Urteil vom Landgericht Detmold - 1 O 557/03
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.908,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2003 zu zahlen.
Dem Kläger werden die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts E entstandenen Mehrkosten auferlegt. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklag¬ten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand:
2Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners Herrn I. Der Insolvenzschuldner unterhielt bei der Beklagten das Girokonto Nummer 312xx mit einer Kreditlinie bis 7.000,- €. Das Sollsaldo dieses Girokontos betrug am 06.10.2002 6.908,65 €. Am 06.11.2002 stellte der Insolvenzschuldner Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In der Zeit vom 06.10.2002 bis zum 11.12.2002 gingen Zahlungen auf dem Konto des Insolvenzschuldners ein, die die Auszahlungen überschritten (wegen Einzelheiten wird auf BI. 29 ff. d. A. Bezug genommen). Unter dem 11.12.2002 wies das Konto ein Guthaben in Höhe von 950,71 € auf. Am 23.12.2002 wurde das positive Guthaben an den Kläger ausgekehrt. Am 25.02.2003 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 09.04.2003 erklärte der Kläger die Anfechtung der durch Saldierungen im Kontokorrent erfolgten Rückführungen des Sollsaldos nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO und forderte die Beklagte zur Zahlung von 6.908,65 € auf. Mit Schreiben vom 14.04.2004 verweigerte die Beklagte die Zahlung.
3Der Kläger ist der Ansicht, dass die Rückführung des Sollsaldos im Kontokorrent bei einem ungekündigten Kredit eine inkongruente Erfüllung der Kreditforderung darstelle und deshalb anfechtbar gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO sei.
4Der Kläger beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.908,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2003 zu zahlen.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Sie ist der Ansicht, dass eine Saldierung im Kontokorrent eine inkongruente Erfüllung der Kontokorrentforderung darstelle, da sie sich an die Absprachen im Rahmen des Kontokorrentvertrages gehalten habe.
9Entscheidungsgründe:
10Die Klage ist zulässig und begründet.
111. Der Kläger hat gemäß §§ 143, 129, 131 Abs. 1 Nr. 1, 92 InsO einen Anspruch auf Rückgewährung von 6.908,65 € zur Insolvenzmasse.
12Die Verrechnung auf dem Girokonto stellt eine Rechtshandlung dar, § 129 InsO. Rechtshandlung ist jedes Handeln, das eine rechtliche Wirkung auslöst. Sie erfolgte vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Sollsaldo wurde seit dem 06.10.2002 bis zum 11.12.2002 auf ein Guthaben in Höhe von 950,71 € zurückgeführt, § 140 InsO. Dies führte auch zu einer Gläubigerbenachteiligung, § 129 InsO. Die Befriedigung der Gläubiger hätte sich im Falle des Unterbleibens der angefochtenen Handlung günstiger gestaltet. Der auf Grund des Girovertrags gewährte Kredit war zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr in der Masse vorhanden und führte zu einer Verminderung der Aktivmasse. Diese Rechtshandlung stellt auch eine inkongruente Deckung dar, § 131 Abs. 1 InsO. Die Rückführung gewährte der Beklagten eine Befriedigung ihrer Forderung, die sie nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte. Der Kreditgeber kann die Rückzahlung eines Kredits erst nach dessen Fälligkeit fordern. Dies setzt eine Kündigung voraus. Die Kündigung des Kredits erfolgte erst nach dem 11.12.2002, nachdem dieser vollständig zurückgeführt worden ist. Die Giroabrede allein stellt den Kredit nicht zur Rückzahlung fällig. Sie verpflichtet den Kreditgeber, den Kontoinhaber jederzeit wieder über den eingeräumten Kredit verfügen zu lassen. Ein Recht zur endgültigen Rückführung besteht auch bei einer vereinbarten Saldierung nicht (BGH Urt. v. 07. März 2002 Az.: IX ZR 223/01 = ZIP 2002, 812, 813).
13Daraus folgt, dass alle nach dem 06.10.2002 rückgeführten Beträge der Beklagten eine Befriedigung ihrer Kreditforderung in Höhe von 6.908,65 € gewährten, auf die sie zu dieser Zeit keinen Anspruch hatte. Der Giro- und Kreditvertrag bestand bis zur vollständigen Rückführung des Kredits am 11.12.2002 und späteren Kontoauflösung nach Auskehrung des positiven Saldos an den Kläger fort.
14Die Rückführung des Kredits nach dem 06.10.2002 ist gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Die Beklagte führte den gewährten Kredit in Höhe von 6.908,65 € im letzten Monat vor der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie in der Folgezeit zurück. Am 06.10.2002 wies das Konto des Insolvenzschuldners ein Sollsaldo von 6.908,65 € auf. Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellte der Insolvenzschuldner am 06.11.2002. Die vollständige Rückführung des Kredits erfolgte bis zum 11.12.2002.
15Dem steht auch nicht entgegen, dass einzelne Einzahlungen von dem Insolvenzschuldner selbst vorgenommen wurden und somit die Kreditrückführung auch auf seinem Willen beruhte. Entscheidend kann nur sein, ob die Beklagte dies zu diesem Zeitpunkt hätte fordern können oder nicht, da Leistungen des Schuldners bis auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in der Regel mit dessen Willen erfolgen. Auch kann es keinen Unterschied machen, ob eine Forderung durch einen Schuldner direkt auf ein Girokonto oder über den Umweg des Insolvenzschuldners die Kreditforderung beglichen wird.
16Die Rückführung des Kredits stellt auch kein Bargeschäft im Sinne des § 142 InsO dar. Wesentliche Abweichungen von den Parteivereinbarungen lassen eine Bardeckung entfallen (MK-Kirchhoff Insolvenzordnung § 142 Rn. 7). Zwar erhielt der Insolvenzschuldner für die verbuchten Eingänge auf seinem Konto die Gegenleistung der Verringerung des ihm gewährten Kredits in gleicher Höhe. Hierauf hatte die Beklagte entsprechend dem Girovertrag - wie bereits ausgeführt - zu diesem Zeitpunkt jedoch keinen Anspruch.
17Gemäß § 143 InsO ist der rückgeführte Kreditbetrag zur Insolvenzmasse zurückzugewähren.
182. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
193. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 281 Abs. 2 S. 3, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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