Urteil vom Landgericht Darmstadt (6.. Kammer für Handelssachen) - 18 O 28/20
Leitsatz
1. Das Zustandekommen eines Vertrags ist dem Vertragsstatut zu unterstellen, das nach Maßgabe der intendierten Rechtswahl des Vertrags zu bestimmen ist.
2. Eine Vereinbarung, die einer Rechtsordnung unterliegen soll, nach der Handelsvertreterausgleichsansprüche ausgeschlossen sind, ist nicht im Ganzen unwirksam; sie ist lediglich insoweit zu modifizieren, als gegen zwingendes nationales oder europäisches Recht verstoßen wird.
3. Für die Annahme einer faktischen Vertragsübernahme bzw. eines konkludenten Vertragsbeitritts bedarf es nach dem Recht des Commonwealth of Massachusetts Willenserklärungen der ursprünglichen und der neuen Vertragsparteien, wobei ein übereinstimmendes Verhalten der Parteien ausreichen kann.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1) ist ein Unternehmen mit Sitz in […]/Slowenien und vertrieb biomedizinische und biotechnologische Produkte in Slowenien.
Die Klägerin zu 2) ist ein Unternehmen mit Sitz in […]/Kroatien, das die gleichen Produkte wie die Klägerin zu 1) in Kroatien und in anderen Balkanstaaten vertrieb.
Die Beklagte ist ein weltweit agierender Pharma- und Chemiekonzern, der in seiner Sparte „Life Science“ Produkte der Biotechnologie, der Biopharmazie und der Biochemie herstellte.
Das Unternehmen A mit Sitz in […]/Frankreich war im Jahr 2008 eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der damaligen B mit Sitz in […], Massachusetts/USA.
Zu den Vertriebspartnern der A gehörte die Klägerin zu 1). Die Klägerin zu 1) erhielt von A einen festen Abschlag auf den Listenpreis der erworbenen Vertragsprodukte und veräußerte diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Kunden weiter.
Zwischen der Klägerin zu 1) und der A wurde ein sog. „Distributor Agreement“ geschlossen, das ab dem 1.1.2008 gelten sollte. Das Distributor Agreement enthielt eine Schiedsklausel. Im Hinblick auf das anwendbare Recht hieß es in Ziff. 20 g: „Governing law. This Agreement shall be governed by and construed in accordance with the laws (other than those relating to conflicts of laws questions) of the Commonwealth of Massachusetts, USA, but excluding the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods“. Wegen des genauen Inhalts des Distributor Agreement wird auf Bl. 28-38 d.A. verwiesen.
Das Distributor Agreement hatte zunächst eine Laufzeit bis 31.12.2009 und sollte sich durch jährliche „Renewal“-Vereinbarungen verlängern, was anfänglich auch einvernehmlich erfolgte.
Jedenfalls die Klägerin zu 1) hatte die von ihr zu vertreibenden Produkte bei A zu bestellen und auch an diese zu bezahlen. Der jeweiligen Bestellung bei A ging eine von […] konzerneinheitlich vorgeschriebene Prozedur voraus, an der A selbst nicht beteiligt war.
Die Beklagte übernahm im Jahr 2010 die B samt deren ausländischen Tochtergesellschaften - u.a. die A - und zwar in der Form, dass die Beklagte Anteile an der B über ihre Tochtergesellschaft C erwarb.
Das Unternehmen A bestand und besteht als selbständige juristische Person fort. Eine gesellschaftsrechtliche Verschmelzung mit der Beklagten fand nicht statt.
Nach 2011 unterblieben die jährlichen Vertragsverlängerungsschreiben der A
In den Jahren 2012, 2013 und 2014 wurden sog. „Authorisation Letter“ ausgestellt. Wegen des Inhalts dieser Authorisation Letter wird auf Bl. 125-127 d.A. verwiesen.
Unter dem 15.11.2012 erfolgte ein Rundschreiben, das in […], Frankreich, hergestellte BioMonitoring-Produkte betraf und mit „…, Germany“ signiert worden war. Auf Anlage K 28 im Sonderband Anlagen Klägerin wird hinsichtlich des Inhalts des Schreibens verwiesen.
