Urteil vom Landgericht Detmold - 9 O 79/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte.
3Die Klägerin wohnt in X und besuchte am 19.10.2003 zusammen mit ihrem Ehemann eine Feier. Am 20.10.2003 gegen 1.00 Uhr macht sie sich, nachdem sie zuvor ein Glas Sekt und im übrigen nichtalkoholische Getränke zu sich genommen hatte, zu Fuß auf den Heimweg. Die Klägerin und ihr Ehemann wählten den Weg über die C-Straße, an deren Ende beide nach rechts in die Y Straße abbiegen wollten. Die Straßenbeleuchtung war zu dieser Zeit ausgeschaltet. Die Klägerin führte zwar eine Taschenlampe mit sich, aber die Batterien waren defekt.
4Auf dem Gehweg an der C-Straße hatte die Beklagte hölzerne Blumenkübel aufgestellt, deren Größe und Standort im einzelnen zwischen den Parteien streitig ist. Sie waren jedenfalls nicht fest mit ihrem Standort
5verbunden, so dass sie - zum Beispiel durch unbefugte Dritte - auch versetzt werden konnten.
6Auf ihrem Heimweg prallten die Klägerin und ihr Ehemann gegen einen der oben genannten Blumenkübel. Beide schlugen mit den Köpfen auf das Pflaster und verletzten sich.
7Die Klägerin behauptet, dass der 1,0 mal 1,0 m. große dunkelgraue Kübel nicht mit Reflektoren ausgestattet bzw. diese verdreckt gewesen seien. Der Blumenkübel sei - wohl um einen zusätzlichen Parkraum am Straßenrand zu schaffen - von Unbekannten so verschoben worden, dass der Durchgang zwischen einer dort aufgestellten Laterne nebst daran befestigtem Weihnachtsbaum und dem Pflanzkübel nur 60 cm betragen habe. So habe sie - die Klägerin - den Kübel nicht sehen können. Den Beschluss des Rates der Beklagten, die Straßenbeleuchtung zwischen 0.00 Uhr und 5.30 Uhr abzuschalten, habe sie nicht gekannt, weil sie sich zu dieser Zeit mit ihrem
8Mann im Urlaub befunden habe. Insofern habe sie nicht die Möglichkeit
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10gehabt, die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.
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12Die Klägerin behauptet ferner, dass sie infolge des Sturzes eine schwere Verletzung im Bereich des linken Auges erlitten habe. Die Ärzte Dr. H und Dr. P hätten sie operieren müssen. Trotzdem sei eine Linsentrübung des linken Auges sowie ein sogenanntes Hängelid verblieben. Eine dritte Operation, durch die vielleicht eine weitergehende Beseitigung ihrer Sehschwäche erreicht werden könnte, sei bislang nicht durchgeführt worden, weil hierzu die finanziellen Mittel fehlten. Insgesamt seien bislang zwölf Arztbesuche erforderlich geworden, unter anderem am 28.10., 31.10. und 18.11.2003. Die Klägerin trägt weiter vor, dass sie aufgrund der verstärkten Sehschwäche eine neue Brille benötigte. Die neue Brille habe Kosten von 152,00 € verursacht, die kurz zuvor - am 13.1.2003 - erworbene und deshalb im Zeitpunkt des Vorfalls neuwertige Brille habe 386,00 € gekostet.
13Ihren Schaden berechnet die Klägerin wie folgt:
14- Kosten der neuen Brille: |
152,00 € |
- Kosten für drei Fahrten: |
26,52 € |
- Schmerzensgeld: |
500,00 € |
- Kostenpauschale: |
25,00 € |
Summe: |
703,52 € |
Mit Schreiben vom 9.12.2003 habe die Beklagte ihre Haftung abgelehnt, so dass sich die Beklagte seit dem 10.12.2003 im Verzug befinde.
16Die Klägerin beantragt daher,
17die Beklagte zu verurteilen, an sie 703,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2003 zu zahlen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Hierzu trägt sie unter anderem vor, dass sie den 0, 70 m. mal 0,70 m. großen und mal 0,45 m. hohen Pflanzkübel nahe der Einmündung der Straße „YX“ postiert habe, um zu gewährleisten, dass dort nicht geparkt werden könne. Dies habe dazu dienen sollen, dem Schulbus ein störungsfreies Abbiegen von der C-Straße zu ermöglichen. Wenn der Blumentrog nunmehr auf dem Bürgersteig in der Nähe einer Laterne gestanden habe, so sei er von dritter Seite an diese Stelle verbracht worden. Der Standort des Pflanzkübels sei regelmäßig überwacht worden und bei der letzten Kontrolle vor dem Vorfall (am 18.9.2003) sei festgestellt worden, dass der Kübel korrekt positioniert gewesen sei (vgl. dazu die Kopie des Straßen- kontrollblatts Bl. 39 der Akte). Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie nicht dafür
21hafte, wenn der Pflanzkübel von einem Dritten eigenmächtig versetzt worden sei.
22Die Beklagte ist ferner der Auffassung, dass sie nicht verpflichtet sei, die gesamte Innenstadt nachts zu beleuchten, denn die Verkehrssicherungspflicht gelte nur für solche Bereiche, in denen etwaige Hindernisse oder Ähnliches nicht ohne weiteres erkennbar seien.
23Überdies sei auf das Abschalten der Nachtbeleuchtung mehrfach, so auch durch einen Zeitungsartikel vom 26.9.2003 (Bl. 41) hingewiesen worden.
24Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des vorgetragenen Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst dazu überreichter Anlagen Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe
26Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, denn der Klägerin steht kein Anspruch aus § 839 I BGB gegen die Beklagte zu. Die Beklagte trifft zwar die gemäß § 9 a StrWG NW hoheitlich ausgestaltete Verkehrssicherungspflicht für den an der C-Straße in X gelegenen Gehweg, aber der Sturz der Klägerin am 20.10.2003 beruht nicht auf einer Pflichtverletzung der Beklagten.
27I.
28Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht werden diejenigen Vorkehrungen geschuldet, die von den in Betracht kommenden Nutzern im Rahmen ihrer berechtigten Sicherheitserwartungen vor dem Hintergrund des wirtschaftlich Zumutbaren erwartet werden können, um Gefahren abzuwenden (siehe Palandt-Sprau, BGB, 64. Auflage 2005, § 823 Rn. 221 mit weiteren Nachweisen). Dabei sind die Anzahl der Nutzer und die Bedeutung der jeweiligen Straße bzw. des jeweiligen Weges zu berücksichtigen.
29An Gehwege sind insgesamt geringere Anforderungen als an Straßen zu stellen. Auch müssen Fußgänger die Gegebenheiten im Grundsatz so hinnehmen, wie sie erkennbar sind und müssen mit typischen Gefahren
30rechnen (OLG Hamm NJW-RR 1987, 412/413), wobei auch insoweit die örtlichen Verhältnisse und die Anzahl der zu erwartenden Nutzer den zu erwartenden Wegezustand wesentlich bestimmen (Staudinger-Hager, BGB, 13. Auflage 1999, § 823 Rn. E 161). Eine besondere Sicherungspflicht setzt deshalb erst ein, wenn auch für einen aufmerksamen Nutzer eine Gefahrenlage von einiger Erheblichkeit besteht (OLG München VersR 1961,383/384). Eine Pflicht zur Beleuchtung erwächst aus der Verkehrssicherungspflicht erst dann, wenn konkrete Gefahrenstellen gesichert werden müssen, die ansonsten entweder gar nicht oder aber nicht rechtzeitig erkennbar sind (Staudinger-Hager, BGB, 13. Auflage 1999, § 823 Rn. E 156 mit weiteren Nachweisen).
31An diesen Maßstäben gemessen hat die Beklagte nicht gegen die Verkehrssicherungspflicht verstoßen.
321.
33Die Beklagte war nämlich berechtigt, die Straßenbeleuchtung an der
34C-Straße in X um 0.00 Uhr abzuschalten. Nach eigener
35Kenntnis des Gerichts handelt es sich bei der C-Straße in X
36um einen Bereich, der - zumal nach Mitternacht - nur von wenigen Personen benutzt wird. Dies stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Nach Auffassung des Gerichts stellt der Gehweg auch nicht allein durch die in diesem Bereich aufgestellten Blumenkübel eine Gefahrenquelle von solcher Erheblichkeit dar, dass ähnlich wie bei einer Baustelle eine nächtliche Beleuchtung auch zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr erforderlich wäre. Zu Dekorations- oder Verkehrsberuhigungszwecken sind solche Pflanzgefäße durchaus üblich, so dass damit gerechnet werden muss.
372.
38Es kann auch dahingestellt bleiben, ob ein solcher Pflanztrog mit Reflektoren ausgestattet sein muss, denn die Behauptung der Klägerin, dass solche „Katzenaugen“ fehlten, steht bereits im Widerspruch zu den von ihr selbst mit der Klageschrift eingereichten Lichtbildern (Bl. 11 a und b der Akte).
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40Aus diesen ergibt sich nämlich ohne weiteres, dass derartige Reflektoren vorhanden waren.
413.
42Eine Haftung der Beklagten scheitert überdies daran, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, den betreffenden Blumentrog in der Weise mit dem Untergrund zu verbinden, dass ein Verschieben durch Dritte ausgeschlossen werden konnte.
43Die Verkehrssicherungspflicht geht nämlich - zumal bei wenig frequentierten Gehwegen - nicht so weit, dass neben einer regelmäßigen Kontrolle der betreffenden Stellen zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen gegenüber eigenmächtigem Verhalten Dritter geschuldet werden, denn die Sicherungspflicht bedeutet gerade keine Garantie für einen vollständig gefahrlosen Zustand des betreffenden Weges. Es ist auch weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte vor dem 20.10.2003 davon Kenntnis hatte, dass
44der Blumentrog in der jetzt klägerseitig behaupteten Weise verschoben
45worden war.
46III.
47Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
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