Beschluss vom Landgericht Darmstadt (5. Zivilkammer) - 5 T 235/13
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 02.04.2013 wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Gründe
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I.
Der 72jährige Betroffene lebt zurückgezogen in seinem Elternhaus und von seiner Rente sowie aus seinem Vermögen. Er hat keine Familie.
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Ein langjähriger Bekannter von ihm, Herr A, ist häufig bei ihm und unterstützt ihn teilweise, verhinderte allerdings auch Hilfsangebote an den Betroffenen und versorgt diesen regelmäßig mit Alkohol. Dieser Bekannte versuchte über viele Jahre, für den Betroffenen Pflegegeld statt Pflegesachleistungen zu erhalten und bewirkte letztlich, dass der Betroffene über lange Zeit nicht durch einen Pflegedienst versorgt wurde.
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Im Februar 2005 regte die Stadt Neu-Isenburg beim Amtsgericht Offenbach am Main die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen an, da dieser in einem „total verwahrlosten, vermüllten Haushalt“ mit Ungezieferbefall lebte und – wohl nach einem nicht behandelten (linkshirnigen) Schlaganfall im Jahre 2002 – nicht mehr richtig laufen konnte und auch selbst sehr ungepflegt war.
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Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B führte in seinem nervenfachärztlichen Gutachten vom 23.02.2005 (Sonderband) aus, dass bei dem Betroffenen eine Kombination aus einer psychischen Erkrankung und einer sowohl seelisch-geistigen als auch körperlichen Behinderung vorliegt, aufgrund derer der Betroffene seine Angelegenheiten in allen Bereichen – lebenslang - nicht selbst besorgen kann.
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Insgesamt lag bei dem Betroffenen das Bild einer rechtsseitigen Hemiparese - vermutlich seit einem Schlaganfall im Jahre 2002 – vor nebst einem Zusammenspiel aus intellektueller Minderbegabung und schädlichem, regelmäßigem Alkoholgebrauch.
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Der Sachverständige stellte im Einzelnen fest, dass sich der Betroffene und dessen Wohnung in hygienisch äußerst verwahrlostem Zustand befanden. Der Betroffene selbst war in reduziertem Allgemeinzustand mit desolatem Zahnstatus. Neurologisch lag bei dem Betroffenen eine rechtsseitige Hemiparese mit Minderbewegung des gebrauchsfähigen Armes und einem angedeutetem Wernicke-Mannschen Gangbild mit Zirkumduktion vor. Psychisch fanden sich mnestische und vor allem kognitive Defizite, die am ehesten einer intellektuellen Minderbegabung zuzurechnen sind. Es lag eine eingeschränkte affektive Schwingungs- und Modulationsfähigkeit vor.
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Nach Anhörung des Betroffenen bestellte das Amtsgericht Offenbach am Main mit Beschluss vom 07.03.2005 (zweite Bl. 8 ff. d.A.) für den Betroffenen zunächst eine vorläufige Betreuerin.
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Die Betreuungsbehörde teilte nach einem Hausbesuch in ihrem Sozialbericht vom 04.03.2005 (Bl. 13 f. d.A.) mit, dass der Betreuer auch nach ihrer Einschätzung einen Berufsbetreuer benötigt.
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Die vorläufige Betreuerin beantragte mit Schriftsatz vom 03.05.2005 (Bl. 24 d.A.) die vorläufige Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes, da der Betroffene mehrfach bei seiner Sparkasse angerufen und angekündigt hatte, sein ganzes Konto abräumen zu wollen.
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Das Amtsgericht Offenbach am Main ordnete daraufhin mit Beschluss vom 03.05.2005 (Bl. 26 f. d.A.) wegen Gefahr in Verzugs vorläufig einen Einwilligungsvorbehalt für den Betroffenen an.
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Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B führte in seinem weiteren nervenfachärztlichen Gutachten vom 10.05.2005 (Sonderband) aus, dass zum Schutz vor einer erheblichen Vermögensgefährdung des Betroffenen die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehaltes dringend indiziert ist.
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Nach erneuter Anhörung des Betroffenen bestellte das Amtsgericht Offenbach am Main mit Beschluss vom 03.06.2005 (Bl. 42 ff. d.A.) dem Betroffenen die Beteiligte zu 2. als Betreuerin und ordnete einen Einwilligungsvorbehalt an.
