem klägerseits übersandten Link aufrufbar. Zusätzlich wurde eine DVD eingereicht.

Der Verfügungskläger meint, die Verfügungsbeklagte sei im Wege der mittelbaren Grundrechtsbindung dazu verpflichtet, das Grundrecht der Meinungsfreiheit zu respektieren und zu schützen, auch wenn sie eine private Institution sei. Diese mittelbare Grundrechtsbindung könne und dürfe nicht durch Schieds-, Gerichtswahl- oder Rechtswahlklauseln unterlaufen werden, jedenfalls nicht durch Unternehmen, die, wie die Verfügungsbeklagte, ihr Angebot explizit auf den deutschen Markt ausrichteten. Jedenfalls müssten die Grundrechte über Art. 9 Abs. 2 Rom IVO als Eingriffsnormen Wirkung entfalten. Die Sperre sei unrechtmäßig.

Der Verfügungskläger hat in Reaktion auf die Sperrung noch am selben Tag von der seitens der Verfügungsbeklagten zur Verfügung gestellten Möglichkeit des Einspruchs Gebrauch gemacht, der ohne weitergehende inhaltliche Begründung abgelehnt wurde (Anlage AS12 = Bl. 85 d. A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.12.2023 ließ der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte abmahnen und forderte zur Freigabe des Nutzerkontos auf (Anlage AS13 = Bl. 86 ff. d. A.). Dem begegnete die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 13.12.2023 ablehnend (Anlage AS14 = Bl. 109 ff. d. A.). Am 19.12.2023 ging der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht ein, in welcher der Verfügungskläger folgende Anträge stellte:

1. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,

verboten,

das Nutzerkonto des Antragstellers mit dem Namen "K-TV" auf ihrer Streaming-Plattform T. unbefristet zu sperren oder mit einer Sperrung vergleichbar einzuschränken, wie geschehen durch die unbefristete Sperrung des Nutzerkontos des Antragstellers durch die Antragsgegnerin am 8. Dezember 2023.

2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Nutzerkonto des Antragstellers namens "K-TV" auf ihrer Streaming-Plattform T. in den Zustand zurückzuversetzen, der vor der am 8. Dezember 2023 durch die Antragsgegnerin erfolgten Sperrung bestand, insbesondere sämtliche damit einhergehenden technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Restriktionen vollumfänglich rückgängig zu machen.

Mit Schriftsatz vom 08.01.2024 hat der Verfügungskläger auf Hinweis des Kammervorsitzenden die ursprünglichen Anträge zurückgenommen und einen neuen Antrag gestellt.

Der Verfügungskläger beantragt nunmehr:

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000€, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,

verboten

das Nutzerkonto des Antragstellers mit dem Namen "K-TV" auf ihrer Streaming-Plattform www.T..tv unbefristet oder befristet zu sperren oder mit einer Sperrung vergleichbar einzuschränken und die Nutzung der Funktionen von www.T..tv vorzuenthalten, ohne den Antragsteller über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren und ihm die konkrete Aussage mitzuteilen, weswegen eine Sperre beabsichtigt ist und eine Möglichkeit zur Gegendarstellung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt, wie geschehen durch die unbefristete Sperrung des Nutzerkontos des Antragstellers vom 8. Dezember 2023.

Der Verfügungskläger hat weiter umfangreiche Hilfsanträge gestellt (SS v. 25.01.2024 S. 30 f.).

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

  1. 1.

    den Verfügungsantrag abzuweisen,

  2. 2.

    hilfsweise: die Anordnung oder Vollziehung der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung durch den Antragsteller abhängig zu machen.

Sie meint, die Dringlichkeit sei zu verneinen, weil der Antragsteller mit Schriftsatz vom 08.01.2024 alle seine Anträge zurückgenommen und einen neuen Antrag formuliert habe. Der nunmehr gestellte Antrag sei unbestimmt, da er lediglich eine Rechtslage wiedergebe. Der Antrag beinhalte außerdem durch die von einer Unterlassungsverfügung mitumfasste Verpflichtung, den störenden Zustand zu beseitigen, auch einen Leistungsantrag - die Verfügungsbeklagte wäre im Erlassfalle nämlich verpflichtet, die Sperre aufzuheben. Die strengen Anforderungen für einen Leistungsantrag lägen jedoch nicht vor. Im Übrigen sei der Antrag aufgrund der in der Monetarisierungsvereinbarung und den Nutzungsbedingungen vereinbarten Schiedsklauseln unzulässig. Selbst für den Fall, dass die Schiedsklausel nicht greifen sollte, sei aufgrund der getroffenen Vereinbarungen kalifornisches Recht anwendbar und es seien ausschließlich kalifornische Gerichte zuständig. Da der Antragsteller Unternehmer sei, gölten auch keine Verbraucherschutzvorschriften.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2024 Bezug genommen.

