Beschluss vom Landgericht Darmstadt (5. Kammer für Handelssachen) - 20 O 58/23

Tenor

Das Landgericht Darmstadt erklärt sich für örtlich unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Köln – Kammer für Handelssachen verwiesen.

Gründe

Das angerufene Gericht ist örtlich unzuständig, weil die Beklagte keinen Sitz im hiesigen Bezirk hat.

Die Beklagte ist bei dem Landgericht Köln eingetragen. Soweit dort als Geschäftsanschrift […] eingetragen ist begründet diese keinen Geschäftssitz im Sinn von § 17 ZPO, da bei einer Sitzverlegung nach § 13 h HGB das Handelsregister bei dem Registergericht in Bonn geführt würde.

Vorliegend ist vor einer Luftbeförderung nach dem Montrealer Abkommen auszugehen.

Hierbei ist von folgenden Grundlagen auszugehen:

Maßgeblich für die Anwendung der Vorschriften des HGB bei einer Oberflächenbeförderung oder des MÜ bei Luftfracht ist nicht die Art der Beförderung, sondern die vertragliche Vereinbarung. Soweit der Transportvertrag die Art der Beförderung nicht regeln, bleibt es dem Frachtführer überlassen, die Art der Beförderung nach billigem Ermessen auszuwählen und damit auch die maßgeblichen Vorschriften (HGB § 407 Frachtvertrag, Koller, Transportrecht 11. Auflage 2023). Die Beklagte hat in der Anlage B7 die AWB copy (airwaybill) vorgelegt und damit die Luftfracht nachgewiesen. Die Klägerin hat hiergegen keine substantiierten Einwendungen vorgebracht.

Damit findet Art. 33 Montrealer Übereinkommen Anwendung. Diese Regelung ist abschließend (Art. 49). Abweichende Gerichtsstandvereinbarungen sind damit unwirksam.

Keine der dort genannten Gerichtsstände ist gegeben; insbesondere befindet sich in […] keine Geschäftsstelle. Auf den gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2024 Bezug genommen.

Der gerichtliche Hinweis in dem dort genannten Bezugsverfahren 20 O 56/24 lautet wie u. a. folgt:

„Nach Auffassung des Gerichts erscheint allerdings zweifelhaft, ob hier ein Vertrag über einen multimodalen Verkehr angenommen werden kann oder aber ein Luftbeförderungsvertrag gemäß Artikel 18 Abs. 4 Satz 2 Montrealer Überkommen, wonach Hilfsleistungen, die nicht im Wege der Luftbeförderung erfolgen, nicht dazu führen, dass insgesamt keine Luftbeförderung vorliegt (BGH RdTW 2013, 58 ff. Rdnr. 24). Für den Fall eines Luftbeförderungsvertrages wäre Art. 33 Montrealer Übereinkommen einschlägig. Danach könnte eine Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt nur über die vertragsschließende Geschäftsstelle gegeben sein…

Bei einem solchen Onlinevertrag schließt sich das Gericht der Auffassung an, dass hier nicht auf die vertragsschließende Geschäftsstelle abgeschlossen werden kann. Diese Auffassungen werden vertreten in den Kommentierungen des Online-Kommentars von Beck zu Art. 33 Montrealer Übereinkommen in Rdnr. 23 und von Ebenroth in Rdnr. 12.“

Aus den weiteren Ausführungen der Klägerin erschließt sich nicht, warum der Vertrag nicht online abgeschlossen wurde.

Es ist auch gerichtsbekannt, dass sich in London und der unmittelbaren Umgebung 6 größere Flughäfen befinden. Es kommt für die Einordung als untergeordnete Hilfsleistung zur Luftbeförderung nicht darauf an, ob der nächstgelegene Flughafen gewählt wird, sondern ein nahegelegener Flughafen.

Der Rechtsstreit war daher auf den hilfsweise gestellten Verweisungsantrag, dem sich die Beklagte angeschlossen hat, an das Landgericht Köln – Kammer für Handelssachen zu verweisen.


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