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Im Jahre 2010 gab der Betroffene im Hinblick auf die anstehende Verlängerung der Betreuung gegenüber der Betreuungsbehörde an (Bl. 224 f. d.A.), es gehe ihm recht gut, er wolle zuhause bleiben und es solle alles so bleiben, wie es ist.
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Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B führte in seinem weiteren nervenfachärztlichen Gutachten vom 17.03.2010 (Sonderband) aus, dass bei dem Betroffenen eine psychische Erkrankung – ein alkoholtoxisches organisches Psychosyndrom (Korsakow-Syndrom) bei Alkoholabhängigkeit – nebst seelischer und geistiger Behinderung vorliegt. Der Betroffene war in ausreichendem Allgemein- und Ernährungszustand, wies jedoch weiter einen desolaten Zahnstatus auf, zog das rechte Bein nach und bot Zeichen einer Polyneuropathie mit breitbasig-ataktischem Gangbild. Er konnte seine Angelegenheiten – weiterhin und lebenslang - in allen Bereichen nicht selbst besorgen.
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Das Amtsgericht Offenbach am Main verlängerte mit Beschluss vom 07.06.2010 (Bl. 227 f. d.A.) die bestehende Betreuung für den Betroffenen.
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Im Jahr 2010 traten bei der Vorlage der Rechnungslegung durch die Betreuerin erstmals erhebliche Verzögerungen auf (4 Erinnerungen), ebenso im Jahre 2011.
- 17
Mit Schreiben vom 09.11.2011 (Bl. 289 d.A.) teilte die Betreuungsbehörde dem Amtsgericht mit, dass nach ihrer Kenntnis Rechnungen des Seniorenbegleitservice betreffend den Betroffenen bereits seit etwa einem Jahr unregelmäßig, unvollständig und teilweise erst nach einer Mahnung gezahlt wurden. Außerdem lagen im Haus des Betroffenen zwei Mahnungen über geringe Beträge. Die Rechnung der Telekom konnte nicht wie zuvor per Bankeinzug eingezogen werden, weshalb der Betroffene gemahnt wurde.
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Auf entsprechende Nachfrage der Betreuungsbehörde teilte auch der Alten- und Krankenpflegedienst des Betroffenen mit, dass die Bezahlung der Leistungen für den Betroffenen „schleppend“ läuft. Die Betreuungsbehörde wies das Amtsgericht darauf hin, dass die Verzögerungen und unregelmäßigen oder falschen Zahlungen nach Auskunft der für den Betroffenen tätigen Dienste seit etwa einem Jahr jeden Monat stattfinden und schlug deshalb vor, die weitere Beteiligte zu 2. als Betreuerin zu entlassen und eine andere Betreuerin einzusetzen.
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Seitens der Seniorenberatung wurde dem Amtsgericht anschließend mitgeteilt, dass die weitere Beteiligte zu 2. nach Erhalt jenes Schreibens der Betreuungsbehörde beim Haushaltsdienst und beim Pflegedienst anrief und dort – auf dem Anrufbeantworter - aufgebracht schimpfte.
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Der zuständige Amtsrichter vermerkte in einer Verfügung vom 30.11.2011 (Bl. 298 d.A.) u.a., dass nach allem, was ihm mitgeteilt worden war, die weitere Beteiligte zu 2. „bei ihren Anrufen über AB auch ziemlich aus der Rolle gefallen (ist). Ich habe sie in anderen Fällen schon entlassen müssen. Hier würde ich es ungern tun, wenn ... (der Betroffene) nicht darum bittet und die Art und Weise der Kontenführung nicht eindeutig unprofessionell ist.“
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Die Betreuungsbehörde teilte der weiteren Beteiligten zu 2. mit Schreiben vom 16.01.2012 (Bl. 317 f. d.A.) mit, auf ein Gespräch vorab verzichtet zu haben,
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„weil ich durch meine Kolleginnen weiß, dass sie mit Ihnen bereits ein Gespräch über das Führen von Betreuungen geführt haben. Auch habe ich in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die telefonische Erreichbarkeit von Ihnen nicht gut ist. …
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Leider habe ich erfahren, dass das Bezahlfernsehen Sky inzwischen abgestellt wurde, weil Rechnungen nicht beglichen wurden.
