Urteil vom Landgericht Dessau-Roßlau (Kammer für Handelssachen) - 3 O 39/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar;
Beschluss
Der Streitwert wird auf 23.620,60 € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Parteien waren durch einen Mietvertrag auf geschäftlicher Ebene miteinander verbunden. Die Klägerin hat sich auf die Vermietung von Nutzfahrzeugen an Transportunternehmen spezialisiert, die Beklagte betreibt ein Transportunternehmen und gehört zur Kundschaft der Klägerin.
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Die Beklagte hat bei der Klägerin am 06.05.2014 einen 3-Achs-Sattelkipper mit dem Kennzeichen S.... gemietet. Laut Mietvertrag umfasste der Mietzeitraum den Zeitraum vom 08.05.2014 bis 07.08.2014, als monatlicher Mietpreis ist ein Betrag von 1.175,00 € vereinbart worden. Auf dem Mietvertrag wird darauf hingewiesen, dass ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin gelten.
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In den Allgemeinen Mietbedingungen der Klägerin ist in Ziffer XV für die Verjährung folgende Regelung enthalten: „Die Parteien vereinbaren die Verlängerung der Verjährungsfrist bei Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache auf 3 Jahre (§ 548 BGB)“. Wegen der Einzelheiten des Mietvertrages und der Allgemeinen Mietbedingungen wird auf die Anlagen K 1 und K 11 Bezug genommen.
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Bei Beginn der Überlassungszeit unterzeichnete die Beklagte am 08.05.2014 ein Ausgabeprotokoll für das Kippfahrzeug.
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Am 13.05.2014 wurde der bei der Beklagten eingesetzte Sattelkipper beim Abladen von Ladung beschädigt. Beim Befahren einer Baustelle kippte der Lkw samt Sattelkipper beim Entladen der Ladung um. Die Beklagte teilte den Schadensfall der Klägerin am 13.05.2014 mit (vgl. Anlage K 3). Mit Schreiben vom 13.05.2014 wurde das Schadensereignis nochmals mitgeteilt und von der Beklagten der Mietvertrag gekündigt (Anlage K 4). Auf Grundlage der Kündigung wurde die Fahrzeugrückgabe vereinbart, es wurde ein vorläufiges Übergabeprotokoll vom 16.05.2014 unterzeichnet, am 17.05.2014 wurde das Fahrzeug auf dem Firmengelände der Klägerin abgestellt.
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Die Klägerin ließ das Fahrzeug am 27.05.2014 besichtigen, dabei wurden vom Sachverständigen S. K. zahlreiche Beschädigungen festgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorliegende Kopie des Gutachtens vom 30.05.2014 unter Anlage K 6 Bezug genommen. Als alleinige Schadensursache ist eine nutzungs- bzw. einsatzbedingte Fehlanwendung beim Führen des Fahrzeuges festgelegt worden. Der Sachverständige ermittelte bei einem Wiederbeschaffungswert von 27.500,00 € Kosten für die Reparatur ohne Mehrwertsteuer von 34.685,91 € und stellte einen Totalschaden fest.
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Die Klägerin machte mit Rechnung vom 04.06.2014 gegenüber der Beklagten den Schadensersatzbetrag in Höhe von 23.000,00 € netto geltend.
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Diesen Betrag sowie die Kosten für das Gutachten von 583,70 € und weitere für die Aufwendungen von 28,40 € sowie 11,90 € macht die Klägerin mit ihrer Klage vom 22.06.2015 geltend.
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Die Klägerin meint, die Beklagte habe die Nebenpflicht aus dem Mietvertrag verletzt, indem sie die Mietsache schuldhaft beschädigt habe. Die Pflichtverletzung sei von der Beklagten auch zu vertreten, das Umkippen des streitgegenständlichen Fahrzeuges sei allein auf eine unsachgemäße Bedienung und Nutzung durch den Fahrzeugführer zurückzuführen. Die Höhe der geltend gemachten Ansprüche richte sich auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes, so dass auch die Kosten für das Gutachten und die Bearbeitungsgebühr für das Ordnungsgeld der Versicherung zu ersetzen seien.
- 10
Die Klägerin meint, die Einrede der Verjährung greife nicht durch. Die verkürzte Verjährungsfrist des § 548 BGB finde auf das Mietverhältnis der Parteien keine Anwendung, weil die Parteien eine Verjährungsfrist von 3 Jahren im Rahmen der Allgemeinen Mietbedingungen der Klägerin vereinbart haben. Ausgehend davon gelte eine Verjährungsfrist für Ersatzansprüche aus der Verschlechterung der Mietsache von 3 Jahren. Dabei seien die Regelungen der Allgemeinen Mietbedingungen zwischen den Parteien wirksam. Die Erschwerung, also die Verlängerung der Verjährungsfrist, sei ohne weiteres möglich. Eine unangemessene Benachteiligung der Mieter liege mit dieser Regelung nicht vor. Die Klausel an sich sei klar und verständlich.