Unter dem 11.9.2014 verfassten D, der zu keiner Zeit Geschäftsführer oder Prokurist der Beklagten oder der A war, und E ein an die Klägerin zu 1) gerichtetes Schreiben, das der Klägerin zu 1) nicht vor dem 15.2.2016 zur Kenntnis gelangt ist. Wegen des Inhalts des Schreibens vom 11.9.2014 wird auf Bl. 49 d.A. Bezug genommen.
Die Vertragslaufzeit endete zum 31.12.2014.
Die Klägerinnen machten vorprozessual einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 383.803,13 € als Ausgleich für „loss of market“ in Slowenien und Kroatien und in Höhe von 79.958,98 € als „loss of contract“ geltend.
Die Prokuristin der Klägerin zu 1) und Geschäftsführerin der Klägerin zu 2) F wandte sich mit Schreiben vom 10.2.2016 an die Beklagte und dort namentlich an D. Auf Bl. 46 d.A. wird verwiesen. D antwortete mit E-Mail vom 15.2.2016. Auf Bl. 47 f. d.A. wird Bezug genommen.
Die Klägerinnen haben einen Mahnbescheid beantragt. Der Antrag ist am 29.12.2017 beim Mahngericht eingegangen. Der Mahnbescheid wurde der Beklagten am 8.1.2018 zugestellt. Die Anspruchsbegründung vom 26.9.2018 wurde der Beklagten am 24.10.2018 zugestellt.
Die Klägerinnen behaupten, dass das Distributor Agreement nicht zwischen den formalen Vertragsparteien verhandelt worden sei, sondern dem Unternehmen A vom […] Konzern vorgegeben worden sei. Für die Klägerin zu 1) hätten keine Verhandlungsmöglichkeiten über den Vertragsinhalt bestanden. Auch die Klägerin zu 2) habe die von ihr zu vertreibenden Produkte bei A zu bestellen und auch an diese zu bezahlen gehabt und sei direkt von der Beklagten über A beliefert worden. Die Beklagte habe sämtliche Aktivitäten der B auf europäischen und anderen Märkten selbst übernommen und dazu diesen Unternehmensteil unter der Bezeichnung „[…]“ als rechtlich unselbständige „Life-Science-Division“ fortgeführt. Für die operative Vertragsabwicklung habe A keine Rolle mehr gespielt. A habe als reine Auslieferungs-, Abrechnungs- und Zahlstelle der Beklagten fungiert. Die Zuständigkeit für den Vertrieb habe die Beklagte ab Mitte 2010 sukzessive selbst übernommen; das operative Geschäft, das die vertrieblichen Belange regele, sei ab Februar 2011 von […] aus geleitet worden. A habe auch nach der Übernahme und organisatorischen Umgliederung weiter in den Bereichen „Bioscience“, „Lab Solutions“ und „Process Solutions“ nur als Bestellungs-, Auslieferungs- und Abrechnungsstelle fungiert. Sämtliche Korrespondenz betreffend operative Fragen des Vertriebsbereichs seien ab Februar 2011 ausschließlich mit der Beklagten oder Vertretern von europäischen Tochtergesellschaften der Beklagten geführt worden. Nach der Übernahme der B seien nur noch Mitarbeiter der Beklagten an die Geschäftsführung der Klägerinnen herangetreten. D habe von der Konzernzentrale der Beklagten in […] aus sämtliche operative Tätigkeiten auch der Klägerinnen kontrolliert und diese zunehmend auch bestimmt und die jeweils mit der Beklagten vereinbarten Lieferungen an die Klägerinnen weiterhin durch A ausführen lassen. Im Rahmen einer Geschäftsbesprechung am 4.2.2011 sei den Vertretern der Klägerinnen erklärt worden, dass das operative Geschäft in Zukunft nicht mehr über A, sondern zentral von der Beklagten geführt werden solle. Nachdem die jährlichen Vertragsverlängerungsschreiben der A ausgeblieben seien, habe sich das Vertragsverhältnis aufgrund der Authorisation Letter fortgesetzt, wobei die Entscheidung über die Gewährung der Authorisation Letter nicht von A getroffen worden sei. Den Klägerinnenvertretern sei der Abschluss eines neuen Distributionsvertrags mit der Beklagten stets zugesagt worden; D habe namens der Beklagten den Klägerinnen zugesagt, diesen einen neuen, schriftlichen Vertriebsvertrag zumindest auch mit der Beklagten, also nicht wieder nur mit der A, anzubieten. D habe am 19.3.2014 und am 6.5.2014 erklärt, dass die Beklagte beabsichtige, den Vertriebsvertrag mit der Klägerin zu 1) nicht zu verlängern. D habe die Beklagte seit 2014 als einziger Verhandlungsführer gegenüber den Klägerinnen vertreten. Die Klägerinnen seien in die Absatzorganisation der Beklagten eingegliedert gewesen. Der wirtschaftliche Vorteil der Vertragsbeendigung sei der Beklagten und nicht A zugutegekommen. Die durchschnittliche Höhe der Jahresprovisionen bzw. -rabatte in den Jahren 2010 bis 2014 betrage 367.661,36 €.
Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass es sich bei dem Schreiben vom 11.9.2014 um ein Beendigungsschreiben handele, aus dem sich ergebe, dass die Beklagte das noch von A begründete Vertragsverhältnis mit den Klägerinnen jedenfalls faktisch übernommen hatte. Das Landgericht Darmstadt sei örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit des Landgericht Darmstadt ergebe sich aus Art. 4 Abs. 1 EuGVVO; die abweichenden Regelungen im Distributor Agreement seien wegen Verstoßes gegen europäisches und deutsches Recht unwirksam. § 89b HGB sei auf das vorliegende Vertragsverhältnis analog anzuwenden. Auf den zwingenden Ausgleichsanspruch der Klägerin zu 1) sei slowenisches und auf denjenigen der Klägerin zu 2) kroatisches Vertriebsrecht anzuwenden. Sämtliche Analogievoraussetzungen für eine entsprechende Anwendung der Richtlinie 86/653/EWG sowie der nach der Umsetzung der Richtlinie konform auszulegenden und anzuwenden slowenischen bzw. kroatischen Rechtsvorschriften für die Gewährung eines Ausgleichsanspruchs für die Klägerinnen seien erfüllt. Die Klägerin zu 2) sei mit Zustimmung der Beklagten konkludent dem Distributor Agreement beigetreten. Die Beklagte habe das Vertragsverhältnis mit der Klägerin zu 1) mit deren Einverständnis jedenfalls faktisch übernommen. Die Beklagte sei der wahre Vertragspartner in allen vertragswesentlichen Vertriebsbereichen gewesen. Die Beklagte sei dem Distributor Agreement auf Seiten der A jedenfalls als weitere Vertragspartei beigetreten oder habe jedenfalls zurechenbar für die Klägerinnen einen entsprechenden Rechtsschein gesetzt. Aus dem Gesamtverhalten der Beklagten, insbesondere dem Verhalten des D seit 2013, ergebe sich, dass die Beklagte die eigentliche Vertragspartnerin gewesen sei. Die Beklagte habe sich gegenüber den Klägerinnen als neue Vertriebspartnerin im bestehenden Distributor Agreement geriert. A sei nach allen Umständen des Falls so von der Beklagten beherrscht worden, dass sie als bloßes Instrument der Beklagten anzusehen sei.
Die Klägerinnen beantragen,
die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger einen Betrag von 367.661,36 € nebst den vom Gericht ausgerechneten Zinsen in Höhe von 71.062,82 € sowie weiterer Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.1.2018 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte behauptet, dass gesellschafts- und vertragsrechtlich die B unter der Firma „[…]“ unverändert fortbestehe. Mitarbeiter der Klägerin zu 1) seien im regen Austausch mit den Mitarbeitern der A über die Details der Vertragsabwicklung gewesen. Die operative Vertragsabwicklung sei durch A erfolgt. Die vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertriebsvertrag seien während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses vom 1.1.2008 bis 31.12.2014 ausschließlich durch A ausgeführt worden.