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Außerdem hat mir Frau … einen Kontoauszug geschickt. Die gezahlte Summe entspricht der Rechnung für Herrn C, die Rechnungsnummer stimmt, aber Überweiser ist ein Herr D.
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Sollte es sich dabei um eine Überweisung vom Konto ihres im Januar 2009 verstorbenen Klienten handeln?
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Bitte nehmen Sie dazu Stellung.
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Aus der Übersicht von Frau … kann man ersehen, dass es sehr wohl im letzten Jahr häufiger zu Zahlungsverzögerungen gekommen ist, die sich nicht mit der finanziellen Lage von Herrn C erklären lassen.
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Dies sollte in einer Betreuung für einen Herrn, der selbst nicht an sein Konto geht, nicht vorkommen.“
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Die Betreuungsbehörde teilte dem Amtsgericht Offenbach am Main mit Schreiben vom 16.01.2012 (Bl. 316 d.A.) u.a. mit:
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„Die Kontoführung von Frau E scheint weiterhin chaotisch zu sein.
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Verwundert hat uns die Überweisung vom Konto des D. Frau E hatte einen Betreuten dieses Namens, der unserer Kenntnis nach im Januar 2009 verstorben ist.
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In der Anlage finden Sie auch eine Übersicht der Buchungen vom Haushaltsdienst von Frau … für Herrn C, aus der hervorgeht, dass es hier nicht nur einmal eine verspätete Zahlung gab.
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Alle Rechnungen sind bezahlt worden, das stimmt, aber nicht so, wie man das erwartet, wenn jemand genügend Geld und eine gesetzliche Betreuerin hat.“.
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Die weitere Beteiligte zu 2. erklärte der Betreuungsbehörde in der Folgezeit nicht, weshalb es eine Überweisung vom Konto des Herrn D auf eine Rechnung des Betroffenen gegeben hatte, sondern erklärte in ihrem Schreiben an die Betreuungsbehörde vom 09.02.2012 (Bl. 323 d.A.) nur lapidar: „Das ich mal ein Kontonummer verwechselt habe bitte ich zu entschuldigen.“
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Mit Schreiben vom 17.02.2012 (Bl. 322 d.A.) teilte die Betreuungsbehörde dem Amtsgericht daraufhin mit:
- 36
„Inhaltlich erklärt sie nicht, warum das Konto eines seit Januar 2009 verstorbenen Klienten noch existiert und sie Überweisungen davon tätigt. …
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Wir unterstellen Frau E auf keinen Fall, dass sie sich nicht bemüht, für ihre Betreuten da zu sein.
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Aber kann man mit solchen Schreiben Anträge stellen oder Verträge kündigen?
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Unserer Meinung nach ist Frau E nicht mehr geeignet, Betreuungen zu führen.“
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Das Amtsgericht teilte der weiteren Beteiligten mit Schreiben vom 06.03.2012 (Bl. 324 d.A.) mit:
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„Wie Sie der Anlage entnehmen können, hat die Betreuungsbehörde um Ihre Entlassung gebeten.
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Ich hatte Ihnen bei unserem letzten Gespräch bei Gericht ja schon erklärt, dass Sie in Offenbach nicht mit weiteren Bestellungen rechnen können.
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Es ist aus meiner Sicht wirklich nicht erforderlich, dass ich darüber hinaus immer wieder Nachrichten aus anderen Verfahren erhalte, in denen Ihre Eignung als Betreuerin von immer weiteren Beteiligten in Frage gestellt wird.
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Ich hatte von mir aus nicht vor, Sie in diesem Verfahren zu entlassen, aber ich will auch keine weiteren Klagen hören.
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In Bezug auf das konkrete Verfahren C gibt es sowohl inhaltliche als auch formale Probleme. Warum nutzen Sie noch Konten verstorbener Betreuter und vermischen das mit laufenden Betreuungen? Das geht nicht.
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Aber auch der Tonfall, mit dem Sie sich bei Frau … gemeldet haben, befremdet. Wenn Sie so mit Behörden umgehen, mit denen Sie auf jeden Fall zusammenarbeiten müssen, wie reden Sie dann mit den Betreuten, die keine Lobby haben und sich nicht verteidigen?
