Urteil vom Landgericht Detmold - 1 O 557/03

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.908,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2003 zu zahlen.

Dem Kläger werden die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts E entstandenen Mehrkosten auferlegt. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklag¬ten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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