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Die Klägerin beantragt,
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.620,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2014 zu zahlen.
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2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, an die Klägerin 1.044,40 € zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie meint, Ansprüche der Klägerin wegen der Verschlechterung der Mietsache seien nach der gesetzlichen Vorschrift mit Ablauf des 16.11.2014 verjährt. Die von der Klägerin in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel zur Verlängerung der Verjährung halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Die Beklagte als Vertragspartner werde durch diese Regelung unangemessen benachteiligt, weil die von der Klägerin verwendete Klausel zur Verlängerung der Verjährung für ihre Ansprüche als Vermieter von dem Grundgedanken des § 548 BGB abweicht und einseitig lediglich die Verjährungsfrist für Ansprüche der Klägerin verlängert, ohne auf mögliche Ansprüche der Mieter einzugehen. Damit verletze die Regelung die Grundgedanken der gesetzlichen Regelung. Die Klausel sei nicht hinreichend klar und verständlich, es fehle eine Regelung dahingehend, wann die verlängerte Verjährung für die Klägerin beginne. Eine Regelung sei dazu nicht enthalten.
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Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe einen unzutreffenden Wiederbeschaffungswert zugrunde gelegt. Nach Ermittlungen eines von der Beklagten beauftragten Sachverständigen betrage der Wiederbeschaffungswert für den zum Zeitpunkt der Überlassung an die Beklagte bereits gebrauchten 3-Achs-Sattelkipper 22.000,00 € netto. Unter Abzug des Restwertes ergebe sich allenfalls ein Schaden in Höhe von 17.500,00 €. Diesen Betrag habe die Beklagte mit Schriftsatz vom 18.08.2014 der Klägerin angeboten. Dabei habe sie der Klägerin auch die Übernahme des Fahrzeuges angeboten, die Klägerin habe, da sie das Angebot nicht angenommen habe, gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig.
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Sie ist nicht begründet.
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Die Parteien haben am 06.05.2014 einen Mietvertrag über einen Sattelkipper abgeschlossen, § 535 BGB.
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Dabei haben die Parteien die Allgemeinen Mietbedingungen der Klägerin in den Vertrag einbezogen. Im Vertrag selbst wird auf die Gültigkeit der Allgemeinen Mietbedingungen hingewiesen. Das ist für die Einbeziehung der Allgemeinen Mietbedingungen ausreichend. Bei der Beklagten handelt es sich um einen Kaufmann, so dass der Hinweis auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die wirksame Einbeziehung ausreichend ist.
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Das Fahrzeug wurde an die Beklagte übergeben. Es ist im Zeitraum der Obhut bei der Beklagten am 13.05.2014 beschädigt worden und an die Klägerin am 16. bzw. 17.05.2014 zurückgegeben worden. Die Klägerin hatte Gelegenheit, die Schäden am Fahrzeug feststellen zu lassen. Die Besichtigung des Anhängers durch einen Sachverständigen erfolgte am 27.05.2014. Mit Schreiben vom 04.06.2014 hat die Klägerin ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten beziffert.
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Die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind zum Zeitpunkt ihrer Geltendmachung durch Klageerhebung verjährt.
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Ersatzansprüche des Vermieters wegen einer Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache verjähren in sechs Monaten, § 548 Abs. 1 BGB.
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Dabei werden hinsichtlich der Ersatzansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache alle Ansprüche des Vermieters auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, erfasst. Die Ansprüche können sowohl auf Geld, Herstellung oder Wiederherstellung eines vereinbarten Zustandes gerichtet sein oder aus der Verletzung von Nebenpflichten hergeleitet werden.
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Die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind hiervon erfasst.
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Die gesetzliche Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Mietsache zurückgegeben wird. Die Rückgabe des beschädigten Sattelschleppers erfolgte am 17.05.2014, Ersatzansprüche der Klägerin gemäß § 548 Abs. 1 S. 1 BGB waren mit Ablauf des 17.11.2014 verjährt.
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Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf die in ihren Allgemeinen Mietbedingungen geregelte Verlängerung der Verjährungsfrist auf drei Jahre berufen.
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Die Allgemeinen Mietbedingungen sind wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Gleichwohl hält die Regelung unter Ziffer XV dieser Bedingungen der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB nicht stand.
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Es ist generell zulässig, die Verjährungsfrist des § 548 BGB zu verlängern. Im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jedoch § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu beachten. Das heißt, derartige Regelungen sind nur dann wirksam, wenn sie den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Eine Erschwerung der Verjährung ist grundsätzlich zulässig, § 202 BGB. Auch in AGB wird eine Erschwerung der Verjährungsfrist des § 548 BGB für wirksam gehalten, jedoch nur dann, sofern auf berechtigte Belange des Mieters Rücksicht genommen wird.