Die Beklagte hat zum einen bestritten, dass A direkt Produkte an die Klägerin zu 2) geliefert habe, und zum anderen vorgetragen, dass eine Belieferung der Klägerin zu 2) seitens A nur in Erfüllung der vertraglich eingegangenen Lieferverpflichtungen für den Vertrieb der Produkte in Kroatien erfolgt sei.
Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei nicht Vertragspartei des Distributor Agreement. Etwaige Ansprüche der Klägerin zu 1) gegen A wären verjährt. Die Klage sei unzulässig. Deutsche Gerichte seien wegen der Schiedsvereinbarung der Vertragsparteien, i.e. die Klägerin zu 1) und A, nicht zu einer Entscheidung über Rechtstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Distributor Agreement befugt. Wegen der Schiedsklausel im Distributor Agreement sei die EuGVVO nicht anwendbar. Das Landgericht Darmstadt habe sich für unzuständig gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO zu erklären. Wegen der gültigen Rechtswahlklausel im Distributor Agreement sei deutsches Recht nicht anwendbar.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden einverstanden erklärt. Die Kammer hat am 9.8.2021 einen Hinweis- und Beweisbeschluss verkündet (Bl. 406 d.A.). Der Sachverständige G wurde mit der Erstattung eines Gutachtens zum ausländischen Recht beauftragt (Bl. 506 d.A.). Unter dem 14.6.2022 und unter dem 9.2.2023 hat der Sachverständige um Anleitungen gebeten (Bl. 518 f., 577 d.A.). Die Kammer hat unter dem 16.8.2022, unter dem 15.12.2022 und unter dem 9.2.2023 Anleitungen gegeben (Bl. 540, 569, 583 d.A.); zur Übersendung der Anleitungen vom 16.8.2022 hat die Kammer ergänzende Mitteilungen an die Parteivertreter übermittelt (Bl. 539 d.A.). Unter dem 16.3.2023 hat der Sachverständige ein schriftliches Gutachten vorgelegt, wegen dessen Inhalt auf Bl. 625-640 d.A. Bezug genommen wird. Die Parteien haben hierzu Stellung genommen (Bl. 652 ff., 661 ff. d.A.) Mit Beschluss vom 24.11.2023 hat die Kammer Hinweise erteilt (Bl. 703 ff. d.A.). Die Kammer hat den Sachverständigen persönlich angehört; insoweit wird auf das Protokoll über die öffentliche Sitzung vom 11.3.2024 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Deutsche Gerichte sind international zuständig gemäß Art. 4 Abs. 1, 63 Abs. 1 EuGVVO.
Das Landgericht Darmstadt ist örtlich und sachlich zuständig gemäß §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO, §§ 23 Nr. 1, 71 Abs.1 GVG.
Die Klage ist nicht etwa deshalb unzulässig, weil die Beklagte wirksam die Einrede der Schiedsvereinbarung gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO erhoben hat. Diese Einrede greift nicht durch, da die Parteien dieses Rechtsstreits nicht über das Distributor Agreement vertraglich miteinander verbunden sind. Deswegen sind auch die Regelungen in Ziffer 20 (f) des Distributor Agreement, die die Streitbeilegung mittels der Durchführung eines Schiedsverfahrens betreffen, nicht anwendbar.
Die Frage, ob die Parteien vertraglich über das Distributor Agreement verbunden sind, ist nach dem Recht des Commonwealth of Massachusetts, USA, zu beurteilen. Denn das Zustandekommen eines Vertrags ist dem Vertragsstatut zu unterstellen und nicht etwa dem Vertragsschlussstatut. Das Vertragsstatut ist nach Maßgabe der intendierten Rechtswahl des Vertrags zu bestimmen; dabei ist der von den Parteien intendierte Vertrag für die Zwecke der Anknüpfung als bereits bestehend zu fingieren. Hierbei handelt es sich um ein Grundprinzip des internationalen Schuldvertragsrechts, das auch im vorliegenden Fall Geltung beansprucht (vgl. Weller, in: BeckOGK-ROM I-VO, Stand: 1.9.2023, Art. 10 Rn. 3; Spickhoff, in: BeckOK-BGB, 58. Edition, Stand: 1.11.2020, ROM I-VO, Art. 10 Rn. 2).
In dem Distributor Agreement ist in Ziff. 20 (g) geregelt, dass die Vereinbarung den Gesetzen des Commonwealth of Massachusetts, USA, unterliegt mit Ausnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, so dass für die Beantwortung der Frage nach dem Eintritt der Klägerin zu 2) und der Beklagten in das Distribution Agreement als Vertragsparteien das Recht des Commonwealth of Massachusetts, USA, maßgeblich ist und zwar unabhängig davon, ob nach dieser Rechtsordnung Ausgleichsansprüche im Sinne von § 89b HGB ausgeschlossen sind. Denn selbst dann, wenn durch einen Ausschluss entsprechender Ansprüche ein Verstoß gegen zwingendes nationales oder europäisches Recht vorläge, wäre die Vereinbarung der Parteien lediglich zu modifizieren und nicht insgesamt unwirksam (vgl. in diesem Zusammenhang Semmler, in: Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl. 2024, § 92c Rn. 40).
Die Kammer ist unter besonderer Berücksichtigung der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen G davon überzeugt, dass jedenfalls die Beklagte niemals Vertragspartei des Distributor Agreement geworden ist.
Eine faktische Übernahme des Distributor Agreement durch die Beklagte mit der Folge, dass diese anstelle der A Vertragspartei des Distributor Agreement geworden ist, liegt nicht vor. Da der (auch) zu berücksichtigende Uniform Commercial Code keine Regelungen zur Vertragsübernahme enthält, sind zunächst die allgemeinen fallrechtlichen Regelungen einschlägig. Nicht nur, aber auch nach dem Vertragsrecht des Commonwealth of Massachusetts erfordert ein Vertragsschluss eine aus Angebot und Annahme bestehende Einigung der Parteien. Dabei reicht für die Annahme einer wirksamen Willenserklärung bereits ein schlüssiges Verhalten aus, wobei die Willenserklärung allerdings hinreichend bestimmt sein muss (vgl. Bl. 631 f. d.A. = S. 6 f. des Gutachtens). Erforderlich für eine faktische Übernahme des Distributor Agreement wären jedenfalls Willenserklärungen der Klägerin zu 1), der Beklagten und der A Hiervon kann indes nicht ausgegangen werden. Nach einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände ist weder eine ausdrückliche Willenserklärung noch ein schlüssiges Verhalten ersichtlich, das den Eindruck vermitteln konnte, dass A damit einverstanden war, als Vertragspartei aus dem Distributor Agreement auszuscheiden. Eine ausdrückliche Erklärung der A, als Vertragspartei des Distributor Agreement ausscheiden zu wollen, tragen selbst die Klägerinnen nicht vor. Ein konkludentes Verhalten, aus dem sich hinreichend bestimmt der Wille der A, durch die Beklagte als Vertragspartei des Distributor Agreement ersetzt werden zu wollen, ergibt, ist abzulehnen. Soweit Mitarbeiter der Beklagten oder Mitarbeiter von Tochtergesellschaften der Beklagten nach dem Vortrag der Klägerinnen in das unter dem Distributor Agreement gelebte operative Geschäft eingegriffen und maßgebliche Entscheidungen selbst getroffen haben sollen, ohne dass Mitarbeiter von A dem widersprochen haben, ist dieser Umstand weder für sich allein noch in einer Gesamtschau geeignet, um bei den Klägerinnen den Eindruck hervorzurufen, dass es dem Willen von A entsprach, als Vertragspartei des Distributor Agreement durch die Beklagte ersetzt zu werden. Nach dem Vortrag der Klägerinnen soll A bereits von Anfang an nicht das Unternehmen gewesen sein, das die maßgeblichen Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Distributor Agreement getroffen hat. So tragen die Klägerinnen beispielsweise vor, dass der Inhalt des Distributor Agreement nicht zwischen den formalen Vertragspartnern verhandelt worden sei, sondern dem Unternehmen A vom […]-Konzern vorgegeben worden sei. Trotz der nach der Wahrnehmung der Klägerin zu 1) eingeschränkten Verhandlungsmacht der A hat die Klägerin zu 1) jedenfalls vor der Übernahme der B durch die Beklagte die A durchweg als ihre „wahre“ Vertragspartnerin