Beschluss vom Landgericht Dessau-Roßlau (1. Zivilkammer) - 1 T 18/14

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 17.01.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau − Insolvenzgericht − vom 13.01.2014 − 2 IN 457/13 − aufgehoben. Die Sache wird an das Insolvenzgericht zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag − unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts − und über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zurückgegeben.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 42.806,72 Euro

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 17.01.2014, mit der er sich gegen die Zurückweisung seines Eröffnungsantrags als unzulässig mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 13.01.2014 wendet, ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt aus § 34 Abs. 1 InsO in Verbindung mit §§ 4, 6 Abs. 1 S. 1 InsO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Der Antragsteller hat das Rechtsmittel beim Insolvenzgericht form- und fristgerecht eingelegt (§§ 4, 6 Abs. 1 S. 2 InsO, 569 Abs. 1, 2 ZPO).

2

In der Sache hat das Rechtsmittel insoweit Erfolg, als es zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht führt, das über den Eröffnungsantrag des Finanzamtes vom 19.12.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts und über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.

I.

3

Das Insolvenzgericht hat den Eröffnungsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Es hat angenommen dass das antragstellende Finanzamt das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht habe. Zur Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes sei es „ausreichend“, wenn zum Nachweis der Vermögenslosigkeit eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung eines Gerichtsvollziehers oder Vollstreckungsbeamten, welche nicht älter als sechs Monate sein dürfe, oder das Protokoll der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Antragsgegners vorgelegt werde. Darüber hinaus könne sich der Antragsteller aller weiteren Mittel zur Glaubhaftmachung bedienen. Weil das vom Antragsteller vorgelegte Protokoll über die fruchtlose Pfändung beim Antragsgegner von Februar 2013 datiere, mithin in Relation zum Eröffnungsantrag vom 19.12.2013 älter als sechs Monate sei, könne es „die aktuelle Situation des Schuldners zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht widerspiegeln“. Hinzu komme, dass zeitlich nach der fruchtlosen Mobiliarvollstreckung Kontopfändungen in einer nicht unerheblichen Höhe (6.825,41 Euro) Erfolg gehabt hätten. Eine aktuelle Erklärung des Antragsgegners zu seiner Zahlungs(un)fähigkeit liege nicht vor. Dass, wie der Antragsteller vorgetragen habe, ein Konto zwischenzeitlich als Pfändungsschutzkonto geführt werde, habe für die Frage der Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes keine Relevanz; die diesbezügliche Mitteilung der V. Bank betreffe nämlich nicht das Konto des Schuldners.

II.

4

Dem kann nicht gefolgt werden. Mit seinem Vorbringen hat der Antragsteller den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 1 InsO) hinreichend glaubhaft gemacht (§§ 4 InsO, 294 ZPO).

