Beschluss vom Landgericht Dessau-Roßlau (1. Zivilkammer) - 1 T 314/12

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 30.10.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 15.10.2012 – 15 II 1629/11 – teilweise abgeändert. Für das Beratungshilfeverfahren 15 II 1629/11 wird eine aus der Landeskasse zu zahlende weitere Vergütung in Höhe von 35,46 € (= Dokumentenpauschale in Höhe von 29,80 € netto zzgl. 19 % USt.) festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin vom 30.10.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 15.10.2012 hat teilweise Erfolg und führt zur zusätzlichen Festsetzung einer Pauschale nach Nr. 7000, Ziff. 1. lit. a VV (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG).

2

Die Beschwerde ist zulässig. Das Amtsgericht hat sie nach §§ 55 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2 RVG in der für das Beschwerdegericht bindenden und hinzunehmenden Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen, so dass das Rechtsmittel trotz Unterschreitung der Wertgrenze aus § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft ist. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere i. S. v. §§ 55 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG fristgemäß eingelegt worden.

3

In der Sache hat sie nur beschränkt Erfolg, nämlich insoweit, als sie zur zusätzlichen Festsetzung einer Dokumentenpauschale in Höhe von netto 29,80 €/brutto 35,46 € führt, so dass sich für die Beratungshilfesache 15 II 1629/11 insgesamt folgende Berechnung ergibt:

4

Nr. 2503 VV

70,00 €

Nr. 7002 VV

14,00 €

Nr. 7000 VV

  29,80 €

        

113,80 €

zzgl. 19 % USt      

  21.62 €

        

135,42 €

abzgl.

  99,96 €

        

35,46 €

5

Die Dokumentenpauschale errechnet sich aus 82 Ablichtungen, aufgegliedert in 50 Ablichtungen x 0,50 € zzgl. 32 Ablichtungen x 0,15 € = insgesamt 29,80 €.

6

Die Antragstellerin hat – zuletzt mit Schriftsatz vom 04.10.2012, mit dem sie Ablichtungen der angefertigten Kopien zur Akte gereicht hat – hinreichend dargelegt, dass die Herstellung der Ablichtungen aus den Verwaltungsakten des Jobcenters des Landkreises Wittenberg zur sachgemäßen Bearbeitung der Widerspruchssache geboten war. Sie hat dargetan, dass die Akteneinsicht am 20.10.2011 (richtigerweise lautet der Eingangsstempel bei ihrer Bevollmächtigten auf den 21.10.2011) gewährt worden sei, und zwar bis zum 03.11.2011, und ihre Bevollmächtigte – nicht zuletzt wegen der Kürze des Zeitraums der Akteneinsicht und des Umfangs der Akten – die für die weitere Bearbeitung notwendigen Aktenbestandteile abgelichtet habe, um in der Folge die Überprüfung des angefochtenen Bescheides vom 25.08.2011 fortsetzen zu können. Darüber hinausgehend Anforderungen an die Darlegung der Erforderlichkeit der Kopieanfertigung zu stellen, wäre unangemessen.

7

Hingegen hat das Amtsgericht zutreffend keine Erledigungsgebühr nach Nr. 2508 VV festgesetzt. Anmerkung I zu Nr. 2508 VV verweist (u. a.) auf die Anmerkung zu Nr. 1002 VV. Für die dortige Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV sind folgende Grundsätze anerkannt:

8

Mit dem Merkmal „durch die anwaltliche Mitwirkung“, infolge derer sich die Rechtssache nach Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes erledigt haben muss, verlangt der Gebührentatbestand deutlich mehr als die bloße Anwesenheit, Einschaltung oder Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes. Notwendig ist ein auf die Erledigung der Rechtssache gerichtetes Tätigwerden, das über eine reine Widerspruchseinlegung und Widerspruchsbegründung hinausgeht (BSG, Rpfleger 2007, 346 - für den strukturgleichen Gebührentatbestand in Nr. 2508 VV - ; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., Nr. 1002 VV, Rdnrn. 9, 15; Schneider/Wolf/Fölsch, 6. Aufl., Nr. 2508 VV, Rdn. 16).

9

Nicht nur das Wortlautverständnis von S. 1 der Nr. 1002 VV spricht für ein Erfordernis einer qualifizierten, erledigungsgerichteten Mitwirkung des Rechtsanwaltes. Auch die Regelungssystematik des VV RVG streitet hierfür. Die Erledigungsgebühr der Nr. 1002 VV befindet sich als dritter geregelter Fall der „allgemeinen Gebühren“, die neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren stehen, in einem engen Regelungszusammenhang mit der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV und der Aussöhnungsgebühr nach Nr. 1001 VV. Die Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung des Rechtsanwaltes beim Abschluss eines (streitbeendenden) Vergleichsvertrages (vgl. hierzu etwa: BAG, NJW 2006, 1997). Die Aussöhnungsgebühr entsteht dann, wenn die anwaltliche Tätigkeit dazu führt, dass sich scheidungswillige Eheleute aussöhnen und die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen oder wieder aufnehmen. Auch in diesen anderen Fällen ist der Rechtsanwalt in einer Weise tätig geworden, die über die allgemeine Wahrnehmung verfahrensmäßiger bzw. rechtlicher Interessen für seinen Mandanten hinausgeht und damit eine Entstehung neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren rechtfertigt. Für die Auslegung der Nr. 1002 VV und damit auch der Nr. 2508 VV hat dann Gleiches zu gelten.

10

Auch entspricht es dem Sinn und Zweck von Nr. 1002 VV, vom Rechtsanwalt eine besondere Mitwirkung bei der Erledigung der Rechtssache zu verlangen. Die Gebührentatbestände der Nrn. 1000 ff. VV sollen nämlich durch die erfolgende zusätzliche Honorierung die streitvermeidende Tätigkeit des Rechtsanwaltes fördern und damit eine gerichtsentlastende Wirkung herbeiführen (vgl. BT-Drs. 15/1971 S. 204 zu Nr. 1002 VV; sh. auch BAG, NJW 2006, 1997, 1998). Nr. 1002 VV zielt vor diesem Hintergrund nicht schon darauf, Behörden durch das bloße Einschalten und Tätigwerden eines Rechtsanwaltes im Widerspruchsverfahren zu einer (Teil-) Abhilfeentscheidung zu bewegen. Dem Ziel der kostenmäßigen Begünstigung eines anwaltlichen Bemühens um die gütliche Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörde und Bürger wird regelmäßig nicht bereits dadurch genügt, dass der Widerspruch eingelegt und (was hier im Übrigen nicht einmal geschehen ist) begründet wird. Eine Ausrichtung dieser anwaltlichen Tätigkeit auf Streitvermeidung und Gerichtsentlastung kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil sich bei der Einlegung und der (hier nicht erfolgten) Begründung des Widerspruchs in der Regel noch gar nicht hinreichend überschauen lässt, ob und in welcher Weise die Behörde vorgetragene Argumente aufnehmen und darauf reagieren wird.

11

Eine nach alledem erforderliche besondere Mitwirkung der Bevollmächtigten der Antragstellerin bei der Erledigung der Rechtssache ist nicht dargetan. Hier erschöpft sich die dargelegte Tätigkeit der Bevollmächtigten in der Widerspruchseinlegung, der Akteneinsichtnahme, der Überprüfung des angefochtenen Bescheides und der Prüfung der im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens ergangenen abgeänderten Bescheide. Eine besondere, qualifizierte, erledigungsgerichtete Mitwirkung der Bevollmächtigten ist hierin nicht zu erblicken.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2 u. 3 RVG.


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