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Ich möchte Sie daher auch in diesem Verfahren entlassen.“
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Die Beteiligte zu 2. antwortete hierauf mit Schreiben vom 18.03.2012 u.a.:
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„Von meiner Seite werden keine Konten miteinander vermischt. Es kann passieren, das mal ein Kontonummer vertauscht wird, dann erfolgt natürlich ein Rückbuchung, aber das ist mehr als Menschlich und kann passieren. … Wo gearbeitet wird können auch Fehler passieren. Ich habe nie einer oder einem Betreuten geschadet durch meine Tätigkeit als Betreuerin.“
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In einem gerichtsinternen Aktenvermerk (Bl. 330 d.A.) wurde festgestellt, dass Herr D nicht verstorben ist, sondern es sich um eine – weitere – laufende Betreuung der Beteiligten zu 2. handelt. Der Vermerk hält weiter fest:
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„Aus welchen Gründen eine an Herrn C gerichtete Rechnung, Bl. 319 d.A., vom Konto des Herrn D aus gezahlt wurde, ist nicht bekannt. …
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Sollte Frau E eine „Geldleihe“ zwischen den Betreuten, im letzten Jahr grundsätzlich beanstandet durch Rpflin F, vorgenommen haben, also keine versehentliche Überweisung getätigt haben, wird dies bei Prüfung der nächsten RL beanstandet.“
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Zur Rechnungslegung im Jahre 2012 mußte die weitere Beteiligte zu 2. erneut mehrfach aufgefordert werden.
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Nach einem weiteren gerichtsinternen Aktenvermerk (Bl. 332 d.A.) wurde festgestellt, dass die Rechnung des Pflegedienstes für den Betroffenen, welcher nicht für Herrn D tätig ist, tatsächlich am 10.01.2012 vom Girokonto D gezahlt worden war. Außerdem wurde weiter festgestellt:
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„Am 21.10.11 wurden 1.000,- € bar vom Betr. C in die Haushaltskasse D eingezahlt und dann am 30.12.11 wieder zurück überwiesen. Beanstandung erfolgt zur RL D.
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Diese Verwendung von Bargeld widerspricht den Beanstandungen/Hinweisen vor dem 21.10.11 (siehe RL in Sachen G Juli 2011).
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Ausdrücklich wurde Frau E mit Schreiben vom 9.11.11 in 14 XVII 989/02 wie folgt angeschrieben:
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Es geht nicht darum, ob ein Betreuter ein Nachteil hatte, sondern darum, dass es nicht legal ist, verschiedene Kassen zu mischen. Bitte unterlassen Sie in Zukunft die „Leihe von Geld“.
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In der anschließend von der weiteren Beteiligten zu 2. vorgelegten Rechnungslegung für den Betroffenen für den Zeitraum 01.04.2011 - 31.03.2012 fiel auf, dass am 29.02.12 500,- Euro Haushaltsgeld abgehoben worden waren, jedoch eine Quittung über 600,- Euro vorlag, sowie die weitere Beteiligte zu 2. ihre Vergütung für den Zeitraum vom 08.09.11 bis 07.12.11 in Höhe von 452,25 Euro am 7.12.11 vom Sparbuch des Betroffenen und am 24.01.12 erneut vom Girokonto des Betroffenen abgehoben hatte (Bl. 348 d.A.). Die weitere Beteiligte zu 2. wurde zur umgehenden Zurückzahlung der zuviel gezahlten Vergütung aufgefordert.
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Außerdem wurden nach der Rechnungslegung vom Konto des Betroffenen am 21.10.11 1.000,- Euro mit dem Verwendungszweck „D“ abgehoben/überwiesen, die (erst) am 30.12.11 zurückflossen. Der Betrag, der vom Konto D an den Pflegedienst des Betroffenen gezahlt worden war, wurde am 01.02.12 vom Konto des Betroffenen auf das Konto des Herrn D zurückgezahlt.
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Mit Schreiben vom 20.12.2012 (Bl. 356 d.A.) teilte der den Betroffenen mit warmen Mittagessen versorgende Mahlzeitendienst dem Amtsgericht mit, diesen Dienst am 10.12.2012 eingestellt zu haben, da die Betreuerin des Betroffenen (= die weitere Beteiligte zu 2.) die Rechnungen für Oktober und November – trotz mehrmaliger schriftlicher und mündlicher Mahnungen - nicht begleicht. Sie fügten an: p>
„Von anderen ambulanten Diensten wissen wir, dass dort die gleichen Probleme bestehen.
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Eine Kopie unserer dritten Mahnung fügen wir bei.
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Wir bitten Sie zu prüfen, ob für Herrn C eine andere Betreuung eingerichtet werden kann.“
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Die weitere Beteiligte zu 2. wies die Vorwürfe mit Schreiben vom 27.12.2012 (Bl. 361 d.A.) zurück und erteilte dem Mahlzeitendienst eine Einzugsermächtigung.
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Daraufhin teilte der Mahlzeitendienst mit weiterem Schreiben vom 10.01.2013 (Bl. 363 f. d.A.) die genauen Rechnungs-, Mahnungs- und Zahlungsdaten mit. Er teilte weiter mit:
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„Es kann nicht sein, dass Frau E unsere Rechnung über 47,75 € vom 31.10.12 erst am 27.11. erhalten hat. Zwischenzeitlich hatten wir ja auch schon am 21.11. eine Mahnung geschickt. Sie hat sie auch nicht am 29.11. bezahlt, sondern die Zahlung ging bei uns am 20.12. ein.
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Unsere Rechnung über 14,90 € vom 30.09.12 hat sie nicht, wie sie schreibt, am 29.11. bezahlt, sondern am 29.10. und dann noch einmal auf ein anderes unserer Konten am 20.12. ....“
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Mit Schreiben vom 13.02.2013 (Bl. 367 f. d.A.) teilte der Seniorenbegleitservice dem Amtsgericht Offenbach am Main unter Vorlage von Unterlagen mit, dass eine Rechnung der Fa. H vom Oktober 2012 noch nicht beglichen ist, ein Lastschriftrückläufer der Stadtwerke Neu-Isenburg vorliegt, bei der Ergo Versicherung ein Versicherungsbeitrag für eine bereits 2011 beendete Versicherung bezahlt worden ist, bei Unitymedia Rechnungen offen sind und bereits mit der Kündigung des Vertrages gedroht wird und auch die Rechnungen des Seniorenbegleitservice nur nach mehrmaligem Mahnen bezahlt werden.
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Das Amtsgericht Offenbach am Main bestimmte am 18.02.2013 einen Termin zur Anhörung des Betroffenen zur Frage eines Betreuerwechsels auf den 02.04.2013 (Bl. 377 d.A.).
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Die weitere Beteiligte zu 2. teilte mit Schreiben vom 08.03.2013 (Bl. 379 d.A.) mit, dass alle angemahnten Rechnungen (nun) beglichen sind.
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Die weitere Beteiligte zu 2. teilte dem Amtsgericht mit Schreiben vom 28.03.2013 (Bl. 380 d.A.) mit:
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„Ich habe am Freitag den 28.03.2013 erst erfahren das Herr C zum angesetzten Termin von Ihnen nicht zu Hause ist.
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Dadurch das er gefahren werden muss und alles Organisiert ist kann der Termin nicht verschoben werden.
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Er hat einen Arzttermin der wahrgenommen werden muss.“
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Der zuständige Amtsrichter begab sich am 02.04.2013 dennoch zum Betroffenen und traf diesen auch zuhause an. Zur Frage des Betreuerwechsels erklärte der Betroffene, „ihm sei das alles egal“. Die Frage, ob er mit einem Betreuerwechsel einverstanden sei, beantwortete der Betroffene mit „Ja, gut.“
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Mit Beschluss vom 02.04.2013 (Bl. 384 f. d. A.) hat das Amtsgericht Offenbach am Main sodann die weitere Beteiligte zu 2. als Betreuerin entlassen und stattdessen den weiteren Beteiligten zu 1. zum Betreuer bestellt.
