Beschluss vom Landgericht Dessau-Roßlau (1. Zivilkammer) - 1 T 222/13

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 09.08.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 25.07.2013 – 15 II 141/13 – wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 09.08.2013 ist nach Zulassung durch das Amtsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Zwar ist der Beschwerde darin beizutreten, dass § 38 Abs. 1 S. 1 u. 2 SGB II für die Frage bedeutsam sein kann, ob ein im Widerspruchsverfahren beauftragter Rechtsanwalt eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG beanspruchen kann. Allerdings begründet § 38 Abs. 1 SGB II keinen kostenrechtlichen Automatismus dahin, dass der Rechtsanwalt, wenn er ein hilfebedürftiges Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft vertritt, als in derselben Angelegenheit von mehreren Auftraggebern beauftragt anzusehen ist. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Tätigkeitsinhalt im Widerspruchsverfahren einen Individualanspruch des dem Anwalt gegenüber als alleiniger Auftraggeber auftretenden Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft betrifft, oder ob Ansprüche geltend gemacht werden, die alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft betreffen. Für letzteren Fall ist weiter zu hinterfragen, ob aufgrund der – möglicherweise – offensichtlichen Parallelität der tatsächlichen und rechtlichen Fallgestaltung in Bezug auf das als alleiniger Auftraggeber auftretende Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einerseits und die übrigen Mitglieder andererseits (hier die minderjährigen Kinder der Antragstellerin) zumutbarerweise die Beratungshilfeleistung zugunsten des auftraggebenden Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft ohne Hindernisse und wesentliche Änderungen auf die anderen Mitglieder übertragen werden konnte. Zu Recht hat das Amtsgericht hier angenommen, dass die zugunsten der Antragstellerin betreffend die Ablehnung der Übernahme von Umzugskosten erbrachte Beratungshilfeleistung ohne Weiteres auf die minderjährigen Kinder, die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind, übertragen werden konnte. Die Überlegung der Beschwerde, wonach im Falle der Volljährigkeit der Kinder diese selbst Widerspruch einlegen müssten, bestätigt – in Verbindung mit dem Juris-Orientierungssatz 2c zum Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 08.02.2012 (Az. 1 BvR 1120/11, 1 BvR 1121/11) – die Richtigkeit der vorstehenden Wertung. Denn dann müssten sich die Kinder in der Frage der Gewährung von Beratungshilfe darauf verweisen lassen, dass sich die im Fall ihrer Mutter erhaltene Beratungshilfeleistung ohne Weiteres auch auf die tatsächlich und rechtlich gleichgelagerte Gestaltung ihrer Fälle übertragen lässt. Im Übrigen ist nicht nachzuvollziehen, dass hier – wie die Beschwerde anführt – der Widerspruch gegen die Versagung der Umzugskostenübernahme wegen Vertretung auch der minderjährigen Kinder „eine höhere Belastung für den Rechtsanwalt mit sich bringt“. Letztlich ist auch die Antragstellerin – bis zur Erinnerungseinlegung – davon ausgegangen, dass aufgrund der gleichgelagerten Fallgestaltung bzgl. der Umzugskostenübernahmeverweigerung nur sie selbst Beratungshilfe beanspruchen kann und folgerichtig kostenrechtlich keine Vergütungsfestsetzung unter Einschluss auch der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erfolgen kann, denn allein sie selbst, die Antragstellerin, hat im eigenen Namen Beratungshilfe beantragt und bewilligt erhalten.

2

Angesichts der Pauschalangaben, wonach „ohne Fertigung von insgesamt 46 Kopien diverser Schriftstücke eine ordnungsgemäße Handaktenführung nicht möglich gewesen“ sei, konnte das Amtsgericht die objektive Erforderlichkeit der angegebenen Kopien für den angeführten Beratungshilfegegenstand nicht prüfen. Es hat daher vertretbar eine Schätzpauschale in Ansatz gebracht.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2 u. 3 RVG.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen