Urteil vom Landgericht Detmold - 2 S 110/04
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.10.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Detmold abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 707,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über demBasiszinssatz seit dem 05.08.2003 zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/10 und die Beklagten zu 9/10 zu tragen.
1
Wegen des
2Tatbestandes
3wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
4Das Amtsgericht Detmold hat die Klage durch Urteil vom 07.0ktober 2004 abgewiesen mit der Begründung, es spräche ein Anscheinsbeweis für eine Vorfahrtsverletzung des Klägers. Diesen habe der Kläger nicht entkräften können, da der Sachverständige Dipl.-Ing. C weder habe feststellen können, dass der Beklagte zu 1) mit überhöhter Geschwindigkeit in den Kreisverkehr eingefahren sei, noch, dass der Beklagte zu 1) sich noch vor dem Kreisverkehr befunden habe, als der Kläger selbst in diesen eingefahren sei.
5Gegen das ihm am 14.10.04 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.10.04 Berufung eingelegt und diese am 08.11.04 im wesentlichen damit begründet, dass das Amtsgericht Detmold fehlerhaft von einem Anscheinsbeweis zu Lasten des Klägers ausgegangen sei. Auch aus dem Gutachten ergebe sich nicht, dass der Kläger dem Beklagten zu 1) die Vorfahrt genommen habe. Im übrigen betrage der merkantile Minderwert seines Pkws aufgrund der Kollision entgegen der Feststellungen des Gutachters Dipl.-Ing. C auch nicht 350,00 €, sondern 500,00 €.
6Der Kläger beantragt daher,
7unter Abänderung des arntsqerichtlichen Urteils die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 782,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.03 zu zahlen.
8Die Beklagten beantragen,
9die Berufung zurückzuweisen.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12Die zulässige Berufung hat in dem tenorierten Umfang Erfolg, das weitergehende Rechtsmittel war zurückzuweisen.
13I.
14Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf hälftigen Ersatz der ihm ausdem Unfallgeschehen am 26.05.03 entstandenen Schäden gemäß §§ 7, 17 StVG, §823 BGB in Verbindung mit § 3 Nr.1 PfIVG.
15Die Kammer hat weder eine Vorfahrtsverletzung des Klägers noch eine, Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 1) feststellen können, so dass im Rahmen der gemäß §17 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verantwortungs- und Verursachungsanteile lediglich die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge berücksichtigt werden konnte. Diese ist im Streitfall für beide Fahrzeuge gleich hoch, so dass beideUnfallbeteiligten zu jeweils 50% für den dem Gegner entstandenen Schaden haften .
16. 1.
17Die hier vorliegende Kombination des Verkehrszeichens "Kreisverkehr" mit dem Verkehrszeichen "Vorfahrt gewähren" gewährt dem Verkehrsteilnehmer auf der Kreisbahn die Vorfahrt, und zwar für denjenigen, der es bereits passiert hat und sich im Kreis befindet gegenüber demjenigen, der seinerseits in den Kreisverkehr einbiegen will. Für die Feststellung, auf wessen Seite eine Vorfahrtsverletzung vorliegt, ist damit entscheidend, welcher Unfallbeteiligte zuerst in den Kreisverkehr einfuhr und dadurch gegenüber dem später Einfahrenden Vorfahrt hatte.
182.
19Der vom Amtsgericht mit der Ermittlung des Unfallhergangs beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. C hat aber nicht sicher feststellen können, wer zuerst in den Kreisverkehr eingefahren ist. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten der UnfallsteIle, der von den Unfallbeteiligten gefertigten Unfallskizzen sowie der Beschädigungsbilder der Pkws ist der Gutachter im Rahmen der von ihm erstellten Zeit-Weg-Analysen zu dem Ergebnis gekommen, dass sowohl die Darstellung des Klägers als auch die Darstellung des Beklagten zu 1) zum Hergang des Unfalls möglich sind. Zwar hielt der Sachverständige Dipl.-Ing. C die Unfallschilderung des Beklagten zu 1) plausibler, sichere Feststellung konnte er jedoch nicht treffen.
203.
21Für eine Vorfahrtsverletzung des Klägers spricht auch kein Anscheinsbeweis.
22Die Beweisführung wird durch die von der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätze des Anscheinsbeweises (prima facie-Beweis) erleichtert. Steht ein Sachverhalt fest, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Geschehensablauf hinweist, so ist diese Ursache oder dieser Ablauf, wenn, der Fall das Gepräge des Üblichen und Gewöhnlichen trägt, als bewiesen anzusehen [BGH NJW 98, 79].
2324
Vor diesem Hintergrund nimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung einen Anscheinsbeweis für eine Vorfahrtsverletzung des Wartepflichtigen regelmäßig dann an, wenn auf einer Kreuzung oder Straßeneinmündung zwei Kraftfahrzeuge zusammenstoßen. Kommt es nämlich zu einem Zusammenstoß zweier Fahrzeuge in dem Einmündungsbereich einer untergeordneten Straße in einer übergeordnete Straße,so spricht die Lebenserfahrung wegen des engen und zeitlichen Zusammenhangs der Einfahrt in den Einmündungsbereich mit der Kollision dafür, dass diese auf eine Unaufmerksamkeit des einfahrenden, wartepflichtigen Fahrzeugführers zurückzuführen ist [BGH NJW 82, 2686 m.w.N.].
25Ein dem entsprechender Erfahrungsgrundsatz für eine Vorfahrtsverletzung des in den Kreisverkehr einbiegenden Verkehrsteilnehmers dann, wenn sich die Kollisionim unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit seiner Einfahrt in den Kreisverkehr ereignet, besteht dagegen nicht.
26Denn Voraussetzung für die Annahme eines Anscheinsbeweises ist stets, dass essich bei der Beweisfrage um einen typischen Geschehensablauf handelt, der unter Verwertung allgemeiner Erfahrungsgrundsätze die Bejahung der Beweisfrage nahelegt und damit dem Richter die Überzeugung in vollen Umfang begründet [BGHVersR 1979, 822, 823].
27Diese Voraussetzungen liegen jedoch bei einer Kollision im Kreisverkehr nicht vor.
28Abweichend von den Fällen der Kollision von Fahrzeugen in Kreuzungs- oder Einmündungsbereichen gibt es im Kreisverkehr keinen räumlichen Bereich, in dem grundsätzlich von einem Vorfahrtsrecht des bereits eine Einfahrt eher in den Kreisverkehr eingefahrenen Verkehrsteilnehmers auszugehen ist. Anders als bei Kreuzungen und Einmündungen besteht im Kreisverkehr nämlich kein feststehender räumlicher Bereich, der die Vorfahrt eines Verkehrsteilnehmers in diesem Bereich stets gleichbleibend und unabänderlich für den Benutzer des bevorrechtigten Straßenteils endgültig regelt. Entscheidend für das Vorfahrtsrecht im Kreisverkehr ist vielmehr, wer zeitlich zuerst in den Kreisverkehr eingefahren ist, und nicht, wer bereits die längere Strecke im Kreisverkehr zurückgelegt hat. Deshalb kann aus der räumlichen Zuordnung der Kollisionsstelle im Kreisverkehr zu den naheliegenden Einfahrten allein der Vorrang eines Unfallbeteiligten vor dem anderen nicht sicher bestimmt werden. Denn auch derjenige, der schon eine größere Strecke im Kreisverkehrs zurückgelegt hat, kann wartepflichtig gewesen sein, wenn er eine entsprechend höhere Geschwindigkeit als der Unfallgegner gehabt hat und deshalb später als dieser in den Kreisverkehr eingefahren ist.
294.
30Der dem Kläger von den Beklagten zu ersetzende Schaden beläuft sich insgesamt auf 707,23 €.
31Der Kläger kann zunächst von den Beklagten die Selbstbeteiligung seiner in Anspruch genommenen Vollkaskoversicherung in Höhe von 332,00 € als quotenbevorrechtigten Schaden ersetzt verlangen.
32Weiterhin steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz von 50 % des ihm entstandenen Nutzungsausfalls, des merkantilen Minderwertes und einer Nebenkostenpauschalein Höhe von 20,45 € zu.
33Bei der Entscheidung war von einem Nutzungsausfall von 10 Tagen und einer Entschädigung in Höhe von 38,00 € pro Tag auszugehen. Zwar beträgt die Reparaturdauer laut Gutachten nur 5 Tage, die Ersatzpflicht des Schädigers erstreckt sich aber auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch - auch unsachgemäße - Maßnahmen der von ihm beauftragten Reparaturwerkstatt verursacht worden sind [BGH 63, 184]. Insoweit hat der Kläger durch Vorlage einer Bestätigung der X GmbH & CO.KG belegt, dass die Reparatur in der von ihm beauftragten Werkstatt 10 Tage dauerte.
34Der merkantile Minderwert ist nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. C unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters und der Betriebsleistung mit 350,00 € zu bewerten. Warum entgegen der plausiblen Angaben des Gutachters von einem Minderwert in Höhe von 500,00 € auszugehen ist, hat der Kläger weder substantiiert dargetan noch ergeben sich hierfür aus dem Sach- und Streitstand Anhaltspunkte. Da der Kläger auch vom merkantilen Minderwert lediglich 50 % verlangt, können ihm auf diese Position auch nur 175,-- € zugesprochen werden.
35Die ausgeurteilten Zinsen sind aus §§ 286, 288 Abs.1 BGB begründet.
36III.
37Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.l, 97 Abs.1 ZPO.
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