begriffen. Hinzu kommt, dass A nach wie vor Bestellungen der Klägerinnen entgegennahm und diese auf eigene Rechnung auslieferte. Zahlungen waren durchweg an A zu leisten. Schließlich wäre auch zu erwarten gewesen, dass es bei einem tatsächlichen Ausscheiden der A als Vertragspartei des Distributor Agreement im Rahmen der nachfolgenden Bestellungen, Auslieferungen und Zahlungen zu irgendeinem Zeitpunkt zu einer Situation gekommen wäre, in der A als dann nicht mehr mit der Klägerin zu 1) vertraglich verbundenes Unternehmen diese auf diesen Umstand hingewiesen hätte mit der Bitte, sich an ihre „neue“ Vertragspartnerin zu wenden; Entsprechendes ist jedoch nicht ersichtlich. Es war sogar umgekehrt so, dass noch der letzte Authorisation Letter vom 1.1.2014, der bis zum 31.12.2014 und mithin bis zum Ende der Vertragslaufzeit des Distributor Agreement Gültigkeit hatte, ausdrücklich von A ausgestellt wurde (vgl. Bl. 127 d.A.), und sich A in diesem Authorisation Letter als „subsidiary“ - also als Tochtergesellschaft - der Beklagten bezeichnete (vgl. Bl. 127 d.A.).
Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob eine faktische Übernahme des Distributor Agreement durch die Beklagte nicht auch deswegen abzulehnen wäre, weil nach Ziff. 20 (b) des Distributor Agreement für jegliche Änderungen der Vereinbarung die schriftliche Zustimmung der A erforderlich war.
Die Frage nach einer etwaigen Sperrwirkung der Schriftformklausel braucht auch nicht im Zusammenhang mit dem von den Klägerinnen vorgetragenen Beitritt der Beklagten zum Distributor Agreement beantwortet zu werden. Denn die Voraussetzungen, nach denen ein Eintritt der Beklagten als weitere Vertragspartei des Distributor Agreement neben der A anzunehmen wäre, liegen unabhängig vom Regelungsgehalt der Schriftformklausel nicht vor. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen (Bl. 631 f. d.A. = Seite 7 f. des Gutachtens) bedarf es nach dem einschlägigen amerikanischen Recht für die Annahme eines Beitritts übereinstimmender Willenserklärungen jedenfalls der Klägerin zu 1), der Beklagten und der A, die darauf gerichtet sein müssen, dass die Beklagte zusätzliche Vertragspartei wird. Ausdrückliche Willenserklärungen sind insoweit nicht erforderlich; eine Einigung kann auch in dem übereinstimmenden Verhalten der Parteien gesehen werden, sofern es als Anerkennung einer bestehenden Vertragsbeziehung zu deuten ist. Nach Restatement (Second) of Contracts § 22 (2) (1979) ist nicht erforderlich, dass sich eindeutig bestimmen lässt, genau in welcher konkludenten Erklärung das Angebot bzw. die Annahme liegt. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe gilt Folgendes: Soweit die Klägerinnen darauf verweisen, dass Mitarbeiter der Beklagten wesentliche Entscheidungen getroffen haben sollen, die das unter dem Distributor Agreement gelebte operative Geschäft betrafen, ist dies weder für sich allein genommen noch in einer Gesamtschau als durchgreifendes Indiz zu sehen. Denn es ist im Geschäftsleben absolut üblich - jedenfalls nicht außergewöhnlich -, dass Mitarbeiter einer Konzernobergesellschaft wesentliche Entscheidungen treffen und Eckpunkte vorgeben, die das operative Geschäft einer Tochtergesellschaft betreffen, ohne dass die Konzernobergesellschaft zugleich den durch die Tochtergesellschaft mit Dritten begründeten Vertragsverhältnissen beitritt. Üblich ist auch, dass bestimmte Prozesse und Serviceleistungen (wie etwa das Bereitstellen von Formularen und Zertifikaten) bei einer Konzernobergesellschaft gebündelt werden, und sich Vertragspartner von Tochtergesellschaften insoweit an die Konzernobergesellschaft zu wenden haben, ohne dass damit zwischen der Konzernobergesellschaft und dem Vertragspartner der Tochtergesellschaft ein Vertragsverhältnis begründet wird. Vor diesem Hintergrund konnte die Klägerin zu 1) bzw. die Klägerinnen auch nicht das Rundschreiben vom 15.11.2012 (Anlage K 28 im Sonderband Klägerin) dahingehend verstehen, dass die Beklagte nunmehr (weitere) Vertragspartei des Distributor Agreement sein wollte bzw. davon ausging, bereits Vertragspartei zu sein. Soweit die Klägerinnen auf ein Schreiben von D und E vom 11.9.2014 verweisen (Bl. 49 d.A.), ist zuzugeben, dass dieses dem ersten Anschein nach dafürsprechen könnte, dass sich die Beklagte (auch) als Vertragspartnerin der Klägerin zu 1) begriffen hat. Denn es ist unter dem Briefkopf der Beklagten verfasst und enthält die Formulierung „we will not extending our relationship with you on the distribution of […] products as of the end of December 2014“. Allerdings haben die Klägerinnen vorgetragen, dass sie von diesem Schreiben nicht vor dem 15.2.2016 Kenntnis erlangt hätten, so dass sie aus diesem Schreiben nicht den Schluss ziehen konnten, dass die Beklagte davon ausgeht, mit ihnen vertraglich verbunden zu sein. Denn die Vertragsbeziehungen unter dem Distributor Agreement endeten zum 31.12.2014. Unabhängig davon kann das Schreiben vom 11.9.2014 trotz der Verwendung des Personalpronomens „we“ bzw. „wir“ nicht dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte damit ihre eigene Auffassung, mit der Klägerin zu 1) über das Distributor Agreement verbunden zu sein, zum Ausdruck gebracht bzw. bestätigt hat. In dem Schreiben vom 11.9.2014 wird weder konkret auf das Distributor Agreement verwiesen noch lassen die Formulierungen bzw. der sonstige Inhalt dieses Schreibens den sicheren Schluss zu, dass die Beklagte diese Erklärung als Vertragspartnerin der Klägerin zu 1) abgeben wollte. Vielmehr kann diese Erklärung auch in dem Sinne verstanden werden und ist auch so zu verstehen, dass die Konzernobergesellschaft - also die Beklagte - die Klägerin zu 1) über einen allgemeinen Sachverhalt, namentlich den der Neustrukturierung des Vertriebs der […] Produkte in bestimmten Regionen und den sich daraus ergebenden Konsequenzen, informieren wollte. Dass es die Beklagte war, die ein solches Schreiben verfasste, und nicht die A als die Vertragspartnerin der Klägerin zu 1), ist insofern nachvollziehbar, als damit von Anfang an deutlich gemacht wird, dass es sich hierbei um eine Entscheidung auf Konzernebene handelt, und eine Diskussion hierüber mit der eigentlichen Vertragspartnerin A nicht geführt zu werden braucht. In diesem Lichte ist auch der - bestrittene - Vortrag der Klägerin, wonach D die Beklagte in 2014 als einziger Verhandlungsführer gegenüber den Klägerinnen vertreten habe und im März und Mai 2014 erklärt habe, dass die Beklagte beabsichtige, den Vertriebsvertrag mit der Klägerin zu 1) nicht zu verlängern, zu sehen. Selbst wenn dieser Vortrag zuträfe und D vertretungsberechtigt gewesen wäre, hätten die Klägerinnen hieraus nicht den sicheren Schluss ziehen dürfen, dass die Beklagte der Auffassung war, mit den Klägerinnen über das Distributor Agreement vertraglich verbunden zu sein. Unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerinnen spricht auch ein weiterer Umstand gegen die Annahme, dass die Beklagte durch schlüssiges Verhalten dem Distributor Agreement beigetreten ist: Denn selbst nach dem Vortrag der Klägerinnen soll die Korrespondenz betreffend operative Fragen ab Februar 2011 nicht ausschließlich mit der Beklagten, sondern auch mit Vertretern von europäischen Tochtergesellschaften der Beklagten geführt worden sein. Warum dann aber aus Sicht der Klägerinnen nur die Beklagte dem Distributor Agreement beigetreten sein soll - und nicht etwa auch eine oder mehrere ihrer europäischen Tochtergesellschaften -, erschließt sich nicht. Schließlich sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, warum es im Interesse der Beklagten und/oder im Interesse der A gelegen haben soll, dass die Beklagte dem Distributor Agreement als weitere Vertragspartei beitritt. Weder die Beklagte noch A hätten dadurch einen Vorteil gehabt.