Der Verfügungskläger hat im Hinblick auf das hiesige einstweilige Verfügungsverfahren beim Bundesverfassungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 BVerfGG) gestellt. Der Antrag wurde durch Beschluss vom 15.01.2024 zurückgewiesen (1 BvQ 1/24). Auf dieses Verfahren wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.

I.

Der Antrag ist zulässig.

1. Weder die in der Monetarisierungsvereinbarung noch die in den Nutzungsbedingungen vereinbarte Schiedsklausel führt zur Unzulässigkeit des Antrags.

a) Die Schiedsklausel in der Monetarisierungsvereinbarung ist für den Rechtsstreit schon deshalb ohne Bedeutung, weil diese nach ihrem Wortlaut nur für "Streitigkeiten, Ansprüche oder Auseinandersetzungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder deren Verletzung, Kündigung, Durchsetzung, Auslegung oder Gültigkeit ergeben" (Bl. 140 d. A.) gilt. Die Monetarisierungsvereinbarung für T.-Streamer regelt aber nach ihrer eigenen Präambel lediglich "das Erzielen von Einnahmen aus Monetarisierungsprogrammen, die T. in Verbindung mit dem Streamen auf deinem T.-Kanal anbietet." Der vorliegende Streit betrifft jedoch nicht die Möglichkeiten der Einnahmengenerierung, die Höhe der Beteiligung hieran oder sonstige finanzielle Aspekte der zwischen den Parteien bestehenden Vertragsbeziehung, sondern er betrifft die Sperre des gesamten Nutzerkontos. Für hieraus erwachsende Streitigkeiten sind ausschließlich die Nutzungsbedingungen heranzuziehen.

b) Selbst, wenn die Monetarisierungsvereinbarung vorliegend Anwendung fände, würde sie der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegenstehen. Denn nach der enthaltenen Schiedsklausel werden alle "Streitigkeiten, Ansprüche oder Auseinandersetzungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder deren Verletzung, Kündigung, Durchsetzung, Auslegung oder Gültigkeit ergeben, [...] durch ein verbindliches Schiedsverfahren vor einem Schiedsrichter entschieden, mit der Ausnahme, dass [...] (c) entweder du oder wir eine Klage vor Gericht erheben können, um diese Bestimmung, das geltende Recht oder die Bestimmungen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit und des ausschließlichen Gerichtsstands aus Abschnitt 11 dieser Vereinbarung durchzusetzen." Der vorliegende Antrag verfolgt aber den Zweck, das geltende Recht durchzusetzen.

c) Auch die Schiedsklausel aus den Nutzungsbedingungen steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Sie ist schon ihrem Wortlaut nach auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht anwendbar, da sie nur dann anwendbar ist, "wenn du eine abonnierende Organisation oder ein Verbraucher bist, die bzw. der in einem anderen als den in (ii) und (iii) aufgeführten Rechtssystemen ansässig ist". Der Antragsteller ist aber weder abonnierende Organisation noch ein Verbraucher. Im letzten Absatz der Einleitung der Nutzungsbedingungen (Bl. 113 d. A.) heißt es: "Wenn du bei T. ein Benutzerkonto im Namen eines Unternehmens, einer Körperschaft oder einer Organisation (jeweils eine "registrierte Organisation") nutzt oder eröffnest, [...]". Mit der Bezeichnung "Organisation" sind also - insoweit auch dem natürlichen Wortsinn entsprechend - jedenfalls keine natürlichen Personen wie der Verfügungskläger gemeint. Verbraucher ist der Verfügungskläger deshalb nicht, weil er hauptberuflich Streamer ist und hierfür innerhalb der letzten 12 Monate alleine von der Verfügungsbeklagten 24.736,79 Euro ausgezahlt bekommen hat. Außerdem ist er in dem in (ii) angeführten Rechtssystem, nämlich der Europäischen Union, ansässig. Die Regelungen unter (ii) enthalten wiederum keine Schiedsklausel und gelten ihrerseits ohnehin nur für Verbraucher.

d) Aber selbst wenn man vorliegend eine der beiden oder sogar beide Schiedsklauseln für anwendbar hielte, stünde dies der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Denn nach § 1033 ZPO, der gemäß § 1025 Abs. 2 ZPO auch dann anwendbar ist, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt, schließt eine Schiedsvereinbarung nicht aus, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet. Ob diese Zuständigkeit eines staatlichen Gerichts für Eilverfahren abbedungen werden kann, ist umstritten (vgl. Geimer, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 1033 Rn. 12). Nach zutreffender Ansicht wäre hierfür aber jedenfalls eine ausdrückliche Regelung notwendig, die explizit auch vorläufige Rechtsschutzverfahren adressiert (a. a. O.; vgl. außerdem: MüKoZPO/Münch, 6. Aufl. 2022, § 1033 Rn. 18; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht (IZPR), 8. A. Rn. 3823), was vorliegend nicht der Fall ist.