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Dabei ist zu beachten, dass die Regelungen des § 548 BGB zum Leitbild der Miete gehören und daher bei einer Erschwerung der Verjährung grundsätzlich eine unangemessene Benachteiligung vorliegt, es sei denn, der Vermieter ist aus besonderen Gründen nicht in der Lage, sich in zumutbarer Weise über das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen innerhalb der Frist des § 548 BGB Kenntnis zu verschaffen. Nach der Rechtsprechung ist die Erschwerung der Verjährung nur in einem solchen Ausnahmefall zuzulassen, weil § 548 BGB dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit dienen soll.
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Diese Voraussetzung liegt jedoch für die Klägerin nicht vor. Die Klägerin, die sich mit der Vermietung von Baumaschinen befasst, ist regelmäßig in der Lage, sich binnen kürzester Zeit in zumutbarer Weise über das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen wegen der Rückgabe einer beschädigten Sache klarzuwerden. Die Klägerin ist in der Lage, alsbald nach einer Rückgabe eines Fahrzeuges die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Das zeigt exemplarisch auch der vorliegende Fall, denn bereits am Tag der Rückgabe hat die Klägerin die erforderlichen Feststellungen im Rahmen eines Übergabeprotokolls getroffen und innerhalb weiterer kurzer Frist von nur zehn Tagen einen Sachverständigen mit der Feststellung der Schäden beauftragen können.
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Soweit die Klägerin behauptet, sie sei dazu im Allgemeinen nicht in der Lage, bleibt ihr Vortrag pauschal, ohne nachvollziehbar darzulegen, welche Gründe dagegen sprechen könnten, sich generell in der angemessenen Frist über mögliche Beschädigungen eines Fahrzeuges zu informieren und diese innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend zu machen (vgl. Landgericht Dortmund, Urteil vom 17.03.2010, zitiert nach juris).
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§ 307 BGB greift aber auch deshalb ein, weil die Klausel an sich die Mieter unangemessen benachteiligt, weil nur einseitig die Rechte der Klägerin verlängert werden. In Absatz 1 und 2 von § 548 BGB werden sowohl bestimmte Ansprüche des Vermieters als auch des Mieters der kurzen sechsmonatigen Verjährungsfrist unterworfen. Die einen Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung liegt nicht in dem bloßen Umstand der Verlängerung einer Verjährungsfrist, sondern darin, dass die Klägerin durch die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen von der nach dem erkennbaren wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung für Vermieter und Mieter einheitlich kurzen Verjährungsfrist einseitig zu ihren Gunsten abweicht und nur die Frist gemäß § 548 Abs. 1 BGB für ihre Ersatzansprüche verlängert, während es für den Mieter bei der kurzen Frist gemäß § 548 BGB verbleiben soll.
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Insoweit verhilft der Klägerin die Berufung auf § 202 BGB nicht weiter, weil dieser generell zunächst nur für individualvertragliche Verjährungsvereinbarungen gilt, die Prüfung der Allgemeinen Mietbedingungen der Klägerin aber den strengeren Maßstäben des § 307 BGB unterliegt (vgl. Landgericht Frankfurt, Beschluss vom 24.02.2011, NJW-RR 2011 S. 952).
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Dabei steht der Wirksamkeit der Klausel auch entgegen, dass sie nicht ausreichend klar und bestimmt ist, denn die Klausel enthält abweichend von der gesetzlichen Regelung keinen Hinweis auf den Beginn der Verjährungsfrist. Auch wenn die Klägerin damit verbunden haben sollte, dass die Verjährungsfrist wie im Rahmen der gesetzlichen Regelung ab Rückgabe beginnen soll, hätte es eines entsprechenden Hinweises bedurft. So wird in der Klausel lediglich die Verlängerung der Verjährungsfrist bestimmt, ohne konkret darzulegen oder einen Hinweis zu enthalten, wann diese Verjährungsfrist beginnt. Dabei kann sich die Klägerin nicht auf das Urteil des OLG Stuttgart vom 07.02.2001 beziehen, denn dieses ist nicht einschlägig, es betrifft das Hinausschieben der Fälligkeit, was jedoch gerade im Rahmen der klägerischen Klausel nicht klar geregelt ist.
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Mithin ist festzustellen, dass die von der Klägerin in ihren Allgemeinen Mietbedingungen enthaltene Verjährungsregelung unwirksam ist. Es gilt die gesetzliche Regelung.
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Danach waren die Ansprüche der Klägerin bei Klageerhebung bereits verjährt.
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Erörterungen über die Höhe des geltend gemachten Anspruches können deshalb dahingestellt bleiben.
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Der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz ist abzuweisen.
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Gleiches gilt für den weiteren Anspruch der Klägerin auf Ersatz der außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung.
- 43
Mangels Anspruch in der Hauptsache ist auch ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung nicht begründet.
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Die Klage ist insgesamt abzuweisen.
- 47
Der Beschluss zur Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus der Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Forderung.
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Referenzen
- BGB § 307 Inhaltskontrolle 5x
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- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
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- BGB § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags 1x