Andere rechtliche Konstruktionen, aufgrund derer die Parteien nach dem hier einschlägigen Recht - i.e. der Uniform Commercial Code und das Fallrecht von Massachusetts - über das Distributor Agreement vertraglich miteinander verbunden sein könnten, hat der Sachverständige nicht aufgezeigt, obwohl die Kammer den Sachverständigen ausdrücklich dahingehend angeleitet hat, dass nicht bloß das „Pendant“ im Recht des Commonwealth of Massachusetts zu einer faktischen Vertragsübernahme bzw. einem Vertragsbeitritt geprüft werden möge, sondern sämtliche einschlägige rechtliche Konstruktionen dargestellt werden sollen, aufgrund derer die Klägerinnen und die Beklagte vertraglich über das Distributor Agreement miteinander verbunden sein könnten.
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerinnen haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die mit der Klage geltend gemachten Forderungen.
Vertragliche Ansprüche zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits bestehen nicht.
Die Beklagte war niemals Vertragspartei des mit Wirkung ab dem 1.1.2008 zwischen der Klägerin zu 1) und der A abgeschlossenen Distributor Agreement.
Andere vertragliche Grundlagen, auf die die Klägerinnen die mit dieser Klage geltend gemachten Ansprüche stützen könnten, sind nicht ersichtlich.
Soweit die Klägerinnen der Auffassung sind, dass eine Haftung der Beklagten nach außervertraglichem amerikanischen Haftungsrecht bestehen könnte, fehlt es an hinreichend konkretem Vortrag, warum außervertragliches amerikanisches Haftungsrecht in dem Verhältnis der Klägerinnen als in Slowenien bzw. Kroatien ansässigen Unternehmen und der Beklagten als einem in […] ansässigen Unternehmen anwendbar sein sollte. Hierauf hat die Kammer bereits mit Beschluss vom 24.11.2023 ausdrücklich hingewiesen (Bl. 704 d.A.).
Außervertragliche Anspruchsgrundlagen aus anderen Rechtsordnungen, auf die die Klägerinnen die geltend gemachten Ansprüche stützen könnten, sind nicht ersichtlich.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerinnen bei der Berechnung der Höhe der geltend gemachten „Ausgleichszahlung“ entsprechend § 89b Abs. 2 HGB auf die durchschnittliche Höhe der Jahresprovisionen bzw. -rabatte in den Jahren 2010 bis 2014 abgestellt haben. Die Klägerinnen machen also ausdrücklich einen vertraglichen Ausgleichsanspruch geltend - zunächst gestützt auf § 89b HGB analog (Bl. 24 ff. d.A.), dann gestützt auf slowenisches bzw. kroatisches Vertriebsrecht (vgl. Bl. 404 d.A.) - und tragen nicht, auch nicht hilfsweise vor, dass ihnen ein konkreter Schaden in der geltend gemachten Höhe durch ein tatsächliches, außervertragliches Verhalten der Beklagten entstanden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO.
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