2. Das Landgericht Braunschweig ist gemäß § 29, § 32 ZPO auch international und örtlich zuständig. Grundsätzlich indiziert die örtliche Zuständigkeit auch die internationale (sog. Doppelfunktionalität der §§ 12 ff. ZPO, vgl. Geimer a.a.O. Rn. 943).

Erfüllungsort für die Leistungen, die die Verfügungsbeklagte gegenüber dem Verfügungskläger zu erbringen hat, ist Braunschweig.

Vorliegend stellt die Kontosperrung auch einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Verfügungsklägers dar und begründet damit die örtliche Zuständigkeit (auch) am Erfolgsort der unerlaubten Handlung (BeckOK ZPO/Toussaint, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 32 Rn. 12), hier dem Sitz des "Gewerbebetriebs", also am Wohnsitz des Verfügungsklägers in Braunschweig [näher hierzu II. 2. c)].

a) Dem stehen die getroffenen Gerichtsstandsvereinbarungen nicht entgegen. Diese sind unwirksam.

aa) Ein "Kollisionsprozessrecht" existiert nicht. Im internationalen Prozessrecht gilt vielmehr grundsätzlich die lex fori als die Summe der Gerichtsstands- und weiteren Verfahrensvorschriften, die am Ort des angerufenen Gerichts gelten, und die dieses der Prüfung seiner Zuständigkeit zugrunde legt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die gerichtliche Zuständigkeit auch durch die Parteien vereinbart werden (Krümmel in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, 6. Auflage 2023, 1. Einleitung, Rn. 566).

Nach welchen Vorschriften sich die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung bestimmt, richtet sich nach den beteiligten Parteien. Vorliegend bestimmt sie sich nach den Gerichtsstandsvorschriften der §§ 12 ff. ZPO, da die vorgreiflichen Regelungen der EuGVVO, der EuGVÜ, des Lugano-Übereinkommens und des Haager Übereinkommens nicht einschlägig sind (vgl. Krümmel in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, 6. Auflage 2023, 1. Einleitung, Rn. 578): Die EuGGVO gilt nicht, da die Antragsgegnerin ihren Sitz außerhalb der EU hat. Das EuGVÜ und das Lugano-Übereinkommen gelten nicht, da die USA jeweils nicht Mitgliedsstaat ist. Das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen (HGÜ) gilt nicht, da die USA es zwar unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert hat (Krümmel in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, 6. Auflage 2023, 1. Einleitung, Rn. 621a).

Es kann offen bleiben, ob sich aus dem Digital Services Act (DSA) gemäß der Verordnung der EU (VO (EU) 2022/2065) etwas anders ergibt. Die maßgeblichen Regelungen treten erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.02.2024 in Kraft.

Nach den maßgeblichen Vorschriften der ZPO ist die Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam. § 38 Abs. 1 ZPO ist nicht anwendbar, da der Antragsteller zwar Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, aber kein Kaufmann ist. Die Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarungen bestimmt sich stattdessen nach § 38 Abs. 2 ZPO. Danach muss die Vereinbarung aber schriftlich abgeschlossen oder jedenfalls schriftlich bestätigt werden. Vorliegend ist die Vereinbarung in elektronischer Form getroffen worden. Diese wahrt die gesetzliche Schriftform nur nach Maßgabe des § 126a BGB, bei qualifizierter elektronischer Signatur, die hier ebenfalls nicht vorliegt.

bb) Die vorliegende Gerichtswahlklausel ist überdies auch deshalb unwirksam, weil sie missbräuchlich ist. Eine Gerichtswahlklausel, die die inländische Gerichtsbarkeit ausschaltet, ist unwirksam, wenn eine Partei ihre wirtschaftliche Überlegenheit dazu benutzt, den anderen Teil zum Vertragsabschluss zu nötigen oder wenn ein Gericht als zuständig bestimmt wird, das den Rechtsstreit nicht entscheiden will oder bei dem eine geordnete und sachgerechte Prüfung der Ansprüche nicht gewährleistet ist, so dass die Klausel einem Verzicht auf den Rechtsschutz gleichkommt (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1973 - II ZR 91/72 -, juris). Nützt also eine Partei ihre wirtschaftliche Überlegenheit aus, um die andere Partei zu einer internationalen Zuständigkeitsvereinbarung zu nötigen, welche die Rechtsverfolgung unzumutbar erschwert, ist die Zuständigkeitsvereinbarung unwirksam (Geimer a.a.O. Rn. 1600). So liegt der Fall hier. Die Verfügungsbeklagte ist eine Amazon-Tochter und jedem ihrer - auch professionellen - Streamer wirtschaftlich hochgradig überlegen. Während sie ohne weiteres über die Ressourcen verfügt, Rechtsstreitigkeiten an denjenigen Gerichten und nach denjenigen Gesetzen zu führen, an denen der jeweilige Streamer ansässig ist, wird kaum ein Streamer über die Ressourcen verfügen, gegen die Verfügungsbeklagte in Kalifornien nach kalifornischem Recht zu prozessieren. Das streitgegenständliche Verhalten des Verfügungsklägers hat keinen Bezug zu Kalifornien, sondern richtet sich ausschließlich an Nutzer in Deutschland. Die Klausel zielt - wie große Teile der Monetarisierungsvereinbarung und der Nutzungsbedingungen - auf eine einseitige Bevorteilung der Verfügungsbeklagten ab.

