Beschluss vom Landgericht Dessau-Roßlau (2. Strafkammer) - 2 Ks 115 Js 25622/10

Tenor

Die Erinnerung von Rechtsanwalt, vom 22.11.2013 gegen die Entscheidung auf Zurückweisung des Antrags auf Kostenfestsetzung des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 08.11.2013 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

In dem hiesigen Ermittlungsverfahren wurde der Verurteilte K.B. am 19.11.2010 vorläufig festgenommen. Noch am Tag der Festnahme meldete sich Rechtsanwalt F. telefonisch bei der Polizei und teilte mit, dass der Beschuldigte ihn telefonisch mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt habe. Am 20.11.2010 erteilte der Beschuldigte seinem Verteidiger eine schriftliche Vollmacht, die am 22.11.2010 zur Akte gereicht wurde (siehe Haftsonderheft Bl. 10). Nachdem am 10.01.2011 Anklage vor der großen Jugendkammer als Schwurgericht erhoben worden war, erfolgte durch Beschluss der Kammer vom 04.03.2010 die Eröffnung des Hauptverfahrens. Nach 12 Verhandlungstagen wurde der Angeklagte am 19.08.2010 wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung mehrerer Urteile zu einer Einheitsjugendstrafe von 6 Jahren verurteilt. An den Hauptverhandlungsterminen nahm Rechtsanwalt F. nicht teil. Der Angeklagte wurde während dieser Termine ausschließlich durch Rechtsanwalt L. vertreten. Dieser wurde durch die Entscheidungen des Vorsitzenden vom 08.04.2010, 27.05.2010 und 19.08.2010 für die Hauptverhandlungstermine als Pflichtverteidiger beigeordnet. Während des Verfahrens wurde weder durch den Angeklagten noch durch seinen Verteidiger ein Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt F. als Pflichtverteidiger gestellt.

2

Mit Schreiben vom 12.08.2013 beantragte Rechtsanwalt F. die Festsetzung und Auszahlung der in der Kostenrechnung aufgeführten Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 1189,88 €. Zur Begründung teilte er mit Schreiben vom 05.09.2013 mit, dass für den Fall, dass in der Akte kein Beiordnungsbeschluss auffindbar sei, von einer konkludenten Beiordnung seiner Person als Pflichtverteidiger auszugehen sei. Mit Entscheidung der zuständigen Rechtspflegerin vom 08.11.2013 wurde der Antrag auf Festsetzung und Auszahlung der Vergütung mangels Beiordnung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich Rechtsanwalt F. mit Beschwerde vom 22.11.2013.

3

Die als Erinnerung gemäß § 56 Abs. 1 RVG auszulegende Beschwerde ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

4

Der Erinnerungsführer ist dem Angeklagten nicht förmlich als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Es ist auch keine stillschweigende oder konkludente Beiordnung von Rechtsanwalt F. erfolgt. Die Annahme einer solchen stillschweigenden oder konkludenten Bestellung eines Pflichtverteidigers setzt voraus, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist und der Angeklagte ohne die Anerkennung einer konkludenten Beiordnung anwaltlich nicht vertreten wäre. Bei der Beauftragung eines Wahlverteidigers kommt eine solche schlüssige Beiordnung mithin nicht in Betracht.

5

Vorliegend lag zwar unstreitig ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Der Angeklagte hatte den Erinnerungsführer jedoch bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens am 20.11.2010 mit seiner Verteidigung beauftragt, so dass er in der Folgezeit als Wahlverteidiger tätig geworden ist. Für die Annahme einer stillschweigenden oder konkludenten Beiordnung war somit kein Raum. Unerheblich ist insoweit, dass im Rahmen der Terminsabstimmung seitens des Erinnerungsführers von der Beiordnung eines weiteren Rechtsanwaltes gesprochen wurde. Da der Erinnerungsführer als Wahlverteidiger aufgetreten ist, sollte (neben dem Wahlverteidiger) ein weiterer Verteidiger beigeordnet werden.

6

Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs 2 RVG).


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