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Gegen diesen Beschluss hat die Betreuerin mit Schreiben vom 17.04.2013 (Bl. 386 d.A.) Beschwerde eingelegt und diesen wie folgt begründet:
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„Es liegen keinerlei Sachliche gründe vor in bezug auf einen Betreuer wechsel .“
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Das Amtsgericht Offenbach am Main hat der Beschwerde mit den Beschlüssen vom 22.04.2013 (Bl. 388 d.A.) und 10.06.2013 (Bl. 423 f. d.A.) nicht abgeholfen und in letzterem u.a. ausgeführt:
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Die Beschwerdeführerin wird „von Seiten der Betreuungsbehörden in Stadt und Kreis Offenbach als ungeeignet erachtet und nicht mehr vorgeschlagen. Auch im hiesigen Dezernat kam es in den letzten Jahren in einer Vielzahl von Fällen zu Entlassung der Beschwerdeführerin, insbesondere weil die Betreuten mit ihrer Arbeitsweise oder ihrem Umgangston nicht einverstanden waren. Typisch sind Klagen über schwere Erreichbarkeit, nicht nachvollziehbare Kontobewegungen und verzögerte Vorlage von Auskünften und Verzeichnissen. Bemerkenswert ist, dass dies sich auch trotz mehrfacher Vorhalte und gerade auch gegenüber dem Gericht nicht geändert hat. … Unstimmigkeiten von der Art wie sie Anlass des Betreuerwechsels waren, sind zwar für sich genommen nicht sehr schwerwiegend, nehmen aber auch kein Ende. …
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Jedenfalls erfolgte die Entlassung, weil diese Vorkommnisse als Indizien für die aus anderen Verfahren schon bekannte mangelnde Eignung der Beschwerdeführerin gewertet wurden.“
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II.
Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. gegen ihre Entlassung als Betreuerin ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63, 64 FamFG statthaft, fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.
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Sie ist aber nicht begründet.
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Das Amtsgericht hat die weitere Beteiligte zu 2. zu Recht als Betreuerin entlassen.
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1. Nach § 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB hat das Betreuungsgericht den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
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Die Eignung setzt insbesondere gemäß § 1897 Abs. 1 BGB voraus, dass der Betreuer persönlich und fachlich in der Lage ist, die Angelegenheiten des Betroffenen in den angeordneten Aufgabenkreisen zu besorgen (Palandt/Diederichsen, BGB, 71. Aufl., § 1897 Rn. 3). Insofern ist zu beachten, dass Gegenstand der Entscheidung ausschließlich die Betreuung im Sinne der §§ 1896 ff. BGB ist, welche die rechtsgeschäftliche Stellvertretung des Betroffenen (§ 1902 BGB), d. h. insbesondere die Vertretung gegenüber Behörden und Vertragspartnern des Betroffenen zum Gegenstand hat.
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2. Diese Voraussetzungen für eine Entlassung der weiteren Beteiligten zu 2. als Betreuer sind erfüllt:
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a) Die Eignung der weiteren Beteiligten zu 2. als (Berufs-)Betreuerin insbesondere für den Bereich der Vermögenssorge ist bereits deshalb rundweg zu verneinen, da sie mehrfach – und auch nach entsprechenden Hinweisen und Ermahnungen durch das Amtsgericht – das Vermögen der von ihr Betreuten nicht strikt voneinander getrennt verwaltet, sondern vermischt hat, indem sie z.B. Rechnungen des einen von ihr Betreuten von Konten eines anderen von ihr Betreuten bezahlt hat (was mit einem Zahlendreher auch keinesfalls erklärt werden könnte) oder von dem Konto des einen Betreuten Barbeträge in vierstelliger Höhe abgehoben und in die Haushaltskasse eines anderen von ihr Betreuten überführt hat.
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- >
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die weitere Beteiligte zu 2. später (nach Wochen oder Monaten) entsprechende gegenläufige Buchungen vorgenommen hat.
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Entscheidend ist vielmehr, dass die Berufsbetreuerin mit diesem Verhalten
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- die Verwaltung und Kontrolle des Vermögens der von ihr Betreuten sowohl für diese selbst als auch für etwaige nachfolgende Betreuer wesentlich erschwert hat;
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- das ihr anvertraute Vermögen der von ihr Betreuten insoweit geschädigt, mindestens aber in erheblichem Umfang gefährdet hat. Bereits die Vornahme solcher Buchungen schadet den davon betroffenen Betreuten (Verlust der Liquidität, Zinsverlust, Risiko der Insolvenz des Empfängers, Risiko der fehlenden Rückbuchung, sollte dem Betreuer etwas zustoßen etc., Aussetzen von Rückforderungsansprüchen) in erheblichem Umfang;
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- eine Prüfung ihrer Rechnungslegung durch das Amtsgericht erschwert hat sowie
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- insgesamt gezeigt hat, dass es ihr an der in ihrer Stellung als Berufsbetreuerin dringend erforderlichen sachlichen, inneren Distanz zu fremdem Vermögen fehlt, wenn sie meint, nach Belieben Beträge zwischen den Konten und Haushaltskassen der von ihr Betreuten verschieben zu können.
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b) Die Eignung der weiteren Beteiligten zu 2. als (Berufs-)Betreuerin insbesondere für den Bereich der Vermögenssorge ist des Weiteren deshalb zu verneinen, da sie die sonstige Regelung der Vermögensangelegenheiten des Betroffenen - inzwischen sogar über mehrere Jahre – nicht (mehr) mit der erforderlichen Sicherheit zu gewährleisten vermochte.
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Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen haben mehrere Vertragspartner des Betroffenen diesen in den vergangenen Jahren mehrfach gemahnt, teilweise wurden wichtige Versorgungsleistungen wie das warme Mittagessen gekündigt und eingestellt. Auch der Hausdienst und Pflegedienst wurden mehrfach nur mit Verzögerungen bezahlt.
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Stattdessen hat die Beteiligte zu 2. einmal ihre eigene Vergütung zweimal von verschiedenen Konten des Betroffenen abgebucht, einzelne Rechnungen Dritter doppelt gezahlt oder auch auf einen bereits beendeten Versicherungsvertrag noch eine Zahlung geleistet.
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Des Weiteren hat die Beteiligte zu 2. seit einigen Jahren die Rechnungslegungen / Auskünfte erst nach mehreren Mahnungen und mit deutlicher Verzögerung vorgelegt.
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Selbstverständlich kann es passieren, dass einmal etwas schiefgeht. Mit einer solchen Häufigkeit und Dauer darf dies – insbesondere einem Berufsbetreuer – jedoch schlicht nicht passieren, anderenfalls er einfach nicht die notwendige Eignung aufweist.
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Die diesbezüglichen Ausführungen der weiteren Beteiligten haben die Vorfälle im Wesentlichen nicht aufzuklären vermocht und standen, etwa was die Zahlungsdaten oder Daten der Übersendung von Rechnungen betrifft, in einem Widerspruch zu den Mitteilungen so vieler Vertragspartner des Betroffenen, dass ihnen kein Glaube mehr geschenkt werden kann. Hierzu trugen sicher auch anderweitige Mitteilungen der Beteiligten zu 2. bei, die sich später als falsch herausstellten (etwa die Anwesenheit des Betroffenen beim Anhörungstermin).
- 102
Wenn die weitere Beteiligte zu 2. nicht in der Lage ist, sicherzustellen, dass solche elementaren Tätigkeiten im Rahmen der Vermögenssorge – zumal bei einem Betreuten, der wegen eines Einwilligungsvorbehaltes auch selbst diesbezüglich nicht mehr handlungsfähig ist – in angemessenem Zeitrahmen vorgenommen werden, ist sie für die Übernahme der Vermögenssorge nicht (mehr) geeignet.
- 103
c) Was die weiteren seitens des Amtsgerichts aufgeführten Aspekte der Tätigkeit der Beteiligten zu 2. betrifft, die das Amtsgericht ebenfalls zur Entlassung der Beteiligten zu 2. motiviert haben, z.B. eine schlechte (telefonische) Erreichbarkeit oder der Umgangston, so lassen sich diese nur in eingeschränktem Umfang und in wenig konkreter Form dieser Verfahrensakte entnehmen.
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Nach den Ausführungen unter a) und b) kommt es vorliegend für die Beschwerdekammer jedoch nicht mehr auf diese weiteren Punkte an.
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d) Nachdem die Angelegenheiten eines Betreuten grundsätzlich von nur einem Betreuer zu besorgen sind, es sei denn, dass die Angelegenheiten durch mehrere Betreuer besser besorgt werden könnten, war die Betreuung des Betroffenen vorliegend insgesamt einem neuen Berufsbetreuer anzuvertrauen.
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3. Eine persönliche Anhörung des Betroffenen und der ehemaligen Betreuerin war nach § 296 Abs. 1 FamFG nicht erforderlich, da der Betroffene der Entlassung der Betreuerin nicht widersprochen hat.
- 107
4. Die Entscheidung ergeht gemäß § 131 Abs. 5 KostO gerichtsgebührenfrei, da nicht völlig auszuschließen ist, dass die Beschwerde auch im Interesse des Betroffenen eingelegt wurde.
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