5

1. Richtig ist der Ausgangspunkt des Insolvenzgerichts. Bei Eröffnungsanträgen des Finanzamtes (wie auch etwa denen eines Sozialversicherungsträgers) bestehen, soweit es um die Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes geht, keine Erleichterungen im Vergleich zu den an die Anträge sonstiger Gläubiger zu stellenden Anforderungen (LG Hamburg, ZInsO 2010, 1650, 1651; FK-InsO/Schmerbach, 7. Aufl., § 14 InsO, Rdn. 121). Allerdings gilt auch für den Gläubiger Finanzamt wie für andere Gläubiger, dass die Anforderungen an die schlüssige Darlegung und Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes − regelmäßig wird es sich (so auch hier) um den der Zahlungsunfähigkeit handeln − nicht überdehnt werden dürfen. Denn es geht in diesem Stadium „nur“ um die Zulassung des Antrags, der die Anhörung des Schuldners und Amtsermittlungen nachfolgen (FK-InsO/Schmerbach, 7. Aufl., § 14 InsO, Rdn. 122 a. E.). Auch gilt es dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gläubiger regelmäßig keinen genauen Einblick in die Vermögensverhältnisse des Schuldners hat (FK-InsO/Schmerbach, 7. Aufl., § 14 InsO, Rdn. 119). Das führt dazu, dass der Gläubiger − so auch hier das antragstellende und die Beschwerde führende Finanzamt − regelmäßig nur äußere Anzeichen vortragen und glaubhaft machen kann, aus denen (u. U. erst in einer Gesamtschau) der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit folgen kann, und sei es über den Vermutungstatbestand des § 17 Abs. 2 S. 2 InsO. Nach ihm ist Zahlungsunfähigkeit regelmäßig anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Bei der Entscheidung darüber, ob der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht ist, ist eine Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände vorzunehmen (FK-InsO/Schmerbach, 7. Aufl., § 14 InsO, Rdn. 124; HambKomm/Wehr, 4. Aufl., § 14 InsO, Rdn. 24). Ein Indiz kann dabei die Bescheinigung des Gerichtsvollziehers oder Vollstreckungsbeamten sein, dass der Schuldner pfändbare bewegliche Habe nicht besitze (Fruchtlosigkeitsbescheinigung) oder das Protokoll über einen fruchtlosen Pfändungsversuch (FK-InsO/Schmerbach, 7. Aufl., § 14 InsO, Rdn. 131). Datiert die Bescheinigung bzw. das Protokoll aus einer länger als sechs Monate zurückliegenden Zeit, - (FK-InsO/Schmerbach, a. a. O.; HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 14 InsO, Rdn. 20). Zu diesen weiteren Indizien zählen etwa die Nichtbegleichung einer nicht unerheblichen, unbestrittenen Forderung (BGH, ZInsO 2008, 1019 für Grundsteuer- und Gehaltsrückstände), Erklärungen des Antragstellers, wonach er zu Zahlungen nicht in der Lage sei (LG Berlin, ZInsO 2004, 875), außergerichtliche Vergleichsbemühungen des Antragsgegners mit einer geringen Tilgungsquote und/oder Stundungsversuche mit einer unzumutbaren Laufzeit, insbesondere, wenn sie gegenüber einer Vielzahl von Gläubigern erfolgen (FK-InsO/Schmerbach, 7. Aufl., § 14 InsO, Rdn. 122).

6

2. Gemessen an diesen Grundsätzen greift es zu kurz, wenn das Insolvenzgericht darauf fokussiert, dass die vorgelegte Bescheinigung über die Fruchtlosigkeit einer durchgeführten Pfändung hier älter als sechs Monate sei, weil sie „von Februar 2013“ stamme (tatsächlich datiert sie vom 15.03.2013), und zeitlich danach Forderungspfändungen in nicht unerheblicher Höhe erfolgreich gewesen seien (nämlich von April und Mai 2013 in Höhe von insgesamt 6.825,41 Euro). Diese Bewertung des Insolvenzgerichts lässt folgende Beweisanzeichen und Umstände unberücksichtigt:

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a) Nach dem vom Antragsgegner dem antragstellenden Finanzamt im Mai 2013 vorgelegten „Bericht zur Liquiditätssicherung“ sieht sich der Antragsgegner neben den hier vom Antragsteller dargelegten Abgabenrückständen in Höhe von knapp 43.000,00 Euro Verbindlichkeiten bei der K. Bank in Höhe von rund 150.000,00 Euro, ferner (nicht bezifferten) Verbindlichkeiten gegenüber der B. Bank aus einem Darlehen und zudem Verbindlichkeiten gegenüber einem Steuerberater in Höhe von rund 4.400,00 Euro ausgesetzt. Nach den eigenen Angaben des Antragsgegners in diesem Bericht

8

„lässt sich eine Existenzgefährdung nur ausschließen, wenn durch einen Teilverzicht innerhalb der nächsten sieben Jahre die Forderungen erledigt werden können“ (Seite 8 des Berichtes).

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Erforderlich sein ein „Teilverzicht“ der Gläubiger K. Bank, des Finanzamtes (= Antragsteller), der B. Bank sowie eines nicht näher bezeichneten Steuerberaters jeweils in Höhe von 50 % der Hauptforderung. Die Forderung des Antragstellers auf Zahlung von rückständigen Abgaben im gehobenen fünfstelligen Bereich sieht sich der Antragsgegner danach mit einer monatlichen Rate in Höhe von (nur) 110,00 € zu befriedigen in der Lage, was bei einer im Eröffnungsantrag dargelegten Gesamtforderung in Höhe von knapp 43.000,00 € (einschließlich Zinsen und ausschließlich Säumniszuschlägen) rund 390 Monatsraten und einem Abzahlungszeitraum von rund 33 Jahren entspräche. Bereits für sich genommen bedeutet dieses Eingeständnis des Antragsgegners, eine „Existenzgefährdung“ nur bei einem 50-%igen Forderungsverzicht seiner (Haupt-) Gläubiger abwenden zu können, in Verbindung mit der Bitte um Gewährung von Ratenzahlungen in einem offensichtlich inakzeptablen Volumen ein starkes Beweisanzeichen für das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit.

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b) Aber nicht nur der vorerwähnte Bericht vom Mai 2013 ist als ein bei der Bewertung, ob der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht ist, zeitlich nach der („älteren“) Fruchtlosigkeitsbescheinigung liegender Umstand zu berücksichtigen. Auch gilt es in die Bewertung den Umstand einzubeziehen, dass ausweislich des Schreibens der C. Bank vom 09.10.2013 die Kontopfändung des Antragstellers gegen den Antragsgegner dazu führte, dass das Konto nunmehr aufgelöst und der Antragsgegner in keinerlei Geschäftsverbindung mehr zur C. Bank steht (vgl. Blatt 38 d. A.). Anhaltspunkte dafür, dass und über welche (weiteren) Konten der Antragsgegner (mit einem nennenswerten Guthaben) verfügt, bestehen nicht. Im Gegenteil: Ausweislich der Niederschrift über die fruchtlose Pfändung vom 15.03.2013 handelte es sich bei diesem Girokonto bei der C. Bank um das einzige Konto des Antragsgegners mit einem (ehemals) nennenswerten Guthaben. Daneben gibt es nur noch das Darlehenskonto bei der K. Bank. Der vom Amtsgericht angeführte Umstand, dass sich die Mitteilung der V. Bank vom 27.06.2013 nicht auf das Konto des Antragsgegners, sondern auf das seiner Ehefrau beziehe, spricht – insoweit mit dem Insolvenzgericht – zwar nicht für eine Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners, sondern ist ein Umstand, der für die Frage der hinreichenden Darlegung und Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes unerheblich ist. Dies aber ändert nichts daran, dass die Auflösung des einzigen Girokontos des Antragsgegners nach der durchgeführten Pfändungsmaßnahme jedenfalls dann ein ganz erhebliches Beweisanzeichen für eine Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners darstellt, wenn – wie hier – trotz des Teilerfolges der Kontenpfändungen von April und Mai 2013 ganz erhebliche Verbindlichkeiten aus Abgabenrückständen in Verbindung mit Verbindlichkeiten aus laufenden Steuerschulden (siehe dazu bspw. die Umsatzsteuerschulden aus sämtlichen Quartalen des Jahres 2013) unbefriedigt zurückbleiben.

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c) Als weiteres Beweisanzeichen, das für eine Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners streitet, ist auf die Schreiben des Antragsgegners vom 11.06. und 14.06.2013 an den Antragsteller zu verweisen (Blatt 70 f. d. A.). Danach sieht sich der Antragsgegner wegen der nach den Pfändungsmaßnahmen erfolgten Kontoauflösung (die er als „Sperrung“ bezeichnet) nicht dazu in der Lage, laufende Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten.

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d) Hinzu kommt das durch Blatt 69 d. A. glaubhaft gemachte Vorbringen des Antragstellers, wonach am 21.06.2013 der Vertreter des Antragsgegners, ein Herr Dr. Sch., bei dem Antragsteller vorsprach und erklärte, dass der Antragsgegner fortan mit Werkstattkunden nur noch Barzahlung vereinbare, was in der Tat – wie der Antragsteller anführt – ein starkes Beweisanzeichen dafür ist, dass sich der Antragsgegner angesichts seiner drückenden Last an Verbindlichkeiten nur noch auf diese Weise Vollstreckungsversuchen seiner Gläubiger zu entziehen zu können glaubt.

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e) Zuletzt ist die fortbestehende Nichtbegleichung der vom Antragsgegner ausweislich des Akteninhalts nicht in Abrede genommenen (auch laufenden) Steuerverbindlichkeiten für sich genommen ein starkes, für Zahlungsunfähigkeit streitendes Beweisanzeichen. Die Zahlungen des Antragsgegners auf derart existentielle Verpflichtungen wie Abgabenverpflichtungen stocken nicht nur, und die fortwährende Nichtbegleichung beruht nach allen vom Antragsgegner gesendeten Signalen auch nicht „nur“ auf Zahlungsunwilligkeit; vielmehr hat er die Zahlungen eingestellt, weil er nicht leisten kann.

14

In der Folge war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen, das über den Eröffnungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts und über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.


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