Da bereits ein Missbrauch nach allgemeinen Grundsätzen vorliegt, kann offen bleiben, ob die Gerichtsstandsvereinbarung ebenfalls einer AGB-Kontrolle unterliegt (so Geimer a.a.O. Rn. 1691).

b) Selbst wann man abweichend von Vorgesagtem von einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung ausginge, würde dies aber im Rahmen des § 1033 ZPO eine Entscheidung des Landgerichts Braunschweig im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht hindern. Denn nach zutreffender Ansicht schließt eine Gerichtswahlklausel in der Hauptsache eine Entscheidung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes durch das Gericht, welches ohne die Schiedsklausel zuständig wäre, nicht aus. Sähe man dies anders, könnte neben dem jeweiligen staatlichen Gericht am Schiedsgerichtsort kein anderes staatliches Gericht einstweiligen Rechtsschutz gewähren. Diese Konsequenz widerspricht aber dem Grundgedanken des vorläufigen Rechtsschutzes, dem die Eilbedürftigkeit der jeweiligen Maßnahme immanent ist. Den um Rechtsschutz Nachsuchenden in einer solchen Situation auf ein staatliches Gericht zu verweisen, welches u.U. ganz erheblich - womöglich tausende von Kilometern - vom Geschehen entfernt ist, würde einen effektiven vorläufigen Rechtsschutz in aller Regel ganz erheblich erschweren, wenn nicht sogar de facto ganz vereiteln, was den beiderseitigen Interessen der Parteien nicht entsprechen kann. Die derogierende Wirkung einer derartigen Gerichtsstandsvereinbarung ist aus diesem Grund prinzipiell zu verneinen, so dass - jedenfalls auch - diejenigen staatlichen Gerichte für den vorläufigen Rechtsschutz zuständig sind, die ohne die fragliche Schiedsklausel zuständig wären (OLG Köln, Urteil vom 12. April 2002 - 6 U 142/01 -, Rn. 6, juris, m. w. N.; Musielak/Voit/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 1033 Rn. 3; Geimer a.a.O. Rn. 2823).

Bei Zuständigkeit eines nationalen staatlichen Gerichts kommt als Anknüpfungspunkt nur der Wohnort des Verfügungsklägers in Frage.

3. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Braunschweig ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 ZPO.

II.

Der Antrag ist auch begründet.

1. Der gemäß § 935 ZPO erforderliche Verfügungsgrund liegt vor. Nach § 935 liegt ein Verfügungsgrund vor, wenn zu besorgen ist, dass durch eine bevorstehende Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Das Bestehen eines Verfügungsgrunds ist aus objektiver Sicht eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Dritten zu beurteilen. Die Dringlichkeit fehlt, wenn für den Antragsteller im Falle seiner Verweisung auf das Hauptsacheverfahren keine Nachteile ersichtlich werden (BeckOK ZPO/Mayer, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 935 Rn. 11). Für Unterlassungsansprüche müssen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot bestehen (BeckOK ZPO/Mayer, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 935 Rn. 14). So liegt es hier. Die Verfügungsbeklagte hat gegen ein Unterlassungsgebot gehandelt (siehe hierzu sogleich im Verfügungsanspruch) und dieser Zustand dauert an; im Falle einer Entsperrung wäre jederzeit mit einer vergleichbaren Sperre zu rechnen.

Die Dringlichkeit ist auch nicht dadurch entfallen, dass der Verfügungskläger nach Eintritt der Gefährdung seines Rechts lange Zeit mit dem Antrag zugewartet oder das Verfügungsverfahren nicht zügig betrieben hätte (vgl. BeckOK ZPO/Mayer, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 935 Rn. 16). Der Verfügungskläger hat in Reaktion auf die Sperrung noch am selben Tag von der seitens der Verfügungsbeklagten zur Verfügung gestellten Möglichkeit des Einspruchs Gebrauch gemacht, mit anwaltlichem Schreiben vom 09.12.2023 ließ der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte abmahnen und forderte zur Freigabe des Nutzerkontos auf und am 19.12.2023, mithin am 11. Tag nach der Sperrung, ging die einstweilige Verfügung bei Gericht ein, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich um eine aufwändig vorzubereitende Verfügung mit komplizierten Rechtsfragen handelte.

Auch dass er unter dem 08.01.2024 seine ursprünglichen Anträge auf Hinweis des Vorsitzenden zurücknahm und einen neuen Antrag stellte, lässt die Dringlichkeit nicht entfallen. Der Verfügungsbeklagte verfolgte mit seinem neuen Antrag noch immer dasselbe Rechtsschutzziel, wie mit seinem ursprünglichen Antrag zu 1. Eine zügigere Antragsumstellung war auch deshalb nicht zwingend geboten, weil Termin zur mündlichen Verhandlung ohnehin erst auf den 30.01.2024 angesetzt war.

2. Auch der Verfügungsanspruch liegt vor.

a) Auf den vorliegenden Rechtsstreit ist deutsches Recht anwendbar.

aa) Dem steht die Rechtswahlklausel in der Monetarisierungsvereinbarung schon deshalb nicht entgegen, weil diese den vorliegenden Rechtsstreit nicht bestimmt [s. o., I. 1. a)].

bb) Dem steht auch die Rechtswahlklausel in den Nutzungsbedingungen nicht entgegen, da diese den Rechtsstreit zwischen den Parteien nicht erfasst [s. o., I. 1. c)].

cc) Eine Rechtswahlklausel wäre überdies aus den unter I. 2. a) bb) genannten Erwägungen wegen Missbräuchlichkeit unwirksam.

dd) Die Anwendbarkeit deutschen Rechts folgt aber entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers nicht aus Art. 9 der Rom I VO (VO (EU) 593/2008). Danach ist eine Eingriffsnorm eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen.

Dafür genügt die mittelbare Wirkung der Grundrechte auf vertragliche Ansprüche nicht. Grundrechtlich materialisiertes Zivilrecht unterliegt aber den gewöhnlichen Anknüpfungsregeln des internationalen Vertragsrechts (MüKoBGB/Martiny, 8. Aufl. 2021, Rom I-VO Art. 9 Rn. 17; vgl. a. BGH EuZW 2009, 907 [BGH 09.07.2009 - Xa ZR 19/08], Rn. 32 zu Art. 34 EGBGB).

ee) Selbst, wenn eine Rechtswahlklausel wirksam vereinbart wäre, wäre im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren deutsches Sachrecht als Ersatzrecht anzuwenden. Denn das Gericht vermag sich über den Inhalt kalifornischen Rechts als Grundlage für eine Entscheidung keine hinreichende Sicherheit zu verschaffen. Der Verfügungskläger hat hierzu nicht vorgetragen. Allein den Vortrag der Verfügungsbeklagten zugrunde zu legen, erscheint nicht sachgerecht, da diese naturgemäß kein Interesse daran hat, ihr möglicherweise nachteilige Rechtsgrundsätze oder Rechtsansichten offenzulegen.

Der fehlende klägerische Vortrag zum kalifornischen Recht würde auch keine Beweislastentscheidung zum Nachteil des Verfügungsklägers begründen können (Fezer/Büscher/Obergfell, Lauterkeitsrecht: UWG, Erster Teil Zweiter Abschnitt, Internationales Lauterkeitsverfahrensrecht Rn. 513). Lässt sich das ausländische Recht im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nicht hinreichend schnell ermitteln, ist vielmehr das deutsche Recht als Ersatzrecht anzuwenden (a. a. O.; Geimer, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 293 Rn. 11; Geimer a.a.O. Rn. 2575).

b) Unter Anwendung deutschen Rechts hat der Verfügungskläger einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB darauf, dass die Verfügungsbeklagte sein Nutzerkonto auf ihrer Streaming-Plattform www.T..tv nicht wegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen unbefristet oder befristet sperrt oder mit einer Sperrung vergleichbar einschränkt oder ihm die Nutzung der Funktionen von www.T..tv vorenthält, ohne ihn über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm die konkrete Aussage mitzuteilen, weswegen eine Sperre beabsichtigt ist und eine Möglichkeit zur Gegendarstellung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt.

aa) Zwischen den Parteien besteht ein Plattformnutzungsvertrag, in dessen Rahmen sich die Verfügungsbeklagte gemäß Nr. 8 ihrer Nutzungsbedingungen (Bl. 116 d. A.) verpflichtet hat, dem Verfügungskläger Dienste zur Verfügung zu stellen, um "audiovisuelle Arbeiten live und als Aufzeichnung zu streamen, Dienste wie Chat, Pinnwände, Veröffentlichungen in Foren, Beiträge zu Wikis, interaktive Voice-Dienste zu nutzen und an anderen Aktivitäten teilzunehmen, in deren Rahmen du Inhalte, Nachrichten, Texte, Ton, Bilder, Anwendungen, Codes oder andere Daten oder Materialien (,Benutzerinhalte') über die T.-Dienste erstellst, veröffentlichst, überträgst, aufführst oder speicherst."

bb) Gegen diese vertragliche Verpflichtung hat die Verfügungsbeklagte durch die auf unbestimmte Zeit erfolgte Sperrung des Benutzerkontos des Verfügungsklägers verstoßen. Sie kann sich für die Rechtmäßigkeit der erfolgten Sperrung weder auf die Kündigungsvereinbarung in Nr. 17 der Nutzungsbedingungen (Bl. 124 d. A.) berufen, weil diese gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist [nachfolgend unter (1)], noch war sie deshalb zur (außerordentlichen) Kündigung berechtigt, weil der streitgegenständliche Beitrag einen strafbaren Inhalt enthielt und die Einstellung weiterer strafbarer Inhalte zu besorgen war [nachfolgend unter (2)].

(1) Die Verfügungsbeklagte war nicht gem. Nr. 17 der Nutzungsbedingungen zur Sperrung des Kontos des Verfügungsklägers berechtigt. Denn der dort bestimmte Kündigungsvorbehalt ist gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

(a) Bei den Nutzungsbedingungen der Verfügungsbeklagten handelt es sich unstreitig um vorformulierte Vertragsbedingungen und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd §§ 305 ff. BGB (vgl. auch BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20 = NJW 2021, 3179 Rn. 32).

(b) Die Nutzungsbedingungen mit Stand vom 27.10.2023 sind auch wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen. Der Einwand des Verfügungsklägers, er sei zum Zeitpunkt der erstmaligen Anmeldung auf der Plattform der Verfügungsbeklagten noch minderjährig gewesen, weshalb die Nutzungsbedingungen insgesamt nicht wirksam einbezogen seien, verfängt nicht, da die letzte Änderung der Nutzungsbedingungen vom 27.10.2023 stammt, er dieser unstreitig zugestimmt hat, er zu diesem Zeitpunkt 28 Jahre alt war und eine etwaig schwebende Unwirksamkeit des Vertragsverhältnisses hiermit jedenfalls geheilt worden wäre. Andernfalls bestünde im Übrigen - da der Gesamtvertrag in Form allgemeiner Geschäftsbedingungen geschlossen wurde - überhaupt kein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien.

(c) Die in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogenen Klausel in Nr. 17 der Nutzungsbedingungen, wonach sich die Verfügungsbeklagte das Recht vorbehält, "ohne Ankündigung und nach eigenem Ermessen die Bereitstellung der Dienste (oder jeglicher Funktionen) für dich oder Nutzer im Allgemeinen einzustellen, diese Vereinbarung über die Nutzungsbedingungen mit dir zu kündigen, deine Lizenz zur Nutzung der T.-Dienste (einschließlich des Postens von Inhalten von Nutzern) zu beenden und deinen künftigen Zugang zu den T.-Diensten und deren Nutzung aus beliebigen Gründen zu blockieren oder zu verhindern", halten indessen einer Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB nicht stand, weil dadurch die Nutzer der Plattform entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

Eine Klausel ist unangemessen iSv § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Insoweit bedarf es einer umfassenden Würdigung und Abwägung der wechselseitigen Interessen, bei der die mit der Abweichung vom dispositiven Recht verbundenen Nachteile für den Vertragspartner, die von einigem Gewicht sein müssen, sowie Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertrags zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20 = NJW 2021, 3179 Rn. 54).

Vorliegend ist insoweit von Belang, dass die Verfügungsbeklagte durch ihre Regelung jedenfalls in das Grundrecht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 S 1 GG eingreift. Dieses Grundrecht entfaltet im Privatrecht seine Wirkkraft über die Vorschriften, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen und ist insbesondere bei der Auslegung von Generalklauseln, wie hier von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, zu beachten (BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20 = NJW 2021, 3179 Rn. 54 m. w. N.). Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gibt das Recht, die eigene Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Das Grundrecht greift unabhängig davon ein, ob die Äußerung zugleich einen tatsächlichen Kern aufweist, denn der Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG erstreckt sich auch auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden. Das gilt ungeachtet des womöglich ehrschmälernden, polemischen oder verletzenden Gehalts einer Äußerung. (BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20 = NJW 2021, 3179 Rn. 62 m. w. N.). Die auf die Plattform der Verfügungsbeklagten eingestellten Beiträge fallen jedenfalls regelmäßig in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Auf den konkreten Beitrag des Verfügungsklägers kommt es an dieser Stelle noch nicht an, da die Wirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen abstrakt zu beurteilten ist.

Die Reichweite der mittelbaren Grundrechtswirkung hängt von einer Abwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist, dass die in den Grundrechten liegenden Wertentscheidungen hinreichend zur Geltung gebracht werden. Dabei können die Unausweichlichkeit von Situationen, das Ungleichgewicht zwischen sich gegenüberstehenden Parteien, die gesellschaftliche Bedeutung bestimmter Leistungen oder die soziale Mächtigkeit einer Seite eine maßgebliche Rolle spielen. Je nach den Umständen kann die Grundrechtsbindung Privater einer Grundrechtsbindung des Staates nahe- oder auch gleichkommen, insbesondere, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht in eine vergleichbare Pflichten- oder Garantenstellung hineinwachsen wie traditionell der Staat. Für den Schutz der Kommunikation kommt das insbesondere dann in Betracht, wenn private Unternehmen die Bereitstellung schon der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation selbst übernehmen und damit in Funktionen eintreten, die - wie die Sicherstellung der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen - früher dem Staat als Aufgabe der Daseinsvorsorge zugewiesen waren (BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20 = NJW 2021, 3179 Rn. 55 m. w. N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen sind Plattformbetreiber wie die Verfügungsbeklagte nach zutreffender Auffassung von Verfassungs wegen nicht gehindert, in ihren Geschäftsbedingungen Kommunikationsstandards festzulegen, durch das auch nicht strafbare oder rechtsverletzende Meinungsäußerungen erfasst werden, sofern gewährleistet ist, dass die Entfernung von Inhalten oder die auf eingestellten Inhalten beruhenden Kontosperrungen im Einzelfall unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Position des jeweiligen Nutzers erfolgt und sachlich gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20 = NJW 2021, 3179 Rn. 56 ff. unter ausführlicher Darstellung des Streitstandes).

Diesen Anforderungen genügt die Klausel in Nr. 17 der Nutzungsbedingungen der Verfügungsbeklagten jedoch nicht. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Verfügungsbeklagte bei einer Regelung besonderen Anforderungen unterliegt, da die Beiträge auf ihrer Plattform typischerweise live erfolgen. Dies erschwert die Prüfung und die Verhinderung von unzulässigen Beiträgen. Gleichwohl ist es nicht zulässig, der Verfügungsbeklagten schrankenlose Kontosperrungen nach eigenem Ermessen, ohne die grundrechtlich geschützten Positionen des jeweiligen betroffenen Nutzers zu berücksichtigen, zu ermöglichen. Vielmehr hätte die Verfügungsbeklagte zumindest sicherzustellen, dass ihre Kündigungsklausel für die Sperrung von Nutzerkonten das Vorliegen eines sachlichen Grundes vorsieht und ihre darauf gestützten Entscheidungen nachvollziehbar sind, also nicht an bloß subjektive Einschätzungen oder Befürchtungen der Verfügungsbeklagten, sondern an objektive, überprüfbare Tatbestände anknüpfen. Es muss dabei konkret auf die Äußerungen Bezug genommen werden. Die Verfügungsbeklagte hätte außerdem ein geregeltes Verfahren festzulegen, welches - bei Verstoß lediglich gegen die Nutzungsbedingungen - eine der Sperrung vorausgehende Anhörung mit der Möglichkeit zur Gegenäußerung gewährleistet, an die sich eine Neubescheidung anschließt (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20 = NJW 2021, 3179 Rn. 80 ff.). Es kann offen bleiben, ob auch ein abgestuftes Vorgehen im Sinne einer differenzierten zeitlichen Sperre erforderlich ist. Abhängig von Art und Weise des Verstoßes könnte nur eine zeitlich begrenzte Sperre zulässig sein. Für eine zeitlich unbeschränkte Sperre könnten nämlich besondere Anforderungen bestehen.

(2) Die Verfügungsbeklagte war auch nicht deshalb ausnahmsweise zur sofortigen Kontosperrung berechtigt, weil der streitgegenständliche Beitrag einen strafbaren Inhalt enthielt und deshalb zu besorgen war, dass der Verfügungskläger auch in weiteren jederzeit unmittelbar bevorstehenden Echtzeit-Ausstrahlungen strafbare Inhalte auf der Plattform veröffentlichen würde. Inwieweit die konkreten Äußerungen, die vorliegend zur Sperre geführt haben, einen strafbaren Inhalt enthalten, kann das Gericht nicht prüfen, da die Verfügungsbeklagte den konkreten Inhalt, an welchen sie die Sperrung geknüpft hat - auch in der mündlichen Verhandlung - nicht näher konkretisiert hat. Es kann insoweit weder Aufgabe des Verfügungsklägers noch des Gerichts sein, jede der im circa 7-stündigen Stream getätigten Äußerungen darauf zu überprüfen, ob sie einen strafbaren Inhalt enthält. Vielmehr wäre zur konkreten Bezeichnung eines entsprechenden Verstoßes die Verfügungsbeklagte nach allgemeinen Grundsätzen, wie bei einer fristlosen Kündigung, darlegungs- und beweisbelastet.

cc) Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Verfügungsbeklagte die in der Nutzerkontosperrung bestehende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

dd) Bei der Verletzung von Vertragspflichten kann sich aus § 280 Abs. 1 BGB jedenfalls dann ein Unterlassungsanspruch ergeben, wenn, wie in der vorliegenden Konstellation, die Verfügungsbeklagte bereits einmal ihre Pflichten aus dem fortbestehenden Vertragsverhältnis verletzt hat und die Vertragsverletzung, vorliegend in Gestalt der Kontosperrung, noch andauert (BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20 = NJW 2021, 3179 Rn. 102).

ee) Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB setzt - ebenso wie ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB - eine Erstbegehungs- beziehungsweise Wiederholungsgefahr voraus. Vorliegend folgt aus der bereits begangenen Pflichtverletzung der Verfügungsbeklagten eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Anhaltspunkte für eine Widerlegung der Vermutung sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 179/20 = NJW 2021, 3179 Rn. 103).

c) Ein entsprechender Anspruch folgt auch aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB wegen des jederzeit erneut zu befürchtenden, rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Verfügungsklägers.

Der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB wird gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährt, wenn die Störung einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt. Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben. Die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgehen (BGH, Urteil vom 14.01.2020 - VI ZR 496/18 = NJW 2020, 1587 Rn. 35).

Die Grundsätze des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb finden prinzipiell auch Anwendung auf Angehörige freier Berufe (BeckOK-BGB/Förster, 68. Ed. 1.11.2023, BGB § 823 Rn. 182 m. w. N.).

Betriebsbezogen sind Eingriffe, die gegen den Betrieb als solchen gerichtet und nicht vom Gewerbebetrieb ohne Weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen (grundlegend: BGH, Urteil vom 09.12.1958 - VI ZR 199/57 = NJW 1959, 479; mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen aus jüngere Zeit: BeckOK BGB/Förster, 68. Ed. 1.11.2023, BGB § 823 Rn. 184). Voraussetzung ist, dass die Grundlagen des Betriebes bedroht oder der vorhandene Funktionszusammenhang der Betriebsmittel auf längere Zeit aufgehoben und dadurch die Tätigkeit des Betriebs als solche in Frage gestellt wird (BGH, Urteil vom 18.01.1983 - VI ZR 270/80 = NJW 1983, 812; BeckOK BGB/Förster, 68. Ed. 1.11.2023, BGB § 823 Rn. 185). So liegt es hier. Mit der Kontosperrung wird dem Verfügungskläger ein wesentlicher Teil seiner Betriebsgrundlage entzogen.

III.

Das Gericht hat in Anwendung des § 938 Abs. 1 ZPO abweichend vom Antrag die tenorierte Unterlassungsverpflichtung nur für Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen angeordnet, da andernfalls die Verfügungsbeklagte möglicherweise Gefahr liefe, selbst bei offenkundig bevorstehenden Straftaten keine - zur Unterbindung der bevorstehenden Ausstrahlung aber u. U. gebotene - vorübergehende Nutzerkontensperrung des Verfügungsklägers veranlassen zu können, ohne befürchten zu müssen, hierdurch gegen die Unterlassungsverfügung zu verstoßen. Dies diente nur der Klarstellung, da auch in der ursprünglichen Antragsfassung offensichtlich strafbares Verhalten nicht erfasst wäre (vgl. OLG Karlsruhe GRUR-RS 2022, 1154 und GRUR -RS 2023 14075Rn. 134). Daher ist keine Teilrückweisung und insoweit keine Kostenbeteiligung erfolgt.

IV.

Dafür, die Anordnung oder Vollziehung der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung durch den Antragsteller abhängig zu machen, sah das Gericht keine Veranlassung. Die Verfügungsbeklagte hat hierzu auch nicht näher vorgetragen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Den ursprünglich angekündigten und anschließend zurückgenommenen Antrag zu 2. hat das Gericht gemessen am Gesamtstreitwert mit 15 Prozent gewichtet.

VI.

Einstweilige Verfügungen sind ihrem Wesen nach ohne Sicherheitsleitung vorläufig vollstreckbar. Der Ausspruch erfolgte insoweit nur klarstellend. Soweit der Verfügungskläger an den Kosten beteiligt ist, beruht der Ausspruch auf § 708 Nr. 6, § 711 ZPO.

VII.

Der Streitwert war gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 GKG festzusetzen.

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